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BV.2022.35

Bundesstrafgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018 das Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungsberechtigten Ge- schäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfol- gend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys (nachfolgend «Mathys») und als dessen Stellvertreter den Neuen- burger Kantonsrichter Pierre Cornu (nachfolgend «Cornu») ein (Medienmit- teilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.ad- min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70092.html, besucht am 17. April 2023). Das anfangs gegen Unbekannt geführte Verfah- ren wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 VStrR wurde ab dem 28. Februar 2019 u.a. gegen A. geführt (act. 1.2).

C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An- klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf- gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur- teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Mathys und Cornu selbst durchgeführten oder direkt ange- ordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen seien und dass die Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Mathys und Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungs- externe Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Daher seien sämtliche von Mathys und Cornu selbst durchge- führten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (act. 1.3). Auf die dagegen u.a. vom Fedpol erhobene Beschwerde (act. 1.9) trat das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 mangels eines nicht wiedergutzumachen- den Nachteils auf Seiten des Fedpol nicht ein (act. 1.4). Die vom Fedpol

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gegen den Beschluss des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.5).

D. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A. darüber in Kennt- nis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber»), Abteilungsleiter bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), als Verfahrensleiter, und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace»), Ermittler bei der ESTV, als stell- vertretender Verfahrensleiter, wiederaufgenommen werde (act. 1.6).

E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol A. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstrafverfahren im Zusammen- hang mit der PostAuto ab sofort gegen ihn und weitere sechs Personen als Beschuldigte geführt werde (act. 1.7).

F. In der Folge ersuchte A. mit Schreiben vom 6. Juli 2022 die Verfahrenslei- tung um vollumfängliche Akteneinsicht, u.a. auch in sämtliche Akten des Fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betref- fend die Einsetzung von Lauber und Pollace im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 (act. 1.8).

G. Der Verfahrensleiter stellte A. mit Verfügung vom 18. Juli 2022 das Akten- verzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Stand 15. Juli 2022; umfassend 44 Seiten) zu (Dispositivziffer 1) und wies das Akteneinsichtsgesuch in die Ver- fahrensakten im Übrigen (Dispositivziffer 2) sowie in andere Akten ab (Dis- positivziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A. noch nicht ein- vernommen worden sei und ein Beschuldigter vor seiner ersten Einver- nahme kein Recht auf Akteneinsicht habe. Es sei jedoch gerechtfertigt, A. das Aktenverzeichnis zuzustellen, woraus ersichtlich sei, dass die Verfah- rensakten kein ihn betreffendes Einvernahmeprotokoll enthalten würden. Die Abweisung des Gesuchs zur Einsicht in die Akten betreffend die Ernennung und Anstellung der neuen Verfahrensleitung wurde damit begründet, dass die Personalakten der Angestellten des Fedpol nicht zu den Verfahrensakten gehören würden, und Anstellungsverträge, Stellenbeschriebe und andere Personalakten der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht zugänglich seien (act. 1.9).

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H. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob A. bei der Direktorin des Fed- pol am 18. August 2022 Beschwerde (act. 1.10). Er beantragte die Aufhe- bung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und Akteneinsicht entspre- chend seinem Gesuch vom 6. Juli 2022 (Antrag 1) sowie die Entfernung der darin bezeichneten Aktenstücke (u.a. Untersuchungsbericht vom 31. Mai 2018, dessen Entwurf vom 30. April 2018, Gutachten vom 29. Mai 2018 so- wie 31 Einvernahmeprotokolle) aus den Verfahrensakten (Anträge 2-3). Des Weiteren ersuchte A. um Aufnahme sämtlicher Mitteilungen des Fedpol, Kor- respondenzen mit Journalisten und Medienanfragen betreffend das Verwal- tungsstrafverfahren (Antrag 4) sowie der aus den Verfahren entfernten Ak- ten, die für ihn potentiell entlastend wirken könnten, zu den Akten (Antrag 5). Schliesslich seien sämtliche Akten des Fedpol oder anderer beteiligter Amts- stellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Lauber und Pollace im Verwaltungsstrafverfahren zu den Akten zu nehmen (Antrag 6).

I. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. September 2022 wies die Direktorin des Fedpol die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1).

J. Dagegen liess A. am 23. September 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er ersucht um Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 19. September 2022 (Antrag 1) sowie um Anweisung des Fedpol, ihm gemäss seinem Gesuch vom 6. Juli 2022 Ak- teneinsicht zu gewähren (Antrag 2) sowie die darin bezeichneten Akten aus dem Aktenverzeichnis zu entfernen (Antrag 3). Ferner sei das Fedpol anzu- weisen, sämtliche aus den Verfahrensakten entfernten Akten, welche für ihn potentiell entlastend wirken könnten, zu den Verfahrensakten zu nehmen (Antrag 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Antrag 5).

K. Innert erstreckter Frist liess sich die Direktorin des Fedpol mit Eingabe vom

21. Oktober 2022 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 28. Oktober und 10. November 2022 hielten A. und die Direktorin des Fedpol an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10).

L. Mit Eingabe vom 11. November 2022 teilte A. dem Gericht mit, dass er die Unterlagen zur Einsetzung der neuen Verfahrensleitung vom Fedpol erhal- ten habe. Daraus gehe hervor, dass Lauber und Pollace wie bereits der frühere Verfahrensleiter und sein Stellvertreter bloss befristet für die Führung

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des Verwaltungsstrafverfahrens eingesetzt worden seien. Damit liege erneut eine ad hoc Einsetzung vor, weshalb sämtliche bisherigen Handlungen von Lauber und Pollace im Verfahren Nr. 21-0274 nichtig seien. Von der Nichtig- keit seien auch diejenigen Verfahrenshandlungen erfasst, welche Gegen- stand des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens bil- den (act. 12).

M. Den Antrag eines Mitbeschuldigten von A. auf Einsicht in die Akten des Ver- fahrens Nr. 21-0274 lehnte der Verfahrensleiter mit einer ähnlich begründe- ten Verfügung ab. Die Direktorin des Fedpol schützte diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022. Die daraufhin erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdekammer Beschluss BV.2022.31 vom 23. Ja- nuar 2023 gut und hob den Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 auf. In der Folge teilte die Stellvertretende Direktorin des Fedpol der Beschwer- dekammer mit Eingabe vom 25. Januar 2023 mit, dass sich A. in derselben Situation wie der mitbeschuldigte Beschwerdeführer im Verfahren BV.2022.31 betreffend Akteneinsicht befinde. Das Fedpol setze den Be- schluss vom 23. Januar 2023 um, welcher nach Ansicht des Fedpol auch in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch von A. gelte, weshalb der Verfahrens- leiter ihm Akteneinsicht gewähren werde. Damit werde das entsprechende Begehren von A. gegenstandslos, ohne dass davon die übrigen Begehren betroffen wären (act. 14).

