Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt gegen D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, eines Versprechens oder des Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Dienstperson nach ukrainischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte das NABU mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Übermittlung von Unterlagen zu diversen Bankkonten (Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021).
B. Am 8. Oktober 2021 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Schreiben des BJ vom
8. Oktober 2021).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.21.0233, trat mit Verfügung vom 20. Januar 2022 auf das Ersuchen vom 29. September 2021 ein und erhob die begehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung bei mehreren Banken (RR.2024.145, Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Rubrik 04.000 und 05.000).
D. Mit Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zur auf A. Limited, B. Limited und C. AG lautenden Bankkonten an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024).
E. Dagegen liessen A. Limited, B. Limited und C. AG mit drei separaten Einga- ben vom 11. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Teilschlussverfügungen II, III und IV beantragen (RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147, je act. 1). Daraufhin wurden unter den Geschäftsnummern RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 drei Beschwerdeverfahren eröffnet.
- 3 -
F. Bereits zuvor gelangten A. Limited, B. Limited und C. AG mit Eingabe vom
15. November 2024 an die BA und ersuchten um Einsicht in sämtliche direkte oder indirekte Korrespondenz zwischen der BA und dem NABU seit Eingang des Ersuchens vom 29. September 2021, eventualiter um eine Bestätigung, dass seit dessen Eingang keine direkte oder indirekte Korres- pondenz und/oder anderweitige Austausche zwischen der BA und dem NABU stattgefunden hätten (act. 3.7). Mit Schreiben vom 19. November 2024 übermittelte die BA dem Rechtsvertreter von A. Limited, B. Limited und C. AG eine Kopie der Akten «Rubrik 1 Rechtshilfeersuchen, ergänzende Ersuchen» sowie «Rubrik 2 BJ Delegation und Korrespondenz» (Verfahren- sakten RH.21.0233, unpaginiert, Schreiben vom 19. November 2024). Daraufhin ersuchten A. Limited, B. Limited und C. AG die BA und das BJ mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 um weitergehende Auskunft hinsichtlich der Umstände des im März 2024 stattgefundenen Treffens mit dem NABU. Sie führten aus, die ihnen zugestellte Korrespondenz belege, dass es zwischen dem BJ und dem NABU in mindestens einem aktuell hängigen Rechtshilfeverfahren zu einem Treffen gekommen sei, welches ihnen ledig- lich durch zufällige Nachfrage ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht worden sei. Es würden sich auch Hinweise verdichten, dass das Rechts- hilfeverfahren RH.21.0233, welches im Herbst 2022 «still sistiert» worden sei, von der BA nur deshalb wieder aufgenommen worden sei, weil das NABU das BJ anlässlich des Treffens vom März 2024 explizit darum ersucht habe. Sie könnten deshalb nicht ausschliessen, dass ihnen relevante Infor- mationen im Zusammenhang mit dem Verfahren RH.21.0233 nicht bzw. nicht vollständig offengelegt worden seien. Die Beantwortung ihrer Fragen zum Treffen vom März 2024 sei entscheidend für die Überprüfung der Recht- mässigkeit des Rechtshilfeverfahrens und zur Feststellung, ob es zu unzu- lässigen Absprachen mit dem NABU oder anderen ukrainischen Behörden gekommen sei (act. 3.10).
G. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 verweigerte die BA die Beantwortung der von A. Limited, B. Limited und C. AG mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 gestellten Fragen mit der Begründung, dass das Akteneinsichtsrecht im Rechtshilfeverfahren auf die möglicherweise entscheidrelevanten Unterla- gen sowie die Person unmittelbar persönlich betreffenden Akten beschränkt sei. Die von ihnen gewünschten Auskünften seien nicht entscheidrelevant und damit für die Wahrung ihrer Interessen nicht notwendig, zumal sich die Schlussverfügungen auch nicht auf diese Akten beziehen würden (act. 3.4).
- 4 -
H. A. Limited, B. Limited und C. AG legten mit an das BJ und die BA gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2025 dar, weshalb sie die ersuchten Auskünfte als entscheidrelevant erachten. Zudem merkten sie an, sie würden davon Kenntnis nehmen, dass das BJ auf ihre Anfrage nicht reagiert habe. Schliesslich ersuchten sie die BA um Bestätigung, dass das Schreiben vom
7. Januar 2025 eine Verfügung sei (act. 3.5). Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 betätigte die BA, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 7. Januar 2025 um eine anfechtbare Verfügung handle (act. 3.6).
