Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Mexiko führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs. In diesem Zusammenhang sind die mexikanischen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlungen bei der Bank B. in Zürich betreffend die Konten Nr. 1 und 2, mutmasslich lautend auf C., für den Zeitraum ab Eröff- nung bis dato bzw. bis zur Saldierung ersucht (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Am 10. Januar 2020 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das mexikanische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfah- rensakten Urk. 3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 23. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen bei der Bank B. betreffend die obgenannten Konten an (Verfahrensakten Urk. 4/1). Die Bank B. übermittelte die Dokumente der Staatsanwaltschaft mit Datum 27. Januar 2020 (Verfahrensakten Urk. 4/3). Daraus ging hervor, dass das Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf C. und/oder A. und das Konto mit der Stamm-Nr. 2 auf A. lauten.
D. Nachdem A. mit Eingabe vom 16. September 2020 zum Rechtshilfeersuchen Stellung genommen hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 28. Septem- ber 2020 die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe der rechtshilfe- weise edierten Kontounterlagen betreffend die Konten mit den Stamm-Nr. 1 und 2 an (Verfahrensakten Urk. 7 = act. 1.2).
E. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 4. November 2020 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgericht Beschwerde. Sie beantragt die vollumfäng- liche Aufhebung der Schlussverfügung vom 28. September 2020 und die Verweigerung der Rechtshilfe sowie die Vernichtung der bei der Bank B. er- hobenen Dokumente oder deren Rückgabe an die Bank. Eventualiter sei der ersuchende Staat darum zu ersuchen, die ihm übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln (act. 1 S. 2).
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F. Das BJ und die Staatsanwaltschaft verzichten je mit Eingaben vom 19. No- vember 2020 auf eine Beschwerdeantwort, was A. am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6-8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Mexiko ist in erster Linie der Vertrag vom 11. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend «Rechtshilfevertrag»; SR 0.351.956.3) massge- bend. Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).
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E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin bzw. Inhaberin der Konten mit den Stamm-Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank B. und diesbezüglich gegen die rechts- hilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegiti- miert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Dezember 2012 für die Beschwerdeführerin keinen wirtschaftlichen Erfolg
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beschieden hätten. Sie habe insbesondere erklärt, dass es sich beim von D. vorgelegten Auszug des Kontos 1 vom 19. Februar 2010 nicht um einen Bankauszug gehandelt habe, weshalb D. schliesslich den Prozess verloren und keinen Anspruch auf Auszahlung des Erfolgshonorars gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten D. irregeführt, was auf Seiten der Beschwerdeführerin zu einem ungerechtfertigten Gewinn und auf Seiten von D. zu einem Schaden im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 geführt habe.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt das Vorliegen der dop- pelten Strafbarkeit. Sie ist der Ansicht, der im Rechtshilfeersuchen geschil- derte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, da es an der Arglist, am Irrtum und am Schaden fehle. Ebenso wenig seien die Tatbestandsmerkmale der fal- schen Beweisaussage einer Partei gemäss Art. 306 StGB erfüllt (act. 1 S. 6 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 lit. b Rechtshilfevertrag muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung muss mindestens Zeitpunkt, Ort und Umstände bezeichnen (Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Rechtshilfevertrag), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
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des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersu- chen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das aus- ländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
E. 3.3 Gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 IB 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
