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RR.2023.61

Bundesstrafgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Strafverfahren gegen A. Gemäss den deutschen Behörden soll A., der verdächtigt wird, dem Reichsbürgermi- lieu anzugehören, eine verbotene Schusswaffe besessen und damit gegen das deutsche Waffengesetz verstossen zu haben (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft des Kantons Zug [nachfolgend: «Verfahrensakten»], pag. 2 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2022 um Durchsuchung der Wohnung von A. an der […] in Z., der Geschäftsräumlich- keiten der B. GmbH bzw. der B. Limited und der C., jeweils an der […] in Z., sowie der Fahrzeuge mit den Kennzeichen 1, 2 und 3 nach den im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 näher aufgeführten Unterlagen (Waffen, Munition, Computer, Datenträger etc.) sowie um Sicherstellung und Herausgabe dieser Unterlagen. Im Ersuchen wies die Staatsanwaltschaft Stuttgart ausserdem darauf hin, dass in Deutschland für den 9. Juni 2022 ebenfalls eine Durchsuchung geplant sei, weshalb die Durchsuchung zwischen den schweizerischen und deutschen Polizeibeamten koordiniert zu erfolgen habe (Verfahrensakten, pag. 2 ff.).

C. Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart zusätzlich um Vernehmung von A. als Beschuldigter und stellte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen entsprechenden Fragenkatalog zu (Verfahrensakten, pag. 27 ff.).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 trat die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom

3. Juni 2022 sowie auf dessen Ergänzung vom 8. Juni 2022 ein. Sie erteilte der Zuger Polizei den Auftrag, die Räumlichkeiten am Wohnort von A. an der […] in Z., die Räumlichkeiten der von A. geführten B. GmbH und die Räum- lichkeiten der C., jeweils an der […] in Z., zu durchsuchen, sowie A. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und ihn anschliessend einzuvernehmen. Ausserdem bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Anwesenheit zweier Kommissare des Landeskriminalamts Baden- Württemberg bei der Hausdurchsuchung und der anschliessenden Einver- nahme von A. (Verfahrensakten, pag. 9 ff.).

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E. Im Rahmen der am 9. Juni 2022 in der Wohnung von A. durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Zuger Polizei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Laptops, ein Tablet, Mobiltelefone, verschiedene Datenträ- ger, Kaufquittungen, Halterungen für Jagdmunition, Bücher sowie zahlreiche Handnotizen (Verfahrensakten, pag. 77 ff.). Die Zuger Polizei vernahm A. noch am gleichen Tag in Anwesenheit der beiden deutschen Beamten (Ver- fahrensakten, pag. 100 ff.).

F. Mit Schlussverfügung vom 17. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten (physischen) Unterlagen sowie des Protokolls der Einvernahme von A. an. In der Schlussverfügung wurde darauf hingewiesen, dass über die Heraus- gabe der Daten der sichergestellten und ausgewerteten elektronischen Datenträger mit separater Schlussverfügung entschieden werde (Verfah- rensakten pag. 119 ff. = act. 1.1).

G. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 12. September 2022 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2022.171 vom 3. Februar 2023 gut und hob die Schlussverfügung vom

17. August 2022 auf (RR.2022.171, act. 18). Die Beschwerdekammer erwog, dass weder aus dem deutschen Rechtshilfeersuchen noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart hervorgehe, welcher Art die Schuss- waffe sei, die A. besitzen solle. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese unter den Katalog der verbotenen Waffen von Art. 5 des Bundesgeset- zes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) falle. Die Aufzählung der verbotenen Waffen in der Anlage 2 zum deutschen Waffengesetz sei denn auch nicht deckungsgleich mit der Aufzählung von Art. 5 WG. Dies führe dazu, dass die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit und damit eine Subsumption des Sachverhalts unter einen Tatbestand des schweizerischen Rechts nicht möglich sei (E. 4.3.2). Die Beschwerdekammer wies daher die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an, bei den deutschen Behörden eine Ergänzung des Sachverhalts ein- zuholen (E. 5).

H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 forderte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die deutschen Behörden auf, mitzuteilen, wann und wo genau sich A. gemäss deren gegenwärtigen Kenntnisstandes im Besitze welcher spezifischen Schusswaffe befunden haben solle und weshalb ihm der Besitz dieser spezifischen Schusswaffe untersagt gewesen sei (kein Waffentrag-

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schein, einschlägige Vorstrafen und/oder andere Gründe; Verfahrensakten. pag. 168 ff.).

I. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart nahm mit Schreiben vom 3. März 2023 zu den Fragen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Stellung (Verfahrens- akten, pag. 171 ff.).

J. Mit Schlussverfügung vom 12. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten (physi- schen) Unterlagen sowie des Protokolls der Einvernahme von A. an (Verfah- rensakten, pag. 205 ff. = act. 1.1).

K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 11. Mai 2023 bei der Beschwerde- kammer Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schluss- verfügung vom 11. Mai 2023 und die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten Gegenstände und (physischen) Unterlagen. Er beantragt überdies die Aufhebung sämtlicher gegen ihn verfügten Massnahmen bzw. die Feststellung, dass diese unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen seien (act. 1 S. 3).

L. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ») die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (act. 6). Ebenso beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Eingabe vom 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in seiner Replik vom 23. Juni 2023 im Wesentlichen an den in der Be- schwerde gemachten Ausführungen fest (act. 9), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 27. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Gegenstände beschlag- nahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächli- che Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 m.w.H.). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist legi- timiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.126 vom

E. 2.2 Die Beschwerde wendet sich gegen die Herausgabe sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2022 sichergestellten Gegenstände. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Entscheid RR.2022.171 bezüglich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers festgehalten, dass diese zu bejahen sei, soweit der Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgelisteten Gegenstände Beschwerde erhebe. Ebenso hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als der im deutschen Straf- verfahren beschuldigten Person gegen die Herausgabe seines Einvernah- meprotokolls bejaht (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen hielt die Beschwerdekam- mer fest, dass soweit sich die Beschwerde gegen die Herausgabe der an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten elektronischen Datenträger richte, deren Herausgabe nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussver- fügung sei, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. E. 2.2). An diesen Erwägungen ist auch im vorliegenden Verfahren

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festzuhalten, weshalb auf die Beschwerde – da auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen erfüllt sind – im dargelegten Umfang einzutreten ist.

Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf das im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren um Feststellung, dass sämtliche gegen den Beschwer- deführer verfügten Massnahmen unverhältnismässig und widerrechtlich seien. Das Feststellungsbegehren ist zum Leistungsbegehren subsidiär (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2). Da der Beschwerdeführer nebst der Feststellung der Unverhältnismässigkeit und der Widerrechtlichkeit der gegen ihn angeordneten Massnahmen auch deren Aufhebung beantragt und damit ein Leistungsbegehren stellt, entfällt ein genügendes Feststellungsinteresse. Auch darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit Entscheid RR.2022.171 vom 3. Februar 2023 hingewiesen worden (vgl. E. 2.2).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt erneut die durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung. Durch den seiner Ansicht nach rechtlich nicht zu begründenden Gewaltakt sei in finanzieller, gesundheitlicher und familiärer Hinsicht Schaden entstanden, der durch nichts wieder gut gemacht werden könne. Insbesondere seine Kinder seien traumatisiert (act. 1, S. 2).

4.2

4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshil- femassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlag- nahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegen- überstellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Wie bereits erwähnt, ist für die Vornahme von Prozesshandlungen im Rechtshilfeverfahren die StPO anwendbar (supra E. 1.3). Gemäss Art. 197 StPO gilt für strafprozessuale Zwangsmassnahmen allgemein, dass diese nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass-

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nahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist anders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprü- fen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).

Darüberhinaus haben Rechtshilfemassnahmen generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für

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die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

4.3

4.3.1 Während im Beschwerdeverfahren RR.2022.171 gestützt auf das Rechtshil- feersuchen und den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 einzig bekannt war, dass dem Beschwerdeführer einem Informanten zufolge eine Schusswaffe zur Verfügung stehe und der Beschwerdeführer polizeilich bekannt sei sowie dem Reichsbürgermilieu zugeordnet werde (vgl. Ent- scheid RR.2022.171 vom 3. Februar 2023 E. 4.3.1), ergibt sich nunmehr aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. März 2023 Folgen- des (Verfahrensakten, pag. 171 ff.): Der Beschwerdeführer sei nach den hiesigen Erkenntnissen nicht in Besitz eines Waffenscheins gewesen, weshalb ein Anfangsverdacht dafür bestanden habe, dass der Beschwerde- führer eine verbotene Schusswaffe besitze. Zudem soll sich der Beschwer- deführer nicht nur in der Schweiz aufgehalten haben, sondern auch Bezugs- punkte zu Deutschland haben, wo er über Wohnräumlichkeiten verfüge. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Waffe auch in Deutschland besessen und danach in die Schweiz gebracht habe.

4.3.2 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsschil- derung sind nicht mehr auszumachen, sodass für die Subsumption des Sachverhalts unter einen Schweizerischen Tatbestand darauf abgestellt werden kann. Prima facie lässt sich der Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes subsumieren. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

4.4 4.4.1 Zur Art und Weise der durchgeführten Hausdurchsuchung hielt die Zuger Polizei mit Schreiben vom 3. November 2022 Folgendes fest (Verfahrensak- ten, pag. 141 ff.):

Der Polizei sei vor der Hausdurchsuchung gestützt auf das Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart bekannt gewesen, dass die deutschen Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Waf- fengesetz ermitteln würden und dieser verdächtigt werde, eine verbotene