I. A. Limited, B. Limited und C. AG liessen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit gesicherter E-Mail vom 6. Februar 2025 Be- schwerde erheben (act. 1). Mit gleichtägiger E-Mail teilten sie dem Gericht mit, dass die zuvor eingereichte Beschwerde Mark-Up-Anmerkungen enthalte, weshalb sie eine inhaltlich identische Beschwerde ohne Mark-Up- Anmerkungen einreichten. Darin stellen sie folgende Anträge (act. 3):
«1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Januar 2025 aufzuheben und es seien die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz anzuwei- sen, den Beschwerdeführerinnen die mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 verlangten Informationen zu erteilen und beantragten Akten zuzustellen;
2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Januar 2025 auf- zuheben und zur neuen Begründung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen;
3. Es sei festzustellen, dass das Bundesamt für Justiz durch ihr Schweigen auf das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 18. Dezember 2024 eine Rechts- verweigerung begangen hat;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staats- kasse.
Prozessuale Anträge 1. Es seien die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft im Verfahren RH.21.0233 beizuziehen;
2. Es seien die Verfahrensakten des Bundesamtes für Justiz im Verfahren B-17- 5936-6 beizuziehen;
3. Es seien die Verfahrensakten des Bundesstrafgerichts in den Beschwerdever- fahren RR.2024.145-147 beizuziehen.»
- 5 -
J. Innert erstreckter Frist beantragten die BA und das BJ in der Beschwerde- antworten vom 21. und 24. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9, 11). Die Eingabe vom 14. April 2025, mit welcher A. Limited, B. Limited und C. AG replizierten und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielten, wurde der BA und dem BJ am darauffolgen- den Tag zur Kenntnis gebracht (act. 13-14).
K. Die Beschwerdekammer hiess den von A. Limited, B. Limited und C. AG in den Verfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 gestellten Antrag gut und sistierte mit Zwischenentscheiden RR.2024.145a, RR.2024.146a und RR.2024.147a vom 8. April 2025 die drei Beschwerde- verfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (RR.2024.145, act. 23; RR.2024.146, act. 20 und RR.2024.147, act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UNCAC; SR.0.311.56).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617;
- 6 -
TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 1.3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 1.3.2 Da die hier angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024 ergangen ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung, die das nicht rechtskräftig abgeschlossene Rechtshilfeverfahren RH.21.0233 betrifft. Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der angefochtenen Verfügung und hatten als Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten Parteistellung im Ver- fahren RH.21.0233, in welchem die Teilschlussverfügungen II, III und IV vom
7. November 2024 erlassen wurden. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4.1 Schriftliche Eingaben der Parteien sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können.
E. 1.4.2 Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin auf, die Akten sowie eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum 10. März 2025 einzureichen, unter Hinweis, dass verspätete Eingaben grundsätzlich nicht berücksichtigt
- 7 -
werden (act. 6). Die Frist wurde am 4. März 2025 antragsgemäss bis zum
21. März 2025 erstreckt (act. 7). Die Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht verspätet ein, da die Postauf- gabe gemäss Poststempel und der Sendungsnachverfolgung am 24. März 2025 erfolgte (act. 9.1). Dementsprechend sind die von der Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 gemachten Ausführun- gen in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen, nur soweit sie entscheidrelevant i.S.v. Art. 32 Abs. 2 VwVG sind.
E. 1.5 Die Akten der Beschwerdeverfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 wurden beigezogen. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht die für den vorliegenden Fall relevanten Verfahrensakten ein. Diese Unterlagen und die aus den hängigen Beschwerdeverfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 beigezogenen Akten erlaubten dem Gericht, die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Damit war der Beizug von weite- ren Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin oder beim BJ nicht notwendig, weshalb die entsprechenden prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwer- deführerinnen abzuweisen sind.
E. 2 Februar 2021 E. 6.1; 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.3; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts RR.2021.295 vom 24. März 2022 E. 2.4.1; RR.2018. 342-347 vom 22. Februar 2019 E. 3.2).
