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RR.2009.195

Bundesstrafgericht · 2010-01-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Korruption (Art. 322quater StGB).

Sachverhalt

A. Die argentinischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A. ein Strafver- fahren wegen ungetreuer Amtsführung. Die argentinische Staatsmünze (Sociedad del Estado Casa de Moneda) soll im Verlaufe der 90er Jahre mit ihrer deutschen Lieferantin B. GmbH Überfakturierungen von 40% – 50% der effektiven Kosten vereinbart haben. Daraus habe unter anderem A. Zuwendungen erhalten (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klap- pe 1 und 15).

B. Die deutschen Behörden führten gegen Verantwortliche der B. GmbH ein Strafverfahren und gelangten in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeer- suchen vom 23. September 2004 an die Schweiz. Sie baten um Ermittlun- gen hinsichtlich eines Kontos bei der Bank C., heute Bank D. AG in Zürich. Nachdem eine gegen die Rechtshilfe erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2006 vom 28. Juli 2006 abgewiesen worden war, konnte dieses Rechtshilfeverfahren durch die Herausgabe von Bankunterlagen von A. bei der Bank D. AG abgeschlos- sen werden (Akten Staatsanwaltschaft REC 2004/10599, Klappe 2).

C. Ebenfalls im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens übermittelten die deut- schen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2007 den argentinischen Be- hörden Unterlagen aus dem deutschen Ermittlungsverfahren gegen E., Führungskraft bei der B. GmbH (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klappe 15).

D. Mit Rechthilfeersuchen vom 5. September 2007 sowie vom 7. Mai und 15./17. Dezember 2008 gelangten die argentinischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Bankenermittlung bezüglich des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG in Zürich (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klappe 1, 15, 16).

Nach summarischer Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die Rechtshilfeersuchen der für den Kanton Zürich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“).

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In Ausführung dieser Ersuchen verfügte die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2009 die Herausgabe von Bankunterlagen der Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, alle lautend auf A. bei der Bank D. AG in Zürich (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klap- pe 19).

E. Gegen die Schlussverfügung lässt A. durch seinen Rechtsvertreter am

9. Juni 2009 Beschwerde einreichen und stellt folgende Anträge (act. 1):

„1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 sei aufzuhe- ben.

2. Eventualiter sei die Behandlung des Rechtshilfeersuchens/der Rechtshilfeersu- chen der Republik Argentinien auszusetzen und habe das Bundesamt für Justiz die ersuchenden argentinischen Behörden in Anwendung von Art. 80o IRSG um ergänzende Informationen zu ersuchen.

3. Subeventualiter seien lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen für das Konto 1 sowie allfällige Gutschriftsanzeigen betreffend Zahlungen der Firma B. GmbH vom Dezember 1999 und Februar 2000 an die argentinischen Behörden he- rauszugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

und dem prozessualen Antrag:

1. Es seien die Akten der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beizuziehen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2009 die Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs der Schlussverfügung vom

8. Mai 2009, im Übrigen beantragt es die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt innert verlängerter Frist am

27. Juli 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). A. hält innert verlängerter Frist in der Beschwerdereplik vom 31. August 2009 an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragt zusätzlich, der Entscheid in diesem Verfahren sei weder in elektronischer noch in gedruckter Form zu publizieren (act. 15). Mit Schreiben vom 7. September 2009 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 17), während das Bun- desamt am 10. September 2009 an seinen Anträgen festhält (act. 18). A. wird am 11. September 2009 darüber in Kenntnis gesetzt (act. 19).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien sind in erster Linie die Art. XV ff. des zwischen den beiden Staaten im Jahre 1906 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages (SR 0.353.915.4) massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt sind, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

Entgegen der angefochtenen Verfügung (E. III/1) findet weder das Europäi- sche Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) noch der Zusatzvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) Anwendung auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren; Argentinien ist we- der Partei des einen noch des andern Vertrages.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 8. Mai 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge- recht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-

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gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Bankun- terlagen mehrerer Konten des Beschwerdeführers, weshalb er zur Be- schwerde legitimiert ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Akten der Vor- instanz wie vom Beschwerdeführer beantragt eingeholt. Sie bilden zusam- men mit den Eingaben der Parteien (lit. E hiervor) die Grundlage für den Entscheid.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei das rechtliche Gehör nicht ge- währt worden, da er sich zum Rechtshilfeersuchen vom 15./17. Dezember 2008 nicht habe äussern können (act. 1 N. 33, act. 15 N. 4).

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Laut Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Un- terlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü- ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög-

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lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfas- sender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2 und RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007, E. 2.1).

3.3 Die angefochtene Schlussverfügung stützt sich gemäss Rubrum auf die Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 (1), vom 7. Mai (2) als auch auf jenes vom 15./17. Dezember 2008 (3). Auch bezüglich Art und Umfang der argentinischen Begehren nimmt die erwähnte Schlussverfügung Bezug auf alle drei Rechtshilfeersuchen. Die Beschwerdegegnerin führt diesbe- züglich aus, die argentinischen Behörden hätten mit den Rechtshilfeersu- chen 1 bis 3 um Bankenermittlung bei der Bank C., Zürich, ersucht. Auf Seite 5 der Schlussverfügung führt die Beschwerdegegnerin ferner an, es sei „selbstverständlich, die Ersuchen 2 und 3, die offensichtlich dieselben Ermittlungen zum Gegenstand hatten, im selben Rechtshilfeverfahren zu behandeln, wofür hierorts eine ausdrückliche Vereinigungsverfügung nicht erforderlich“ sei. In Ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 wendet sie in- dessen ein, auf das argentinische Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 um Teilnahme argentinischer Funktionäre bzw. dem Antrag auf einen per- sönlichen Kontakt und Besuch der zuständigen Beamten zwecks direkter Aushändigung der erhobenen Bankunterlagen sei noch gar nicht eingetre- ten worden. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieses Ersuchen gar nicht betroffen, weshalb es ihm nicht zur Einsicht offen gelegt worden sei (act. 9 N. 7 f.).

3.4 Indem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung auf vorge- nannte Weise auf das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 bezogen hat, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sich die Beschwer- degegnerin bei ihrem Entscheid, Rechtshilfe zu leisten auch materiell dar- auf gestützt hatte. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb auch dieses Rechtshilfeersuchen zur Einsicht offen gelegt werden müssen, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen Einschränkungsgrund im Sinne des Art. 80b Abs. 2 IRSG berufen hat.

Indem sich die Beschwerdegegnerin laut Schlussverfügung formell auch auf das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 gestützt hat, dieses dem

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Beschwerdeführer aber nicht zur Einsicht offen gelegt hatte und dieser da- mit über den Inhalt im Unklaren gelassen wurde, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel wurde jedoch geheilt, als dem Beschwerdeführer das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 am

11. August 2009 zugestellt wurde (act. 14) und er Gelegenheit hatte, sich dazu im vorliegenden Verfahren zu äussern. Da das betroffene Ersuchen für den Entscheid der Beschwerdegegnerin Rechtshilfe zu leisten, materiell indessen gar nicht von Bedeutung war und vom Beschwerdeführer an- schliessend auch nicht anders bewertet wurde, hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im Beschwerdeverfahren keine Auswirkung auf die Gerichtskosten (nachfolgend Ziff. 11).

4.