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Schusswaffe zu besitzen. Ebenso habe die Polizei Kenntnis vom Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Reichsbürgermilieu zuzuordnen sei. Bei der Planung des Einsatzes bzw. der Festlegung des Vorgehens zum Vollzug der Hausdurchsuchung hätten die Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, ein möglicher Waffenbesitz sowie der Verdacht der Zugehörigkeit zum Reichsbürgermilieu entsprechend ein- bezogen und beurteilt werden müssen. Im Rahmen der Einsatzplanung seien von Seiten der Zuger Polizei Abklärungen über den Beschwerdeführer und die Räumlichkeiten an der […] in Z. gemacht worden. Die Anfrage beim Einwohneramt Z. habe ergeben, dass der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung an der […] in Z. gemeldet sei, wobei diese Adresse zugleich Domizil der Gesellschaften B. GmbH und der C. sei. Hinweise, dass bei den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Z. jeweils oder gar überhaupt schon einmal seine Familie anwesend gewesen sei, habe es keine gegeben. Die ungefähre Lage der Wohnung im Gebäude, die Zufahrtswege, die Eingänge und die Garageneinfahrt hätten vorgängig in Erfahrung gebracht werden können, nicht jedoch die Grösse der Wohnung sowie deren Grundriss. Der Zugriff habe um 6 Uhr morgens durch die Interventionseinheit […] (IE) stattgefunden, wobei die Polizei wegen des auf dem Aussenparkplatz abge- stellten Fahrzeuges des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, dass sich dieser in der Wohnung aufhalte. Da die Türe zur Wohnung des Beschwerdeführers verschlossen gewesen sei, habe diese gewaltsam geöffnet werden müssen, um den Überraschungseffekt nutzen zu können. Dasselbe habe für den Einsatz eines Irritationskörpers gegolten. Dieser generiere einen Knall mit hellem Blitz. Der Irritationskörper habe den Zweck, die im Raum anwesende Person zu irritieren und dadurch der IE einen minimalen Zeitvorsprung zu verschaffen. Aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit erfolge ein Zugriff aber nur dann unter Einsatz eines Irritationskörpers, wenn mit Gegenwehr der zu arretierenden Person zu rechnen sei, was vorliegend aufgrund der bestehenden Gefahr eines Schusswaffeneinsatzes seitens des Beschwerdeführers und der fehlenden Kenntnis über die Grösse und den Grundriss der Wohnung nicht habe ausgeschlossen werden können. Ein Teil der Mitglieder der IE sei danach mit einem Schutzschild in die Wohnung eingedrungen. Aufgrund der angetroffenen kleinen Wohnung habe die Identifizierung des Beschwerdeführers und dessen Arretierung rasch und ohne Einbezug sämtlicher anwesender Mitglieder der IE erfolgen können. Dem Beschwerdeführer seien Handschellen angelegt und standard- mässig eine Augenbinde überzogen worden (zum Eigenschutz der arretier- ten Person und zum Schutz der Einsatzkräfte der IE). Danach sei der Beschwerdeführer auf das sich in der Wohnung befindende Feldbett gesetzt worden.

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Nebst dem Beschwerdeführer habe sich auch dessen Familie in der Woh- nung aufgehalten, was für die IE überraschend gewesen sei. Die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers seien nach dessen Arretie- rung und der Sicherung der Wohnung ohne weitere Verzögerung und ungebunden aus der Wohnung geführt worden. Noch vor Ort seien sie durch den anwesenden Rettungsdienst untersucht respektive betreut worden. Anschiessend seien sie durch eine aufgebotene Patrouille der Zuger Polizei zum Hauptgebäude verbracht und durch diese betreut worden bis die Rück- reise nach Deutschland inklusive der erforderlichen Tickets organisiert gewesen seien und sie zum Bahnhof Z. hätten begleitet werden können.

Der Zugriff der IE habe ausrüstungstechnisch und taktisch dem Standard- vorgehen in derart gelagerten Fällen entsprochen, wobei den konkreten Umständen – soweit bekannt bzw. eruierbar – Rechnung getragen und die möglichen Risiken gegeneinander abgewogen worden seien.

4.4.2 Eine Hausdurchsuchung mit der notwendigen bewaffneten Polizeipräsenz kann für die betroffene Person, und erst recht für Kinder, eine traumatische Erfahrung sein. Trotzdem ist die Hausdurchsuchung durchzuführen, wenn die betreffenden Voraussetzungen gegeben sind. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Strafandrohung von Art. 33 Abs. 1 WG eine Zwangs- massnahme wie die Durchsuchung ohne Weiteres rechtfertigt. Eine Hausdurchsuchung hat ferner für die betroffenen Person überraschend zu erfolgen, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll. Die Zuger Beamten durften auf- grund ihrer Abklärungen, insbesondere beim Einwohnerregisteramt des Kantons Zug davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung an der […] in Z. aufhalte. Gestützt auf die Informationen der deutschen Behörden musste die Zuger Polizei ferner damit rechnen, dass der Beschwerdeführer bewaffnet sein könnte. Ausserdem wussten die Beamten der Zuger Polizei, dass in Deutschland gegen den Beschwerdefüh- rer auch wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall ermittelt worden war. Die Beamten konnten daher nicht von vornherein aus- schliessen, dass bei der Hausdurchsuchung durch den Beschwerdeführer (bewaffnete) Gegenwehr geleistet werden würde. Der Zuger Polizei war zudem bekannt, dass kurze Zeit vorher in Deutschland bei einer Hausdurch- suchung bei mutmasslichen Reichsbürgern auf die Polizei geschossen worden war. Gemäss § 33 Abs. 1 des Zuger Polizeigesetzes (BGS 512.1; Polizeigesetz [PolG-ZG]) kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Gegenstände anwenden und geeignete Hilfsmittel und Waffen einsetzen. Als Hilfsmittel kommen etwa Fesseln, Polizeimehrzweckstöcke, Augenbinden, Blendgranaten und Diensthunde in Betracht (vgl. TIEFENTHAL,

