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RR.2022.74

Bundesstrafgericht · 2022-11-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Mexiko führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs, Vertrauensmissbrauchs und betrügerischer Verwaltung. In diesem Zusammenhang sind die mexikanischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 2. Oktober 2019 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlungen bei der Bank B. in Zürich betreffend die Konten Nr. 1 und 2, lautend auf A., für den Zeitraum ab Eröffnung bis dato bzw. bis zur Saldierung ersucht (Verfahrensakten Urk. 1).

B. Am 10. Januar 2020 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das mexikanische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfah- rensakten Urk. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 23. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen bei der Bank B. betreffend die obgenannten Konten an (Verfahrensakten Urk. 4/1). Die Bank B. übermittelte die Dokumente der Staatsanwaltschaft mit Datum 27. Januar 2020 (Verfahrensakten Urk. 4/3). Daraus ging hervor, dass das Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf C. und/oder A. und das Konto mit der Stamm-Nr. 2 auf A. lauten. Mit Schlussverfügung vom 28. Septem- ber 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der rechtshilfewei- sen edierten Kontounterlagen betreffend die Konten mit den Stamm-Nr. 1 und Nr. 2 an (Verfahrensakten Urk. 7).

D. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 4. November 2020 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2020.303 vom 9. September 2021 gut und hob die Schlussverfügung vom 28. Septem- ber 2020 auf. Die Beschwerdekammer erwog, dass wegen der mangelhaften Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen eine Subsumierung des Sachverhalts unter einen schweizerischen Tatbestand nicht möglich sei. Sie wies die Staatsanwaltschaft an, bei den mexikanischen Behörden ergän- zende Ausführungen einzuholen, um definitiv zu klären, ob eine Subsumtion des vorgeworfenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizeri- schen Strafrechts möglich sei (E. 3 und 4).

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E. Am 21. September 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft die mexikanischen Behörden um entsprechende Ergänzung des Ersuchens (Verfahrensakten Urk. 10/1 und 10/2). Dem kam die Generalstaatsanwaltschaft von Mexiko mit Schreiben vom 4. Januar 2022 nach, mit welchem sie ein entsprechendes Ergänzungsersuchen zustellte (Verfahrensakten Urk. 10/6).

F. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen ein, und mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 7. März 2022 ordnete sie die Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend die Konten mit den Stamm-Nr. 1 und 2, lautend auf C. und/oder A. bzw. A., bei der Bank B. an (Verfahrensakten Urk. 11 und 13 = act 1.3).

G. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 19. April 2022 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 vom 7. März 2022 und die Verweigerung der Rechts- hilfe sowie die Vernichtung der bei der Bank B. erhobenen Dokumente oder deren Rückgabe an die Bank. Eventualiter sei der ersuchende Staat darum zu ersuchen, die ihm übermittelten Beweismittel und Informationen vertrau- lich zu behandeln (act. 1).

H. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 10. Mai 2022 auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Mit Vernehm- lassung vom 12. Mai 2022 beantragt das BJ ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). In ihrer Replik vom 28. Juli 2022 hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft gleichentags zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Mexiko ist in erster Linie der Vertrag vom 11. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend «Rechtshilfevertrag»; SR 0.351.956.3) massge- bend. Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Konten mit den Stamm-Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank B. und diesbezüglich gegen die rechtshilfeweise Heraus- gabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die im

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Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre- ten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt das Vorliegen der beid- seitigen Strafbarkeit gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag in Verbindung mit Art. 63 IRSG. Sie ist der Ansicht, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, da es an der Arglist, am Irrtum und am Vermö- gensschaden fehle. Ebenso wenig seien die Tatbestandsmerkmale der fal- schen Beweisaussage einer Partei gemäss Art. 306 StGB erfüllt (act. 1 S. 7 ff.; act. 10 S. 2 ff.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 lit. b Rechtshilfevertrag muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeich- nen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Die Sachver- haltsdarstellung muss mindestens Zeitpunkt, Ort und Umstände bezeichnen (Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Rechtshil- fevertrag), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 Rechts- hilfevertrag) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 3.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht

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durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländi- sche Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 3.2.3 Gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 IB 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhaltsbeschrieb im Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret ist, damit eine Sub- sumtion des vorgeworfenen Tatverhaltens unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

E. 3.3.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin habe am 22. Februar 2010 mit D. einen Vertrag ab- geschlossen, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, D. ein Erfolgshonorar in der Höhe von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befindenden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten, für den Fall, dass es D. gelänge, gerichtlich das Alleineigentum an den genannten Vermögenswerten zugunsten der Beschwerdeführerin zu erwirken. Die Be- schwerdeführerin habe kurz vor Vertragsabschluss D. mitgeteilt, dass sich auf den besagten Konten bei der Bank B. USD 12 Mio. bzw. USD 5 Mio. befänden. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Bankkontoauszüge vorlegen könne, da die Bank diese immer nur an C., der am 4. März 2006 gestorben sei, geschickt habe. Sie gab zudem an, dass C. zu Lebzeiten verschiedene