4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer formelle Mängel des Rechtshilfeverfahrens sowie die Sachverhaltsdarstellung, welche die Be- schwerdegegnerin ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Neben den Rechts- hilfeersuchen vom 5. September 2007, 7. Mai und 15./17. Dezember 2008 seien auch diejenigen vom 6. Dezember 2001 inkl. Ergänzungen und vom

2. August 2002 inkl. Ergänzung relevant (act. 1 N. 14). Er beanstandet fer- ner, das Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 genüge den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2, 3 und 5 IRSG nicht. Dessen Übersetzung sei fehlerhaft und unverständlich. Ausserdem fehle eine Sachverhaltsdarstellung. Des- halb hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf das Ersuchen eintreten dür- fen. Statt von den argentinischen Behörden eine konkrete Sachverhalts- darstellung zu verlangen, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt selbst ermittelt bzw. sich auf den Sachverhalt abgestützt, welcher Gegen- stand eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Rottweil gewesen sei (act. 1 N. 36 ff. 60, act. 15 N. 8). Zudem bestehe zwischen dem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 und demjenigen vom 7. Mai 2008 kein Zusammenhang. Das Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 führe fünf Straftatbestände auf, wogegen in demjenigen vom 7. Mai 2008 nur noch ein Straftatbestand genannt werde. Dies könne bedeuten, dass das Verfahren in Argentinien eingeschränkt worden sei oder dass die Rechtshilfeersuchen unabhängig voneinander gestellt worden seien. Im ersten Fall müsse das erste Rechtshilfeersuchen als gegenstandslos be- trachtet werden. Treffe hingegen der zweite Fall zu, so ginge es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin getrennte Rechtshilfeersuchen vereinige und den „wesentlichen Sachverhalt“ durch Kombination und Interpretation der verschiedenen Rechtshilfeersuchen selbst ermittle. Die Beschwerde- gegnerin hätte jedes Rechtshilfeersuchen für sich vorprüfen und eine Ein- tretensverfügung erlassen müssen (act. 1 N. 31, 45 f., act. 15 N. 11).

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4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss es die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Diese muss mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Laut Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ausländische Ersuchen und ihrer Unterlagen in deutscher, fran- zösischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig be- scheinigt sein. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307).

Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis- se nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat auf- grund der internationalen Courtoisie und der staatsvertraglichen Bestim- mungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sol- len, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechts- hilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 283 N. 304). Zwischen dem ursprünglichen Ersuchen und den Ergänzungen muss ein genügender Zusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.231/2003 vom 6. Februar 2004, E. 3.2 und 1A.111/2004 vom 29. Juni 2004, E. 2.1).

4.3 Das vorliegende Rechtshilfeverfahren bezieht sich auf die Rechtshilfeersu- chen, welche die argentinischen Behörden in Zusammenhang mit Geschäf- ten zwischen der argentinischen Staatsmünze und der B. GmbH gestellt haben (vorgängig lit. A.). Die vom Beschwerdeführer als relevant erachte-

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ten Ersuchen vom 6. Dezember 2001 inkl. Ergänzungen und vom 2. August 2002 inkl. Ergänzung stehen demgegenüber in Zusammenhang mit dem Terroranschlag vom 18. Juli 1994 gegen das jüdische Hilfswerk Asociacion Mutual Israelita Argentina in Buenos Aires. Im vorliegenden Rechtshilfeer- suchen bilden aber gerade nicht diese Vorgänge Gegenstand des argenti- nischen Ermittlungsverfahrens. Da die Ersuchen vom 6. Dezember 2001 und vom 2. August 2002 keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorlie- genden Rechtshilfeverfahren aufweisen, sind sie für das vorliegende Ver- fahren irrelevant.

Hingegen besteht zwischen dem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 und demjenigen vom 7. Mai 2008 ein Zusammenhang. Jenes vom

7. Mai 2008 wirft dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vor- gängen um die argentinische Staatsmünze und die B. GmbH rechtswidrige Bereicherung vor. In jenem vom 5. September 2007 wird im gleichen Kon- text ausgeführt, es seien Provisionen von der B. GmbH auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden, welche aufgrund von Überfakturie- rungen geleistet worden seien. Dem Beschwerdeführer wird somit in bei- den Ersuchen grundsätzlich dasselbe Verhalten vorgeworfen. Ferner be- ziehen sich beide Ersuchen auf die Herausgabe von Unterlagen über das gleiche Konto bei der Bank D. AG, und die argentinischen Behörden wei- sen darin auf Informationen hin, welche sie im Rahmen eines Rechtshilfe- verfahrens aus Deutschland erhalten haben.

4.4 Die ersuchte Behörde ist an die Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshil- feersuchen gebunden, wobei die rechtliche Qualifikation des ersuchenden Staates nicht relevant ist. Dass sich das Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 nur auf eine einzige argentinische Strafbestimmung bezieht und die Sachverhaltsdarstellung möglicherweise nicht ausreichend ist, stellt kein Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe dar. Die zur Leistung von Rechtshilfe erforderliche Sachverhaltsdarstellung ergibt sich bereits aus dem Ersuchen vom 5. September 2007. Da die Schweiz laut vorgenannter Lehre verpflichtet ist, möglichst weitgehende Rechtshilfe zu leisten, und keine Erklärung der argentinischen Behörden vorliegt, wonach sie ein Rechtshilfeersuchen zurückziehen oder beschränken, sind beide Rechtshil- feersuchen zu berücksichtigen.

4.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den Ersuchen vom 5. September 2007 und 7. Mai 2008, dass die argentinische Staatsmünze (Sociedad del Esta- do Casa de Moneda) mit ihrer deutschen Lieferantin B. GmbH Überfaktu- rierungen von 40% – 50% der effektiven Kosten vereinbart haben soll. An- schliessend seien 30% der Rechnungsbeträge auf ein Konto von F., Han-

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delsvertreter der B. GmbH, in Uruguay und auf ein Konto von einem „Mr. X“ geflossen. Die argentinischen Behörden vermuten hinter „Mr. X“ den Be- schwerdeführer. Insgesamt seien „Mr. X“ DEM 1.5 Mio. bezahlt worden. Namentlich seien ihm am 13. Dezember 1999 DEM 32'493.-- und am

9. Februar 2000 DEM 150'000.-- überwiesen worden. Diese Zahlungen stünden in Zusammenhang mit den Rechnungen der B. GmbH Nr. 5 vom

27. Oktober 1999 und Nr. 6 vom 29. Oktober 1999. Diese Darstellung des Sachverhaltes genügt den Anforderungen von Art. 28 IRSG ohne weiteres. Sie ermöglicht die Prüfung, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt, ob Ausschlussgründe gegeben sind und ob die anbegehrte Rechtshilfe mit dem ausländischen Verfahren in einem ausreichenden Zusammenhang steht. Die Darstellung erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich.

Das Eventualbegehren, wonach die Behandlung der Rechtshilfeersuchens auszusetzen sei und bei den argentinischen Behörden ergänzende Infor- mationen zu ersuchen seien, ist demnach abzuweisen.

4.6 Verfügt die ersuchte Behörde über die erforderlichen Kenntnisse, hindert sie nichts daran, in einem Entscheid sowohl über Zulässigkeit als auch Gewährung und Umfang der Rechtshilfe zu entscheiden (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 291 N. 310). Es ist demnach zulässig, die Schlussverfügung oh- ne vorgängige Eintretensverfügung zu erlassen, sofern die ausführende Behörde über genügend Kenntnisse verfügt (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 291 N. 310). Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfü- gung sowohl über die Zulässigkeit als auch über die zu gewährende Rechtshilfe entschieden hat. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbe- gründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an der Voraussetzung der dop- pelten Strafbarkeit. Im Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 sei nur Art. 268 des argentinischen Strafgesetzbuches aufgeführt. In der Schweiz existiere für den argentinischen Straftatbestand der rechtswidrigen Berei- cherung des Staatsbeamten gemäss Art. 268 kein Äquivalent, weshalb auf das Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 nicht einzutreten sei (act. 1 N. 39 ff., act. 15 N. 10).

5.2 Prozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus-

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land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizeri- schem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 537).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnor- men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der in den Rechtshilfeersu- chen dargelegte Sachverhalt (vgl. Ziffer 5.3) unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

5.3 Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322quater StGB). Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp- fänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Ver- halten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Diszipli- narpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Hand- lung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers

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stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 3 f. zu Art. 322quater StGB).

Den Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 und 7. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die argentinische Münzanstalt mit ihrer deutschen Liefe- rantin B. GmbH bei Bestellungen Überfakturierungen von 40% bis 50% ver- einbart habe. Anschliessend seien 30% des Wertes der bestellten Ware als Provision zurück vergütet worden. Der Beschwerdeführer als Präsident der argentinischen Staatsmünze habe sich aus diesen Überfakturierungen rechtswidrig bereichert.