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E. 3.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin habe am 22. Februar 2010 mit D. einen Vertrag ab- geschlossen, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, D. ein Er- folgshonorar in der Höhe von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befindenden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten, für den Fall, dass es D. gelänge, gerichtlich das Alleineigentum an den genannten Ver- mögenswerten zugunsten der Beschwerdeführerin zu erwirken. Die Be- schwerdeführerin habe kurz vor Vertragsabschluss D. mitgeteilt, dass sich auf den besagten Konten bei der Bank B. USD 12 Mio. bzw. USD 5 Mio. befänden. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Bankkontoauszüge vorlegen könne, da die Bank diese immer nur an C., der am 4. März 2006 gestorben sei, geschickt habe. Sie gab zudem an, dass C. zu Lebzeiten verschiedene Konten in Mexico geführt habe, an denen sie Mitinhaberin sei. Es gäbe jedoch eine Anordnung Nr. […] eines mexikanischen Gerichts für Familien- angelegenheiten betreffend die von E. gegen C. angestrebten Scheidung, gemäss welcher die Vermögenswerte auf den Konten der mexikanischen Banken, an welchen die Beschwerdeführerin Mitinhaberin gewesen sei, ab- gehoben worden seien. Der Nachlass sei im Begriff, ihr auch die Vermögens- werte auf den Konten bei der Bank B. zu entziehen, da die gerichtliche An- ordnung auch diese Konten mitumfasse. Schliesslich habe die Beschwerde- führerin D. mitgeteilt, zuvor von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wor- den zu sein, an welchen sie bereits hohe Honorarsummen bezahlt habe. Da zudem die Konten in der Schweiz bei der Bank B. blockiert seien, sei sie mangels Liquidität nicht in der Lage, D. einen Kostenvorschuss zu leisten. Falls er dennoch bereit sei, sie zu vertreten, verpflichte sie sich, ihm ein Er- folgshonorar von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befindenden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten. D. habe sich in der Folge bereit erklärt, die Beschwerdeführerin gerichtlich zu vertreten. Er habe er- reicht, dass der Beschwerdeführerin mit Urteilen des 22. Zivilgerichts vom
12. Oktober 2011, 28. März und 3. Dezember 2012 das Alleineigentum an den Konten Nr. 1 und 2 bei der B. zugesprochen worden sei. Die Beschwer- deführerin habe sich jedoch geweigert, das vertraglich vereinbarte Erfolgs- honorar auszubezahlen, sodass D. gestützt auf einen Auszug des Kontos 1 bei der Bank B. vom 19. Februar 2010 und einen Bericht der Bank F. vom
28. April 2009 versucht habe, seine Forderung im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 gerichtlich durchzusetzen (Verfah- ren […]). Vor Gericht habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich auf den Konten bei der Bank B. keine Vermögenswerte mehr befinden würden und daher die erwirkten Urteile vom 12. Oktober 2011, 28. März und
E. 3.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglis- tig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, je m.w.H.).
Die Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken (BGE 128 IV 21). Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft, die unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassen), das unmittelbar Vermögensmin- dernde Wirkung hat. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögens- verfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Dazu gehören auch
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Anwartschaften (entgangener Gewinn), wenn auf eine solche ein Anspruch besteht oder sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten ist (BGE 87 IV 11). Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt kein Vermögensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei derart erheblich, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teil- weise abgeschrieben werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4).
Unter den allgemeinen Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fällt auch der sog. Prozessbetrug. Darunter wird die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Pro- zessparteien verstanden, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Ent- scheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2). Da der Zivilprozess aufgrund der allgemeinen Beweisregeln die Parteien dazu ermutigt, geltend gemachte Tatsachen zu bestreiten und für die eigene Position günstige Vorkommnisse auch dann zu behaupten, wenn deren Wahrheit nicht als gesichert erscheint, und da dieser Umstand auch dem Gericht bekannt ist, sind beim Prozessbe- trug im Zivilprozess hohe Anforderungen an das Erfordernis der Arglist zu stellen. Unwahre Behauptungen können im Zivilprozess nur dann als arglis- tig gelten, wenn sie mit besonderen Machenschaften (z.B. gefälschte Urkun- den, falsch aussagende Zeugen) untermauert werden oder ein ganzes Lügengebäude errichtet wird. Eine nicht durch Beweise abgestützte falsche Behauptung oder Bestreitung in der Verhandlung oder einer Rechtsschrift reicht demgegenüber nicht aus, um die Arglist zu begründen (RÜETSCHI, Der Prozessbetrug in der Schweiz, in: Cottier et al., Information & Recht, 2002, S. 225, 235 f.; vgl. auch BGE 122 IV 197 E. 3d).
