Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft Graubünden, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfä- higkeit von A. durch eine unabhängige Behörde beantragte (s. act. 1.1);
- mit «Eintretensverfügung» vom 15. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft Grau- bünden auf das Ersuchen eintrat und die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung von A. beauftragte; A. in der Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- zur Begründung der Beschwerdeführer zur Hauptsache Mängel im österrei- chischen Strafverfahren gegen ihn geltend macht (act. 1 S. 1 ff.); er ausser- dem geltend macht, eine «Exploration von fremden Personen» den Weg sei- ner Genesung und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nachhaltig ge- fährden und insofern auch für Schweizer Sozialsysteme und Krankenkassen ein Nachteil eintreten würde, der später nicht wieder gutzumachen wäre (act. 1 S. 9);
- im Rechtshilfeverfahren der Schlussverfügung vorangehende Zwischenver- fügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können;
- eine solche Anfechtung nur möglich ist, wenn durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1]);
- die angefochtene Eintretensverfügung samt Anordnung der Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG ist;
- im Übrigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse (act. 1.17 bis 1.23) weder aktuell sind noch einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die angeordnete Begutachtung glaubhaft machen;
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- nach dem Gesagten die Beschwerde sich als unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und den Beizug der Verfahrensakten nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG); Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.180
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Rechtshilfeersuchen vom
17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfä- higkeit von A. durch eine unabhängige Behörde beantragte (s. act. 1.1);
- mit «Eintretensverfügung» vom 15. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft Grau- bünden auf das Ersuchen eintrat und die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung von A. beauftragte; A. in der Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- zur Begründung der Beschwerdeführer zur Hauptsache Mängel im österrei- chischen Strafverfahren gegen ihn geltend macht (act. 1 S. 1 ff.); er ausser- dem geltend macht, eine «Exploration von fremden Personen» den Weg sei- ner Genesung und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nachhaltig ge- fährden und insofern auch für Schweizer Sozialsysteme und Krankenkassen ein Nachteil eintreten würde, der später nicht wieder gutzumachen wäre (act. 1 S. 9);
- im Rechtshilfeverfahren der Schlussverfügung vorangehende Zwischenver- fügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können;
- eine solche Anfechtung nur möglich ist, wenn durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1]);
- die angefochtene Eintretensverfügung samt Anordnung der Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG ist;
- im Übrigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse (act. 1.17 bis 1.23) weder aktuell sind noch einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die angeordnete Begutachtung glaubhaft machen;
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- nach dem Gesagten die Beschwerde sich als unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und den Beizug der Verfahrensakten nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).