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RR.2024.30

Bundesstrafgericht · 2025-03-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am

1. Mai 2013 gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Minister A. und gegen Unbekannt unter der Verfahrensnummer SV.13.0555 ein Straf- verfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei, nachdem ihr eine Verdachts- meldung der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weitergeleitet worden war. Die Verdachtsmeldung war gestützt auf Presse- berichte erfolgt, wonach A. im April 2013 in Russland wegen des Verdachts, den russischen Staat bzw. die staatliche Gesellschaft B. um sehr hohe Geld- beträge betrogen zu haben, verhaftet worden sei (RR.2014.157-161, act. 2).

Am 9. Juli 2013 übermittelte die BA der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation («Russland») gestützt auf Art. 67a IRSG des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) diverse Informationen zu den festgestellten Kon- tostrukturen von A. in der Schweiz, zu dessen Gesellschaften und zur Her- kunft und Verwendung der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte. Unter anderem teilte sie den russischen Behörden mit, dass die von A. in die Schweiz transferierten Vermögenswerte von insgesamt RUB 1,4 Mrd. aus der Geschäftstätigkeit der russischen Gesellschaft C. stammten und sie die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte angeordnet habe (RR.2014.157- 161, act. 1.2).

Die russischen Behörden richteten mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten um Aufrechterhal- tung der Kontosperren sowie um Bekanntgabe der Kontonummern, der Kontoinhaber sowie der Höhe der Vermögenswerte (RR.2014.157-161, Ver- fahrensakten RH.13.0188, pag. 01.000-0001 ff.). Mit Schlussverfügung vom

23. April 2014 ordnete die BA die Herausgabe einer Übersicht über die rele- vanten Bankbeziehungen inkl. die Saldi der entsprechenden im lnlandver- fahren gesperrten Vermögenswerte an. Die gegen die Schlussverfügung er- hobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 nicht ein.

B. Mit einem zweiten, ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. Septem- ber 2014 ersuchten die russischen Behörden die Schweiz um Herausgabe der vollständigen Unterlagen sowie um Sperre diverser Bankkonten. Im Laufe der Untersuchung sei festgestellt worden, dass A. und seine Mittäter

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im Rahmen eines Leasinggeschäfts die Liquidation der Gesellschaften C. und D. provoziert hätten. Die beiden Gesellschaften hätten eine erfolglose unternehmerische Tätigkeit vorgetäuscht. Die von der Gesellschaft B. erhal- tenen Gelder seien von A. auf Konten der von ihm kontrollierten Gesellschaf- ten weitergeleitet worden (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 01.000-0033 ff.).

Die BA trat auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte am 13. Juli 2015 unter anderem die Sperre des auf A. lautenden Kontos bei der Bank E. in Zürich (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 03.000-0001 ff.; pag. 07.101-0001 f.). Kurz darauf zog sie diverse Bankunterlagen aus dem nationalen Strafverfahren bei, so unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das erwähnte Konto (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 07.001-0001 f.).

Mit partieller Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte sie die Herausgabe der Bankunterlagen (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 04.001-0001 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 22. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 wiederum nicht ein.

C. Am 23. März 2017 stellte die BA das von ihr geführte Strafverfahren SV.13.0555 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein. Gleichzeitig hob die BA die von ihr bei verschiedenen Banken angeordneten Kontosperren wieder auf. Sie wies jedoch in den Erwägungen darauf hin, dass diese Vermögenswerte rechtshilfeweise gesperrt blieben (RR.2022.183, act. 22.1).

D. Zwischen dem 23. August 2018 und dem 9. Februar 2022 ersuchten die russischen Behörden mit mehreren Schreiben um Aufrechterhaltung der Sperre der Konten von A., von dessen Familienangehörigen und von ihm zugehörigen Gesellschaften bei der Bank E. in Zürich (vgl. RR.2022.183, act. 1.2 Ziff. I 17).

Im Gefolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine am 24. Feb- ruar 2022 beantragte A. mit Schreiben vom 24. März 2022 die Aufhebung der Sperre des auf ihn lautenden Kontos (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

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Die BA teilte ihm am 19. April 2022 mit, sie habe beschlossen, den Vollzug von Rechtshilfeersuchen aus oder an Russland zu sistieren. Diese proviso- rische Massnahme sei in Erwartung eines Entscheids des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») getroffen worden. Mit Schreiben vom

24. März 2022 habe das BJ ihr nämlich unter anderem mitgeteilt, dass die Rechtshilfe mit Russland ausgesetzt werde, bis die völkerrechtliche Situation vollständig geklärt sei. Sie sei daher derzeit nicht in der Lage, über das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

A. verlangte in der Folge eine anfechtbare Verfügung (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert). Daraufhin wies die BA mit Schlussverfügung vom 26. August 2022 das Gesuch um Aufhebung der Vermögenssperre betreffend das beschlagnahmte Konto ab; gemäss der Verfügung belief sich der Kontostand am 30. Juni 2022 auf EUR 97'125.– (RR.2022.183, act. 1.2). Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesstrafge- richt.

E. Mit Entscheid RR.2022.183 vom 27. September 2023 hiess das Bun- desstrafgericht die Beschwerde gut, verweigerte die Rechtshilfe an Russland und ordnete an, die Vermögenssperre betreffend das erwähnte Konto werde drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids aufgehoben. Zur Begründung hielt es fest, dass eine Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme gegen das Beschleunigungsgebot verstossen würde und irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die BA das inländische Strafverfahren gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufnehmen könnte. Es sei deshalb gerechtfertigt, die am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre noch während dreier Monate ab Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten, damit sie Zeit habe, über eine Wiederauf- nahme zu entscheiden und gegebenenfalls die Vermögenswerte wieder zu beschlagnahmen (wozu die BA in der Folge nicht Anlass hatte, vgl. RR.2022.183, act. 34 pag. 6).

F. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des BJ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat (amtlich publiziert als BGE 150 IV 201; vgl. dazu BACHMANN, Kontosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451–460). Es erwog, dass das Bundesstrafgericht die Rechtshilfe zu Unrecht gestützt auf Art. 2 IRSG und auf die Eigentumsgarantie verwei- gert und das gesperrte Konto freigegeben hatte. Es wies die Sache zur

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weiteren Beurteilung von im ersten Entscheid wegen Gutheissung der Beschwerde offen gelassenen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit dem rechtlichen Gehör und zur Neuverlegung der Kosten an das Bun- desstrafgericht zurück und auferlegte A. die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.

G. Das Bundesstrafgericht teilte den Parteien am 18. März 2024 mit, dass es die Rückweisungssache unter der neuen Verfahrensnummer RR.2024.30 für spruchreif halte und verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel (act. 2).

H. Das Bundesstrafgericht wies mit Zwischenentscheid RR.2024.30a vom

9. April 2024 das Gesuch von A. zur Freigabe des Betrags von Fr. 4'000.– vom gesperrten Bankkonto, damit er die bundesgerichtlichen Kosten bezah- len könne, ab.

I. Soweit erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien im Verfahren RR.2022.183 und die dort eingereichten Akten in den nachfolgenden Erwä- gungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Rechtshilfe, der von der Recht- sprechung entwickelten Bedingungen ihrer Anwendung sowie der Eintre- tensvoraussetzungen kann auf den Entscheid RR.2022.183 verwiesen werden.

E. 1.2 Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl die- ses selbst als auch die Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.3.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus

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der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H., vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2022.35 vom 3. Mai 2023 E. 2).

E. 2.1 In der Hauptsache hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vorgebracht, seine strafrechtliche Verfolgung entspreche nicht den Garantien der EMRK im Sinne von Art. 2 IRSG, er werde aus politischen Gründen verfolgt, die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos und die rechtshilfeweise Sperrung seines Kontos verletze wegen ihrer unverhältnis- mässig langen Dauer die Eigentumsgarantie, weshalb das Konto freizuge- ben sei (RR.2022.183, act. 1, S. 21 ff.).

E. 2.2 Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von Amtes wegen in Anwen- dung von Art. 2 IRSG gutgeheissen, die Rechtshilfe verweigert und die Freigabe des gesperrten Kontos – nach einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft – angeordnet. Es ging davon aus, dass Russland keine Gewähr für eine EMRK-konforme Verfahrensführung biete, daran sich auf absehbare Zeit nichts ändern werde und die weitere Beschlagnahme des gegenständli- chen Kontos wegen zeitlicher Unverhältnismässigkeit die Eigentumsgarantie verletze. Auf die weiteren Rügen ist das Bundesstrafgericht in der Folge nicht eingetreten, so insbesondere betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.), des Spe- zialitätsprinzips (vgl. ebd., S. 11 ff.) sowie des Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV, dabei insbesondere das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwi- schen Straftat und gesperrten Vermögenswerten (vgl. ebd., S. 17 ff).

E. 2.3 Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massge- blich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom

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E. 2.4 Nach Aufhebung und Rückweisung an das Bundesstrafgericht bleibt über die im ersten Entscheid offen gelassenen Fragen bzw. Rügen zu entschei- den (vgl. oben E. 2.2).

3.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentschei- den, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom

E. 7 März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögen- werten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder meh- rere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hin- zunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw. die Einstellung und Freigabe auch gerechnet werden kann (a.a.O. E. 5.2 i.f.). Während das Bundesgericht, anders als des Bundesstrafgericht, nach der Invasion der Ukraine durch Russland zunächst zumindest implizit davon aus- gegangen war, dass sich die für die Rechtshilfe relevanten Verhältnisse in Russland in absehbarer Zeit wieder ändern könnten (vgl. BGE 149 IV 144 E. 2.4 und 2.6; ebenso im Ergebnis BGE 150 IV 201 E. 5.2) geht es in sei- nem neusten Entscheid zur Amtshilfe davon aus, dass eine Änderung der Verhältnisse in Russland nicht absehbar sei und die Leistung von Amtshilfe i.c. dem schweizerischen ordre public widersprechen würde (Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 8.1). Dies dürfte in der künftigen Rechtsprechung zur Frage, ob eine rechthilfeweise Beschlagnahme noch verhältnismässig sei, mutatis mutandis zu berücksichtigen sein.

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Zusammenfassend ist zur Sistierung der Rechtshilfe mit Russland damit der- zeit Folgendes festzuhalten: Sie bedeutet, dass Rechtshilfeverfahren bis auf weiteres nicht abgeschlossen werden, dass sichernde Massnahmen jedoch angeordnet bzw. aufrechterhalten werden müssen, sofern Russland das verlangt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Justizbe- hörde oder an der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens beste- hen. Darüber ist nach dem Bundesgericht erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Schlussverfügung über die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Einziehung zu entscheiden.

E. 12 Dezember 2018 E. 3.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die

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Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel des rechtlichen Gehörs zunächst, dass ihm keine Einsicht in die Akten des eingestellten nationalen Strafver- fahrens (Verf.-Nr. SV.13.0555) sowie der konnexen, «formell abgeschlosse- nen» Rechtshilfeverfahren (Verf.-Nr. RH.18.0209, RH.17.0127, RH.15.0081 und RH.13.0188) gewährt worden sei. Die Einsicht in diese Dossiers sei für ihn entscheidend, um insbesondere die zugrunde gelegten Geldflüsse nach- zuvollziehen, um aufzeigen zu können, dass die beschlagnahmten Gelder keinen Zusammenhang mit den inkriminierten Geschäften in Russland hät- ten (RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.).

3.2.2 Aus der angefochtenen Schlussverfügung ergibt sich, dass die Rechtshilfe- verfahren RH.15.0081 und RH.13.0188 abgeschlossen seien und die verfah- rensgegenständliche Vermögensbeschlagnahme unter der Verfahrensnum- mer RH.17.0127 weitergeführt werde. Aus der Beschwerdereplik geht hervor (vgl. RR.2022.183, act. 11, S. 3), dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Beschwerde von der BA Einsicht in das Dossier RH.17.0127 erhalten hat, dort insbesondere auch in das Schreiben der russischen Behörden vom

7. Dezember 2021 (vgl. dazu unten betreffend Spezialitätsprinzip). Insoweit kann eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer sich nun insoweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis der Akten vor einer Instanz mit voller Kog- nition zu den ihm zunächst nicht zugänglichen Akten hat äussern können.

