Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung sowie wegen des Ver- dachts auf mehrfachen Subventionsbetrug (act. 1.7).
Kurz zusammengefasst sollen die Beschuldigten in ihrer Stellung als einzel- vertretungsberechtigte Geschäftsführer der A. GmbH mit Sitz in München Überbrückungshilfen von rund EUR 3 Mio. für die A. GmbH arglistig und wi- der besseres Wissen beantragt und erhalten haben, obwohl ihrer Gesell- schaft die Soforthilfe nicht zugestanden habe (Verdacht auf mehrfachen Subventionsbetrug).
Die Beschuldigten sollen es weiter unterlassen haben, unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens beim Insolvenzgericht zu stellen, obwohl die A. GmbH seit Oktober 2018 zahlungsunfähig sei und sie bei Überschuldung oder Zahlungsunfähig- keit der GmbH dazu verpflichtet gewesen seien (Verdacht auf Insolvenzver- schleppung).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2021 um Bankenermittlungen bei der Bank D. hinsichtlich des Kontos mit der IBAN 1 und um allfällige Be- schlagnahme von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten im Maximalumfang von EUR 2,7 Mio. (act. 1.7).
C. Mit Eintretensverfügung I vom 20. Dezember 2021 trat die Staatsanwalt- schaft auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein und forderte die Bank D. zur Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der IBAN 1 sowie zur umgehenden Bekanntgabe des aktuellen Kontostands auf. Sie aufer- legte der Bank D. bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot, einstweilen befristet bis 31. März 2022 (act. 1.8).
Die Bank D. übermittelte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. De- zember 2021 zunächst ein aktuelles Vermögensverzeichnis betreffend die auf die A. GmbH lautende Geschäftsbeziehung mit der IBAN 1, wonach sich auf diesem Konto CHF 173'121'121.-- per 21. Dezember 2021 befinden.
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D. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 22. Dezember 2021 die Beschlagnahme der von der Bank D. festgestellten Vermögenswerte an, welche sich auf den Konten der A. GmbH bei der Bank D. in der Höhe von maximal EUR 2,7 Mio. befinden oder an welchen diese bzw. deren Vertreter formell oder zumindest wirtschaftlich be- rechtigt erscheinen. In Disp. Ziff. 7 verfügte die Staatsanwaltschaft weiter, dass das mit Eintretensverfügung vom 20. Dezember 2021 erteilte Mittei- lungsverbot nach Vollzug der Vermögensbeschlagnahme bzw. Ausführung der angeordneten Kontosperre aufgehoben werde (act. 1.9).
Die Bank D. reichte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Januar 2022 die angeforderten Kontounterlagen ein und informierte sie über die Ausführung der angeordneten Kontosperre.
E. Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der auf die A. GmbH lautende Kundenbeziehung mit der Nummer 2 bei der Bank D. an die deutschen Behörden an (act. 1.1).
F. Dagegen gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom 17. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Aufhe- bung der Schlussverfügung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Rückgabe der edierten Bankunterlagen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).
G. Mit Schreiben vom 24. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft unter Beilage des Schreibens des Leitenden Oberstaatsanwalts in Landshut vom 7. März 2022 (und Eingang vom 22. März 2022) mit, dass gemäss den deutschen Behörden sich deren Ersuchen um Bankauskunft und Vermögensbeschlag- nahme inhaltlich erledigt hätte und eine weitere Bearbeitung des Rechtshil- feersuchens vom 26. November 2021 nicht mehr notwendig sei (act. 3, 3.1). Der beigelegten Eingabe der deutschen Behörden ist zu entnehmen, dass die benötigten Bankunterlagen nunmehr teils im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden, teils seitens der Beschuldigten freiwillig zur Verfügung gestellt worden seien. Aus den Kontounterlagen gehe hervor, dass es sich beim frag- lichen Konto entgegen der anfänglichen Annahme um ein Firmenkonto und nicht um ein Privatkonto handle (act. 3.1). Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens gegenstandslos geworden sei. Soweit bereits Kosten
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entstanden seien, seien diese in vollem Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 3 S. 2).
H. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 5. April 2022 allen Parteien die vorgenannten Eingaben zukommen und teilte ihnen mit, dass sie beab- sichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechts- hilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie lud gleich- zeitig alle Parteien ein, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rück- zug des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen (act. 4).
I. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 11. April 2022, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'106.70 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Beschwerdeverfahren aus Gründen gegenstandslos werde, welche nicht von ihr zu verantworten seien. Vielmehr ende das Rechtshil- feersuchen mit dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Resultat (act. 5).
J. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte mit Schreiben vom
19. April 2022 mit, es sei nicht mit der Beschwerdeschrift bedient worden, weshalb es sich auch nicht über den mutmasslichen Ausgang des Beschwer- deverfahrens äussern könne und es verzichte hiermit auf eine Stellung- nahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6).
K. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 21. April 2022 allen Par- teien die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des BJ sowie die Be- schwerde samt Beilagen zukommen (act. 7). Dazu liess sich in der Folge keine der Parteien vernehmen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Ab- kommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Mit Schreiben vom 7. März 2022 haben die deutschen Behörden ihr Rechts- hilfeersuchen zurückgezogen (s. supra lit. G), womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Halten die deutschen Strafver- folgungsbehörden nicht mehr an ihren Rechtshilfeersuchen fest, werden die Bankunterlagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfü- gung nicht nach Deutschland übermittelt. Bei dieser Sachlage hat die Be- schwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Be- schwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2022.55 ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom
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30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2009.32 vom 16. November 2009 E. 1).
E. 3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur An- wendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
E. 3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach- träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro- zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). Vollständigkeitshalber sei ergänzt, dass die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Beschuldigten die Bankun- terlagen, um deren rechtshilfeweise Herausgabe ersucht worden war, den deutschen Behörden im deutschen Strafverfahren teils freiwillig zur Verfü- gung gestellt haben (s. supra lit. G). Entgegen der Darstellung der Beschwer- deführerin (s. supra lit. I; act. 5) ist in diesem Umfang der Rückzug des Rechtshilfeersuchens demnach de facto direkt auf das ihr zuzurechnende Verhalten zurückzuführen.
E. 4 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die von der Schlussverfügung be- troffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Un- terlagen beziehen sich auf ein Bankkonto, welches auf die Beschwerdefüh- rerin lautet. Damit wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerde-
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führerin zu bejahen gewesen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, sie habe keine Gelegenheit gehabt, an einem Einigungsverfahren teilzunehmen. Damit seien ihre Teilnahmerechte auf un- zulässige und damit unrechtmässige Weise eingeschränkt worden (act. 1 S. 7).
E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 509 f. N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor- gängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; s. auch ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 484 S. 522 ff.). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b).
Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten be- steht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustel- lungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumin- dest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht
– der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG be- rechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhän- genden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandro- hung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127).
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Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Ad- resse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000 E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
E. 5.3 Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin in Deutschland ihren Sitz hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurden alle Rechtshilfeverfügungen zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Nach Aufhebung des Mitteilungsverbots (s. supra lit. D) war die Bank im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersu- chen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informie- ren. Soweit die Bank nach Aufhebung des Mitteilungsverbots die Kontoinha- berin nicht rechtzeitig über die Rechtshilfeverfügungen informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von der Konto- inhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde wäre damit nicht auszumachen gewesen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte eine ungenügende Darstellung des Sach- verhalts durch die deutschen Behörden (act. 1 S. 10 f.). So habe die deut- sche Strafverfolgungsbehörde ohne jeglichen Beleg behauptet, die Überwei- sung der Gelder auf das Konto bei der Bank D. sei erfolgt, damit die Beschul- digten C. und B. sie dann für sich verwenden können. Dies sei reine Speku- lation, was einen offensichtlichen Mangel des Rechtshilfeersuchens darstelle und Art. 28 Abs. 3 IRSG verletze (act. 1 S. 10).
E. 6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
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chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen rügt (act. 1 S. 10), verkennt sie, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits ab- schliessend mit Beweisen zu belegen hat (s.o.). Allein mit ihrer pauschalen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs hat die Beschwerdeführerin auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche die Sachdarstellung der deutschen Behörden sofort entkräften würden, wes- halb das Rechtshilfegericht an den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersu- chen gebunden ist. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt als unbe- gründet erwiesen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung des Grundsatzes der doppel- ten Strafbarkeit. Die Tatbestände des «Subventionsbetrugs» sowie der «In- solvenzverschleppung» seien in der Schweiz nicht bekannt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genüge es nicht, dass die Beschwerdegegnerin festhalte, dass die Delikte auf den ersten Blick zumindest unter den Straftat- bestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB fallen würden (act. 1 S. 12 f.).