Sofern der Beschwerdeführer als Präsident einer staatlichen Gesellschaft Zuwendungen aus überhöhten Rechnungen angenommen hat, hat er sich der Korruption schuldig gemacht. Durch dieses Verhalten würde er nach schweizerischem Recht prima facie den Tatbestand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB erfüllen. Ob weitere Tatbestände wie die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB) und / oder Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) eben- falls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden.

5.4 Der im Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 dargestellte Sachver- halt ist demnach genügend konkret dargestellt um eine Subsumption unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderun- gen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers ist unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt worden. Zum einen lässt er eine Verletzung des Übermassverbotes geltend machen. Die Beschwerdegegnerin habe die Herausgabe von Kon- ten verfügt, welche gar nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens seien. Zum andern seien von dem betroffenen Konto nicht nur Kontoeröffnungs- unterlagen, sondern alle Unterlagen vom 1. Juli 1999 bis 26. Mai 2000 he- rausgegeben worden anstatt nur Unterlagen aus dem Zeitraum der be-

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haupteten zwei Zahlungen vom 13. Dezember 1999 und 9. Februar 2000 (act. 1 N. 56 ff., act. 15 N. 25).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom

3. September 2007, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom

26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörden darf über ein im Rechtshilfegesuch ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die neuste Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil in- sofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom

29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinweisen).

6.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2009 die Herausgabe von Unterlagen betreffend vier Bankverbindungen des Be- schwerdeführers bei der Bank D. AG an. Die Schlussverfügung umfasst die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen (unbesehen des Erstellda-

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tums) sowie von Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 26. Mai bzw. 30. Juni 2000.

Der Beschwerdeführer verkennt die Zweckbestimmung des Rechtshilfever- fahrens. Wie dargelegt, kann das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden (vgl. supra Zif- fer 6.2). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren soll Aufschluss über Trans- aktionen auf den Schweizer Konten des Beschwerdeführers geben, welche möglicherweise im Zusammenhang mit den Überfakturierungen zwischen der B. GmbH und der argentinischen Münzanstalt in den Jahren 1999 und 2000 stehen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es den ar- gentinischen Behörden einzig darum geht, Auskunft über ausländische Vermögendwerte des Beschwerdeführers zu erhalten, kann nicht gefolgt werden. Gerade wenn der Beschuldigte über mehrere Konten beim selben Bankinstitut verfügt, erfordern die Ermittlungen, dass sich die Strafverfol- gungsbehörden ein umfassendes Bild aller Transaktionen machen können, welche auf Bankverbindungen des Beschuldigten zu verzeichnen sind. Es ist demnach gerechtfertigt, nebst den Unterlagen zum Konto Nr. 1 auch solche über die anderen Konten des Beschwerdeführers bei der Bank D. AG herauszugeben.

Bezüglich des Zeitraums der herauszugebenden Unterlagen ist zwischen den Kontoeröffnungsunterlagen und den Kontoauszügen zu differenzieren. So sind die Belege bezüglich der Eröffnung der Konten unabhängig ihres Datums relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können. Bezüglich der Kontoauszüge korrespondiert die Zeitspanne der herauszugebenden Unterlagen eng mit den von der er- suchenden Behörde definierten Tatzeiten und ist insofern ohne weiteres verhältnismässig. Auch Kontenauszüge, welche die Zeit nach der Amtszeit des Beschwerdeführers bei der argentinischen Münzanstalt betreffen, kön- nen durchaus relevant sein. So ist es denkbar, dass Zuwendungen erst nach Amtsende überwiesen worden sind. Insofern sind alle von der Schlussverfügung erfassten Unterlagen herauszugeben. Das entsprechen- de Subeventualbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Er sieht diese Verletzung im Zusammenhang mit der früheren Rechtshilfe der Schweiz an Deutschland. Die deutschen Rechtshilfebehörden hätten Informationen, welche durch dieses Rechtshilfeverfahren erhältlich ge-

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macht worden seien, an Argentinien weitergeleitet (act. 1 N. 47, act. 15 N. 17).

7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 67 IRSG geregelt. Danach dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei welchen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG). Darüber hinaus ist es aufgrund des Spezialitätsvorbehalts dem ersuchenden Staat gemäss Art. 67 Abs. 2 IRSG nur mit der Zustimmung des Bundesamtes erlaubt, die rechtshilfeweise er- hältlich gemachten Ergebnisse einem Drittstaat zu übermitteln (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 687 N. 732; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.3 Der Beschwerdeführer beschuldigt Deutschland und nicht Argentinien, den Spezialitätsvorbehalt verletzt zu haben. Diese angeblich von den deut- schen Behörden begangene Verletzung des Spezialitätsprinzips kann nicht als Argument gegen die Rechtshilfegewährung an Argentinien verwendet werden.

Im vorliegenden Fall unterlässt es der Beschwerdeführer, die Unterlagen genau zu bezeichnen, welche die deutschen Behörden angeblich unter Verletzung des Spezialitätsvorbehalts an Argentinien weitergeleitet hätten. Die Dokumente, welche Deutschland am 10. April 2007 rechtshilfeweise an Argentinien übermittelt hat, stammen jedenfalls nicht aus der Schweiz (Ak- ten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klappe 15). Die deutschen Behör- den haben Belege der deutschen Bank G., der Bank H. AG und der B. GmbH übermittelt. Diese Unterlagen stammen anscheinend aus den deutschen Ermittlungen gegen die B. GmbH. Aus den Bankbelegen erge- ben sich Zahlungen auf ein Konto bei der Vorgängerin der Bank D. AG. Laut Unterlagen der B. GmbH waren diese Beträge für F. und „Mr. X“ be- stimmt. Die argentinischen Behörden hatten aufgrund dieser Informationen genug Anhaltspunkte, um ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, das Rechtshilfeersuchen habe einen politischen Hintergrund. Das Verfahren in Argentinien hätte sich ursprünglich gegen seinen Freund I. gerichtet. Dieser sei während der Mili- tärdiktatur von 1976 bis 1983 politisch verfolgt worden. Er werde ausser- dem verdächtigt, Ermittlungen bezüglich der Terroranschläge von 1992 ge- gen die israelische Botschaft und von 1994 gegen das jüdische Hilfswerk

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Asociacion Mutual Israelita Argentina behindert zu haben. Da I. aber nun für die Provinz La Roja im argentinischen Senat sitze, geniesse er Immuni- tät. Die argentinischen Verfahren würden sich jetzt deshalb gegen den Be- schwerdeführer richten. Richter J., welcher das Rechtshilfeersuchen vom 6. Dezember 2001 gestellt und das Verfahren gegen I. bezüglich der Terror- anschläge von 1994 geführt habe, habe zurücktreten müssen. Im Zusam- menhang mit diesen Terroranschlägen habe Richter J. einem Zeugen für eine Aussage Geld zukommen lassen. Die argentinische Justiz schrecke nicht mal vor der Bestechung von Zeugen zurück. Deshalb könne der Be- schwerdeführer in Argentinien kein faires Verfahren erwarten (act. 1 N. 49 ff., act. 15 N. 22 ff.).

8.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im er- suchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Es ist darzutun, dass und wie der politische Einfluss bzw. die politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Strafver- fahren erfolgt ist und vor allem, inwiefern eine Verletzung von Verfahrens- garantien nach der EMRK oder dem UNO-Pakt II erfolgte bzw. in Zukunft mutmasslich erfolgen wird (BGE 130 II 117 E. 8.4 – 8.7).

