opencaselaw.ch

RR.2016.45

Bundesstrafgericht · 2016-07-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 4. März 2013 ein Strafverfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Land- wirtschaftsminister A. und Weitere wegen betrügerischer Unterschlagung der Geldmittel der Gesellschaft L..

A. wird verdächtigt, in den Jahren 2008-2009 mittels fingierter Leasingbe- gehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Ge- sellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft (der zu leasenden Ausrüs- tung) N. im Umfang von RUB 1.1 Mrd. erwirkt zu haben. Die überwiesenen Gelder habe A. sodann zusammen mit weiteren Personen ins Ausland ab- disponiert und die beiden Gesellschaften (M. und N.) anschliessend liqui- diert.

Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein Strafverfahren und hat der russischen Strafverfolgungsbehörde mit Spontanübermittlung nach Art. 67a IRSG vom 9. Juli 2013 diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – offengelegt (pag. 05.001- 0004).

Gegen die das Ersuchen um Übermittlung dieser Kontonummern und Saldi gutheissende Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhoben die betroffenen Parteien am 23. Mai 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Die Be- schwerden wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Betroffenen zogen die Sache mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 so- dann weiter an das Bundesgericht, welches einen Nichteintretensentscheid fällte (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015).

Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation stellte am 2. September 2014 gestützt auf die im Nachgang an das erste (ergänzte) Ersuchen übermittelten Unterlagen ein weiteres Ersuchen. Es be- antragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre u.a. be- treffend alle bei der Bank O. geführten Konten lautend auf A., B., D. Ltd und E. Inc; alle bei der Bank P. geführten Konten lautend auf A., B., C., F. Ltd, die G. Ltd, die K. Ltd, die I. Ltd, die J. SA sowie die H. SA; alle bei der Bank Q. geführten Konten, lautend auf D. Ltd und E. Inc; alle bei der Bank R. ge- führten Konten lautend auf D. Ltd und E. Inc sowie alle bei der Bank S. ge- führten Konten lautend auf J. SA (act. 1.1, S. 2 f.). Mit Eintretensverfügung

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vom 8. Juli 2015 zeigte die BA an, dem Rechtshilfeersuchen in Form von separat erlassenen Verfügungen zu entsprechen (pag. 03.000-0001 ff.). Die ersuchten Kontosperren erfolgten mit Verfügungen vom 13. Juli 2015, wobei die beantragten – im eigenen Strafverfahren der BA bereits edierten – Kon- tounterlagen mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ins vorliegende Rechtshilfe- verfahren beigezogen wurden (pag. 07.001-0001 ff.).

Hierauf gelangten die Betroffenen mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 an die BA und brachten ausführliche Rügen vor (act. 1.7). In der daraufhin ausschliesslich die Übermittlung der ersuchten Bankunterlagen betreffenden erlassenen partiellen Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die BA, die erhobenen Beweismittel seien in Anwendung von Art. 74 IRSG an die russischen Strafverfolgungsbehörden herauszugeben (act. 1.6).

Dagegen gelangen A., B., C., D. Ltd, E. Inc, F. Ltd, G. Ltd, H. SA, I. Ltd, J. SA und K. Ltd, alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey mit Beschwerde vom 14. März 2016 an die Beschwerdekammer und bean- tragen Folgendes (act. 1, S. 2):

" 1. Die partielle Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2016 im Rechts- hilfeverfahren RH15.0081 (als Ergänzung zum Rechtshilfeverfahren RH.13.0188) sei auf- zuheben und die Rechtshilfe nicht zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

und als Verfahrensantrag

“Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern vollumfänglich Ak- teneinsicht zu gewähren und zudem ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zuzustellen.“

Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurden die Vertreter der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 6 bis 11 nach- zureichen und den Nachweis zu erbringen, dass die für die Beschwerdefüh- rerinnen 4 bis 11 zeichnenden Personen zur Vertretung befugt sind unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde der betreffenden Be- schwerdeführerinnen im Säumnisfalle (act. 6). Mit Schreiben vom 25. April 2016 gelangten die Vertreter der genannten Beschwerdeführer diesbezüg- lich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 10).

Die BA verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2016 auf eine umfassende Stellungnahme, verwies auf die Ausführungen der partiellen Schlussverfü- gung vom 10. Februar 2016 und ersuchte um kostenpflichtige Abweisung

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der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Mit Schreiben vom

25. April 2016 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Beide Schreiben wurden den Beschwerdeführern am 27. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–20, 108).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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E. 2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine partielle Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die partielle Schlussverfügung wurde den Beschwerdeführern am

10. Februar 2016 zugestellt, die Beschwerde mithin fristgerecht erhoben.

E. 3.1 Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. Novem- ber 2015, E. 2.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2). Die vorlie- gend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im Rahmen des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.13.0555 ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Aus- schluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechts- hilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundes- gericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinha- berin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftli- che Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu- chenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbe-

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sondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstig- ter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom

12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.196-198, E. 3.2.1; RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirt- schaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechts- missbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.3; MARANTELLI VERA / HUBER SAID, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 5).

E. 3.2.1 Der betreffend die (in Zypern domizilierte) Beschwerdeführerin 6 nachge- reichte elektronische Auszug aus dem zypriotischen Handelsregister vom

21. April 2016 besagt, diese sei liquidiert worden (act. 10.3b). Die Vertretung äussert sich weder zur Liquidation noch zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin 6. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 6 ist folglich nicht einzutreten.

E. 3.2.2 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten der Rechtsan- wälte Feller und Frey betreffend die Beschwerdeführerin 7 wurde vom Be- schwerdeführer 1 unterschrieben. Dessen Vertretungsbefugnis der Be- schwerdeführerin 7 wird auf eine per 10. April 2013 dahingefallene General- vollmacht abgestützt (act. 10.4b). Es fehlt ein genügender Nachweis der Be- schwerdelegitimation, weshalb auch auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 7 nicht einzutreten ist.

E. 3.2.3 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten der Rechtsan- wälte Feller und Frey betreffend die Beschwerdeführerin 9 wurde von der Beschwerdeführerin 2 unterschrieben. Deren Vertretungsbefugnis der Be- schwerdeführerin 9 wird auf eine per 18. Januar 2014 dahingefallene Gene- ralvollmacht abgestützt (act. 10.6b). Auch hier fehlt ein genügender Nach- weis der Beschwerdelegitimation, weshalb auch auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 9 nicht einzutreten ist.

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E. 3.2.4 Bezüglich die zwischenzeitlich liquidierte Beschwerdeführerin 11 wurde eine „Declaration of identity of the beneficial owner“ der Bank P. vom 22. Februar 2012 eingereicht, welche die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerde- führers 1 an der Beschwerdeführerin 11 belegen soll (act. 10.8c). Dies mit dem Hinweis, dass diese Tatsache von Mitarbeitern der besagten Bank be- zeugt werden könne. Weshalb es der Vertretung nicht möglich gewesen sein soll, eine entsprechende schriftliche Bestätigung fristgerecht einzureichen, ist nicht ersichtlich. Mangels genügender Substantiierung der Beschwerde- legitimation ist entsprechend auch betreffend Beschwerdeführerin 11 nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 6, 7, 9 und 11 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Im Übrigen geben die Beschwerden zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer (1, 2, 3, 4, 5, 8, 10) ist einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen diverse Mängel betreffend das Rechtshilfeer- suchen geltend. So rügen sie etwa die ungenügende und widersprüchliche Beschreibung des wesentlichen Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen. (act. 1, S. 8 ff.). Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass die geleas- ten Ausrüstungsgegenstände der Gesellschaft N. auf der Produktionsfläche der Gesellschaft M. installiert und zusammengebaut worden seien. Die dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Gerichtsentscheidungen des Twerskoj- Bezirksgerichts, auf welche ausdrücklich verwiesen werde, hielten demge- genüber das Gegenteil fest: Nämlich, dass die Ausrüstungen gar nie geliefert worden seien. Überdies liesse sich der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nicht ohne weiteres mit einem Betrug oder betrugsähnlichen Verhalten in Verbindung bringen, die inkriminierte Handlung sei mithin unzu- länglich beschrieben (act. 1, S. 12 f.). Auch betreffend die Unterschlagung der Finanzmittel bei der Gesellschaft L. fehle jegliche Beschreibung des Tat- vorherganges (act. 1, S. 14 f.). Es sei unzulässig ein im Sachverhalt mehr- fach widersprüchliches und lückenhaftes Rechtshilfeersuchen zwecks nach- träglicher Begründung eines Tatverdachts einzureichen (act. 1, S. 16). Den russischen Strafverfolgungsbehörden sei es überdies misslungen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten zu erstellen (act. 1, S. 29 f.).

