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RR.2021.180

Bundesstrafgericht · 2021-09-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Österreich; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfä- higkeit des (vormals) in Z. wohnhaften A. durch eine unabhängige Behörde beantragten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom

23. Juli 2020);

- 3 -

- mit «Eintretensverfügung» vom 15. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft Grau- bünden auf das Ersuchen eintrat und die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung von A. beauftragte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020);

- dagegen A. mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhob; diese mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat; auf sein Gesuch um Re- vision des vorgenannten Entscheides die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 nicht eintrat; auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. das Bundesgericht mit Urteil 1C_603/2020 vom 4. November 2020 ebenfalls nicht eintrat;

- auch auf das zweite Revisionsgesuch von A. die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss CR.2021.3 vom 12. März 2021 nicht eintrat; A. zur Begründung unter anderem vorgebracht hatte, er sei zum Ende seines Arbeitsvertrages per Ende Juni 2020 (von der Schweiz) nach Berlin «gezü- gelt» (s. lit. E);

- mit Schreiben vom 25. Juni 2021, ergänzt am 28. Juni 2021, am 20. Juli 2021 und am 15. August 2021, A. sinngemäss um Wiedererwägung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 23. August 2017 sowie der Auslieferungsbewilligung vom 31. Oktober 2017 ersuchte (act. 1.1 S. 2);

- mit Verfügung vom 27. August 2021 das BJ auf das sinngemäss geltend gemachte Revisionsgesuch vom 25. Juni 2021, ergänzt am 28. Juni 2021, am 20. Juli 2021 und am 15. August 2021, nicht eintrat (act. 1.1);

- dagegen der nunmehr wieder in der Schweiz wohnhafte A. mit Eingabe vom

2. September 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt (act. 1) unter Beilage des angefochtenen Entscheids (act. 1.1);

- er in der Beschwerde vorbringt, das österreichische Bundesministerium für Justiz habe das BJ am 7. August 2017 arglistig getäuscht; das österreichi- sche Rechtshilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich gewesen und der Aus- lieferungshaftbefehl vom 23. August 2017 sei nachträglich aufzuheben (act. 1);

- 4 -

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegen;

- nach der Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1; 129 V 110 E. 1; 127 I 133 E. 6) und der neueren Lehre auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügun- gen bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwägung zurückge- kommen werden kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.92 vom 6. September 2011 E. 2.4);

- die Revision zum Ziel hat, die formelle Rechtskraft beseitigen zu lassen, da- mit über eine Sache materiell neu entschieden werden kann (Art. 66 VwVG; SCHERRER REBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N. 1);

- für die Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuchs vorauszusetzen ist, dass die Aufhebung oder Änderung dem Gesuchsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen oder einen Nachteil abwenden muss; das Interesse an der Revision aktuell und praktisch sein muss (vgl. MÄCHLER, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 66 VwVG N. 13);

- Revisionsgründe zu bejahen sind, wenn Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuch- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand;

- ein verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch besteht, wenn solche Gründe vorliegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl. 2016, N. 1272 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2009 vom

2. Februar 2010 E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42 E. 2.b);

- die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsent- scheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2);

- 5 -

- der Beschwerdeführer bereits am 3. November 2017 nach Österreich aus- geliefert wurde (s.o.); mit Vollzug der Auslieferung die Auslieferungshaft ge- gen ihn dahinfiel;

- grundsätzlich über die Auslieferung materiell nicht mehr neu entschieden werden kann, wenn die betreffende Person bereits ausgeliefert wurde und sich darüber hinaus wieder frei bewegen kann; dies erst recht für die Auslie- ferungshaft gilt;

- die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Auslieferungsbewilli- gung und der Auslieferungshaft im Grundsatz nicht mehr möglich ist;

- dementsprechend sein mehrfach ergänztes Gesuch von 2021 um Revision bzw. Wiedererwägung des Auslieferungshaftbefehls und der Auslieferungs- bewilligung von 2017 bereits von Beginn weg als gegenstandslos zu beurtei- len ist (vgl. MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 VwVG N. 6);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil ihm die Gutheissung seines Gesuchs bringen würde;

- er in seiner Beschwerde ebenso wenig ein aktuelles und praktisches Inte- resse an der Revision bzw. Wiedererwägung darzulegen vermag;

- bereits aus diesen Gründen der Nichteintretensentscheid des BJ folgerichtig nicht zu beanstanden ist; bei dieser Sachlage die weiteren Eintretensvoraus- setzungen der Revision bzw. Wiedererwägung nicht zu prüfen sind;

- nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit da- rauf einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Österreich

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.180

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 20 Juli 2017 die österreichischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des deut- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (s. act. 1.1 S. 1);

- mit Schreiben vom 17. August 2017 das österreichische Bundesministerium für Justiz die Schweiz formell um Auslieferung von A. ersuchte (s. act. 1.1 S. 1);

- am 23. August 2017 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, welcher ihm am 27. Oktober 2017 eröffnet wurde (s. act. 1.1 S. 1);

- A. den Auslieferungshaftbefehl gegen ihn nicht anfocht (s. act. 1.1 S. 1);

