Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die österreichischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen B. und wei- tere Beschuldigte wegen Veruntreuung. B. wird vorgeworfen, sich in der Zeit von 1993 bis 2005 in Österreich ihm zur Rückführung überlassene Prämienrückvergütungen aus Versicherungsverhältnissen im Gesamtbe- trag von ATS 4'127'739.-- mit Bereicherungsvorsatz durch widmungswidri- ge Überweisungen zugeeignet zu haben. So soll die Gesellschaft C. Lie- genschaften in der Wiener Neustadt besitzen, deren Verwaltung durch die Gesellschaft D. (später Gesellschaft E.) erfolge. Die C. bzw. deren Ge- schäftsführerin, die F. GmbH, soll über einen Versicherungsmakler namens G. GesmbH bei der Versicherung H. Gebäudeversicherungen abgeschlos- sen haben. Die von der Versicherung H. in der Folge gewährten Prämien- rabatte seien vom Versicherungsmakler und der E. zu unrecht nicht der C. und in der Folge den Mietern gutgeschrieben worden, sondern der A. Inc.. Pro Quartal soll so ein Betrag von ca. EUR 32'000.-- bis 33'000.-- an die A. Inc. überwiesen worden sein. Sowohl die A. Inc. als auch die E. sollen im Macht- bzw. Nahbereich des Beschuldigten B. stehen und diesem wirt- schaftlich zuzuordnen sein. B. soll sich so über die ihm nahe stehenden Gesellschaften persönlich zum Nachteil von Mietern bereichert haben.
B. In diesem Zusammenhang ist das Landesgericht Wiener Neustadt erstmals mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) gelangt und ersuchte um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank I. (act. 1.10). Die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt hat am 25. Januar 2007 (Verfahren AZ 30 Rk 81/06w) das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006, mit Ausnahme einer Zeitraumpräzisierung, letztinstanzlich bestätigt und die Beschwerde der A. Inc. gegen den Entscheid des Landesgerichtes Wiener Neustadt im Übrigen abgewiesen (vgl. act. 1.11 S. 20). Die A. Inc. ist mit einer Individu- albeschwerde vom 8. März 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom
9. Juni 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangt (act. 1.11 und 1.12).
Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2006 entsprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Zulässigkeit der Rechtshilfe entsprechend dem Entscheid der Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
25. Januar 2007 mit Beschluss vom 15. März 2007 auf den Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis am 29. März 2006 beschränkt und die Beschwerde der
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A. Inc. im Übrigen abgewiesen. Das Bundesgericht hat am 7. Juni 2007 die Beschwerde der A. Inc. gegen den Beschluss des Obergerichts als unbe- gründet abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007).
C. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat die Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006, ergänzt am 14. Februar 2007, sodann um Bankenermittlung bei der Bank J. in Zürich (heute Bank K.) hinsichtlich des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Inc., für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis gegenwärtig (23. November 2006) ersucht (Verfahrensak- ten REC-B-3/2006/619, act. 1, 6 und 7).
Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Dokumente, wie vollständige Eröffnungsunterlagen und
- für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis und mit “heute“ - Konto- und Depot- auszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen etc. betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank K., lautend auf die A. Inc., verfügt sowie der Einzelbele- ge zu gewissen Transaktionen gemäss einer noch nachzureichenden Liste (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 3). Die Liste der einzureichen- den Einzelbelege wurde der Bank K. am 16. Januar 2007 nachgereicht (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 5/6). Die A. Inc. hat am 23. Juli 2007 im Umfang eines separaten Aktenverzeichnisses Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie die von der Bank K. übermittelten Bankunterlagen er- halten (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 9/4). Sie hat die Staats- anwaltschaft am 31. Juli 2007 wissen lassen, dass sie mit einer vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden sei (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 9/6).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schlussverfügung vom 3. August 2007 dem österreichischen Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt entsprochen, die Herausgabe der bei der Bank K. edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die A. Inc., verfügt und die Verfahrenskosten der A. Inc. auferlegt (Verfah- rensakten REC-B-3/2006/619, act. 10). Die Schlussverfügung vom 3. Au- gust 2007 wurde der A. Inc. am 6. August 2007 eröffnet (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 11/2).
D. Die A. Inc. gelangt mit Beschwerde vom 30. August 2007 mit folgenden Rechtsbegehren an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts:
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1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
3. August 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Lan- desgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 zur Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 3. August 2007 teilweise aufzuheben und dem Rechtshilfeer- suchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 nur in- sofern stattzugeben, als nebst den allgemeinen Kontoeröffnungsunterlagen be- treffend Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank J. (heute Bank K.), namentlich act. 5/2 und act. 5/9 der Akten der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, nur diejenigen Einzelkontobelege herausgegeben werden, die sich auf die “Versicherung H.“ beziehen, namentlich act. 5/14 3001, 3006, 3007, 3008, 3017, 3018, 3020, 3021, 3023, 3024 und 3025 der Akten der Staatsan- waltschaft.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner.“
Sowie den nachfolgenden Verfahrensanträgen: “1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l IRSG zuzu- sprechen.