N. A. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Februar 2023 mit, zwischenzeit- lich Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sich das Beschwerdeverfah- ren in diesem Punkt als gegenstandlos erweise (act.16). Er halte jedoch an den übrigen Begehren sowie der Noveneingabe vom 11. November 2022 weiterhin fest. Ferner führte A. aus, er sei inzwischen von Lauber zur Einver- nahme als Beschuldigter vorgeladen worden, wobei diese Vorladung als nichtig zu qualifizieren sei. Da die Beschwerdekammer über die Nichtigkeits- frage in absehbarer Zeit entscheiden werde, verzichte er auf die Einreichung einer Beschwerde an die Direktion des Fedpol (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Best- immungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 19. September 2022 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde vom 18. August 2022 nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Als Adressat des

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Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 4 Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die ver- weigerte Aktensicht (Antrag 2) und zum anderen gegen die Weigerung des Beschwerdegegners, die vom Beschwerdeführer bezeichneten Akten aus den Verfahrensakten zu entfernen (Antrag 3) und die für ihn potentiell ent- lastend wirkende Akten zu den Verfahrensakten zu nehmen (Antrag 4). Nachdem der Beschwerdeführer während des vorliegenden Beschwerdever- fahrens Einsicht in die Verfahrensakten erhalten hat (act. 14 und 16, s.a. Sachverhalt lit. N), ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos ge- worden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers.

E. 5.1.1 In der Beschwerde vom 18. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Aussonderung von Aktenstücken aus dem Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Antrag 2). Dieser Aussonderungsantrag betraf fol- gende Aktenstücke (act. 1.10): (1) Entwurf des Untersuchungsberichts der Anwaltskanzlei B. vom 30. April 2018 zu- handen des Verwaltungsratspräsidenten der C. AG; (2) Untersuchungsbericht der Anwaltskanzlei B. vom 31. Mai 2018 zuhanden des Ver- waltungsrates der C. AG; (3) Zusatzbericht der Anwaltskanzlei B. vom 31. Mai 2018 zuhanden des Eigners; (4) Stellungnahme der Anwaltskanzlei B. vom 23. Mai 2018 zum Schreiben und den E-Mails von D., E. und F.; (5) Gutachten vom 29. Mai 2018 zuhanden des Präsidenten der C. AG (erstellt von drei Rechtsexperten); (6) E-Mail RA G. inkl. Publikationsexemplar Untersuchungsbericht zuhanden des Ver- waltungsrats der C. AG vom 31. Mai 2018 (216 Seiten); (7) E-Mail RA G. inkl. Publikationsexemplar Expertengutachten vom 29. Mai 2018 (29 Seiten).

Seinen Aussonderungsantrag begründete der Beschwerdeführer im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2022 diverse Parteigutachten bei der C. AG ediert habe. Diese Gutach- ten seien nicht im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien eines fairen Verfahrens erstellt worden und seien daher unverwertbar. Zudem habe die Direktorin des Beschwerdegegners gegenüber der Öffentlichkeit vor zwei

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Jahren versichert, dass das von der Anwaltskanzlei B. erstellte Parteigutach- ten in den Ermittlungen keine Rolle spiele (act. 1.10, S. 12 f.).

E. 5.1.2 Die Abweisung dieses Aussonderungsbegehrens begründete die Direktorin des Beschwerdegegners im angefochtenen Beschwerdeentscheid damit, dass diese Berichte und Stellungnahmen im Auftrag der C. AG resp. des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK) erstellt worden seien. Diese beiden Auftraggeber seien vom Verwaltungsstrafverfahren als betroffene Gesellschaft und als involviertes Departement betroffen. Es handle sich dabei nicht um Gutachten von Sach- verständigen i.S.v. Art. 43 VStrR, sondern um Privatgutachten. Ein Partei- gutachten habe den Stellenwert eines Parteivorbringens und damit nicht denselben Stellenwert wie ein von der Untersuchungsbehörde oder vom Ge- richt eingeholtes Gutachten. Solche Dokumente seien jedoch für das Offen- legen von (objektiven) Tatsachen durchaus geeignet. Sie könnten zwar nicht als Stütze des Strafverfahrens im Sinne von Beweisen dienen, könnten aber immerhin Hilfestellung bei der Erstellung des Sachverhalts bieten, seien al- lerdings mit direkten Beweisen zu verifizieren. Die fraglichen Berichte kön- nen bspw. Einsichten in die Struktur, Organisation und Abläufe innerhalb der C. AG und der PostAuto geben. Ferner könne der Umstand, dass der Ent- wurf des Untersuchungsberichts zunächst der Auftraggeberin eingereicht worden sei, Hinweise darauf geben, ob und inwiefern die Auftraggeberin auf das Ergebnis Einfluss genommen habe. Solche Erkenntnisse könnten die Beschuldigten auch entlasten (act. 1.1, S. 12 f.).

E. 5.1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer die Aussonderung derselben Ak- tenstücke (Antrag 3) und macht ergänzend geltend, das Parteigutachten der Anwaltskanzlei B. habe einer Anklageschrift gleichkommende Funktion. Es sei nicht von den Parteien eingereicht, sondern vom Beschwerdegegner mit- tels Edition zu den Akten genommen worden, weshalb es sich dabei nicht um blosses Hilfsmittel ohne Beweiseigenschaft handle. Nur wenn schon während der unternehmensinternen Untersuchung die Prinzipien eines fai- ren Verfahrens ausreichend respektiert worden seien, dürften die daraus entstandenen Ergebnisse im Strafverfahren verwendet werden. Anderenfalls seien die Unterlagen unverwertbar. Die fraglichen Parteigutachten seien je- doch entstanden, ohne dass dabei den betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (act. 1, S. 10 ff. und 26 ff.; act. 8, S. 3 ff.).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 141 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, oder wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet, in keinem Falle verwertbar (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben

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haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss ge- halten und danach vernichtet (Abs. 5).

E. 5.2.2 Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Straf- behörden. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit (BGE 147 IV 16 E. 1.1). Der Untersuchungsgrundsatz begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebung im Strafverfahren. Deshalb sind eigene Ermittlungen der Parteien und anderer Verfahrensbeteiligte zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubrin- gen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2 m.w.H.; 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 14.4.1; s.a. WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 141 StPO N. 8 ff. m.w.H.). Handeln Privatpersonen im Auftrag der Straf- behörden, handelt es sich um eine mittelbare staatliche Strafverfolgungsak- tivität, weshalb diesfalls diejenigen Regeln gelten, die auch zur Anwendung gelangen würden, wenn die Strafbehörden selbst gehandelt hätten (WOHL- ERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 12 m.w.H.). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar; wurden diese hinge- gen rechtswidrig erlangt, sind die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2, 5 und 6).