3.2.3 Streitig bleibt mithin die verweigerte Einsicht in die Akten des eingestellten Strafverfahrens SV.13.0555 und in die Akten der abgeschlossenen Rechts- hilfeverfahren RH.15.0081 und RH.13.0188, welche betreffend Beschlag- nahme unter der Nummer RH.17.0127 weitergeführt werden, und RH.18.0209. Während der Beschwerdeführer daran festhält, dass sich die BA in ihrer Schlussverfügung auf diese Verfahrensakten abstützt, indem sie sie erwähnt, ist die BA der Auffassung, dass sie diese nur pro memoria für die Verständlichkeit des Sachverhalts erwähnt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht darauf abstützt.

3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf das Schreiben der russischen Behörden vom 7. Dezember 2021 Bezug nimmt, mit dem diese gemäss seiner eigenen Auffassung die Verletzung des Spezialitätsprinzip selbst bestätigen würden,

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ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs lediglich festzuhalten, dass er darüber unterdessen verfügt und sich dazu äussern konnte. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs wäre damit geheilt. In der Sache selbst nimmt er darauf Bezug, um seine Rüge des verletzten Spezialitäts- prinzips zu untermauern. Darauf ist dort zurückzukommen (vgl. nachfolgend E. 4).

3.2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Einzelnen, dass er weder über die den russischen Behörden mitgeteilten Informationen zur Saldierung einzelner Konten (vgl. RR.2022.183, act. 11, Rz. 21 ff.) noch über die Verlängerungs- anträge der russischen Behörden für die Beschlagnahme (vgl. RR.2022.183 act. 1, Rz. 27 f.) vor dem Erlass der Schlussverfügung informiert worden sei und nichts davon gewusst habe.

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Antwort fest, dass sie sich für ihre Ent- scheidung ausschliesslich auf Elemente ausserhalb der Schreiben der rus- sischen Behörden abstützt, namentlich auf die aktuelle Lage in Russland und auf die einschlägige Rechtsprechung dazu (RR.2022.183, act. 8, pag. 2).

Während nicht klar ist und der Beschwerdeführer auch nicht spezifisch dar- tut, weshalb die Information über die Kontosaldierungen für die Verteidigung seiner Interessen von Belang sein soll, wäre es zweifellos zweckmässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung über die russischen Gesuche um Verlängerung der Beschlag- nahme informiert worden wäre, zumal die angeblichen Verfahrensfortschritte in Russland mit diesen Gesuchen glaubhaft gemacht werden sollen. Infor- mationen über Verfahrensfortschritte oder deren Ausbleiben können für den Betroffenen wesentlich für die Wahrnehmung seiner Interessen sein. Inso- weit ist eine leicht wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren dazu verneh- men lassen, weshalb die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist (vgl. oben E. 3.1). Dieses Ergebnis ist bei der Kostenverlegung zu berücksichti- gen (vgl. TPF 2008 172 E. 6 und 7).

3.2.6 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Akten verlangt, die er auch im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Einsicht erhalten hat, ist festzuhalten, dass die BA solche zwar in ihrer Verfügung erwähnt, sich darauf aber in keiner Weise abstützt, sondern nur auf die frühe- ren Entscheide der Beschwerdekammer in dieser Sache, welche den Sach- verhalt genügen lassen, und auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich (oben

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E. 3.1), dass ein Anspruch auf Einsicht insoweit nicht gegeben ist, als sich die angefochtene Verfügung nicht darauf stützt. Das ist vorliegend der Fall.

3.2.7 Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der russischen Behörden (vgl. RR.2022.183, act. 1, S. 11 ff.; ebd. act. 11, S. 5 ff.).

Die russischen Behörden hätten die Unterlagen, die sie im Rahmen der Rechtshilfe für das dafür vorgesehen Verfahren erhalten hätten, Zivilklägern in einem gänzlich anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer zugäng- lich gemacht; dies auch in Verletzung russischen Rechts. Das Verfahren jedoch, für das Rechtshilfe bewilligt und geleistet worden sei, beruhe auf einem unhaltbaren und widersprüchlichen Sachverhalt, mache keine Fort- schritte und sei nur vorgeschoben, um die Unterlagen für das andere Ver- fahren erhältlich zu machen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Frage des Speziali- tätsprinzips nicht relevant sei, weil es vorliegend lediglich um die Fortsetzung der Beschlagnahme gehe im Hinblick auf das in Russland immer noch hän- gige Verfahren, für welches Rechtshilfe bewilligt und geleistet worden sei. Im Übrigen hätten die russischen Behörden den Grundsatz der Spezialität nicht verletzt (vgl. RR.2022.183, act. 8).

4.3 Das BJ teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 mit, dass am 22. April 2022 eine Anzeige wegen Verletzung des Speziali- tätsvorbehalts anhängig gemacht worden sei. Das BJ habe die Anzeige ent- gegengenommen und weitere Schritte in die Wege geleitet. Der Antwort der russischen Behörden sei zu entnehmen, dass den Zivilklägern im Rahmen der Strafsache, für welche um Rechtshilfe ersucht worden sei, Akteneinsicht gewährt worden sei. Im Anschluss hätten die Zivilkläger die ihnen so bekannt gewordenen Informationen, welche initial aus der Schweiz gestammt hätten, offenbar im Rahmen paralleler Zivilverfahren verwendet. Eine solche Konstellation sei nicht ungewöhnlich. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass das strafrechtliche Verfahren, für welches um Rechtshilfe ersucht worden sei, nur für die Zwecke der Zivilkläger vorschoben worden wäre. Eine Verlet- zung des Spezialitätsprinzips durch die russischen Behörden liege in casu nicht vor (RR.2022.183, act. 7).