E. 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich

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gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Be- gründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2; 121 II 241 E. 3a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die dop- pelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

E. 4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen untersucht die russische Strafverfolgungsbe- hörde einen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen (der ehemalige stellvertretende Landwirtschaftsminister Russ- lands) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 18. August 2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staat- lichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft N. (der zu leasen-

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den Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt haben soll. Tat- sächlich habe die Gesellschaft N. sinngemäss indessen nie eine unterneh- merische Tätigkeit ausgeübt, die aus dem Leasingvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seien nicht erfüllt und letzten Endes die bei der Gesellschaft L. erwirkten Finanzmittel unterschlagen worden. Die überwiesenen Geldmit- tel habe der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland ab- disponiert (pag. 01.000-0034 ff.).

E. 4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüg- lichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sach- verhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zei- gen die Beschwerdeführer auch nicht auf. Insbesondere vermögen die Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schilderungen des Rechtshil- feersuchens in Zusammenhang mit der Lieferung von geleasten Ausrüstun- gen widersprüchlich zu jenen des Beschlusses des Twerskoj-Bezirksgerichts sein sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine völlig widerspruchslose Darstellung des Sachverhalts seitens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist gerade nicht erforderlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Rechts- hilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden vom 2. Septem- ber 2014 auf neuen, nach den im Frühjahr 2014 gefassten Beschlüssen des Twerskoj-Bezirksgerichts erlangten Kenntnissen beruht. Somit ist dieses Ge- richt an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Diese Rüge zielt ins Leere.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, die beidseitige Strafbarkeit sei mangels Betrugshandlung seitens des Beschuldigten nicht gegeben. Dabei machen sie geltend, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, habe – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – auch dann zu gelten, wenn ein Teil der rechtshilfeweise ersuchten Massnahmen bereits im Rah- men eines inländischen Verfahrens vorgenommen worden seien. Die Über- mittlung von Bankunterlagen stelle eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG dar. Die Gewährung der neuerlichen Rechtshilfe und der damit vorgesehenen Übermittlung der Unterlagen stelle eine neue Zwangs- massnahme dar, welche nicht von der Erhebung der Bankunterlagen im in- ländischen Verfahren bereits abgedeckt sei.

Es erübrigt sich an dieser Stelle auf diese Frage weiter einzugehen, da das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohnehin erfüllt ist (act. 1, S. 19 ff.).

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E. 5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Es genügt, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2).

E. 5.3 Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit. Zur Untersuchung der Frage, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV), hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf die konkrete Straftat, d.h. vorliegend Betrug sowie Geldwäscherei, zu würdigen.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbe- stimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhal- tensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen

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falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.; GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 18). Der praktisch bedeutsame Fall der mangelnden Überprüfbarkeit der einfachen Lüge findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tatsa- chen, v.a. dem Leistungswillen. Eine Unzumutbarkeit der Überprüfung liegt indes etwa vor, wenn der Täter eine besonders vertrauenserweckende Stel- lung hat (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 146 N 9 f. m.w.H.).

E. 5.3.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Strafbar ist die Vereitelungs- handlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwä- scherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 m.w.H.).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat (vgl. zum Ganzen weiterge- hend das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.2).

E. 5.4 Bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. De- zember 2014 führte die Beschwerdekammer im Hinblick auf den in den Grundzügen weiterhin übereinstimmenden Sachverhalt aus, die beidseitige Strafbarkeit liege vor (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157- 161 vom 9. Dezember 2014, E. 5.3.1). Der Vollständigkeit halber sei an die- ser Stelle noch einmal erwähnt, dass gemäss russischen Strafverfolgungs- behörden der Beschuldigte Beschwerdeführer 1 (der ehemalige stellvertre- tende Landwirtschaftsminister Russlands) im Zeitraum vom 13. März 2008

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bis 18. August 2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Ge- sellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Gesellschaft L. an die angeb- liche Liefergesellschaft N. (der zu leasenden Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt haben soll. Tatsächlich habe die Gesellschaft N. sinngemäss indessen nie eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, die aus dem Leasingvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seien nicht erfüllt und letzten Endes die bei der Gesellschaft L. erwirkten Finanzmittel unterschla- gen worden. Die überwiesenen Geldmittel habe der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert (pag. 01.000-0034 ff.). Dem Beschwerdeführer wird m.a.W. eine Täuschung über innere Tatsachen (mangelnder Rückleistungswillen) vorgeworfen, wobei ihm als ehemaliger Landwirtschaftsminister eine besonders vertrauenserweckende Stellung zu- gekommen sein soll. Die Unzumutbarkeit der Überprüfung bzw. eine arglis- tige Irreführung liegt demgemäss prima facie vor (pag. 01.000-0001 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt (vgl. E. 4.3) darlegt, der Beschuldigte habe in Bereicherungsabsicht bei der Gesellschaft L. durch arglistige Täuschungen Irrtümer erweckt, die zum Transfer von RUB 1.1 Mrd. führten. So wurden die RUB 1.1 Mrd. der Verfügungsgewalt der Gesellschaft L. entzogen, was zu deren Schädigung geführt haben soll. Der im Rechtshilfeersuchen geschil- derte Sachverhalt lässt sich überdies prima facie auch unter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumieren. Das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit ist demnach erfüllt. Auch die Formulierung Fördergelder seien abdis- poniert worden (act. 1.6, S. 2), steht dem nicht entgegen, wobei letztendlich offen bleiben kann, ob damit suggeriert werden sollte, bei den Geldern handle es sich um staatliche Förderungen im eigentlichen Sinne. Entspre- chend geht diese Rüge fehl.

E. 6 Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Beschreibung des angeblich inkri- minierten Verhaltens (Nichtzahlung von Leasingraten und Provokation eines Konkurses) liesse sich nicht mit den vorgeworfenen Betrugstatbeständen nach russischem Recht in Verbindung bringen. Überdies ermangle das im Rechtshilfeersuchen beschriebene Verhalten des nach russischem Recht er- forderlichen Betrugstatbestandselementes einer arglistigen Täuschung (act. 1, S. 16 f.). Das ergänzende Rechtshilfeersuchen sei auch wider- sprüchlich mit Bezug auf die anwendbare Strafnorm, verweise es doch zu- gleich auf Art. 159 Teil 4 sowie Art. 159.4 Teil 3 des Russischen Strafgesetz- buches. Die eingereichten Gerichtsbeschlüsse der Russischen Strafverfol- gungsbehörden verwiesen auf den strengeren Art. 159 Teil 4, wobei die Strafverfolgung betreffend dieses allenfalls früher untersuchten Delikts über- haupt nicht mehr verfolgt werde (act. 1, S. 18 f.). Der in casu angerufene

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Art. 159.4 StGB sei erst Jahre nach den angeblichen Taten in Kraft getreten. Es liege ein nur missbräuchlich gestelltes Rechtshilfeersuchen vor. Ohnehin habe das Verfassungsgericht der Russischen Föderation mit Beschluss vom

E. 11 Dezember 2014 sogar die Verfassungswidrigkeit des besagten Artikels festgestellt (act. 1, S. 27 f.). Dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zu besagter Zeit offensichtlich nicht unter einen Straftatbestand nach russischem Recht subsumiert werden konnte, ist vorliegend nicht er- sichtlich, weshalb die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu ver- neinen ist. Entsprechend erübrigt es sich in casu die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen (vgl. supra E. 5.2). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer, die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1, S. 31 ff.).

7.2 Sie machen geltend, aus einer Prüfung der eingeforderten Bankunterlagen ergebe sich nicht die geringste Verbindung zu den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorwürfen. Die Unterlagen würden dem erhofften Ziel, eine angebliche Unterschlagung bei der Gesellschaft L. bzw. ein angebliches Be- trugsdelikt in den Jahren 2008 und 2009 nachzuweisen, nicht dienen, weil kein Zusammenhang ersichtlich sei, was für jede einzelne Bank aufgezeigt werde (siehe nachfolgend E. 7.2 bis 7.6). Die Bankunterlagen zeigten viel- mehr, dass weder in zeitlicher noch personeller Sicht irgendwelche Verbin- dungen zur angeblichen Unterschlagung bestünden. Die Kontoeröffnungen stammten fast ausschliesslich aus dem Jahre 2011 und später und damit über zwei Jahre nach dem vorgeworfenen Verhalten. Ein irgendwie gearteter Deliktskonnex sei nicht ersichtlich. Vielmehr wiesen die Unterlagen den Standpunkt des Beschwerdeführers 1 nach, wonach er seit dem Jahr 2000 durch erfolgreiches Unternehmertum die Geschäfte seines Schwiegervaters profitabel gemacht habe. Der Wertzuwachs falle somit in die Zeit vor den angeblichen Straftaten des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 habe insbesondere von Beginn weg erklärt, die Finanzmittel auf seinen Schweizer Privatkonten und den Firmenkonten, an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, stammten aus dem Verkauf der Beteiligungen der Gesell- schaft M. im Jahre 2011. Damals habe die von ihm beherrschte Beschwer- deführerin 4, welche die russischen Unternehmen formell gehalten habe, diese Beteiligungen an eine Drittpartei, die T. Ltd verkauft. Der Kaufpreis von USD 50 Mio. sei auf das Konto eines Escrow Agents (AA. Ltd) einbezahlt worden, der den Kaufpreis tranchenweise an die Verkäuferin (Beschwerde-

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führerin 4) überwiesen habe. Genau diese Abwicklung des Verkaufsvorgan- ges werde durch die erhobenen Bankunterlagen nachgewiesen. Bereits die zahlreichen internen Notizen der Banken aus der Zeit, als sich der Verkauf angebahnt habe, würden die Herkunft der Mittel belegen. Ein irgendwie ge- arteter Konnex zu angeblich bei der Gesellschaft L. unterschlagenen Gel- dern sei nicht erkennbar (act. 1, S. 31 ff.). Bei diesen Ausführungen der Be- schwerdeführer handelt es sich um eine unzulässige Gegendarstellung über den sich gemäss Rechtshilfeersuchen ereigneten ausländischen Sachver- halt. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Beste- hen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Dieses Gericht ist an den im Ersuchen wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (vgl. E. 4 und 5).

