Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gemäss § 146 des österreichi- schen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang gelangte die Staats- anwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte sie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") um Bekanntgabe der Namen und weite- rer Daten betreffend die Identität sämtlicher Inhaber und verfügungsbe- rechtigter Personen eines Kontos mit der IBAN Nr. 1 beim Finanzinstitut B. in U.; vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).
B. Mit Eintretensverfügung vom 18. Oktober 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies das Finanzinstitut B. an, bezüg- lich das Konto Nr. 1 die Eröffnungsunterlagen sowie den Kontoauszug um- fassend den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 5. Oktober 2011 he- rauszugeben. B. kam dieser Aufforderung am 20. Oktober 2011 nach (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft; act. 1.4).
C. Mit Schlussverfügung vom 24. Oktober 2011 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe des Schreibens des Finanzinstituts B. vom 20. Ok- tober 2011, der Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. AG, sowie der auf einer CD gespeicherten Kontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2008 bis 5. Oktober 2011 (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, act. 1.2).
D. Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 24. November 2011 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt, dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Oktober 2011 sei nicht stattzugeben (act. 1).
E. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Vernehmlas- sung verzichtet (act. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 20. Dezember 2011, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 19. Januar 2012 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Dem BJ und der Beschwerdegegnerin werden die Replik am 1. Februar 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.19 und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonale Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2011 ist mit Beschwerde vom
24. November 2011 fristgerecht angefochten worden.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin beim Finanzinstitut B. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der spärliche Sach- verhalt vermöge den Vorwurf des Betruges nicht zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, worin die betrügerische Handlung bestehen solle (act. 1 S. 4 f.). Damit rügt sie die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeer- suchen sowie sinngemäss das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit.
E. 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens- tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
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der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
E. 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
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eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
E. 4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2011 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: C. sei im Internet auf den Webauftritt der Beschwerdeführe- rin aufmerksam geworden und habe diese am 16. Juni 2011 auf elektroni- schem Wege zwecks Abschluss eines Kreditvertrages über EUR 5'000.-- kontaktiert. C. habe noch am gleichen Tag eine E-Mail von Seiten der Be- schwerdeführerin erhalten, mit der Aufforderung EUR 350.-- auf ein Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen, und dem Hinweis, dass ihr danach ein Vertrag zugestellt werden würde, von dem sie jedoch innerhalb von 24 Stunden zurücktreten könne, wenn sie mit dessen Inhalt nicht einver- standen sei. Falls sie vom Vertrag zurücktrete, würde ihr die Anzahlung zu- rückerstattet werden. Am 4. Juli 2011 habe C. die Anzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen, worauf ihr am 6. Juli 2011 der Kredit- vertrag per E-Mail zugestellt worden sei. In der Folge habe C. versucht, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, da sie mit dem Vertragsinhalt nicht einverstanden gewesen sei, was jedoch nicht möglich gewesen sei (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft).
E. 4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei-
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nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn so- wohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tat- sachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh- ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrach- tungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und er- fahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu be- rücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmass- nahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).
E. 4.5.2 Dem österreichischen Rechtshilfeersuchen ist nicht zu entnehmen, auf wel- che Art und Weise die unbekannte Täterschaft C. arglistig getäuscht haben soll. Dass diese sich besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut hätte, geht aus dem Ersuchen nicht hervor. Arg-
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list kann zwar auch bei einfachen Lügen gegeben sein, nämlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung ist aber festzuhalten, dass gerade bei Geschäften, die ohne persönliche Kontakte und einzig in der Anonymität des Internets stattfinden, besondere Vorsicht geboten ist. Es hätte gereicht, wenn die Geschädigte vor der Überweisung der EUR 350.-- den Namen der Beschwerdeführerin bzw. D. AG (so der damals lautende Name der Beschwerdeführerin) in der Suchmaschine Google eingegeben hätte, um sich über die Vertrauenswür- digkeit der Beschwerdeführerin ein Bild zu machen. So wurde auf ver- schiedenen deutschen und Schweizer Internetforen sowie auf der Website eines Schweizer Mediums E. bereits im Februar, März sowie Juni 2011 vor Kreditgeschäften mit der Beschwerdeführerin gewarnt. Im Übrigen ist es im Kreditgeschäft eher ungewöhnlich, dass vom Kreditnehmer eine Voraus- zahlung (vorliegend im Umfang von 7 % des Kreditbetrages) verlangt wird. Bereits dieser Umstand hätte die Geschädigte stutzig machen müssen. Ei- ne Überprüfung des Erfüllungswillens der Täterschaft wäre jedenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Ferner sind Geschäftskontakte, welche ausschliesslich über das Internet geschehen, gerade nicht dazu geeignet, eine für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen. Deshalb kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, die Täterschaft hätte vorausgesehen, dass die Ge- schädigte die Überprüfung der Angaben unterlassen würde, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht, dass zwischen der Geschädigten und der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Kontakte bestan- den hätten. Schliesslich fehlt es auch an Hinweisen dafür, dass die Täter- schaft die Geschädigte von einer Überprüfung abgehalten hätte. Ob der konkrete Webauftritt oder allfällige Handlungen der Beschwerdeführerin ei- ne andere Schlussfolgerung nahelegen, kann aufgrund der rudimentären Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen nicht geprüft werden. Aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung lässt sich das Tatbe- standsmerkmal der Arglist nicht bejahen. Somit scheidet eine Subsumption des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB aus.