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Konten in Mexico geführt habe, an denen sie Mitinhaberin sei. Es gäbe jedoch eine Anordnung Nr. 482/2000 eines mexikanischen Gerichts für Fa- milienangelegenheiten betreffend die von E. gegen C. angestrebte Schei- dung, gemäss welcher die Vermögenswerte auf den Konten der mexikani- schen Banken, an welchen die Beschwerdeführerin Mitinhaberin gewesen sei, abgehoben worden seien. Der Nachlass sei im Begriff, ihr auch die Ver- mögenswerte auf den Konten bei der Bank B. zu entziehen, da die gerichtli- che Anordnung auch diese Konten mitumfasse. Schliesslich habe die Be- schwerdeführerin D. mitgeteilt, zuvor von einem anderen Rechtsanwalt ver- treten worden zu sein, an welchen sie bereits hohe Honorarsummen bezahlt habe. Da zudem die Konten in der Schweiz bei der Bank B. blockiert seien, sei sie mangels Liquidität nicht in der Lage, D. einen Kostenvorschuss zu leisten. Falls er dennoch bereit sei, sie zu vertreten, verpflichte sie sich, ihm ein Erfolgshonorar von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befin- denden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten. D. habe sich in der Folge bereit erklärt, die Beschwerdeführerin gerichtlich zu vertreten. Er habe erreicht, dass der Beschwerdeführerin mit Urteilen des 22. Zivilgerichts vom

12. Oktober 2011, 28. März und 3. Dezember 2012 das Alleineigentum an den Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank B. zugesprochen worden sei. Die Be- schwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, das vertraglich vereinbarte Er- folgshonorar auszubezahlen, sodass D. gestützt auf einen Auszug des Kon- tos 1 bei der Bank B. vom 19. Februar 2010 und einen Bericht der Bank F. vom 28. April 2009 versucht habe, seine Forderung im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 gerichtlich durchzusetzen (Verfah- ren 84/2013). Vor Gericht habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich auf den Konten bei der Bank B. keine Vermögenswerte mehr be- finden würden und daher die erwirkten Urteile vom 12. Oktober 2011,

28. März und 3. Dezember 2012 für die Beschwerdeführerin keinen wirt- schaftlichen Erfolg beschieden hätten. Sie habe insbesondere erklärt, dass es sich beim von D. vorgelegten Auszug des Kontos 1 vom 19. Februar 2010 nicht um einen Bankauszug gehandelt habe, weshalb D. schliesslich den Prozess verloren und keinen Anspruch auf Auszahlung des Erfolgshonorars gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten D. irrege- führt, was auf Seiten der Beschwerdeführerin zu einem ungerechtfertigten Gewinn und auf Seiten von D. zu einem Schaden im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 geführt habe (Verfahrensakten Urk. 1).

E. 3.3.2 Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft um Ergänzung des Sachverhalts der- gestalt, dass daraus hervorgehe

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a) dass die Beschwerdeführerin gegenüber D. bei der Beauftragung zur Pro- zessführung besondere Machenschaften verwendet habe, so z.B. einen gefälschten Kontoauszug der Bank B.,

b) ob D. den Zivilprozess verloren habe, weil sich das Gericht tatsächlich in einem durch die Beschwerdeführerin hervorgerufenen Irrtum über die Vermögenswerte befunden habe,

c) ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen im betreffenden, von D. für die Beschwerdeführerin geführten Verfahren auszugehen gewesen sei, da die Ausrichtung des vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Übertragung des Alleineigentums an den Konten bei der Bank B. auf die Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und

d) ob die Beschwerdeführerin im Zivilprozess 84/2013 ihre Aussagen im Rahmen einer förmlichen Beweisaussage getätigt und vor der Aussage vom Richter auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aus- sage aufmerksam gemacht worden sei (Verfahrensakten Urk. 10/1),

liessen die mexikanischen Behörden der Schweiz ein ergänzendes Rechts- hilfeersuchen vom 4. Januar 2022 zukommen. Darin gaben die mexikani- schen Behörden über weite Strecken die Inhalte der Äusserungen der Be- schwerdeführerin im Verfahren 84/2013 sowie eines Schreibens von D. vom

29. November 2021 wieder. Aus diesen geht weder hervor, dass die Be- schwerdeführerin bei der Beauftragung von D. besondere Machenschaften verwendet hätte noch dass dieser den Zivilprozess 84/2013 verloren hätte, weil sich das Gericht in einem durch die Beschwerdeführerin hervorgerufe- nen Irrtum über die Vermögenswerte befunden habe. Dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ist gegenteils zu entnehmen, dass der Richter den von D. vorgelegten Bankauszügen, die einen Kontosaldo von über USD 11 Mio. hätten belegen sollen, keine Beweiskraft zugesprochen habe. Auch lässt sich aus den Zusatzinformationen der mexikanischen Behörden nicht ent- nehmen, dass von einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Obsiegen im von D. für die Beschwerdeführerin geführten Verfahren auszu- gehen gewesen wäre. Einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zivil- prozess 84/2013 ihre Aussagen im Rahmen einer förmlichen Beweisaus- sage getätigt und von den Richtern auf die Wahrheitspflicht aufmerksam ge- macht worden sei, wird im ergänzenden Rechtshilfeersuchen beantwortet: Demnach sei am 3. Oktober 2013 vor der Zivilkammer im Verfahren 84/2013 die Beweisaufnahme abgehalten worden, wobei die Beschwerdeführerin von