7.3 Wie bereits erwähnt wird dem Beschwerdeführer 1 in Russland Unterschla- gung von Finanzmitteln vorgeworfen (vgl. E. 4.3 und 5.3). Diese Finanzmittel soll der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdis- poniert haben. Die russischen Untersuchungsorgane sollen über Erkennt- nisse verfügen, wonach der Beschuldigte 1 bei Schweizer Banken Bankkon- ten auch für von ihm kontrollierte Firmen eröffnet habe. Namentlich seien für die Beschwerdeführer 1, 2, 4 und 5 bei den Banken O., Q. und R. Konten eröffnet worden. Für die Beschwerdeführerinnen 6, 7, 8, 9 und 11 seien bei der Bank P. Bankkonten eröffnet worden. Für die Beschwerdeführerin 10 seien Bankkonten bei den Banken P. und S. eröffnet worden. Schliesslich sollen bei den Banken O. und P. die Bankkonten für die Beschwerdeführer 1 bis 3 eröffnet worden sein. U.a. auf diese Konten seien die unterschlage- nen Finanzmittel transferiert worden. Vor diesem Hintergrund ersuchen die russischen Strafverfolgungsbehörden um Herausgabe der vollständigen Bankunterlagen betreffend ebendieser Konten. Das Rechtshilfeersuchen er- streckt sich auf erweiterte Kontoauszüge über die Bewegung der Finanzmit- tel auf Bankkonten ab ihrer Eröffnung bis zum 26. Februar 2014 mit beige- legten ursprünglichen Einzahlungs- und Ausgabezahlungsbelegen der Bank; Dokumente, die die Eröffnung der Bankkonten bestätigen, darunter Anträge, Verträge (Vereinbarungen) über die Bankbedienung und sonstige juristische Bankdokumente sowie andere Dokumente zu Kredit- und Finanz- geschäften bzw. Verträgen über die Kontoeröffnung (Kasseneinnahmebe- lege und Kassenausgabebelege, Scheckabschnitte, Währungskauf- und Überweisungsanträge, Unterlagen über die Eröffnung von anderen Konten, die oben nicht erwähnt wurden; pag. 01.000-0033 f.).

7.4

7.4.1 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. wird gel- tend gemacht, Letztere sei kurz vor dem Verkauf der Beteiligung der Ge- sellschaft M. durch die Beschwerdeführerin 4 zum Schluss gekommen,

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dass mit einem Erlös von ca. USD 50 Mio. zu rechnen wäre. Zudem sei auf das besagte Konto kein Geld einbezahlt worden bzw. der Saldo sei stets negativ geblieben, weshalb eine Übermittlung dieser Unterlagen weder tauglich sei, einen Beweis für einen angeblichen Betrug bzw. eine angebli- che Unterschlagung zu erbringen, noch eine solche Massnahme verhält- nismässig wäre (act. 1, S. 34 f.).

7.4.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank O. wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei naheliegend, dass die Beschwerde- führerin 2 dieses nach dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. in der Schweiz eröffnet habe. Zudem seien über das besagte Konto keine Transaktionen durchgeführt worden, wobei ein Bezug zur Gesellschaft L. und irgendwelchen Überweisungen aus den Jahren 2008 oder 2009 bereits vom chronologischen Ablauf her unmöglich sei. Auch hier hätten die Bank- belege keinen Bezug zu den vorgeworfenen Handlungen und seien daher untauglich, weshalb die Übermittlung dieser Bankunterlagen unverhältnis- mässig wäre (act. 1, S. 35).

7.4.3 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank O. wird in groben Zügen geltend gemacht, die Bankunterlagen zeigten, dass die Ab- wicklung des Kaufvertrages wie angekündigt vonstattengegangen sei, nämlich zwischen dem 26. Juli 2011 und dem 11. August 2011 auf das Konto der Beschwerdeführerin 4 sieben Teilkaufpreiszahlungen eingegan- gen seien. Überdies fehle eine Verbindung zwischen den Kontounterlagen und den darin enthaltenen Transaktionen zur Gesellschaft L. oder einer Unterschlagung von Geldern aus den Jahren 2008 / 2009 komplett. Zu je- ner Zeit habe das Konto bei der Bank O. noch gar nicht existiert. Eine Über- mittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 36).

7.4.4 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank O. wird gel- tend gemacht, über das besagte Konto seien keine Transkationen durch- geführt worden, weshalb ein Konnex zur Gesellschaft L. von vorneherein ausgeschlossen sei. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre un- verhältnismässig (act. 1, S. 37).

7.5

7.5.1 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank Q. wird geltend gemacht, es hätten ein paar wenige Transaktionen im EURO- und RUB- Konto mit weiteren Gesellschaften, welche dem Beschwerdeführer 1 zuzu- rechnen seien, gegeben. Keine davon habe etwas mit der Gesellschaft L. zu tun gehabt, weshalb keine Rechtfertigung für die Übermittlung von

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Bankunterlagen vorliege. Bei den CHF- und USD-Konten habe es über- haupt keinen Zahlungsverkehr gegeben, womit eine Übermittlung von Bankunterlagen auch unverhältnismässig wäre (act. 1, S. 37).

7.5.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank Q. wird gel- tend gemacht, dass stets ein Nullsaldo vorgelegen sei und keine Transak- tionen darüber abgewickelt worden seien. Eine Übermittlung dieser Konto- unterlagen wäre also unverhältnismässig (act. 1, S. 38).

7.6

7.6.1 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank R. wird geltend gemacht, der Verkaufserlös aus dem Verkauf der Beteiligungen der Gesell- schaft M. sei von der Beschwerdeführerin 4 auf Schweizer Konten gehalten und von dort für legitime private und berufliche Zwecke des wirtschaftlich Berechtigten, dem Beschwerdeführer 1, verwendet worden. Auf das Konto der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank R. sei nur eine Einzahlung im Juni 2012 vorgenommen worden. Danach habe es noch eine Zahlung auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin 4 gegeben. Ansonsten seien keine Transaktionen vorgenommen worden; eine Einzahlung einer russischen Gesellschaft habe es nicht gegeben. Eine Übermittlung dieser Kontounter- lagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 38 f.).

7.6.2 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank R. wird geltend gemacht, es seien keine Transaktionen getätigt worden, auch keine, die eine Verbindung zur Gesellschaft L. oder einer sonstigen russischen Ge- sellschaft aufwiesen. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre ent- sprechend unverhältnismässig (act. 1, S. 39).

7.7

7.7.1 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der Bank P. wird gel- tend gemacht, die Kontobelege zeigten, dass das Konto für die Begleichung der mit der Kreditkarte bezahlten Verpflichtungen von A., B. und C. verwen- det worden sei. Ein Bezug zur staatlichen russischen Leasingfirma L. wegen angeblichen Unterschlagungen in diesem Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 sei nicht ersichtlich. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 40).

7.7.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. wird gel- tend gemacht, die Kontoeröffnungsunterlagen datierten wenige Tage nach dem Vollzug des Verkaufs der Beteiligung der Gesellschaft M. der vom Be- schwerdeführer 1 beherrschten Beschwerdeführerin 4. Dies mache Sinn, da der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt habe, gewisse Unterhaltszahlungen

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aus dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. direkt auf ein Privat- konto seiner Frau einzuzahlen. Wie aus dem bankinternen „Wealth Profile“ hervorginge, habe die Bank P. seinerzeit ebenfalls die Herkunft der einzu- bringenden Mittel abgeklärt und festgestellt, dass diese auf erfolgreiches Un- ternehmertum zurückgehe. Unter beispielhafter Bezugnahme auf verschie- dene Dokumente führen die Beschwerdeführer aus, die Kontobelege zeig- ten, dass das Konto für die Begleichung der mit der Kreditkarte bezahlten Verpflichtungen von A., B. und C. verwendet wurde (etwa zur Zahlung von Steuern oder zur Entrichtung von Versicherungsprämien). Ein Bezug zur staatlichen russischen Leasingfirma L. wegen angeblichen Unterschlagun- gen in diesem Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 sei nicht ersicht- lich. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen, wobei aus der Rüge nicht genau hervorgeht, ob die Sprache von den beispielhaft aufgezählten Doku- menten oder von allen das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. betreffenden Unterlagen ist, sei daher unverhältnismässig. Da die Beschwer- deführer an verschiedenen Stellen pauschal, ohne Bezugnahme auf spezifi- sche Dokumente, auf die Unverhältnismässigkeit der Übermittlung „dieser Unterlagen“ in Zusammenhang mit diversen Bankkonten verweisen, ist wohl auch hier davon auszugehen, dass sich die geltend gemachte Unverhältnis- mässigkeit der Übermittlung auf alle das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. betreffenden Unterlagen bezieht (act. 1, S. 40 f.).