- anlässlich seiner Befragung vom 30. Oktober 2017 zum Auslieferungsersu- chen A. auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtete und sich mit einer vereinfachten Auslieferung an Österreich ein- verstanden erklärte (s. act. 1.1 S. 1);

- A. seine Verzichtserklärung nicht widerrief (s. act. 1.1 S. 1);

- mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 das BJ die Auslieferung von A. gestützt auf dessen Einverständniserklärung bewilligte (s. act. 1.1 S. 1);

- A. den Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfah- rens auch nicht nachträglich wegen Willensmängeln anfocht (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3);

- die Auslieferung von A. an Österreich am 3. November 2017 vollzogen wurde (s. act. 1.1 S. 1);

- A. später wieder in die Schweiz zurückkehrte (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020);

- in der Folge die österreichischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom

17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfä- higkeit des (vormals) in Z. wohnhaften A. durch eine unabhängige Behörde beantragten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom

23. Juli 2020);

- 3 -

- mit «Eintretensverfügung» vom 15. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft Grau- bünden auf das Ersuchen eintrat und die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung von A. beauftragte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020);

- dagegen A. mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhob; diese mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat; auf sein Gesuch um Re- vision des vorgenannten Entscheides die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 nicht eintrat; auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. das Bundesgericht mit Urteil 1C_603/2020 vom 4. November 2020 ebenfalls nicht eintrat;

- auch auf das zweite Revisionsgesuch von A. die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss CR.2021.3 vom 12. März 2021 nicht eintrat; A. zur Begründung unter anderem vorgebracht hatte, er sei zum Ende seines Arbeitsvertrages per Ende Juni 2020 (von der Schweiz) nach Berlin «gezü- gelt» (s. lit. E);

- mit Schreiben vom 25. Juni 2021, ergänzt am 28. Juni 2021, am 20. Juli 2021 und am 15. August 2021, A. sinngemäss um Wiedererwägung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 23. August 2017 sowie der Auslieferungsbewilligung vom 31. Oktober 2017 ersuchte (act. 1.1 S. 2);

- mit Verfügung vom 27. August 2021 das BJ auf das sinngemäss geltend gemachte Revisionsgesuch vom 25. Juni 2021, ergänzt am 28. Juni 2021, am 20. Juli 2021 und am 15. August 2021, nicht eintrat (act. 1.1);

- dagegen der nunmehr wieder in der Schweiz wohnhafte A. mit Eingabe vom

2. September 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt (act. 1) unter Beilage des angefochtenen Entscheids (act. 1.1);

- er in der Beschwerde vorbringt, das österreichische Bundesministerium für Justiz habe das BJ am 7. August 2017 arglistig getäuscht; das österreichi- sche Rechtshilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich gewesen und der Aus- lieferungshaftbefehl vom 23. August 2017 sei nachträglich aufzuheben (act. 1);

- 4 -

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegen;

- nach der Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1; 129 V 110 E. 1; 127 I 133 E. 6) und der neueren Lehre auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügun- gen bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwägung zurückge- kommen werden kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.92 vom 6. September 2011 E. 2.4);

- die Revision zum Ziel hat, die formelle Rechtskraft beseitigen zu lassen, da- mit über eine Sache materiell neu entschieden werden kann (Art. 66 VwVG; SCHERRER REBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N. 1);

- für die Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuchs vorauszusetzen ist, dass die Aufhebung oder Änderung dem Gesuchsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen oder einen Nachteil abwenden muss; das Interesse an der Revision aktuell und praktisch sein muss (vgl. MÄCHLER, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 66 VwVG N. 13);

- Revisionsgründe zu bejahen sind, wenn Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuch- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand;

- ein verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch besteht, wenn solche Gründe vorliegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl. 2016, N. 1272 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2009 vom

2. Februar 2010 E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42 E. 2.b);

- die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsent- scheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2);

- 5 -

- der Beschwerdeführer bereits am 3. November 2017 nach Österreich aus- geliefert wurde (s.o.); mit Vollzug der Auslieferung die Auslieferungshaft ge- gen ihn dahinfiel;

- grundsätzlich über die Auslieferung materiell nicht mehr neu entschieden werden kann, wenn die betreffende Person bereits ausgeliefert wurde und sich darüber hinaus wieder frei bewegen kann; dies erst recht für die Auslie- ferungshaft gilt;

- die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Auslieferungsbewilli- gung und der Auslieferungshaft im Grundsatz nicht mehr möglich ist;

- dementsprechend sein mehrfach ergänztes Gesuch von 2021 um Revision bzw. Wiedererwägung des Auslieferungshaftbefehls und der Auslieferungs- bewilligung von 2017 bereits von Beginn weg als gegenstandslos zu beurtei- len ist (vgl. MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 VwVG N. 6);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil ihm die Gutheissung seines Gesuchs bringen würde;

- er in seiner Beschwerde ebenso wenig ein aktuelles und praktisches Inte- resse an der Revision bzw. Wiedererwägung darzulegen vermag;

- bereits aus diesen Gründen der Nichteintretensentscheid des BJ folgerichtig nicht zu beanstanden ist; bei dieser Sachlage die weiteren Eintretensvoraus- setzungen der Revision bzw. Wiedererwägung nicht zu prüfen sind;

- nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit da- rauf einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).