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den Richtern unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet worden sei. Es wird ferner ausgeführt, dass sich die Beschwerde- führerin wiederholt geweigert habe, D. den ihm zustehenden Anteil von 20% der Gelder, die auf die Konten bei der Bank B. einbezahlt worden seien, aus- zuhändigen. D. habe den Zivilprozess gegen die Beschwerdeführerin verlo- ren, weil es ihm nicht gelungen sei zu beweisen, dass sich auf den Konten bei der Bank B. Gelder befunden hätten. Im Zivilprozess sei festgestellt wor- den, dass die von D. vorgelegten Dokumente keine Beweiskraft hätten, ob- wohl allein in Bezug auf den Kontoauszug vom 19. März 2010, der sich auf das Konto Nr. 1 beziehe, gemäss Urteil vom 28. Februar 2014 und der Klageschrift vom 26. Februar 2015 Gelder in der Höhe von mehr als USD 11 Mio. befunden hätten. Im Bericht vom 28. April 2009 der Bank F. seien jedoch drei Überweisungen auf das Konto Nr. 2 über USD 2 Mio. und knapp USD 800'000.-- sowie über USD 1 Mio. vermerkt worden. Die Fest- stellung, dass den von D. vorgelegten Dokumenten keine Beweiskraft zu- komme, sei von der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Diese habe in der Klageantwort vom 4. März 2013 fälschlicherweise angegeben, dass auf den Konten bei der Bank B. keine Gelder vorhanden seien, dass der von D. vorgelegte Kontoauszug vom 19. März 2010 kein Kontoauszug sei und dass das Urteil vom 12. Oktober 2011 sie finanziell nicht begünstigt hätte. Die Be- hauptung, dass auf den Konten keine Gelder vorhanden seien, sei insofern falsch, als die Beschwerdeführerin, nachdem das Urteil vom 12. Okto- ber 2011 rechtkräftigt geworden sei, sich rechtshilfeweise an die Schweiz gewandt habe, um auf die Konten zugreifen zu können. Sie habe sofort be- gonnen, frei über alle Gelder zu verfügen, ohne dass sie D. Rechenschaft darüber abgelegt hätte (Verfahrensakten, Urk. 10/7).

E. 3.4 Die Schilderung des Sachverhalts, wie er sich aus dem Rechtshilfeersuchen, dem ergänzten Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen ergibt, genügt den Anforderungen an Art. 25 Rechtshilfevertrag und erlaubt die Überprü- fung der doppelten Strafbarkeit der Beschwerdeführerin. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprü- fung verunmöglichen würden (vgl. nachfolgend E. 3.5). Daher kann für die nachfolgend vorzunehmende Überprüfung der doppelten Strafbarkeit darauf abgestellt werden.

E. 3.5.1 Wer in einem Zivilverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaus- sage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 306 Abs. 1 StGB). Eine Beweisaussage liegt nur vor,

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wenn die Aussage grundsätzlich geeignet ist, Beweis zugunsten der aussa- genden Partei zu bilden, quasi ein Zeugnis in eigener Sache darzustellen. Dabei sind sowohl die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO wie auch die Beweisaussage im Sinne von Art. 192 ZPO als Beweisaussage im Sinne von Art. 306 StGB anzusehen, weil nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung prinzipiell beide vollwertige um gleichranginge Beweismittel darstel- len (EBNETER, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, 2016, N. 415 m.w.H.). Nicht als Beweisaussagen gelten Ausführungen, die von Parteien im Rah- men von Eingaben, Plädoyers, informativen Befragungen und des sog. ein- fachen Parteiverhörs gemacht werden (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/ Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 306 StGB). Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung. Auch unvollständige Aussagen können falsch sein, insbesondere, wenn Weglassungen in erkennbarer Weise einen verzerrten Sachverhalt oder eine unzutreffende Würdigung herbeiführen können (TPF 2011 97 E. 3.3.1a; DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 22 und N. 27 f. zu Art. 306 StGB; VERNIORY, Commentaire Romand, 2017, N. 10 zu Art. 306 StGB).

E. 3.5.2 Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer im Zivilverfahren stattfindenden Beweisaufnahme nach richterlicher Ermah- nung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen befragt. Dem Befra- gungsprotokoll können Aussagen der Beschwerdeführerin zu den beiden streitbetroffenen Bankkonten bei der Bank B. entnommen werden. Rund die Hälfte der protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin verweisen hauptsächlich sinngemäss auf ihre Klageantwort. Die restlichen Fragen be- antwortet sie hingegen ohne entsprechenden Verweis. Deshalb stellen zu- mindest Letztere prima facie betrachtet Beweisaussagen dar. Den protokol- lierten Beweisaussagen zufolge hat die Beschwerdeführerin verneint, in Zu- sammenhang mit dem strittigen Mandat von D. und den Urteilen des 22. Zi- vilgerichts vom 12. Oktober 2011, 28. März und 3. Dezember 2012 Gelder zu ihren Gunsten erlangt zu haben und D. ein Erfolgshonorar zu schulden (Verfahrensakten Urk. 10/9, Antworten zu den Fragen 7 und 8). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ge- hen die mexikanischen Behörden davon aus, die besagten Konten bei der Bank B. hätten mehrere Millionen US-Dollar enthalten, weshalb die Be- schwerdeführerin gestützt auf den Mandatsvertrag mit D. verpflichtet gewe- sen sei, diesem ein Honorar im Umfang von 20% von diesen Geldern aus- zubezahlen (act. 10.7, S. 10). Damit ist prima facie davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im Zivilverfahren 84/2013 eine falsche Beweisaus- sage im Sinne von Art. 306 StGB getätigt. Daran ändert auch die Argumen- tation der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre Antworten «objektiv» nicht falsch gewesen seien, da die mexikanischen Zivilurteile noch gar nicht