E. 2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 80b IRSG und Art. 26 VwVG geltend und bringen vor, dass die Frage, ob und welche Absprachen es mit dem NABU gegeben habe, für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Han- delns der Beschwerdegegnerin und des BJ und damit für die bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren RR.2024.145-147 entscheidrelevant sei. Eine informelle und allenfalls nicht-protokollierte Absprache der schweizerischen Rechtshilfebehörden mit der ersuchenden Behörde sei mangels rechtlicher Grundlage unzulässig und illegal. Das Rechtshilfeverfahren sei während rund drei Jahren «still sistiert» gewesen, bis es im März 2024 zu einem informellen Treffen zwischen den ukrainischen und schweizerischen Behörden gekommen sei. Die Beschwerdeführerin könnten nicht ausschliessen, dass das NABU auf die schweizerischen Behörden Druck ausgeübt habe oder dass die schweizerischen Behörden bereits vorab und ausserhalb des im Rechtshilferechts vorgesehenen Prozesses Informationen mit dem NABU ausgetauscht oder spezifische Zu- sicherungen gemacht hätten. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem NABU vertrauliche Informationen geteilt habe, bevor das Verfahren RH.21.0233 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Aufgrund der verweigerten Akteneinsicht sei den Beschwerdeführerinnen auch nicht bekannt, ob die NABU die Schweizer Behörden über ihre inzwi- schen eingetretene Unzuständigkeit getäuscht habe. Die Beschwerdeführe-
- 8 -
rinnen erachten die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach mit dem NABU nur der aktuelle Stand des Verfahrens und generelle/abstrakte Fragen zum Rechtshilferecht besprochen worden seien, als nicht plausibel. Derarti- ger Austausch könne ohne Weiteres per E-Mail oder Telefonkonferenz erfol- gen und rechtfertige keine Anreise einer ganzen Delegation. Ausserdem stünde ihnen das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG zu, um eine mutmassliche Verletzung von Art. 57r und 57s des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) zu überprüfen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet, weshalb der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt sei. Indem das BJ auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom
18. Dezember 2024 nicht reagiert habe, liege eine Rechtsverweigerung vor (act. 1, S. 6 ff.; act. 13, S. 3 ff.).
E. 2.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2).
E. 2.2.2 Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerde- legitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; 2020 129 E. 4.1; 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen der berechtigten Person zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche sie direkt und persönlich betref- fen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörs- anspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463).
- 9 -
E. 2.2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht weder nach der Akteneinsichts- ordnung des VwVG noch aufgrund des verfassungsrechtlichen Mindest- schutzes ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unter- lagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu- kommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungs- bildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146; 125 II 473 E. 4a S. 474; Urteile des Bun- desgerichts 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4; 2C_516/2020 vom
E. 2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen hat die Beschwerde- gegnerin die wesentlichen Argumente für die Abweisung des Akteneinsichts- gesuchs in der hier angefochtenen Verfügung ausreichend dargelegt. Namentlich führte sie unter Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und Literatur zutreffend aus, dass das Akteneinsichtsrecht nicht allumfassend und unbeschränkt sei, sondern nur insoweit bestehe, soweit es für die Wahrung von Interessen notwendig sei und damit auf entscheidrelevante Unterlagen und die Person unmittelbar persönlich betreffende Akten beschränkt sei. Da sie die von den Beschwerdeführerinnen gewünschten Auskünfte weder als entscheidrelevant noch für die Wahrung ihrer Interes- sen als notwendig einstufte, und die Schlussverfügungen sich nicht auf diese Akten bezogen, gab die Beschwerdegegnerin dem Akteneinsichtsgesuch nicht statt (act. 3.4). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, kurz dargelegt und auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Den Beschwerdeführerinnen war es ohne Weiteres möglich, die Argumente der Beschwerdegegnerin nachzuvollziehen und die vorliegende Beschwerde ausreichend zu begründen. Eine Gehörsverletzung ist zu ver- neinen.
E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigten mittels dem an das BJ und die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2024 Details zum zwischen den Schweizer Behörden und dem NABU im März 2024 stattgefundenen Treffen zu erlangen (act. 3.10). Den Angaben des BJ zufolge fand das Treffen zwischen den Vertretern des NABU und der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 beim BJ statt, wobei das BJ in der Rolle als Aufsichtsbehörde anwesend gewesen sei. Dieses Treffen habe auf Wunsch der Ukraine stattgefunden und sei rein technischer Natur gewesen.
