Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtigstellung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 März 2023 auf die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 bis 3 BGG hinge- wiesen worden ist;
- B. in Vertretung von A. ausdrücklich keine Beschwerde gegen den Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 an das Bundesgericht erheben will und auch keine Anträge stellt;
- es B. freisteht, seine Argumente (in Vertretung von A.) direkt bei der aus- führenden kantonalen Behörde spätestens im Hinblick auf den Erlass einer allfälligen Schlussverfügung einzubringen;
- nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Übrigen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorangehenden Zwischenverfügungen Beschwer- de bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden kann (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- nach dem Gesagten auf die Eingabe von B. nicht weiter einzugehen ist;
- es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegen- den Verfahren ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG).
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Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 3. April bzw. 3. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
- Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtig- stellung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.60
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) bzw. das Amtsgericht Herford (Deutschland) unter anderem ein Strafverfahren gegen A. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrugs gemäss §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches führt (RR.2022.145, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Nidwalden, pag. 1.28 ff.);
- die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine amtsärztliche Untersuchung der Be- schwerdeführerin auf ihre Reise- und Verhandlungsfähigkeit beantragten (RR.2022.145, act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Eintretensverfügung vom 6. Mai 2022 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichentags die Untersuchung im Sinne von Art. 251 f. StPO von A. durch den Kantonsarzt Dr. med. C. zwecks Feststellung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit anordnete (RR.2022.145, act. 1.3);
- A. dagegen mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde erheben liess und gleichzeitig beantragte, ihren Verteidiger als amtlichen Verteidiger einzusetzen (RR.2022.245, act. 1);
- das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil BAS 22 11 / P 22 10 vom
25. Juli 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies sowie die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (RR.2022.145, act. 2.1);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat (RR.2022.145, act. 7);
- mit Schreiben vom 3. April 2023 B. betreffend «Entscheid vom 22.03.2023 RR.2022.145», «Richtigstellung wegen falscher Rechtsanwendung» an die Beschwerdekammer gelangte, er geltend machte, der Ehemann von A. zu sein, diese jedoch nicht in der Lage sei, sich persönlich an das Gericht zu wenden und auch über keine Mittel verfüge, einen Rechtsanwalt zu bezah- len; er im Wesentlichen geltend machte, A. habe keinen Betrug begangen (act. 1);
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- die Beschwerdekammer B. mit Schreiben vom 6. April 2023 aufforderte, eine aktuelle und datierte Vollmacht von A. einzureichen, damit das weitere Vor- gehen geprüft werden könne (act. 2);
- B. mit Schreiben vom 20. April 2023 eine Vollmacht von A. einreichte (act. 4);
- die Beschwerdekammer B. mit Schreiben vom 27. April 2023 darauf hinwies, dass seine Eingabe vom 3. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keinem in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides RR.2022.145 vom 22. März 2023 aufgeführten Rechtsmittel entspreche; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden, die fälschli- cherweise nicht beim Bundesgericht, sondern bei ihr erhoben worden seien, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleite; falls B. mit einer Weiterleitung seiner Eingabe vom 3. April 2023 an das Bundesgericht nicht einverstanden sei, er dies der Beschwerdekammer bis spätestens am
4. Mai 2023 mitteilen müsse; ohne einen Gegenbericht innert der genannten Frist die Eingabe vom 3. April 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet werde (act. 5);
- B. mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mitteilte, dass er einer Weiterleitung an das Bundesgericht nicht zustimme; er das Gericht über den aktuellen, neuen Sachverhalt habe informieren wollen; es eine weitere Verletzung des recht- lichen Gehörs sowie eine Vorverurteilung darstelle, wenn die Schweizer Behörden von Deutschland nicht über den veränderten Sachverhalt infor- miert würden; in Deutschland alle Strafanzeigen Aktenzeichen erhalten hätten und die Verfahren am Laufen seien; die deutsche Staatsanwaltschaft erklärt habe, A. hätte gutgläubig gehandelt haben können; das Verfahren gegen den wegen gewerbsmässigen Betruges angeklagten Rechtsanwalt vom «Verfahren gegen Frau A.» abgetrennt worden sei (act. 6);
- B. im Übrigen keine Anträge stellt, weder sinngemäss noch ausdrücklich.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwi- schenentscheide nicht anfechtbar sind; Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögens- werten und Wertgegenständen vorbehalten bleiben, wenn die Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
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weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 Bundes- gesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]);
- sofern die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig ist oder von ihr kein Gebrauch gemacht wurde, die betreffenden Vor- und Zwischen- entscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf den Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG);
- A. in der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid RR.2022.145 vom
22. März 2023 auf die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 bis 3 BGG hinge- wiesen worden ist;
- B. in Vertretung von A. ausdrücklich keine Beschwerde gegen den Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 an das Bundesgericht erheben will und auch keine Anträge stellt;
- es B. freisteht, seine Argumente (in Vertretung von A.) direkt bei der aus- führenden kantonalen Behörde spätestens im Hinblick auf den Erlass einer allfälligen Schlussverfügung einzubringen;
- nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Übrigen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorangehenden Zwischenverfügungen Beschwer- de bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden kann (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- nach dem Gesagten auf die Eingabe von B. nicht weiter einzugehen ist;
- es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegen- den Verfahren ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Eingabe vom 3. April bzw. 3. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Bellinzona, 16. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- B. - Staatsanwaltschaft Nidwalden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).