7.7.3 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 3 bei der Bank P. wird gel- tend gemacht, es zeige sich, dass der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt habe, aus dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. für seinen Sohn (Beschwerdeführer 3) ein Guthaben auf dessen Privatkonto zu äufnen. Die Bank habe festgestellt, dass zwischen den einzubringenden Mitteln des Be- schwerdeführers 1 und seiner politischen Karriere kein Zusammenhang be- standen habe. Auf dem besagten Konto hätten ausser der ersten Speisung mit EUR 5‘000.-- im Juni 2012 überhaupt keine Transaktionen stattgefunden. Ein Konnex zur russischen Gesellschaft L. existiere nicht. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 41).

7.7.4 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 11 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 22. Februar 2012 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vor- würfe datieren würden. Auch hier habe die Bank festgehalten, dass zwischen den einzubringenden Geldern und der früheren Position des Beschwerde- führers 1 kein Zusammenhang bestehe. Ein angeblicher Zusammenhang zur Gesellschaft L. sei erst recht nicht ersichtlich. Die zeitliche Distanz zwischen dem angeblichen Betrug/Unterschlagung und der Eröffnung betrügen fast vier Jahre. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismäs- sig (act. 1, S. 41 f.).

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7.7.5 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 6 bei der Bank P., zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Auch hier habe die Bank festgehalten, dass zwischen den einzubringenden Geldern und der früheren Position des Beschwerdeführers 1 kein Zusammenhang bestehe. Ein angeblicher Zusammenhang zur Gesellschaft L. sei erst recht nicht ersichtlich. Die Kontounterlagen zeigten, dass bis Anfang August 2011 das Gesellschaftskonto keinen Saldo aufgewiesen habe. Die ersten Einzah- lungen von der Bank P. seien erst am 8., 10. und 12. August 2011 erfolgt, wobei es sich um Einzahlungen von der Beschwerdeführerin 4 und dem Escrow Agenten AA. Ltd handle. Erstere Zahlungen beträfen ein Darlehen der Beschwerdeführerin 4 an die Beschwerdeführerin 6. Der zweite Betrag sei eine Zahlung unter dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 4 und T. Ltd gewesen. Die Parteien hätten in einem Zusatz zum Verkaufsver- trag vom 8. August 2011 vereinbart, dass Tranchen des Kaufpreises auf An- weisung der Verkäuferin auch zwecks Tilgung an Drittparteien geleistet wer- den könnten, was vorliegend mit der Zahlung an die Beschwerdeführerin 6 geschehen sei. Auch das Euro-Konto zeige keine Aktivität vor August 2011. Auf das US-Dollar Konto sei erst im Mai 2012 eine Einzahlung von der Be- schwerdeführerin 4 getätigt worden. Es zeige sich, dass das Konto weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht etwas mit einer angeblichen Unter- schlagung von Geldern der Gesellschaft L. zu tun gehabt habe. Gerade um die angebliche Deliktsperiode seien keine Einzahlungen aus Russland getä- tigt worden, wie dies das Rechtshilfeersuchen aber suggeriere. Eine Über- mittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 42 f.).

7.7.6 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 7 bei der Bank P. seien Zah- lungsströme um 2008 oder 2009 bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine zu verzeichnen. Irgendwelche Verbindungen zur Gesellschaft L. be- stünden ferner nicht. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unver- hältnismässig (act. 1, S. 43).

7.7.7 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 8 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 7. Februar 2013 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datie- ren würden. Erst Mitte März 2013 hätten auf dem Konto überhaupt Transak- tionen stattgefunden, welche jedoch mit der Gesellschaft L. in keiner Verbin- dung gestanden hätten. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre un- verhältnismässig (act. 1, S. 43).

7.7.8 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 9 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 5. Juli 2012 und somit deutlich

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nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datie- ren würden. Transaktionen mit russischen Gesellschaften habe es keine ge- geben. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 43 f.).

7.7.9 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 10 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 11. Juli 2012 und somit deut- lich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe da- tieren würden. Aus den Bankunterlagen gehe hervor, dass das Konto zwecks Aufnahme eines Darlehens für den Erwerb einer Liegenschaft in Südfrank- reich verwendet worden sei. Zu Russland bestehe kein Konnex, auch nicht auf der Zahlungsausgangsseite. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 44).

7.8 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 10 bei der Bank S. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 22. August 2012 stammten. Die Beziehung zu dieser Bank sei folglich mehr als ein Jahr nach dem Ver- kauf der Beteiligung der Gesellschaft M. durch die Beschwerdeführerin 4 aufgenommen worden. Die Kontobeziehung sei auch mehr als vier Jahre nach deren angeblichen strafbaren Verhalten eröffnet worden. Auf das Konto sei nur eine grössere Einzahlung getätigt worden. Ein Konnex zu Russland, Gesellschaft L. oder sonstigen Transaktionen aus dem Jahr 2008 oder 2009 bestehe keiner. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhält- nismässig (act. 1, S. 44).

7.9 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; POPP PETER, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Dabei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammen- hang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzu- treiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; siehe auch oben E. 4.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu-

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chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstü- cke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

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7.10 Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen, wonach sich weder in zeitlicher noch personeller Sicht aus den Bankakten irgendwelche Verbin- dungen zur angeblichen Unterschlagung ergäben, werden vordergründig auf

– nicht zu hörende – Behauptungen gefusst, die im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Unterlagen keine Stütze finden (vgl. insbesondere supra E. 7.4.1 bis 7.4.3; E. 7.6.1; E. 7.7.2 bis 7.7.3; E. 7.7.5 und E. 7.7.9). In An- betracht der im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für das Rechtshilfege- richt bindenden Verdachtsgründe ist die potentielle Erheblichkeit der einver- langten Unterlagen für das russische Strafverfahren augenscheinlich (vgl. supra E. 5.4 und 7.3). Betreffend angeblich in Zusammenhang mit privaten Verpflichtungen stehender Bankdokumente (wie etwa hinsichtlich Steuer- zahlungen und Versicherungsprämienentrichtungen) und Konten, welche vorgeblich stets einen Nullsaldo aufwiesen bzw. über welche vermeintlich keine Transaktionen stattgefunden haben sollen (vgl. insbesondere supra E. 7.4. bis 7.8), gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass auch diese für das ausländische Verfahren relevant sein können, kommt doch nicht nur den be- lastenden sondern auch den entlastenden Beweismitteln erhebliche Bedeu- tung zu. An verschiedenen Stellen erheben die Beschwerdeführer überdies sinngemäss den Vorwurf, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt (vgl. insbesondere supra E. 7.7.4 bis 7.7.5; E. 7.7.7 bis 7.7.9 und E. 7.8). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Stammunterlagen bezüg- lich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig ihres Datums rele- vant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechti- gung geben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.96- 99 vom 29. Juli 2014, E. 6.4; RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Andererseits wird dem Beschuldigten gerade vorgeworfen auch durch diverse Transaktionen bis in das Jahre 2014 Finanzmittel abdis- poniert zu haben. Dass die Eröffnung von Konten für diverse Gesellschaften und die anschliessende Überweisung von Geldmitteln geraume Zeit nach der initialen Unterschlagungshandlung des Beschwerdeführers 1 geeignet gewesen wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Beschwerdeführer 1 wüsste oder annehmen müsste aus einem Verbrechen herrührten, ist offen- sichtlich und braucht an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Die Her- ausgabe dieser Dokumente entspricht auch der Regel, wonach in Konstella- tionen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (vgl. E. 7.8).

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7.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Diese Rüge geht folglich fehl.

8.

8.1 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die ihnen vorgeworfenen Taten seien mit Ablauf des Jahres 2015 nach russischem Recht verjährt (act. 1, S. 13 f.).

8.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG ei- nem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafver- folgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 6; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Ver- tragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 670 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Straf- verfolgungsverjährung nach russischem Recht ist somit vorliegend materiell nicht zu prüfen.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweis- mitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Rügen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solidarisch.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D. LTD,

5. E. INC,

6. F. LTD,

7. G. LTD,

8. H. SA,

9. I. LTD,

10. J. SA,

11. K. LTD, alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.45-55

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Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

- 3 -

Sachverhalt:

Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 4. März 2013 ein Strafverfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Land- wirtschaftsminister A. und Weitere wegen betrügerischer Unterschlagung der Geldmittel der Gesellschaft L..