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in der Schweiz vollstreckt waren, als sie in der Beweisaufnahme aussagte. In der Beweisaufnahme hatte die Beschwerdeführerin nämlich nicht auf die ausstehende Vollstreckung hingewiesen. Stattdessen hat sie explizit bestrit- ten, überhaupt von den zu vollstreckenden Zivilurteilen zu wissen (Verfah- rensakten Urk. 10/8, S. 4 f., bspw. Antwort auf Frage 7 und 8). Im Übrigen wird es Sache des mexikanischen Strafrichters sein, über den Wahrheitsge- halt der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin abschliessend zu befinden.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit erfüllt. Ohne Belang ist, ob im mexikanischen Ausgangsverfahren sinngemäss wegen falscher Beweisaussage gegen die Beschwerdeführerin ermittelt wird. Der ausführenden Behörde steht es grundsätzlich frei, unter welchen Straftatbestand des Schweizer Rechts sie den Sachverhaltsvorwurf subsumiert (Art. 5 Rechtshilfevertrag; BGE 129 II 462 E. 4.6; 128 II 355 E. 2.7). Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechts erfüllt wären (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3 m.w.H.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann – unter Anrufung der Art. 3 Ziff. 1 lit. g Rechtshilfevertrag, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG – einen Verstoss gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Sie bringt vor, eine zivilrechtliche Klage von D. in Mexiko sei vollständig abgewiesen worden. Auch sei ein mexikanisches Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin wegen Prozessbetruges eingestellt worden. Gegen die Einstellungs- verfügung sei D. erfolglos mit Verfassungsklage und Beschwerde vorgegan- gen. Damit sei das mexikanische Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wor- den, weshalb mit der Wiederaufnahme der Ermittlung der Grundsatz des «ne bis in idem» verletzt und die Leistung von Rechtshilfe unzulässig sei (act. 1, S. 15 ff.).

E. 4.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be- troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem

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als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundes- verfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Pro- zessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO).

Art. 3 Abs. 1 lit. e des Rechtshilfevertrags zwischen Mexiko und der Schweiz sieht vor, dass die Rechtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafbaren Hand- lung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine all- fällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG – gemäss welchem einem Ersuchen nicht entspro- chen wird, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materi- ellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat – findet in Fällen wie hier, wo sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem Rechtshilfevertrag richten, nicht anwendbar (vgl. supra E. 1.1). Entscheidend ist einzig Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag. Dass in der Schweiz ein einschlägiger Schuld- oder Freispruch vorliegen würde, ergibt sich weder aus den Akten noch wird derartiges geltend ge- macht. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urteile und Do- kumente betreffen allesamt mexikanische Verfahren, weshalb sich die Ver- letzung der Rüge des Grundsatzes «ne bis in idem» als unbegründet erweist. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraus- setzungen erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom

24. November 2015 E. 1.2; 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Herausgabe der Bankun- terlagen sei nicht verhältnismässig. Sie wirft vor, die mexikanische Strafun- tersuchung gründe auf einer missbräuchlichen Strafanzeige von D. Dieser instrumentalisiere die mexikanische Strafverfolgungsbehörde, um rechtshil- feweise Zugriff auf die Schweizer Bankunterlagen zu erlangen und diese an- schliessend in einem neuen Zivilrechtsverfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin zu verwenden. Nicht auszuschliessen sei auch, dass D. die herauszu- gebenden Bankunterlagen an mexikanische Steuerbehörden weiterreiche oder weitere Strafanzeigen wegen Steuerdelikten oder Geldwäscherei ein- reiche (act. 1 S. 20 ff.; act. 10 S. 5).

E. 5.2 Generell haben Rechtshilfemassnahmen dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts

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RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geht fehl. Die herausverlangten Bankdokumente ermöglichen es der ersuchenden Be- hörde, den Wahrheitsgehalt der strittigen Aussagen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Sie sind damit ohne Weiteres für das mexikanische Strafver- fahren erheblich. Dass D. am Ausgang des Strafverfahrens interessiert ist und dieses selbst initiiert hat, steht der Rechtshilfeleistung nicht im Wege. Auch die mögliche Verwendung der herauszugebenden Bankdokumente in anderen Verfahren macht die Rechtshilfeleistung nicht unverhältnismässig oder in sonstiger Hinsicht unzulässig, sofern die Voraussetzungen aus Art. 13 des Rechtshilfevertrags (Spezialitätsvorbehalt) eingehalten werden. Demnach dürfen die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden. Die Einhaltung dieses SpeziaIitätsvorbehalts durch Staaten, welche — wie vorliegend — mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für die gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund vor, die

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Herausgabe der fraglichen Bankdokumente zu verweigern. Die entspre- chende Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich als unbegründet.

E. 6 Schliesslich ist auch der Eventualantrag, die Herausgabe der bankunterla- gen sei mit einer ausdrücklichen Aufforderung an den ersuchenden Staat zu verbinden, wonach dieser die übermittelnden Unterlagen vertraulich zu be- handeln hat, abzuweisen. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag damit, es sei zu befürchten, dass D. die Bankunterlagen zu illegitimen Zwe- cken wie Repressalien verwenden könnte. Derartige Spekulationen können nicht zu einer Verweigerung der Rechtshilfe führen. Gegen allfällige rechts- widrige Handlungen von D. wären nötigenfalls in Mexiko die geeigneten rechtlichen Schritte zu unternehmen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.74

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Mexiko führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs, Vertrauensmissbrauchs und betrügerischer Verwaltung. In diesem Zusammenhang sind die mexikanischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 2. Oktober 2019 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlungen bei der Bank B. in Zürich betreffend die Konten Nr. 1 und 2, lautend auf A., für den Zeitraum ab Eröffnung bis dato bzw. bis zur Saldierung ersucht (Verfahrensakten Urk. 1).

