Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt gegen B. das Strafverfahren Nr. 52017000000000717 wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, eines Versprechens oder des Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Dienstperson in einem besonders grossen Umfang gemäss Art. 191 Abs. 5 und 368 Abs. 4 des ukrainischen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang gelangte das NABU mit 4. er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Übermittlung der Bankunterlagen für den Zeitraum vom
5. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (Eröffnungsunterlagen, Kontoaus- züge, Transaktionsbelege, Belege über Bargeldtransaktionen, Unterlagen zu Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transak- tionen) betreffend die auf die C. AG, D. Ltd. und A. Ltd. lautenden Konten sowie um Übermittlung von Dokumenten mit Angaben zu den IP-Adressen, mit welchen der Zugang zu diesen Bankbeziehungen erfolgte (Verfahrens- akten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021).
B. Am 8. Oktober 2021 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Oktober 2021).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.21.0233, trat mit Verfügung vom 20. Januar 2022 auf das Ersuchen vom 29. September 2021 ein und erhob die anbegehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung bei der Bank E. zum auf die A. Ltd. lautenden Konto IBAN 1 (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung und Editionsverfügung vom 20. Januar 2022). Die Bank E. reichte der BA die angeforderten Unterlagen mit Schrei- ben vom 21. Februar 2022 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
21. Februar 2022).
D. Mit Schreiben vom 19. September 2022 gewährte die BA der A. Ltd. Akten- einsicht und ersuchte um Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 19. September 2022). Die A. Ltd. teilte der BA mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 mit, dass sie die vereinfachte Ausführung ablehne und sprach sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an die Ukraine aus (Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben vom 31. Oktober 2022).
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E. Die BA forderte die Bank E. mit Schreiben vom 22. August 2024 auf, ihr sämtliche Kontoauszüge und Auszüge betreffend Ein-/Auslieferung von Wertschriften für den Zeitraum vom 5. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016 zum Konto IBAN 1 nachzureichen (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
22. August 2024). Dieser Aufforderung kam die Bank E. mit Schreiben vom
3. September 2024 nach (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
3. September 2024). Mit Nacheditionsverfügung vom 12. September 2024 erhob die BA bei der Bank E. u.a. Detailbelege betreffend konkrete, aus den Kontounterlagen ersichtliche Transaktionen und ersuchte die Bank E. um Mitteilung der IP-Adressen, mit welchen im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2015 und dem 31. Dezember 2016 der Zugang zum Bankkonto erfolgte (Ver- fahrensakten, unpaginiert, Nacheditionsverfügung vom 12. September 2024). Die Bank E. reichte die anbegehrten Unterlagen und Informationen mit Schreiben vom 24. September 2024 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 24. September 2024).
F. Mit Teilschlussverfügung III vom 7. November 2024 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zur auf die A. Ltd. lautenden Bankbeziehung mit der IBAN 1 an die ukrainische Behörde an (act. 1.2).
Mit Teilschlussverfügungen II und IV vom gleichen Tag ordnete die BA die Herausgabe der Unterlagen zu den auf die C. AG und D. Ltd. lautenden Bankkonten an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, unpaginiert, Teilschlussverfügungen II und IV vom 7. November 2024).
G. Gegen die Teilschlussverfügungen II, III und IV liessen die C. AG, die D. Ltd. und die A. Ltd. mit drei separaten Eingaben vom 11. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren deren Aufhebung beantragen. Eventualiter seien die Teilschlussverfügungen aufzuheben und die BA anzuweisen, die Rechtshilfe einzig mit den von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Schwär- zungen zu gewähren. Subeventualiter seien die Teilschlussverfügungen aufzuheben und an die BA zurückzuweisen, wobei die BA die Verfügungen namentlich zu den von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Schwärzungen zu begründen habe (RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147, je act. 1). Daraufhin wurden unter den Geschäftsnummern RR.2024.145 (betreffend C. AG), RR.2024.146 (betreffend A. Ltd.) und RR.2024.147 (betreffend D. Ltd.) drei Beschwerdeverfahren eröffnet.
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H. Innert erstreckter Frist beantragten die BA und das BJ in der Beschwerde- antworten vom 9. und 17. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der von der A. Ltd. am 11. Dezember 2024 erhobenen Beschwerde (act. 8, 9).
I. Im Zusammenhang mit am 7. Januar 2025 durch die BA verweigerter Akten- einsicht liessen die D. Ltd., die A. Ltd. und die C. AG bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts am 6. Februar 2025 Beschwerde erheben, woraufhin das Beschwerdeverfahren RR.2025.13-15 eröffnet wurde.
J. Die A. Ltd. nahm zu den Beschwerdeantworten der BA und des BJ mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Stellung und ersuchte um Beizug der Akten des Verfahrens RR.2025.13-15 sowie um Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever- fahrens RR.2025.13-15 (act. 13).
K. Das BJ teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 3. März 2025 mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten und verwies auf die Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 (act. 16). Die BA duplizierte mit Eingabe vom 18. März 2025, hielt an den in der Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest und ersuchte um Abweisung der mit Replik vom 24. Februar 2025 gestellten prozessualen Anträge (act. 17). Die A. Ltd. liess sich zu den Dupliken der BA und des BJ mit Eingabe vom 31. März 2025 unaufgefordert vernehmen (act. 19).
L. Mit Zwischenentscheid RR.2024.146a vom 8. April 2025 sistierte die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum recht- kräftigen Abschluss des Verfahrens RR.2025.13-15 (act. 20).
M. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ersuchte die A. Ltd. die Beschwerdekam- mer um Edition und Aktenbeizug des Berichts der Schweizer Botschaft vom
16. November 2023 zur Einschätzung der Funktionalität der ukrainischen Justizbehörden ab 2014 sowie des Berichts des Basel Institute on Gover- nance vom 23. Oktober 2023 zum Funktionieren des ukrainischen Justiz- systems beim Eidgenössischen Finanzdepartement. Eventualiter seien diese Berichte vom Bundesverwaltungsgericht edieren zu lassen und zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. Anschliessend seien ihr die
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Berichte zur freigestellten Stellungnahme innert einer vom Gericht anzuset- zenden Frist zukommen zu lassen (act. 21).
N. Mit Entscheid RR.2025.13-15 vom 4. Juni 2025 wies die Beschwerdekam- mer die von der D. Ltd., der A. Ltd. und der C. AG erhobene Beschwerde ab. Nachdem das Bundesgericht auf die von ihnen dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 1C_338/2025 vom 19. Juni 2025 nicht eingetreten war, hob die Beschwerdekammer die angeordnete Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Zwischenentscheid RR.2024.146b vom 27. Juni 2025 auf und stellte zugleich die Eingabe der A. Ltd. vom 23. Juni 2025 der BA und dem BJ zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zu (act. 22). Die BA und das BJ ersuchten mit Eingabe vom 7. und 14. Juli 2025 um Abweisung der mit Schreiben vom 23. Juni 2025 gestellten prozessualen Anträge, soweit darauf einzutreten sei (act. 23, 25). Das Schreiben der A. Ltd. vom 17. Juli 2025, mit welchem sie sich unaufgefordert vernehmen liess und an ihrem Beweisantrag festhielt, wurde der BA und dem BJ am
21. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 27, 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.3 Die Akten des Beschwerdeverfahrens RR.2025.13-15 wurden beigezogen.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde
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wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die am 11. Juli 2019 vom Europarat adaptierte Änderung betreffend die Kompetenzen in vorgerichtlichen Ermitt- lungen von der Ukraine in Art. 15 Abs. 1 EUeR sowie des Art. 6 ZPII EUeR am 17. April 2020 geändert worden sei, weshalb das NABU nur zwischen dem 11. Juli 2019 und 17. April 2020 befugt gewesen sei, Rechtshilfe- ersuchen zu stellen. Ausserdem werde gegen B. nicht wegen Geldwäscherei ermittelt, weshalb Art. 23 Abs. 1 GwUe, der das NABU als Zentralbehörde aufführe, vorliegend nicht anwendbar sei. Schliesslich habe die Kompetenz des NABU lediglich im Ermittlungsverfahren bestanden. Das gegen B. ge- führten Ermittlungsverfahren sei jedoch seit Februar 2023 abgeschlossen und die zuständige Staatsanwaltschaft habe im Mai 2023 Anklage erhoben. Das NABU sei für die Erhebung der für die um Rechtshilfe ersuchten Be- weismittel deshalb nicht mehr zuständig, was auch die Legal Opinion einer renommierten ukrainischen Anwaltskanzlei bestätige. Mangels Zuständig- keit der ersuchenden Behörde sei das Rechtshilfeersuchen ungültig, wes- halb die angefochtene Teilschlussverfügung nichtig bzw. rechtswidrig sei (act. 1, S. 5 ff.; act. 13, S. 5 ff.; act. 21).