E. 3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung der Ansicht ist, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 22. Februar 2010 auf betrügerische Art und Weise D. in die Irre geführt, kann offenbleiben, ob deren Verhalten als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist. Eine diesbezügliche Subsumierung der vorgeworfenen Tathandlung unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB entfällt nämlich, da dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine irrtumsbedingte Ver- mögensdisposition durch D. entnommen werden können, welche einen un- mittelbaren Vermögensschaden bewirkt hätte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fehlt es zudem am Vermögensschaden. Zwar zählt, wie oben ausgeführt, auch entgangener Gewinn zum Vermögensschaden, dies
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allerdings nur, wenn der Gewinn mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist (vgl. supra E. 3.5). Die Ausrichtung des vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars hing vom Ausgang des gerichtlichen Verfah- rens betreffend die Übertragung des Alleineigentums an den Konten bei der Bank B. auf die Beschwerdeführerin ab. Gerichtliche Verfahren beinhalten stets ein gewisses prozessuales Risiko, und dem Rechtshilfeersuchen ist nicht zu entnehmen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen im betreffenden von D. für die Beschwerdeführerin ge- führten Verfahren auszugehen war.
Der Sachverhalt lässt sich sodann auch insoweit nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, als der Beschwerde- führerin vorgeworfen wird, sie habe im Rahmen des gegen sie von D. ange- strebten Zivilprozesses […] unwahre Aussagen getätigt. Dem Rechtshilfeer- suchen zufolge soll die Beschwerdeführerin im betreffenden Zivilprozess ausgesagt haben, auf den Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank B. befänden sich keine Vermögenswerte und beim von D. vorgelegten Dokument handle es sich nicht um einen Bankauszug. Gemäss Rechtshilfeersuchen habe D. ge- stützt auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin den Prozess verloren. Ob dieser den Prozess verloren hat, weil sich das Gericht tatsächlich in einem durch die Beschwerdeführerin hervorgerufenen Irrtum über die Vermögens- werte befunden hat oder ob es D. einfach nicht gelungen ist, den für seine Zivilforderung nötigen Beweis zu erbringen, geht aus dem Rechthilfeersu- chen nicht hervor. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden. Wie bereits ausgeführt, schliesst das Erfordernis der Arglist, welches auch im Zusammenhang mit dem Prozessbetrug gilt, aus, dass Fälle bloss wahr- heitswidriger Behauptungen oder Bestreitungen zu einer Verurteilung führen können (vgl. supra E. 3.5). Dass sich die Beschwerdeführerin besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut hätte, geht aus dem Ersuchen jedoch gerade nicht hervor.
Damit entfällt die Arglist und eine Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
E. 3.7 Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten im Zivilprozess […] lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizeri- schen Strafrechts subsumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung des Sachverhaltes unter den Tatbestand der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 StGB, da dem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- nehmen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Rahmen einer Be- weisaussage zur Sache gemacht hat. Als Beweisaussage einer Partei gelten
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allein Aussagen im Rahmen einer förmlichen Einvernahme der Prozesspar- tei als echtes Beweismittel mit Beweiswert zugunsten und zuungunsten des Aussagenden, nicht aber Ausführungen, die von Parteien im Rahmen von Eingaben, Plädoyers, informativen Befragungen und des sog. einfachen Par- teiverhörs gemacht werden (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 306 StGB). Angaben hierzu feh- len im Rechtshilfeersuchen gänzlich. Der objektive Tatbestand von Art. 306 StGB setzt zudem voraus, dass der Richter die die falsche Beweis- aussage tätigende Partei zuvor zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage hingewiesen hat. Das Rechtshilfeersuchen schweigt sich auch darüber aus. Dies führt dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu verneinen ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben.
Die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rü- gen erübrigt sich damit.
E. 4 Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernisse nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sollen, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechtshilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ZIMMERMANN, a.a.O, N. 166). Art. 26 Ziff. 1 des Rechtshilfever- trags sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den Anforderungen des Rechtshilfevertrags nicht entspricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den me- xikanischen Behörden den Sachverhalt ergänzende Ausführungen im Sinne der Erwägungen 3.6 und 3.7 einzuholen hat, um definitiv zu klären, ob eine Subsumption des vorgeworfenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts möglich ist.