B. Am 10. Januar 2020 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das mexikanische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfah- rensakten Urk. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 23. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen bei der Bank B. betreffend die obgenannten Konten an (Verfahrensakten Urk. 4/1). Die Bank B. übermittelte die Dokumente der Staatsanwaltschaft mit Datum 27. Januar 2020 (Verfahrensakten Urk. 4/3). Daraus ging hervor, dass das Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf C. und/oder A. und das Konto mit der Stamm-Nr. 2 auf A. lauten. Mit Schlussverfügung vom 28. Septem- ber 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der rechtshilfewei- sen edierten Kontounterlagen betreffend die Konten mit den Stamm-Nr. 1 und Nr. 2 an (Verfahrensakten Urk. 7).

D. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 4. November 2020 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2020.303 vom 9. September 2021 gut und hob die Schlussverfügung vom 28. Septem- ber 2020 auf. Die Beschwerdekammer erwog, dass wegen der mangelhaften Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen eine Subsumierung des Sachverhalts unter einen schweizerischen Tatbestand nicht möglich sei. Sie wies die Staatsanwaltschaft an, bei den mexikanischen Behörden ergän- zende Ausführungen einzuholen, um definitiv zu klären, ob eine Subsumtion des vorgeworfenen Sachverhaltes unter einen Tatbestand des schweizeri- schen Strafrechts möglich sei (E. 3 und 4).

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E. Am 21. September 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft die mexikanischen Behörden um entsprechende Ergänzung des Ersuchens (Verfahrensakten Urk. 10/1 und 10/2). Dem kam die Generalstaatsanwaltschaft von Mexiko mit Schreiben vom 4. Januar 2022 nach, mit welchem sie ein entsprechendes Ergänzungsersuchen zustellte (Verfahrensakten Urk. 10/6).

F. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen ein, und mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 7. März 2022 ordnete sie die Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend die Konten mit den Stamm-Nr. 1 und 2, lautend auf C. und/oder A. bzw. A., bei der Bank B. an (Verfahrensakten Urk. 11 und 13 = act 1.3).

G. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 19. April 2022 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 vom 7. März 2022 und die Verweigerung der Rechts- hilfe sowie die Vernichtung der bei der Bank B. erhobenen Dokumente oder deren Rückgabe an die Bank. Eventualiter sei der ersuchende Staat darum zu ersuchen, die ihm übermittelten Beweismittel und Informationen vertrau- lich zu behandeln (act. 1).

H. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 10. Mai 2022 auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Mit Vernehm- lassung vom 12. Mai 2022 beantragt das BJ ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). In ihrer Replik vom 28. Juli 2022 hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft gleichentags zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Mexiko ist in erster Linie der Vertrag vom 11. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend «Rechtshilfevertrag»; SR 0.351.956.3) massge- bend. Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Konten mit den Stamm-Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank B. und diesbezüglich gegen die rechtshilfeweise Heraus- gabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die im

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Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre- ten.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt das Vorliegen der beid- seitigen Strafbarkeit gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag in Verbindung mit Art. 63 IRSG. Sie ist der Ansicht, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, da es an der Arglist, am Irrtum und am Vermö- gensschaden fehle. Ebenso wenig seien die Tatbestandsmerkmale der fal- schen Beweisaussage einer Partei gemäss Art. 306 StGB erfüllt (act. 1 S. 7 ff.; act. 10 S. 2 ff.).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 lit. b Rechtshilfevertrag muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeich- nen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Die Sachver- haltsdarstellung muss mindestens Zeitpunkt, Ort und Umstände bezeichnen (Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Rechtshil- fevertrag), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 Rechts- hilfevertrag) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

3.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht

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durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländi- sche Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

3.2.3 Gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 IB 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhaltsbeschrieb im Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret ist, damit eine Sub- sumtion des vorgeworfenen Tatverhaltens unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

3.3

3.3.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin habe am 22. Februar 2010 mit D. einen Vertrag ab- geschlossen, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, D. ein Erfolgshonorar in der Höhe von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befindenden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten, für den Fall, dass es D. gelänge, gerichtlich das Alleineigentum an den genannten Vermögenswerten zugunsten der Beschwerdeführerin zu erwirken. Die Be- schwerdeführerin habe kurz vor Vertragsabschluss D. mitgeteilt, dass sich auf den besagten Konten bei der Bank B. USD 12 Mio. bzw. USD 5 Mio. befänden. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Bankkontoauszüge vorlegen könne, da die Bank diese immer nur an C., der am 4. März 2006 gestorben sei, geschickt habe. Sie gab zudem an, dass C. zu Lebzeiten verschiedene

