opencaselaw.ch

RR.2022.171

Bundesstrafgericht · 2023-02-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Strafverfahren gegen A. Gemäss den deutschen Behörden soll A., der verdächtigt wird, dem Reichsbürgermi- lieu anzugehören, eine verbotene Schusswaffe besessen und damit gegen das deutsche Waffengesetz verstossen haben (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft des Kantons Zug [nachfolgend: «Verfahrensakten»], pag. 2 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2022 um Durchsuchung der Wohnung von A. an der […] in Z., der Geschäftsräumlich- keiten der B. GmbH bzw. der B. Limited und der C., jeweils an der […] in Z., sowie der Fahrzeuge mit den Kennzeichen 1, 2 und 3 nach den im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 näher aufgeführten Unterlagen (Waffen, Munition, Computer, Datenträger etc.) sowie um Sicherstellung und Herausgabe dieser Unterlagen. Im Ersuchen wies die Staatsanwaltschaft Stuttgart ausserdem darauf hin, dass in Deutschland für den 9. Juni 2022 ebenfalls eine Durchsuchung geplant sei, weshalb die Durchsuchung zwi- schen den schweizerischen und deutschen Polizeibeamten koordiniert zu er- folgen habe (Verfahrensakten, pag. 2 ff.).

C. Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart zusätzlich um Vernehmung von A. als Beschuldigter und stellte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen entsprechenden Fragenkatalog zu (Verfahrensakten, pag. 27 ff.).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 trat die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom

3. Juni 2022 sowie auf dessen Ergänzung vom 8. Juni 2022 ein. Sie erteilte der Zuger Polizei den Auftrag, die Räumlichkeiten am Wohnort von A. an der […] in Z., die Räumlichkeiten der von A. geführten B. GmbH und die Räum- lichkeiten der C., jeweils an der […] in Z., zu durchsuchen, sowie A. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und ihn anschliessend einzuvernehmen. Ausserdem bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Anwesenheit zweier Kommissare des Landeskriminalamts Baden- Württemberg bei der Hausdurchsuchung und der anschliessenden Einver- nahme von A. (Verfahrensakten pag. 9 ff.).

- 3 -

E. Im Rahmen der am 9. Juni 2022 in der Wohnung von A. durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Zuger Polizei verschiedene Gegenstände si- cher, darunter Laptops, ein Tablet, Mobiltelefone, verschiedene Datenträger, Kaufquittungen, Halterungen für Jagdmunition, Bücher sowie zahlreiche Handnotizen (Verfahrensakten, pag. 77 ff.). Die Zuger Polizei vernahm A. noch am gleichen Tag in Anwesenheit der beiden deutschen Beamten (Ver- fahrensakten, pag. 100 ff.).

F. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. Juni 2022 verlangte A. eine Überprüfung der von der Zuger Polizei rechtshilfeweise durchgeführten Massnahmen (Verfahrensakten, pag. 48).

G. Mit Schlussverfügung vom 17. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten (phy- sischen) Unterlagen sowie des Protokolls der Einvernahme von A. an. In der Schlussverfügung wurde darauf hingewiesen, dass über die Herausgabe der Daten der sichergestellten und ausgewerteten elektronischen Datenträger mit separater Schlussverfügung entschieden werde (Verfahrensakten pag. 119 ff. = act. 1.1).

H. Mit Beschwerde vom 12. September 2022 gelangte A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung vom 17. August 2022 und die Herausgabe der am

9. Juni 2022 sichergestellten Gegenstände und (physischen Unterlagen). Er beantragt überdies die Aufhebung sämtlicher gegen ihn verfügten Massnah- men bzw. die Feststellung, dass diese unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen seien (act. 1 S. 1).

I. A. gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 27. September 2022 an die Be- schwerdekammer und wiederholte seine bereits in der Beschwerde vom

12. September 2022 gestellten Anträge (act. 4).

J. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 beantragt die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfü- gung (act. 11). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei (act. 14).