8.3 Das vorliegende Rechtshilfeverfahren steht in keinem erkennbaren Zu- sammenhang mit I. bzw. den angeblichen Vorgängen im Zusammenhang mit einem Terroranschlag (vgl. Ziffer 5.3). Es geht einzig um die Klärung, inwieweit der Beschwerdeführer von den Überfakturierungen zwischen der

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argentinischen Staatsmünze und der B. GmbH profitiert hat. Hierbei spielt die Freundschaft zwischen I. und dem Beschwerdeführer keine Rolle. Sein Einwand, wonach sich die Verfahren gegen I. nun gegen ihn richteten, ent- behrt somit jeglicher konkreter und stichhaltiger Argumente. Der Be- schwerdeführer konkretisiert nicht, weshalb er in Argentinien keinen fairen Prozess erwarten könne. Seine Behauptungen stützen sich ausschliesslich auf das gegen I. geführte Verfahren. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Darstellung der politischen Karriere von I. und dem Hinweis, wonach Richter J. einem Zeugen - in einem Verfahren, welches den Beschwerde- führer nicht betrifft - Geld für eine Aussage gegeben haben soll.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den argentinischen Behörden eine schwer- wiegende Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II zur Last gelegt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat keine objektive und ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte glaubhaft dargetan. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich in seiner Beschwerdereplik, der Entscheid in diesem Verfahren sei weder in elektronischer noch in ge- druckter Form zu publizieren. Durch die mediale Berichterstattung hätten die Hintergründe dieses Verfahrens einen erheblichen Bekanntheitsgrad er- langt. Selbst die Anonymisierung des Entscheides reiche nicht aus, um die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persön- lichkeit zu wahren (act. 15 N. 28).

9.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren vor staatlichen Gerichten ergibt sich für die Verhandlung und Urteilsverkündung insbesondere aus Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (BGE 133 I 106 E. 8.1 S: 107; Urteile des Bundesgerichts 1A.228/2003 vom

10. März 2004, E. 4.2 und 1P.298/2006 vom 1. September 2006, E. 2.2). Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, welche am Prozess beteiligt sind, ei- ne korrekte Behandlung gewährleisten (BGE 119 Ia 99 E. 4a; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonventi- on und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 190; vgl. auch die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., S. 184). Der Öffentlichkeitsgrundsatz will der Allgemeinheit aber auch ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse (BGE 119

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Ia 99 E. 2a und 4a; 127 I 44 E. 2e; 124 IV 234 E. 3c S. 239; HAEFLI- GER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 190 ff.). Satz 2 von Art. 3 Abs. 3 BV räumt die Möglichkeit ein, dass im Gesetz Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Ge- richtsverhandlung und der Urteilsverkündung vorgesehen werden. Als be- rechtigte öffentliche Interessen nennen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II fast deckungsgleich die Sittlichkeit, die öffentliche Ord- nung, die nationale Sicherheit oder das überwiegende Interesse der Partei- en oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – die Interessen der Gerechtigkeit. Diese Grundsätze gelten auch für die Verwaltungsrechtspflege (ergibt sich aus BGE 133 I 106), wozu nach schweizerischem Recht das Rechtshilfeverfahren zählt (STEPHAN BREITEN- MOSER, Neue Rechtsentwicklungen in den Bereichen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 34).

9.3 Soweit in einem gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden keine öffent- liche mündlich Verhandlung und keine öffentliche Beratung stattgefunden hat, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, die Entscheide öffent- lich zu verkünden. Die Entscheide des Bundesstrafgerichts werden generell in anonymisierter Form über das Internet zugänglich gemacht. Die Begrün- dungen der Leitentscheide werden zudem in den Sammelbänden (TPF) veröffentlicht. Einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils Rechnung getragen. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Per- sonen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen kön- nen, um wen es geht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für ei- nen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transpa- rente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 108 f. mit Ver- weis). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzu- weisen.

10.

10.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht.

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Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss § 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan- sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü- gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh- rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund- sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil- femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma- chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei- ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht- fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf- zuerlegen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).

10.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines nur marginalen Obsiegens (Kosten- punkt) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschädigung von Fr. 300.-- inkl. MwSt. erscheint angemes- sen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1).

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Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines weit überwiegenden Unterlie- gens eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'700.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleiste- ten Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- (Art. 3 des Reglements). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 9 Juni 2009 Beschwerde einreichen und stellt folgende Anträge (act. 1):

„1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 sei aufzuhe- ben.

2. Eventualiter sei die Behandlung des Rechtshilfeersuchens/der Rechtshilfeersu- chen der Republik Argentinien auszusetzen und habe das Bundesamt für Justiz die ersuchenden argentinischen Behörden in Anwendung von Art. 80o IRSG um ergänzende Informationen zu ersuchen.

3. Subeventualiter seien lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen für das Konto 1 sowie allfällige Gutschriftsanzeigen betreffend Zahlungen der Firma B. GmbH vom Dezember 1999 und Februar 2000 an die argentinischen Behörden he- rauszugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

und dem prozessualen Antrag:

1. Es seien die Akten der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beizuziehen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2009 die Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs der Schlussverfügung vom

8. Mai 2009, im Übrigen beantragt es die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt innert verlängerter Frist am

27. Juli 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). A. hält innert verlängerter Frist in der Beschwerdereplik vom 31. August 2009 an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragt zusätzlich, der Entscheid in diesem Verfahren sei weder in elektronischer noch in gedruckter Form zu publizieren (act. 15). Mit Schreiben vom 7. September 2009 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 17), während das Bun- desamt am 10. September 2009 an seinen Anträgen festhält (act. 18). A. wird am 11. September 2009 darüber in Kenntnis gesetzt (act. 19).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien sind in erster Linie die Art. XV ff. des zwischen den beiden Staaten im Jahre 1906 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages (SR 0.353.915.4) massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt sind, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

Entgegen der angefochtenen Verfügung (E. III/1) findet weder das Europäi- sche Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) noch der Zusatzvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) Anwendung auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren; Argentinien ist we- der Partei des einen noch des andern Vertrages.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 8. Mai 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge- recht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-

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gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Bankun- terlagen mehrerer Konten des Beschwerdeführers, weshalb er zur Be- schwerde legitimiert ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Akten der Vor- instanz wie vom Beschwerdeführer beantragt eingeholt. Sie bilden zusam- men mit den Eingaben der Parteien (lit. E hiervor) die Grundlage für den Entscheid.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei das rechtliche Gehör nicht ge- währt worden, da er sich zum Rechtshilfeersuchen vom 15./17. Dezember 2008 nicht habe äussern können (act. 1 N. 33, act. 15 N. 4).

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Laut Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Un- terlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü- ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög-

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lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfas- sender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2 und RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007, E. 2.1).

3.3 Die angefochtene Schlussverfügung stützt sich gemäss Rubrum auf die Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 (1), vom 7. Mai (2) als auch auf jenes vom 15./17. Dezember 2008 (3). Auch bezüglich Art und Umfang der argentinischen Begehren nimmt die erwähnte Schlussverfügung Bezug auf alle drei Rechtshilfeersuchen. Die Beschwerdegegnerin führt diesbe- züglich aus, die argentinischen Behörden hätten mit den Rechtshilfeersu- chen 1 bis 3 um Bankenermittlung bei der Bank C., Zürich, ersucht. Auf Seite 5 der Schlussverfügung führt die Beschwerdegegnerin ferner an, es sei „selbstverständlich, die Ersuchen 2 und 3, die offensichtlich dieselben Ermittlungen zum Gegenstand hatten, im selben Rechtshilfeverfahren zu behandeln, wofür hierorts eine ausdrückliche Vereinigungsverfügung nicht erforderlich“ sei. In Ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 wendet sie in- dessen ein, auf das argentinische Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 um Teilnahme argentinischer Funktionäre bzw. dem Antrag auf einen per- sönlichen Kontakt und Besuch der zuständigen Beamten zwecks direkter Aushändigung der erhobenen Bankunterlagen sei noch gar nicht eingetre- ten worden. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieses Ersuchen gar nicht betroffen, weshalb es ihm nicht zur Einsicht offen gelegt worden sei (act. 9 N. 7 f.).

3.4 Indem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung auf vorge- nannte Weise auf das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 bezogen hat, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sich die Beschwer- degegnerin bei ihrem Entscheid, Rechtshilfe zu leisten auch materiell dar- auf gestützt hatte. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb auch dieses Rechtshilfeersuchen zur Einsicht offen gelegt werden müssen, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen Einschränkungsgrund im Sinne des Art. 80b Abs. 2 IRSG berufen hat.