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Konten in Mexico geführt habe, an denen sie Mitinhaberin sei. Es gäbe jedoch eine Anordnung Nr. 482/2000 eines mexikanischen Gerichts für Fa- milienangelegenheiten betreffend die von E. gegen C. angestrebte Schei- dung, gemäss welcher die Vermögenswerte auf den Konten der mexikani- schen Banken, an welchen die Beschwerdeführerin Mitinhaberin gewesen sei, abgehoben worden seien. Der Nachlass sei im Begriff, ihr auch die Ver- mögenswerte auf den Konten bei der Bank B. zu entziehen, da die gerichtli- che Anordnung auch diese Konten mitumfasse. Schliesslich habe die Be- schwerdeführerin D. mitgeteilt, zuvor von einem anderen Rechtsanwalt ver- treten worden zu sein, an welchen sie bereits hohe Honorarsummen bezahlt habe. Da zudem die Konten in der Schweiz bei der Bank B. blockiert seien, sei sie mangels Liquidität nicht in der Lage, D. einen Kostenvorschuss zu leisten. Falls er dennoch bereit sei, sie zu vertreten, verpflichte sie sich, ihm ein Erfolgshonorar von 20% von den sich auf den Konten Nr. 1 und 2 befin- denden Vermögenswerten bei der Bank B. auszurichten. D. habe sich in der Folge bereit erklärt, die Beschwerdeführerin gerichtlich zu vertreten. Er habe erreicht, dass der Beschwerdeführerin mit Urteilen des 22. Zivilgerichts vom

12. Oktober 2011, 28. März und 3. Dezember 2012 das Alleineigentum an den Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank B. zugesprochen worden sei. Die Be- schwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, das vertraglich vereinbarte Er- folgshonorar auszubezahlen, sodass D. gestützt auf einen Auszug des Kon- tos 1 bei der Bank B. vom 19. Februar 2010 und einen Bericht der Bank F. vom 28. April 2009 versucht habe, seine Forderung im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 gerichtlich durchzusetzen (Verfah- ren 84/2013). Vor Gericht habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich auf den Konten bei der Bank B. keine Vermögenswerte mehr be- finden würden und daher die erwirkten Urteile vom 12. Oktober 2011,

28. März und 3. Dezember 2012 für die Beschwerdeführerin keinen wirt- schaftlichen Erfolg beschieden hätten. Sie habe insbesondere erklärt, dass es sich beim von D. vorgelegten Auszug des Kontos 1 vom 19. Februar 2010 nicht um einen Bankauszug gehandelt habe, weshalb D. schliesslich den Prozess verloren und keinen Anspruch auf Auszahlung des Erfolgshonorars gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten D. irrege- führt, was auf Seiten der Beschwerdeführerin zu einem ungerechtfertigten Gewinn und auf Seiten von D. zu einem Schaden im Umfang von USD 3'225'867.49 und EUR 283'646.70 geführt habe (Verfahrensakten Urk. 1).

3.3.2 Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft um Ergänzung des Sachverhalts der- gestalt, dass daraus hervorgehe

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a) dass die Beschwerdeführerin gegenüber D. bei der Beauftragung zur Pro- zessführung besondere Machenschaften verwendet habe, so z.B. einen gefälschten Kontoauszug der Bank B.,

b) ob D. den Zivilprozess verloren habe, weil sich das Gericht tatsächlich in einem durch die Beschwerdeführerin hervorgerufenen Irrtum über die Vermögenswerte befunden habe,

c) ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen im betreffenden, von D. für die Beschwerdeführerin geführten Verfahren auszugehen gewesen sei, da die Ausrichtung des vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Übertragung des Alleineigentums an den Konten bei der Bank B. auf die Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und

d) ob die Beschwerdeführerin im Zivilprozess 84/2013 ihre Aussagen im Rahmen einer förmlichen Beweisaussage getätigt und vor der Aussage vom Richter auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aus- sage aufmerksam gemacht worden sei (Verfahrensakten Urk. 10/1),

liessen die mexikanischen Behörden der Schweiz ein ergänzendes Rechts- hilfeersuchen vom 4. Januar 2022 zukommen. Darin gaben die mexikani- schen Behörden über weite Strecken die Inhalte der Äusserungen der Be- schwerdeführerin im Verfahren 84/2013 sowie eines Schreibens von D. vom

29. November 2021 wieder. Aus diesen geht weder hervor, dass die Be- schwerdeführerin bei der Beauftragung von D. besondere Machenschaften verwendet hätte noch dass dieser den Zivilprozess 84/2013 verloren hätte, weil sich das Gericht in einem durch die Beschwerdeführerin hervorgerufe- nen Irrtum über die Vermögenswerte befunden habe. Dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ist gegenteils zu entnehmen, dass der Richter den von D. vorgelegten Bankauszügen, die einen Kontosaldo von über USD 11 Mio. hätten belegen sollen, keine Beweiskraft zugesprochen habe. Auch lässt sich aus den Zusatzinformationen der mexikanischen Behörden nicht ent- nehmen, dass von einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Obsiegen im von D. für die Beschwerdeführerin geführten Verfahren auszu- gehen gewesen wäre. Einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zivil- prozess 84/2013 ihre Aussagen im Rahmen einer förmlichen Beweisaus- sage getätigt und von den Richtern auf die Wahrheitspflicht aufmerksam ge- macht worden sei, wird im ergänzenden Rechtshilfeersuchen beantwortet: Demnach sei am 3. Oktober 2013 vor der Zivilkammer im Verfahren 84/2013 die Beweisaufnahme abgehalten worden, wobei die Beschwerdeführerin von