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Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 316; MAGNIN, Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, 2017, S. 164). Während eine Blendgranate als Überraschungseffekt gegen potentiell gewaltbereite Personen dient, werden Augenbinden in der Regel zum Schutz der Einsatz- kräfte verwendet. Wie bereits erwähnt, mussten die Zuger Polizeibeamten gestützt auf die Informationen aus Deutschland von einer potentiellen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, insbesondere auch gegen Poli- zeikräfte, ausgehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die anläss- lich der Hausdurchsuchung verwendeten Hilfsmittel als verhältnismässig. Die diesbezüglich erhobene Rüge geht fehl.

4.5 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Verhältnismässig- keit der Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel rügt, ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schlussverfügung sollen nebst einem Schiessbuch (Nr. 3), einer Rechnung betreffend den Kauf einer taktischen Einsatzweste (Nr. 10), Akten betreffend den Kauf einer Compound-Armbrust sowie dazugehörige Bedienungsanleitung (Nr. 11) sowie zwei Jagdmunitions-Hal- terungen (Nr. 34) auch diverse Gegenstände (Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36) herausgegeben werden, die «einen direkten und erkennbaren Bezug zu den ‘Reichsbürgern’ bzw. deren Gedankengut» haben sollen oder «die geeignet sind, die Nähe von A. zu diesem Gedankengut [zu] dokumentieren». Letzte- res charakterisiere sich primär durch das Ablehnen der Bundesrepublik Deutschland als eines legitimen und souveränen Staates und deren Rechtsordnung. Die Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36 seien daher geeignet, die Hintergründe des dem Rechtshilfeersuchen zugrundgelegten Vorwurfs des illegalen Waffenbesitzes zu beleuchten. Die Aktenstücke seien auch geeignet, die Zusammenhänge der Teilnahme an einem Landfriedens- bruch in einem besonders schweren Falle, welche ihm in Deutschland ebenfalls vorgeworfen wird, herzustellen bzw. zu entlasten.

4.5.2 Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3, 10, 11 und 34 (Schiessbuch, Rechnung betreffend den Kauf einer taktischen Einsatzweste, Akten betref- fend den Kauf einer Compound-Armbrust sowie dazugehörige Bedienungs- anleitung sowie zwei Jagdmunitions-Halterungen) sind ohne Weiteres potentiell geeignet, den Waffenbesitz des Beschwerdeführers zu belegen. Mit Bezug auf die Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36 (15 lose Seiten geheftet: Die Souveränität des Deutschen Reiches; Aktenbuch mit diversen losen Akten und Handnotizen; lose Akten grün, Handlungsempfehlung mit Firma Polizei; Ordner schwarz, div. Handnotizen Schutzverteidigung; lose Akten weiss, zwei Seiten «wie man das Gericht beseitigt»; Notizbuch grün gebunden; Karton-Umschlag «Der atmende Mann […] aus der Familie A.»;

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Ringnotizbuch mit Handnotizen; Buch «Geheimsache Reichsbürger» von Max Frei; Handnotizen lose, diverse Schreiben; Notizblock A4 rot, diverse Handnotizen; DVD über Demo […] und Notizbuch schwarz; Ideas, Plans) ist zwar festzuhalten, dass diese abstrakt gesehen, nicht geeignet sind, den mutmasslich unerlaubten Waffenbesitz des Beschwerdeführers zu belegen. Allerdings ist das Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitions- bestandteilen (Art. 1 Abs. 1 WG), was der in Art. 107 Abs. 1 BV an den Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und deren Bestandteile zu verhindern, entspricht. So zielt das Waffengesetz auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2007, 6B_233/2007, 6B_234/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 6.1.2; ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz (WG), 1. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 1). Die Waffengesetzgebung beruht daher auf einem System, das die Prävention waffenbedingter Gefahren bezweckt (KÜNZLI, Basler Kommentar, 1. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 107 BV). Für die Beantwortung der Frage nach der potentiellen Erheblichkeit der betreffenden Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36 ist daher nicht auf den blossen Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG abzustellen, sondern vielmehr auf den Sinn und Zweck des Waffengesetzes, nämlich die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen begangen werden (ASLANTAS, a.a.O.). Will mit der Waffengesetzgebung der Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleistet werden, sind die Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenbesitz von massgeblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind die genannten Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36, welche möglicherweise Informa- tionen zu einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Reichsbürgern enthalten, potentiell geeignet, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu belegen.