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4.4 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grund- sätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes, es sei denn, auf die Zustimmung könne verzichtet werden (Art. 67 IRSG; BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3).

4.5 Das für die Durchsetzung des Spezialitätsprinzips zuständige BJ verneint dessen Verletzung durch die russischen Behörden. Es bringt damit auch zum Ausdruck, dass die weitere Verwendung der erhaltenen Beweismittel bewil- ligungsfähig gewesen wäre bzw. auf eine Bewilligung verzichtet werden könnte. Wie bereits ausgeführt (supra E. 4.3) sollen gemäss Ausführungen des BJ den Zivilkläger Informationen aus dem Rechtshilfeverfahren bekannt gemacht worden seien, welche sie offenbar im Rahmen paralleler Zivilver- fahren verwendet hätten. Die Frage nach der Verletzung des Spezialitäts- vorbehalts kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sie gegebenenfalls dort, in jenem anderen Verfahren aufzuwerfen wäre, und nicht hier: Auch wenn die russischen Behörden heute von einem anderen Sachverhalt ausgehen sollten, um schliesslich eine Einziehung zu begründen, wurde das fragliche Konto vorliegend im Zusammenhang mit dem Sachverhalt beschlagnahmt, der dem ersten Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegt worden und der vom Bundesstrafgericht in zwei Entscheiden als hinreichend für eine Beschlag- nahme bewertet worden ist (RR.2014.157 und RR.2016.45). Darauf ist nicht zurückzukommen, zumal das dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegende Strafverfahren in Russland immer noch geführt wird. Daran änderte nichts, wenn die russischen Behörden unterdessen auch und zusätzlich von ande- ren Sachverhalten oder Varianten derselben ausgehen sollten, und daran würde nichts ändern, wenn die weitere Verwendung der erhaltenen Beweis- mittel durch Russland sich wider Erwarten als unzulässig herausstellen sollte. Die entsprechenden Fragen und insbesondere die Frage, ob das hier gegenständliche Rechtshilfeverfahren, wie der Beschwerdeführer moniert, für andere Zwecke missbraucht worden ist, werden gegebenenfalls zu beantworten sein, wenn eine gerichtliche Verfügung Russlands vorgelegt werden sollte, auf welche gestützt über die Einziehung der beschlagnahmten Gelder zu entscheiden wäre.

4.6 Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich der geltend gemachten Verlet- zung des Spezialitätsprinzips abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen den von Russland erhobenen Tatvorwürfen und den in der Schweiz beschlagnahmten Geldern (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, pag.17 ff). Er stellt damit den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegten Sachverhalt in Frage, nämlich, dass die in Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte aus den geschilderten Delikten stammen sollen (vgl. dazu insb. Ergänzung RH-Ersuchen vom 2. September 2014, act. 0b, pag. 3, entspricht RH 15 0081, pag. 01.000-0033ff).

5.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 293, 302). Vorliegend ist der Sachverhalt bereits zwei Mal von der Beschwerdekammer überprüft und für hinreichend befun- den worden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom

9. Dezember 2014 E. 5.3 und RR.2016.45-55 vom 12. Juli 2026 E. 5.4), weshalb bereits deshalb nicht darauf zurückzukommen ist. Anzufügen bleibt Folgendes: Ob sich der Sachverhalt samt Kausalzusammenhang im russi- schen Strafverfahren schliesslich bestätigen lässt, wird sich erst am Ende des Strafverfahrens zeigen, dessen Gegenstand eben der Beweis des inkri- minierten Sachverhalts ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zwar geeignet, Zweifel am Tatvorwurf der russischen Strafverfolger zu wecken, jedoch nicht geeignet, den Tatvorwurf durch Aufzeigen von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen sofort zu entkräften.

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das russische Strafverfahren mache keine Fortschritte; die Gesuche um Verlängerung der Beschlagnahme seien nicht geeignet, solche zu belegen (RR.2022.183, act. 1, S. 20 f). Die BA hat die mutmasslichen Verfahrensfortschritte mit diesen Gesuchen begründet.

6.2 Der blosse Umstand, dass um Verlängerung nachgesucht wird, ist an sich noch kein Beleg dafür, dass das Strafverfahren in Russland auch tatsächlich Fortschritte macht, sondern nur dafür, dass das Verfahren nach wie vor hängig ist. Während an den Verfahrensfortschritt im ersuchenden Staat zu Beginn einer Untersuchung keine hohen Anforderungen gestellt werden können, wird der Nachweis tatsächlicher Fortschritte mit zunehmender Beschlagnahmedauer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit immer wichtiger (vgl. Bundesgericht in vorliegender Sache sinngemäss 5C_543/2023, E. 5.2 i.f.). Ob die BA in der Vergangenheit und bis dato zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die zu verlangenden Verfahrens- fortschritte in hinreichender Weise aus den Verlängerungsgesuchen erge- ben, kann vorliegend offenbleiben, zumal das Bundesgericht die bisherige Beschlagnahmedauer als verfassungskonform qualifiziert hat und die Frage des Verfahrensfortschritts in Russland im bundesgerichtlichen Beschwerde- verfahren nicht aufgeworfen worden ist. Für die Zukunft schreibt das Bundesgericht dem BJ für die Wahrung der Verhältnismässigkeit vor, das russische Verfahren aktiv zu beobachten, sich unbesehen allfälliger Anträge des Beschwerdeführers bei den russischen Behörden nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und gegebenenfalls Frist zu setzen zur Vorlage eines rechtskräftigen russischen Strafurteils. Es versteht sich von selbst, dass allein Gesuche um Verlängerung der Beschlagnahme diesen Anforde- rungen nicht mehr genügen.