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den Richtern unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet worden sei. Es wird ferner ausgeführt, dass sich die Beschwerde- führerin wiederholt geweigert habe, D. den ihm zustehenden Anteil von 20% der Gelder, die auf die Konten bei der Bank B. einbezahlt worden seien, aus- zuhändigen. D. habe den Zivilprozess gegen die Beschwerdeführerin verlo- ren, weil es ihm nicht gelungen sei zu beweisen, dass sich auf den Konten bei der Bank B. Gelder befunden hätten. Im Zivilprozess sei festgestellt wor- den, dass die von D. vorgelegten Dokumente keine Beweiskraft hätten, ob- wohl allein in Bezug auf den Kontoauszug vom 19. März 2010, der sich auf das Konto Nr. 1 beziehe, gemäss Urteil vom 28. Februar 2014 und der Klageschrift vom 26. Februar 2015 Gelder in der Höhe von mehr als USD 11 Mio. befunden hätten. Im Bericht vom 28. April 2009 der Bank F. seien jedoch drei Überweisungen auf das Konto Nr. 2 über USD 2 Mio. und knapp USD 800'000.-- sowie über USD 1 Mio. vermerkt worden. Die Fest- stellung, dass den von D. vorgelegten Dokumenten keine Beweiskraft zu- komme, sei von der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Diese habe in der Klageantwort vom 4. März 2013 fälschlicherweise angegeben, dass auf den Konten bei der Bank B. keine Gelder vorhanden seien, dass der von D. vorgelegte Kontoauszug vom 19. März 2010 kein Kontoauszug sei und dass das Urteil vom 12. Oktober 2011 sie finanziell nicht begünstigt hätte. Die Be- hauptung, dass auf den Konten keine Gelder vorhanden seien, sei insofern falsch, als die Beschwerdeführerin, nachdem das Urteil vom 12. Okto- ber 2011 rechtkräftigt geworden sei, sich rechtshilfeweise an die Schweiz gewandt habe, um auf die Konten zugreifen zu können. Sie habe sofort be- gonnen, frei über alle Gelder zu verfügen, ohne dass sie D. Rechenschaft darüber abgelegt hätte (Verfahrensakten, Urk. 10/7).

3.4 Die Schilderung des Sachverhalts, wie er sich aus dem Rechtshilfeersuchen, dem ergänzten Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen ergibt, genügt den Anforderungen an Art. 25 Rechtshilfevertrag und erlaubt die Überprü- fung der doppelten Strafbarkeit der Beschwerdeführerin. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprü- fung verunmöglichen würden (vgl. nachfolgend E. 3.5). Daher kann für die nachfolgend vorzunehmende Überprüfung der doppelten Strafbarkeit darauf abgestellt werden.

3.5 3.5.1 Wer in einem Zivilverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaus- sage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 306 Abs. 1 StGB). Eine Beweisaussage liegt nur vor,

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wenn die Aussage grundsätzlich geeignet ist, Beweis zugunsten der aussa- genden Partei zu bilden, quasi ein Zeugnis in eigener Sache darzustellen. Dabei sind sowohl die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO wie auch die Beweisaussage im Sinne von Art. 192 ZPO als Beweisaussage im Sinne von Art. 306 StGB anzusehen, weil nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung prinzipiell beide vollwertige um gleichranginge Beweismittel darstel- len (EBNETER, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, 2016, N. 415 m.w.H.). Nicht als Beweisaussagen gelten Ausführungen, die von Parteien im Rah- men von Eingaben, Plädoyers, informativen Befragungen und des sog. ein- fachen Parteiverhörs gemacht werden (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/ Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 306 StGB). Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung. Auch unvollständige Aussagen können falsch sein, insbesondere, wenn Weglassungen in erkennbarer Weise einen verzerrten Sachverhalt oder eine unzutreffende Würdigung herbeiführen können (TPF 2011 97 E. 3.3.1a; DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 22 und N. 27 f. zu Art. 306 StGB; VERNIORY, Commentaire Romand, 2017, N. 10 zu Art. 306 StGB).

3.5.2 Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer im Zivilverfahren stattfindenden Beweisaufnahme nach richterlicher Ermah- nung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen befragt. Dem Befra- gungsprotokoll können Aussagen der Beschwerdeführerin zu den beiden streitbetroffenen Bankkonten bei der Bank B. entnommen werden. Rund die Hälfte der protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin verweisen hauptsächlich sinngemäss auf ihre Klageantwort. Die restlichen Fragen be- antwortet sie hingegen ohne entsprechenden Verweis. Deshalb stellen zu- mindest Letztere prima facie betrachtet Beweisaussagen dar. Den protokol- lierten Beweisaussagen zufolge hat die Beschwerdeführerin verneint, in Zu- sammenhang mit dem strittigen Mandat von D. und den Urteilen des 22. Zi- vilgerichts vom 12. Oktober 2011, 28. März und 3. Dezember 2012 Gelder zu ihren Gunsten erlangt zu haben und D. ein Erfolgshonorar zu schulden (Verfahrensakten Urk. 10/9, Antworten zu den Fragen 7 und 8). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ge- hen die mexikanischen Behörden davon aus, die besagten Konten bei der Bank B. hätten mehrere Millionen US-Dollar enthalten, weshalb die Be- schwerdeführerin gestützt auf den Mandatsvertrag mit D. verpflichtet gewe- sen sei, diesem ein Honorar im Umfang von 20% von diesen Geldern aus- zubezahlen (act. 10.7, S. 10). Damit ist prima facie davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im Zivilverfahren 84/2013 eine falsche Beweisaus- sage im Sinne von Art. 306 StGB getätigt. Daran ändert auch die Argumen- tation der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre Antworten «objektiv» nicht falsch gewesen seien, da die mexikanischen Zivilurteile noch gar nicht

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in der Schweiz vollstreckt waren, als sie in der Beweisaufnahme aussagte. In der Beweisaufnahme hatte die Beschwerdeführerin nämlich nicht auf die ausstehende Vollstreckung hingewiesen. Stattdessen hat sie explizit bestrit- ten, überhaupt von den zu vollstreckenden Zivilurteilen zu wissen (Verfah- rensakten Urk. 10/8, S. 4 f., bspw. Antwort auf Frage 7 und 8). Im Übrigen wird es Sache des mexikanischen Strafrichters sein, über den Wahrheitsge- halt der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin abschliessend zu befinden.