A. wird verdächtigt, in den Jahren 2008-2009 mittels fingierter Leasingbe- gehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Ge- sellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft (der zu leasenden Ausrüs- tung) N. im Umfang von RUB 1.1 Mrd. erwirkt zu haben. Die überwiesenen Gelder habe A. sodann zusammen mit weiteren Personen ins Ausland ab- disponiert und die beiden Gesellschaften (M. und N.) anschliessend liqui- diert.

Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein Strafverfahren und hat der russischen Strafverfolgungsbehörde mit Spontanübermittlung nach Art. 67a IRSG vom 9. Juli 2013 diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – offengelegt (pag. 05.001- 0004).

Gegen die das Ersuchen um Übermittlung dieser Kontonummern und Saldi gutheissende Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhoben die betroffenen Parteien am 23. Mai 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Die Be- schwerden wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Betroffenen zogen die Sache mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 so- dann weiter an das Bundesgericht, welches einen Nichteintretensentscheid fällte (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015).

Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation stellte am 2. September 2014 gestützt auf die im Nachgang an das erste (ergänzte) Ersuchen übermittelten Unterlagen ein weiteres Ersuchen. Es be- antragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre u.a. be- treffend alle bei der Bank O. geführten Konten lautend auf A., B., D. Ltd und E. Inc; alle bei der Bank P. geführten Konten lautend auf A., B., C., F. Ltd, die G. Ltd, die K. Ltd, die I. Ltd, die J. SA sowie die H. SA; alle bei der Bank Q. geführten Konten, lautend auf D. Ltd und E. Inc; alle bei der Bank R. ge- führten Konten lautend auf D. Ltd und E. Inc sowie alle bei der Bank S. ge- führten Konten lautend auf J. SA (act. 1.1, S. 2 f.). Mit Eintretensverfügung

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vom 8. Juli 2015 zeigte die BA an, dem Rechtshilfeersuchen in Form von separat erlassenen Verfügungen zu entsprechen (pag. 03.000-0001 ff.). Die ersuchten Kontosperren erfolgten mit Verfügungen vom 13. Juli 2015, wobei die beantragten – im eigenen Strafverfahren der BA bereits edierten – Kon- tounterlagen mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ins vorliegende Rechtshilfe- verfahren beigezogen wurden (pag. 07.001-0001 ff.).

Hierauf gelangten die Betroffenen mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 an die BA und brachten ausführliche Rügen vor (act. 1.7). In der daraufhin ausschliesslich die Übermittlung der ersuchten Bankunterlagen betreffenden erlassenen partiellen Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die BA, die erhobenen Beweismittel seien in Anwendung von Art. 74 IRSG an die russischen Strafverfolgungsbehörden herauszugeben (act. 1.6).

Dagegen gelangen A., B., C., D. Ltd, E. Inc, F. Ltd, G. Ltd, H. SA, I. Ltd, J. SA und K. Ltd, alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey mit Beschwerde vom 14. März 2016 an die Beschwerdekammer und bean- tragen Folgendes (act. 1, S. 2):

" 1. Die partielle Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2016 im Rechts- hilfeverfahren RH15.0081 (als Ergänzung zum Rechtshilfeverfahren RH.13.0188) sei auf- zuheben und die Rechtshilfe nicht zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

und als Verfahrensantrag

“Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern vollumfänglich Ak- teneinsicht zu gewähren und zudem ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zuzustellen.“

Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurden die Vertreter der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 6 bis 11 nach- zureichen und den Nachweis zu erbringen, dass die für die Beschwerdefüh- rerinnen 4 bis 11 zeichnenden Personen zur Vertretung befugt sind unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde der betreffenden Be- schwerdeführerinnen im Säumnisfalle (act. 6). Mit Schreiben vom 25. April 2016 gelangten die Vertreter der genannten Beschwerdeführer diesbezüg- lich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 10).

Die BA verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2016 auf eine umfassende Stellungnahme, verwies auf die Ausführungen der partiellen Schlussverfü- gung vom 10. Februar 2016 und ersuchte um kostenpflichtige Abweisung

- 5 -

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Mit Schreiben vom

25. April 2016 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Beide Schreiben wurden den Beschwerdeführern am 27. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–20, 108). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

- 6 -

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine partielle Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die partielle Schlussverfügung wurde den Beschwerdeführern am

10. Februar 2016 zugestellt, die Beschwerde mithin fristgerecht erhoben.

3.

3.1 Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. Novem- ber 2015, E. 2.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2). Die vorlie- gend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im Rahmen des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.13.0555 ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Aus- schluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechts- hilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundes- gericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinha- berin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftli- che Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu- chenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbe-

- 7 -

sondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstig- ter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom

12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.196-198, E. 3.2.1; RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirt- schaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechts- missbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.3; MARANTELLI VERA / HUBER SAID, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 5).

3.2

3.2.1 Der betreffend die (in Zypern domizilierte) Beschwerdeführerin 6 nachge- reichte elektronische Auszug aus dem zypriotischen Handelsregister vom

21. April 2016 besagt, diese sei liquidiert worden (act. 10.3b). Die Vertretung äussert sich weder zur Liquidation noch zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin 6. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 6 ist folglich nicht einzutreten.

3.2.2 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten der Rechtsan- wälte Feller und Frey betreffend die Beschwerdeführerin 7 wurde vom Be- schwerdeführer 1 unterschrieben. Dessen Vertretungsbefugnis der Be- schwerdeführerin 7 wird auf eine per 10. April 2013 dahingefallene General- vollmacht abgestützt (act. 10.4b). Es fehlt ein genügender Nachweis der Be- schwerdelegitimation, weshalb auch auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 7 nicht einzutreten ist.

3.2.3 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten der Rechtsan- wälte Feller und Frey betreffend die Beschwerdeführerin 9 wurde von der Beschwerdeführerin 2 unterschrieben. Deren Vertretungsbefugnis der Be- schwerdeführerin 9 wird auf eine per 18. Januar 2014 dahingefallene Gene- ralvollmacht abgestützt (act. 10.6b). Auch hier fehlt ein genügender Nach- weis der Beschwerdelegitimation, weshalb auch auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 9 nicht einzutreten ist.

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3.2.4 Bezüglich die zwischenzeitlich liquidierte Beschwerdeführerin 11 wurde eine „Declaration of identity of the beneficial owner“ der Bank P. vom 22. Februar 2012 eingereicht, welche die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerde- führers 1 an der Beschwerdeführerin 11 belegen soll (act. 10.8c). Dies mit dem Hinweis, dass diese Tatsache von Mitarbeitern der besagten Bank be- zeugt werden könne. Weshalb es der Vertretung nicht möglich gewesen sein soll, eine entsprechende schriftliche Bestätigung fristgerecht einzureichen, ist nicht ersichtlich. Mangels genügender Substantiierung der Beschwerde- legitimation ist entsprechend auch betreffend Beschwerdeführerin 11 nicht auf die Beschwerde einzutreten.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 6, 7, 9 und 11 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Im Übrigen geben die Beschwerden zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer (1, 2, 3, 4, 5, 8, 10) ist einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen diverse Mängel betreffend das Rechtshilfeer- suchen geltend. So rügen sie etwa die ungenügende und widersprüchliche Beschreibung des wesentlichen Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen. (act. 1, S. 8 ff.). Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass die geleas- ten Ausrüstungsgegenstände der Gesellschaft N. auf der Produktionsfläche der Gesellschaft M. installiert und zusammengebaut worden seien. Die dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Gerichtsentscheidungen des Twerskoj- Bezirksgerichts, auf welche ausdrücklich verwiesen werde, hielten demge- genüber das Gegenteil fest: Nämlich, dass die Ausrüstungen gar nie geliefert worden seien. Überdies liesse sich der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nicht ohne weiteres mit einem Betrug oder betrugsähnlichen Verhalten in Verbindung bringen, die inkriminierte Handlung sei mithin unzu- länglich beschrieben (act. 1, S. 12 f.). Auch betreffend die Unterschlagung der Finanzmittel bei der Gesellschaft L. fehle jegliche Beschreibung des Tat- vorherganges (act. 1, S. 14 f.). Es sei unzulässig ein im Sachverhalt mehr- fach widersprüchliches und lückenhaftes Rechtshilfeersuchen zwecks nach- träglicher Begründung eines Tatverdachts einzureichen (act. 1, S. 16). Den russischen Strafverfolgungsbehörden sei es überdies misslungen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten zu erstellen (act. 1, S. 29 f.).

4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich

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gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Be- gründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2; 121 II 241 E. 3a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die dop- pelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen untersucht die russische Strafverfolgungsbe- hörde einen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen (der ehemalige stellvertretende Landwirtschaftsminister Russ- lands) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 18. August 2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft M. eine Auszahlung der staat- lichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft N. (der zu leasen-

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den Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt haben soll. Tat- sächlich habe die Gesellschaft N. sinngemäss indessen nie eine unterneh- merische Tätigkeit ausgeübt, die aus dem Leasingvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seien nicht erfüllt und letzten Endes die bei der Gesellschaft L. erwirkten Finanzmittel unterschlagen worden. Die überwiesenen Geldmit- tel habe der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland ab- disponiert (pag. 01.000-0034 ff.).