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E. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letz- ten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) ange- messen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 28. September 2020 aufgehoben.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde in- nert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hinsicht- lich des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen 3.6 und 3.7 einzuholen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstr afgeric ht Tribunal pénal fé déral Tribunal e penale federale Tribunal penal fe deral
Geschäftsnummer: RR.2020.303
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Mexiko führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs. In diesem Zusammenhang sind die mexikanischen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlungen bei der Bank B. in Zürich betreffend die Konten Nr. 1 und 2, mutmasslich lautend auf C., für den Zeitraum ab Eröff- nung bis dato bzw. bis zur Saldierung ersucht (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Am 10. Januar 2020 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das mexikanische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfah- rensakten Urk. 3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 23. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen bei der Bank B. betreffend die obgenannten Konten an (Verfahrensakten Urk. 4/1). Die Bank B. übermittelte die Dokumente der Staatsanwaltschaft mit Datum 27. Januar 2020 (Verfahrensakten Urk. 4/3). Daraus ging hervor, dass das Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf C. und/oder A. und das Konto mit der Stamm-Nr. 2 auf A. lauten.
D. Nachdem A. mit Eingabe vom 16. September 2020 zum Rechtshilfeersuchen Stellung genommen hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 28. Septem- ber 2020 die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe der rechtshilfe- weise edierten Kontounterlagen betreffend die Konten mit den Stamm-Nr. 1 und 2 an (Verfahrensakten Urk. 7 = act. 1.2).
E. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 4. November 2020 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgericht Beschwerde. Sie beantragt die vollumfäng- liche Aufhebung der Schlussverfügung vom 28. September 2020 und die Verweigerung der Rechtshilfe sowie die Vernichtung der bei der Bank B. er- hobenen Dokumente oder deren Rückgabe an die Bank. Eventualiter sei der ersuchende Staat darum zu ersuchen, die ihm übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln (act. 1 S. 2).
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F. Das BJ und die Staatsanwaltschaft verzichten je mit Eingaben vom 19. No- vember 2020 auf eine Beschwerdeantwort, was A. am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6-8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Mexiko ist in erster Linie der Vertrag vom 11. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend «Rechtshilfevertrag»; SR 0.351.956.3) massge- bend. Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).
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2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin bzw. Inhaberin der Konten mit den Stamm-Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank B. und diesbezüglich gegen die rechts- hilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegiti- miert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt das Vorliegen der dop- pelten Strafbarkeit. Sie ist der Ansicht, der im Rechtshilfeersuchen geschil- derte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, da es an der Arglist, am Irrtum und am Schaden fehle. Ebenso wenig seien die Tatbestandsmerkmale der fal- schen Beweisaussage einer Partei gemäss Art. 306 StGB erfüllt (act. 1 S. 6 ff.).
3.2 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 lit. b Rechtshilfevertrag muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung muss mindestens Zeitpunkt, Ort und Umstände bezeichnen (Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Rechtshilfevertrag), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
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des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersu- chen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das aus- ländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
3.3 Gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 IB 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
