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RR.2023.29

Bundesstrafgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Economic Crime Combating Department der Republik Lettland führt ge- gen Unbekannt die Strafuntersuchung Nr. 11816010920 wegen Geldwä- scherei. Es besteht der Verdacht, dass die Gesellschaften B. LLP und C. SA innerhalb eines internationalen Geldwäschereikomplexes als Strohfirmen genutzt worden sind, um über sie Verbrechenserlöse zu transferieren. In die- sem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 26. August 2022, ergänzt am 13. Oktober 2022, an die Schweiz und ersuchten nebst anderem um Erhebung von Unterlagen zu einem auf die C. SA lautenden Konto bei der Bank D. (Verfahrensakten, Urk. 2, 5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 13. Oktober 2022 entsprach die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») dem lettischen Ersu- chen und forderte die Bank D. zur Edition der entsprechenden Bankunterla- gen auf. Zudem forderte die StA ZH die Bank auf, ihr mitzuteilen, an welchen weiteren Konten die Kontoinhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigten des auf die C. SA lautenden Kontos u.a. als (Mit-)Inhaber oder wirtschaftlich Be- rechtigte beteiligt sind (Verfahrensakten, Urk. 6).

C. Die Bank D. reichte der StA ZH die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 14. November 2022 ein und wies darauf hin, dass am betreffenden Konto der C. SA E. wirtschaftlich Berechtigter sei. Er sei ausserdem am Konto Nr. 1, lautend auf die A. Limited, wirtschaftlich berechtigt gewesen (Verfahrensakten, Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 teilte die Bank D. der StA ZH mit, dass die auf die A. Limited lautende Geschäftsbe- ziehung am 23. Dezember 2021 geschlossen worden sei, wobei die Zustel- ladresse der A. Limited bei der F. AG in Zürich sei (Verfahrensakten, Urk. 8/12 und 8/14).

D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 bat die StA ZH die A. Limited bis zum

31. Januar 2023 um Mitteilung, ob sie der vereinfachten Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG zustimme und stellte dieses Schreiben an die Adresse der F. AG in Z. zu (act. 1.2).

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E. Daraufhin setzte die F. AG die StA ZH mit Schreiben vom 24. Januar 2023 darüber in Kenntnis, dass sich das Zustelldomizil der A. Limited seit dem

1. April 2019 nicht mehr an ihrer Adresse befinde und sie das Schreiben vom

19. Januar 2023 der auf Zypern domizilierten A. Limited weitergeleitet habe. Es scheine, als habe der neue Verwalter der A. Limited es unterlassen, die Adressänderung der Bank D. mitzuteilen (Verfahrensakten, Urk. 9A).

F. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 entsprach die StA ZH dem Er- suchen vom 26. August 2022 und ordnete u.a. die Herausgabe der Schrei- ben der Bank D. vom 14. November 2022 und 6. Januar 2023 an (act. 1.1, Schlussverfügung vom 25. Januar 2023).

G. Am 30. Januar 2023 setzte Rechtsanwalt Dragan Zeljuc die StA ZH über seine Mandatierung seitens der A. Limited in Kenntnis. Ferner teilte er ihr mit, dass sich das neue Zustelldomizil der A. Limited bei ihm befinde und dass seine Mandantin der vereinfachten Übermittlung nicht zustimme. Des Weiteren ersuchte er um uneingeschränkte Akteneinsicht, eventualiter um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.3).

H. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 stellte die StA ZH dem Rechtsvertreter der A. Limited die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 sowie Kopien der in der Schlussverfügung erwähnten Aktenstücke in geschwärzter Form zu und wies darauf hin, dass die geschwärzten Passagen nicht die A. Limited betreffen würden, weshalb ihr hierzu keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Des Weiteren führte die StA ZH aus, dass gemäss Mitteilung der F. AG vom 24. Januar 2023 diese seit dem 1. April 2019 nicht länger als Zustelldomizil für die A. Limited agiere. Mangels eines bekannten Zustelldo- mizils in der Schweiz sei direkt eine Schlussverfügung erlassen worden (Ver- fahrensakten, Urk. 11/4 mit Beilagen).