7. Zusammenfassend ist eine einzelne, leicht wiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs festzustellen, die im Beschwerdeverfahren aber geheilt worden ist. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. oben E. 3.2.5 i.f.; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

- 15 -

SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.– zu- rückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 5'000.–.
  3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.30

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Sachverhalt:

A. Die schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am

1. Mai 2013 gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Minister A. und gegen Unbekannt unter der Verfahrensnummer SV.13.0555 ein Straf- verfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei, nachdem ihr eine Verdachts- meldung der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weitergeleitet worden war. Die Verdachtsmeldung war gestützt auf Presse- berichte erfolgt, wonach A. im April 2013 in Russland wegen des Verdachts, den russischen Staat bzw. die staatliche Gesellschaft B. um sehr hohe Geld- beträge betrogen zu haben, verhaftet worden sei (RR.2014.157-161, act. 2).

Am 9. Juli 2013 übermittelte die BA der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation («Russland») gestützt auf Art. 67a IRSG des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) diverse Informationen zu den festgestellten Kon- tostrukturen von A. in der Schweiz, zu dessen Gesellschaften und zur Her- kunft und Verwendung der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte. Unter anderem teilte sie den russischen Behörden mit, dass die von A. in die Schweiz transferierten Vermögenswerte von insgesamt RUB 1,4 Mrd. aus der Geschäftstätigkeit der russischen Gesellschaft C. stammten und sie die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte angeordnet habe (RR.2014.157- 161, act. 1.2).

Die russischen Behörden richteten mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten um Aufrechterhal- tung der Kontosperren sowie um Bekanntgabe der Kontonummern, der Kontoinhaber sowie der Höhe der Vermögenswerte (RR.2014.157-161, Ver- fahrensakten RH.13.0188, pag. 01.000-0001 ff.). Mit Schlussverfügung vom

23. April 2014 ordnete die BA die Herausgabe einer Übersicht über die rele- vanten Bankbeziehungen inkl. die Saldi der entsprechenden im lnlandver- fahren gesperrten Vermögenswerte an. Die gegen die Schlussverfügung er- hobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 nicht ein.

B. Mit einem zweiten, ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. Septem- ber 2014 ersuchten die russischen Behörden die Schweiz um Herausgabe der vollständigen Unterlagen sowie um Sperre diverser Bankkonten. Im Laufe der Untersuchung sei festgestellt worden, dass A. und seine Mittäter

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im Rahmen eines Leasinggeschäfts die Liquidation der Gesellschaften C. und D. provoziert hätten. Die beiden Gesellschaften hätten eine erfolglose unternehmerische Tätigkeit vorgetäuscht. Die von der Gesellschaft B. erhal- tenen Gelder seien von A. auf Konten der von ihm kontrollierten Gesellschaf- ten weitergeleitet worden (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 01.000-0033 ff.).

Die BA trat auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte am 13. Juli 2015 unter anderem die Sperre des auf A. lautenden Kontos bei der Bank E. in Zürich (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 03.000-0001 ff.; pag. 07.101-0001 f.). Kurz darauf zog sie diverse Bankunterlagen aus dem nationalen Strafverfahren bei, so unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das erwähnte Konto (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 07.001-0001 f.).

Mit partieller Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte sie die Herausgabe der Bankunterlagen (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 04.001-0001 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 22. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 wiederum nicht ein.

C. Am 23. März 2017 stellte die BA das von ihr geführte Strafverfahren SV.13.0555 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein. Gleichzeitig hob die BA die von ihr bei verschiedenen Banken angeordneten Kontosperren wieder auf. Sie wies jedoch in den Erwägungen darauf hin, dass diese Vermögenswerte rechtshilfeweise gesperrt blieben (RR.2022.183, act. 22.1).

D. Zwischen dem 23. August 2018 und dem 9. Februar 2022 ersuchten die russischen Behörden mit mehreren Schreiben um Aufrechterhaltung der Sperre der Konten von A., von dessen Familienangehörigen und von ihm zugehörigen Gesellschaften bei der Bank E. in Zürich (vgl. RR.2022.183, act. 1.2 Ziff. I 17).

Im Gefolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine am 24. Feb- ruar 2022 beantragte A. mit Schreiben vom 24. März 2022 die Aufhebung der Sperre des auf ihn lautenden Kontos (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

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Die BA teilte ihm am 19. April 2022 mit, sie habe beschlossen, den Vollzug von Rechtshilfeersuchen aus oder an Russland zu sistieren. Diese proviso- rische Massnahme sei in Erwartung eines Entscheids des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») getroffen worden. Mit Schreiben vom

24. März 2022 habe das BJ ihr nämlich unter anderem mitgeteilt, dass die Rechtshilfe mit Russland ausgesetzt werde, bis die völkerrechtliche Situation vollständig geklärt sei. Sie sei daher derzeit nicht in der Lage, über das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

A. verlangte in der Folge eine anfechtbare Verfügung (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert). Daraufhin wies die BA mit Schlussverfügung vom 26. August 2022 das Gesuch um Aufhebung der Vermögenssperre betreffend das beschlagnahmte Konto ab; gemäss der Verfügung belief sich der Kontostand am 30. Juni 2022 auf EUR 97'125.– (RR.2022.183, act. 1.2). Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesstrafge- richt.

E. Mit Entscheid RR.2022.183 vom 27. September 2023 hiess das Bun- desstrafgericht die Beschwerde gut, verweigerte die Rechtshilfe an Russland und ordnete an, die Vermögenssperre betreffend das erwähnte Konto werde drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids aufgehoben. Zur Begründung hielt es fest, dass eine Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme gegen das Beschleunigungsgebot verstossen würde und irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die BA das inländische Strafverfahren gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufnehmen könnte. Es sei deshalb gerechtfertigt, die am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre noch während dreier Monate ab Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten, damit sie Zeit habe, über eine Wiederauf- nahme zu entscheiden und gegebenenfalls die Vermögenswerte wieder zu beschlagnahmen (wozu die BA in der Folge nicht Anlass hatte, vgl. RR.2022.183, act. 34 pag. 6).

F. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des BJ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat (amtlich publiziert als BGE 150 IV 201; vgl. dazu BACHMANN, Kontosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451–460). Es erwog, dass das Bundesstrafgericht die Rechtshilfe zu Unrecht gestützt auf Art. 2 IRSG und auf die Eigentumsgarantie verwei- gert und das gesperrte Konto freigegeben hatte. Es wies die Sache zur

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weiteren Beurteilung von im ersten Entscheid wegen Gutheissung der Beschwerde offen gelassenen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit dem rechtlichen Gehör und zur Neuverlegung der Kosten an das Bun- desstrafgericht zurück und auferlegte A. die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.

G. Das Bundesstrafgericht teilte den Parteien am 18. März 2024 mit, dass es die Rückweisungssache unter der neuen Verfahrensnummer RR.2024.30 für spruchreif halte und verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel (act. 2).

H. Das Bundesstrafgericht wies mit Zwischenentscheid RR.2024.30a vom

9. April 2024 das Gesuch von A. zur Freigabe des Betrags von Fr. 4'000.– vom gesperrten Bankkonto, damit er die bundesgerichtlichen Kosten bezah- len könne, ab.

I. Soweit erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien im Verfahren RR.2022.183 und die dort eingereichten Akten in den nachfolgenden Erwä- gungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Rechtshilfe, der von der Recht- sprechung entwickelten Bedingungen ihrer Anwendung sowie der Eintre- tensvoraussetzungen kann auf den Entscheid RR.2022.183 verwiesen werden.

1.2 Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl die- ses selbst als auch die Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.3.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus

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der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H., vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2022.35 vom 3. Mai 2023 E. 2).

2.

2.1 In der Hauptsache hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vorgebracht, seine strafrechtliche Verfolgung entspreche nicht den Garantien der EMRK im Sinne von Art. 2 IRSG, er werde aus politischen Gründen verfolgt, die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos und die rechtshilfeweise Sperrung seines Kontos verletze wegen ihrer unverhältnis- mässig langen Dauer die Eigentumsgarantie, weshalb das Konto freizuge- ben sei (RR.2022.183, act. 1, S. 21 ff.).

2.2 Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von Amtes wegen in Anwen- dung von Art. 2 IRSG gutgeheissen, die Rechtshilfe verweigert und die Freigabe des gesperrten Kontos – nach einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft – angeordnet. Es ging davon aus, dass Russland keine Gewähr für eine EMRK-konforme Verfahrensführung biete, daran sich auf absehbare Zeit nichts ändern werde und die weitere Beschlagnahme des gegenständli- chen Kontos wegen zeitlicher Unverhältnismässigkeit die Eigentumsgarantie verletze. Auf die weiteren Rügen ist das Bundesstrafgericht in der Folge nicht eingetreten, so insbesondere betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.), des Spe- zialitätsprinzips (vgl. ebd., S. 11 ff.) sowie des Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV, dabei insbesondere das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwi- schen Straftat und gesperrten Vermögenswerten (vgl. ebd., S. 17 ff).

2.3 Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massge- blich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom

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7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögen- werten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder meh- rere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hin- zunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw. die Einstellung und Freigabe auch gerechnet werden kann (a.a.O. E. 5.2 i.f.). Während das Bundesgericht, anders als des Bundesstrafgericht, nach der Invasion der Ukraine durch Russland zunächst zumindest implizit davon aus- gegangen war, dass sich die für die Rechtshilfe relevanten Verhältnisse in Russland in absehbarer Zeit wieder ändern könnten (vgl. BGE 149 IV 144 E. 2.4 und 2.6; ebenso im Ergebnis BGE 150 IV 201 E. 5.2) geht es in sei- nem neusten Entscheid zur Amtshilfe davon aus, dass eine Änderung der Verhältnisse in Russland nicht absehbar sei und die Leistung von Amtshilfe i.c. dem schweizerischen ordre public widersprechen würde (Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 8.1). Dies dürfte in der künftigen Rechtsprechung zur Frage, ob eine rechthilfeweise Beschlagnahme noch verhältnismässig sei, mutatis mutandis zu berücksichtigen sein.

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Zusammenfassend ist zur Sistierung der Rechtshilfe mit Russland damit der- zeit Folgendes festzuhalten: Sie bedeutet, dass Rechtshilfeverfahren bis auf weiteres nicht abgeschlossen werden, dass sichernde Massnahmen jedoch angeordnet bzw. aufrechterhalten werden müssen, sofern Russland das verlangt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Justizbe- hörde oder an der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens beste- hen. Darüber ist nach dem Bundesgericht erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Schlussverfügung über die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Einziehung zu entscheiden.

2.4 Nach Aufhebung und Rückweisung an das Bundesstrafgericht bleibt über die im ersten Entscheid offen gelassenen Fragen bzw. Rügen zu entschei- den (vgl. oben E. 2.2).

3.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentschei- den, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom

12. Dezember 2018 E. 3.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die

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Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel des rechtlichen Gehörs zunächst, dass ihm keine Einsicht in die Akten des eingestellten nationalen Strafver- fahrens (Verf.-Nr. SV.13.0555) sowie der konnexen, «formell abgeschlosse- nen» Rechtshilfeverfahren (Verf.-Nr. RH.18.0209, RH.17.0127, RH.15.0081 und RH.13.0188) gewährt worden sei. Die Einsicht in diese Dossiers sei für ihn entscheidend, um insbesondere die zugrunde gelegten Geldflüsse nach- zuvollziehen, um aufzeigen zu können, dass die beschlagnahmten Gelder keinen Zusammenhang mit den inkriminierten Geschäften in Russland hät- ten (RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.).

3.2.2 Aus der angefochtenen Schlussverfügung ergibt sich, dass die Rechtshilfe- verfahren RH.15.0081 und RH.13.0188 abgeschlossen seien und die verfah- rensgegenständliche Vermögensbeschlagnahme unter der Verfahrensnum- mer RH.17.0127 weitergeführt werde. Aus der Beschwerdereplik geht hervor (vgl. RR.2022.183, act. 11, S. 3), dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Beschwerde von der BA Einsicht in das Dossier RH.17.0127 erhalten hat, dort insbesondere auch in das Schreiben der russischen Behörden vom

7. Dezember 2021 (vgl. dazu unten betreffend Spezialitätsprinzip). Insoweit kann eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer sich nun insoweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis der Akten vor einer Instanz mit voller Kog- nition zu den ihm zunächst nicht zugänglichen Akten hat äussern können.