- 4 -

K. In seiner Replik vom 17. Dezember 2022 beantragt A. die sofortige Einstel- lung des gesamten Verfahrens, die sofortige Herausgabe aller beschlag- nahmten Gegenstände und Daten, die Löschung aller Daten bei den Schwei- zer Behörden «aufgrund dieses Falles» und «Kostenneutralität» (act. 16). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem BJ am

19. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Über- einkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142

- 5 -

IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für die Vornahme von Prozesshandlungen im Rechtshilfeverfahren gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellte Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 m.w.H.). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist legi- timiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.126 vom

E. 2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die verfügte Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegen- stände wendet, ist Folgendes festzuhalten: Die Hausdurchsuchung wurde am Wohnort des Beschwerdeführers an der […] in Z. sowie am jeweiligen Sitz der B. GmbH und der C., ebenfalls an der […] in Z. durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der B. GmbH sowie Inhaber der Einzelfirma C. ([…] und […]). Die Ge- sellschaften verfügen gemäss Erledigungsbericht der Zuger Polizei vom

6. Juli 2022 über keine eigenen Büroräumlichkeiten, weshalb sich die Haus- durchsuchung auf die vom Beschwerdeführer bewohnten Räumlichkeiten beschränkt habe (Verfahrensakten, pag. 51). Der Beschwerdeführer musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen, und es wurden diverse Gegen- stände in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. Auflistung in der Schlussverfügung, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwer- deführer ist daher legitimiert, gegen die Herausgabe der in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgelisteten Gegenstände Be- schwerde zu erheben. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers als der im deutschen Strafverfahren beschuldigten Per- son gegen die Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls zu bejahen (Dis- positiv-Ziffer 3). In diesem Umfang ist daher – da auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die Herausgabe der anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten elektronischen Datenträger richtet, ist deren Herausgabe nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung, wes- halb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren um Feststellung, dass sämt- liche gegen den Beschwerdeführer verfügten Massnahmen unverhältnis- mässig und widerrechtlich seien. Das Feststellungsbegehren ist zum Leis- tungsbegehren subsidiär (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2). Da der Beschwerdefüh- rer nebst der Feststellung der Unverhältnismässigkeit und der Widerrecht- lichkeit der gegen ihn angeordneten Massnahmen auch deren Aufhebung beantragt und damit ein Leistungsbegehren stellt, entfällt ein genügendes Feststellungsinteresse.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337

- 7 -

E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Durchsuchung seiner Wohnung sei unrechtmässig und unverhältnismässig gewesen. Er macht geltend, seine beiden Töchter im Alter von 9 und 12 Jahren hätten miterleben müssen, wie ihr Vater von maskierten Polizisten und unter Einsatz von Blendgranaten wie ein Schwerverbrecher geknebelt worden sei. Dabei sei er ein stets gesetzestreuer Bürger und es lägen keinerlei Beweise gegen ihn vor. Seit der Hausdurchsuchung sei er krankgeschrieben und seine Familie sei traumatisiert (act. 1 S. 2 ff.; act. 16 S. 2).

4.2 4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshil- femassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlag- nahme, der Herausgabefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüber- stellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Wie bereits erwähnt, ist für die Vor- nahme von Prozesshandlungen im Rechtshilfeverfahren die StPO anwend- bar (supra E. 1.3). Gemäss Art. 197 StPO gilt für strafprozessuale Zwangs- massnahmen allgemein, dass diese nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c), die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (lit. d).

4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist an- ders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007

- 8 -

E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Feb- ruar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumption unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

4.3

4.3.1 Dem Rechtshilfeersuchen und dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist folgendes zu entnehmen:

Eine Person, der seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart Vertraulichkeit zu- gesichert worden sei, habe dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Schusswaffe zur Verfü- gung stehe. Der Beschwerdeführer sei polizeilich bekannt und werde dem Reichsbürgermilieu zugeordnet. Der Beschwerdeführer werde daher ver- dächtigt, eine verbotene Schusswaffe zu besitzen und gegen § 52 Abs. 1 Nummer 1 des (deutschen) Waffengesetzes verstossen zu haben (Verfah- rensakten, pag. 2 ff.).

4.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube- hör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Muni- tion oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, be- sitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Art. 5 WG zählt auf, wel- che Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehöre verboten sind bzw. nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im In- land vermittelt, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht und besessen werden dürften (wie zum Beispiel Seriefeuerwaffen; zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen; halbautomatische Faustfeuer- und Handfeuerwaffen, die je mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind; halbautomatische Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat; Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen). Wel- cher Art die Schusswaffe ist, die der Beschwerdeführer verbotenerweise be- sitzen soll, geht weder aus dem Rechtshilfeersuchen noch aus dem Be- schluss des Amtsgerichts Stuttgart hervor. Es kann daher nicht beurteilt wer- den, ob diese unter den Katalog der verbotenen Waffen von Art. 5 WG fällt. Die Aufzählung der verbotenen Waffen in der Anlage 2 zum deutschen

- 9 -

Waffengesetz (Waffenliste; Abschnitt 1: Verbotene Waffen) ist denn auch nicht deckungsgleich mit der Aufzählung von Art. 5 WG. So sind beispiels- weise nach deutschem Recht auch gewisse mehrschüssige Kleinkaliber- kurzwaffen verbotene Waffen (vgl. Anlage 2 zum deutschen Waffengesetz, Abschnitt 1: Verbotene Waffen, Ziff. 1.2.5), diese fehlen jedoch in der Auf- zählung von Art. 5 WG. Dies führt dazu, dass die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit und damit eine Subsumption des Sachverhalts unter einen Tat- bestand des schweizerischen Rechts nicht möglich ist.