2. Es sei dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die in der Republik Öster- reich rechtshängigen Beschwerdeverfahren gegen das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 formell rechts- kräftig abgeschlossen sind und bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen A. Inc. gegen Österreich (Beschwerdenummer 14132/07) ergangen ist.“
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) haben in der Beschwerdeantwort vom 21. bzw. 26. September 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6 und 7). Die A. Inc. hat am 27. September 2007 eine Beschwerdeergänzung einge- reicht und in der Beschwerdereplik vom 8. Oktober 2007 an ihren Anträgen festgehalten (act. 9 und 11). Die Beschwerdeergänzung und Beschwer- dereplik wurden der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 10 und 12).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71, Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Inhaberin des Kontos Nr. 2 bei der Bank K. persönlich und di- rekt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In
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analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam- mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Obschon sie die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft, befasst sie sich in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Ersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 hätte der Staatsanwaltschaft mit Beifügung der Abschrift einer richterlichen Anord- nung oder mit einer weitergehenden Erklärung, wonach die geforderte Massnahme nach österreichischem Recht zulässig sei, übermittelt werden müssen. Zwar habe das Landesgericht Wiener Neustadt der Staatsanwalt- schaft am 14. Februar 2007 einen “Beschluss“ nachgereicht, dieser äusse- re sich jedoch nach wie vor nicht zu den für die Kontoöffnung spezifischen formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss § 145a der österrei- chischen Strafprozessordnung und hätte überdies bereits dem Rechtshil- feersuchen beiliegen müssen. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie hätte in Österreich am 28. Februar 2007 auch gegen das Rechtshilfeer- suchen vom 23. November 2006 eine Ratskammerbeschwerde ergriffen, worin u.a. eine Verletzung von § 145a der österreichischen Strafprozess- ordnung gerügt werde, und am 12. August 2007 ausserdem eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beim Oberlan- desgericht Wien eingereicht. Da derzeit über die in Österreich hängigen Beschwerden noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, fehle es nach wie vor an der Voraussetzung von Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag (act. 1 Ziff. 9 - 14). 3.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag- nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü- gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76 lit. c IRSG). Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen
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oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der rich- terlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt gemäss Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde, dass die für die- se Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen. Damit soll verhindert werden, dass die er- suchende Behörde eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestäti- gung gemäss Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31 Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsu- chungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Be- schlagnahmebefehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). 3.3 Das Landesgericht Wiener Neustadt hat am 14. Februar 2007 einen Be- schluss vom selben Tag nachgereicht, worin die Offenlegung des Kontos Nr. 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank K. in Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis am 23. November 2006 verfügt wird (Verfahrensak- ten REC-B-3/2006/619, act. 6 und 7). Der genannte Beschluss nimmt nicht ausdrücklich zu den für eine Kontoöffnung formellen und materiellen Vo- raussetzungen gemäss § 145a der österreichischen Strafprozessordnung Stellung. Dies ist auch nicht zwingend erforderlich. Trotz der derzeit in Ös- terreich noch hängigen Beschwerden besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Edition von Bankunterlagen nach österrei- chischem Recht, zumal Zwangsmassnahmen der zur Frage stehenden Art grundsätzlich vom anwendbaren Staatsvertragsrecht erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d) und die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt im gleichen Zusam- menhang, wenn auch in Bezug auf eine andere Bankverbindung, die Kon- toöffnung mit Entscheid vom 25. Januar 2007 letztinstanzlich als zulässig erachtet hat (vgl. act. 1.11 S. 20). Im Beschluss vom 14. Februar 2007 kann daher ohne Weiteres eine Bestätigung erblickt werden, dass die Rechtshilfemassnahme mit § 145a der österreichischen Strafprozessord- nung vereinbar und somit nach dem Recht des ersuchenden Staates zu- lässig wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag erweist sich demnach als unbegründet (so im Ergeb- nis auch das Bundesgericht im gleichen Sachkontext in 1A.44/2007 vom
7. Juni 2007, E. 4).
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3.4 Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis- se nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat auf- grund der internationalen Courtoisie und der staatsvertraglichen Bestim- mungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sol- len, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechts- hilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
2. Aufl., Bern 2004, S. 173 N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht ent- spricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Die Tatsache, dass das Rechtshilfeersuchen nachträglich durch den Beschluss vom 14. Februar 2007 ergänzt wurde und das ursprüngliche Ersuchen möglicherweise un- vollständig war, stellt demnach ebenfalls keinen Grund für die Verweige- rung der Rechtshilfe dar.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Rechtshilfeersuchen vom 23. No- vember 2006 sei aufgrund der derzeit in Österreich noch hängigen Be- schwerden (vgl. supra Ziff. 3.1) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wür- de die Aktenherausgabe bereits jetzt vollzogen, so käme dies einer vor- sorglichen Massnahme gleich, wofür jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 IRSG nicht erfüllt seien (act. 1 Ziff. 17 f.).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei da- rum ersucht wird. Sie hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögli- che aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Rechtshilfeersu- chen im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und lan- desinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Das vorliegende Rechtshilfeersu- chen war daher an die Hand zu nehmen und auszuführen. Ein Zuwarten mit der Ausführung bis zum Entscheid über die in Österreich hängigen Be- schwerdeverfahren wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Ver- pflichtungen nicht vereinbar.
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5.
5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die B. vorgeworfenen Taten seien we- der nach schweizerischem noch nach österreichischem Recht strafbar, weshalb es am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG mangle. Insbesondere ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, dass die Versicherungsverträge nicht durch die Mie- ter, sondern durch die B. angeblich nahe stehenden Gesellschaften abge- schlossen worden seien. Allenfalls gewährte Prämienrabatte würden daher zivilrechtlich nicht den Mietern zustehen. Die F. GmbH bzw. die C. hätten als Versicherungsnehmer daher frei über die Verwendung derselben be- stimmen können. Selbst wenn in Bezug auf diese Prämienrabatte eine Ab- lieferungspflicht bestanden hätte, könnten darin gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung keine anvertrauten Vermögenswerte im Sinne Art. 138 StGB gesehen werden (act. 1 Ziff. 26 - 36). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 da- zu).
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5.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6 festgestellt, das B. zur Last gelegte Verhalten sei nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizie- ren, weshalb die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen sei, und die Frage mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen gelassen werden könne, ob die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch weitere schweizerische Strafbestimmungen verletzen würden. Es kann ohne Weite- res auf die Ausführungen des höchsten Gerichts im Entscheid 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 verwiesen werden.