3.6 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit erfüllt. Ohne Belang ist, ob im mexikanischen Ausgangsverfahren sinngemäss wegen falscher Beweisaussage gegen die Beschwerdeführerin ermittelt wird. Der ausführenden Behörde steht es grundsätzlich frei, unter welchen Straftatbestand des Schweizer Rechts sie den Sachverhaltsvorwurf subsumiert (Art. 5 Rechtshilfevertrag; BGE 129 II 462 E. 4.6; 128 II 355 E. 2.7). Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechts erfüllt wären (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3 m.w.H.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann – unter Anrufung der Art. 3 Ziff. 1 lit. g Rechtshilfevertrag, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG – einen Verstoss gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Sie bringt vor, eine zivilrechtliche Klage von D. in Mexiko sei vollständig abgewiesen worden. Auch sei ein mexikanisches Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin wegen Prozessbetruges eingestellt worden. Gegen die Einstellungs- verfügung sei D. erfolglos mit Verfassungsklage und Beschwerde vorgegan- gen. Damit sei das mexikanische Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wor- den, weshalb mit der Wiederaufnahme der Ermittlung der Grundsatz des «ne bis in idem» verletzt und die Leistung von Rechtshilfe unzulässig sei (act. 1, S. 15 ff.).

4.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be- troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem

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als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundes- verfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Pro- zessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO).

Art. 3 Abs. 1 lit. e des Rechtshilfevertrags zwischen Mexiko und der Schweiz sieht vor, dass die Rechtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafbaren Hand- lung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine all- fällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG – gemäss welchem einem Ersuchen nicht entspro- chen wird, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materi- ellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat – findet in Fällen wie hier, wo sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem Rechtshilfevertrag richten, nicht anwendbar (vgl. supra E. 1.1). Entscheidend ist einzig Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag. Dass in der Schweiz ein einschlägiger Schuld- oder Freispruch vorliegen würde, ergibt sich weder aus den Akten noch wird derartiges geltend ge- macht. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urteile und Do- kumente betreffen allesamt mexikanische Verfahren, weshalb sich die Ver- letzung der Rüge des Grundsatzes «ne bis in idem» als unbegründet erweist. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraus- setzungen erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom

24. November 2015 E. 1.2; 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c).

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Herausgabe der Bankun- terlagen sei nicht verhältnismässig. Sie wirft vor, die mexikanische Strafun- tersuchung gründe auf einer missbräuchlichen Strafanzeige von D. Dieser instrumentalisiere die mexikanische Strafverfolgungsbehörde, um rechtshil- feweise Zugriff auf die Schweizer Bankunterlagen zu erlangen und diese an- schliessend in einem neuen Zivilrechtsverfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin zu verwenden. Nicht auszuschliessen sei auch, dass D. die herauszu- gebenden Bankunterlagen an mexikanische Steuerbehörden weiterreiche oder weitere Strafanzeigen wegen Steuerdelikten oder Geldwäscherei ein- reiche (act. 1 S. 20 ff.; act. 10 S. 5).

5.2 Generell haben Rechtshilfemassnahmen dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts

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RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

5.3 Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geht fehl. Die herausverlangten Bankdokumente ermöglichen es der ersuchenden Be- hörde, den Wahrheitsgehalt der strittigen Aussagen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Sie sind damit ohne Weiteres für das mexikanische Strafver- fahren erheblich. Dass D. am Ausgang des Strafverfahrens interessiert ist und dieses selbst initiiert hat, steht der Rechtshilfeleistung nicht im Wege. Auch die mögliche Verwendung der herauszugebenden Bankdokumente in anderen Verfahren macht die Rechtshilfeleistung nicht unverhältnismässig oder in sonstiger Hinsicht unzulässig, sofern die Voraussetzungen aus Art. 13 des Rechtshilfevertrags (Spezialitätsvorbehalt) eingehalten werden. Demnach dürfen die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden. Die Einhaltung dieses SpeziaIitätsvorbehalts durch Staaten, welche — wie vorliegend — mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für die gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund vor, die

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Herausgabe der fraglichen Bankdokumente zu verweigern. Die entspre- chende Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich als unbegründet.

6. Schliesslich ist auch der Eventualantrag, die Herausgabe der bankunterla- gen sei mit einer ausdrücklichen Aufforderung an den ersuchenden Staat zu verbinden, wonach dieser die übermittelnden Unterlagen vertraulich zu be- handeln hat, abzuweisen. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag damit, es sei zu befürchten, dass D. die Bankunterlagen zu illegitimen Zwe- cken wie Repressalien verwenden könnte. Derartige Spekulationen können nicht zu einer Verweigerung der Rechtshilfe führen. Gegen allfällige rechts- widrige Handlungen von D. wären nötigenfalls in Mexiko die geeigneten rechtlichen Schritte zu unternehmen.

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Boller - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).