E. 7.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 7.3 Gemeinrechtlichen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Diesen Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen, wird strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist auch bei einfachen fal- schen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.).
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmäs- sig unter anderem einen Beitrag oder eine andere Leistung des Gemeinwe- sens erschleicht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 14 Abs. 1 VStrR; Leistungsbetrug). Grundsätzlich kommt jede dem Gemeinwesen zu- zuordnende Leistung in Betracht (MAEDER, Basler Kommentar, 2020, Art. 14 VStrR N. 92). Eine Bereicherungsabsicht ist – im Unterschied zum Betrug gemäss Art. 146 StGB – nicht vorausgesetzt (MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR N. 100). Der Arglistbegriff von Art. 14 VStrR orientiert sich gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich am Betrugstatbestand von Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb).
Nach schweizerischem Recht fällt Subventionsbetrug zum Nachteil der Eid- genossenschaft unter Art. 14 Abs. 1 VStrR. Nach der Rechtsprechung ist Subventionsbetrug zulasten eines Kantons demgegenüber nach Art. 146
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StGB strafbar, wenn die Elemente dieses Straftatbestandes vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2001 vom 19. Februar 2002 E. 4.2 unter Hinweis auf BGE 112 Ib 55 E. 5d/cc zu Art. 148 aStGB).
Soweit den Beschuldigten in Deutschland nicht Subventionsbetrug zulasten des Bundes, sondern zum Nachteil eines Landes vorgeworfen wird, kommt es für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit somit darauf an, ob das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfasst wird.
E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs in der angefochtenen Schlussverfügung die für die Subsumtion unter den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs notwendigen Sachverhaltsele- mente bereits im Einzelnen aufgeführt (s. act. 1.1 S. 2). Auch wenn die da- rauffolgende Subsumtion (s. act. 1.1 S. 4) sehr knapp ausgefallen ist, erweist sie sich unter diesen Umständen noch als ausreichend begründet. Im Rah- men der hier summarisch vorzunehmenden Begründung kann ohne weiteres auch festgehalten werden, dass bei einer prima facie Beurteilung das den Beschuldigten inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit den Überbrü- ckungshilfen unter den Betrugs- bzw. Leistungsbetrugstatbestand fällt, so- weit das Land bzw. der Bund davon betroffen ist. In beiden Fällen erscheint die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist bzw. des unrechtmässigen Er- schleichens der Subventionen nach einer prima facie Beurteilung als gege- ben (zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen s. act. 1.7). Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob daneben auch der Tatbestand der Gläubiger- schädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB (zu den einzelnen Vorausset- zungen s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.25 vom 19. Januar 2022 E. 5) in Frage käme. Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erwiesen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte unter verschiedenen Aspekten die Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 7 ff., 11 f., 13 f.).
Sie brachte vor, die deutschen Behörden hätten ihr Rechtshilfeersuchen auf ein klar definiertes Konto mit der IBAN 1 beschränkt. Es sei kein Antrag ge- stellt worden, weitere Konten bei der Bank D., welche unter der gleichen Stammnummer geführt worden seien, zu sperren oder Unterlagen dazu her- auszugeben (act. 1 S. 7). Die Schlussverfügung beschlage indes nicht nur das Konto mit der Endung «1a», sondern auch die weiteren Konten unter der gleichen Stammnummer (act. 1 S. 8). Indem die Beschwerdegegnerin die
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Rechtshilfe nicht nur auf das einzig relevante und von den deutschen Behör- den bezeichnete Konto beschränkt habe, habe sie eine unzulässige Auswei- tung des Umfangs der Rechtshilfe vorgenommen (act. 1 S. 9 f.).
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe (damit auch) eine spontane Rechtshilfe geleistet, welche bei vom Bankgeheimnis erfassten Bankunterlagen nicht zulässig sei. Damit verletze die Schlussverfügung aus Sicht der Beschwerdeführerin das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip (act. 1 S. 12).
Schliesslich wendete sie ein, die potentielle Erheblichkeit der Konten und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ohne die Endung «1a» sei definitiv nicht erfüllt (act. 1 S. 13). Die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern sämtliche Konten der Beschwerdeführerin erheblich sein sollen, wenn die angeblichen Überbrückungskredite ohnehin nur über das Konto mit der Endung «1a» gelaufen seien (act. 1 S. 13). Diese «fishing expedition» verdiene keinen Rechtsschutz. Die Schlussverfügung betreffe Unterlagen, welche für das deutsche Strafverfahren nicht erheblich seien (act. 1 S. 14).