Indem sich die Beschwerdegegnerin laut Schlussverfügung formell auch auf das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 gestützt hat, dieses dem

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Beschwerdeführer aber nicht zur Einsicht offen gelegt hatte und dieser da- mit über den Inhalt im Unklaren gelassen wurde, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel wurde jedoch geheilt, als dem Beschwerdeführer das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 am

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich in seiner Beschwerdereplik, der Entscheid in diesem Verfahren sei weder in elektronischer noch in ge- druckter Form zu publizieren. Durch die mediale Berichterstattung hätten die Hintergründe dieses Verfahrens einen erheblichen Bekanntheitsgrad er- langt. Selbst die Anonymisierung des Entscheides reiche nicht aus, um die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persön- lichkeit zu wahren (act. 15 N. 28).

E. 9.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren vor staatlichen Gerichten ergibt sich für die Verhandlung und Urteilsverkündung insbesondere aus Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (BGE 133 I 106 E. 8.1 S: 107; Urteile des Bundesgerichts 1A.228/2003 vom

10. März 2004, E. 4.2 und 1P.298/2006 vom 1. September 2006, E. 2.2). Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, welche am Prozess beteiligt sind, ei- ne korrekte Behandlung gewährleisten (BGE 119 Ia 99 E. 4a; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonventi- on und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 190; vgl. auch die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., S. 184). Der Öffentlichkeitsgrundsatz will der Allgemeinheit aber auch ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse (BGE 119

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Ia 99 E. 2a und 4a; 127 I 44 E. 2e; 124 IV 234 E. 3c S. 239; HAEFLI- GER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 190 ff.). Satz 2 von Art. 3 Abs. 3 BV räumt die Möglichkeit ein, dass im Gesetz Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Ge- richtsverhandlung und der Urteilsverkündung vorgesehen werden. Als be- rechtigte öffentliche Interessen nennen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II fast deckungsgleich die Sittlichkeit, die öffentliche Ord- nung, die nationale Sicherheit oder das überwiegende Interesse der Partei- en oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – die Interessen der Gerechtigkeit. Diese Grundsätze gelten auch für die Verwaltungsrechtspflege (ergibt sich aus BGE 133 I 106), wozu nach schweizerischem Recht das Rechtshilfeverfahren zählt (STEPHAN BREITEN- MOSER, Neue Rechtsentwicklungen in den Bereichen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 34).

E. 9.3 Soweit in einem gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden keine öffent- liche mündlich Verhandlung und keine öffentliche Beratung stattgefunden hat, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, die Entscheide öffent- lich zu verkünden. Die Entscheide des Bundesstrafgerichts werden generell in anonymisierter Form über das Internet zugänglich gemacht. Die Begrün- dungen der Leitentscheide werden zudem in den Sammelbänden (TPF) veröffentlicht. Einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils Rechnung getragen. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Per- sonen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen kön- nen, um wen es geht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für ei- nen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transpa- rente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 108 f. mit Ver- weis). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzu- weisen.

10.

10.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht.

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Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss § 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan- sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü- gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh- rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund- sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil- femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma- chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei- ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht- fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf- zuerlegen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).

10.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines nur marginalen Obsiegens (Kosten- punkt) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschädigung von Fr. 300.-- inkl. MwSt. erscheint angemes- sen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1).

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Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines weit überwiegenden Unterlie- gens eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'700.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleiste- ten Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- (Art. 3 des Reglements). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 4 der Schlussverfü- gung vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'700.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Januar 2010 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argenti- nien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Korruption (Art. 322quater StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.195

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Sachverhalt:

A. Die argentinischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A. ein Strafver- fahren wegen ungetreuer Amtsführung. Die argentinische Staatsmünze (Sociedad del Estado Casa de Moneda) soll im Verlaufe der 90er Jahre mit ihrer deutschen Lieferantin B. GmbH Überfakturierungen von 40% – 50% der effektiven Kosten vereinbart haben. Daraus habe unter anderem A. Zuwendungen erhalten (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klap- pe 1 und 15).

B. Die deutschen Behörden führten gegen Verantwortliche der B. GmbH ein Strafverfahren und gelangten in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeer- suchen vom 23. September 2004 an die Schweiz. Sie baten um Ermittlun- gen hinsichtlich eines Kontos bei der Bank C., heute Bank D. AG in Zürich. Nachdem eine gegen die Rechtshilfe erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2006 vom 28. Juli 2006 abgewiesen worden war, konnte dieses Rechtshilfeverfahren durch die Herausgabe von Bankunterlagen von A. bei der Bank D. AG abgeschlos- sen werden (Akten Staatsanwaltschaft REC 2004/10599, Klappe 2).

C. Ebenfalls im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens übermittelten die deut- schen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2007 den argentinischen Be- hörden Unterlagen aus dem deutschen Ermittlungsverfahren gegen E., Führungskraft bei der B. GmbH (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klappe 15).

D. Mit Rechthilfeersuchen vom 5. September 2007 sowie vom 7. Mai und 15./17. Dezember 2008 gelangten die argentinischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Bankenermittlung bezüglich des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG in Zürich (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klappe 1, 15, 16).

Nach summarischer Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die Rechtshilfeersuchen der für den Kanton Zürich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“).

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In Ausführung dieser Ersuchen verfügte die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2009 die Herausgabe von Bankunterlagen der Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, alle lautend auf A. bei der Bank D. AG in Zürich (Akten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klap- pe 19).

E. Gegen die Schlussverfügung lässt A. durch seinen Rechtsvertreter am

9. Juni 2009 Beschwerde einreichen und stellt folgende Anträge (act. 1):

„1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 sei aufzuhe- ben.

2. Eventualiter sei die Behandlung des Rechtshilfeersuchens/der Rechtshilfeersu- chen der Republik Argentinien auszusetzen und habe das Bundesamt für Justiz die ersuchenden argentinischen Behörden in Anwendung von Art. 80o IRSG um ergänzende Informationen zu ersuchen.

3. Subeventualiter seien lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen für das Konto 1 sowie allfällige Gutschriftsanzeigen betreffend Zahlungen der Firma B. GmbH vom Dezember 1999 und Februar 2000 an die argentinischen Behörden he- rauszugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

und dem prozessualen Antrag:

1. Es seien die Akten der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beizuziehen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2009 die Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs der Schlussverfügung vom

8. Mai 2009, im Übrigen beantragt es die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt innert verlängerter Frist am

27. Juli 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). A. hält innert verlängerter Frist in der Beschwerdereplik vom 31. August 2009 an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragt zusätzlich, der Entscheid in diesem Verfahren sei weder in elektronischer noch in gedruckter Form zu publizieren (act. 15). Mit Schreiben vom 7. September 2009 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 17), während das Bun- desamt am 10. September 2009 an seinen Anträgen festhält (act. 18). A. wird am 11. September 2009 darüber in Kenntnis gesetzt (act. 19).

- 4 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien sind in erster Linie die Art. XV ff. des zwischen den beiden Staaten im Jahre 1906 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages (SR 0.353.915.4) massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt sind, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

Entgegen der angefochtenen Verfügung (E. III/1) findet weder das Europäi- sche Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) noch der Zusatzvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) Anwendung auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren; Argentinien ist we- der Partei des einen noch des andern Vertrages.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 8. Mai 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge- recht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-

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gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Bankun- terlagen mehrerer Konten des Beschwerdeführers, weshalb er zur Be- schwerde legitimiert ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Akten der Vor- instanz wie vom Beschwerdeführer beantragt eingeholt. Sie bilden zusam- men mit den Eingaben der Parteien (lit. E hiervor) die Grundlage für den Entscheid.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei das rechtliche Gehör nicht ge- währt worden, da er sich zum Rechtshilfeersuchen vom 15./17. Dezember 2008 nicht habe äussern können (act. 1 N. 33, act. 15 N. 4).