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3.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin habe am 22. Februar 2010 mit D. einen Vertrag ab- geschlossen, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, D. ein Er- folgshonorar in der Höhe von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befindenden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten, für den Fall, dass es D. gelänge, gerichtlich das Alleineigentum an den genannten Ver- mögenswerten zugunsten der Beschwerdeführerin zu erwirken. Die Be- schwerdeführerin habe kurz vor Vertragsabschluss D. mitgeteilt, dass sich auf den besagten Konten bei der Bank B. USD 12 Mio. bzw. USD 5 Mio. befänden. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Bankkontoauszüge vorlegen könne, da die Bank diese immer nur an C., der am 4. März 2006 gestorben sei, geschickt habe. Sie gab zudem an, dass C. zu Lebzeiten verschiedene Konten in Mexico geführt habe, an denen sie Mitinhaberin sei. Es gäbe jedoch eine Anordnung Nr. […] eines mexikanischen Gerichts für Familien- angelegenheiten betreffend die von E. gegen C. angestrebten Scheidung, gemäss welcher die Vermögenswerte auf den Konten der mexikanischen Banken, an welchen die Beschwerdeführerin Mitinhaberin gewesen sei, ab- gehoben worden seien. Der Nachlass sei im Begriff, ihr auch die Vermögens- werte auf den Konten bei der Bank B. zu entziehen, da die gerichtliche An- ordnung auch diese Konten mitumfasse. Schliesslich habe die Beschwerde- führerin D. mitgeteilt, zuvor von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wor- den zu sein, an welchen sie bereits hohe Honorarsummen bezahlt habe. Da zudem die Konten in der Schweiz bei der Bank B. blockiert seien, sei sie mangels Liquidität nicht in der Lage, D. einen Kostenvorschuss zu leisten. Falls er dennoch bereit sei, sie zu vertreten, verpflichte sie sich, ihm ein Er- folgshonorar von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befindenden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten. D. habe sich in der Folge bereit erklärt, die Beschwerdeführerin gerichtlich zu vertreten. Er habe er- reicht, dass der Beschwerdeführerin mit Urteilen des 22. Zivilgerichts vom
12. Oktober 2011, 28. März und 3. Dezember 2012 das Alleineigentum an den Konten Nr. 1 und 2 bei der B. zugesprochen worden sei. Die Beschwer- deführerin habe sich jedoch geweigert, das vertraglich vereinbarte Erfolgs- honorar auszubezahlen, sodass D. gestützt auf einen Auszug des Kontos 1 bei der Bank B. vom 19. Februar 2010 und einen Bericht der Bank F. vom
28. April 2009 versucht habe, seine Forderung im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 gerichtlich durchzusetzen (Verfah- ren […]). Vor Gericht habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich auf den Konten bei der Bank B. keine Vermögenswerte mehr befinden würden und daher die erwirkten Urteile vom 12. Oktober 2011, 28. März und
3. Dezember 2012 für die Beschwerdeführerin keinen wirtschaftlichen Erfolg
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beschieden hätten. Sie habe insbesondere erklärt, dass es sich beim von D. vorgelegten Auszug des Kontos 1 vom 19. Februar 2010 nicht um einen Bankauszug gehandelt habe, weshalb D. schliesslich den Prozess verloren und keinen Anspruch auf Auszahlung des Erfolgshonorars gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten D. irregeführt, was auf Seiten der Beschwerdeführerin zu einem ungerechtfertigten Gewinn und auf Seiten von D. zu einem Schaden im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 geführt habe.
3.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglis- tig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, je m.w.H.).
Die Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken (BGE 128 IV 21). Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft, die unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassen), das unmittelbar Vermögensmin- dernde Wirkung hat. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögens- verfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Dazu gehören auch
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Anwartschaften (entgangener Gewinn), wenn auf eine solche ein Anspruch besteht oder sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten ist (BGE 87 IV 11). Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt kein Vermögensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei derart erheblich, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teil- weise abgeschrieben werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4).
Unter den allgemeinen Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fällt auch der sog. Prozessbetrug. Darunter wird die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Pro- zessparteien verstanden, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Ent- scheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2). Da der Zivilprozess aufgrund der allgemeinen Beweisregeln die Parteien dazu ermutigt, geltend gemachte Tatsachen zu bestreiten und für die eigene Position günstige Vorkommnisse auch dann zu behaupten, wenn deren Wahrheit nicht als gesichert erscheint, und da dieser Umstand auch dem Gericht bekannt ist, sind beim Prozessbe- trug im Zivilprozess hohe Anforderungen an das Erfordernis der Arglist zu stellen. Unwahre Behauptungen können im Zivilprozess nur dann als arglis- tig gelten, wenn sie mit besonderen Machenschaften (z.B. gefälschte Urkun- den, falsch aussagende Zeugen) untermauert werden oder ein ganzes Lügengebäude errichtet wird. Eine nicht durch Beweise abgestützte falsche Behauptung oder Bestreitung in der Verhandlung oder einer Rechtsschrift reicht demgegenüber nicht aus, um die Arglist zu begründen (RÜETSCHI, Der Prozessbetrug in der Schweiz, in: Cottier et al., Information & Recht, 2002, S. 225, 235 f.; vgl. auch BGE 122 IV 197 E. 3d).