3.2.3 Streitig bleibt mithin die verweigerte Einsicht in die Akten des eingestellten Strafverfahrens SV.13.0555 und in die Akten der abgeschlossenen Rechts- hilfeverfahren RH.15.0081 und RH.13.0188, welche betreffend Beschlag- nahme unter der Nummer RH.17.0127 weitergeführt werden, und RH.18.0209. Während der Beschwerdeführer daran festhält, dass sich die BA in ihrer Schlussverfügung auf diese Verfahrensakten abstützt, indem sie sie erwähnt, ist die BA der Auffassung, dass sie diese nur pro memoria für die Verständlichkeit des Sachverhalts erwähnt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht darauf abstützt.

3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf das Schreiben der russischen Behörden vom 7. Dezember 2021 Bezug nimmt, mit dem diese gemäss seiner eigenen Auffassung die Verletzung des Spezialitätsprinzip selbst bestätigen würden,

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ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs lediglich festzuhalten, dass er darüber unterdessen verfügt und sich dazu äussern konnte. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs wäre damit geheilt. In der Sache selbst nimmt er darauf Bezug, um seine Rüge des verletzten Spezialitäts- prinzips zu untermauern. Darauf ist dort zurückzukommen (vgl. nachfolgend E. 4).

3.2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Einzelnen, dass er weder über die den russischen Behörden mitgeteilten Informationen zur Saldierung einzelner Konten (vgl. RR.2022.183, act. 11, Rz. 21 ff.) noch über die Verlängerungs- anträge der russischen Behörden für die Beschlagnahme (vgl. RR.2022.183 act. 1, Rz. 27 f.) vor dem Erlass der Schlussverfügung informiert worden sei und nichts davon gewusst habe.

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Antwort fest, dass sie sich für ihre Ent- scheidung ausschliesslich auf Elemente ausserhalb der Schreiben der rus- sischen Behörden abstützt, namentlich auf die aktuelle Lage in Russland und auf die einschlägige Rechtsprechung dazu (RR.2022.183, act. 8, pag. 2).

Während nicht klar ist und der Beschwerdeführer auch nicht spezifisch dar- tut, weshalb die Information über die Kontosaldierungen für die Verteidigung seiner Interessen von Belang sein soll, wäre es zweifellos zweckmässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung über die russischen Gesuche um Verlängerung der Beschlag- nahme informiert worden wäre, zumal die angeblichen Verfahrensfortschritte in Russland mit diesen Gesuchen glaubhaft gemacht werden sollen. Infor- mationen über Verfahrensfortschritte oder deren Ausbleiben können für den Betroffenen wesentlich für die Wahrnehmung seiner Interessen sein. Inso- weit ist eine leicht wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren dazu verneh- men lassen, weshalb die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist (vgl. oben E. 3.1). Dieses Ergebnis ist bei der Kostenverlegung zu berücksichti- gen (vgl. TPF 2008 172 E. 6 und 7).

3.2.6 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Akten verlangt, die er auch im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Einsicht erhalten hat, ist festzuhalten, dass die BA solche zwar in ihrer Verfügung erwähnt, sich darauf aber in keiner Weise abstützt, sondern nur auf die frühe- ren Entscheide der Beschwerdekammer in dieser Sache, welche den Sach- verhalt genügen lassen, und auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich (oben

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E. 3.1), dass ein Anspruch auf Einsicht insoweit nicht gegeben ist, als sich die angefochtene Verfügung nicht darauf stützt. Das ist vorliegend der Fall.

3.2.7 Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der russischen Behörden (vgl. RR.2022.183, act. 1, S. 11 ff.; ebd. act. 11, S. 5 ff.).

Die russischen Behörden hätten die Unterlagen, die sie im Rahmen der Rechtshilfe für das dafür vorgesehen Verfahren erhalten hätten, Zivilklägern in einem gänzlich anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer zugäng- lich gemacht; dies auch in Verletzung russischen Rechts. Das Verfahren jedoch, für das Rechtshilfe bewilligt und geleistet worden sei, beruhe auf einem unhaltbaren und widersprüchlichen Sachverhalt, mache keine Fort- schritte und sei nur vorgeschoben, um die Unterlagen für das andere Ver- fahren erhältlich zu machen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Frage des Speziali- tätsprinzips nicht relevant sei, weil es vorliegend lediglich um die Fortsetzung der Beschlagnahme gehe im Hinblick auf das in Russland immer noch hän- gige Verfahren, für welches Rechtshilfe bewilligt und geleistet worden sei. Im Übrigen hätten die russischen Behörden den Grundsatz der Spezialität nicht verletzt (vgl. RR.2022.183, act. 8).

4.3 Das BJ teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 mit, dass am 22. April 2022 eine Anzeige wegen Verletzung des Speziali- tätsvorbehalts anhängig gemacht worden sei. Das BJ habe die Anzeige ent- gegengenommen und weitere Schritte in die Wege geleitet. Der Antwort der russischen Behörden sei zu entnehmen, dass den Zivilklägern im Rahmen der Strafsache, für welche um Rechtshilfe ersucht worden sei, Akteneinsicht gewährt worden sei. Im Anschluss hätten die Zivilkläger die ihnen so bekannt gewordenen Informationen, welche initial aus der Schweiz gestammt hätten, offenbar im Rahmen paralleler Zivilverfahren verwendet. Eine solche Konstellation sei nicht ungewöhnlich. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass das strafrechtliche Verfahren, für welches um Rechtshilfe ersucht worden sei, nur für die Zwecke der Zivilkläger vorschoben worden wäre. Eine Verlet- zung des Spezialitätsprinzips durch die russischen Behörden liege in casu nicht vor (RR.2022.183, act. 7).