E. 5.2.3 Im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 2 StPO gilt es zu beachten, dass die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen nach Art. 140 f. StPO im Beschwerdeverfahren problematisch und daher nur in Ausnahmefällen zulässig ist, weil dies letztlich durch den erkennenden Sach- richter abschliessend zu entscheiden ist und der Beschwerdeentscheid die- sem Urteil nicht vorgreifen soll. Dabei wird vom Sachrichter erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterschei- den und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 m.w.H.). Zwar schliesst das Bundesgericht im or- dentlichen Strafprozess nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Es betont jedoch, dass insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist. Drängt sich bei rechtswidrig erlangten Bewei- sen eine Prüfung bzw. eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf, kann es sich je nach Umständen des Einzelfalles als geboten erweisen, diese dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw.

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Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergeb- nisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7; 143 IV 387 E. 4.6). Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, ist die Beschwerdeinstanz be- fugt, diese Beweismittel aus den Strafakten zu entfernen (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Hinzu kommt, dass das hier anwendbare VStrR im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise nicht kon- kret regelt. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeord- netem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der untersuchenden Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 vom 29. September 2021 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.; BV.2016.10 vom

21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 393 StPO N. 41; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Ok- tober 2017 E. 2.2-2.7).

E. 5.2.4 Hingegen entfalten nichtige Verfügungen bzw. nichtige Verfahrenshandlun- gen keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhe- bung rechtlich unverbindlich. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1; 130 III 430 E. 3.3; 129 I 361 E. 2.1; 127 II 32 E. 3g; 118 Ia 336 E. 2a; 104 Ia 172 E. 2c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.291 vom 10. März 2021 E. 1.2).

E. 5.3.1 Aus dem Dargelegten folgt, dass die hier beantragte Aussonderung bzw. die Überprüfung der Verwertbarkeit der beiden Gutachten und der damit im Zu- sammenhang stehenden Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, wenn überhaupt, nur unter strikten Bedingungen zulässig wäre. Die vom Aussonderungsantrag betroffenen Gutachten wurden unbestrittenermassen auf privaten Auftrag hin von einer Anwaltskanzlei bzw. einer Gruppe von Rechtsexperten für die C. AG erstellt. Damit wurden diese Gutachten weder direkt von der ehemaligen Verfahrensleitung in Auftrag gegeben noch

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wurden sie innerhalb des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens er- stellt. Laut den Ausführungen der Parteien wurden die Gutachten sowie die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Dokumente von der neuen Verfah- rensleitung gestützt auf die Editionsverfügung vom 17. Januar 2022 zu den Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 erkannt. Diese Aktenstücke stehen im Zu- sammenhang mit der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung Nr. 21-0274 und können insbesondere zur Ermittlung der Struktur, Organi- sation und Abläufe innerhalb der C. AG und PostAuto beitragen. Ob diese Dokumente in der gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchung verwertbar sind, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da deren offen- sichtliche Unverwertbarkeit, die für deren Aussonderung im Beschwerdever- fahren notwendig wäre (supra E. 5.2.3), nicht ersichtlich ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen von deren Erstellung die Beschuldigten nicht angehört wurden. Es wird gegebenenfalls am Sachrichter sein, diese Privatgutachten im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung in Be- tracht zu ziehen und den Beschuldigten das Recht einzuräumen, sich zu den Gutachten zu äussern. Ebenso werden sich die Beschuldigten hierzu im Rahmen der Stellungnahme zum allfälligen Schlussprotokoll vernehmen las- sen können (vgl. Art. 62 Abs. 2 VStrR). Im Übrigen steht es dem Beschwer- deführer frei, zu diesen (zum Teil öffentlich zugänglichen) Gutachten von sich aus Stellung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als diese Unterlagen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertretern im zurückgewiesenen Ver- fahren zur Verfügung standen und er diese zuletzt im Rahmen der Stellung- nahme zum Schlussprotokoll mit Eingabe vom 20. April 2020 ausführlich be- anstandete (act. 1.11, S. 184 ff.; s.a. act. 1.10, S. 18).

E. 5.3.2 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich die Rechtmäs- sigkeit der Anstellung von Lauber und Pollace beim Beschwerdegegner und damit die Frage, ob die von ihnen unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverträge eine Umgehung der Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts darstellen, vorliegend nicht ohne Weiteres beurteilen. Der definitive Ent- scheid über die rechtmässige Einsetzung der neuen Verfahrensleitung und über die sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverbote obliegt im Falle einer erneuten Anklage dem erkennenden Sachrichter. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu prüfen, ob die von der neuen Verfahrensleitung erlassenen Verfügungen und die gestützt da- rauf erzielten Ermittlungsergebnisse verwertbar sind. Der Vollständigkeit hal- ber sei ausserdem erwähnt, dass weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den vorliegenden Akten Gründe ersichtlich sind, die dafür spre- chen, dass die von Privaten in Auftrag gegebenen Gutachten der damaligen (unzuständigen) Verfahrensleitung anzurechnen und diese Parteigutachten damit von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst wären.

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E. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschwerdeentscheid diesbezüg- lich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.4 Den in der Beschwerde vom 18. August 2022 gestellten Aussonderungsan- trag (Antrag 3) betreffend die 31 Einvernahmeprotokolle wiederholt der Be- schwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht. Auch wenn der Be- schwerdeführer im Rechtsbegehren 1 der hier zu beurteilenden Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids beantragt, äus- sert er sich in der Beschwerde zu der Aussonderung der 31 Einvernahmen nicht. Ebenso liess sich der Beschwerdeführer zur Feststellung der Direkto- rin des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort, dass dieser Punkt mit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer nicht angefochten worden sei (act. 6, S. 3 f.), in der Replik nicht vernehmen (act. 8). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeentscheid diesbezüg- lich im vorliegenden Verfahren nicht angefochten ist. Dennoch sind die Par- teien auf die Beschlüsse BV.2022.34, BV.2022.36 und BV.2022.37 vom

17. Februar 2023 und BV.2022.45 vom 9. März 2023 hinzuweisen, wo die Beschwerdekammer infolge der von den Mitbeschuldigten erhobenen Be- schwerden zum Schluss kam, dass dieselben 31 Einvernahmeprotokolle von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst seien und keinen Eingang in das wiederaufgenommene Verfahren Nr. 21-0274 hätten finden dürfen (jeweils E. 5). Die in diesen Beschlüssen gemachten Ausfüh- rungen gelten selbstverständlich auch für den mitbeschuldigen Beschwerde- führer, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann.