E. 4.6 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizerischen Strafrechts sub- sumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung des Sachverhaltes un- ter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, da
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dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zweck die Geschädigte der Beschwerdeführerin EUR 350.-- überwiesen haben soll. Ein Vermögenswert ist nur dann anvertraut, wenn ihn jemand mit der be- sonderen Verpflichtung empfängt, ihn dem Treugeber zurückzugeben, oder ihn für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 41 zu Art. 138 StGB). Zwar geht aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass der Geschädigten im Falle eines Vertragsrücktrittes die einbezahlten EUR 350.-- hätten zurückerstattet werden sollen, dies allein erlaubt jedoch selbst bei einer "prima-facie"-Beurteilung die Annahme nicht, das Geld sei der Täterschaft anvertraut worden. Die Frage des "Anvertrautsein" lässt sich nur aus dem Zweck der Überweisung beantworten. Ist dieser wie vor- liegend nicht bekannt, ist eine Subsumierung unter den Tatbestand der Veruntreuung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich. Auch der Auf- fangtatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) fällt aus- ser Betracht, da es sich bei Buchgeld nicht um Sachen im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB handelt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, N. 31 zu Art. 137 StGB). Dies führt dazu, dass die Be- schwerde gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufzuhe- ben ist. Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen.
E. 5 Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerforder- nisse nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sollen, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechtshilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judici- aire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 173 N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den österreichischen Behörden den Sachverhalt ergänzende Ausführungen einzuholen hat, um definitiv zu klären, ob eine Subsumption des vorge- worfenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts möglich ist. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu
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diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die sichergestellten Unterlagen der Be- schwerdeführerin zu retournieren.
E. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162). Keine Verfahrenskosten werden Vor- instanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör- den auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsge- bühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsie- gen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwer- dekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) angemessen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern vom 24. Oktober 2011 aufgehoben.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde in- nert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin- sichtlich des Sachverhalts einzuholen und bei Nichteintreffen der Ergänzung innert Frist die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu re- tournieren (Erwägung 5).
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, Beschwerdeführerin
Gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.303
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gemäss § 146 des österreichi- schen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang gelangte die Staats- anwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte sie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") um Bekanntgabe der Namen und weite- rer Daten betreffend die Identität sämtlicher Inhaber und verfügungsbe- rechtigter Personen eines Kontos mit der IBAN Nr. 1 beim Finanzinstitut B. in U.; vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).
B. Mit Eintretensverfügung vom 18. Oktober 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies das Finanzinstitut B. an, bezüg- lich das Konto Nr. 1 die Eröffnungsunterlagen sowie den Kontoauszug um- fassend den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 5. Oktober 2011 he- rauszugeben. B. kam dieser Aufforderung am 20. Oktober 2011 nach (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft; act. 1.4).
C. Mit Schlussverfügung vom 24. Oktober 2011 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe des Schreibens des Finanzinstituts B. vom 20. Ok- tober 2011, der Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. AG, sowie der auf einer CD gespeicherten Kontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2008 bis 5. Oktober 2011 (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, act. 1.2).
D. Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 24. November 2011 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt, dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Oktober 2011 sei nicht stattzugeben (act. 1).
E. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Vernehmlas- sung verzichtet (act. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 20. Dezember 2011, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 19. Januar 2012 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Dem BJ und der Beschwerdegegnerin werden die Replik am 1. Februar 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.19 und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonale Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2011 ist mit Beschwerde vom
24. November 2011 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin beim Finanzinstitut B. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der spärliche Sach- verhalt vermöge den Vorwurf des Betruges nicht zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, worin die betrügerische Handlung bestehen solle (act. 1 S. 4 f.). Damit rügt sie die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeer- suchen sowie sinngemäss das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit.
4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens- tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
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der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
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eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2011 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: C. sei im Internet auf den Webauftritt der Beschwerdeführe- rin aufmerksam geworden und habe diese am 16. Juni 2011 auf elektroni- schem Wege zwecks Abschluss eines Kreditvertrages über EUR 5'000.-- kontaktiert. C. habe noch am gleichen Tag eine E-Mail von Seiten der Be- schwerdeführerin erhalten, mit der Aufforderung EUR 350.-- auf ein Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen, und dem Hinweis, dass ihr danach ein Vertrag zugestellt werden würde, von dem sie jedoch innerhalb von 24 Stunden zurücktreten könne, wenn sie mit dessen Inhalt nicht einver- standen sei. Falls sie vom Vertrag zurücktrete, würde ihr die Anzahlung zu- rückerstattet werden. Am 4. Juli 2011 habe C. die Anzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen, worauf ihr am 6. Juli 2011 der Kredit- vertrag per E-Mail zugestellt worden sei. In der Folge habe C. versucht, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, da sie mit dem Vertragsinhalt nicht einverstanden gewesen sei, was jedoch nicht möglich gewesen sei (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft). 4.5 4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei-
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nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn so- wohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tat- sachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh- ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrach- tungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und er- fahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu be- rücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmass- nahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).
