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CR.2021.4

Bundesstrafgericht · 2021-05-05 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren CR.2020.27

Sachverhalt

A. Im Rahmen eines in Österreich gegen den in U. (GR) wohnhaften Gesuchsteller pendenten Strafverfahrens beantragte das Landesgericht Korneuburg (Öster- reich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhän- gige Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1). B. Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubün- den auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Ge- suchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vor- läufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Voll- zuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwer- dekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). C. Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde an (RR.2020.180 act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die besagte Beschwerde nicht ein (CR.2020.27: CAR pag. 1.100.013 ff.). D. Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel «RR.2020.180» im Wesentlichen Folgendes vor: «Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kennt- nis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprü- che aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte. Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) einstellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grund- lage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbe- züglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CR.2020.27: CAR pag. 1.100.001 f.). E. Mit Eingabe vom 8. September 2020 regte der Gesuchsteller in «beigefügter Re- visionssache» «das Ruhen des Verfahrens» an. Zudem beantragte er «die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung». Mit Eingabe vom 9. September 2020

- 3 - machte der Gesuchsteller dazu weitere Ausführungen (vgl. CR.2020.27: CAR pag. 2.100.001 ff.). G. Mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 trat die Berufungskammer auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-. Diesen Beschluss focht der Gesuchsteller am

20. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Bundesgericht an. H. Mit Urteil 1C_603/2020 vom 4. November 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, womit der Beschluss CR.2020.27 vom

22. September 2020 in Rechtskraft erwuchs. I. Mit Schreiben vom 4./20. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsteller bei der Bun- desanwaltschaft (Vollzugsbehörde) um Erlass der Gebühren. Begründend führte er aus, dass er zufolge der Covid-19 Pandemie weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 übermittelte die Bun- desanwaltschaft das Kostenerlassgesuch des Gesuchtellers zuständigkeitshal- ber der Berufungskammer (CAR pag. 2.100.001 f.). J. Mit Schreiben vom 12. März 2021 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht zur Dokumentation seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse di- verse Unterlagen einzureichen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass das Unterlassen des fristgerechten Einreichens dieser Unterlagen die Mitwir- kungspflicht verletze, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostenerlass- gesuch zur Folge haben könne (CAR pag. 6.401.001 - 005). K. Mit Eingabe vom 15. März 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Gericht le- diglich das teilweise ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion», woraus einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von € 407.-- hervorgeht, Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen jedoch komplett fehlen (CAR pag. 2.100.006 - 013). Die übrigen vom Gericht angeforderten Do- kumente (vgl. unten Erw. 4) wurden nicht eingereicht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Berufungskammer für den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Revisionsverfahren CR.2020.27 ergibt sich aus ihrer Eigen- schaft als Erlasserin desselben Beschlusses.

E. 2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskos- ten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die

- 4 - Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). So können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht (für die Beschwerdeinstanz) durch Rückzug (oder Vergleich) erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Ein un- erheblicher Aufwand der Beschwerdeinstanz, der einen Verzicht auf Verfahrens- kosten rechtfertigt, liegt nach der Praxis längstens bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels vor. Aus Billigkeitsgründen ist ein Erlass sodann etwa denk- bar, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache den Kos- tenerlass rechtfertigt, wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Not- lage befindet oder wenn eine neue Praxis erstmals zur Anwendung gelangt und die Beschwerde führende Partei gestützt auf die bisherige Praxis damit rechnen durfte, dass auf ihre Beschwerde eingetreten werde. Gleiches gilt in der Regel bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (vgl. BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 63 Abs. 1).