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
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Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1; s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.04 und RR.2021.95 vom 1. Juni 2022 E. 5.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 8.3 Gegen die beiden Beschuldigten wird in Deutschland in Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Ermittlungs- verfahren wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetrug geführt. Nach Angaben der deutschen Behörden sollen die Beschuldigten dabei die unrechtmässig erlangten Beiträge für die Beschwerdeführerin auf das von ihnen genannte Konto bei der Bank D. in der Schweiz transferiert haben, um das Guthaben für sich zu verwenden. Die deutschen Behörden ersuchten um Bankenermittlung bei der Bank D. betreffend dieses Konto sowie um all- fällige Beschlagnahme von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögens- werten im Maximalumfang von EUR 2,7 Mio. (s. supra lit. A f.; act. 1.7). Da- von ausgehend war die ersuchende Behörde demnach nicht nur über das bezeichnete Konto, sondern auch über alle Transaktionen zu informieren, welche von Personen sowie Gesellschaften (namentlich die Beschuldigten und die Beschwerdeführerin) und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra E. 8.2). Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin ist offensichtlich vom Zweck der angestrebten Rechtshilfe gedeckt. Bei der angeordneten rechtshilfeweisen Herausgabe der Bankun- terlagen betreffend die Konten der auf die Beschwerdeführerin lautende Kundenbeziehung bei der Bank D. für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
30. November 2021 kann von einer unzulässigen Ausweitung der Rechts- hilfe oder spontanen Rechtshilfe keine Rede sein. Soweit die Beschwerde- führerin die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen bestreitet, ist sie auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung zu verweisen (act. 1.1 S. 7), denen die Beschwerdeführerin auch nichts entgegenzuhalten vermag. Vielmehr ist von einem ausreichen- den Sachzusammenhang zwischen den streitigen Kontenunterlagen und dem deutschen Strafverfahren auszugehen. Von einer fishing expedition
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kann auch hier keine Rede sein. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips wäre zusammenfassend unter keinem Gesichtspunkt auszumachen gewesen.
E. 9 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen ge- wesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger An- wendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStrKR).
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Dispositiv
- Das Verfahren RR.2022.55 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshil- feersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.55
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung sowie wegen des Ver- dachts auf mehrfachen Subventionsbetrug (act. 1.7).
Kurz zusammengefasst sollen die Beschuldigten in ihrer Stellung als einzel- vertretungsberechtigte Geschäftsführer der A. GmbH mit Sitz in München Überbrückungshilfen von rund EUR 3 Mio. für die A. GmbH arglistig und wi- der besseres Wissen beantragt und erhalten haben, obwohl ihrer Gesell- schaft die Soforthilfe nicht zugestanden habe (Verdacht auf mehrfachen Subventionsbetrug).
Die Beschuldigten sollen es weiter unterlassen haben, unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens beim Insolvenzgericht zu stellen, obwohl die A. GmbH seit Oktober 2018 zahlungsunfähig sei und sie bei Überschuldung oder Zahlungsunfähig- keit der GmbH dazu verpflichtet gewesen seien (Verdacht auf Insolvenzver- schleppung).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2021 um Bankenermittlungen bei der Bank D. hinsichtlich des Kontos mit der IBAN 1 und um allfällige Be- schlagnahme von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten im Maximalumfang von EUR 2,7 Mio. (act. 1.7).
C. Mit Eintretensverfügung I vom 20. Dezember 2021 trat die Staatsanwalt- schaft auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein und forderte die Bank D. zur Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der IBAN 1 sowie zur umgehenden Bekanntgabe des aktuellen Kontostands auf. Sie aufer- legte der Bank D. bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot, einstweilen befristet bis 31. März 2022 (act. 1.8).
Die Bank D. übermittelte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. De- zember 2021 zunächst ein aktuelles Vermögensverzeichnis betreffend die auf die A. GmbH lautende Geschäftsbeziehung mit der IBAN 1, wonach sich auf diesem Konto CHF 173'121'121.-- per 21. Dezember 2021 befinden.