5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sich auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Gegenstände steht daher nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22

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Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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E. 7 Juni 2018 E. 1.5.2; RR.2016.153 vom 15. März 2017 E. 1.4; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.61

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Strafverfahren gegen A. Gemäss den deutschen Behörden soll A., der verdächtigt wird, dem Reichsbürgermi- lieu anzugehören, eine verbotene Schusswaffe besessen und damit gegen das deutsche Waffengesetz verstossen zu haben (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft des Kantons Zug [nachfolgend: «Verfahrensakten»], pag. 2 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2022 um Durchsuchung der Wohnung von A. an der […] in Z., der Geschäftsräumlich- keiten der B. GmbH bzw. der B. Limited und der C., jeweils an der […] in Z., sowie der Fahrzeuge mit den Kennzeichen 1, 2 und 3 nach den im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 näher aufgeführten Unterlagen (Waffen, Munition, Computer, Datenträger etc.) sowie um Sicherstellung und Herausgabe dieser Unterlagen. Im Ersuchen wies die Staatsanwaltschaft Stuttgart ausserdem darauf hin, dass in Deutschland für den 9. Juni 2022 ebenfalls eine Durchsuchung geplant sei, weshalb die Durchsuchung zwischen den schweizerischen und deutschen Polizeibeamten koordiniert zu erfolgen habe (Verfahrensakten, pag. 2 ff.).

C. Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart zusätzlich um Vernehmung von A. als Beschuldigter und stellte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen entsprechenden Fragenkatalog zu (Verfahrensakten, pag. 27 ff.).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 trat die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom

3. Juni 2022 sowie auf dessen Ergänzung vom 8. Juni 2022 ein. Sie erteilte der Zuger Polizei den Auftrag, die Räumlichkeiten am Wohnort von A. an der […] in Z., die Räumlichkeiten der von A. geführten B. GmbH und die Räum- lichkeiten der C., jeweils an der […] in Z., zu durchsuchen, sowie A. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und ihn anschliessend einzuvernehmen. Ausserdem bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Anwesenheit zweier Kommissare des Landeskriminalamts Baden- Württemberg bei der Hausdurchsuchung und der anschliessenden Einver- nahme von A. (Verfahrensakten, pag. 9 ff.).

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E. Im Rahmen der am 9. Juni 2022 in der Wohnung von A. durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Zuger Polizei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Laptops, ein Tablet, Mobiltelefone, verschiedene Datenträ- ger, Kaufquittungen, Halterungen für Jagdmunition, Bücher sowie zahlreiche Handnotizen (Verfahrensakten, pag. 77 ff.). Die Zuger Polizei vernahm A. noch am gleichen Tag in Anwesenheit der beiden deutschen Beamten (Ver- fahrensakten, pag. 100 ff.).

F. Mit Schlussverfügung vom 17. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten (physischen) Unterlagen sowie des Protokolls der Einvernahme von A. an. In der Schlussverfügung wurde darauf hingewiesen, dass über die Heraus- gabe der Daten der sichergestellten und ausgewerteten elektronischen Datenträger mit separater Schlussverfügung entschieden werde (Verfah- rensakten pag. 119 ff. = act. 1.1).

G. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 12. September 2022 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2022.171 vom 3. Februar 2023 gut und hob die Schlussverfügung vom

17. August 2022 auf (RR.2022.171, act. 18). Die Beschwerdekammer erwog, dass weder aus dem deutschen Rechtshilfeersuchen noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart hervorgehe, welcher Art die Schuss- waffe sei, die A. besitzen solle. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese unter den Katalog der verbotenen Waffen von Art. 5 des Bundesgeset- zes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) falle. Die Aufzählung der verbotenen Waffen in der Anlage 2 zum deutschen Waffengesetz sei denn auch nicht deckungsgleich mit der Aufzählung von Art. 5 WG. Dies führe dazu, dass die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit und damit eine Subsumption des Sachverhalts unter einen Tatbestand des schweizerischen Rechts nicht möglich sei (E. 4.3.2). Die Beschwerdekammer wies daher die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an, bei den deutschen Behörden eine Ergänzung des Sachverhalts ein- zuholen (E. 5).

H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 forderte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die deutschen Behörden auf, mitzuteilen, wann und wo genau sich A. gemäss deren gegenwärtigen Kenntnisstandes im Besitze welcher spezifischen Schusswaffe befunden haben solle und weshalb ihm der Besitz dieser spezifischen Schusswaffe untersagt gewesen sei (kein Waffentrag-

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schein, einschlägige Vorstrafen und/oder andere Gründe; Verfahrensakten. pag. 168 ff.).

I. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart nahm mit Schreiben vom 3. März 2023 zu den Fragen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Stellung (Verfahrens- akten, pag. 171 ff.).

J. Mit Schlussverfügung vom 12. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten (physi- schen) Unterlagen sowie des Protokolls der Einvernahme von A. an (Verfah- rensakten, pag. 205 ff. = act. 1.1).

K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 11. Mai 2023 bei der Beschwerde- kammer Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schluss- verfügung vom 11. Mai 2023 und die Herausgabe der am 9. Juni 2022 sichergestellten Gegenstände und (physischen) Unterlagen. Er beantragt überdies die Aufhebung sämtlicher gegen ihn verfügten Massnahmen bzw. die Feststellung, dass diese unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen seien (act. 1 S. 3).

L. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ») die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (act. 6). Ebenso beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Eingabe vom 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in seiner Replik vom 23. Juni 2023 im Wesentlichen an den in der Be- schwerde gemachten Ausführungen fest (act. 9), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 27. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Gegenstände beschlag- nahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächli- che Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 m.w.H.). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist legi- timiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.126 vom

7. Juni 2018 E. 1.5.2; RR.2016.153 vom 15. März 2017 E. 1.4; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2).

2.2 Die Beschwerde wendet sich gegen die Herausgabe sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2022 sichergestellten Gegenstände. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Entscheid RR.2022.171 bezüglich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers festgehalten, dass diese zu bejahen sei, soweit der Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgelisteten Gegenstände Beschwerde erhebe. Ebenso hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als der im deutschen Straf- verfahren beschuldigten Person gegen die Herausgabe seines Einvernah- meprotokolls bejaht (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen hielt die Beschwerdekam- mer fest, dass soweit sich die Beschwerde gegen die Herausgabe der an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten elektronischen Datenträger richte, deren Herausgabe nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussver- fügung sei, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. E. 2.2). An diesen Erwägungen ist auch im vorliegenden Verfahren

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festzuhalten, weshalb auf die Beschwerde – da auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen erfüllt sind – im dargelegten Umfang einzutreten ist.

Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf das im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren um Feststellung, dass sämtliche gegen den Beschwer- deführer verfügten Massnahmen unverhältnismässig und widerrechtlich seien. Das Feststellungsbegehren ist zum Leistungsbegehren subsidiär (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2). Da der Beschwerdeführer nebst der Feststellung der Unverhältnismässigkeit und der Widerrechtlichkeit der gegen ihn angeordneten Massnahmen auch deren Aufhebung beantragt und damit ein Leistungsbegehren stellt, entfällt ein genügendes Feststellungsinteresse. Auch darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit Entscheid RR.2022.171 vom 3. Februar 2023 hingewiesen worden (vgl. E. 2.2).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt erneut die durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung. Durch den seiner Ansicht nach rechtlich nicht zu begründenden Gewaltakt sei in finanzieller, gesundheitlicher und familiärer Hinsicht Schaden entstanden, der durch nichts wieder gut gemacht werden könne. Insbesondere seine Kinder seien traumatisiert (act. 1, S. 2).

4.2

4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshil- femassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlag- nahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegen- überstellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Wie bereits erwähnt, ist für die Vornahme von Prozesshandlungen im Rechtshilfeverfahren die StPO anwendbar (supra E. 1.3). Gemäss Art. 197 StPO gilt für strafprozessuale Zwangsmassnahmen allgemein, dass diese nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass-

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nahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist anders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprü- fen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).

Darüberhinaus haben Rechtshilfemassnahmen generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für

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die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

4.3

4.3.1 Während im Beschwerdeverfahren RR.2022.171 gestützt auf das Rechtshil- feersuchen und den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 einzig bekannt war, dass dem Beschwerdeführer einem Informanten zufolge eine Schusswaffe zur Verfügung stehe und der Beschwerdeführer polizeilich bekannt sei sowie dem Reichsbürgermilieu zugeordnet werde (vgl. Ent- scheid RR.2022.171 vom 3. Februar 2023 E. 4.3.1), ergibt sich nunmehr aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. März 2023 Folgen- des (Verfahrensakten, pag. 171 ff.): Der Beschwerdeführer sei nach den hiesigen Erkenntnissen nicht in Besitz eines Waffenscheins gewesen, weshalb ein Anfangsverdacht dafür bestanden habe, dass der Beschwerde- führer eine verbotene Schusswaffe besitze. Zudem soll sich der Beschwer- deführer nicht nur in der Schweiz aufgehalten haben, sondern auch Bezugs- punkte zu Deutschland haben, wo er über Wohnräumlichkeiten verfüge. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Waffe auch in Deutschland besessen und danach in die Schweiz gebracht habe.

4.3.2 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsschil- derung sind nicht mehr auszumachen, sodass für die Subsumption des Sachverhalts unter einen Schweizerischen Tatbestand darauf abgestellt werden kann. Prima facie lässt sich der Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes subsumieren. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

4.4 4.4.1 Zur Art und Weise der durchgeführten Hausdurchsuchung hielt die Zuger Polizei mit Schreiben vom 3. November 2022 Folgendes fest (Verfahrensak- ten, pag. 141 ff.):

Der Polizei sei vor der Hausdurchsuchung gestützt auf das Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart bekannt gewesen, dass die deutschen Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Waf- fengesetz ermitteln würden und dieser verdächtigt werde, eine verbotene