I. Die A. Limited teilte der StA ZH mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, dass die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 verfrüht erlassen worden sei. Ihr sei bis am 31. Januar 2023 die Frist angesetzt worden, sich bezüglich der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zu äussern. Zudem habe sie mit Schreiben vom 30. Januar 2023 um Akteneinsicht ersucht, um ihr rechtliches Gehör gebührend wahrnehmen zu können. Der Erlass der Schlussverfügung sechs Tage vor Ablauf der angesetzten Frist stelle einen klaren Verfahrens- fehler dar. Schliesslich würden sich Unklarheiten bezüglich des Zeitpunktes

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der Zustellung der Schlussverfügung und damit des Beginns der Beschwer- defrist ergeben. Ihr Rechtsvertreter sei über die Schlussverfügung erst am

6. Februar 2023 informiert worden, weshalb die Beschwerdefrist ihrer An- sicht nach ab dem 7. Februar 2023 zu laufen beginne (act. 1.4).

J. In der Folge teilte die StA ZH dem Rechtsvertreter der A. Limited mit Schrei- ben vom 8. Februar 2023 mit, dass seine Mandantin es unterlassen habe, die Bank die Auflösung ihres Zustelldomizils in der Schweiz mitzuteilen und nach Beendigung der Beziehung mit der F. AG ein neues Zustelldomizil in der Schweiz zu errichten. Da eine Einigungsverhandlung nur mit Personen mit Zustelldomizil in der Schweiz durchgeführt werde, sei eine Schlussverfü- gung zuhanden der Bank erlassen worden. Schliesslich sei die Kenntnis- nahme der Schlussverfügung massgebend, weshalb der 6. Februar 2023 als fristauslösendes Zustelldatum gelte (act. 1.5).

K. Gegen die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 liess die A. Limited am

7. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und deren kostenfällige Aufhebung beantragen (act. 1).

L. Das Gericht forderte die A. Limited mit Schreiben vom 8. März 2023 zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.-- auf (act. 3). Die A. Li- mited überwies dem Gericht innert Frist insgesamt Fr. 5'000.45 (act. 4, 7).

M. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte dem Gericht mit Schrei- ben vom 29. März 2023 mit, auf die Einreichung einer begründeten Be- schwerdeantwort zu verzichten und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 9). Die StA ZH liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 31. März 2023 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem reichte die StA ZH dem Gericht sämtliche Verfahrensakten ein (act. 10). Die Beschwerdeantworten (samt Aktenverzeichnis) wurden der A. Limited am 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 11). Die A. Limited liess sich zu den Beschwerdeantworten unaufgefordert mit Schreiben vom 14. April 2023 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12). Das Schreiben vom 14. April 2023 wurde dem BJ und der StA ZH am 17. April 2023 zur Kenntnis gebracht.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati- onale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstig- keitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom

- 6 -

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Konto- informationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Die angefochtene Schlussverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin am

E. 6 September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist der Beschwerde- führerin eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde- führerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.45 zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Dragan Zeljic, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.29

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Sachverhalt:

A. Das Economic Crime Combating Department der Republik Lettland führt ge- gen Unbekannt die Strafuntersuchung Nr. 11816010920 wegen Geldwä- scherei. Es besteht der Verdacht, dass die Gesellschaften B. LLP und C. SA innerhalb eines internationalen Geldwäschereikomplexes als Strohfirmen genutzt worden sind, um über sie Verbrechenserlöse zu transferieren. In die- sem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 26. August 2022, ergänzt am 13. Oktober 2022, an die Schweiz und ersuchten nebst anderem um Erhebung von Unterlagen zu einem auf die C. SA lautenden Konto bei der Bank D. (Verfahrensakten, Urk. 2, 5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 13. Oktober 2022 entsprach die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») dem lettischen Ersu- chen und forderte die Bank D. zur Edition der entsprechenden Bankunterla- gen auf. Zudem forderte die StA ZH die Bank auf, ihr mitzuteilen, an welchen weiteren Konten die Kontoinhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigten des auf die C. SA lautenden Kontos u.a. als (Mit-)Inhaber oder wirtschaftlich Be- rechtigte beteiligt sind (Verfahrensakten, Urk. 6).