4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüg- lichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sach- verhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zei- gen die Beschwerdeführer auch nicht auf. Insbesondere vermögen die Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schilderungen des Rechtshil- feersuchens in Zusammenhang mit der Lieferung von geleasten Ausrüstun- gen widersprüchlich zu jenen des Beschlusses des Twerskoj-Bezirksgerichts sein sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine völlig widerspruchslose Darstellung des Sachverhalts seitens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist gerade nicht erforderlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Rechts- hilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden vom 2. Septem- ber 2014 auf neuen, nach den im Frühjahr 2014 gefassten Beschlüssen des Twerskoj-Bezirksgerichts erlangten Kenntnissen beruht. Somit ist dieses Ge- richt an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Diese Rüge zielt ins Leere.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, die beidseitige Strafbarkeit sei mangels Betrugshandlung seitens des Beschuldigten nicht gegeben. Dabei machen sie geltend, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, habe – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – auch dann zu gelten, wenn ein Teil der rechtshilfeweise ersuchten Massnahmen bereits im Rah- men eines inländischen Verfahrens vorgenommen worden seien. Die Über- mittlung von Bankunterlagen stelle eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG dar. Die Gewährung der neuerlichen Rechtshilfe und der damit vorgesehenen Übermittlung der Unterlagen stelle eine neue Zwangs- massnahme dar, welche nicht von der Erhebung der Bankunterlagen im in- ländischen Verfahren bereits abgedeckt sei.

Es erübrigt sich an dieser Stelle auf diese Frage weiter einzugehen, da das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohnehin erfüllt ist (act. 1, S. 19 ff.).

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5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Es genügt, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2).

5.3 Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit. Zur Untersuchung der Frage, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV), hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf die konkrete Straftat, d.h. vorliegend Betrug sowie Geldwäscherei, zu würdigen.

5.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbe- stimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhal- tensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen

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falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.; GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 18). Der praktisch bedeutsame Fall der mangelnden Überprüfbarkeit der einfachen Lüge findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tatsa- chen, v.a. dem Leistungswillen. Eine Unzumutbarkeit der Überprüfung liegt indes etwa vor, wenn der Täter eine besonders vertrauenserweckende Stel- lung hat (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 146 N 9 f. m.w.H.).

5.3.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Strafbar ist die Vereitelungs- handlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwä- scherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 m.w.H.).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat (vgl. zum Ganzen weiterge- hend das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.2).

5.4 Bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. De- zember 2014 führte die Beschwerdekammer im Hinblick auf den in den Grundzügen weiterhin übereinstimmenden Sachverhalt aus, die beidseitige Strafbarkeit liege vor (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157- 161 vom 9. Dezember 2014, E. 5.3.1). Der Vollständigkeit halber sei an die- ser Stelle noch einmal erwähnt, dass gemäss russischen Strafverfolgungs- behörden der Beschuldigte Beschwerdeführer 1 (der ehemalige stellvertre- tende Landwirtschaftsminister Russlands) im Zeitraum vom 13. März 2008

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bis 18. August 2009 mittels fingierter Leasingbegehren zugunsten der Ge- sellschaft M. eine Auszahlung der staatlichen Gesellschaft L. an die angeb- liche Liefergesellschaft N. (der zu leasenden Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt haben soll. Tatsächlich habe die Gesellschaft N. sinngemäss indessen nie eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, die aus dem Leasingvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seien nicht erfüllt und letzten Endes die bei der Gesellschaft L. erwirkten Finanzmittel unterschla- gen worden. Die überwiesenen Geldmittel habe der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert (pag. 01.000-0034 ff.). Dem Beschwerdeführer wird m.a.W. eine Täuschung über innere Tatsachen (mangelnder Rückleistungswillen) vorgeworfen, wobei ihm als ehemaliger Landwirtschaftsminister eine besonders vertrauenserweckende Stellung zu- gekommen sein soll. Die Unzumutbarkeit der Überprüfung bzw. eine arglis- tige Irreführung liegt demgemäss prima facie vor (pag. 01.000-0001 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt (vgl. E. 4.3) darlegt, der Beschuldigte habe in Bereicherungsabsicht bei der Gesellschaft L. durch arglistige Täuschungen Irrtümer erweckt, die zum Transfer von RUB 1.1 Mrd. führten. So wurden die RUB 1.1 Mrd. der Verfügungsgewalt der Gesellschaft L. entzogen, was zu deren Schädigung geführt haben soll. Der im Rechtshilfeersuchen geschil- derte Sachverhalt lässt sich überdies prima facie auch unter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumieren. Das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit ist demnach erfüllt. Auch die Formulierung Fördergelder seien abdis- poniert worden (act. 1.6, S. 2), steht dem nicht entgegen, wobei letztendlich offen bleiben kann, ob damit suggeriert werden sollte, bei den Geldern handle es sich um staatliche Förderungen im eigentlichen Sinne. Entspre- chend geht diese Rüge fehl.

6. Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Beschreibung des angeblich inkri- minierten Verhaltens (Nichtzahlung von Leasingraten und Provokation eines Konkurses) liesse sich nicht mit den vorgeworfenen Betrugstatbeständen nach russischem Recht in Verbindung bringen. Überdies ermangle das im Rechtshilfeersuchen beschriebene Verhalten des nach russischem Recht er- forderlichen Betrugstatbestandselementes einer arglistigen Täuschung (act. 1, S. 16 f.). Das ergänzende Rechtshilfeersuchen sei auch wider- sprüchlich mit Bezug auf die anwendbare Strafnorm, verweise es doch zu- gleich auf Art. 159 Teil 4 sowie Art. 159.4 Teil 3 des Russischen Strafgesetz- buches. Die eingereichten Gerichtsbeschlüsse der Russischen Strafverfol- gungsbehörden verwiesen auf den strengeren Art. 159 Teil 4, wobei die Strafverfolgung betreffend dieses allenfalls früher untersuchten Delikts über- haupt nicht mehr verfolgt werde (act. 1, S. 18 f.). Der in casu angerufene

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Art. 159.4 StGB sei erst Jahre nach den angeblichen Taten in Kraft getreten. Es liege ein nur missbräuchlich gestelltes Rechtshilfeersuchen vor. Ohnehin habe das Verfassungsgericht der Russischen Föderation mit Beschluss vom

11. Dezember 2014 sogar die Verfassungswidrigkeit des besagten Artikels festgestellt (act. 1, S. 27 f.). Dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zu besagter Zeit offensichtlich nicht unter einen Straftatbestand nach russischem Recht subsumiert werden konnte, ist vorliegend nicht er- sichtlich, weshalb die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu ver- neinen ist. Entsprechend erübrigt es sich in casu die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen (vgl. supra E. 5.2). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer, die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1, S. 31 ff.).

7.2 Sie machen geltend, aus einer Prüfung der eingeforderten Bankunterlagen ergebe sich nicht die geringste Verbindung zu den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorwürfen. Die Unterlagen würden dem erhofften Ziel, eine angebliche Unterschlagung bei der Gesellschaft L. bzw. ein angebliches Be- trugsdelikt in den Jahren 2008 und 2009 nachzuweisen, nicht dienen, weil kein Zusammenhang ersichtlich sei, was für jede einzelne Bank aufgezeigt werde (siehe nachfolgend E. 7.2 bis 7.6). Die Bankunterlagen zeigten viel- mehr, dass weder in zeitlicher noch personeller Sicht irgendwelche Verbin- dungen zur angeblichen Unterschlagung bestünden. Die Kontoeröffnungen stammten fast ausschliesslich aus dem Jahre 2011 und später und damit über zwei Jahre nach dem vorgeworfenen Verhalten. Ein irgendwie gearteter Deliktskonnex sei nicht ersichtlich. Vielmehr wiesen die Unterlagen den Standpunkt des Beschwerdeführers 1 nach, wonach er seit dem Jahr 2000 durch erfolgreiches Unternehmertum die Geschäfte seines Schwiegervaters profitabel gemacht habe. Der Wertzuwachs falle somit in die Zeit vor den angeblichen Straftaten des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 habe insbesondere von Beginn weg erklärt, die Finanzmittel auf seinen Schweizer Privatkonten und den Firmenkonten, an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, stammten aus dem Verkauf der Beteiligungen der Gesell- schaft M. im Jahre 2011. Damals habe die von ihm beherrschte Beschwer- deführerin 4, welche die russischen Unternehmen formell gehalten habe, diese Beteiligungen an eine Drittpartei, die T. Ltd verkauft. Der Kaufpreis von USD 50 Mio. sei auf das Konto eines Escrow Agents (AA. Ltd) einbezahlt worden, der den Kaufpreis tranchenweise an die Verkäuferin (Beschwerde-

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führerin 4) überwiesen habe. Genau diese Abwicklung des Verkaufsvorgan- ges werde durch die erhobenen Bankunterlagen nachgewiesen. Bereits die zahlreichen internen Notizen der Banken aus der Zeit, als sich der Verkauf angebahnt habe, würden die Herkunft der Mittel belegen. Ein irgendwie ge- arteter Konnex zu angeblich bei der Gesellschaft L. unterschlagenen Gel- dern sei nicht erkennbar (act. 1, S. 31 ff.). Bei diesen Ausführungen der Be- schwerdeführer handelt es sich um eine unzulässige Gegendarstellung über den sich gemäss Rechtshilfeersuchen ereigneten ausländischen Sachver- halt. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Beste- hen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Dieses Gericht ist an den im Ersuchen wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (vgl. E. 4 und 5).