- 10 -
Mit dem Treffen habe das gegenseitige Aufdatieren und die Klärung der Frage, was gegebenenfalls noch für die Ausführung des Ersuchens benötigt werde, zum Zweck gehabt (act. 11, S. 2). Wie das BJ zutreffend ausführt, bestand für dieses Treffen eine Grundlage insbesondere in Art. 60 Ziff. 2 UNCAC. Solche Treffen zwischen den zur Bekämpfung der Korruption zu- ständigen Behörden dienen dem Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung und Rechtshilfe (vgl. Art. 1 UNCAC), wobei weder das UNCAC noch das Schweizer Recht die Form dieses Austausches vor- schreibt. Wie die Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die von ihnen eingereichten Unterlagen ausführen, haben sich die Vertreter des NABU im März 2024 mit verschiedenen schweizerischen Organisationen (bspw. E.) getroffen (vgl. act. 1, S. 6; act. 3.9). Somit hat die ukrainische Delegation diese Reise nicht einzig zwecks Austausches mit der Beschwerdegegnerin auf sich genommen.
E. 2.4.2 Da es sich um ein Treffen zwischen Behörden handelte, wären allfällige dabei erstellte Dokumente verwaltungsinterner Natur, von welchen die Beschwerdeführerinnen nicht persönlich betroffen sind. Auch aus den in den hängigen Beschwerdeverfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass anlässlich des Treffens vom 5. März 2024 Unterlagen generiert wurden, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in den Teilschlussverfügungen II, III oder IV vom 7. November 2024 stützte oder sonst wie im Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen verwendet hätte. Damit waren die von den Beschwerdeführerinnen verlangten Auskünfte zum Treffen vom März 2024 nicht entscheidrelevant. Bei diesem Ergebnis kann die von den Beschwer- deführerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang solche Koordinationstreffen zwischen den Behörden im Bereich der internationalen Rechtshilfe protokollierungspflichtig sind, dahingestellt bleiben (vgl. jedoch DANGUBIC/STELZER-WIECKOWSKA, in: Ludwiczak Glassey/Staffler [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2025, Art. 80b IRSG N. 20, die eine solche Protokollierungs- pflicht im Bereich des IRSG verneinen).
E. 2.4.3 Die Beschwerdeführerinnen können auch kein Akteneinsichtsrecht aus den Art. 57r ff. RVOG ableiten. Das Datenschutzrecht wurde vor einigen Jahren revidiert, womit die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straf- taten oder der Strafvollstreckung umgesetzt wurden. Zwar untersteht die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane nach der Revision des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über Datenschutz
- 11 -
(Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) grundsätzlich den Art. 57r ff. RVOG (Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevi- sion des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7019, 7118 ff.; s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4640/2022 vom 13. März 2025 E. 4.4.4). Indes wurde mit der Totalrevision des DSG im IRSG zum Schutz von Perso- nendaten per 1. März 2019 das 1b. Kapitel eingefügt, das auch auf juristi- sche Personen, gegen welche sich ein Rechtshilfeersuchen richtet, anwend- bar ist (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, Rz 481). Damit weist das IRSG eigene Datenschutz- regelungen auf. Da bereits das bisherige DSG das Datenschutzrecht nur im Allgemeinen regelte (vgl. BBl 2017 6941, 7010), ist anzunehmen, dass dies auch für die im RVOG neu eingeführten Datenschutzbestimmungen gilt, womit ihnen die Art. 11b ff. IRSG in der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen als lex specialis vorgehen (s.a. DRECHSLER, Basler Kommentar,
E. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Januar 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbe- züglich abzuweisen.
E. 2.5 Ebenso unbegründet ist der von den Beschwerdeführerinnen gegenüber dem BJ erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Das BJ hatte nach der Übertragung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens zum Vollzug an die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 79 Abs. 2 und 3 IRSG) lediglich Aufsichts- funktion inne (vgl. Art. 16 Abs. 1 IRSG und Art. 3 IRSV). Da die Verfahrens- leitung bei der Beschwerdegegnerin lag, oblag es ihr, das Akteneinsichtsge- such der Beschwerdeführerinnen zu beantworten. Nachdem die Beschwer- deführerinnen ihr Akteneinsichtsgesuch vom 18. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin und das BJ gerichtet hatten und die Beschwerdegeg- nerin das BJ mit einer Kopie ihres Antwortschreibens vom 7. Januar 2025 bedient hat (act. 3.4), gab es für das BJ keinen Handlungsbedarf, weshalb in seinem Schweigen keine Rechtsverweigerung zu erkennen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det und ist abzuweisen.
- 12 -
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 13 -
Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Beizug weiterer Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin und des BJ wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. LIMITED,
2. B. LIMITED,
3. C. AG,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Michael Mráz und Loris Baumgartner,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.13-15
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt gegen D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, eines Versprechens oder des Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Dienstperson nach ukrainischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte das NABU mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Übermittlung von Unterlagen zu diversen Bankkonten (Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021).