4.3.3 Vorliegend wird die Rechtshilfe einzig wegen eines gegen § 52 des deut- schen Waffengesetzes verstossenden Waffenbesitzes verlangt. Aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsausführungen im Rechtshilfeersuchen ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der dem in der Schweiz wohnhaften Be- schwerdeführer vorgeworfene Waffenbesitz unter einen Straftatbestand des deutschen Waffengesetzes zu subsumieren wäre.

4.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfü- gung aufzuheben.

Die Prüfung aller weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen er- übrigt sich damit, soweit darauf einzutreten ist.

5. Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernisse nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sollen, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechtshilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, diese zu er- gänzen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.303 vom 9. Septem- ber 2021 E. 4; RR.2011.303 vom 8. Oktober 2012 E. 5; RR.2009.195 vom

E. 7 Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.5; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, verbessert oder er- gänzt werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den deutschen Behörden den Sachverhalt ergänzende Ausführungen einzuholen hat, um definitiv zu klären, ob eine Subsumption des vorgewor- fenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizerischen Straf- rechts möglich ist. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem

- 10 -

Zeitpunkt nicht ein, sind die sichergestellten Unterlagen dem Beschwerde- führer zu retournieren.

6. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat fast gänzlich obsiegt. Damit ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzule- gen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem entsprechenden Betrag am geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist mangels erheblichen Aufwandes keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Schlussverfügung vom 17. August 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde in- nert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hinsicht- lich des Sachverhalts im Sinne der Erwägung 4.3.2 und 4.3.3 einzuholen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3‘500.-- zu- rückzuerstatten.
  4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.171

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Strafverfahren gegen A. Gemäss den deutschen Behörden soll A., der verdächtigt wird, dem Reichsbürgermi- lieu anzugehören, eine verbotene Schusswaffe besessen und damit gegen das deutsche Waffengesetz verstossen haben (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft des Kantons Zug [nachfolgend: «Verfahrensakten»], pag. 2 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2022 um Durchsuchung der Wohnung von A. an der […] in Z., der Geschäftsräumlich- keiten der B. GmbH bzw. der B. Limited und der C., jeweils an der […] in Z., sowie der Fahrzeuge mit den Kennzeichen 1, 2 und 3 nach den im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 näher aufgeführten Unterlagen (Waffen, Munition, Computer, Datenträger etc.) sowie um Sicherstellung und Herausgabe dieser Unterlagen. Im Ersuchen wies die Staatsanwaltschaft Stuttgart ausserdem darauf hin, dass in Deutschland für den 9. Juni 2022 ebenfalls eine Durchsuchung geplant sei, weshalb die Durchsuchung zwi- schen den schweizerischen und deutschen Polizeibeamten koordiniert zu er- folgen habe (Verfahrensakten, pag. 2 ff.).

C. Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart zusätzlich um Vernehmung von A. als Beschuldigter und stellte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen entsprechenden Fragenkatalog zu (Verfahrensakten, pag. 27 ff.).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 trat die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom

3. Juni 2022 sowie auf dessen Ergänzung vom 8. Juni 2022 ein. Sie erteilte der Zuger Polizei den Auftrag, die Räumlichkeiten am Wohnort von A. an der […] in Z., die Räumlichkeiten der von A. geführten B. GmbH und die Räum- lichkeiten der C., jeweils an der […] in Z., zu durchsuchen, sowie A. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und ihn anschliessend einzuvernehmen. Ausserdem bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Anwesenheit zweier Kommissare des Landeskriminalamts Baden- Württemberg bei der Hausdurchsuchung und der anschliessenden Einver- nahme von A. (Verfahrensakten pag. 9 ff.).