E. 4.2.1 Das NABU führte im 4. ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. Septem- ber 2021 u.a. aus, dass sich das gegen B. geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtshilfeersuchens im Stadium der vorgerichtlichen Untersuchung befunden habe. Nach Einreichen des ersten an die Schweiz gerichteten und bereits ausgeführten Rechtshilfeersuchens seien neue Um- stände festgestellt worden, welche die internationale Rechtshilfe erfordern würden (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 29. Sep- tember 2021). Das Ersuchen vom 29. September 2021 haben die ukraini- schen Behörden bis dato nicht zurückgezogen. Vielmehr hat die ersuchende Behörde mit ihrer Anfrage vom 26. Juni 2024 betreffend den Stand des hän- gigen Rechtshilfeverfahrens ihr Interesse am Vollzug des Ersuchens implizit zum Ausdruck gebracht. Damit ist das Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5).
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E. 4.2.2 Nach der Rechtsprechung darf die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbe- hörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 S. 257 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Gewährung der Rechtshilfe an die Ukraine die Frage der Zuständigkeit innerhalb des ersu- chenden Staates ohne Bedeutung ist, solange es sich bei der ersuchenden Behörde um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 1 EUeR handelt (Be- schluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.25 vom 19. Januar 2022 E. 6.2). Die Beschwerdekammer bestätigte erst kürzlich ihre bisherige Rechtspre- chung, wonach es sich beim NABU um eine Justizbehörde handelt, die be- rechtigt ist, Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Schweiz zu richten und hat explizit festgestellt, dass das Nichterwähnen der NABU in der Liste i.S.v. Art. 6 ZPII EUeR daran nichts ändere (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2023.170 vom 7. März 2024 E. 4.3.2; s.a. RR.2024.129 vom
18. Februar 2025 E 3.2; RR.2024.94-95 vom 21. November 2024; RR.2023.170 vom 7. März 2024 E. 4.3.2 und RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 10). Das vorliegende Rechtshilfeersuchen wurde im Rahmen eines Straf- verfahrens wegen Delikten gestellt (supra Sachverhalt Bst. A), die in die Zuständigkeit des NABU fallen (vgl. https://nabu.gov.ua/en/about-the-bu- reau/zasadi-roboti/pidslidnist/, besucht am 5. November 2025). Überdies liegt dem vorliegenden Ersuchen u.a. das Urteil des Obersten Antikorrupti- onsgerichts der Ukraine vom 2. August 2021 bei, in welchem dem NABU für das Stellen des Ersuchens benötigten Ermächtigungen erteilt wurden. Ab- schliessend wies das NABU im vorliegenden Ersuchen darauf hin, dass es in vollständiger Übereinstimmung mit der ukrainischen Gesetzgebung sowie nach Erhalt der hierfür vorgesehenen Gerichtsbeschlüsse erstellt worden sei. Schliesslich wurde das vorliegende Ersuchen vom leitenden Staatsan- walt der 4. Abteilung der prozessualen Überwachung, Unterstützung der Staatsanklage und Vertretung der fachlichen Antikorruptionsanwaltschaft des Büros des Generalstaatsanwaltes genehmigt. Damit bestehen keine Hinweise darauf, dass das NABU zur Einreichung des vorliegenden Ersu- chens offensichtlich unbefugt gewesen wäre und für die Beschwerdegegne- rin gab es unter diesen Umständen auch keinen Anlass, weitere Abklärun- gen zur Zuständigkeit des NABU vorzunehmen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Legal Opinion nichts, welche im Übrigen als reine Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zuständigkeit des NABU auch aus dem GwUe abzuleiten wäre.
E. 4.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 5.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die edierten Unterlagen und IP-Adressen seien nicht geeignet, den im Ersuchen umschriebenen Sach- verhalt zu beweisen. Zudem würden die edierten Unterlagen nicht in den im Ersuchen definierten relevanten Zeitraum fallen und die relevanten Informa- tionen seien der Ukraine bereits mit dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Okto- ber 2018 übermittelt worden und diese hätten ausgereicht, um gegen B. im Jahr 2023 Anklage zu erheben. Überdies weise der vorliegende Sachverhalt starke Ähnlichkeit mit demjenigen des Urteils des Bundesgerichts 1C_320/2023 vom 31. August 2023 auf, in welchem die Beweiseignung von Unterlagen aufgrund des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens und der rechtskräftigen Verurteilung in Angola verneint worden sei. In den Bankun- terlagen seien ferner Personendaten zahlreicher Drittbetroffener ersichtlich. Der Schutz von Personendaten im Rechtshilferecht ergebe sich primär aus Art. 26 ZPII EUeR sowie Art. 12 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personen- bezogener Daten vom 28. Januar 1981 (Datenschutz-Übereinkommen; SR 0.235.1) i.V.m. Art. 5 f. DSG. Indem die ukrainischen Behörden ihre Personendaten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren setzen würden, drohe den Drittpersonen durch die Übermittlung der Unterlagen an die Ukraine ein unmittelbarer Nachteil. In der Ukraine fehle eine datenschutz- rechtliche Gesetzgebung, welche die Personendaten von Drittbetroffenen hinreichend schützen würde, und Personendaten, die in früheren Rechts- hilfeverfahren der Ukraine übermittelt worden seien, seien ungefiltert im Internet veröffentlicht worden. Zudem sei von der Herausgabe der Bank- unterlagen das geschützte Anwaltsgeheimnis zwischen der Beschwerdefüh- rerin und den beauftragten Rechtsanwälten betroffen. Die Schlussverfügung sei deshalb aufzuheben, eventualiter seien die Bankunterlagen gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführerin zu schwärzen (act. 1, S. 11, 18 ff.; act. 13, S. 10 ff., 14 ff.).
E. 5.2.1 Aus dem vorliegenden Ersuchen und dem beigelegten Urteil des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 2. August 2021 ergibt sich folgen- der Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
29. September 2021): Nach ukrainischem Recht könnten Gesellschaften, die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern, wobei die Rückerstattung chronologisch nach Eingang der Rückerstattungsanträge erfolge. B. sei als ehemaliger Leiter des Staatlichen […]-dienstes der Ukraine zwischen 2015 und 2017 für die direkte Kontrolle über die Tätigkeit der
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[…]-Behörden zuständig gewesen, die für die Mehrwertsteuerrückerstattun- gen verantwortlich gewesen seien. B. habe in seiner amtlichen Funktion die Rückerstattung von Mehrwertsteuern an verschiedene Unternehmen veran- lasst, darunter auch an von F. kontrollierte Unternehmen. B. werde verdäch- tigt, die Listen der regionalen Steuerbehörden abgeändert zu haben, indem er in den Jahren 2015 und 2016 die Erstattung von Mehrwertsteuern in Höhe von ca. 7 Mia. Hrywnja (gemäss Ersuchen ca. EUR 210 Mio.) an Unterneh- men von F., die Teil der Agrarholding G. seien, angeordnet haben soll, obwohl diese gemäss der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Rückerstattungsanträge noch nicht an der Reihe gewesen seien. Da das Budget für Mehrwertsteuerrückerstattungen limitiert gewesen sei, hätten andere Unternehmen, die ihre Anträge früher oder zu derselben Zeit als die Unternehmen von F. eingereicht hätten, die Rückerstattung nicht oder viel später erhalten.