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Laut Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Un- terlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü- ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög-

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lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfas- sender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2 und RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007, E. 2.1).

3.3 Die angefochtene Schlussverfügung stützt sich gemäss Rubrum auf die Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 (1), vom 7. Mai (2) als auch auf jenes vom 15./17. Dezember 2008 (3). Auch bezüglich Art und Umfang der argentinischen Begehren nimmt die erwähnte Schlussverfügung Bezug auf alle drei Rechtshilfeersuchen. Die Beschwerdegegnerin führt diesbe- züglich aus, die argentinischen Behörden hätten mit den Rechtshilfeersu- chen 1 bis 3 um Bankenermittlung bei der Bank C., Zürich, ersucht. Auf Seite 5 der Schlussverfügung führt die Beschwerdegegnerin ferner an, es sei „selbstverständlich, die Ersuchen 2 und 3, die offensichtlich dieselben Ermittlungen zum Gegenstand hatten, im selben Rechtshilfeverfahren zu behandeln, wofür hierorts eine ausdrückliche Vereinigungsverfügung nicht erforderlich“ sei. In Ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 wendet sie in- dessen ein, auf das argentinische Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 um Teilnahme argentinischer Funktionäre bzw. dem Antrag auf einen per- sönlichen Kontakt und Besuch der zuständigen Beamten zwecks direkter Aushändigung der erhobenen Bankunterlagen sei noch gar nicht eingetre- ten worden. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieses Ersuchen gar nicht betroffen, weshalb es ihm nicht zur Einsicht offen gelegt worden sei (act. 9 N. 7 f.).

3.4 Indem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung auf vorge- nannte Weise auf das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 bezogen hat, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sich die Beschwer- degegnerin bei ihrem Entscheid, Rechtshilfe zu leisten auch materiell dar- auf gestützt hatte. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb auch dieses Rechtshilfeersuchen zur Einsicht offen gelegt werden müssen, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen Einschränkungsgrund im Sinne des Art. 80b Abs. 2 IRSG berufen hat.

Indem sich die Beschwerdegegnerin laut Schlussverfügung formell auch auf das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 gestützt hat, dieses dem

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Beschwerdeführer aber nicht zur Einsicht offen gelegt hatte und dieser da- mit über den Inhalt im Unklaren gelassen wurde, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel wurde jedoch geheilt, als dem Beschwerdeführer das Ersuchen vom 15./17. Dezember 2008 am

11. August 2009 zugestellt wurde (act. 14) und er Gelegenheit hatte, sich dazu im vorliegenden Verfahren zu äussern. Da das betroffene Ersuchen für den Entscheid der Beschwerdegegnerin Rechtshilfe zu leisten, materiell indessen gar nicht von Bedeutung war und vom Beschwerdeführer an- schliessend auch nicht anders bewertet wurde, hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im Beschwerdeverfahren keine Auswirkung auf die Gerichtskosten (nachfolgend Ziff. 11).

4.

4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer formelle Mängel des Rechtshilfeverfahrens sowie die Sachverhaltsdarstellung, welche die Be- schwerdegegnerin ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Neben den Rechts- hilfeersuchen vom 5. September 2007, 7. Mai und 15./17. Dezember 2008 seien auch diejenigen vom 6. Dezember 2001 inkl. Ergänzungen und vom

2. August 2002 inkl. Ergänzung relevant (act. 1 N. 14). Er beanstandet fer- ner, das Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 genüge den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2, 3 und 5 IRSG nicht. Dessen Übersetzung sei fehlerhaft und unverständlich. Ausserdem fehle eine Sachverhaltsdarstellung. Des- halb hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf das Ersuchen eintreten dür- fen. Statt von den argentinischen Behörden eine konkrete Sachverhalts- darstellung zu verlangen, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt selbst ermittelt bzw. sich auf den Sachverhalt abgestützt, welcher Gegen- stand eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Rottweil gewesen sei (act. 1 N. 36 ff. 60, act. 15 N. 8). Zudem bestehe zwischen dem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 und demjenigen vom 7. Mai 2008 kein Zusammenhang. Das Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 führe fünf Straftatbestände auf, wogegen in demjenigen vom 7. Mai 2008 nur noch ein Straftatbestand genannt werde. Dies könne bedeuten, dass das Verfahren in Argentinien eingeschränkt worden sei oder dass die Rechtshilfeersuchen unabhängig voneinander gestellt worden seien. Im ersten Fall müsse das erste Rechtshilfeersuchen als gegenstandslos be- trachtet werden. Treffe hingegen der zweite Fall zu, so ginge es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin getrennte Rechtshilfeersuchen vereinige und den „wesentlichen Sachverhalt“ durch Kombination und Interpretation der verschiedenen Rechtshilfeersuchen selbst ermittle. Die Beschwerde- gegnerin hätte jedes Rechtshilfeersuchen für sich vorprüfen und eine Ein- tretensverfügung erlassen müssen (act. 1 N. 31, 45 f., act. 15 N. 11).

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4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss es die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Diese muss mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Laut Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ausländische Ersuchen und ihrer Unterlagen in deutscher, fran- zösischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig be- scheinigt sein. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307).

Ist ein Rechtshilfeersuchen unvollständig, ungenau oder erfüllt es in einem Punkt die staatsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis- se nicht, so hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Kann der Mangel behoben werden, so ist der ersuchte Staat auf- grund der internationalen Courtoisie und der staatsvertraglichen Bestim- mungen, welche eine möglichst weitgehende Rechtshilfe bezwecken sol- len, verpflichtet, dem ersuchenden Staat vor einer Abweisung des Rechts- hilfeersuchens die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 283 N. 304). Zwischen dem ursprünglichen Ersuchen und den Ergänzungen muss ein genügender Zusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.231/2003 vom 6. Februar 2004, E. 3.2 und 1A.111/2004 vom 29. Juni 2004, E. 2.1).

4.3 Das vorliegende Rechtshilfeverfahren bezieht sich auf die Rechtshilfeersu- chen, welche die argentinischen Behörden in Zusammenhang mit Geschäf- ten zwischen der argentinischen Staatsmünze und der B. GmbH gestellt haben (vorgängig lit. A.). Die vom Beschwerdeführer als relevant erachte-

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ten Ersuchen vom 6. Dezember 2001 inkl. Ergänzungen und vom 2. August 2002 inkl. Ergänzung stehen demgegenüber in Zusammenhang mit dem Terroranschlag vom 18. Juli 1994 gegen das jüdische Hilfswerk Asociacion Mutual Israelita Argentina in Buenos Aires. Im vorliegenden Rechtshilfeer- suchen bilden aber gerade nicht diese Vorgänge Gegenstand des argenti- nischen Ermittlungsverfahrens. Da die Ersuchen vom 6. Dezember 2001 und vom 2. August 2002 keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorlie- genden Rechtshilfeverfahren aufweisen, sind sie für das vorliegende Ver- fahren irrelevant.

Hingegen besteht zwischen dem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 und demjenigen vom 7. Mai 2008 ein Zusammenhang. Jenes vom

7. Mai 2008 wirft dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vor- gängen um die argentinische Staatsmünze und die B. GmbH rechtswidrige Bereicherung vor. In jenem vom 5. September 2007 wird im gleichen Kon- text ausgeführt, es seien Provisionen von der B. GmbH auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden, welche aufgrund von Überfakturie- rungen geleistet worden seien. Dem Beschwerdeführer wird somit in bei- den Ersuchen grundsätzlich dasselbe Verhalten vorgeworfen. Ferner be- ziehen sich beide Ersuchen auf die Herausgabe von Unterlagen über das gleiche Konto bei der Bank D. AG, und die argentinischen Behörden wei- sen darin auf Informationen hin, welche sie im Rahmen eines Rechtshilfe- verfahrens aus Deutschland erhalten haben.