C. Die Bank D. reichte der StA ZH die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 14. November 2022 ein und wies darauf hin, dass am betreffenden Konto der C. SA E. wirtschaftlich Berechtigter sei. Er sei ausserdem am Konto Nr. 1, lautend auf die A. Limited, wirtschaftlich berechtigt gewesen (Verfahrensakten, Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 teilte die Bank D. der StA ZH mit, dass die auf die A. Limited lautende Geschäftsbe- ziehung am 23. Dezember 2021 geschlossen worden sei, wobei die Zustel- ladresse der A. Limited bei der F. AG in Zürich sei (Verfahrensakten, Urk. 8/12 und 8/14).

D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 bat die StA ZH die A. Limited bis zum

31. Januar 2023 um Mitteilung, ob sie der vereinfachten Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG zustimme und stellte dieses Schreiben an die Adresse der F. AG in Z. zu (act. 1.2).

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E. Daraufhin setzte die F. AG die StA ZH mit Schreiben vom 24. Januar 2023 darüber in Kenntnis, dass sich das Zustelldomizil der A. Limited seit dem

1. April 2019 nicht mehr an ihrer Adresse befinde und sie das Schreiben vom

19. Januar 2023 der auf Zypern domizilierten A. Limited weitergeleitet habe. Es scheine, als habe der neue Verwalter der A. Limited es unterlassen, die Adressänderung der Bank D. mitzuteilen (Verfahrensakten, Urk. 9A).

F. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 entsprach die StA ZH dem Er- suchen vom 26. August 2022 und ordnete u.a. die Herausgabe der Schrei- ben der Bank D. vom 14. November 2022 und 6. Januar 2023 an (act. 1.1, Schlussverfügung vom 25. Januar 2023).

G. Am 30. Januar 2023 setzte Rechtsanwalt Dragan Zeljuc die StA ZH über seine Mandatierung seitens der A. Limited in Kenntnis. Ferner teilte er ihr mit, dass sich das neue Zustelldomizil der A. Limited bei ihm befinde und dass seine Mandantin der vereinfachten Übermittlung nicht zustimme. Des Weiteren ersuchte er um uneingeschränkte Akteneinsicht, eventualiter um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.3).

H. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 stellte die StA ZH dem Rechtsvertreter der A. Limited die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 sowie Kopien der in der Schlussverfügung erwähnten Aktenstücke in geschwärzter Form zu und wies darauf hin, dass die geschwärzten Passagen nicht die A. Limited betreffen würden, weshalb ihr hierzu keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Des Weiteren führte die StA ZH aus, dass gemäss Mitteilung der F. AG vom 24. Januar 2023 diese seit dem 1. April 2019 nicht länger als Zustelldomizil für die A. Limited agiere. Mangels eines bekannten Zustelldo- mizils in der Schweiz sei direkt eine Schlussverfügung erlassen worden (Ver- fahrensakten, Urk. 11/4 mit Beilagen).

I. Die A. Limited teilte der StA ZH mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, dass die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 verfrüht erlassen worden sei. Ihr sei bis am 31. Januar 2023 die Frist angesetzt worden, sich bezüglich der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zu äussern. Zudem habe sie mit Schreiben vom 30. Januar 2023 um Akteneinsicht ersucht, um ihr rechtliches Gehör gebührend wahrnehmen zu können. Der Erlass der Schlussverfügung sechs Tage vor Ablauf der angesetzten Frist stelle einen klaren Verfahrens- fehler dar. Schliesslich würden sich Unklarheiten bezüglich des Zeitpunktes

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der Zustellung der Schlussverfügung und damit des Beginns der Beschwer- defrist ergeben. Ihr Rechtsvertreter sei über die Schlussverfügung erst am

6. Februar 2023 informiert worden, weshalb die Beschwerdefrist ihrer An- sicht nach ab dem 7. Februar 2023 zu laufen beginne (act. 1.4).