5.4 In einer weiteren Rüge macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, im Gegensatz zur Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft führe das Rechts- hilfeersuchen einzig B. als Tatverdächtigen auf. Es bestünden daher mit Bezug auf den angeführten Sachverhalt gegen den wirtschaftlich Berechtig- ten des Kontos Nr. 2 bei der Bank K., L., keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei. Sodann bestünde auch gegenüber dem Beschuldigten B. kein hinreichender Tatverdacht und aus dem geschilderten, bestrittenen Sachverhalt lasse sich nicht ableiten, dass dieser direkt oder indirekt über Gesellschaften anvertraute Vermö- genswerte veruntreut haben soll (act. 1 Ziff. 23 - 25). 5.5 Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist für die Annahme der beid- seitigen Strafbarkeit nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Die Rüge, gegen L. als wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Bankverbin- dung bestehe kein hinreichender Tatverdacht, ist daher irrelevant. Der Rechtshilferichter hat zudem weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Aus dem österreichischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass B. verdächtigt wird, über die ihm nahe stehenden Gesellschaften anvertraute Vermögenswerte veruntreut zu haben. Die Be- schwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Rechtshilfeersuchen offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Die Beschwerde er- weist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Rechtshilfe würde einzig der Beweisausforschung dienen (sog. “fishing expedition“) und sei
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daher unverhältnismässig. Da vorliegend von der Herausgabe der Bankun- terlagen eine Drittperson betroffen sei, seien die Anforderungen an die Rechtshilfe besonders hoch anzusetzen. Zudem sei die Rechtshilfe auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit unverhältnismässig, da die öster- reichischen Behörden die ersuchten Informationen auch direkt bei der Ver- sicherung H. hätten erheben können, bei welcher überdies bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, so dass allfällige Überwei- sungen bereits bekannt sein sollten (act. 1 Ziff. 37 - 38). Die Kontoöffnung stelle auch einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK grundrechtlich ge- schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, weshalb die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Aus diesem Grunde hätte sie denn auch am 8. März 2007 gegen das im gleichen Zusammenhang am 9. Juni 2006 erfolgte Rechtshilfeersuchen beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte eine Individualbeschwerde eingereicht (act. 1 Ziff. 19 - 22).
6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte können sich auch juristische Personen auf die Garantien von Art. 8 EMRK berufen, um etwa den Schutz von Geschäftsräumen und Ge- schäftskorrespondenz zu beanspruchen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Stés Colas und Mitbeteiligte c. Frankreich vom 16. April 2002, Recueil CourEDH 2002-III, Ziff. 28 ff.). Art. 13 BV bietet einen gleichen oder ähnlichen Schutz (vgl. STEPHAN BREITENMOSER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 29 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Euro- päische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 44). Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sind zulässig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffent- lichen Interesse erfolgen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV), was bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zudem verhältnismässig sind. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV bieten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1).
Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver-
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langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).
6.3 Vorliegend besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs auf das von der Rechtshilfe betroffene Konto der Beschwerdefüh- rerin überwiesen wurden. Die österreichischen Behörden haben ein Inte- resse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf dieses Konto geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstig- ten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Ob derartige Angaben direkt bei der Versiche- rung H. erhältlich gemacht werden können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es ist der ersuchenden Behörde grundsätzlich unbenommen bzw. liegt in deren Ermessen, ob sie mit landesinternen Mitteln oder rechtshilfeweise zu den sachlich erforderlichen Beweismitteln kommt. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb es sich auch unter diesem Titel nicht rechtfertigen würde, mit dem Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshil- fe, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, bis zum Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten. Die vom Beschwer- deführer beantragte Verfahrenssistierung wäre schliesslich auch mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a IRSG unvereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 2).
6.4 Dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen schweizerischen Bankgeheimnis (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
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die Banken und Sparkassen, BankG; SR 952.0) kommt nicht der Rang ei- nes geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang be- anspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Letzteres kann hier ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG steht damit der Rechtshilfe klarerweise nicht entgegen.
6.5 Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden Ver- hältnismässigkeit sowie die Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 47 BankG unbegründet.
7. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im verfügten Umfang als zulässig. Die Prüfung der Eventualanträge erübrigt sich damit. Für die Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der in Österreich hängigen Beschwerdeverfahren sowie dem Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht ebenfalls kein Grund. Die Beschwerde ist daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur
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Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Rk 81/06w) das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006, mit Ausnahme einer Zeitraumpräzisierung, letztinstanzlich bestätigt und die Beschwerde der A. Inc. gegen den Entscheid des Landesgerichtes Wiener Neustadt im Übrigen abgewiesen (vgl. act. 1.11 S. 20). Die A. Inc. ist mit einer Individu- albeschwerde vom 8. März 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom
9. Juni 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangt (act. 1.11 und 1.12).
Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2006 entsprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Zulässigkeit der Rechtshilfe entsprechend dem Entscheid der Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
25. Januar 2007 mit Beschluss vom 15. März 2007 auf den Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis am 29. März 2006 beschränkt und die Beschwerde der
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A. Inc. im Übrigen abgewiesen. Das Bundesgericht hat am 7. Juni 2007 die Beschwerde der A. Inc. gegen den Beschluss des Obergerichts als unbe- gründet abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007).
C. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat die Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006, ergänzt am 14. Februar 2007, sodann um Bankenermittlung bei der Bank J. in Zürich (heute Bank K.) hinsichtlich des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Inc., für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis gegenwärtig (23. November 2006) ersucht (Verfahrensak- ten REC-B-3/2006/619, act. 1, 6 und 7).
Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Dokumente, wie vollständige Eröffnungsunterlagen und
- für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis und mit “heute“ - Konto- und Depot- auszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen etc. betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank K., lautend auf die A. Inc., verfügt sowie der Einzelbele- ge zu gewissen Transaktionen gemäss einer noch nachzureichenden Liste (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 3). Die Liste der einzureichen- den Einzelbelege wurde der Bank K. am 16. Januar 2007 nachgereicht (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 5/6). Die A. Inc. hat am 23. Juli 2007 im Umfang eines separaten Aktenverzeichnisses Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie die von der Bank K. übermittelten Bankunterlagen er- halten (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 9/4). Sie hat die Staats- anwaltschaft am 31. Juli 2007 wissen lassen, dass sie mit einer vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden sei (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 9/6).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schlussverfügung vom 3. August 2007 dem österreichischen Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt entsprochen, die Herausgabe der bei der Bank K. edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die A. Inc., verfügt und die Verfahrenskosten der A. Inc. auferlegt (Verfah- rensakten REC-B-3/2006/619, act. 10). Die Schlussverfügung vom 3. Au- gust 2007 wurde der A. Inc. am 6. August 2007 eröffnet (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 11/2).
D. Die A. Inc. gelangt mit Beschwerde vom 30. August 2007 mit folgenden Rechtsbegehren an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts:
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1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
3. August 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Lan- desgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 zur Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 3. August 2007 teilweise aufzuheben und dem Rechtshilfeer- suchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 nur in- sofern stattzugeben, als nebst den allgemeinen Kontoeröffnungsunterlagen be- treffend Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank J. (heute Bank K.), namentlich act. 5/2 und act. 5/9 der Akten der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, nur diejenigen Einzelkontobelege herausgegeben werden, die sich auf die “Versicherung H.“ beziehen, namentlich act. 5/14 3001, 3006, 3007, 3008, 3017, 3018, 3020, 3021, 3023, 3024 und 3025 der Akten der Staatsan- waltschaft.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner.“
Sowie den nachfolgenden Verfahrensanträgen: “1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l IRSG zuzu- sprechen.
2. Es sei dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die in der Republik Öster- reich rechtshängigen Beschwerdeverfahren gegen das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 formell rechts- kräftig abgeschlossen sind und bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen A. Inc. gegen Österreich (Beschwerdenummer 14132/07) ergangen ist.“
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) haben in der Beschwerdeantwort vom 21. bzw. 26. September 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6 und 7). Die A. Inc. hat am 27. September 2007 eine Beschwerdeergänzung einge- reicht und in der Beschwerdereplik vom 8. Oktober 2007 an ihren Anträgen festgehalten (act. 9 und 11). Die Beschwerdeergänzung und Beschwer- dereplik wurden der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 10 und 12).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71, Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Inhaberin des Kontos Nr. 2 bei der Bank K. persönlich und di- rekt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In
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analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam- mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Obschon sie die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft, befasst sie sich in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Ersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 hätte der Staatsanwaltschaft mit Beifügung der Abschrift einer richterlichen Anord- nung oder mit einer weitergehenden Erklärung, wonach die geforderte Massnahme nach österreichischem Recht zulässig sei, übermittelt werden müssen. Zwar habe das Landesgericht Wiener Neustadt der Staatsanwalt- schaft am 14. Februar 2007 einen “Beschluss“ nachgereicht, dieser äusse- re sich jedoch nach wie vor nicht zu den für die Kontoöffnung spezifischen formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss § 145a der österrei- chischen Strafprozessordnung und hätte überdies bereits dem Rechtshil- feersuchen beiliegen müssen. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie hätte in Österreich am 28. Februar 2007 auch gegen das Rechtshilfeer- suchen vom 23. November 2006 eine Ratskammerbeschwerde ergriffen, worin u.a. eine Verletzung von § 145a der österreichischen Strafprozess- ordnung gerügt werde, und am 12. August 2007 ausserdem eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beim Oberlan- desgericht Wien eingereicht. Da derzeit über die in Österreich hängigen Beschwerden noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, fehle es nach wie vor an der Voraussetzung von Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag (act. 1 Ziff. 9 - 14). 3.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag- nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü- gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76 lit. c IRSG). Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen
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oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der rich- terlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt gemäss Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde, dass die für die- se Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen. Damit soll verhindert werden, dass die er- suchende Behörde eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestäti- gung gemäss Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31 Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsu- chungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Be- schlagnahmebefehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). 3.3 Das Landesgericht Wiener Neustadt hat am 14. Februar 2007 einen Be- schluss vom selben Tag nachgereicht, worin die Offenlegung des Kontos Nr. 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank K. in Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis am 23. November 2006 verfügt wird (Verfahrensak- ten REC-B-3/2006/619, act. 6 und 7). Der genannte Beschluss nimmt nicht ausdrücklich zu den für eine Kontoöffnung formellen und materiellen Vo- raussetzungen gemäss § 145a der österreichischen Strafprozessordnung Stellung. Dies ist auch nicht zwingend erforderlich. Trotz der derzeit in Ös- terreich noch hängigen Beschwerden besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Edition von Bankunterlagen nach österrei- chischem Recht, zumal Zwangsmassnahmen der zur Frage stehenden Art grundsätzlich vom anwendbaren Staatsvertragsrecht erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d) und die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt im gleichen Zusam- menhang, wenn auch in Bezug auf eine andere Bankverbindung, die Kon- toöffnung mit Entscheid vom 25. Januar 2007 letztinstanzlich als zulässig erachtet hat (vgl. act. 1.11 S. 20). Im Beschluss vom 14. Februar 2007 kann daher ohne Weiteres eine Bestätigung erblickt werden, dass die Rechtshilfemassnahme mit § 145a der österreichischen Strafprozessord- nung vereinbar und somit nach dem Recht des ersuchenden Staates zu- lässig wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag erweist sich demnach als unbegründet (so im Ergeb- nis auch das Bundesgericht im gleichen Sachkontext in 1A.44/2007 vom