Die vorgerichtliche Untersuchung habe ergeben, dass B. die H. Ltd. kontrol- liert habe, deren formaler Direktor in den Jahren 2015-2016 sein Bruder I. gewesen sei. Weiter sei festgestellt worden, dass J. die K. Ltd. und der Schwiegervater von B. in dieser Zeit die L. Ltd. kontrolliert hätten. J. sei zwischen Juli 2015 und März 2017 offizieller Berater und Helfer von B. gewesen. Als Gegenleistung für die Mehrwertsteuerentschädigungen zugunsten der Unternehmen von F. habe B. möglicherweise Gelder von Konten der von F. kontrollierten C. AG und M. Ltd. auf die Konten der H. Ltd., K. Ltd. und L. Ltd. erhalten. Beispielsweise seien die im Januar/Februar 2016 auf das Konto des Unternehmens von F. Gesellschaft N. ausbezahlten Rück- zahlungen in US-Dollar gewechselt und im Februar 2016 an die C. AG und M. Ltd. weitertransferiert worden. Daraufhin seien diese Geldmittel von der M. Ltd. mittels Verwendung von Konten von weiteren Gesellschaften (O. Ltd., P. Inc. und Q. Ltd.) an die L. Ltd. überwiesen worden. Des Weiteren seien zwischen 9. und 19. Februar 2016 Gelder in Höhe von EUR 2'640'000.-- vom Konto der M. Ltd. mithilfe der auf die O. Ltd. lautenden Bankbeziehung auf das Konto der K. Ltd. transferiert worden. Diese Vermögenswerte seien jedoch der M. Ltd. zuvor vom auf die Konten der Beschwerdeführerin und C. AG lautenden Geschäftsbeziehungen IBAN 1 resp. IBAN 2 einbezahlt worden. Am 16. März 2016 seien vom Konto der M. Ltd. über die auf O. Ltd., P. Inc. und Q. Ltd. lautenden Bankbeziehungen an L. Ltd. USD 4'078'998.-- überwiesen worden. Diese Vermögenswerte seien jedoch der M. Ltd. zuvor vom auf die D. Ltd. lautenden Konto IBAN 3 transferiert worden. Zum Zeit- punkt dieser Transaktionen seien die Mehrwertsteuerrückerstattungen an die Gesellschaften von F. erfolgt. Ferner habe J. im Namen von B. Verhand- lungen mit Privatunternehmen bezüglich der gesetzwidrigen Mehrwert- steuerrückerstattungen geführt. Es bestünden Hinweise, dass J. Personen
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gekannt habe, welche die O. Ltd., P. Inc. und Q. Ltd. kontrolliert hätten, wes- halb er mit ihnen die erwähnten Überweisungen habe abstimmen können. Es bestehe daher der Verdacht, dass die auf die vorgenannten Gesellschaf- ten lautenden Bankkonten für die Leistung von mutmasslichen Bestechungs- geldern an B. verwendet worden seien.
E. 5.2.2 Dem im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, weshalb der Schweizer Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich gebunden und diese den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
E. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potenzielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
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vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
E. 5.3.2 B. wird verdächtigt, Mehrwertsteuerrückerstattungen zugunsten der Unter- nehmen von F. unter Missachtung der Reihenfolge der Anmeldungen der Gesuche veranlasst zu haben, und im Gegenzug von F. resp. über die ihm zurechenbaren Unternehmen (die Beschwerdeführerin, C. AG und D. Ltd.) unrechtmässig Vermögenswerte auf die ihm zurechenbaren Gesellschaften (H. Ltd., L. Ltd. und K. Ltd.) erhalten zu haben. Insbesondere soll ein Teil der Gelder, welche der Gesellschaft N. als Mehrwertsteuerrückerstattung aus- bezahlt wurden, auf das hier gegenständliche Bankkonto der Beschwerde- führerin überwiesen und von dort weiter über die M. Ltd. und weitere
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Gesellschaften an die L. Ltd. weitertransferiert worden sein. Somit besteht der Verdacht, dass die auf die Beschwerdeführerin lautende Bankbeziehung der Überweisung von möglichen Bestechungsgeldern an B. gedient haben könnte. Die Beschwerdegegnerin weist in der angefochtenen Verfügung entsprechend auf die Überweisungen zwischen den Konten der Beschwer- deführerin und M. Ltd. hin. Namentlich sollen zwischen dem 23. Dezember 2015 und 26. April 2016 von der M. Ltd. auf das hier gegenständliche Bank- konto der Beschwerdeführerin insgesamt USD 48'950'000.-- überwiesen worden sein. Am 9. und 26. Februar 2016 seien vom Konto der Beschwer- deführerin rund USD 4,8 Mio. an die M. Ltd. abgeflossen, wobei das Ersu- chen explizit die Transaktion vom 9. Februar 2026 erwähnt. Als Zahlungs- grund sei jeweils das «return loan agreement 11/2 DD 12/11/2015» genannt. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin auf die Überweisungen in Höhe von rund USD 2,4 Mio. hin, die vom Konto der Beschwerdeführerin auf ein auf F. lautendes Konto erfolgt sei. Wiederum vom auf F. lautenden Konto seien auf das vorliegende Konto der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 fünf Zahlungen in Höhe von total USD 1,12 Mio. mit dem Vermerk «Return Loan Agreement» erfolgt. Des Weiteren seien am 25. Oktober 2016 auf das Konto der Beschwerdeführerin von der D. Ltd. Vermögenswerte in Höhe von mehr als USD 2 Mio. überwiesen worden. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin auf Transaktionen vom 26. August und 8. September 2016 hin in Höhe von über USD 13,2 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin bei der Bank E. mit IBAN 4 sowie die Überweisung vom 11. Oktober 2016 im Umfang von EUR 200'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. mit IBAN 5 auf ein Konto von F. mit dem Vermerk «Return Loan Agreement» (act. 1.2, S. 10 f.). Nachdem zwischen der vorliegenden Ge- schäftsbeziehung der Beschwerdeführerin und den Konten von F. resp. der ihm zurechenbaren Gesellschaften Transaktionen erfolgten, die insbeson- dere explizit im Ersuchen erwähnt werden, ist ein Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und dem ausländischen Strafverfahren zu bejahen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die beiden auf die Beschwerdeführerin lauten- den Geschäftsbeziehungen mit IBAN 5 und IBAN 4, die laut den Angaben der Beschwerdegegnerin lediglich Subkonten der Hauptbankverbindung 206-437878 sind (vgl. act. 1.2, S. 11).
E. 5.3.3 Ziel des Rechtshilfeersuchens ist insbesondere die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin poten- ziell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu rekonstruieren. Wie ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln
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haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können (supra E. 5.3.1). Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Deshalb hat auch der Umstand, dass sich in den edierten Bankunterlagen auch solche Transakti- onen befinden könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, nicht zur Folge, dass diese zu schwärzen wären. Ob und in welchem Umfang die Bankunterlagen und die darin er- wähnten Transaktionen in das ausländische Verfahren einfliessen, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu bestimmen. Im Übrigen sind die Über- weisungen auch deshalb als potenziell relevant zu bezeichnen, weil sie Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen erlauben. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Informationen im Zusammenhang mit den IP-Adressen, mit welchen der Zugang zur auf die Beschwerdeführerin lautende Geschäftsbe- ziehung erfolgte. Dass das NABU allenfalls einzelne, aus den vorliegenden Unterlagen her- vorgehende Transaktionen bereits kennt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, stellt grundsätzlich kein Hindernis für die Gewährung der Rechts- hilfe im vorliegenden Fall dar. Laut der Beschwerdegegnerin (act. 9, S. 9) wären diese Transaktionen dem NABU aus dem Rechtshilfeverfahren RH.18.0272 bekannt, das eines auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei einem anderen Finanzinstitut betraf und damit nicht das vorliegende Konto der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. An der Eignung der edierten Bankunterlagen für das ukrainische Verfahren vermag auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2023 vom 31. August 2023 nichts zu ändern. In jenem Verfahren war eine Rechts- hilfemassnahme zum Zeitpunkt zu beurteilen, als das im Ausland geführte Strafverfahren bereits rechtkräftig abgeschlossen war. Vorliegend ist das gegen B. geführte Verfahren noch pendent und er wurde bis dato weder frei- gesprochen noch wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Damit ist das bundesgerichtliche Urteil vorliegend nicht einschlägig und es kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.