E. 3 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mit- wirkung verweigern (Abs. 2).

E. 4 Der Gesuchsteller wurde mit Schreiben vom 12. März 2021 aufgefordert, dem Gericht zur Dokumentation seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse fol- gende Unterlagen einzureichen: vollständig ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (Beilage); sämtliche Einkommensbelege (Ausweise über Einkommen aus Lohn und Sozialversicherungen des Jahres 2020 sowie von Januar - März 2021); aktueller Mietvertrag (Nachweis betreffend Wohnkos- ten); aktuelle Police der Krankenversicherung; letzte Steuererklärung und rechts- kräftige Veranlagungsverfügung; Belege zum aktuellen Vermögen (Auszüge Bankkonto/Depot); Nachweis von allfällig geleisteten Unterhaltsbeiträgen im Jahr 2020 sowie von Januar - März 2021; Nachweis von Schuldamortisationen im Jahr 2020 sowie von Januar - März 2021. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass das Unterlassen des fristgerechten Einreichens dieser Unterlagen die Mit- wirkungspflicht verletze, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostener- lassgesuch zur Folge haben könne (CAR pag. 6.401.001 - 005).

- 5 -

Mit Eingabe vom 15. März 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Gericht le- diglich das teilweise ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion», woraus einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von € 407.-- hervorgeht, Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen jedoch komplett fehlen (CAR pag. 6.401.006 - 013). Die übrigen angeforderten Dokumente wur- den dem Gericht innert Frist nicht eingereicht. Damit hat der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht klarerweise verletzt, weshalb auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten wird (Art. 13 Abs. 2 VwVG).

E. 5 Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

E. 6 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gelten Gerichts- und Verfahrenskosten im Bereich des öffentlichen Rechts als «Abgaben» im Sinne der Ausnahmebestim- mung von Art. 83 lit. m BGG, weshalb gegen Entscheide über Gesuche um Er- lass von Gerichtskosten kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (vgl. HÄBERLI, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 216, mit Hinweis auf Urteile BGer 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3.1; 2D_60/2008 vom 11. Juni 2008; 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.1.; 2C_684/2008 vom 23. September 2008, E. 2.1; 2D_9/2009 vom 9. März 2009; 2D_45/2009 vom 30. Juli 2009).

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Mai 2021 Berufungskammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Claudia Solcà und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren CR.2020.27 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2021.4

- 2 - Sachverhalt: A. Im Rahmen eines in Österreich gegen den in U. (GR) wohnhaften Gesuchsteller pendenten Strafverfahrens beantragte das Landesgericht Korneuburg (Öster- reich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhän- gige Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1). B. Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubün- den auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Ge- suchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vor- läufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Voll- zuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwer- dekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). C. Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde an (RR.2020.180 act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die besagte Beschwerde nicht ein (CR.2020.27: CAR pag. 1.100.013 ff.). D. Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel «RR.2020.180» im Wesentlichen Folgendes vor: «Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kennt- nis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprü- che aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte. Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) einstellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grund- lage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbe- züglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CR.2020.27: CAR pag. 1.100.001 f.). E. Mit Eingabe vom 8. September 2020 regte der Gesuchsteller in «beigefügter Re- visionssache» «das Ruhen des Verfahrens» an. Zudem beantragte er «die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung». Mit Eingabe vom 9. September 2020

- 3 - machte der Gesuchsteller dazu weitere Ausführungen (vgl. CR.2020.27: CAR pag. 2.100.001 ff.). G. Mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 trat die Berufungskammer auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-. Diesen Beschluss focht der Gesuchsteller am

20. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Bundesgericht an. H. Mit Urteil 1C_603/2020 vom 4. November 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, womit der Beschluss CR.2020.27 vom