3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung der Ansicht ist, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 22. Februar 2010 auf betrügerische Art und Weise D. in die Irre geführt, kann offenbleiben, ob deren Verhalten als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist. Eine diesbezügliche Subsumierung der vorgeworfenen Tathandlung unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB entfällt nämlich, da dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine irrtumsbedingte Ver- mögensdisposition durch D. entnommen werden können, welche einen un- mittelbaren Vermögensschaden bewirkt hätte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fehlt es zudem am Vermögensschaden. Zwar zählt, wie oben ausgeführt, auch entgangener Gewinn zum Vermögensschaden, dies
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allerdings nur, wenn der Gewinn mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist (vgl. supra E. 3.5). Die Ausrichtung des vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars hing vom Ausgang des gerichtlichen Verfah- rens betreffend die Übertragung des Alleineigentums an den Konten bei der Bank B. auf die Beschwerdeführerin ab. Gerichtliche Verfahren beinhalten stets ein gewisses prozessuales Risiko, und dem Rechtshilfeersuchen ist nicht zu entnehmen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen im betreffenden von D. für die Beschwerdeführerin ge- führten Verfahren auszugehen war.
Der Sachverhalt lässt sich sodann auch insoweit nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, als der Beschwerde- führerin vorgeworfen wird, sie habe im Rahmen des gegen sie von D. ange- strebten Zivilprozesses […] unwahre Aussagen getätigt. Dem Rechtshilfeer- suchen zufolge soll die Beschwerdeführerin im betreffenden Zivilprozess ausgesagt haben, auf den Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank B. befänden sich keine Vermögenswerte und beim von D. vorgelegten Dokument handle es sich nicht um einen Bankauszug. Gemäss Rechtshilfeersuchen habe D. ge- stützt auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin den Prozess verloren. Ob dieser den Prozess verloren hat, weil sich das Gericht tatsächlich in einem durch die Beschwerdeführerin hervorgerufenen Irrtum über die Vermögens- werte befunden hat oder ob es D. einfach nicht gelungen ist, den für seine Zivilforderung nötigen Beweis zu erbringen, geht aus dem Rechthilfeersu- chen nicht hervor. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden. Wie bereits ausgeführt, schliesst das Erfordernis der Arglist, welches auch im Zusammenhang mit dem Prozessbetrug gilt, aus, dass Fälle bloss wahr- heitswidriger Behauptungen oder Bestreitungen zu einer Verurteilung führen können (vgl. supra E. 3.5). Dass sich die Beschwerdeführerin besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut hätte, geht aus dem Ersuchen jedoch gerade nicht hervor.
Damit entfällt die Arglist und eine Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
3.7 Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten im Zivilprozess […] lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizeri- schen Strafrechts subsumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung des Sachverhaltes unter den Tatbestand der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 StGB, da dem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- nehmen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Rahmen einer Be- weisaussage zur Sache gemacht hat. Als Beweisaussage einer Partei gelten
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allein Aussagen im Rahmen einer förmlichen Einvernahme der Prozesspar- tei als echtes Beweismittel mit Beweiswert zugunsten und zuungunsten des Aussagenden, nicht aber Ausführungen, die von Parteien im Rahmen von Eingaben, Plädoyers, informativen Befragungen und des sog. einfachen Par- teiverhörs gemacht werden (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 306 StGB). Angaben hierzu feh- len im Rechtshilfeersuchen gänzlich. Der objektive Tatbestand von Art. 306 StGB setzt zudem voraus, dass der Richter die die falsche Beweis- aussage tätigende Partei zuvor zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage hingewiesen hat. Das Rechtshilfeersuchen schweigt sich auch darüber aus. Dies führt dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu verneinen ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben.
Die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rü- gen erübrigt sich damit.
4. Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernisse nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sollen, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechtshilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ZIMMERMANN, a.a.O, N. 166). Art. 26 Ziff. 1 des Rechtshilfever- trags sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen, welches den Anforderungen des Rechtshilfevertrags nicht entspricht, verbessert oder ergänzt werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den me- xikanischen Behörden den Sachverhalt ergänzende Ausführungen im Sinne der Erwägungen 3.6 und 3.7 einzuholen hat, um definitiv zu klären, ob eine Subsumption des vorgeworfenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts möglich ist.
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5. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letz- ten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) ange- messen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 28. September 2020 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde in- nert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hinsicht- lich des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen 3.6 und 3.7 einzuholen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 9. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Boller - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).