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D. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 22. Dezember 2021 die Beschlagnahme der von der Bank D. festgestellten Vermögenswerte an, welche sich auf den Konten der A. GmbH bei der Bank D. in der Höhe von maximal EUR 2,7 Mio. befinden oder an welchen diese bzw. deren Vertreter formell oder zumindest wirtschaftlich be- rechtigt erscheinen. In Disp. Ziff. 7 verfügte die Staatsanwaltschaft weiter, dass das mit Eintretensverfügung vom 20. Dezember 2021 erteilte Mittei- lungsverbot nach Vollzug der Vermögensbeschlagnahme bzw. Ausführung der angeordneten Kontosperre aufgehoben werde (act. 1.9).
Die Bank D. reichte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Januar 2022 die angeforderten Kontounterlagen ein und informierte sie über die Ausführung der angeordneten Kontosperre.
E. Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der auf die A. GmbH lautende Kundenbeziehung mit der Nummer 2 bei der Bank D. an die deutschen Behörden an (act. 1.1).
F. Dagegen gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom 17. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Aufhe- bung der Schlussverfügung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Rückgabe der edierten Bankunterlagen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).
G. Mit Schreiben vom 24. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft unter Beilage des Schreibens des Leitenden Oberstaatsanwalts in Landshut vom 7. März 2022 (und Eingang vom 22. März 2022) mit, dass gemäss den deutschen Behörden sich deren Ersuchen um Bankauskunft und Vermögensbeschlag- nahme inhaltlich erledigt hätte und eine weitere Bearbeitung des Rechtshil- feersuchens vom 26. November 2021 nicht mehr notwendig sei (act. 3, 3.1). Der beigelegten Eingabe der deutschen Behörden ist zu entnehmen, dass die benötigten Bankunterlagen nunmehr teils im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden, teils seitens der Beschuldigten freiwillig zur Verfügung gestellt worden seien. Aus den Kontounterlagen gehe hervor, dass es sich beim frag- lichen Konto entgegen der anfänglichen Annahme um ein Firmenkonto und nicht um ein Privatkonto handle (act. 3.1). Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens gegenstandslos geworden sei. Soweit bereits Kosten
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entstanden seien, seien diese in vollem Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 3 S. 2).
H. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 5. April 2022 allen Parteien die vorgenannten Eingaben zukommen und teilte ihnen mit, dass sie beab- sichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechts- hilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie lud gleich- zeitig alle Parteien ein, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rück- zug des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen (act. 4).
I. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 11. April 2022, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'106.70 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Beschwerdeverfahren aus Gründen gegenstandslos werde, welche nicht von ihr zu verantworten seien. Vielmehr ende das Rechtshil- feersuchen mit dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Resultat (act. 5).
J. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte mit Schreiben vom
19. April 2022 mit, es sei nicht mit der Beschwerdeschrift bedient worden, weshalb es sich auch nicht über den mutmasslichen Ausgang des Beschwer- deverfahrens äussern könne und es verzichte hiermit auf eine Stellung- nahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6).
K. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 21. April 2022 allen Par- teien die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des BJ sowie die Be- schwerde samt Beilagen zukommen (act. 7). Dazu liess sich in der Folge keine der Parteien vernehmen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Ab- kommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Mit Schreiben vom 7. März 2022 haben die deutschen Behörden ihr Rechts- hilfeersuchen zurückgezogen (s. supra lit. G), womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Halten die deutschen Strafver- folgungsbehörden nicht mehr an ihren Rechtshilfeersuchen fest, werden die Bankunterlagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfü- gung nicht nach Deutschland übermittelt. Bei dieser Sachlage hat die Be- schwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Be- schwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2022.55 ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom
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30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2009.32 vom 16. November 2009 E. 1).
3.
3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur An- wendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach- träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro- zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). Vollständigkeitshalber sei ergänzt, dass die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Beschuldigten die Bankun- terlagen, um deren rechtshilfeweise Herausgabe ersucht worden war, den deutschen Behörden im deutschen Strafverfahren teils freiwillig zur Verfü- gung gestellt haben (s. supra lit. G). Entgegen der Darstellung der Beschwer- deführerin (s. supra lit. I; act. 5) ist in diesem Umfang der Rückzug des Rechtshilfeersuchens demnach de facto direkt auf das ihr zuzurechnende Verhalten zurückzuführen.
4. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die von der Schlussverfügung be- troffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Un- terlagen beziehen sich auf ein Bankkonto, welches auf die Beschwerdefüh- rerin lautet. Damit wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerde-
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führerin zu bejahen gewesen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, sie habe keine Gelegenheit gehabt, an einem Einigungsverfahren teilzunehmen. Damit seien ihre Teilnahmerechte auf un- zulässige und damit unrechtmässige Weise eingeschränkt worden (act. 1 S. 7).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 509 f. N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor- gängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; s. auch ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 484 S. 522 ff.). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b).
Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten be- steht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustel- lungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumin- dest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht
– der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG be- rechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhän- genden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandro- hung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127).
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Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Ad- resse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000 E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
5.3 Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin in Deutschland ihren Sitz hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurden alle Rechtshilfeverfügungen zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Nach Aufhebung des Mitteilungsverbots (s. supra lit. D) war die Bank im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersu- chen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informie- ren. Soweit die Bank nach Aufhebung des Mitteilungsverbots die Kontoinha- berin nicht rechtzeitig über die Rechtshilfeverfügungen informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von der Konto- inhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde wäre damit nicht auszumachen gewesen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte eine ungenügende Darstellung des Sach- verhalts durch die deutschen Behörden (act. 1 S. 10 f.). So habe die deut- sche Strafverfolgungsbehörde ohne jeglichen Beleg behauptet, die Überwei- sung der Gelder auf das Konto bei der Bank D. sei erfolgt, damit die Beschul- digten C. und B. sie dann für sich verwenden können. Dies sei reine Speku- lation, was einen offensichtlichen Mangel des Rechtshilfeersuchens darstelle und Art. 28 Abs. 3 IRSG verletze (act. 1 S. 10).
6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
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chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen rügt (act. 1 S. 10), verkennt sie, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits ab- schliessend mit Beweisen zu belegen hat (s.o.). Allein mit ihrer pauschalen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs hat die Beschwerdeführerin auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche die Sachdarstellung der deutschen Behörden sofort entkräften würden, wes- halb das Rechtshilfegericht an den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersu- chen gebunden ist. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt als unbe- gründet erwiesen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung des Grundsatzes der doppel- ten Strafbarkeit. Die Tatbestände des «Subventionsbetrugs» sowie der «In- solvenzverschleppung» seien in der Schweiz nicht bekannt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genüge es nicht, dass die Beschwerdegegnerin festhalte, dass die Delikte auf den ersten Blick zumindest unter den Straftat- bestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB fallen würden (act. 1 S. 12 f.).
7.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
7.3 Gemeinrechtlichen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Diesen Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen, wird strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist auch bei einfachen fal- schen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.).
Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmäs- sig unter anderem einen Beitrag oder eine andere Leistung des Gemeinwe- sens erschleicht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 14 Abs. 1 VStrR; Leistungsbetrug). Grundsätzlich kommt jede dem Gemeinwesen zu- zuordnende Leistung in Betracht (MAEDER, Basler Kommentar, 2020, Art. 14 VStrR N. 92). Eine Bereicherungsabsicht ist – im Unterschied zum Betrug gemäss Art. 146 StGB – nicht vorausgesetzt (MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR N. 100). Der Arglistbegriff von Art. 14 VStrR orientiert sich gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich am Betrugstatbestand von Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb).
Nach schweizerischem Recht fällt Subventionsbetrug zum Nachteil der Eid- genossenschaft unter Art. 14 Abs. 1 VStrR. Nach der Rechtsprechung ist Subventionsbetrug zulasten eines Kantons demgegenüber nach Art. 146
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StGB strafbar, wenn die Elemente dieses Straftatbestandes vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2001 vom 19. Februar 2002 E. 4.2 unter Hinweis auf BGE 112 Ib 55 E. 5d/cc zu Art. 148 aStGB).
Soweit den Beschuldigten in Deutschland nicht Subventionsbetrug zulasten des Bundes, sondern zum Nachteil eines Landes vorgeworfen wird, kommt es für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit somit darauf an, ob das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfasst wird.
7.4 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs in der angefochtenen Schlussverfügung die für die Subsumtion unter den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs notwendigen Sachverhaltsele- mente bereits im Einzelnen aufgeführt (s. act. 1.1 S. 2). Auch wenn die da- rauffolgende Subsumtion (s. act. 1.1 S. 4) sehr knapp ausgefallen ist, erweist sie sich unter diesen Umständen noch als ausreichend begründet. Im Rah- men der hier summarisch vorzunehmenden Begründung kann ohne weiteres auch festgehalten werden, dass bei einer prima facie Beurteilung das den Beschuldigten inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit den Überbrü- ckungshilfen unter den Betrugs- bzw. Leistungsbetrugstatbestand fällt, so- weit das Land bzw. der Bund davon betroffen ist. In beiden Fällen erscheint die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist bzw. des unrechtmässigen Er- schleichens der Subventionen nach einer prima facie Beurteilung als gege- ben (zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen s. act. 1.7). Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob daneben auch der Tatbestand der Gläubiger- schädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB (zu den einzelnen Vorausset- zungen s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.25 vom 19. Januar 2022 E. 5) in Frage käme. Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erwiesen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte unter verschiedenen Aspekten die Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 7 ff., 11 f., 13 f.).