E. 5.3.4 Die Kontoauszüge und die Bankkorrespondenz betreffen den im Ersuchen erwähnten Tatzeitraum vom 5. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016. Transakti- onen ausserhalb des relevanten Zeitraumes hat die Beschwerdegegnerin unkenntlich gemacht (act. 1.2, S. 9). Die von der Herausgabe betroffenen Vermögensauszüge datieren zwar vom Januar 2015 bis Dezember 2016, überschreiten den relevanten Deliktszeitraum jedoch nur geringfügig. Mit deren Herausgabe kann eine sich allenfalls später als notwendig erweisende Ergänzung des Ersuchens vermieden werden (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.1;
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121 II 241 E. 3a). Die Kontoeröffnungsunterlagen und KYC-Dokumente kön- nen Aufschluss über die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen und den wirtschaftlich Berechtigten geben. Ausserdem sind darin laut der Beschwerdegegnerin (act. 1.2, S. 8 f.) Informationen zu den im Ersuchen erwähnten D. Ltd. und C. AG enthalten, weshalb diese Unterlagen unabhän- gig von ihrem Datum als potenziell erheblich einzustufen sind. Die Verfügung erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
E. 5.3.5 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb die hier gegenständlichen Bankunterlagen für das ukrainische Strafverfahren potenziell relevant sind und deren Herausgabe verhältnis- mässig ist (act. 1.2, S. 9 ff.), womit sie der ihr obliegenden Begründungs- pflicht nachgekommen ist. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin ist unbegründet.
E. 5.4.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).
E. 5.4.2 Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise einwendet, wäre der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, Doku- mente, die von Anwaltsgeheimnis betroffen sein könnten, bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 zu benennen. In der Stellung- nahme vom 31. Oktober 2022 ist jede keine Rede von allfälligen Unterlagen, die vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein könnten. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, die Mitwirkungspflicht bei der Aussonderung nachträglich noch zu erfüllen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre mit Schreiben vom
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31. Oktober 2022 gemachten Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergänzen will, hat sie dieses Recht verwirkt (vgl. supra E. 5.3.1). Selbst wenn die fraglichen Unterlagen ursprünglich dem Anwaltsgeheimnis unterlagen, hat die Beschwerdeführerin diese Unterlagen der Bank aus freien Stücken ein- gereicht, weshalb sie sich nicht (mehr) auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.14 vom 28. März 2024 E. 8.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_209/2024 vom 25. April 2024, mit welchem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde).
E. 5.5 Was den Datenschutz betrifft, ist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass sie vorliegend nicht befugt ist, Interessen Dritter geltend zu machen, weshalb auf ihre Ausführungen betreffend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Dritten nicht weiter einzugehen ist. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesetzlichen Grundlagen vorlie- gend nicht einschlägig. Das DSG regelt den Datenschutz nur im Allgemei- nen, weshalb in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die in Art. 11b ff. IRSG enthaltenen Bestimmungen dem DSG als lex specialis vorgehen (DRECHSLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 2 DSG N. 37; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2025.13-15 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.3). Ebenso wenig gelangt vorliegend das Datenschutz-Übereinkom- men zur Anwendung, da es bei der hier vorliegenden Übermittlung von Beweismitteln an eine ersuchende Behörde nicht um automatische Verar- beitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c des Übereinkommens handelt.
Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden (supra E. 1.1), wobei Art. 1 Abs. 1 EUeR vorsieht, dass die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien so weit wie möglich zu gewähren ist. Art. 11f IRSG kommt vorliegend bereits aufgrund des Günstigkeitsprinzips (supra E. 1.2) nicht zur Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines angemessenen Schutzniveaus i.S.v. Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnah- meregelungen in Abs. 3 stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.3). Das Gesagte gilt ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gegenwärtigen kriegerischen Situa- tion in der Ukraine (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.74 vom
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche herauszugebenden Unterlagen in potenziellem Zusammenhang mit dem ukrainischen Strafver- fahren stehen. Die Schlussverfügung ist sowohl in sachlicher als auch zeitli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein unverhältnismässiges Handeln der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Der
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Herausgabe stehen keine Geheimhaltungsinteressen entgegen und sie erweist sich als verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen der Be- schwerdeführerin gehen fehl.
6.
6.1 Schliesslich befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Spezia- litätsprinzips. Es bestünde die Gefahr, dass die Ukraine nicht als souveräner und unabhängiger Staat fortbestehen könne, zu einem russischen Marionet- tenstaat verkomme und die russische Föderation in absehbarer Zeit in den Besitz der hier gegenständlichen Unterlagen gelange, obwohl die Schweiz der russischen Föderation keine Rechtshilfe leiste. Zudem würde das Ver- fahren gegen B. in der Ukraine als öffentlicher Schauprozess geführt und die von der Beschwerdegegnerin an die NABU im Rechtshilfeverfahren RH.18.0272 betreffend die M. Ltd. übermittelten Bankunterlagen seien auf einem Video auf YouTube frei zugänglich, obschon darin sensible und geheimnisgeschützte Informationen enthalten seien. Der Produzent dieses Videos sei ein privates Medienunternehmen, das den YouTube-Kanal «[…]» professionell bewirtschafte und bereits 297 Videos aus Gerichtssälen der Ukraine online gestellt habe. Diese in den Videos gezeigten Unterlagen könnten von anderen Strafbehörden aus aller Welt in jeweiligen Strafverfah- ren als Open-Source Information verwertet werden. Dieses Vorgehen stelle eine eklatante Verletzung des Spezialitätsprinzips dar und beweise, dass die ukrainischen Behörden die öffentliche Blossstellung von B. bzw. der Drittbe- troffenen anstreben würden. Eine Zusicherung der Einhaltung des Speziali- tätsprinzips seitens ukrainischer Behörden wäre vor diesem Hintergrund nutzlos, um die Wahrung des Spezialitätsprinzips zu garantieren. Eine solche Zusicherung sei auch im Verfahren RH.18.0272 abgegeben worden, dies habe jedoch die ukrainischen Behörden nicht daran gehindert, sich voll- ständig von den Verpflichtungen zu befreien, indem sie sensible Informatio- nen im Internet zur Verfügung gestellt hätten (act. 1, S. 14 ff.; act. 13, S. 13 f.).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in
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welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebe- nen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht le- gitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. Ap- ril 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende). 6.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Zypern und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Ebenso wenig kommt eine Überprüfung der Ausschlussgründe ge- mäss Art. 2 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Heraus- gabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition und Aktenbeizug vom 23. Juni 2025 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwälte Michael Mráz und Loris Baumgartner,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.146
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt gegen B. das Strafverfahren Nr. 52017000000000717 wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, eines Versprechens oder des Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Dienstperson in einem besonders grossen Umfang gemäss Art. 191 Abs. 5 und 368 Abs. 4 des ukrainischen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang gelangte das NABU mit 4. er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Übermittlung der Bankunterlagen für den Zeitraum vom
5. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (Eröffnungsunterlagen, Kontoaus- züge, Transaktionsbelege, Belege über Bargeldtransaktionen, Unterlagen zu Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transak- tionen) betreffend die auf die C. AG, D. Ltd. und A. Ltd. lautenden Konten sowie um Übermittlung von Dokumenten mit Angaben zu den IP-Adressen, mit welchen der Zugang zu diesen Bankbeziehungen erfolgte (Verfahrens- akten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021).
B. Am 8. Oktober 2021 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Oktober 2021).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.21.0233, trat mit Verfügung vom 20. Januar 2022 auf das Ersuchen vom 29. September 2021 ein und erhob die anbegehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung bei der Bank E. zum auf die A. Ltd. lautenden Konto IBAN 1 (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung und Editionsverfügung vom 20. Januar 2022). Die Bank E. reichte der BA die angeforderten Unterlagen mit Schrei- ben vom 21. Februar 2022 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
21. Februar 2022).
D. Mit Schreiben vom 19. September 2022 gewährte die BA der A. Ltd. Akten- einsicht und ersuchte um Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 19. September 2022). Die A. Ltd. teilte der BA mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 mit, dass sie die vereinfachte Ausführung ablehne und sprach sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an die Ukraine aus (Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben vom 31. Oktober 2022).