7.3 Wie bereits erwähnt wird dem Beschwerdeführer 1 in Russland Unterschla- gung von Finanzmitteln vorgeworfen (vgl. E. 4.3 und 5.3). Diese Finanzmittel soll der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen ins Ausland abdis- poniert haben. Die russischen Untersuchungsorgane sollen über Erkennt- nisse verfügen, wonach der Beschuldigte 1 bei Schweizer Banken Bankkon- ten auch für von ihm kontrollierte Firmen eröffnet habe. Namentlich seien für die Beschwerdeführer 1, 2, 4 und 5 bei den Banken O., Q. und R. Konten eröffnet worden. Für die Beschwerdeführerinnen 6, 7, 8, 9 und 11 seien bei der Bank P. Bankkonten eröffnet worden. Für die Beschwerdeführerin 10 seien Bankkonten bei den Banken P. und S. eröffnet worden. Schliesslich sollen bei den Banken O. und P. die Bankkonten für die Beschwerdeführer 1 bis 3 eröffnet worden sein. U.a. auf diese Konten seien die unterschlage- nen Finanzmittel transferiert worden. Vor diesem Hintergrund ersuchen die russischen Strafverfolgungsbehörden um Herausgabe der vollständigen Bankunterlagen betreffend ebendieser Konten. Das Rechtshilfeersuchen er- streckt sich auf erweiterte Kontoauszüge über die Bewegung der Finanzmit- tel auf Bankkonten ab ihrer Eröffnung bis zum 26. Februar 2014 mit beige- legten ursprünglichen Einzahlungs- und Ausgabezahlungsbelegen der Bank; Dokumente, die die Eröffnung der Bankkonten bestätigen, darunter Anträge, Verträge (Vereinbarungen) über die Bankbedienung und sonstige juristische Bankdokumente sowie andere Dokumente zu Kredit- und Finanz- geschäften bzw. Verträgen über die Kontoeröffnung (Kasseneinnahmebe- lege und Kassenausgabebelege, Scheckabschnitte, Währungskauf- und Überweisungsanträge, Unterlagen über die Eröffnung von anderen Konten, die oben nicht erwähnt wurden; pag. 01.000-0033 f.).

7.4

7.4.1 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. wird gel- tend gemacht, Letztere sei kurz vor dem Verkauf der Beteiligung der Ge- sellschaft M. durch die Beschwerdeführerin 4 zum Schluss gekommen,

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dass mit einem Erlös von ca. USD 50 Mio. zu rechnen wäre. Zudem sei auf das besagte Konto kein Geld einbezahlt worden bzw. der Saldo sei stets negativ geblieben, weshalb eine Übermittlung dieser Unterlagen weder tauglich sei, einen Beweis für einen angeblichen Betrug bzw. eine angebli- che Unterschlagung zu erbringen, noch eine solche Massnahme verhält- nismässig wäre (act. 1, S. 34 f.).

7.4.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank O. wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei naheliegend, dass die Beschwerde- führerin 2 dieses nach dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. in der Schweiz eröffnet habe. Zudem seien über das besagte Konto keine Transaktionen durchgeführt worden, wobei ein Bezug zur Gesellschaft L. und irgendwelchen Überweisungen aus den Jahren 2008 oder 2009 bereits vom chronologischen Ablauf her unmöglich sei. Auch hier hätten die Bank- belege keinen Bezug zu den vorgeworfenen Handlungen und seien daher untauglich, weshalb die Übermittlung dieser Bankunterlagen unverhältnis- mässig wäre (act. 1, S. 35).

7.4.3 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank O. wird in groben Zügen geltend gemacht, die Bankunterlagen zeigten, dass die Ab- wicklung des Kaufvertrages wie angekündigt vonstattengegangen sei, nämlich zwischen dem 26. Juli 2011 und dem 11. August 2011 auf das Konto der Beschwerdeführerin 4 sieben Teilkaufpreiszahlungen eingegan- gen seien. Überdies fehle eine Verbindung zwischen den Kontounterlagen und den darin enthaltenen Transaktionen zur Gesellschaft L. oder einer Unterschlagung von Geldern aus den Jahren 2008 / 2009 komplett. Zu je- ner Zeit habe das Konto bei der Bank O. noch gar nicht existiert. Eine Über- mittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 36).

7.4.4 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank O. wird gel- tend gemacht, über das besagte Konto seien keine Transkationen durch- geführt worden, weshalb ein Konnex zur Gesellschaft L. von vorneherein ausgeschlossen sei. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre un- verhältnismässig (act. 1, S. 37).

7.5

7.5.1 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank Q. wird geltend gemacht, es hätten ein paar wenige Transaktionen im EURO- und RUB- Konto mit weiteren Gesellschaften, welche dem Beschwerdeführer 1 zuzu- rechnen seien, gegeben. Keine davon habe etwas mit der Gesellschaft L. zu tun gehabt, weshalb keine Rechtfertigung für die Übermittlung von

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Bankunterlagen vorliege. Bei den CHF- und USD-Konten habe es über- haupt keinen Zahlungsverkehr gegeben, womit eine Übermittlung von Bankunterlagen auch unverhältnismässig wäre (act. 1, S. 37).

7.5.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank Q. wird gel- tend gemacht, dass stets ein Nullsaldo vorgelegen sei und keine Transak- tionen darüber abgewickelt worden seien. Eine Übermittlung dieser Konto- unterlagen wäre also unverhältnismässig (act. 1, S. 38).

7.6

7.6.1 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank R. wird geltend gemacht, der Verkaufserlös aus dem Verkauf der Beteiligungen der Gesell- schaft M. sei von der Beschwerdeführerin 4 auf Schweizer Konten gehalten und von dort für legitime private und berufliche Zwecke des wirtschaftlich Berechtigten, dem Beschwerdeführer 1, verwendet worden. Auf das Konto der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank R. sei nur eine Einzahlung im Juni 2012 vorgenommen worden. Danach habe es noch eine Zahlung auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin 4 gegeben. Ansonsten seien keine Transaktionen vorgenommen worden; eine Einzahlung einer russischen Gesellschaft habe es nicht gegeben. Eine Übermittlung dieser Kontounter- lagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 38 f.).

7.6.2 Hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank R. wird geltend gemacht, es seien keine Transaktionen getätigt worden, auch keine, die eine Verbindung zur Gesellschaft L. oder einer sonstigen russischen Ge- sellschaft aufwiesen. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre ent- sprechend unverhältnismässig (act. 1, S. 39).

7.7

7.7.1 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der Bank P. wird gel- tend gemacht, die Kontobelege zeigten, dass das Konto für die Begleichung der mit der Kreditkarte bezahlten Verpflichtungen von A., B. und C. verwen- det worden sei. Ein Bezug zur staatlichen russischen Leasingfirma L. wegen angeblichen Unterschlagungen in diesem Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 sei nicht ersichtlich. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 40).

7.7.2 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. wird gel- tend gemacht, die Kontoeröffnungsunterlagen datierten wenige Tage nach dem Vollzug des Verkaufs der Beteiligung der Gesellschaft M. der vom Be- schwerdeführer 1 beherrschten Beschwerdeführerin 4. Dies mache Sinn, da der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt habe, gewisse Unterhaltszahlungen

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aus dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. direkt auf ein Privat- konto seiner Frau einzuzahlen. Wie aus dem bankinternen „Wealth Profile“ hervorginge, habe die Bank P. seinerzeit ebenfalls die Herkunft der einzu- bringenden Mittel abgeklärt und festgestellt, dass diese auf erfolgreiches Un- ternehmertum zurückgehe. Unter beispielhafter Bezugnahme auf verschie- dene Dokumente führen die Beschwerdeführer aus, die Kontobelege zeig- ten, dass das Konto für die Begleichung der mit der Kreditkarte bezahlten Verpflichtungen von A., B. und C. verwendet wurde (etwa zur Zahlung von Steuern oder zur Entrichtung von Versicherungsprämien). Ein Bezug zur staatlichen russischen Leasingfirma L. wegen angeblichen Unterschlagun- gen in diesem Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 sei nicht ersicht- lich. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen, wobei aus der Rüge nicht genau hervorgeht, ob die Sprache von den beispielhaft aufgezählten Doku- menten oder von allen das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. betreffenden Unterlagen ist, sei daher unverhältnismässig. Da die Beschwer- deführer an verschiedenen Stellen pauschal, ohne Bezugnahme auf spezifi- sche Dokumente, auf die Unverhältnismässigkeit der Übermittlung „dieser Unterlagen“ in Zusammenhang mit diversen Bankkonten verweisen, ist wohl auch hier davon auszugehen, dass sich die geltend gemachte Unverhältnis- mässigkeit der Übermittlung auf alle das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank P. betreffenden Unterlagen bezieht (act. 1, S. 40 f.).