J. In der Folge teilte die StA ZH dem Rechtsvertreter der A. Limited mit Schrei- ben vom 8. Februar 2023 mit, dass seine Mandantin es unterlassen habe, die Bank die Auflösung ihres Zustelldomizils in der Schweiz mitzuteilen und nach Beendigung der Beziehung mit der F. AG ein neues Zustelldomizil in der Schweiz zu errichten. Da eine Einigungsverhandlung nur mit Personen mit Zustelldomizil in der Schweiz durchgeführt werde, sei eine Schlussverfü- gung zuhanden der Bank erlassen worden. Schliesslich sei die Kenntnis- nahme der Schlussverfügung massgebend, weshalb der 6. Februar 2023 als fristauslösendes Zustelldatum gelte (act. 1.5).

K. Gegen die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 liess die A. Limited am

7. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und deren kostenfällige Aufhebung beantragen (act. 1).

L. Das Gericht forderte die A. Limited mit Schreiben vom 8. März 2023 zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.-- auf (act. 3). Die A. Li- mited überwies dem Gericht innert Frist insgesamt Fr. 5'000.45 (act. 4, 7).

M. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte dem Gericht mit Schrei- ben vom 29. März 2023 mit, auf die Einreichung einer begründeten Be- schwerdeantwort zu verzichten und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 9). Die StA ZH liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 31. März 2023 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem reichte die StA ZH dem Gericht sämtliche Verfahrensakten ein (act. 10). Die Beschwerdeantworten (samt Aktenverzeichnis) wurden der A. Limited am 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 11). Die A. Limited liess sich zu den Beschwerdeantworten unaufgefordert mit Schreiben vom 14. April 2023 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12). Das Schreiben vom 14. April 2023 wurde dem BJ und der StA ZH am 17. April 2023 zur Kenntnis gebracht.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati- onale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstig- keitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom

- 6 -

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Konto- informationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin am

6. Februar 2023 zugestellt (Verfahrensakten, Urk. 11/4). Da in Bezug auf das Konto Nr. 1 bei der Bank D. eine Bankla- gernd-Vereinbarung fehlte, begann die Beschwerdefrist mit effektiver Kennt- nisnahme des Entscheids (BGE 124 II 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2006 vom 9. Februar 2006 E. 2.2.2; s.a. EYMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80m IRSG N. 2), womit die Beschwerde vom 7. März 2023 frist- gerecht erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin des hier ge- genständlichen Kontos. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 wurde u.a. die Herausgabe der beiden Schreiben der Bank vom 14. November 2022 und 6. Januar 2023 angeordnet. Darin wurde zusammengefasst aus- geführt, dass E. auch bezüglich des am 23. Dezember 2021 saldierten Kon- tos Nr. 1 der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sowie zeichnungs- berechtigt gewesen und dass die Zustelladresse der Beschwerdeführerin für diese Geschäftsbeziehung bei der F. AG sei (act. 1.1; Verfahrensakten, Urk. 11/4). Somit sind von der Herausgabe an die ersuchende Behörden In- formationen zum auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto betroffen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine mehrfache Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerdegeg- nerin habe innert der laufenden und von ihr mit Schreiben vom 19. Januar