- 3 -

E. Im Rahmen der am 9. Juni 2022 in der Wohnung von A. durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Zuger Polizei verschiedene Gegenstände si- cher, darunter Laptops, ein Tablet, Mobiltelefone, verschiedene Datenträger, Kaufquittungen, Halterungen für Jagdmunition, Bücher sowie zahlreiche Handnotizen (Verfahrensakten, pag. 77 ff.). Die Zuger Polizei vernahm A. noch am gleichen Tag in Anwesenheit der beiden deutschen Beamten (Ver- fahrensakten, pag. 100 ff.).

F. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. Juni 2022 verlangte A. eine Überprüfung der von der Zuger Polizei rechtshilfeweise durchgeführten Massnahmen (Verfahrensakten, pag. 48).

G. Mit Schlussverfügung vom 17. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten (phy- sischen) Unterlagen sowie des Protokolls der Einvernahme von A. an. In der Schlussverfügung wurde darauf hingewiesen, dass über die Herausgabe der Daten der sichergestellten und ausgewerteten elektronischen Datenträger mit separater Schlussverfügung entschieden werde (Verfahrensakten pag. 119 ff. = act. 1.1).

H. Mit Beschwerde vom 12. September 2022 gelangte A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung vom 17. August 2022 und die Herausgabe der am

9. Juni 2022 sichergestellten Gegenstände und (physischen Unterlagen). Er beantragt überdies die Aufhebung sämtlicher gegen ihn verfügten Massnah- men bzw. die Feststellung, dass diese unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen seien (act. 1 S. 1).

I. A. gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 27. September 2022 an die Be- schwerdekammer und wiederholte seine bereits in der Beschwerde vom

12. September 2022 gestellten Anträge (act. 4).

J. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 beantragt die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfü- gung (act. 11). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei (act. 14).

- 4 -

K. In seiner Replik vom 17. Dezember 2022 beantragt A. die sofortige Einstel- lung des gesamten Verfahrens, die sofortige Herausgabe aller beschlag- nahmten Gegenstände und Daten, die Löschung aller Daten bei den Schwei- zer Behörden «aufgrund dieses Falles» und «Kostenneutralität» (act. 16). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem BJ am

19. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Über- einkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142

- 5 -

IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für die Vornahme von Prozesshandlungen im Rechtshilfeverfahren gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellte Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 m.w.H.). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist legi- timiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.126 vom

7. Juni 2018 E. 1.5.2; RR.2016.153 vom 15. März 2017 E. 1.4; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2).

- 6 -

2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die verfügte Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegen- stände wendet, ist Folgendes festzuhalten: Die Hausdurchsuchung wurde am Wohnort des Beschwerdeführers an der […] in Z. sowie am jeweiligen Sitz der B. GmbH und der C., ebenfalls an der […] in Z. durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der B. GmbH sowie Inhaber der Einzelfirma C. ([…] und […]). Die Ge- sellschaften verfügen gemäss Erledigungsbericht der Zuger Polizei vom

6. Juli 2022 über keine eigenen Büroräumlichkeiten, weshalb sich die Haus- durchsuchung auf die vom Beschwerdeführer bewohnten Räumlichkeiten beschränkt habe (Verfahrensakten, pag. 51). Der Beschwerdeführer musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen, und es wurden diverse Gegen- stände in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. Auflistung in der Schlussverfügung, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwer- deführer ist daher legitimiert, gegen die Herausgabe der in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgelisteten Gegenstände Be- schwerde zu erheben. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers als der im deutschen Strafverfahren beschuldigten Per- son gegen die Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls zu bejahen (Dis- positiv-Ziffer 3). In diesem Umfang ist daher – da auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die Herausgabe der anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten elektronischen Datenträger richtet, ist deren Herausgabe nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung, wes- halb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren um Feststellung, dass sämt- liche gegen den Beschwerdeführer verfügten Massnahmen unverhältnis- mässig und widerrechtlich seien. Das Feststellungsbegehren ist zum Leis- tungsbegehren subsidiär (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2). Da der Beschwerdefüh- rer nebst der Feststellung der Unverhältnismässigkeit und der Widerrecht- lichkeit der gegen ihn angeordneten Massnahmen auch deren Aufhebung beantragt und damit ein Leistungsbegehren stellt, entfällt ein genügendes Feststellungsinteresse.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337

- 7 -

E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Durchsuchung seiner Wohnung sei unrechtmässig und unverhältnismässig gewesen. Er macht geltend, seine beiden Töchter im Alter von 9 und 12 Jahren hätten miterleben müssen, wie ihr Vater von maskierten Polizisten und unter Einsatz von Blendgranaten wie ein Schwerverbrecher geknebelt worden sei. Dabei sei er ein stets gesetzestreuer Bürger und es lägen keinerlei Beweise gegen ihn vor. Seit der Hausdurchsuchung sei er krankgeschrieben und seine Familie sei traumatisiert (act. 1 S. 2 ff.; act. 16 S. 2).