4.4 Die ersuchte Behörde ist an die Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshil- feersuchen gebunden, wobei die rechtliche Qualifikation des ersuchenden Staates nicht relevant ist. Dass sich das Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 nur auf eine einzige argentinische Strafbestimmung bezieht und die Sachverhaltsdarstellung möglicherweise nicht ausreichend ist, stellt kein Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe dar. Die zur Leistung von Rechtshilfe erforderliche Sachverhaltsdarstellung ergibt sich bereits aus dem Ersuchen vom 5. September 2007. Da die Schweiz laut vorgenannter Lehre verpflichtet ist, möglichst weitgehende Rechtshilfe zu leisten, und keine Erklärung der argentinischen Behörden vorliegt, wonach sie ein Rechtshilfeersuchen zurückziehen oder beschränken, sind beide Rechtshil- feersuchen zu berücksichtigen.

4.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den Ersuchen vom 5. September 2007 und 7. Mai 2008, dass die argentinische Staatsmünze (Sociedad del Esta- do Casa de Moneda) mit ihrer deutschen Lieferantin B. GmbH Überfaktu- rierungen von 40% – 50% der effektiven Kosten vereinbart haben soll. An- schliessend seien 30% der Rechnungsbeträge auf ein Konto von F., Han-

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delsvertreter der B. GmbH, in Uruguay und auf ein Konto von einem „Mr. X“ geflossen. Die argentinischen Behörden vermuten hinter „Mr. X“ den Be- schwerdeführer. Insgesamt seien „Mr. X“ DEM 1.5 Mio. bezahlt worden. Namentlich seien ihm am 13. Dezember 1999 DEM 32'493.-- und am

9. Februar 2000 DEM 150'000.-- überwiesen worden. Diese Zahlungen stünden in Zusammenhang mit den Rechnungen der B. GmbH Nr. 5 vom

27. Oktober 1999 und Nr. 6 vom 29. Oktober 1999. Diese Darstellung des Sachverhaltes genügt den Anforderungen von Art. 28 IRSG ohne weiteres. Sie ermöglicht die Prüfung, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt, ob Ausschlussgründe gegeben sind und ob die anbegehrte Rechtshilfe mit dem ausländischen Verfahren in einem ausreichenden Zusammenhang steht. Die Darstellung erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich.

Das Eventualbegehren, wonach die Behandlung der Rechtshilfeersuchens auszusetzen sei und bei den argentinischen Behörden ergänzende Infor- mationen zu ersuchen seien, ist demnach abzuweisen.

4.6 Verfügt die ersuchte Behörde über die erforderlichen Kenntnisse, hindert sie nichts daran, in einem Entscheid sowohl über Zulässigkeit als auch Gewährung und Umfang der Rechtshilfe zu entscheiden (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 291 N. 310). Es ist demnach zulässig, die Schlussverfügung oh- ne vorgängige Eintretensverfügung zu erlassen, sofern die ausführende Behörde über genügend Kenntnisse verfügt (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 291 N. 310). Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfü- gung sowohl über die Zulässigkeit als auch über die zu gewährende Rechtshilfe entschieden hat. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbe- gründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an der Voraussetzung der dop- pelten Strafbarkeit. Im Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 sei nur Art. 268 des argentinischen Strafgesetzbuches aufgeführt. In der Schweiz existiere für den argentinischen Straftatbestand der rechtswidrigen Berei- cherung des Staatsbeamten gemäss Art. 268 kein Äquivalent, weshalb auf das Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2008 nicht einzutreten sei (act. 1 N. 39 ff., act. 15 N. 10).

5.2 Prozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus-

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land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizeri- schem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 537).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnor- men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der in den Rechtshilfeersu- chen dargelegte Sachverhalt (vgl. Ziffer 5.3) unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

5.3 Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322quater StGB). Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp- fänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Ver- halten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Diszipli- narpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Hand- lung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers

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stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 3 f. zu Art. 322quater StGB).

Den Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 und 7. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die argentinische Münzanstalt mit ihrer deutschen Liefe- rantin B. GmbH bei Bestellungen Überfakturierungen von 40% bis 50% ver- einbart habe. Anschliessend seien 30% des Wertes der bestellten Ware als Provision zurück vergütet worden. Der Beschwerdeführer als Präsident der argentinischen Staatsmünze habe sich aus diesen Überfakturierungen rechtswidrig bereichert.

Sofern der Beschwerdeführer als Präsident einer staatlichen Gesellschaft Zuwendungen aus überhöhten Rechnungen angenommen hat, hat er sich der Korruption schuldig gemacht. Durch dieses Verhalten würde er nach schweizerischem Recht prima facie den Tatbestand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB erfüllen. Ob weitere Tatbestände wie die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB) und / oder Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) eben- falls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden.

5.4 Der im Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 dargestellte Sachver- halt ist demnach genügend konkret dargestellt um eine Subsumption unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderun- gen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers ist unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt worden. Zum einen lässt er eine Verletzung des Übermassverbotes geltend machen. Die Beschwerdegegnerin habe die Herausgabe von Kon- ten verfügt, welche gar nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens seien. Zum andern seien von dem betroffenen Konto nicht nur Kontoeröffnungs- unterlagen, sondern alle Unterlagen vom 1. Juli 1999 bis 26. Mai 2000 he- rausgegeben worden anstatt nur Unterlagen aus dem Zeitraum der be-

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haupteten zwei Zahlungen vom 13. Dezember 1999 und 9. Februar 2000 (act. 1 N. 56 ff., act. 15 N. 25).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom

3. September 2007, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom

26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörden darf über ein im Rechtshilfegesuch ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die neuste Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil in- sofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom

29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinweisen).

6.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2009 die Herausgabe von Unterlagen betreffend vier Bankverbindungen des Be- schwerdeführers bei der Bank D. AG an. Die Schlussverfügung umfasst die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen (unbesehen des Erstellda-

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tums) sowie von Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 26. Mai bzw. 30. Juni 2000.

Der Beschwerdeführer verkennt die Zweckbestimmung des Rechtshilfever- fahrens. Wie dargelegt, kann das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden (vgl. supra Zif- fer 6.2). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren soll Aufschluss über Trans- aktionen auf den Schweizer Konten des Beschwerdeführers geben, welche möglicherweise im Zusammenhang mit den Überfakturierungen zwischen der B. GmbH und der argentinischen Münzanstalt in den Jahren 1999 und 2000 stehen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es den ar- gentinischen Behörden einzig darum geht, Auskunft über ausländische Vermögendwerte des Beschwerdeführers zu erhalten, kann nicht gefolgt werden. Gerade wenn der Beschuldigte über mehrere Konten beim selben Bankinstitut verfügt, erfordern die Ermittlungen, dass sich die Strafverfol- gungsbehörden ein umfassendes Bild aller Transaktionen machen können, welche auf Bankverbindungen des Beschuldigten zu verzeichnen sind. Es ist demnach gerechtfertigt, nebst den Unterlagen zum Konto Nr. 1 auch solche über die anderen Konten des Beschwerdeführers bei der Bank D. AG herauszugeben.

Bezüglich des Zeitraums der herauszugebenden Unterlagen ist zwischen den Kontoeröffnungsunterlagen und den Kontoauszügen zu differenzieren. So sind die Belege bezüglich der Eröffnung der Konten unabhängig ihres Datums relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können. Bezüglich der Kontoauszüge korrespondiert die Zeitspanne der herauszugebenden Unterlagen eng mit den von der er- suchenden Behörde definierten Tatzeiten und ist insofern ohne weiteres verhältnismässig. Auch Kontenauszüge, welche die Zeit nach der Amtszeit des Beschwerdeführers bei der argentinischen Münzanstalt betreffen, kön- nen durchaus relevant sein. So ist es denkbar, dass Zuwendungen erst nach Amtsende überwiesen worden sind. Insofern sind alle von der Schlussverfügung erfassten Unterlagen herauszugeben. Das entsprechen- de Subeventualbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Er sieht diese Verletzung im Zusammenhang mit der früheren Rechtshilfe der Schweiz an Deutschland. Die deutschen Rechtshilfebehörden hätten Informationen, welche durch dieses Rechtshilfeverfahren erhältlich ge-

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macht worden seien, an Argentinien weitergeleitet (act. 1 N. 47, act. 15 N. 17).