Sie brachte vor, die deutschen Behörden hätten ihr Rechtshilfeersuchen auf ein klar definiertes Konto mit der IBAN 1 beschränkt. Es sei kein Antrag ge- stellt worden, weitere Konten bei der Bank D., welche unter der gleichen Stammnummer geführt worden seien, zu sperren oder Unterlagen dazu her- auszugeben (act. 1 S. 7). Die Schlussverfügung beschlage indes nicht nur das Konto mit der Endung «1a», sondern auch die weiteren Konten unter der gleichen Stammnummer (act. 1 S. 8). Indem die Beschwerdegegnerin die
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Rechtshilfe nicht nur auf das einzig relevante und von den deutschen Behör- den bezeichnete Konto beschränkt habe, habe sie eine unzulässige Auswei- tung des Umfangs der Rechtshilfe vorgenommen (act. 1 S. 9 f.).
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe (damit auch) eine spontane Rechtshilfe geleistet, welche bei vom Bankgeheimnis erfassten Bankunterlagen nicht zulässig sei. Damit verletze die Schlussverfügung aus Sicht der Beschwerdeführerin das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip (act. 1 S. 12).
Schliesslich wendete sie ein, die potentielle Erheblichkeit der Konten und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ohne die Endung «1a» sei definitiv nicht erfüllt (act. 1 S. 13). Die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern sämtliche Konten der Beschwerdeführerin erheblich sein sollen, wenn die angeblichen Überbrückungskredite ohnehin nur über das Konto mit der Endung «1a» gelaufen seien (act. 1 S. 13). Diese «fishing expedition» verdiene keinen Rechtsschutz. Die Schlussverfügung betreffe Unterlagen, welche für das deutsche Strafverfahren nicht erheblich seien (act. 1 S. 14).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
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Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1; s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.04 und RR.2021.95 vom 1. Juni 2022 E. 5.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
8.3 Gegen die beiden Beschuldigten wird in Deutschland in Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Ermittlungs- verfahren wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetrug geführt. Nach Angaben der deutschen Behörden sollen die Beschuldigten dabei die unrechtmässig erlangten Beiträge für die Beschwerdeführerin auf das von ihnen genannte Konto bei der Bank D. in der Schweiz transferiert haben, um das Guthaben für sich zu verwenden. Die deutschen Behörden ersuchten um Bankenermittlung bei der Bank D. betreffend dieses Konto sowie um all- fällige Beschlagnahme von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögens- werten im Maximalumfang von EUR 2,7 Mio. (s. supra lit. A f.; act. 1.7). Da- von ausgehend war die ersuchende Behörde demnach nicht nur über das bezeichnete Konto, sondern auch über alle Transaktionen zu informieren, welche von Personen sowie Gesellschaften (namentlich die Beschuldigten und die Beschwerdeführerin) und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra E. 8.2). Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin ist offensichtlich vom Zweck der angestrebten Rechtshilfe gedeckt. Bei der angeordneten rechtshilfeweisen Herausgabe der Bankun- terlagen betreffend die Konten der auf die Beschwerdeführerin lautende Kundenbeziehung bei der Bank D. für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
30. November 2021 kann von einer unzulässigen Ausweitung der Rechts- hilfe oder spontanen Rechtshilfe keine Rede sein. Soweit die Beschwerde- führerin die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen bestreitet, ist sie auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung zu verweisen (act. 1.1 S. 7), denen die Beschwerdeführerin auch nichts entgegenzuhalten vermag. Vielmehr ist von einem ausreichen- den Sachzusammenhang zwischen den streitigen Kontenunterlagen und dem deutschen Strafverfahren auszugehen. Von einer fishing expedition
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kann auch hier keine Rede sein. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips wäre zusammenfassend unter keinem Gesichtspunkt auszumachen gewesen.
9. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen ge- wesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger An- wendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2022.55 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Wyss, - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).