B. Am 8. Oktober 2021 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Schreiben des BJ vom
8. Oktober 2021).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.21.0233, trat mit Verfügung vom 20. Januar 2022 auf das Ersuchen vom 29. September 2021 ein und erhob die begehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung bei mehreren Banken (RR.2024.145, Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Rubrik 04.000 und 05.000).
D. Mit Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zur auf A. Limited, B. Limited und C. AG lautenden Bankkonten an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RH.21.0233, unpaginiert, Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024).
E. Dagegen liessen A. Limited, B. Limited und C. AG mit drei separaten Einga- ben vom 11. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Teilschlussverfügungen II, III und IV beantragen (RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147, je act. 1). Daraufhin wurden unter den Geschäftsnummern RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 drei Beschwerdeverfahren eröffnet.
- 3 -
F. Bereits zuvor gelangten A. Limited, B. Limited und C. AG mit Eingabe vom
15. November 2024 an die BA und ersuchten um Einsicht in sämtliche direkte oder indirekte Korrespondenz zwischen der BA und dem NABU seit Eingang des Ersuchens vom 29. September 2021, eventualiter um eine Bestätigung, dass seit dessen Eingang keine direkte oder indirekte Korres- pondenz und/oder anderweitige Austausche zwischen der BA und dem NABU stattgefunden hätten (act. 3.7). Mit Schreiben vom 19. November 2024 übermittelte die BA dem Rechtsvertreter von A. Limited, B. Limited und C. AG eine Kopie der Akten «Rubrik 1 Rechtshilfeersuchen, ergänzende Ersuchen» sowie «Rubrik 2 BJ Delegation und Korrespondenz» (Verfahren- sakten RH.21.0233, unpaginiert, Schreiben vom 19. November 2024). Daraufhin ersuchten A. Limited, B. Limited und C. AG die BA und das BJ mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 um weitergehende Auskunft hinsichtlich der Umstände des im März 2024 stattgefundenen Treffens mit dem NABU. Sie führten aus, die ihnen zugestellte Korrespondenz belege, dass es zwischen dem BJ und dem NABU in mindestens einem aktuell hängigen Rechtshilfeverfahren zu einem Treffen gekommen sei, welches ihnen ledig- lich durch zufällige Nachfrage ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht worden sei. Es würden sich auch Hinweise verdichten, dass das Rechts- hilfeverfahren RH.21.0233, welches im Herbst 2022 «still sistiert» worden sei, von der BA nur deshalb wieder aufgenommen worden sei, weil das NABU das BJ anlässlich des Treffens vom März 2024 explizit darum ersucht habe. Sie könnten deshalb nicht ausschliessen, dass ihnen relevante Infor- mationen im Zusammenhang mit dem Verfahren RH.21.0233 nicht bzw. nicht vollständig offengelegt worden seien. Die Beantwortung ihrer Fragen zum Treffen vom März 2024 sei entscheidend für die Überprüfung der Recht- mässigkeit des Rechtshilfeverfahrens und zur Feststellung, ob es zu unzu- lässigen Absprachen mit dem NABU oder anderen ukrainischen Behörden gekommen sei (act. 3.10).
G. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 verweigerte die BA die Beantwortung der von A. Limited, B. Limited und C. AG mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 gestellten Fragen mit der Begründung, dass das Akteneinsichtsrecht im Rechtshilfeverfahren auf die möglicherweise entscheidrelevanten Unterla- gen sowie die Person unmittelbar persönlich betreffenden Akten beschränkt sei. Die von ihnen gewünschten Auskünften seien nicht entscheidrelevant und damit für die Wahrung ihrer Interessen nicht notwendig, zumal sich die Schlussverfügungen auch nicht auf diese Akten beziehen würden (act. 3.4).
- 4 -
H. A. Limited, B. Limited und C. AG legten mit an das BJ und die BA gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2025 dar, weshalb sie die ersuchten Auskünfte als entscheidrelevant erachten. Zudem merkten sie an, sie würden davon Kenntnis nehmen, dass das BJ auf ihre Anfrage nicht reagiert habe. Schliesslich ersuchten sie die BA um Bestätigung, dass das Schreiben vom
7. Januar 2025 eine Verfügung sei (act. 3.5). Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 betätigte die BA, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 7. Januar 2025 um eine anfechtbare Verfügung handle (act. 3.6).