7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 67 IRSG geregelt. Danach dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei welchen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG). Darüber hinaus ist es aufgrund des Spezialitätsvorbehalts dem ersuchenden Staat gemäss Art. 67 Abs. 2 IRSG nur mit der Zustimmung des Bundesamtes erlaubt, die rechtshilfeweise er- hältlich gemachten Ergebnisse einem Drittstaat zu übermitteln (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 687 N. 732; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.3 Der Beschwerdeführer beschuldigt Deutschland und nicht Argentinien, den Spezialitätsvorbehalt verletzt zu haben. Diese angeblich von den deut- schen Behörden begangene Verletzung des Spezialitätsprinzips kann nicht als Argument gegen die Rechtshilfegewährung an Argentinien verwendet werden.

Im vorliegenden Fall unterlässt es der Beschwerdeführer, die Unterlagen genau zu bezeichnen, welche die deutschen Behörden angeblich unter Verletzung des Spezialitätsvorbehalts an Argentinien weitergeleitet hätten. Die Dokumente, welche Deutschland am 10. April 2007 rechtshilfeweise an Argentinien übermittelt hat, stammen jedenfalls nicht aus der Schweiz (Ak- ten Staatsanwaltschaft REC B-7/2008/4, Klappe 15). Die deutschen Behör- den haben Belege der deutschen Bank G., der Bank H. AG und der B. GmbH übermittelt. Diese Unterlagen stammen anscheinend aus den deutschen Ermittlungen gegen die B. GmbH. Aus den Bankbelegen erge- ben sich Zahlungen auf ein Konto bei der Vorgängerin der Bank D. AG. Laut Unterlagen der B. GmbH waren diese Beträge für F. und „Mr. X“ be- stimmt. Die argentinischen Behörden hatten aufgrund dieser Informationen genug Anhaltspunkte, um ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, das Rechtshilfeersuchen habe einen politischen Hintergrund. Das Verfahren in Argentinien hätte sich ursprünglich gegen seinen Freund I. gerichtet. Dieser sei während der Mili- tärdiktatur von 1976 bis 1983 politisch verfolgt worden. Er werde ausser- dem verdächtigt, Ermittlungen bezüglich der Terroranschläge von 1992 ge- gen die israelische Botschaft und von 1994 gegen das jüdische Hilfswerk

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Asociacion Mutual Israelita Argentina behindert zu haben. Da I. aber nun für die Provinz La Roja im argentinischen Senat sitze, geniesse er Immuni- tät. Die argentinischen Verfahren würden sich jetzt deshalb gegen den Be- schwerdeführer richten. Richter J., welcher das Rechtshilfeersuchen vom 6. Dezember 2001 gestellt und das Verfahren gegen I. bezüglich der Terror- anschläge von 1994 geführt habe, habe zurücktreten müssen. Im Zusam- menhang mit diesen Terroranschlägen habe Richter J. einem Zeugen für eine Aussage Geld zukommen lassen. Die argentinische Justiz schrecke nicht mal vor der Bestechung von Zeugen zurück. Deshalb könne der Be- schwerdeführer in Argentinien kein faires Verfahren erwarten (act. 1 N. 49 ff., act. 15 N. 22 ff.).

8.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im er- suchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Es ist darzutun, dass und wie der politische Einfluss bzw. die politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Strafver- fahren erfolgt ist und vor allem, inwiefern eine Verletzung von Verfahrens- garantien nach der EMRK oder dem UNO-Pakt II erfolgte bzw. in Zukunft mutmasslich erfolgen wird (BGE 130 II 117 E. 8.4 – 8.7).

8.3 Das vorliegende Rechtshilfeverfahren steht in keinem erkennbaren Zu- sammenhang mit I. bzw. den angeblichen Vorgängen im Zusammenhang mit einem Terroranschlag (vgl. Ziffer 5.3). Es geht einzig um die Klärung, inwieweit der Beschwerdeführer von den Überfakturierungen zwischen der

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argentinischen Staatsmünze und der B. GmbH profitiert hat. Hierbei spielt die Freundschaft zwischen I. und dem Beschwerdeführer keine Rolle. Sein Einwand, wonach sich die Verfahren gegen I. nun gegen ihn richteten, ent- behrt somit jeglicher konkreter und stichhaltiger Argumente. Der Be- schwerdeführer konkretisiert nicht, weshalb er in Argentinien keinen fairen Prozess erwarten könne. Seine Behauptungen stützen sich ausschliesslich auf das gegen I. geführte Verfahren. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Darstellung der politischen Karriere von I. und dem Hinweis, wonach Richter J. einem Zeugen - in einem Verfahren, welches den Beschwerde- führer nicht betrifft - Geld für eine Aussage gegeben haben soll.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den argentinischen Behörden eine schwer- wiegende Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II zur Last gelegt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat keine objektive und ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte glaubhaft dargetan. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich in seiner Beschwerdereplik, der Entscheid in diesem Verfahren sei weder in elektronischer noch in ge- druckter Form zu publizieren. Durch die mediale Berichterstattung hätten die Hintergründe dieses Verfahrens einen erheblichen Bekanntheitsgrad er- langt. Selbst die Anonymisierung des Entscheides reiche nicht aus, um die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persön- lichkeit zu wahren (act. 15 N. 28).

9.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren vor staatlichen Gerichten ergibt sich für die Verhandlung und Urteilsverkündung insbesondere aus Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (BGE 133 I 106 E. 8.1 S: 107; Urteile des Bundesgerichts 1A.228/2003 vom

10. März 2004, E. 4.2 und 1P.298/2006 vom 1. September 2006, E. 2.2). Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, welche am Prozess beteiligt sind, ei- ne korrekte Behandlung gewährleisten (BGE 119 Ia 99 E. 4a; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonventi- on und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 190; vgl. auch die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., S. 184). Der Öffentlichkeitsgrundsatz will der Allgemeinheit aber auch ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse (BGE 119

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Ia 99 E. 2a und 4a; 127 I 44 E. 2e; 124 IV 234 E. 3c S. 239; HAEFLI- GER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 190 ff.). Satz 2 von Art. 3 Abs. 3 BV räumt die Möglichkeit ein, dass im Gesetz Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Ge- richtsverhandlung und der Urteilsverkündung vorgesehen werden. Als be- rechtigte öffentliche Interessen nennen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II fast deckungsgleich die Sittlichkeit, die öffentliche Ord- nung, die nationale Sicherheit oder das überwiegende Interesse der Partei- en oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – die Interessen der Gerechtigkeit. Diese Grundsätze gelten auch für die Verwaltungsrechtspflege (ergibt sich aus BGE 133 I 106), wozu nach schweizerischem Recht das Rechtshilfeverfahren zählt (STEPHAN BREITEN- MOSER, Neue Rechtsentwicklungen in den Bereichen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 34).

9.3 Soweit in einem gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden keine öffent- liche mündlich Verhandlung und keine öffentliche Beratung stattgefunden hat, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, die Entscheide öffent- lich zu verkünden. Die Entscheide des Bundesstrafgerichts werden generell in anonymisierter Form über das Internet zugänglich gemacht. Die Begrün- dungen der Leitentscheide werden zudem in den Sammelbänden (TPF) veröffentlicht. Einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils Rechnung getragen. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Per- sonen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen kön- nen, um wen es geht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für ei- nen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transpa- rente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 108 f. mit Ver- weis). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzu- weisen.

10.

10.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht.

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Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss § 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan- sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü- gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh- rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund- sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil- femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma- chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei- ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht- fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf- zuerlegen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).

10.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines nur marginalen Obsiegens (Kosten- punkt) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschädigung von Fr. 300.-- inkl. MwSt. erscheint angemes- sen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1).

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Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines weit überwiegenden Unterlie- gens eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'700.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleiste- ten Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- (Art. 3 des Reglements). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 4 der Schlussverfü- gung vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'700.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. Januar 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).