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Schusswaffe zu besitzen. Ebenso habe die Polizei Kenntnis vom Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Reichsbürgermilieu zuzuordnen sei. Bei der Planung des Einsatzes bzw. der Festlegung des Vorgehens zum Vollzug der Hausdurchsuchung hätten die Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, ein möglicher Waffenbesitz sowie der Verdacht der Zugehörigkeit zum Reichsbürgermilieu entsprechend ein- bezogen und beurteilt werden müssen. Im Rahmen der Einsatzplanung seien von Seiten der Zuger Polizei Abklärungen über den Beschwerdeführer und die Räumlichkeiten an der […] in Z. gemacht worden. Die Anfrage beim Einwohneramt Z. habe ergeben, dass der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung an der […] in Z. gemeldet sei, wobei diese Adresse zugleich Domizil der Gesellschaften B. GmbH und der C. sei. Hinweise, dass bei den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Z. jeweils oder gar überhaupt schon einmal seine Familie anwesend gewesen sei, habe es keine gegeben. Die ungefähre Lage der Wohnung im Gebäude, die Zufahrtswege, die Eingänge und die Garageneinfahrt hätten vorgängig in Erfahrung gebracht werden können, nicht jedoch die Grösse der Wohnung sowie deren Grundriss. Der Zugriff habe um 6 Uhr morgens durch die Interventionseinheit […] (IE) stattgefunden, wobei die Polizei wegen des auf dem Aussenparkplatz abge- stellten Fahrzeuges des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, dass sich dieser in der Wohnung aufhalte. Da die Türe zur Wohnung des Beschwerdeführers verschlossen gewesen sei, habe diese gewaltsam geöffnet werden müssen, um den Überraschungseffekt nutzen zu können. Dasselbe habe für den Einsatz eines Irritationskörpers gegolten. Dieser generiere einen Knall mit hellem Blitz. Der Irritationskörper habe den Zweck, die im Raum anwesende Person zu irritieren und dadurch der IE einen minimalen Zeitvorsprung zu verschaffen. Aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit erfolge ein Zugriff aber nur dann unter Einsatz eines Irritationskörpers, wenn mit Gegenwehr der zu arretierenden Person zu rechnen sei, was vorliegend aufgrund der bestehenden Gefahr eines Schusswaffeneinsatzes seitens des Beschwerdeführers und der fehlenden Kenntnis über die Grösse und den Grundriss der Wohnung nicht habe ausgeschlossen werden können. Ein Teil der Mitglieder der IE sei danach mit einem Schutzschild in die Wohnung eingedrungen. Aufgrund der angetroffenen kleinen Wohnung habe die Identifizierung des Beschwerdeführers und dessen Arretierung rasch und ohne Einbezug sämtlicher anwesender Mitglieder der IE erfolgen können. Dem Beschwerdeführer seien Handschellen angelegt und standard- mässig eine Augenbinde überzogen worden (zum Eigenschutz der arretier- ten Person und zum Schutz der Einsatzkräfte der IE). Danach sei der Beschwerdeführer auf das sich in der Wohnung befindende Feldbett gesetzt worden.

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Nebst dem Beschwerdeführer habe sich auch dessen Familie in der Woh- nung aufgehalten, was für die IE überraschend gewesen sei. Die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers seien nach dessen Arretie- rung und der Sicherung der Wohnung ohne weitere Verzögerung und ungebunden aus der Wohnung geführt worden. Noch vor Ort seien sie durch den anwesenden Rettungsdienst untersucht respektive betreut worden. Anschiessend seien sie durch eine aufgebotene Patrouille der Zuger Polizei zum Hauptgebäude verbracht und durch diese betreut worden bis die Rück- reise nach Deutschland inklusive der erforderlichen Tickets organisiert gewesen seien und sie zum Bahnhof Z. hätten begleitet werden können.

Der Zugriff der IE habe ausrüstungstechnisch und taktisch dem Standard- vorgehen in derart gelagerten Fällen entsprochen, wobei den konkreten Umständen – soweit bekannt bzw. eruierbar – Rechnung getragen und die möglichen Risiken gegeneinander abgewogen worden seien.

4.4.2 Eine Hausdurchsuchung mit der notwendigen bewaffneten Polizeipräsenz kann für die betroffene Person, und erst recht für Kinder, eine traumatische Erfahrung sein. Trotzdem ist die Hausdurchsuchung durchzuführen, wenn die betreffenden Voraussetzungen gegeben sind. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Strafandrohung von Art. 33 Abs. 1 WG eine Zwangs- massnahme wie die Durchsuchung ohne Weiteres rechtfertigt. Eine Hausdurchsuchung hat ferner für die betroffenen Person überraschend zu erfolgen, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll. Die Zuger Beamten durften auf- grund ihrer Abklärungen, insbesondere beim Einwohnerregisteramt des Kantons Zug davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung an der […] in Z. aufhalte. Gestützt auf die Informationen der deutschen Behörden musste die Zuger Polizei ferner damit rechnen, dass der Beschwerdeführer bewaffnet sein könnte. Ausserdem wussten die Beamten der Zuger Polizei, dass in Deutschland gegen den Beschwerdefüh- rer auch wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall ermittelt worden war. Die Beamten konnten daher nicht von vornherein aus- schliessen, dass bei der Hausdurchsuchung durch den Beschwerdeführer (bewaffnete) Gegenwehr geleistet werden würde. Der Zuger Polizei war zudem bekannt, dass kurze Zeit vorher in Deutschland bei einer Hausdurch- suchung bei mutmasslichen Reichsbürgern auf die Polizei geschossen worden war. Gemäss § 33 Abs. 1 des Zuger Polizeigesetzes (BGS 512.1; Polizeigesetz [PolG-ZG]) kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Gegenstände anwenden und geeignete Hilfsmittel und Waffen einsetzen. Als Hilfsmittel kommen etwa Fesseln, Polizeimehrzweckstöcke, Augenbinden, Blendgranaten und Diensthunde in Betracht (vgl. TIEFENTHAL,