4.5.2 Dem österreichischen Rechtshilfeersuchen ist nicht zu entnehmen, auf wel- che Art und Weise die unbekannte Täterschaft C. arglistig getäuscht haben soll. Dass diese sich besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut hätte, geht aus dem Ersuchen nicht hervor. Arg-
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list kann zwar auch bei einfachen Lügen gegeben sein, nämlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung ist aber festzuhalten, dass gerade bei Geschäften, die ohne persönliche Kontakte und einzig in der Anonymität des Internets stattfinden, besondere Vorsicht geboten ist. Es hätte gereicht, wenn die Geschädigte vor der Überweisung der EUR 350.-- den Namen der Beschwerdeführerin bzw. D. AG (so der damals lautende Name der Beschwerdeführerin) in der Suchmaschine Google eingegeben hätte, um sich über die Vertrauenswür- digkeit der Beschwerdeführerin ein Bild zu machen. So wurde auf ver- schiedenen deutschen und Schweizer Internetforen sowie auf der Website eines Schweizer Mediums E. bereits im Februar, März sowie Juni 2011 vor Kreditgeschäften mit der Beschwerdeführerin gewarnt. Im Übrigen ist es im Kreditgeschäft eher ungewöhnlich, dass vom Kreditnehmer eine Voraus- zahlung (vorliegend im Umfang von 7 % des Kreditbetrages) verlangt wird. Bereits dieser Umstand hätte die Geschädigte stutzig machen müssen. Ei- ne Überprüfung des Erfüllungswillens der Täterschaft wäre jedenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Ferner sind Geschäftskontakte, welche ausschliesslich über das Internet geschehen, gerade nicht dazu geeignet, eine für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen. Deshalb kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, die Täterschaft hätte vorausgesehen, dass die Ge- schädigte die Überprüfung der Angaben unterlassen würde, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht, dass zwischen der Geschädigten und der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Kontakte bestan- den hätten. Schliesslich fehlt es auch an Hinweisen dafür, dass die Täter- schaft die Geschädigte von einer Überprüfung abgehalten hätte. Ob der konkrete Webauftritt oder allfällige Handlungen der Beschwerdeführerin ei- ne andere Schlussfolgerung nahelegen, kann aufgrund der rudimentären Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen nicht geprüft werden. Aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung lässt sich das Tatbe- standsmerkmal der Arglist nicht bejahen. Somit scheidet eine Subsumption des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB aus. 4.6 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizerischen Strafrechts sub- sumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung des Sachverhaltes un- ter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, da
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dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zweck die Geschädigte der Beschwerdeführerin EUR 350.-- überwiesen haben soll. Ein Vermögenswert ist nur dann anvertraut, wenn ihn jemand mit der be- sonderen Verpflichtung empfängt, ihn dem Treugeber zurückzugeben, oder ihn für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 41 zu Art. 138 StGB). Zwar geht aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass der Geschädigten im Falle eines Vertragsrücktrittes die einbezahlten EUR 350.-- hätten zurückerstattet werden sollen, dies allein erlaubt jedoch selbst bei einer "prima-facie"-Beurteilung die Annahme nicht, das Geld sei der Täterschaft anvertraut worden. Die Frage des "Anvertrautsein" lässt sich nur aus dem Zweck der Überweisung beantworten. Ist dieser wie vor- liegend nicht bekannt, ist eine Subsumierung unter den Tatbestand der Veruntreuung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich. Auch der Auf- fangtatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) fällt aus- ser Betracht, da es sich bei Buchgeld nicht um Sachen im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB handelt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, N. 31 zu Art. 137 StGB). Dies führt dazu, dass die Be- schwerde gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufzuhe- ben ist. Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen.
5. Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerforder- nisse nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sollen, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechtshilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judici- aire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 173 N. 166). Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den österreichischen Behörden den Sachverhalt ergänzende Ausführungen einzuholen hat, um definitiv zu klären, ob eine Subsumption des vorge- worfenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts möglich ist. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu
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diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die sichergestellten Unterlagen der Be- schwerdeführerin zu retournieren.
6. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162). Keine Verfahrenskosten werden Vor- instanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör- den auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsge- bühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsie- gen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwer- dekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern vom 24. Oktober 2011 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde in- nert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin- sichtlich des Sachverhalts einzuholen und bei Nichteintreffen der Ergänzung innert Frist die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu re- tournieren (Erwägung 5).
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Bellinzona, 9. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Erwin Höfliger - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).