E. 5.5.1 Wie bereits in der Beschwerde vom 18. August 2022 beantragt der Be- schwerdeführer vorliegend die Anweisung des Beschwerdegegners, sämtli- che aus den Verfahrensakten entfernten Akten, welche für ihn potentiell ent- lastend sein könnten, zu den Akten des neuen Verfahrens zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, dass der Beschwerdegegner den Anwendungsbe- reich von Art. 141 StPO verkenne. Aus der vom Wirtschaftsstrafgericht fest- gestellten Unzuständigkeit der damaligen Verfahrensleitung folge nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Untersuchungsmassnahmen. In der Lehre und Rechtsprechung sei es weitgehend unbestritten, dass Beweisverwer- tungsverbote Belastungsverbote seien, weshalb entlastende Beweise nicht aus den Akten zu entfernen seien (act. 1, S. 10 ff.; act. 8, S. 3 ff.).

E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte den Verfahrensleiter mit Schreiben vom

E. 5.5.3 Das Wirtschaftsstrafgericht kam zum Schluss, dass sämtliche von Mathys und Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshand- lungen nichtig seien. Entsprechend wurde der Beschwerdegegner angewie- sen, die nichtigen Beweismittel aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (act. 1.3). Zwischen den Parteien ist unbe- stritten, dass sich in den Verfahrensakten des zurückgewiesenen Verwal- tungsstrafverfahrens Nr. 18-0055 nicht nur nichtige Akten befinden. Einige Aktenstücke, welcher laut der Einschätzung des Beschwerdegegners nicht nichtig seien, hat er aus dem Verfahren Nr. 18-0055 in das wiederaufgenom- mene Verfahren Nr. 21-0274 beigezogen. Laut den Angaben des Beschwer- deführers wies das neue Aktenverzeichnis im August 2022 im Vergleich zum früheren 14 Seiten weniger auf (act. 1.10, S. 17 f.). Die Beschwerdekammer hat weder Kenntnis von den früheren Verfahrensakten noch vom damaligen Aktenverzeichnis. Der Beschwerdeführer war hingegen bereits Beschuldig- ter im Verfahren Nr. 18-0055 und hat damit Kenntnis, welche Beweismittel sich im zurückgewiesenen Verfahren befunden haben. Obschon der Be- schwerdeführer die Akten des zurückgewiesenen Verfahrens kennt, gibt er im vorliegenden Verfahren nicht an, welche konkreten Unterlagen aus den

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Akten des wiederaufgenommenen Verfahrens aussortiert bzw. nicht beige- zogen worden sein sollen, die für ihn potentiell entlastend sein könnten. Die lediglich allgemein gehaltenen und theoretischen Ausführungen reichen zur Beschwerdebegründung nicht aus. Bereits aus diesem Grund ist die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.5.4 Obschon die Beschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Begrün- dung abzuweisen ist, sei mit Blick auf die Verfahrensökonomie Folgendes angemerkt: Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022. In diesem schloss sich das Bundesgericht der herrschenden Lehre an und qualifizierte das Verwer- tungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ausschliesslich als ein Belas- tungsverbot. Nach Ansicht des Bundesgerichts müssen Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden (E. 14.4.3). Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass im Begleitbericht zum Vorentwurf zur StPO mit Bezug auf Beweise, die von Behörden in strafrechtlich verpönter Weise oder in Verlet- zung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, bewusst der Begriff der Unverwertbarkeit und nicht den der Nichtigkeit verwendet werde. Entschei- dend sei, dass solche Beweise den Personen, die durch die Beweisvorschrif- ten geschützt werden sollen, nicht entgegengehalten werden dürfen (E. 14.4.3). Zwar deuten die Ausführungen des Bundesgerichts im Umkehr- schluss darauf hin, dass es mit Blick auf nichtige Beweismittel anders ent- scheiden könnte. Ob dies so ist, sei dahingestellt, zumal das Wirtschafts- strafgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2020 nicht nur die Nichtigkeit der von der Verfahrensleitung selbst durchgeführten oder direkt angeordne- ten Verfahrenshandlungen festgestellt hatte, sondern zugleich darauf hin- wies, dass diese Untersuchungshandlungen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien, da Zuständigkeitsvorschriften be- treffend Verfahrensführung als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren seien und eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht vorliege (act. 1.3). Die definitive Beurteilung, ob rechtswidrig erlangte Beweise im Vergleich zu Ermittlungsergebnissen aus nichtigen Verfahrenshandlungen mit Blick auf das für Art. 141 Abs. 2 StPO geltende Belastungsverbot generell anders zu behandeln sind, ist dem urteilenden Sachgericht zu überlassen. Eine andere Frage wirft hingegen die Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO auf, welche die Strafverfolgungs- behörden insbesondere im Fall von mehreren Beschuldigten vor praktische Schwierigkeiten stellt (vgl. WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 42 und 48). Der Entscheid, ob ein konkretes Beweismittel dem Belastungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegt und aus den Akten verschlossen entfernt werden muss, obliegt der Verfahrensleitung (WOHLERS, a.a.O., Art. 141

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StPO N. 39), d.h. vorliegend dem Beschwerdegegner. Insbesondere in Fäl- len mit umfangreichem Beweismaterial könnte sich eine Mitteilung seitens der Verfahrensleitung mit der Bezeichnung der ausgesonderten Aktenstücke als sinnvoll erweisen, damit die beschuldigten Personen ihre Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Ist die beschuldigte Person mit der von der Verfahrensleitung vorgenommenen Aussonderung bzw. Bei- behaltung eines Aktenstücks in den Akten mit Blick auf das Belastungsverbot nicht einverstanden, kann sie bei der Verfahrensleitung einen entsprechen- den Siegelungs- bzw. Beizugsantrag zu stellen (vgl. WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 39, 49). Ausserdem hat die beschuldigte Person das Recht, Dokumente, die ihrer Ansicht nach für sie entlastend sind, jederzeit ins Recht zu legen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri, Rechtsanwalt Claudio Bazzi und/oder Rechts- anwalt Daniel Jud,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR POLIZEI FEDPOL, Direktion,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.35

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018 das Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungsberechtigten Ge- schäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfol- gend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys (nachfolgend «Mathys») und als dessen Stellvertreter den Neuen- burger Kantonsrichter Pierre Cornu (nachfolgend «Cornu») ein (Medienmit- teilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.ad- min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70092.html, besucht am 17. April 2023). Das anfangs gegen Unbekannt geführte Verfah- ren wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 VStrR wurde ab dem 28. Februar 2019 u.a. gegen A. geführt (act. 1.2).

C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An- klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf- gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur- teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Mathys und Cornu selbst durchgeführten oder direkt ange- ordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen seien und dass die Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Mathys und Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungs- externe Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Daher seien sämtliche von Mathys und Cornu selbst durchge- führten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (act. 1.3). Auf die dagegen u.a. vom Fedpol erhobene Beschwerde (act. 1.9) trat das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 mangels eines nicht wiedergutzumachen- den Nachteils auf Seiten des Fedpol nicht ein (act. 1.4). Die vom Fedpol

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gegen den Beschluss des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.5).

D. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A. darüber in Kennt- nis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber»), Abteilungsleiter bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), als Verfahrensleiter, und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace»), Ermittler bei der ESTV, als stell- vertretender Verfahrensleiter, wiederaufgenommen werde (act. 1.6).

E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol A. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstrafverfahren im Zusammen- hang mit der PostAuto ab sofort gegen ihn und weitere sechs Personen als Beschuldigte geführt werde (act. 1.7).

F. In der Folge ersuchte A. mit Schreiben vom 6. Juli 2022 die Verfahrenslei- tung um vollumfängliche Akteneinsicht, u.a. auch in sämtliche Akten des Fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betref- fend die Einsetzung von Lauber und Pollace im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 (act. 1.8).

G. Der Verfahrensleiter stellte A. mit Verfügung vom 18. Juli 2022 das Akten- verzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Stand 15. Juli 2022; umfassend 44 Seiten) zu (Dispositivziffer 1) und wies das Akteneinsichtsgesuch in die Ver- fahrensakten im Übrigen (Dispositivziffer 2) sowie in andere Akten ab (Dis- positivziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A. noch nicht ein- vernommen worden sei und ein Beschuldigter vor seiner ersten Einver- nahme kein Recht auf Akteneinsicht habe. Es sei jedoch gerechtfertigt, A. das Aktenverzeichnis zuzustellen, woraus ersichtlich sei, dass die Verfah- rensakten kein ihn betreffendes Einvernahmeprotokoll enthalten würden. Die Abweisung des Gesuchs zur Einsicht in die Akten betreffend die Ernennung und Anstellung der neuen Verfahrensleitung wurde damit begründet, dass die Personalakten der Angestellten des Fedpol nicht zu den Verfahrensakten gehören würden, und Anstellungsverträge, Stellenbeschriebe und andere Personalakten der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht zugänglich seien (act. 1.9).

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H. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob A. bei der Direktorin des Fed- pol am 18. August 2022 Beschwerde (act. 1.10). Er beantragte die Aufhe- bung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und Akteneinsicht entspre- chend seinem Gesuch vom 6. Juli 2022 (Antrag 1) sowie die Entfernung der darin bezeichneten Aktenstücke (u.a. Untersuchungsbericht vom 31. Mai 2018, dessen Entwurf vom 30. April 2018, Gutachten vom 29. Mai 2018 so- wie 31 Einvernahmeprotokolle) aus den Verfahrensakten (Anträge 2-3). Des Weiteren ersuchte A. um Aufnahme sämtlicher Mitteilungen des Fedpol, Kor- respondenzen mit Journalisten und Medienanfragen betreffend das Verwal- tungsstrafverfahren (Antrag 4) sowie der aus den Verfahren entfernten Ak- ten, die für ihn potentiell entlastend wirken könnten, zu den Akten (Antrag 5). Schliesslich seien sämtliche Akten des Fedpol oder anderer beteiligter Amts- stellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Lauber und Pollace im Verwaltungsstrafverfahren zu den Akten zu nehmen (Antrag 6).

I. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. September 2022 wies die Direktorin des Fedpol die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1).

J. Dagegen liess A. am 23. September 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er ersucht um Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 19. September 2022 (Antrag 1) sowie um Anweisung des Fedpol, ihm gemäss seinem Gesuch vom 6. Juli 2022 Ak- teneinsicht zu gewähren (Antrag 2) sowie die darin bezeichneten Akten aus dem Aktenverzeichnis zu entfernen (Antrag 3). Ferner sei das Fedpol anzu- weisen, sämtliche aus den Verfahrensakten entfernten Akten, welche für ihn potentiell entlastend wirken könnten, zu den Verfahrensakten zu nehmen (Antrag 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Antrag 5).

K. Innert erstreckter Frist liess sich die Direktorin des Fedpol mit Eingabe vom

21. Oktober 2022 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 28. Oktober und 10. November 2022 hielten A. und die Direktorin des Fedpol an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10).

L. Mit Eingabe vom 11. November 2022 teilte A. dem Gericht mit, dass er die Unterlagen zur Einsetzung der neuen Verfahrensleitung vom Fedpol erhal- ten habe. Daraus gehe hervor, dass Lauber und Pollace wie bereits der frühere Verfahrensleiter und sein Stellvertreter bloss befristet für die Führung

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des Verwaltungsstrafverfahrens eingesetzt worden seien. Damit liege erneut eine ad hoc Einsetzung vor, weshalb sämtliche bisherigen Handlungen von Lauber und Pollace im Verfahren Nr. 21-0274 nichtig seien. Von der Nichtig- keit seien auch diejenigen Verfahrenshandlungen erfasst, welche Gegen- stand des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens bil- den (act. 12).

M. Den Antrag eines Mitbeschuldigten von A. auf Einsicht in die Akten des Ver- fahrens Nr. 21-0274 lehnte der Verfahrensleiter mit einer ähnlich begründe- ten Verfügung ab. Die Direktorin des Fedpol schützte diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022. Die daraufhin erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdekammer Beschluss BV.2022.31 vom 23. Ja- nuar 2023 gut und hob den Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 auf. In der Folge teilte die Stellvertretende Direktorin des Fedpol der Beschwer- dekammer mit Eingabe vom 25. Januar 2023 mit, dass sich A. in derselben Situation wie der mitbeschuldigte Beschwerdeführer im Verfahren BV.2022.31 betreffend Akteneinsicht befinde. Das Fedpol setze den Be- schluss vom 23. Januar 2023 um, welcher nach Ansicht des Fedpol auch in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch von A. gelte, weshalb der Verfahrens- leiter ihm Akteneinsicht gewähren werde. Damit werde das entsprechende Begehren von A. gegenstandslos, ohne dass davon die übrigen Begehren betroffen wären (act. 14).

N. A. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Februar 2023 mit, zwischenzeit- lich Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sich das Beschwerdeverfah- ren in diesem Punkt als gegenstandlos erweise (act.16). Er halte jedoch an den übrigen Begehren sowie der Noveneingabe vom 11. November 2022 weiterhin fest. Ferner führte A. aus, er sei inzwischen von Lauber zur Einver- nahme als Beschuldigter vorgeladen worden, wobei diese Vorladung als nichtig zu qualifizieren sei. Da die Beschwerdekammer über die Nichtigkeits- frage in absehbarer Zeit entscheiden werde, verzichte er auf die Einreichung einer Beschwerde an die Direktion des Fedpol (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Best- immungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 19. September 2022 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde vom 18. August 2022 nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Als Adressat des

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Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4. Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die ver- weigerte Aktensicht (Antrag 2) und zum anderen gegen die Weigerung des Beschwerdegegners, die vom Beschwerdeführer bezeichneten Akten aus den Verfahrensakten zu entfernen (Antrag 3) und die für ihn potentiell ent- lastend wirkende Akten zu den Verfahrensakten zu nehmen (Antrag 4). Nachdem der Beschwerdeführer während des vorliegenden Beschwerdever- fahrens Einsicht in die Verfahrensakten erhalten hat (act. 14 und 16, s.a. Sachverhalt lit. N), ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos ge- worden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers.