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2023 bis zum 31. Januar 2023 angesetzten Frist am 25. Januar 2023 eine Schlussverfügung erlassen. Die Meldung der F. AG an die Beschwerdegeg- nerin bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin über keine Zustelladresse in der Schweiz verfügte, sondern lediglich, dass die F. AG nicht mehr als Zustelldomizil fungiert habe. Es müsse der betroffenen Person die Möglich- keit gegeben werden, eine Zustelladresse zu bezeichnen und die Behörden zu informieren. Die Beschwerdegegnerin hätte den Ablauf der eigens ange- setzten Frist abwarten müssen, um sicherzugehen, dass kein neues Zustell- domizil in der Schweiz begründet worden sei. Des Weiteren sei der Be- schwerdeführerin die Einsicht in die relevanten Dokumente und insbeson- dere in das Rechtshilfeersuchen nicht gewährt worden. Dies sei jedoch not- wendig, damit die Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen und die Angemessenheit der beantragten Rechtshilfe beurteilen könne. Die entspre- chenden Unterlagen hätten der Beschwerdeführerin vor Erlass der Schluss- verfügung zugestellt werden müssen. Überdies sei die Schlussverfügung ohne ersichtlichen Grund an relevanten Stellen geschwärzt worden, was die Erarbeitung der vorliegenden Beschwerde erschwert habe. Die Beschwer- deführerin könne daher nicht nachvollziehen, weshalb die Daten überhaupt von Relevanz für das lettische Verfahren seien. Schliesslich enthalte die Schlussverfügung keine Begründung, weshalb die Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln seien. Gestützt auf die Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie in kei- nem Zusammenhang zum lettischen Strafverfahren stehe und die ersu- chende Behörde die sie betreffenden Daten nicht einmal verlangt habe (act. 1, S. 6 ff.; act. 12, S. 3 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet im Zusammenhang mit den geltend ge- machten Gehörsverletzungen ein, dass sie mangels eines gültigen Zustell- domizils nicht verpflichtet gewesen sei, nach der Mitteilung der F. AG die Frist zur Einigungsverhandlung abzuwarten. Die Schlussverfügung sei ord- nungsgemäss der Bank zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei ein- zig hinsichtlich des von der Bank übermittelnden Schreibens vom 14. No- vember 2022 teilweise betroffen. Von den übrigen Rechtshilfeakten sei die Beschwerdeführerin nicht betroffen (act. 10).

3.3

3.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung

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gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwer- deberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betref- fenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 4.2.1.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463).

3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonde- rung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfü- gung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Be- hörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die ausführende Behörde stellt ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohn- haften Berechtigten sowie im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV; s.a. EYMANN, a.a.O.).

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3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt ferner, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in stän- diger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Die Begründung eines Entschei- des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1, S. 265). 3.3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). 3.4

3.4.1 Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

19. Januar 2023 zur Einigungsverhandlung ein und setzte ihr eine Frist bis zum 31. Januar 2023 an, um mitzuteilen, ob sie der vereinfachten Übermitt- lung i.S.v. Art. 80c IRSG zustimme. Dieses Schreiben stellte die Beschwer- degegnerin in Anwendung von Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 9 IRSV an das ihr von der Bank mitgeteilte schweizerische Zustelldomizil der Be- schwerdeführerin bei der F. AG (act. 1.2). Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin erklärte die F. AG., dass sie seit dem

1. April 2019 nicht mehr als Zustelldomizil der Beschwerdeführerin fungiere und dass die neue Verwaltung die neue Zustelladresse offenbar nicht der Bank mitgeteilt habe (zum Ganzen siehe supra Buchstabe E). Obschon das Schreiben der F. AG vom 24. Januar 2023 auf eine nach dem 1. April 2019 geänderte Zustelladresse hinweist, lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin nach dem 19. Januar 2023 über eine schweizeri- sche Zustelladresse verfügte. Jedenfalls wäre es die Obliegenheit der