I. A. Limited, B. Limited und C. AG liessen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit gesicherter E-Mail vom 6. Februar 2025 Be- schwerde erheben (act. 1). Mit gleichtägiger E-Mail teilten sie dem Gericht mit, dass die zuvor eingereichte Beschwerde Mark-Up-Anmerkungen enthalte, weshalb sie eine inhaltlich identische Beschwerde ohne Mark-Up- Anmerkungen einreichten. Darin stellen sie folgende Anträge (act. 3):
«1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Januar 2025 aufzuheben und es seien die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz anzuwei- sen, den Beschwerdeführerinnen die mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 verlangten Informationen zu erteilen und beantragten Akten zuzustellen;
2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Januar 2025 auf- zuheben und zur neuen Begründung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen;
3. Es sei festzustellen, dass das Bundesamt für Justiz durch ihr Schweigen auf das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 18. Dezember 2024 eine Rechts- verweigerung begangen hat;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staats- kasse.
Prozessuale Anträge 1. Es seien die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft im Verfahren RH.21.0233 beizuziehen;
2. Es seien die Verfahrensakten des Bundesamtes für Justiz im Verfahren B-17- 5936-6 beizuziehen;
3. Es seien die Verfahrensakten des Bundesstrafgerichts in den Beschwerdever- fahren RR.2024.145-147 beizuziehen.»
- 5 -
J. Innert erstreckter Frist beantragten die BA und das BJ in der Beschwerde- antworten vom 21. und 24. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9, 11). Die Eingabe vom 14. April 2025, mit welcher A. Limited, B. Limited und C. AG replizierten und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielten, wurde der BA und dem BJ am darauffolgen- den Tag zur Kenntnis gebracht (act. 13-14).
K. Die Beschwerdekammer hiess den von A. Limited, B. Limited und C. AG in den Verfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 gestellten Antrag gut und sistierte mit Zwischenentscheiden RR.2024.145a, RR.2024.146a und RR.2024.147a vom 8. April 2025 die drei Beschwerde- verfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (RR.2024.145, act. 23; RR.2024.146, act. 20 und RR.2024.147, act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UNCAC; SR.0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617;
- 6 -
TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
1.3
1.3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). 1.3.2 Da die hier angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024 ergangen ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung, die das nicht rechtskräftig abgeschlossene Rechtshilfeverfahren RH.21.0233 betrifft. Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der angefochtenen Verfügung und hatten als Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten Parteistellung im Ver- fahren RH.21.0233, in welchem die Teilschlussverfügungen II, III und IV vom
7. November 2024 erlassen wurden. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.4
1.4.1 Schriftliche Eingaben der Parteien sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können. 1.4.2 Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin auf, die Akten sowie eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum 10. März 2025 einzureichen, unter Hinweis, dass verspätete Eingaben grundsätzlich nicht berücksichtigt
- 7 -
werden (act. 6). Die Frist wurde am 4. März 2025 antragsgemäss bis zum
21. März 2025 erstreckt (act. 7). Die Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht verspätet ein, da die Postauf- gabe gemäss Poststempel und der Sendungsnachverfolgung am 24. März 2025 erfolgte (act. 9.1). Dementsprechend sind die von der Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 gemachten Ausführun- gen in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen, nur soweit sie entscheidrelevant i.S.v. Art. 32 Abs. 2 VwVG sind. 1.5 Die Akten der Beschwerdeverfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 wurden beigezogen. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht die für den vorliegenden Fall relevanten Verfahrensakten ein. Diese Unterlagen und die aus den hängigen Beschwerdeverfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 beigezogenen Akten erlaubten dem Gericht, die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Damit war der Beizug von weite- ren Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin oder beim BJ nicht notwendig, weshalb die entsprechenden prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwer- deführerinnen abzuweisen sind.