5.

5.1

5.1.1 In der Beschwerde vom 18. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Aussonderung von Aktenstücken aus dem Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Antrag 2). Dieser Aussonderungsantrag betraf fol- gende Aktenstücke (act. 1.10): (1) Entwurf des Untersuchungsberichts der Anwaltskanzlei B. vom 30. April 2018 zu- handen des Verwaltungsratspräsidenten der C. AG; (2) Untersuchungsbericht der Anwaltskanzlei B. vom 31. Mai 2018 zuhanden des Ver- waltungsrates der C. AG; (3) Zusatzbericht der Anwaltskanzlei B. vom 31. Mai 2018 zuhanden des Eigners; (4) Stellungnahme der Anwaltskanzlei B. vom 23. Mai 2018 zum Schreiben und den E-Mails von D., E. und F.; (5) Gutachten vom 29. Mai 2018 zuhanden des Präsidenten der C. AG (erstellt von drei Rechtsexperten); (6) E-Mail RA G. inkl. Publikationsexemplar Untersuchungsbericht zuhanden des Ver- waltungsrats der C. AG vom 31. Mai 2018 (216 Seiten); (7) E-Mail RA G. inkl. Publikationsexemplar Expertengutachten vom 29. Mai 2018 (29 Seiten).

Seinen Aussonderungsantrag begründete der Beschwerdeführer im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2022 diverse Parteigutachten bei der C. AG ediert habe. Diese Gutach- ten seien nicht im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien eines fairen Verfahrens erstellt worden und seien daher unverwertbar. Zudem habe die Direktorin des Beschwerdegegners gegenüber der Öffentlichkeit vor zwei

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Jahren versichert, dass das von der Anwaltskanzlei B. erstellte Parteigutach- ten in den Ermittlungen keine Rolle spiele (act. 1.10, S. 12 f.). 5.1.2 Die Abweisung dieses Aussonderungsbegehrens begründete die Direktorin des Beschwerdegegners im angefochtenen Beschwerdeentscheid damit, dass diese Berichte und Stellungnahmen im Auftrag der C. AG resp. des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK) erstellt worden seien. Diese beiden Auftraggeber seien vom Verwaltungsstrafverfahren als betroffene Gesellschaft und als involviertes Departement betroffen. Es handle sich dabei nicht um Gutachten von Sach- verständigen i.S.v. Art. 43 VStrR, sondern um Privatgutachten. Ein Partei- gutachten habe den Stellenwert eines Parteivorbringens und damit nicht denselben Stellenwert wie ein von der Untersuchungsbehörde oder vom Ge- richt eingeholtes Gutachten. Solche Dokumente seien jedoch für das Offen- legen von (objektiven) Tatsachen durchaus geeignet. Sie könnten zwar nicht als Stütze des Strafverfahrens im Sinne von Beweisen dienen, könnten aber immerhin Hilfestellung bei der Erstellung des Sachverhalts bieten, seien al- lerdings mit direkten Beweisen zu verifizieren. Die fraglichen Berichte kön- nen bspw. Einsichten in die Struktur, Organisation und Abläufe innerhalb der C. AG und der PostAuto geben. Ferner könne der Umstand, dass der Ent- wurf des Untersuchungsberichts zunächst der Auftraggeberin eingereicht worden sei, Hinweise darauf geben, ob und inwiefern die Auftraggeberin auf das Ergebnis Einfluss genommen habe. Solche Erkenntnisse könnten die Beschuldigten auch entlasten (act. 1.1, S. 12 f.). 5.1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer die Aussonderung derselben Ak- tenstücke (Antrag 3) und macht ergänzend geltend, das Parteigutachten der Anwaltskanzlei B. habe einer Anklageschrift gleichkommende Funktion. Es sei nicht von den Parteien eingereicht, sondern vom Beschwerdegegner mit- tels Edition zu den Akten genommen worden, weshalb es sich dabei nicht um blosses Hilfsmittel ohne Beweiseigenschaft handle. Nur wenn schon während der unternehmensinternen Untersuchung die Prinzipien eines fai- ren Verfahrens ausreichend respektiert worden seien, dürften die daraus entstandenen Ergebnisse im Strafverfahren verwendet werden. Anderenfalls seien die Unterlagen unverwertbar. Die fraglichen Parteigutachten seien je- doch entstanden, ohne dass dabei den betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (act. 1, S. 10 ff. und 26 ff.; act. 8, S. 3 ff.). 5.2

5.2.1 Gemäss Art. 141 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, oder wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet, in keinem Falle verwertbar (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben

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haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss ge- halten und danach vernichtet (Abs. 5). 5.2.2 Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Straf- behörden. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit (BGE 147 IV 16 E. 1.1). Der Untersuchungsgrundsatz begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebung im Strafverfahren. Deshalb sind eigene Ermittlungen der Parteien und anderer Verfahrensbeteiligte zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubrin- gen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2 m.w.H.; 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 14.4.1; s.a. WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 141 StPO N. 8 ff. m.w.H.). Handeln Privatpersonen im Auftrag der Straf- behörden, handelt es sich um eine mittelbare staatliche Strafverfolgungsak- tivität, weshalb diesfalls diejenigen Regeln gelten, die auch zur Anwendung gelangen würden, wenn die Strafbehörden selbst gehandelt hätten (WOHL- ERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 12 m.w.H.). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar; wurden diese hinge- gen rechtswidrig erlangt, sind die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2, 5 und 6). 5.2.3 Im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 2 StPO gilt es zu beachten, dass die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen nach Art. 140 f. StPO im Beschwerdeverfahren problematisch und daher nur in Ausnahmefällen zulässig ist, weil dies letztlich durch den erkennenden Sach- richter abschliessend zu entscheiden ist und der Beschwerdeentscheid die- sem Urteil nicht vorgreifen soll. Dabei wird vom Sachrichter erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterschei- den und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 m.w.H.). Zwar schliesst das Bundesgericht im or- dentlichen Strafprozess nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Es betont jedoch, dass insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist. Drängt sich bei rechtswidrig erlangten Bewei- sen eine Prüfung bzw. eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf, kann es sich je nach Umständen des Einzelfalles als geboten erweisen, diese dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw.