7. Juni 2007, E. 4).
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3.4 Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis- se nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat auf- grund der internationalen Courtoisie und der staatsvertraglichen Bestim- mungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sol- len, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechts- hilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
2. Aufl., Bern 2004, S. 173 N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht ent- spricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Die Tatsache, dass das Rechtshilfeersuchen nachträglich durch den Beschluss vom 14. Februar 2007 ergänzt wurde und das ursprüngliche Ersuchen möglicherweise un- vollständig war, stellt demnach ebenfalls keinen Grund für die Verweige- rung der Rechtshilfe dar.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Rechtshilfeersuchen vom 23. No- vember 2006 sei aufgrund der derzeit in Österreich noch hängigen Be- schwerden (vgl. supra Ziff. 3.1) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wür- de die Aktenherausgabe bereits jetzt vollzogen, so käme dies einer vor- sorglichen Massnahme gleich, wofür jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 IRSG nicht erfüllt seien (act. 1 Ziff. 17 f.).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei da- rum ersucht wird. Sie hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögli- che aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Rechtshilfeersu- chen im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und lan- desinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Das vorliegende Rechtshilfeersu- chen war daher an die Hand zu nehmen und auszuführen. Ein Zuwarten mit der Ausführung bis zum Entscheid über die in Österreich hängigen Be- schwerdeverfahren wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Ver- pflichtungen nicht vereinbar.
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5.
5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die B. vorgeworfenen Taten seien we- der nach schweizerischem noch nach österreichischem Recht strafbar, weshalb es am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG mangle. Insbesondere ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, dass die Versicherungsverträge nicht durch die Mie- ter, sondern durch die B. angeblich nahe stehenden Gesellschaften abge- schlossen worden seien. Allenfalls gewährte Prämienrabatte würden daher zivilrechtlich nicht den Mietern zustehen. Die F. GmbH bzw. die C. hätten als Versicherungsnehmer daher frei über die Verwendung derselben be- stimmen können. Selbst wenn in Bezug auf diese Prämienrabatte eine Ab- lieferungspflicht bestanden hätte, könnten darin gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung keine anvertrauten Vermögenswerte im Sinne Art. 138 StGB gesehen werden (act. 1 Ziff. 26 - 36). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 da- zu).
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5.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6 festgestellt, das B. zur Last gelegte Verhalten sei nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizie- ren, weshalb die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen sei, und die Frage mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen gelassen werden könne, ob die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch weitere schweizerische Strafbestimmungen verletzen würden. Es kann ohne Weite- res auf die Ausführungen des höchsten Gerichts im Entscheid 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 verwiesen werden.
5.4 In einer weiteren Rüge macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, im Gegensatz zur Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft führe das Rechts- hilfeersuchen einzig B. als Tatverdächtigen auf. Es bestünden daher mit Bezug auf den angeführten Sachverhalt gegen den wirtschaftlich Berechtig- ten des Kontos Nr. 2 bei der Bank K., L., keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei. Sodann bestünde auch gegenüber dem Beschuldigten B. kein hinreichender Tatverdacht und aus dem geschilderten, bestrittenen Sachverhalt lasse sich nicht ableiten, dass dieser direkt oder indirekt über Gesellschaften anvertraute Vermö- genswerte veruntreut haben soll (act. 1 Ziff. 23 - 25). 5.5 Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist für die Annahme der beid- seitigen Strafbarkeit nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Die Rüge, gegen L. als wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Bankverbin- dung bestehe kein hinreichender Tatverdacht, ist daher irrelevant. Der Rechtshilferichter hat zudem weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Aus dem österreichischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass B. verdächtigt wird, über die ihm nahe stehenden Gesellschaften anvertraute Vermögenswerte veruntreut zu haben. Die Be- schwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Rechtshilfeersuchen offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Die Beschwerde er- weist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Rechtshilfe würde einzig der Beweisausforschung dienen (sog. “fishing expedition“) und sei
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daher unverhältnismässig. Da vorliegend von der Herausgabe der Bankun- terlagen eine Drittperson betroffen sei, seien die Anforderungen an die Rechtshilfe besonders hoch anzusetzen. Zudem sei die Rechtshilfe auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit unverhältnismässig, da die öster- reichischen Behörden die ersuchten Informationen auch direkt bei der Ver- sicherung H. hätten erheben können, bei welcher überdies bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, so dass allfällige Überwei- sungen bereits bekannt sein sollten (act. 1 Ziff. 37 - 38). Die Kontoöffnung stelle auch einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK grundrechtlich ge- schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, weshalb die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Aus diesem Grunde hätte sie denn auch am 8. März 2007 gegen das im gleichen Zusammenhang am 9. Juni 2006 erfolgte Rechtshilfeersuchen beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte eine Individualbeschwerde eingereicht (act. 1 Ziff. 19 - 22).
6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte können sich auch juristische Personen auf die Garantien von Art. 8 EMRK berufen, um etwa den Schutz von Geschäftsräumen und Ge- schäftskorrespondenz zu beanspruchen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Stés Colas und Mitbeteiligte c. Frankreich vom 16. April 2002, Recueil CourEDH 2002-III, Ziff. 28 ff.). Art. 13 BV bietet einen gleichen oder ähnlichen Schutz (vgl. STEPHAN BREITENMOSER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 29 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Euro- päische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 44). Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sind zulässig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffent- lichen Interesse erfolgen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV), was bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zudem verhältnismässig sind. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV bieten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1).
Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver-
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langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).
