Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstands- los abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeistän- dung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.145 Nebenverfahren: RP.2022.37
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
− die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) bzw. das Amtsgericht Herford (Deutschland) ein Strafverfahren (Verfahrensnummer: 6 Js 77/16 bzw. 3 Ls-6 Js 77/16-119/17) gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrugs gemäss §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 des deutschen Strafgesetz- buches führt (Akten StA NW STA-Nr. RHI 2 9, pag. 1.28 ff.); − die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) mit Rechtshilfeersuchen vom
19. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine amtsärztliche Un- tersuchung der Beschwerdeführerin auf ihre Reise- und Verhandlungsfähig- keit beantragte (act. 1.2); − die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Eintretensverfügung vom 6. Mai 2022 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichentags die Untersuchung im Sinne von Art. 251 f. StPO der Beschwerdeführerin durch den Kantonsarzt Dr. med. C. zwecks Feststellung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit an- ordnete (act. 1.3); − die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben ihres Verteidigers vom
24. Mai 2022 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde erhob und gleichzei- tig beantragte, ihren Verteidiger als amtlichen Verteidiger einzusetzen (act. 1); − das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 25. Juli 2022 (Ver- fahrensnummer: BAS 22 11 / P 22 10) auf die Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies sowie die Akten zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2.1); − die Beschwerdeführerin auf Einladung des hiesigen Gerichts mit Eingabe ihres Verteidigers vom 22. August 2022 ausführte, dass sie sich in ambulan- ter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und daher we- der in der Lage sei, zwecks Feststellung ihrer Reise- und Verhandlungsfä- higkeit, untersucht zu werden noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen und zu begründen und mit den dazu notwendigen Unterla- gen zu belegen (act. 6, 6.1); − sie gleichzeitig beantrage, das Verfahren sei daher vorläufig bis Mitte Okto- ber 2022 zu sistieren (act. 6, 6.1).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
− im Rechtshilfeverfahren der Schlussverfügung vorangehende Zwischenver- fügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil be- wirkt wird (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
− weder die Eintretensverfügung noch die Anordnung der Untersuchung der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020); − die Beschwerdeführerin im Übrigen weder in ihrer Beschwerde an das Ober- gericht Nidwalden (act. 1) noch in ihrem Schreiben vom 22. August 2022 an das hiesige Gericht (act. 6) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil durch die angeordnete Untersuchung glaubhaft macht; − nach dem Gesagten sich die Beschwerde als unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); − der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens daher sowie aufgrund des seither eingetretenen Zeitablaufs als gegenstandslos abzuschreiben ist; − die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig er- scheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG); − die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist; − sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ein Gesuch um Gewäh- rung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung stellt, dieses infolge Aussichtslosigkeit ihres Begehrens abzuweisen ist; − bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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− die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstands- los abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeistän- dung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Hess - Staatsanwaltschaft Nidwalden (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 24. Mai 2022) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 24. Mai 2022)
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Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).