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Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 316; MAGNIN, Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, 2017, S. 164). Während eine Blendgranate als Überraschungseffekt gegen potentiell gewaltbereite Personen dient, werden Augenbinden in der Regel zum Schutz der Einsatz- kräfte verwendet. Wie bereits erwähnt, mussten die Zuger Polizeibeamten gestützt auf die Informationen aus Deutschland von einer potentiellen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, insbesondere auch gegen Poli- zeikräfte, ausgehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die anläss- lich der Hausdurchsuchung verwendeten Hilfsmittel als verhältnismässig. Die diesbezüglich erhobene Rüge geht fehl.

4.5 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Verhältnismässig- keit der Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel rügt, ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schlussverfügung sollen nebst einem Schiessbuch (Nr. 3), einer Rechnung betreffend den Kauf einer taktischen Einsatzweste (Nr. 10), Akten betreffend den Kauf einer Compound-Armbrust sowie dazugehörige Bedienungsanleitung (Nr. 11) sowie zwei Jagdmunitions-Hal- terungen (Nr. 34) auch diverse Gegenstände (Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36) herausgegeben werden, die «einen direkten und erkennbaren Bezug zu den ‘Reichsbürgern’ bzw. deren Gedankengut» haben sollen oder «die geeignet sind, die Nähe von A. zu diesem Gedankengut [zu] dokumentieren». Letzte- res charakterisiere sich primär durch das Ablehnen der Bundesrepublik Deutschland als eines legitimen und souveränen Staates und deren Rechtsordnung. Die Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36 seien daher geeignet, die Hintergründe des dem Rechtshilfeersuchen zugrundgelegten Vorwurfs des illegalen Waffenbesitzes zu beleuchten. Die Aktenstücke seien auch geeignet, die Zusammenhänge der Teilnahme an einem Landfriedens- bruch in einem besonders schweren Falle, welche ihm in Deutschland ebenfalls vorgeworfen wird, herzustellen bzw. zu entlasten.

4.5.2 Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3, 10, 11 und 34 (Schiessbuch, Rechnung betreffend den Kauf einer taktischen Einsatzweste, Akten betref- fend den Kauf einer Compound-Armbrust sowie dazugehörige Bedienungs- anleitung sowie zwei Jagdmunitions-Halterungen) sind ohne Weiteres potentiell geeignet, den Waffenbesitz des Beschwerdeführers zu belegen. Mit Bezug auf die Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36 (15 lose Seiten geheftet: Die Souveränität des Deutschen Reiches; Aktenbuch mit diversen losen Akten und Handnotizen; lose Akten grün, Handlungsempfehlung mit Firma Polizei; Ordner schwarz, div. Handnotizen Schutzverteidigung; lose Akten weiss, zwei Seiten «wie man das Gericht beseitigt»; Notizbuch grün gebunden; Karton-Umschlag «Der atmende Mann […] aus der Familie A.»;

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Ringnotizbuch mit Handnotizen; Buch «Geheimsache Reichsbürger» von Max Frei; Handnotizen lose, diverse Schreiben; Notizblock A4 rot, diverse Handnotizen; DVD über Demo […] und Notizbuch schwarz; Ideas, Plans) ist zwar festzuhalten, dass diese abstrakt gesehen, nicht geeignet sind, den mutmasslich unerlaubten Waffenbesitz des Beschwerdeführers zu belegen. Allerdings ist das Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitions- bestandteilen (Art. 1 Abs. 1 WG), was der in Art. 107 Abs. 1 BV an den Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und deren Bestandteile zu verhindern, entspricht. So zielt das Waffengesetz auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2007, 6B_233/2007, 6B_234/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 6.1.2; ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz (WG), 1. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 1). Die Waffengesetzgebung beruht daher auf einem System, das die Prävention waffenbedingter Gefahren bezweckt (KÜNZLI, Basler Kommentar, 1. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 107 BV). Für die Beantwortung der Frage nach der potentiellen Erheblichkeit der betreffenden Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36 ist daher nicht auf den blossen Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG abzustellen, sondern vielmehr auf den Sinn und Zweck des Waffengesetzes, nämlich die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen begangen werden (ASLANTAS, a.a.O.). Will mit der Waffengesetzgebung der Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleistet werden, sind die Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenbesitz von massgeblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind die genannten Aktenstücke Nr. 5, 6, 12-15, 28-33 und 36, welche möglicherweise Informa- tionen zu einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Reichsbürgern enthalten, potentiell geeignet, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu belegen.

5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sich auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Gegenstände steht daher nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22

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Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 30. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).