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Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergeb- nisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7; 143 IV 387 E. 4.6). Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, ist die Beschwerdeinstanz be- fugt, diese Beweismittel aus den Strafakten zu entfernen (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Hinzu kommt, dass das hier anwendbare VStrR im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise nicht kon- kret regelt. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeord- netem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der untersuchenden Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 vom 29. September 2021 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.; BV.2016.10 vom

21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 393 StPO N. 41; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Ok- tober 2017 E. 2.2-2.7). 5.2.4 Hingegen entfalten nichtige Verfügungen bzw. nichtige Verfahrenshandlun- gen keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhe- bung rechtlich unverbindlich. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1; 130 III 430 E. 3.3; 129 I 361 E. 2.1; 127 II 32 E. 3g; 118 Ia 336 E. 2a; 104 Ia 172 E. 2c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.291 vom 10. März 2021 E. 1.2).

5.3

5.3.1 Aus dem Dargelegten folgt, dass die hier beantragte Aussonderung bzw. die Überprüfung der Verwertbarkeit der beiden Gutachten und der damit im Zu- sammenhang stehenden Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, wenn überhaupt, nur unter strikten Bedingungen zulässig wäre. Die vom Aussonderungsantrag betroffenen Gutachten wurden unbestrittenermassen auf privaten Auftrag hin von einer Anwaltskanzlei bzw. einer Gruppe von Rechtsexperten für die C. AG erstellt. Damit wurden diese Gutachten weder direkt von der ehemaligen Verfahrensleitung in Auftrag gegeben noch

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wurden sie innerhalb des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens er- stellt. Laut den Ausführungen der Parteien wurden die Gutachten sowie die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Dokumente von der neuen Verfah- rensleitung gestützt auf die Editionsverfügung vom 17. Januar 2022 zu den Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 erkannt. Diese Aktenstücke stehen im Zu- sammenhang mit der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung Nr. 21-0274 und können insbesondere zur Ermittlung der Struktur, Organi- sation und Abläufe innerhalb der C. AG und PostAuto beitragen. Ob diese Dokumente in der gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchung verwertbar sind, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da deren offen- sichtliche Unverwertbarkeit, die für deren Aussonderung im Beschwerdever- fahren notwendig wäre (supra E. 5.2.3), nicht ersichtlich ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen von deren Erstellung die Beschuldigten nicht angehört wurden. Es wird gegebenenfalls am Sachrichter sein, diese Privatgutachten im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung in Be- tracht zu ziehen und den Beschuldigten das Recht einzuräumen, sich zu den Gutachten zu äussern. Ebenso werden sich die Beschuldigten hierzu im Rahmen der Stellungnahme zum allfälligen Schlussprotokoll vernehmen las- sen können (vgl. Art. 62 Abs. 2 VStrR). Im Übrigen steht es dem Beschwer- deführer frei, zu diesen (zum Teil öffentlich zugänglichen) Gutachten von sich aus Stellung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als diese Unterlagen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertretern im zurückgewiesenen Ver- fahren zur Verfügung standen und er diese zuletzt im Rahmen der Stellung- nahme zum Schlussprotokoll mit Eingabe vom 20. April 2020 ausführlich be- anstandete (act. 1.11, S. 184 ff.; s.a. act. 1.10, S. 18). 5.3.2 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich die Rechtmäs- sigkeit der Anstellung von Lauber und Pollace beim Beschwerdegegner und damit die Frage, ob die von ihnen unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverträge eine Umgehung der Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts darstellen, vorliegend nicht ohne Weiteres beurteilen. Der definitive Ent- scheid über die rechtmässige Einsetzung der neuen Verfahrensleitung und über die sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverbote obliegt im Falle einer erneuten Anklage dem erkennenden Sachrichter. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu prüfen, ob die von der neuen Verfahrensleitung erlassenen Verfügungen und die gestützt da- rauf erzielten Ermittlungsergebnisse verwertbar sind. Der Vollständigkeit hal- ber sei ausserdem erwähnt, dass weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den vorliegenden Akten Gründe ersichtlich sind, die dafür spre- chen, dass die von Privaten in Auftrag gegebenen Gutachten der damaligen (unzuständigen) Verfahrensleitung anzurechnen und diese Parteigutachten damit von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst wären.

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5.3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschwerdeentscheid diesbezüg- lich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.4 Den in der Beschwerde vom 18. August 2022 gestellten Aussonderungsan- trag (Antrag 3) betreffend die 31 Einvernahmeprotokolle wiederholt der Be- schwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht. Auch wenn der Be- schwerdeführer im Rechtsbegehren 1 der hier zu beurteilenden Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids beantragt, äus- sert er sich in der Beschwerde zu der Aussonderung der 31 Einvernahmen nicht. Ebenso liess sich der Beschwerdeführer zur Feststellung der Direkto- rin des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort, dass dieser Punkt mit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer nicht angefochten worden sei (act. 6, S. 3 f.), in der Replik nicht vernehmen (act. 8). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeentscheid diesbezüg- lich im vorliegenden Verfahren nicht angefochten ist. Dennoch sind die Par- teien auf die Beschlüsse BV.2022.34, BV.2022.36 und BV.2022.37 vom

17. Februar 2023 und BV.2022.45 vom 9. März 2023 hinzuweisen, wo die Beschwerdekammer infolge der von den Mitbeschuldigten erhobenen Be- schwerden zum Schluss kam, dass dieselben 31 Einvernahmeprotokolle von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst seien und keinen Eingang in das wiederaufgenommene Verfahren Nr. 21-0274 hätten finden dürfen (jeweils E. 5). Die in diesen Beschlüssen gemachten Ausfüh- rungen gelten selbstverständlich auch für den mitbeschuldigen Beschwerde- führer, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann.

5.5

5.5.1 Wie bereits in der Beschwerde vom 18. August 2022 beantragt der Be- schwerdeführer vorliegend die Anweisung des Beschwerdegegners, sämtli- che aus den Verfahrensakten entfernten Akten, welche für ihn potentiell ent- lastend sein könnten, zu den Akten des neuen Verfahrens zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, dass der Beschwerdegegner den Anwendungsbe- reich von Art. 141 StPO verkenne. Aus der vom Wirtschaftsstrafgericht fest- gestellten Unzuständigkeit der damaligen Verfahrensleitung folge nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Untersuchungsmassnahmen. In der Lehre und Rechtsprechung sei es weitgehend unbestritten, dass Beweisverwer- tungsverbote Belastungsverbote seien, weshalb entlastende Beweise nicht aus den Akten zu entfernen seien (act. 1, S. 10 ff.; act. 8, S. 3 ff.). 5.5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte den Verfahrensleiter mit Schreiben vom

6. Juli 2022 um Akteneinsicht und stellte keinen Antrag betreffend den Bei- zug der aus den Verfahrensakten entfernten, für ihn jedoch möglicherweise entlastenden Akten (act. 1.8). Da diese Frage somit nicht Gegenstand der