6.3 Vorliegend besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs auf das von der Rechtshilfe betroffene Konto der Beschwerdefüh- rerin überwiesen wurden. Die österreichischen Behörden haben ein Inte- resse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf dieses Konto geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstig- ten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Ob derartige Angaben direkt bei der Versiche- rung H. erhältlich gemacht werden können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es ist der ersuchenden Behörde grundsätzlich unbenommen bzw. liegt in deren Ermessen, ob sie mit landesinternen Mitteln oder rechtshilfeweise zu den sachlich erforderlichen Beweismitteln kommt. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb es sich auch unter diesem Titel nicht rechtfertigen würde, mit dem Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshil- fe, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, bis zum Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten. Die vom Beschwer- deführer beantragte Verfahrenssistierung wäre schliesslich auch mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a IRSG unvereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 2).
6.4 Dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen schweizerischen Bankgeheimnis (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
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die Banken und Sparkassen, BankG; SR 952.0) kommt nicht der Rang ei- nes geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang be- anspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Letzteres kann hier ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG steht damit der Rechtshilfe klarerweise nicht entgegen.
6.5 Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden Ver- hältnismässigkeit sowie die Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 47 BankG unbegründet.
7. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im verfügten Umfang als zulässig. Die Prüfung der Eventualanträge erübrigt sich damit. Für die Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der in Österreich hängigen Beschwerdeverfahren sowie dem Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht ebenfalls kein Grund. Die Beschwerde ist daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur
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Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Dezember 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Röth- lisberger, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.143
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Sachverhalt:
A. Die österreichischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen B. und wei- tere Beschuldigte wegen Veruntreuung. B. wird vorgeworfen, sich in der Zeit von 1993 bis 2005 in Österreich ihm zur Rückführung überlassene Prämienrückvergütungen aus Versicherungsverhältnissen im Gesamtbe- trag von ATS 4'127'739.-- mit Bereicherungsvorsatz durch widmungswidri- ge Überweisungen zugeeignet zu haben. So soll die Gesellschaft C. Lie- genschaften in der Wiener Neustadt besitzen, deren Verwaltung durch die Gesellschaft D. (später Gesellschaft E.) erfolge. Die C. bzw. deren Ge- schäftsführerin, die F. GmbH, soll über einen Versicherungsmakler namens G. GesmbH bei der Versicherung H. Gebäudeversicherungen abgeschlos- sen haben. Die von der Versicherung H. in der Folge gewährten Prämien- rabatte seien vom Versicherungsmakler und der E. zu unrecht nicht der C. und in der Folge den Mietern gutgeschrieben worden, sondern der A. Inc.. Pro Quartal soll so ein Betrag von ca. EUR 32'000.-- bis 33'000.-- an die A. Inc. überwiesen worden sein. Sowohl die A. Inc. als auch die E. sollen im Macht- bzw. Nahbereich des Beschuldigten B. stehen und diesem wirt- schaftlich zuzuordnen sein. B. soll sich so über die ihm nahe stehenden Gesellschaften persönlich zum Nachteil von Mietern bereichert haben.
B. In diesem Zusammenhang ist das Landesgericht Wiener Neustadt erstmals mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) gelangt und ersuchte um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank I. (act. 1.10). Die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt hat am 25. Januar 2007 (Verfahren AZ 30 Rk 81/06w) das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006, mit Ausnahme einer Zeitraumpräzisierung, letztinstanzlich bestätigt und die Beschwerde der A. Inc. gegen den Entscheid des Landesgerichtes Wiener Neustadt im Übrigen abgewiesen (vgl. act. 1.11 S. 20). Die A. Inc. ist mit einer Individu- albeschwerde vom 8. März 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom
9. Juni 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangt (act. 1.11 und 1.12).
Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2006 entsprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Zulässigkeit der Rechtshilfe entsprechend dem Entscheid der Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
25. Januar 2007 mit Beschluss vom 15. März 2007 auf den Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis am 29. März 2006 beschränkt und die Beschwerde der
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A. Inc. im Übrigen abgewiesen. Das Bundesgericht hat am 7. Juni 2007 die Beschwerde der A. Inc. gegen den Beschluss des Obergerichts als unbe- gründet abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007).
C. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat die Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006, ergänzt am 14. Februar 2007, sodann um Bankenermittlung bei der Bank J. in Zürich (heute Bank K.) hinsichtlich des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Inc., für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis gegenwärtig (23. November 2006) ersucht (Verfahrensak- ten REC-B-3/2006/619, act. 1, 6 und 7).
Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Dokumente, wie vollständige Eröffnungsunterlagen und
- für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis und mit “heute“ - Konto- und Depot- auszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen etc. betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank K., lautend auf die A. Inc., verfügt sowie der Einzelbele- ge zu gewissen Transaktionen gemäss einer noch nachzureichenden Liste (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 3). Die Liste der einzureichen- den Einzelbelege wurde der Bank K. am 16. Januar 2007 nachgereicht (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 5/6). Die A. Inc. hat am 23. Juli 2007 im Umfang eines separaten Aktenverzeichnisses Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie die von der Bank K. übermittelten Bankunterlagen er- halten (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 9/4). Sie hat die Staats- anwaltschaft am 31. Juli 2007 wissen lassen, dass sie mit einer vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden sei (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 9/6).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schlussverfügung vom 3. August 2007 dem österreichischen Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt entsprochen, die Herausgabe der bei der Bank K. edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die A. Inc., verfügt und die Verfahrenskosten der A. Inc. auferlegt (Verfah- rensakten REC-B-3/2006/619, act. 10). Die Schlussverfügung vom 3. Au- gust 2007 wurde der A. Inc. am 6. August 2007 eröffnet (Verfahrensakten REC-B-3/2006/619, act. 11/2).