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E. Die BA forderte die Bank E. mit Schreiben vom 22. August 2024 auf, ihr sämtliche Kontoauszüge und Auszüge betreffend Ein-/Auslieferung von Wertschriften für den Zeitraum vom 5. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016 zum Konto IBAN 1 nachzureichen (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
22. August 2024). Dieser Aufforderung kam die Bank E. mit Schreiben vom
3. September 2024 nach (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
3. September 2024). Mit Nacheditionsverfügung vom 12. September 2024 erhob die BA bei der Bank E. u.a. Detailbelege betreffend konkrete, aus den Kontounterlagen ersichtliche Transaktionen und ersuchte die Bank E. um Mitteilung der IP-Adressen, mit welchen im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2015 und dem 31. Dezember 2016 der Zugang zum Bankkonto erfolgte (Ver- fahrensakten, unpaginiert, Nacheditionsverfügung vom 12. September 2024). Die Bank E. reichte die anbegehrten Unterlagen und Informationen mit Schreiben vom 24. September 2024 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 24. September 2024).
F. Mit Teilschlussverfügung III vom 7. November 2024 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zur auf die A. Ltd. lautenden Bankbeziehung mit der IBAN 1 an die ukrainische Behörde an (act. 1.2).
Mit Teilschlussverfügungen II und IV vom gleichen Tag ordnete die BA die Herausgabe der Unterlagen zu den auf die C. AG und D. Ltd. lautenden Bankkonten an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, unpaginiert, Teilschlussverfügungen II und IV vom 7. November 2024).
G. Gegen die Teilschlussverfügungen II, III und IV liessen die C. AG, die D. Ltd. und die A. Ltd. mit drei separaten Eingaben vom 11. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren deren Aufhebung beantragen. Eventualiter seien die Teilschlussverfügungen aufzuheben und die BA anzuweisen, die Rechtshilfe einzig mit den von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Schwär- zungen zu gewähren. Subeventualiter seien die Teilschlussverfügungen aufzuheben und an die BA zurückzuweisen, wobei die BA die Verfügungen namentlich zu den von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Schwärzungen zu begründen habe (RR.2024.145, RR.2024.146 und RR.2024.147, je act. 1). Daraufhin wurden unter den Geschäftsnummern RR.2024.145 (betreffend C. AG), RR.2024.146 (betreffend A. Ltd.) und RR.2024.147 (betreffend D. Ltd.) drei Beschwerdeverfahren eröffnet.
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H. Innert erstreckter Frist beantragten die BA und das BJ in der Beschwerde- antworten vom 9. und 17. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der von der A. Ltd. am 11. Dezember 2024 erhobenen Beschwerde (act. 8, 9).
I. Im Zusammenhang mit am 7. Januar 2025 durch die BA verweigerter Akten- einsicht liessen die D. Ltd., die A. Ltd. und die C. AG bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts am 6. Februar 2025 Beschwerde erheben, woraufhin das Beschwerdeverfahren RR.2025.13-15 eröffnet wurde.
J. Die A. Ltd. nahm zu den Beschwerdeantworten der BA und des BJ mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Stellung und ersuchte um Beizug der Akten des Verfahrens RR.2025.13-15 sowie um Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever- fahrens RR.2025.13-15 (act. 13).
K. Das BJ teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 3. März 2025 mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten und verwies auf die Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 (act. 16). Die BA duplizierte mit Eingabe vom 18. März 2025, hielt an den in der Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest und ersuchte um Abweisung der mit Replik vom 24. Februar 2025 gestellten prozessualen Anträge (act. 17). Die A. Ltd. liess sich zu den Dupliken der BA und des BJ mit Eingabe vom 31. März 2025 unaufgefordert vernehmen (act. 19).
L. Mit Zwischenentscheid RR.2024.146a vom 8. April 2025 sistierte die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum recht- kräftigen Abschluss des Verfahrens RR.2025.13-15 (act. 20).
M. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ersuchte die A. Ltd. die Beschwerdekam- mer um Edition und Aktenbeizug des Berichts der Schweizer Botschaft vom
16. November 2023 zur Einschätzung der Funktionalität der ukrainischen Justizbehörden ab 2014 sowie des Berichts des Basel Institute on Gover- nance vom 23. Oktober 2023 zum Funktionieren des ukrainischen Justiz- systems beim Eidgenössischen Finanzdepartement. Eventualiter seien diese Berichte vom Bundesverwaltungsgericht edieren zu lassen und zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. Anschliessend seien ihr die
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Berichte zur freigestellten Stellungnahme innert einer vom Gericht anzuset- zenden Frist zukommen zu lassen (act. 21).
N. Mit Entscheid RR.2025.13-15 vom 4. Juni 2025 wies die Beschwerdekam- mer die von der D. Ltd., der A. Ltd. und der C. AG erhobene Beschwerde ab. Nachdem das Bundesgericht auf die von ihnen dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 1C_338/2025 vom 19. Juni 2025 nicht eingetreten war, hob die Beschwerdekammer die angeordnete Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Zwischenentscheid RR.2024.146b vom 27. Juni 2025 auf und stellte zugleich die Eingabe der A. Ltd. vom 23. Juni 2025 der BA und dem BJ zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zu (act. 22). Die BA und das BJ ersuchten mit Eingabe vom 7. und 14. Juli 2025 um Abweisung der mit Schreiben vom 23. Juni 2025 gestellten prozessualen Anträge, soweit darauf einzutreten sei (act. 23, 25). Das Schreiben der A. Ltd. vom 17. Juli 2025, mit welchem sie sich unaufgefordert vernehmen liess und an ihrem Beweisantrag festhielt, wurde der BA und dem BJ am
21. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 27, 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
2.3 Die Akten des Beschwerdeverfahrens RR.2025.13-15 wurden beigezogen.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde
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wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die am 11. Juli 2019 vom Europarat adaptierte Änderung betreffend die Kompetenzen in vorgerichtlichen Ermitt- lungen von der Ukraine in Art. 15 Abs. 1 EUeR sowie des Art. 6 ZPII EUeR am 17. April 2020 geändert worden sei, weshalb das NABU nur zwischen dem 11. Juli 2019 und 17. April 2020 befugt gewesen sei, Rechtshilfe- ersuchen zu stellen. Ausserdem werde gegen B. nicht wegen Geldwäscherei ermittelt, weshalb Art. 23 Abs. 1 GwUe, der das NABU als Zentralbehörde aufführe, vorliegend nicht anwendbar sei. Schliesslich habe die Kompetenz des NABU lediglich im Ermittlungsverfahren bestanden. Das gegen B. ge- führten Ermittlungsverfahren sei jedoch seit Februar 2023 abgeschlossen und die zuständige Staatsanwaltschaft habe im Mai 2023 Anklage erhoben. Das NABU sei für die Erhebung der für die um Rechtshilfe ersuchten Be- weismittel deshalb nicht mehr zuständig, was auch die Legal Opinion einer renommierten ukrainischen Anwaltskanzlei bestätige. Mangels Zuständig- keit der ersuchenden Behörde sei das Rechtshilfeersuchen ungültig, wes- halb die angefochtene Teilschlussverfügung nichtig bzw. rechtswidrig sei (act. 1, S. 5 ff.; act. 13, S. 5 ff.; act. 21).
4.2
4.2.1 Das NABU führte im 4. ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. Septem- ber 2021 u.a. aus, dass sich das gegen B. geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtshilfeersuchens im Stadium der vorgerichtlichen Untersuchung befunden habe. Nach Einreichen des ersten an die Schweiz gerichteten und bereits ausgeführten Rechtshilfeersuchens seien neue Um- stände festgestellt worden, welche die internationale Rechtshilfe erfordern würden (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 29. Sep- tember 2021). Das Ersuchen vom 29. September 2021 haben die ukraini- schen Behörden bis dato nicht zurückgezogen. Vielmehr hat die ersuchende Behörde mit ihrer Anfrage vom 26. Juni 2024 betreffend den Stand des hän- gigen Rechtshilfeverfahrens ihr Interesse am Vollzug des Ersuchens implizit zum Ausdruck gebracht. Damit ist das Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5).