4.2 4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshil- femassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlag- nahme, der Herausgabefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüber- stellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Wie bereits erwähnt, ist für die Vor- nahme von Prozesshandlungen im Rechtshilfeverfahren die StPO anwend- bar (supra E. 1.3). Gemäss Art. 197 StPO gilt für strafprozessuale Zwangs- massnahmen allgemein, dass diese nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c), die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (lit. d).

4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist an- ders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007

- 8 -

E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Feb- ruar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumption unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

4.3

4.3.1 Dem Rechtshilfeersuchen und dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist folgendes zu entnehmen:

Eine Person, der seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart Vertraulichkeit zu- gesichert worden sei, habe dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Schusswaffe zur Verfü- gung stehe. Der Beschwerdeführer sei polizeilich bekannt und werde dem Reichsbürgermilieu zugeordnet. Der Beschwerdeführer werde daher ver- dächtigt, eine verbotene Schusswaffe zu besitzen und gegen § 52 Abs. 1 Nummer 1 des (deutschen) Waffengesetzes verstossen zu haben (Verfah- rensakten, pag. 2 ff.).

4.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube- hör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Muni- tion oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, be- sitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Art. 5 WG zählt auf, wel- che Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehöre verboten sind bzw. nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im In- land vermittelt, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht und besessen werden dürften (wie zum Beispiel Seriefeuerwaffen; zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen; halbautomatische Faustfeuer- und Handfeuerwaffen, die je mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind; halbautomatische Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat; Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen). Wel- cher Art die Schusswaffe ist, die der Beschwerdeführer verbotenerweise be- sitzen soll, geht weder aus dem Rechtshilfeersuchen noch aus dem Be- schluss des Amtsgerichts Stuttgart hervor. Es kann daher nicht beurteilt wer- den, ob diese unter den Katalog der verbotenen Waffen von Art. 5 WG fällt. Die Aufzählung der verbotenen Waffen in der Anlage 2 zum deutschen

- 9 -

Waffengesetz (Waffenliste; Abschnitt 1: Verbotene Waffen) ist denn auch nicht deckungsgleich mit der Aufzählung von Art. 5 WG. So sind beispiels- weise nach deutschem Recht auch gewisse mehrschüssige Kleinkaliber- kurzwaffen verbotene Waffen (vgl. Anlage 2 zum deutschen Waffengesetz, Abschnitt 1: Verbotene Waffen, Ziff. 1.2.5), diese fehlen jedoch in der Auf- zählung von Art. 5 WG. Dies führt dazu, dass die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit und damit eine Subsumption des Sachverhalts unter einen Tat- bestand des schweizerischen Rechts nicht möglich ist.

4.3.3 Vorliegend wird die Rechtshilfe einzig wegen eines gegen § 52 des deut- schen Waffengesetzes verstossenden Waffenbesitzes verlangt. Aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsausführungen im Rechtshilfeersuchen ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der dem in der Schweiz wohnhaften Be- schwerdeführer vorgeworfene Waffenbesitz unter einen Straftatbestand des deutschen Waffengesetzes zu subsumieren wäre.

4.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfü- gung aufzuheben.

Die Prüfung aller weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen er- übrigt sich damit, soweit darauf einzutreten ist.

5. Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernisse nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sollen, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechtshilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, diese zu er- gänzen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.303 vom 9. Septem- ber 2021 E. 4; RR.2011.303 vom 8. Oktober 2012 E. 5; RR.2009.195 vom

7. Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.5; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, verbessert oder er- gänzt werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den deutschen Behörden den Sachverhalt ergänzende Ausführungen einzuholen hat, um definitiv zu klären, ob eine Subsumption des vorgewor- fenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizerischen Straf- rechts möglich ist. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem

- 10 -

Zeitpunkt nicht ein, sind die sichergestellten Unterlagen dem Beschwerde- führer zu retournieren.

6. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat fast gänzlich obsiegt. Damit ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzule- gen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem entsprechenden Betrag am geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist mangels erheblichen Aufwandes keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

- 11 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Schlussverfügung vom 17. August 2022 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde in- nert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hinsicht- lich des Sachverhalts im Sinne der Erwägung 4.3.2 und 4.3.3 einzuholen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3‘500.-- zu- rückzuerstatten.

4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 3. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

- 12 -

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).