2.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 80b IRSG und Art. 26 VwVG geltend und bringen vor, dass die Frage, ob und welche Absprachen es mit dem NABU gegeben habe, für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Han- delns der Beschwerdegegnerin und des BJ und damit für die bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren RR.2024.145-147 entscheidrelevant sei. Eine informelle und allenfalls nicht-protokollierte Absprache der schweizerischen Rechtshilfebehörden mit der ersuchenden Behörde sei mangels rechtlicher Grundlage unzulässig und illegal. Das Rechtshilfeverfahren sei während rund drei Jahren «still sistiert» gewesen, bis es im März 2024 zu einem informellen Treffen zwischen den ukrainischen und schweizerischen Behörden gekommen sei. Die Beschwerdeführerin könnten nicht ausschliessen, dass das NABU auf die schweizerischen Behörden Druck ausgeübt habe oder dass die schweizerischen Behörden bereits vorab und ausserhalb des im Rechtshilferechts vorgesehenen Prozesses Informationen mit dem NABU ausgetauscht oder spezifische Zu- sicherungen gemacht hätten. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem NABU vertrauliche Informationen geteilt habe, bevor das Verfahren RH.21.0233 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Aufgrund der verweigerten Akteneinsicht sei den Beschwerdeführerinnen auch nicht bekannt, ob die NABU die Schweizer Behörden über ihre inzwi- schen eingetretene Unzuständigkeit getäuscht habe. Die Beschwerdeführe-
- 8 -
rinnen erachten die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach mit dem NABU nur der aktuelle Stand des Verfahrens und generelle/abstrakte Fragen zum Rechtshilferecht besprochen worden seien, als nicht plausibel. Derarti- ger Austausch könne ohne Weiteres per E-Mail oder Telefonkonferenz erfol- gen und rechtfertige keine Anreise einer ganzen Delegation. Ausserdem stünde ihnen das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG zu, um eine mutmassliche Verletzung von Art. 57r und 57s des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) zu überprüfen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet, weshalb der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt sei. Indem das BJ auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom
18. Dezember 2024 nicht reagiert habe, liege eine Rechtsverweigerung vor (act. 1, S. 6 ff.; act. 13, S. 3 ff.).
2.2
2.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). 2.2.2 Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerde- legitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; 2020 129 E. 4.1; 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen der berechtigten Person zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche sie direkt und persönlich betref- fen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörs- anspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463).
- 9 -
2.2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht weder nach der Akteneinsichts- ordnung des VwVG noch aufgrund des verfassungsrechtlichen Mindest- schutzes ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unter- lagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu- kommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungs- bildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146; 125 II 473 E. 4a S. 474; Urteile des Bun- desgerichts 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4; 2C_516/2020 vom
2. Februar 2021 E. 6.1; 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.3; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts RR.2021.295 vom 24. März 2022 E. 2.4.1; RR.2018. 342-347 vom 22. Februar 2019 E. 3.2). 2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen hat die Beschwerde- gegnerin die wesentlichen Argumente für die Abweisung des Akteneinsichts- gesuchs in der hier angefochtenen Verfügung ausreichend dargelegt. Namentlich führte sie unter Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und Literatur zutreffend aus, dass das Akteneinsichtsrecht nicht allumfassend und unbeschränkt sei, sondern nur insoweit bestehe, soweit es für die Wahrung von Interessen notwendig sei und damit auf entscheidrelevante Unterlagen und die Person unmittelbar persönlich betreffende Akten beschränkt sei. Da sie die von den Beschwerdeführerinnen gewünschten Auskünfte weder als entscheidrelevant noch für die Wahrung ihrer Interes- sen als notwendig einstufte, und die Schlussverfügungen sich nicht auf diese Akten bezogen, gab die Beschwerdegegnerin dem Akteneinsichtsgesuch nicht statt (act. 3.4). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, kurz dargelegt und auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Den Beschwerdeführerinnen war es ohne Weiteres möglich, die Argumente der Beschwerdegegnerin nachzuvollziehen und die vorliegende Beschwerde ausreichend zu begründen. Eine Gehörsverletzung ist zu ver- neinen.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigten mittels dem an das BJ und die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2024 Details zum zwischen den Schweizer Behörden und dem NABU im März 2024 stattgefundenen Treffen zu erlangen (act. 3.10). Den Angaben des BJ zufolge fand das Treffen zwischen den Vertretern des NABU und der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 beim BJ statt, wobei das BJ in der Rolle als Aufsichtsbehörde anwesend gewesen sei. Dieses Treffen habe auf Wunsch der Ukraine stattgefunden und sei rein technischer Natur gewesen.