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4.2.2 Nach der Rechtsprechung darf die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbe- hörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 S. 257 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Gewährung der Rechtshilfe an die Ukraine die Frage der Zuständigkeit innerhalb des ersu- chenden Staates ohne Bedeutung ist, solange es sich bei der ersuchenden Behörde um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 1 EUeR handelt (Be- schluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.25 vom 19. Januar 2022 E. 6.2). Die Beschwerdekammer bestätigte erst kürzlich ihre bisherige Rechtspre- chung, wonach es sich beim NABU um eine Justizbehörde handelt, die be- rechtigt ist, Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Schweiz zu richten und hat explizit festgestellt, dass das Nichterwähnen der NABU in der Liste i.S.v. Art. 6 ZPII EUeR daran nichts ändere (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2023.170 vom 7. März 2024 E. 4.3.2; s.a. RR.2024.129 vom
18. Februar 2025 E 3.2; RR.2024.94-95 vom 21. November 2024; RR.2023.170 vom 7. März 2024 E. 4.3.2 und RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 10). Das vorliegende Rechtshilfeersuchen wurde im Rahmen eines Straf- verfahrens wegen Delikten gestellt (supra Sachverhalt Bst. A), die in die Zuständigkeit des NABU fallen (vgl. https://nabu.gov.ua/en/about-the-bu- reau/zasadi-roboti/pidslidnist/, besucht am 5. November 2025). Überdies liegt dem vorliegenden Ersuchen u.a. das Urteil des Obersten Antikorrupti- onsgerichts der Ukraine vom 2. August 2021 bei, in welchem dem NABU für das Stellen des Ersuchens benötigten Ermächtigungen erteilt wurden. Ab- schliessend wies das NABU im vorliegenden Ersuchen darauf hin, dass es in vollständiger Übereinstimmung mit der ukrainischen Gesetzgebung sowie nach Erhalt der hierfür vorgesehenen Gerichtsbeschlüsse erstellt worden sei. Schliesslich wurde das vorliegende Ersuchen vom leitenden Staatsan- walt der 4. Abteilung der prozessualen Überwachung, Unterstützung der Staatsanklage und Vertretung der fachlichen Antikorruptionsanwaltschaft des Büros des Generalstaatsanwaltes genehmigt. Damit bestehen keine Hinweise darauf, dass das NABU zur Einreichung des vorliegenden Ersu- chens offensichtlich unbefugt gewesen wäre und für die Beschwerdegegne- rin gab es unter diesen Umständen auch keinen Anlass, weitere Abklärun- gen zur Zuständigkeit des NABU vorzunehmen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Legal Opinion nichts, welche im Übrigen als reine Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zuständigkeit des NABU auch aus dem GwUe abzuleiten wäre. 4.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
5.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die edierten Unterlagen und IP-Adressen seien nicht geeignet, den im Ersuchen umschriebenen Sach- verhalt zu beweisen. Zudem würden die edierten Unterlagen nicht in den im Ersuchen definierten relevanten Zeitraum fallen und die relevanten Informa- tionen seien der Ukraine bereits mit dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Okto- ber 2018 übermittelt worden und diese hätten ausgereicht, um gegen B. im Jahr 2023 Anklage zu erheben. Überdies weise der vorliegende Sachverhalt starke Ähnlichkeit mit demjenigen des Urteils des Bundesgerichts 1C_320/2023 vom 31. August 2023 auf, in welchem die Beweiseignung von Unterlagen aufgrund des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens und der rechtskräftigen Verurteilung in Angola verneint worden sei. In den Bankun- terlagen seien ferner Personendaten zahlreicher Drittbetroffener ersichtlich. Der Schutz von Personendaten im Rechtshilferecht ergebe sich primär aus Art. 26 ZPII EUeR sowie Art. 12 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personen- bezogener Daten vom 28. Januar 1981 (Datenschutz-Übereinkommen; SR 0.235.1) i.V.m. Art. 5 f. DSG. Indem die ukrainischen Behörden ihre Personendaten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren setzen würden, drohe den Drittpersonen durch die Übermittlung der Unterlagen an die Ukraine ein unmittelbarer Nachteil. In der Ukraine fehle eine datenschutz- rechtliche Gesetzgebung, welche die Personendaten von Drittbetroffenen hinreichend schützen würde, und Personendaten, die in früheren Rechts- hilfeverfahren der Ukraine übermittelt worden seien, seien ungefiltert im Internet veröffentlicht worden. Zudem sei von der Herausgabe der Bank- unterlagen das geschützte Anwaltsgeheimnis zwischen der Beschwerdefüh- rerin und den beauftragten Rechtsanwälten betroffen. Die Schlussverfügung sei deshalb aufzuheben, eventualiter seien die Bankunterlagen gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführerin zu schwärzen (act. 1, S. 11, 18 ff.; act. 13, S. 10 ff., 14 ff.).
5.2
5.2.1 Aus dem vorliegenden Ersuchen und dem beigelegten Urteil des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 2. August 2021 ergibt sich folgen- der Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
29. September 2021): Nach ukrainischem Recht könnten Gesellschaften, die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern, wobei die Rückerstattung chronologisch nach Eingang der Rückerstattungsanträge erfolge. B. sei als ehemaliger Leiter des Staatlichen […]-dienstes der Ukraine zwischen 2015 und 2017 für die direkte Kontrolle über die Tätigkeit der
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[…]-Behörden zuständig gewesen, die für die Mehrwertsteuerrückerstattun- gen verantwortlich gewesen seien. B. habe in seiner amtlichen Funktion die Rückerstattung von Mehrwertsteuern an verschiedene Unternehmen veran- lasst, darunter auch an von F. kontrollierte Unternehmen. B. werde verdäch- tigt, die Listen der regionalen Steuerbehörden abgeändert zu haben, indem er in den Jahren 2015 und 2016 die Erstattung von Mehrwertsteuern in Höhe von ca. 7 Mia. Hrywnja (gemäss Ersuchen ca. EUR 210 Mio.) an Unterneh- men von F., die Teil der Agrarholding G. seien, angeordnet haben soll, obwohl diese gemäss der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Rückerstattungsanträge noch nicht an der Reihe gewesen seien. Da das Budget für Mehrwertsteuerrückerstattungen limitiert gewesen sei, hätten andere Unternehmen, die ihre Anträge früher oder zu derselben Zeit als die Unternehmen von F. eingereicht hätten, die Rückerstattung nicht oder viel später erhalten.