D. Die A. Inc. gelangt mit Beschwerde vom 30. August 2007 mit folgenden Rechtsbegehren an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts:
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1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
3. August 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Lan- desgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 zur Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 3. August 2007 teilweise aufzuheben und dem Rechtshilfeer- suchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 nur in- sofern stattzugeben, als nebst den allgemeinen Kontoeröffnungsunterlagen be- treffend Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank J. (heute Bank K.), namentlich act. 5/2 und act. 5/9 der Akten der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, nur diejenigen Einzelkontobelege herausgegeben werden, die sich auf die “Versicherung H.“ beziehen, namentlich act. 5/14 3001, 3006, 3007, 3008, 3017, 3018, 3020, 3021, 3023, 3024 und 3025 der Akten der Staatsan- waltschaft.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner.“
Sowie den nachfolgenden Verfahrensanträgen: “1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l IRSG zuzu- sprechen.
2. Es sei dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die in der Republik Öster- reich rechtshängigen Beschwerdeverfahren gegen das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 formell rechts- kräftig abgeschlossen sind und bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen A. Inc. gegen Österreich (Beschwerdenummer 14132/07) ergangen ist.“
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) haben in der Beschwerdeantwort vom 21. bzw. 26. September 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6 und 7). Die A. Inc. hat am 27. September 2007 eine Beschwerdeergänzung einge- reicht und in der Beschwerdereplik vom 8. Oktober 2007 an ihren Anträgen festgehalten (act. 9 und 11). Die Beschwerdeergänzung und Beschwer- dereplik wurden der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 10 und 12).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71, Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Inhaberin des Kontos Nr. 2 bei der Bank K. persönlich und di- rekt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In
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analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam- mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Obschon sie die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft, befasst sie sich in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Ersuchen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. November 2006 hätte der Staatsanwaltschaft mit Beifügung der Abschrift einer richterlichen Anord- nung oder mit einer weitergehenden Erklärung, wonach die geforderte Massnahme nach österreichischem Recht zulässig sei, übermittelt werden müssen. Zwar habe das Landesgericht Wiener Neustadt der Staatsanwalt- schaft am 14. Februar 2007 einen “Beschluss“ nachgereicht, dieser äusse- re sich jedoch nach wie vor nicht zu den für die Kontoöffnung spezifischen formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss § 145a der österrei- chischen Strafprozessordnung und hätte überdies bereits dem Rechtshil- feersuchen beiliegen müssen. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie hätte in Österreich am 28. Februar 2007 auch gegen das Rechtshilfeer- suchen vom 23. November 2006 eine Ratskammerbeschwerde ergriffen, worin u.a. eine Verletzung von § 145a der österreichischen Strafprozess- ordnung gerügt werde, und am 12. August 2007 ausserdem eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beim Oberlan- desgericht Wien eingereicht. Da derzeit über die in Österreich hängigen Beschwerden noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, fehle es nach wie vor an der Voraussetzung von Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag (act. 1 Ziff. 9 - 14). 3.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag- nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü- gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76 lit. c IRSG). Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen
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oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der rich- terlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt gemäss Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde, dass die für die- se Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen. Damit soll verhindert werden, dass die er- suchende Behörde eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestäti- gung gemäss Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31 Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsu- chungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Be- schlagnahmebefehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). 3.3 Das Landesgericht Wiener Neustadt hat am 14. Februar 2007 einen Be- schluss vom selben Tag nachgereicht, worin die Offenlegung des Kontos Nr. 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank K. in Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis am 23. November 2006 verfügt wird (Verfahrensak- ten REC-B-3/2006/619, act. 6 und 7). Der genannte Beschluss nimmt nicht ausdrücklich zu den für eine Kontoöffnung formellen und materiellen Vo- raussetzungen gemäss § 145a der österreichischen Strafprozessordnung Stellung. Dies ist auch nicht zwingend erforderlich. Trotz der derzeit in Ös- terreich noch hängigen Beschwerden besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Edition von Bankunterlagen nach österrei- chischem Recht, zumal Zwangsmassnahmen der zur Frage stehenden Art grundsätzlich vom anwendbaren Staatsvertragsrecht erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d) und die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt im gleichen Zusam- menhang, wenn auch in Bezug auf eine andere Bankverbindung, die Kon- toöffnung mit Entscheid vom 25. Januar 2007 letztinstanzlich als zulässig erachtet hat (vgl. act. 1.11 S. 20). Im Beschluss vom 14. Februar 2007 kann daher ohne Weiteres eine Bestätigung erblickt werden, dass die Rechtshilfemassnahme mit § 145a der österreichischen Strafprozessord- nung vereinbar und somit nach dem Recht des ersuchenden Staates zu- lässig wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag erweist sich demnach als unbegründet (so im Ergeb- nis auch das Bundesgericht im gleichen Sachkontext in 1A.44/2007 vom
7. Juni 2007, E. 4).
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3.4 Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis- se nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat auf- grund der internationalen Courtoisie und der staatsvertraglichen Bestim- mungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sol- len, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechts- hilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
2. Aufl., Bern 2004, S. 173 N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht ent- spricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Die Tatsache, dass das Rechtshilfeersuchen nachträglich durch den Beschluss vom 14. Februar 2007 ergänzt wurde und das ursprüngliche Ersuchen möglicherweise un- vollständig war, stellt demnach ebenfalls keinen Grund für die Verweige- rung der Rechtshilfe dar.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Rechtshilfeersuchen vom 23. No- vember 2006 sei aufgrund der derzeit in Österreich noch hängigen Be- schwerden (vgl. supra Ziff. 3.1) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wür- de die Aktenherausgabe bereits jetzt vollzogen, so käme dies einer vor- sorglichen Massnahme gleich, wofür jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 IRSG nicht erfüllt seien (act. 1 Ziff. 17 f.).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei da- rum ersucht wird. Sie hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögli- che aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Rechtshilfeersu- chen im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und lan- desinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Das vorliegende Rechtshilfeersu- chen war daher an die Hand zu nehmen und auszuführen. Ein Zuwarten mit der Ausführung bis zum Entscheid über die in Österreich hängigen Be- schwerdeverfahren wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Ver- pflichtungen nicht vereinbar.