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4.4 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grund- sätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes, es sei denn, auf die Zustimmung könne verzichtet werden (Art. 67 IRSG; BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3).

4.5 Das für die Durchsetzung des Spezialitätsprinzips zuständige BJ verneint dessen Verletzung durch die russischen Behörden. Es bringt damit auch zum Ausdruck, dass die weitere Verwendung der erhaltenen Beweismittel bewil- ligungsfähig gewesen wäre bzw. auf eine Bewilligung verzichtet werden könnte. Wie bereits ausgeführt (supra E. 4.3) sollen gemäss Ausführungen des BJ den Zivilkläger Informationen aus dem Rechtshilfeverfahren bekannt gemacht worden seien, welche sie offenbar im Rahmen paralleler Zivilver- fahren verwendet hätten. Die Frage nach der Verletzung des Spezialitäts- vorbehalts kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sie gegebenenfalls dort, in jenem anderen Verfahren aufzuwerfen wäre, und nicht hier: Auch wenn die russischen Behörden heute von einem anderen Sachverhalt ausgehen sollten, um schliesslich eine Einziehung zu begründen, wurde das fragliche Konto vorliegend im Zusammenhang mit dem Sachverhalt beschlagnahmt, der dem ersten Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegt worden und der vom Bundesstrafgericht in zwei Entscheiden als hinreichend für eine Beschlag- nahme bewertet worden ist (RR.2014.157 und RR.2016.45). Darauf ist nicht zurückzukommen, zumal das dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegende Strafverfahren in Russland immer noch geführt wird. Daran änderte nichts, wenn die russischen Behörden unterdessen auch und zusätzlich von ande- ren Sachverhalten oder Varianten derselben ausgehen sollten, und daran würde nichts ändern, wenn die weitere Verwendung der erhaltenen Beweis- mittel durch Russland sich wider Erwarten als unzulässig herausstellen sollte. Die entsprechenden Fragen und insbesondere die Frage, ob das hier gegenständliche Rechtshilfeverfahren, wie der Beschwerdeführer moniert, für andere Zwecke missbraucht worden ist, werden gegebenenfalls zu beantworten sein, wenn eine gerichtliche Verfügung Russlands vorgelegt werden sollte, auf welche gestützt über die Einziehung der beschlagnahmten Gelder zu entscheiden wäre.

4.6 Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich der geltend gemachten Verlet- zung des Spezialitätsprinzips abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen den von Russland erhobenen Tatvorwürfen und den in der Schweiz beschlagnahmten Geldern (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, pag.17 ff). Er stellt damit den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegten Sachverhalt in Frage, nämlich, dass die in Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte aus den geschilderten Delikten stammen sollen (vgl. dazu insb. Ergänzung RH-Ersuchen vom 2. September 2014, act. 0b, pag. 3, entspricht RH 15 0081, pag. 01.000-0033ff).

5.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 293, 302). Vorliegend ist der Sachverhalt bereits zwei Mal von der Beschwerdekammer überprüft und für hinreichend befun- den worden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom

9. Dezember 2014 E. 5.3 und RR.2016.45-55 vom 12. Juli 2026 E. 5.4), weshalb bereits deshalb nicht darauf zurückzukommen ist. Anzufügen bleibt Folgendes: Ob sich der Sachverhalt samt Kausalzusammenhang im russi- schen Strafverfahren schliesslich bestätigen lässt, wird sich erst am Ende des Strafverfahrens zeigen, dessen Gegenstand eben der Beweis des inkri- minierten Sachverhalts ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zwar geeignet, Zweifel am Tatvorwurf der russischen Strafverfolger zu wecken, jedoch nicht geeignet, den Tatvorwurf durch Aufzeigen von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen sofort zu entkräften.

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das russische Strafverfahren mache keine Fortschritte; die Gesuche um Verlängerung der Beschlagnahme seien nicht geeignet, solche zu belegen (RR.2022.183, act. 1, S. 20 f). Die BA hat die mutmasslichen Verfahrensfortschritte mit diesen Gesuchen begründet.

6.2 Der blosse Umstand, dass um Verlängerung nachgesucht wird, ist an sich noch kein Beleg dafür, dass das Strafverfahren in Russland auch tatsächlich Fortschritte macht, sondern nur dafür, dass das Verfahren nach wie vor hängig ist. Während an den Verfahrensfortschritt im ersuchenden Staat zu Beginn einer Untersuchung keine hohen Anforderungen gestellt werden können, wird der Nachweis tatsächlicher Fortschritte mit zunehmender Beschlagnahmedauer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit immer wichtiger (vgl. Bundesgericht in vorliegender Sache sinngemäss 5C_543/2023, E. 5.2 i.f.). Ob die BA in der Vergangenheit und bis dato zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die zu verlangenden Verfahrens- fortschritte in hinreichender Weise aus den Verlängerungsgesuchen erge- ben, kann vorliegend offenbleiben, zumal das Bundesgericht die bisherige Beschlagnahmedauer als verfassungskonform qualifiziert hat und die Frage des Verfahrensfortschritts in Russland im bundesgerichtlichen Beschwerde- verfahren nicht aufgeworfen worden ist. Für die Zukunft schreibt das Bundesgericht dem BJ für die Wahrung der Verhältnismässigkeit vor, das russische Verfahren aktiv zu beobachten, sich unbesehen allfälliger Anträge des Beschwerdeführers bei den russischen Behörden nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und gegebenenfalls Frist zu setzen zur Vorlage eines rechtskräftigen russischen Strafurteils. Es versteht sich von selbst, dass allein Gesuche um Verlängerung der Beschlagnahme diesen Anforde- rungen nicht mehr genügen.

7. Zusammenfassend ist eine einzelne, leicht wiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs festzustellen, die im Beschwerdeverfahren aber geheilt worden ist. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. oben E. 3.2.5 i.f.; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

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SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.– zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 5'000.–.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 12. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Schwartz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).