Die vorgerichtliche Untersuchung habe ergeben, dass B. die H. Ltd. kontrol- liert habe, deren formaler Direktor in den Jahren 2015-2016 sein Bruder I. gewesen sei. Weiter sei festgestellt worden, dass J. die K. Ltd. und der Schwiegervater von B. in dieser Zeit die L. Ltd. kontrolliert hätten. J. sei zwischen Juli 2015 und März 2017 offizieller Berater und Helfer von B. gewesen. Als Gegenleistung für die Mehrwertsteuerentschädigungen zugunsten der Unternehmen von F. habe B. möglicherweise Gelder von Konten der von F. kontrollierten C. AG und M. Ltd. auf die Konten der H. Ltd., K. Ltd. und L. Ltd. erhalten. Beispielsweise seien die im Januar/Februar 2016 auf das Konto des Unternehmens von F. Gesellschaft N. ausbezahlten Rück- zahlungen in US-Dollar gewechselt und im Februar 2016 an die C. AG und M. Ltd. weitertransferiert worden. Daraufhin seien diese Geldmittel von der M. Ltd. mittels Verwendung von Konten von weiteren Gesellschaften (O. Ltd., P. Inc. und Q. Ltd.) an die L. Ltd. überwiesen worden. Des Weiteren seien zwischen 9. und 19. Februar 2016 Gelder in Höhe von EUR 2'640'000.-- vom Konto der M. Ltd. mithilfe der auf die O. Ltd. lautenden Bankbeziehung auf das Konto der K. Ltd. transferiert worden. Diese Vermögenswerte seien jedoch der M. Ltd. zuvor vom auf die Konten der Beschwerdeführerin und C. AG lautenden Geschäftsbeziehungen IBAN 1 resp. IBAN 2 einbezahlt worden. Am 16. März 2016 seien vom Konto der M. Ltd. über die auf O. Ltd., P. Inc. und Q. Ltd. lautenden Bankbeziehungen an L. Ltd. USD 4'078'998.-- überwiesen worden. Diese Vermögenswerte seien jedoch der M. Ltd. zuvor vom auf die D. Ltd. lautenden Konto IBAN 3 transferiert worden. Zum Zeit- punkt dieser Transaktionen seien die Mehrwertsteuerrückerstattungen an die Gesellschaften von F. erfolgt. Ferner habe J. im Namen von B. Verhand- lungen mit Privatunternehmen bezüglich der gesetzwidrigen Mehrwert- steuerrückerstattungen geführt. Es bestünden Hinweise, dass J. Personen
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gekannt habe, welche die O. Ltd., P. Inc. und Q. Ltd. kontrolliert hätten, wes- halb er mit ihnen die erwähnten Überweisungen habe abstimmen können. Es bestehe daher der Verdacht, dass die auf die vorgenannten Gesellschaf- ten lautenden Bankkonten für die Leistung von mutmasslichen Bestechungs- geldern an B. verwendet worden seien.
5.2.2 Dem im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, weshalb der Schweizer Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich gebunden und diese den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
5.3
5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potenzielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
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vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
5.3.2 B. wird verdächtigt, Mehrwertsteuerrückerstattungen zugunsten der Unter- nehmen von F. unter Missachtung der Reihenfolge der Anmeldungen der Gesuche veranlasst zu haben, und im Gegenzug von F. resp. über die ihm zurechenbaren Unternehmen (die Beschwerdeführerin, C. AG und D. Ltd.) unrechtmässig Vermögenswerte auf die ihm zurechenbaren Gesellschaften (H. Ltd., L. Ltd. und K. Ltd.) erhalten zu haben. Insbesondere soll ein Teil der Gelder, welche der Gesellschaft N. als Mehrwertsteuerrückerstattung aus- bezahlt wurden, auf das hier gegenständliche Bankkonto der Beschwerde- führerin überwiesen und von dort weiter über die M. Ltd. und weitere
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Gesellschaften an die L. Ltd. weitertransferiert worden sein. Somit besteht der Verdacht, dass die auf die Beschwerdeführerin lautende Bankbeziehung der Überweisung von möglichen Bestechungsgeldern an B. gedient haben könnte. Die Beschwerdegegnerin weist in der angefochtenen Verfügung entsprechend auf die Überweisungen zwischen den Konten der Beschwer- deführerin und M. Ltd. hin. Namentlich sollen zwischen dem 23. Dezember 2015 und 26. April 2016 von der M. Ltd. auf das hier gegenständliche Bank- konto der Beschwerdeführerin insgesamt USD 48'950'000.-- überwiesen worden sein. Am 9. und 26. Februar 2016 seien vom Konto der Beschwer- deführerin rund USD 4,8 Mio. an die M. Ltd. abgeflossen, wobei das Ersu- chen explizit die Transaktion vom 9. Februar 2026 erwähnt. Als Zahlungs- grund sei jeweils das «return loan agreement 11/2 DD 12/11/2015» genannt. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin auf die Überweisungen in Höhe von rund USD 2,4 Mio. hin, die vom Konto der Beschwerdeführerin auf ein auf F. lautendes Konto erfolgt sei. Wiederum vom auf F. lautenden Konto seien auf das vorliegende Konto der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 fünf Zahlungen in Höhe von total USD 1,12 Mio. mit dem Vermerk «Return Loan Agreement» erfolgt. Des Weiteren seien am 25. Oktober 2016 auf das Konto der Beschwerdeführerin von der D. Ltd. Vermögenswerte in Höhe von mehr als USD 2 Mio. überwiesen worden. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin auf Transaktionen vom 26. August und 8. September 2016 hin in Höhe von über USD 13,2 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin bei der Bank E. mit IBAN 4 sowie die Überweisung vom 11. Oktober 2016 im Umfang von EUR 200'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. mit IBAN 5 auf ein Konto von F. mit dem Vermerk «Return Loan Agreement» (act. 1.2, S. 10 f.). Nachdem zwischen der vorliegenden Ge- schäftsbeziehung der Beschwerdeführerin und den Konten von F. resp. der ihm zurechenbaren Gesellschaften Transaktionen erfolgten, die insbeson- dere explizit im Ersuchen erwähnt werden, ist ein Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und dem ausländischen Strafverfahren zu bejahen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die beiden auf die Beschwerdeführerin lauten- den Geschäftsbeziehungen mit IBAN 5 und IBAN 4, die laut den Angaben der Beschwerdegegnerin lediglich Subkonten der Hauptbankverbindung 206-437878 sind (vgl. act. 1.2, S. 11).
5.3.3 Ziel des Rechtshilfeersuchens ist insbesondere die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin poten- ziell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu rekonstruieren. Wie ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln
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haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können (supra E. 5.3.1). Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Deshalb hat auch der Umstand, dass sich in den edierten Bankunterlagen auch solche Transakti- onen befinden könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, nicht zur Folge, dass diese zu schwärzen wären. Ob und in welchem Umfang die Bankunterlagen und die darin er- wähnten Transaktionen in das ausländische Verfahren einfliessen, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu bestimmen. Im Übrigen sind die Über- weisungen auch deshalb als potenziell relevant zu bezeichnen, weil sie Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen erlauben. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Informationen im Zusammenhang mit den IP-Adressen, mit welchen der Zugang zur auf die Beschwerdeführerin lautende Geschäftsbe- ziehung erfolgte. Dass das NABU allenfalls einzelne, aus den vorliegenden Unterlagen her- vorgehende Transaktionen bereits kennt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, stellt grundsätzlich kein Hindernis für die Gewährung der Rechts- hilfe im vorliegenden Fall dar. Laut der Beschwerdegegnerin (act. 9, S. 9) wären diese Transaktionen dem NABU aus dem Rechtshilfeverfahren RH.18.0272 bekannt, das eines auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei einem anderen Finanzinstitut betraf und damit nicht das vorliegende Konto der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. An der Eignung der edierten Bankunterlagen für das ukrainische Verfahren vermag auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2023 vom 31. August 2023 nichts zu ändern. In jenem Verfahren war eine Rechts- hilfemassnahme zum Zeitpunkt zu beurteilen, als das im Ausland geführte Strafverfahren bereits rechtkräftig abgeschlossen war. Vorliegend ist das gegen B. geführte Verfahren noch pendent und er wurde bis dato weder frei- gesprochen noch wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Damit ist das bundesgerichtliche Urteil vorliegend nicht einschlägig und es kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden. 5.3.4 Die Kontoauszüge und die Bankkorrespondenz betreffen den im Ersuchen erwähnten Tatzeitraum vom 5. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016. Transakti- onen ausserhalb des relevanten Zeitraumes hat die Beschwerdegegnerin unkenntlich gemacht (act. 1.2, S. 9). Die von der Herausgabe betroffenen Vermögensauszüge datieren zwar vom Januar 2015 bis Dezember 2016, überschreiten den relevanten Deliktszeitraum jedoch nur geringfügig. Mit deren Herausgabe kann eine sich allenfalls später als notwendig erweisende Ergänzung des Ersuchens vermieden werden (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.1;
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121 II 241 E. 3a). Die Kontoeröffnungsunterlagen und KYC-Dokumente kön- nen Aufschluss über die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen und den wirtschaftlich Berechtigten geben. Ausserdem sind darin laut der Beschwerdegegnerin (act. 1.2, S. 8 f.) Informationen zu den im Ersuchen erwähnten D. Ltd. und C. AG enthalten, weshalb diese Unterlagen unabhän- gig von ihrem Datum als potenziell erheblich einzustufen sind. Die Verfügung erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 5.3.5 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb die hier gegenständlichen Bankunterlagen für das ukrainische Strafverfahren potenziell relevant sind und deren Herausgabe verhältnis- mässig ist (act. 1.2, S. 9 ff.), womit sie der ihr obliegenden Begründungs- pflicht nachgekommen ist. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin ist unbegründet. 5.4
5.4.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3). 5.4.2 Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise einwendet, wäre der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, Doku- mente, die von Anwaltsgeheimnis betroffen sein könnten, bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 zu benennen. In der Stellung- nahme vom 31. Oktober 2022 ist jede keine Rede von allfälligen Unterlagen, die vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein könnten. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, die Mitwirkungspflicht bei der Aussonderung nachträglich noch zu erfüllen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre mit Schreiben vom
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31. Oktober 2022 gemachten Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergänzen will, hat sie dieses Recht verwirkt (vgl. supra E. 5.3.1). Selbst wenn die fraglichen Unterlagen ursprünglich dem Anwaltsgeheimnis unterlagen, hat die Beschwerdeführerin diese Unterlagen der Bank aus freien Stücken ein- gereicht, weshalb sie sich nicht (mehr) auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.14 vom 28. März 2024 E. 8.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_209/2024 vom 25. April 2024, mit welchem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde). 5.5 Was den Datenschutz betrifft, ist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass sie vorliegend nicht befugt ist, Interessen Dritter geltend zu machen, weshalb auf ihre Ausführungen betreffend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Dritten nicht weiter einzugehen ist. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesetzlichen Grundlagen vorlie- gend nicht einschlägig. Das DSG regelt den Datenschutz nur im Allgemei- nen, weshalb in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die in Art. 11b ff. IRSG enthaltenen Bestimmungen dem DSG als lex specialis vorgehen (DRECHSLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 2 DSG N. 37; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2025.13-15 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.3). Ebenso wenig gelangt vorliegend das Datenschutz-Übereinkom- men zur Anwendung, da es bei der hier vorliegenden Übermittlung von Beweismitteln an eine ersuchende Behörde nicht um automatische Verar- beitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c des Übereinkommens handelt.
Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden (supra E. 1.1), wobei Art. 1 Abs. 1 EUeR vorsieht, dass die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien so weit wie möglich zu gewähren ist. Art. 11f IRSG kommt vorliegend bereits aufgrund des Günstigkeitsprinzips (supra E. 1.2) nicht zur Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines angemessenen Schutzniveaus i.S.v. Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnah- meregelungen in Abs. 3 stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.3). Das Gesagte gilt ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gegenwärtigen kriegerischen Situa- tion in der Ukraine (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.74 vom
7. September 2023 E. 4.4).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche herauszugebenden Unterlagen in potenziellem Zusammenhang mit dem ukrainischen Strafver- fahren stehen. Die Schlussverfügung ist sowohl in sachlicher als auch zeitli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein unverhältnismässiges Handeln der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Der
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Herausgabe stehen keine Geheimhaltungsinteressen entgegen und sie erweist sich als verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen der Be- schwerdeführerin gehen fehl.
6.
6.1 Schliesslich befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Spezia- litätsprinzips. Es bestünde die Gefahr, dass die Ukraine nicht als souveräner und unabhängiger Staat fortbestehen könne, zu einem russischen Marionet- tenstaat verkomme und die russische Föderation in absehbarer Zeit in den Besitz der hier gegenständlichen Unterlagen gelange, obwohl die Schweiz der russischen Föderation keine Rechtshilfe leiste. Zudem würde das Ver- fahren gegen B. in der Ukraine als öffentlicher Schauprozess geführt und die von der Beschwerdegegnerin an die NABU im Rechtshilfeverfahren RH.18.0272 betreffend die M. Ltd. übermittelten Bankunterlagen seien auf einem Video auf YouTube frei zugänglich, obschon darin sensible und geheimnisgeschützte Informationen enthalten seien. Der Produzent dieses Videos sei ein privates Medienunternehmen, das den YouTube-Kanal «[…]» professionell bewirtschafte und bereits 297 Videos aus Gerichtssälen der Ukraine online gestellt habe. Diese in den Videos gezeigten Unterlagen könnten von anderen Strafbehörden aus aller Welt in jeweiligen Strafverfah- ren als Open-Source Information verwertet werden. Dieses Vorgehen stelle eine eklatante Verletzung des Spezialitätsprinzips dar und beweise, dass die ukrainischen Behörden die öffentliche Blossstellung von B. bzw. der Drittbe- troffenen anstreben würden. Eine Zusicherung der Einhaltung des Speziali- tätsprinzips seitens ukrainischer Behörden wäre vor diesem Hintergrund nutzlos, um die Wahrung des Spezialitätsprinzips zu garantieren. Eine solche Zusicherung sei auch im Verfahren RH.18.0272 abgegeben worden, dies habe jedoch die ukrainischen Behörden nicht daran gehindert, sich voll- ständig von den Verpflichtungen zu befreien, indem sie sensible Informatio- nen im Internet zur Verfügung gestellt hätten (act. 1, S. 14 ff.; act. 13, S. 13 f.).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in
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welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebe- nen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht le- gitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. Ap- ril 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende). 6.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Zypern und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Ebenso wenig kommt eine Überprüfung der Ausschlussgründe ge- mäss Art. 2 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Heraus- gabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom
7. März 2024 E. 4.3). Auf die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Bereits aus diesem Grund ist ihr Antrag auf Beizug der Dokumente zur Funktionalität der ukrainischen Behörden abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Gericht nicht bekannt ist, dass das Land politisch instabil in einer Weise wäre, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, obwohl sich die Ukraine im Krieg und damit in einer Ausnahmesituation befindet. Bis dato verfügen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Vielmehr legt der Blick auf die Website der ermittelnden Behörde den Schluss nahe, dass die ukrainische Justiz sehr
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wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt und ihr Rechtshilfe geleistet (vgl. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.28 vom 8. September 2025 E. 4.4 m.w.H.; s.a. RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Dass die Ukraine den Krieg demnächst verlieren und zum russischen Marionettenstaat verkommen könnte, stellt lediglich eine Mutmassung der Beschwerdeführerin dar. Derzeit bestehen keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich der Souveränität und Rechtstaatlichkeit der Ukraine, die der Gewährung der Rechtshilfe entgegenstehen würden. 6.2.3 Unbehelflich erweist sich schliesslich die Befürchtung der Beschwerdeführe- rin, wonach das Spezialitätsprinzip verletzt werden könnte. In der angefoch- tenen Teilschlussverfügung wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrund- satzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfever- trag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrückli- chen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ukrainischen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Akten noch wird von der Beschwerdeführerin konkret dargelegt, inwiefern die ukrainischen Behör- den die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen die Beschwerdefüh- rerin verwenden würden. Eine Verletzung des Spezialitätsprinzip lässt sich auch nicht gestützt auf den Umstand bejahen, dass die in der Ukraine geführten Strafverfahren im Inter- net (von Privaten) veröffentlicht werden. Offensichtlich werden Strafverfah- ren in der Ukraine öffentlich durchgeführt und anders als in der Schweiz (vgl. Art. 71 StPO) lässt das ukrainische Strafprozessrecht Videoaufnahmen zu. Allein der Umstand, dass Verhandlungen öffentlich durchgeführt und auf Video aufgezeichnet werden können, stellt jedenfalls keine Verletzung des Spezialitätsprinzips dar. Zudem erfolgte das Abfotografieren der im öffentlich durchgeführten Strafverfahren präsentierten Beweismittel in Kenntnis der Anwesenden. Ob, wie und in welchem Umfang die der Ukraine von der Schweiz übermittelten und nun auf YouTube ersichtlichen Bankunterlagen
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verwendet werden können, wird im ausländischen Verfahren nach ukraini- schem Recht zu bestimmen sein. Allfällige Rügen sind im ausländischen Verfahren geltend zu machen. 6.3 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition und Aktenbeizug vom 23. Juni 2025 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Michael Mráz und Loris Baumgartner - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).