- 10 -
Mit dem Treffen habe das gegenseitige Aufdatieren und die Klärung der Frage, was gegebenenfalls noch für die Ausführung des Ersuchens benötigt werde, zum Zweck gehabt (act. 11, S. 2). Wie das BJ zutreffend ausführt, bestand für dieses Treffen eine Grundlage insbesondere in Art. 60 Ziff. 2 UNCAC. Solche Treffen zwischen den zur Bekämpfung der Korruption zu- ständigen Behörden dienen dem Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung und Rechtshilfe (vgl. Art. 1 UNCAC), wobei weder das UNCAC noch das Schweizer Recht die Form dieses Austausches vor- schreibt. Wie die Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die von ihnen eingereichten Unterlagen ausführen, haben sich die Vertreter des NABU im März 2024 mit verschiedenen schweizerischen Organisationen (bspw. E.) getroffen (vgl. act. 1, S. 6; act. 3.9). Somit hat die ukrainische Delegation diese Reise nicht einzig zwecks Austausches mit der Beschwerdegegnerin auf sich genommen. 2.4.2 Da es sich um ein Treffen zwischen Behörden handelte, wären allfällige dabei erstellte Dokumente verwaltungsinterner Natur, von welchen die Beschwerdeführerinnen nicht persönlich betroffen sind. Auch aus den in den hängigen Beschwerdeverfahren RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147 eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass anlässlich des Treffens vom 5. März 2024 Unterlagen generiert wurden, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in den Teilschlussverfügungen II, III oder IV vom 7. November 2024 stützte oder sonst wie im Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen verwendet hätte. Damit waren die von den Beschwerdeführerinnen verlangten Auskünfte zum Treffen vom März 2024 nicht entscheidrelevant. Bei diesem Ergebnis kann die von den Beschwer- deführerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang solche Koordinationstreffen zwischen den Behörden im Bereich der internationalen Rechtshilfe protokollierungspflichtig sind, dahingestellt bleiben (vgl. jedoch DANGUBIC/STELZER-WIECKOWSKA, in: Ludwiczak Glassey/Staffler [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2025, Art. 80b IRSG N. 20, die eine solche Protokollierungs- pflicht im Bereich des IRSG verneinen). 2.4.3 Die Beschwerdeführerinnen können auch kein Akteneinsichtsrecht aus den Art. 57r ff. RVOG ableiten. Das Datenschutzrecht wurde vor einigen Jahren revidiert, womit die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straf- taten oder der Strafvollstreckung umgesetzt wurden. Zwar untersteht die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane nach der Revision des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über Datenschutz
- 11 -
(Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) grundsätzlich den Art. 57r ff. RVOG (Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevi- sion des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7019, 7118 ff.; s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4640/2022 vom 13. März 2025 E. 4.4.4). Indes wurde mit der Totalrevision des DSG im IRSG zum Schutz von Perso- nendaten per 1. März 2019 das 1b. Kapitel eingefügt, das auch auf juristi- sche Personen, gegen welche sich ein Rechtshilfeersuchen richtet, anwend- bar ist (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, Rz 481). Damit weist das IRSG eigene Datenschutz- regelungen auf. Da bereits das bisherige DSG das Datenschutzrecht nur im Allgemeinen regelte (vgl. BBl 2017 6941, 7010), ist anzunehmen, dass dies auch für die im RVOG neu eingeführten Datenschutzbestimmungen gilt, womit ihnen die Art. 11b ff. IRSG in der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen als lex specialis vorgehen (s.a. DRECHSLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2024, Art. 2 DSG N. 37). Wie das BJ zutreffend einwendet (act. 11, S. 3), kann es auch nicht Sinne und Zweck der neuen Datenschutzbestim- mungen im IRSG sein, dass natürliche und juristische Personen mittels Berufung auf diese Einsicht in Akten enthalten, welche sie gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen zum Akteinsichtsrecht nicht erhalten würden. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Januar 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbe- züglich abzuweisen. 2.5 Ebenso unbegründet ist der von den Beschwerdeführerinnen gegenüber dem BJ erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Das BJ hatte nach der Übertragung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens zum Vollzug an die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 79 Abs. 2 und 3 IRSG) lediglich Aufsichts- funktion inne (vgl. Art. 16 Abs. 1 IRSG und Art. 3 IRSV). Da die Verfahrens- leitung bei der Beschwerdegegnerin lag, oblag es ihr, das Akteneinsichtsge- such der Beschwerdeführerinnen zu beantworten. Nachdem die Beschwer- deführerinnen ihr Akteneinsichtsgesuch vom 18. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin und das BJ gerichtet hatten und die Beschwerdegeg- nerin das BJ mit einer Kopie ihres Antwortschreibens vom 7. Januar 2025 bedient hat (act. 3.4), gab es für das BJ keinen Handlungsbedarf, weshalb in seinem Schweigen keine Rechtsverweigerung zu erkennen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det und ist abzuweisen.
- 12 -
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Beizug weiterer Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin und des BJ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 4. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Michael Mráz und Loris Baumgartner - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 14 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).