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5.
5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die B. vorgeworfenen Taten seien we- der nach schweizerischem noch nach österreichischem Recht strafbar, weshalb es am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG mangle. Insbesondere ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, dass die Versicherungsverträge nicht durch die Mie- ter, sondern durch die B. angeblich nahe stehenden Gesellschaften abge- schlossen worden seien. Allenfalls gewährte Prämienrabatte würden daher zivilrechtlich nicht den Mietern zustehen. Die F. GmbH bzw. die C. hätten als Versicherungsnehmer daher frei über die Verwendung derselben be- stimmen können. Selbst wenn in Bezug auf diese Prämienrabatte eine Ab- lieferungspflicht bestanden hätte, könnten darin gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung keine anvertrauten Vermögenswerte im Sinne Art. 138 StGB gesehen werden (act. 1 Ziff. 26 - 36). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 da- zu).
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5.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6 festgestellt, das B. zur Last gelegte Verhalten sei nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizie- ren, weshalb die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen sei, und die Frage mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen gelassen werden könne, ob die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch weitere schweizerische Strafbestimmungen verletzen würden. Es kann ohne Weite- res auf die Ausführungen des höchsten Gerichts im Entscheid 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 verwiesen werden.
5.4 In einer weiteren Rüge macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, im Gegensatz zur Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft führe das Rechts- hilfeersuchen einzig B. als Tatverdächtigen auf. Es bestünden daher mit Bezug auf den angeführten Sachverhalt gegen den wirtschaftlich Berechtig- ten des Kontos Nr. 2 bei der Bank K., L., keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei. Sodann bestünde auch gegenüber dem Beschuldigten B. kein hinreichender Tatverdacht und aus dem geschilderten, bestrittenen Sachverhalt lasse sich nicht ableiten, dass dieser direkt oder indirekt über Gesellschaften anvertraute Vermö- genswerte veruntreut haben soll (act. 1 Ziff. 23 - 25). 5.5 Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist für die Annahme der beid- seitigen Strafbarkeit nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Die Rüge, gegen L. als wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Bankverbin- dung bestehe kein hinreichender Tatverdacht, ist daher irrelevant. Der Rechtshilferichter hat zudem weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Aus dem österreichischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass B. verdächtigt wird, über die ihm nahe stehenden Gesellschaften anvertraute Vermögenswerte veruntreut zu haben. Die Be- schwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Rechtshilfeersuchen offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Die Beschwerde er- weist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Rechtshilfe würde einzig der Beweisausforschung dienen (sog. “fishing expedition“) und sei
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daher unverhältnismässig. Da vorliegend von der Herausgabe der Bankun- terlagen eine Drittperson betroffen sei, seien die Anforderungen an die Rechtshilfe besonders hoch anzusetzen. Zudem sei die Rechtshilfe auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit unverhältnismässig, da die öster- reichischen Behörden die ersuchten Informationen auch direkt bei der Ver- sicherung H. hätten erheben können, bei welcher überdies bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, so dass allfällige Überwei- sungen bereits bekannt sein sollten (act. 1 Ziff. 37 - 38). Die Kontoöffnung stelle auch einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK grundrechtlich ge- schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, weshalb die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Aus diesem Grunde hätte sie denn auch am 8. März 2007 gegen das im gleichen Zusammenhang am 9. Juni 2006 erfolgte Rechtshilfeersuchen beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte eine Individualbeschwerde eingereicht (act. 1 Ziff. 19 - 22).
6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte können sich auch juristische Personen auf die Garantien von Art. 8 EMRK berufen, um etwa den Schutz von Geschäftsräumen und Ge- schäftskorrespondenz zu beanspruchen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Stés Colas und Mitbeteiligte c. Frankreich vom 16. April 2002, Recueil CourEDH 2002-III, Ziff. 28 ff.). Art. 13 BV bietet einen gleichen oder ähnlichen Schutz (vgl. STEPHAN BREITENMOSER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 29 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Euro- päische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 44). Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sind zulässig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffent- lichen Interesse erfolgen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV), was bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zudem verhältnismässig sind. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV bieten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1).
Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver-
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langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).
6.3 Vorliegend besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs auf das von der Rechtshilfe betroffene Konto der Beschwerdefüh- rerin überwiesen wurden. Die österreichischen Behörden haben ein Inte- resse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf dieses Konto geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstig- ten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Ob derartige Angaben direkt bei der Versiche- rung H. erhältlich gemacht werden können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es ist der ersuchenden Behörde grundsätzlich unbenommen bzw. liegt in deren Ermessen, ob sie mit landesinternen Mitteln oder rechtshilfeweise zu den sachlich erforderlichen Beweismitteln kommt. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb es sich auch unter diesem Titel nicht rechtfertigen würde, mit dem Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshil- fe, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, bis zum Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten. Die vom Beschwer- deführer beantragte Verfahrenssistierung wäre schliesslich auch mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a IRSG unvereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 2).
6.4 Dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen schweizerischen Bankgeheimnis (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
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die Banken und Sparkassen, BankG; SR 952.0) kommt nicht der Rang ei- nes geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang be- anspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Letzteres kann hier ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG steht damit der Rechtshilfe klarerweise nicht entgegen.
6.5 Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden Ver- hältnismässigkeit sowie die Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 47 BankG unbegründet.
7. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im verfügten Umfang als zulässig. Die Prüfung der Eventualanträge erübrigt sich damit. Für die Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der in Österreich hängigen Beschwerdeverfahren sowie dem Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht ebenfalls kein Grund. Die Beschwerde ist daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur
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Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Dezember 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Röthlisberger - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).