22. September 2020 in Rechtskraft erwuchs. I. Mit Schreiben vom 4./20. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsteller bei der Bun- desanwaltschaft (Vollzugsbehörde) um Erlass der Gebühren. Begründend führte er aus, dass er zufolge der Covid-19 Pandemie weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 übermittelte die Bun- desanwaltschaft das Kostenerlassgesuch des Gesuchtellers zuständigkeitshal- ber der Berufungskammer (CAR pag. 2.100.001 f.). J. Mit Schreiben vom 12. März 2021 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht zur Dokumentation seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse di- verse Unterlagen einzureichen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass das Unterlassen des fristgerechten Einreichens dieser Unterlagen die Mitwir- kungspflicht verletze, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostenerlass- gesuch zur Folge haben könne (CAR pag. 6.401.001 - 005). K. Mit Eingabe vom 15. März 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Gericht le- diglich das teilweise ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion», woraus einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von € 407.-- hervorgeht, Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen jedoch komplett fehlen (CAR pag. 2.100.006 - 013). Die übrigen vom Gericht angeforderten Do- kumente (vgl. unten Erw. 4) wurden nicht eingereicht

Erwägungen: 1. Die Zuständigkeit der Berufungskammer für den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Revisionsverfahren CR.2020.27 ergibt sich aus ihrer Eigen- schaft als Erlasserin desselben Beschlusses. 2. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskos- ten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die

- 4 - Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). So können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht (für die Beschwerdeinstanz) durch Rückzug (oder Vergleich) erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Ein un- erheblicher Aufwand der Beschwerdeinstanz, der einen Verzicht auf Verfahrens- kosten rechtfertigt, liegt nach der Praxis längstens bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels vor. Aus Billigkeitsgründen ist ein Erlass sodann etwa denk- bar, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache den Kos- tenerlass rechtfertigt, wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Not- lage befindet oder wenn eine neue Praxis erstmals zur Anwendung gelangt und die Beschwerde führende Partei gestützt auf die bisherige Praxis damit rechnen durfte, dass auf ihre Beschwerde eingetreten werde. Gleiches gilt in der Regel bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (vgl. BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 63 Abs. 1). 3. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mit- wirkung verweigern (Abs. 2). 4. Der Gesuchsteller wurde mit Schreiben vom 12. März 2021 aufgefordert, dem Gericht zur Dokumentation seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse fol- gende Unterlagen einzureichen: vollständig ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (Beilage); sämtliche Einkommensbelege (Ausweise über Einkommen aus Lohn und Sozialversicherungen des Jahres 2020 sowie von Januar - März 2021); aktueller Mietvertrag (Nachweis betreffend Wohnkos- ten); aktuelle Police der Krankenversicherung; letzte Steuererklärung und rechts- kräftige Veranlagungsverfügung; Belege zum aktuellen Vermögen (Auszüge Bankkonto/Depot); Nachweis von allfällig geleisteten Unterhaltsbeiträgen im Jahr 2020 sowie von Januar - März 2021; Nachweis von Schuldamortisationen im Jahr 2020 sowie von Januar - März 2021. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass das Unterlassen des fristgerechten Einreichens dieser Unterlagen die Mit- wirkungspflicht verletze, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostener- lassgesuch zur Folge haben könne (CAR pag. 6.401.001 - 005).

- 5 -

Mit Eingabe vom 15. März 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Gericht le- diglich das teilweise ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situa- tion», woraus einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von € 407.-- hervorgeht, Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen jedoch komplett fehlen (CAR pag. 6.401.006 - 013). Die übrigen angeforderten Dokumente wur- den dem Gericht innert Frist nicht eingereicht. Damit hat der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht klarerweise verletzt, weshalb auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten wird (Art. 13 Abs. 2 VwVG). 5. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. 6. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gelten Gerichts- und Verfahrenskosten im Bereich des öffentlichen Rechts als «Abgaben» im Sinne der Ausnahmebestim- mung von Art. 83 lit. m BGG, weshalb gegen Entscheide über Gesuche um Er- lass von Gerichtskosten kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (vgl. HÄBERLI, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 216, mit Hinweis auf Urteile BGer 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3.1; 2D_60/2008 vom 11. Juni 2008; 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.1.; 2C_684/2008 vom 23. September 2008, E. 2.1; 2D_9/2009 vom 9. März 2009; 2D_45/2009 vom 30. Juli 2009).

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten.

2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (AR): - A.

Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.