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Beschwerdeführerin gewesen, die Bank darüber zu informieren. Indessen kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens vom 19. Januar 2023 tatsächlich ein Zustelldomizil in der Schweiz hatte, dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vorliegend die Tatsa- che, dass die F. AG in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2023 die Beschwer- degegnerin darauf hingewiesen hatte, das Schreiben vom 19. Januar 2023 der Beschwerdeführerin weitergeleitet zu haben (Verfahrensakten, Urk. 9A). Auch wenn die Beschwerdegegnerin keine schweizerische Zustelladresse kannte, musste sie gestützt auf die Angaben der F. AG damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin vom Schreiben vom 19. Januar 2023 in den nächs- ten Tagen Kenntnis erlangen und damit innert der angesetzten Frist reagie- ren würde, wie dies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2023 auch tatsächlich getan hat. Sie liess am 30. Januar 2023 durch ihren rechtlichen Vertreter in der Schweiz erklären, dass sie der vereinfachten Übermittlung nicht zustimme und beantragte Akteneinsicht. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin gewillt war, sich innert der ihr angesetzten Frist bzw. vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Daran wurde die Beschwerde- führerin durch den Erlass der Schlussverfügung während der laufenden Frist gehindert. Triftige Gründe, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen könn- ten, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. Art. 80b Abs. 2 IRSG). Durch das Abwarten des Frist- ablaufes wäre das Beschleunigungsgebot nicht tangiert gewesen. Unter den konkreten Umständen und insbesondere gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) hätte die Beschwerdegegnerin die eigens angesetzte Frist bis zum 31. Januar 2023 abwarten müssen. Indem die Beschwerde- gegnerin die hier angefochtene Schlussverfügung innert laufender Frist und im Wissen, dass die Beschwerdeführerin in Kürze vom Schreiben 19. Januar 2023 Kenntnis erlangen würde, erliess, verletzte sie den grundlegendsten Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegen- der Weise. Obschon die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ent- scheidet (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1), fällt eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ange- sichts deren Schwere vorliegend ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts RR.2013.57 vom 28. Juni 2013 E. 2.3). Dementsprechend ist die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben. Die Beschwer- degegnerin wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Stellungnahme einräumen und die von ihr erhobenen Rügen in einer neuen Schlussverfü- gung behandeln müssen.

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3.4.2 Begründet ist die Beschwerde ebenso in Bezug auf die verweigerte Akten- einsicht. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend beschwerdebefugt (vgl. supra E. 2.2). Auch die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine von den betroffenen Personen ist und führte sie richtigerweise als solche in der Schlussverfügung auf. Damit hat die Be- schwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in Akten, auf welche sich die Schlussverfügung stützt und welche die Beschwerdeführerin direkt und persönlich betreffen (supra E. 3.3.1). Insbesondere muss die Einsicht in die entsprechenden Akten der Beschwerdeführerin ermöglichen, sich zum Rechtshilfeersuchen und zur Verhältnismässigkeit der beabsichtigen Her- ausgabe von Unterlagen zu äussern sowie dagegen allenfalls ein Rechtsmit- tel erheben und dieses rechtsgenüglich begründen zu können. Die Be- schwerdeführerin erhielt das lettische Ersuchen bis dato nicht zur Einsicht, obschon es Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung bildet. Die Beschwerdegegnerin legt vorliegend nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführerin die Einsicht in das Rechtshilfeersuchen nicht (allenfalls in geschwärzter Form im Sinne der Verhältnismässigkeit) hätte gewährt wer- den können. Aktenkundig ist beispielsweise, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 bereits die beiden Gesellschaften bezeichnete, die verdächtigt werden, in das Geld- wäschereikonstrukt beteiligt zu sein. Sollten diese der Beschwerdeführerin bereits bekannten Informationen auch in der Schlussverfügung geschwärzt worden sein, entspräche dies nicht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren das Ersu- chen ohne Schwärzung eingereicht, weshalb das Gericht dieses auf Ersu- chen der Beschwerdeführerin hätte herausgeben können. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, welche Informationen des Ersuchens der Beschwerdeführerin offengelegt werden dürfen. Nachdem die vorlie- gende Schlussverfügung jedoch bereits aus einem anderen Grund aufzuhe- ben ist (vgl. supra E. 3.4.1), kann dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Gehörsverletzung unter diesen Umständen hätte geheilt werden können. Nach dem Gesagten ist auch diesbezüglich eine Gehörsverletzung festzu- stellen. Die Beschwerdegegnerin wird über den Antrag der Beschwerdefüh- rerin auf Akteneinsicht sowie über dessen Umfang im Rahmen der Neube- urteilung zu befinden haben. 3.4.3 Nachdem die Schlussverfügung aufgrund zweifacher Gehörsverletzung auf- zuheben ist, kann offenbleiben, ob die hier angefochtene Schlussverfügung den Begründungsanforderungen genügt und auch deshalb aufzuheben wäre.

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4. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Schlussverfügung vom 25. Ja- nuar 2023 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.45 vollumfänglich zurückzuerstatten.

5.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom

6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist der Beschwerde- führerin eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde- führerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 25. Januar 2023 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.45 zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 17. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dragan Zeljic - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem

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Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).