7.7.3 Hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers 3 bei der Bank P. wird gel- tend gemacht, es zeige sich, dass der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt habe, aus dem Verkauf der Beteiligung der Gesellschaft M. für seinen Sohn (Beschwerdeführer 3) ein Guthaben auf dessen Privatkonto zu äufnen. Die Bank habe festgestellt, dass zwischen den einzubringenden Mitteln des Be- schwerdeführers 1 und seiner politischen Karriere kein Zusammenhang be- standen habe. Auf dem besagten Konto hätten ausser der ersten Speisung mit EUR 5‘000.-- im Juni 2012 überhaupt keine Transaktionen stattgefunden. Ein Konnex zur russischen Gesellschaft L. existiere nicht. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 41).

7.7.4 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 11 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 22. Februar 2012 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vor- würfe datieren würden. Auch hier habe die Bank festgehalten, dass zwischen den einzubringenden Geldern und der früheren Position des Beschwerde- führers 1 kein Zusammenhang bestehe. Ein angeblicher Zusammenhang zur Gesellschaft L. sei erst recht nicht ersichtlich. Die zeitliche Distanz zwischen dem angeblichen Betrug/Unterschlagung und der Eröffnung betrügen fast vier Jahre. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismäs- sig (act. 1, S. 41 f.).

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7.7.5 Hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin 6 bei der Bank P., zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datieren würden. Auch hier habe die Bank festgehalten, dass zwischen den einzubringenden Geldern und der früheren Position des Beschwerdeführers 1 kein Zusammenhang bestehe. Ein angeblicher Zusammenhang zur Gesellschaft L. sei erst recht nicht ersichtlich. Die Kontounterlagen zeigten, dass bis Anfang August 2011 das Gesellschaftskonto keinen Saldo aufgewiesen habe. Die ersten Einzah- lungen von der Bank P. seien erst am 8., 10. und 12. August 2011 erfolgt, wobei es sich um Einzahlungen von der Beschwerdeführerin 4 und dem Escrow Agenten AA. Ltd handle. Erstere Zahlungen beträfen ein Darlehen der Beschwerdeführerin 4 an die Beschwerdeführerin 6. Der zweite Betrag sei eine Zahlung unter dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 4 und T. Ltd gewesen. Die Parteien hätten in einem Zusatz zum Verkaufsver- trag vom 8. August 2011 vereinbart, dass Tranchen des Kaufpreises auf An- weisung der Verkäuferin auch zwecks Tilgung an Drittparteien geleistet wer- den könnten, was vorliegend mit der Zahlung an die Beschwerdeführerin 6 geschehen sei. Auch das Euro-Konto zeige keine Aktivität vor August 2011. Auf das US-Dollar Konto sei erst im Mai 2012 eine Einzahlung von der Be- schwerdeführerin 4 getätigt worden. Es zeige sich, dass das Konto weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht etwas mit einer angeblichen Unter- schlagung von Geldern der Gesellschaft L. zu tun gehabt habe. Gerade um die angebliche Deliktsperiode seien keine Einzahlungen aus Russland getä- tigt worden, wie dies das Rechtshilfeersuchen aber suggeriere. Eine Über- mittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 42 f.).

7.7.6 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 7 bei der Bank P. seien Zah- lungsströme um 2008 oder 2009 bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine zu verzeichnen. Irgendwelche Verbindungen zur Gesellschaft L. be- stünden ferner nicht. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unver- hältnismässig (act. 1, S. 43).

7.7.7 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 8 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 7. Februar 2013 und somit deutlich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datie- ren würden. Erst Mitte März 2013 hätten auf dem Konto überhaupt Transak- tionen stattgefunden, welche jedoch mit der Gesellschaft L. in keiner Verbin- dung gestanden hätten. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre un- verhältnismässig (act. 1, S. 43).

7.7.8 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 9 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 5. Juli 2012 und somit deutlich

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nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe datie- ren würden. Transaktionen mit russischen Gesellschaften habe es keine ge- geben. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 43 f.).

7.7.9 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 10 bei der Bank P. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 11. Juli 2012 und somit deut- lich nach dem Zeitraum der im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfe da- tieren würden. Aus den Bankunterlagen gehe hervor, dass das Konto zwecks Aufnahme eines Darlehens für den Erwerb einer Liegenschaft in Südfrank- reich verwendet worden sei. Zu Russland bestehe kein Konnex, auch nicht auf der Zahlungsausgangsseite. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhältnismässig (act. 1, S. 44).

7.8 Hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerin 10 bei der Bank S. zeige sich, dass die Kontoeröffnungsunterlagen vom 22. August 2012 stammten. Die Beziehung zu dieser Bank sei folglich mehr als ein Jahr nach dem Ver- kauf der Beteiligung der Gesellschaft M. durch die Beschwerdeführerin 4 aufgenommen worden. Die Kontobeziehung sei auch mehr als vier Jahre nach deren angeblichen strafbaren Verhalten eröffnet worden. Auf das Konto sei nur eine grössere Einzahlung getätigt worden. Ein Konnex zu Russland, Gesellschaft L. oder sonstigen Transaktionen aus dem Jahr 2008 oder 2009 bestehe keiner. Eine Übermittlung dieser Kontounterlagen wäre unverhält- nismässig (act. 1, S. 44).

7.9 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; POPP PETER, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Dabei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammen- hang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzu- treiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; siehe auch oben E. 4.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu-

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chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstü- cke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

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7.10 Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen, wonach sich weder in zeitlicher noch personeller Sicht aus den Bankakten irgendwelche Verbin- dungen zur angeblichen Unterschlagung ergäben, werden vordergründig auf

– nicht zu hörende – Behauptungen gefusst, die im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Unterlagen keine Stütze finden (vgl. insbesondere supra E. 7.4.1 bis 7.4.3; E. 7.6.1; E. 7.7.2 bis 7.7.3; E. 7.7.5 und E. 7.7.9). In An- betracht der im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für das Rechtshilfege- richt bindenden Verdachtsgründe ist die potentielle Erheblichkeit der einver- langten Unterlagen für das russische Strafverfahren augenscheinlich (vgl. supra E. 5.4 und 7.3). Betreffend angeblich in Zusammenhang mit privaten Verpflichtungen stehender Bankdokumente (wie etwa hinsichtlich Steuer- zahlungen und Versicherungsprämienentrichtungen) und Konten, welche vorgeblich stets einen Nullsaldo aufwiesen bzw. über welche vermeintlich keine Transaktionen stattgefunden haben sollen (vgl. insbesondere supra E. 7.4. bis 7.8), gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass auch diese für das ausländische Verfahren relevant sein können, kommt doch nicht nur den be- lastenden sondern auch den entlastenden Beweismitteln erhebliche Bedeu- tung zu. An verschiedenen Stellen erheben die Beschwerdeführer überdies sinngemäss den Vorwurf, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt (vgl. insbesondere supra E. 7.7.4 bis 7.7.5; E. 7.7.7 bis 7.7.9 und E. 7.8). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Stammunterlagen bezüg- lich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig ihres Datums rele- vant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechti- gung geben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.96- 99 vom 29. Juli 2014, E. 6.4; RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Andererseits wird dem Beschuldigten gerade vorgeworfen auch durch diverse Transaktionen bis in das Jahre 2014 Finanzmittel abdis- poniert zu haben. Dass die Eröffnung von Konten für diverse Gesellschaften und die anschliessende Überweisung von Geldmitteln geraume Zeit nach der initialen Unterschlagungshandlung des Beschwerdeführers 1 geeignet gewesen wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Beschwerdeführer 1 wüsste oder annehmen müsste aus einem Verbrechen herrührten, ist offen- sichtlich und braucht an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Die Her- ausgabe dieser Dokumente entspricht auch der Regel, wonach in Konstella- tionen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (vgl. E. 7.8).

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7.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Diese Rüge geht folglich fehl.

8.

8.1 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die ihnen vorgeworfenen Taten seien mit Ablauf des Jahres 2015 nach russischem Recht verjährt (act. 1, S. 13 f.).

8.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG ei- nem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafver- folgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 6; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Ver- tragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 670 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Straf- verfolgungsverjährung nach russischem Recht ist somit vorliegend materiell nicht zu prüfen.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweis- mitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Rügen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solidarisch.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, den 25. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- RA Urs Feller und RA Marcel Frey - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).