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Verfügung vom 18. Juli 2022 war, äusserte sich der zuständige Verfahrens- leiter hierzu nicht (act. 1.9). Den diesbezüglichen Antrag um Beizug der po- tentiell entlastenden Akten (Rechtsbegehren 5) stellte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vom 18. August 2022 (act. 1.10). Dennoch trat die Direktorin des Beschwerdegegners im angefochtenen Beschwerdeent- scheid auf dieses Rechtsbegehren ein und wies es mit der Begründung ab, dass sich die Frage des Beweisverwertungsverbotes im Fall des Beschwer- deführers nicht stelle. Es gebe kein Raum für die anbegehrte Differenzierung in entlastende und belastende Beweise. Eine solche Unterscheidung sei nur angebracht, wenn eine Person zuständig sei und sowohl rechtsgültig als auch nicht rechtsgültig handeln könne. Die Unzuständigkeit der früheren Verfahrensleitung führe zur Nichtigkeit ihrer Verfahrenshandlungen. Die Nichtigkeit als rechtliche Unwirksamkeit betreffe das Handeln der unzustän- digen Personen per se und vollständig. Eine Teilungültigkeit, wie sie das Bundesgericht unter gewissen Umständen als möglich erachte, komme vor- liegend nicht in Frage, weil die Unzuständigkeit die Vornahme von Verfah- renshandlungen als solche und insgesamt beschlage. Von unzuständigen Personen vorgenommenen Handlungen würden für das Verwaltungsstraf- verfahren nicht existieren und es könne (und dürfe) gar nicht erst geprüft werden, ob ein Teil davon bzw. ihrer Ergebnisse doch entlastende strafrecht- liche Relevanz hätten. Diese Unzuständigkeit und ihre Wirkungen würden weiter greifen als die Folgen von in Art. 140 StPO durch unzuständige Per- sonen erhobene Beweise (act. 1.1, S. 5 f., 11 f.). 5.5.3 Das Wirtschaftsstrafgericht kam zum Schluss, dass sämtliche von Mathys und Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshand- lungen nichtig seien. Entsprechend wurde der Beschwerdegegner angewie- sen, die nichtigen Beweismittel aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (act. 1.3). Zwischen den Parteien ist unbe- stritten, dass sich in den Verfahrensakten des zurückgewiesenen Verwal- tungsstrafverfahrens Nr. 18-0055 nicht nur nichtige Akten befinden. Einige Aktenstücke, welcher laut der Einschätzung des Beschwerdegegners nicht nichtig seien, hat er aus dem Verfahren Nr. 18-0055 in das wiederaufgenom- mene Verfahren Nr. 21-0274 beigezogen. Laut den Angaben des Beschwer- deführers wies das neue Aktenverzeichnis im August 2022 im Vergleich zum früheren 14 Seiten weniger auf (act. 1.10, S. 17 f.). Die Beschwerdekammer hat weder Kenntnis von den früheren Verfahrensakten noch vom damaligen Aktenverzeichnis. Der Beschwerdeführer war hingegen bereits Beschuldig- ter im Verfahren Nr. 18-0055 und hat damit Kenntnis, welche Beweismittel sich im zurückgewiesenen Verfahren befunden haben. Obschon der Be- schwerdeführer die Akten des zurückgewiesenen Verfahrens kennt, gibt er im vorliegenden Verfahren nicht an, welche konkreten Unterlagen aus den

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Akten des wiederaufgenommenen Verfahrens aussortiert bzw. nicht beige- zogen worden sein sollen, die für ihn potentiell entlastend sein könnten. Die lediglich allgemein gehaltenen und theoretischen Ausführungen reichen zur Beschwerdebegründung nicht aus. Bereits aus diesem Grund ist die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.5.4 Obschon die Beschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Begrün- dung abzuweisen ist, sei mit Blick auf die Verfahrensökonomie Folgendes angemerkt: Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022. In diesem schloss sich das Bundesgericht der herrschenden Lehre an und qualifizierte das Verwer- tungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ausschliesslich als ein Belas- tungsverbot. Nach Ansicht des Bundesgerichts müssen Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden (E. 14.4.3). Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass im Begleitbericht zum Vorentwurf zur StPO mit Bezug auf Beweise, die von Behörden in strafrechtlich verpönter Weise oder in Verlet- zung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, bewusst der Begriff der Unverwertbarkeit und nicht den der Nichtigkeit verwendet werde. Entschei- dend sei, dass solche Beweise den Personen, die durch die Beweisvorschrif- ten geschützt werden sollen, nicht entgegengehalten werden dürfen (E. 14.4.3). Zwar deuten die Ausführungen des Bundesgerichts im Umkehr- schluss darauf hin, dass es mit Blick auf nichtige Beweismittel anders ent- scheiden könnte. Ob dies so ist, sei dahingestellt, zumal das Wirtschafts- strafgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2020 nicht nur die Nichtigkeit der von der Verfahrensleitung selbst durchgeführten oder direkt angeordne- ten Verfahrenshandlungen festgestellt hatte, sondern zugleich darauf hin- wies, dass diese Untersuchungshandlungen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien, da Zuständigkeitsvorschriften be- treffend Verfahrensführung als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren seien und eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht vorliege (act. 1.3). Die definitive Beurteilung, ob rechtswidrig erlangte Beweise im Vergleich zu Ermittlungsergebnissen aus nichtigen Verfahrenshandlungen mit Blick auf das für Art. 141 Abs. 2 StPO geltende Belastungsverbot generell anders zu behandeln sind, ist dem urteilenden Sachgericht zu überlassen. Eine andere Frage wirft hingegen die Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO auf, welche die Strafverfolgungs- behörden insbesondere im Fall von mehreren Beschuldigten vor praktische Schwierigkeiten stellt (vgl. WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 42 und 48). Der Entscheid, ob ein konkretes Beweismittel dem Belastungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegt und aus den Akten verschlossen entfernt werden muss, obliegt der Verfahrensleitung (WOHLERS, a.a.O., Art. 141

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StPO N. 39), d.h. vorliegend dem Beschwerdegegner. Insbesondere in Fäl- len mit umfangreichem Beweismaterial könnte sich eine Mitteilung seitens der Verfahrensleitung mit der Bezeichnung der ausgesonderten Aktenstücke als sinnvoll erweisen, damit die beschuldigten Personen ihre Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Ist die beschuldigte Person mit der von der Verfahrensleitung vorgenommenen Aussonderung bzw. Bei- behaltung eines Aktenstücks in den Akten mit Blick auf das Belastungsverbot nicht einverstanden, kann sie bei der Verfahrensleitung einen entsprechen- den Siegelungs- bzw. Beizugsantrag zu stellen (vgl. WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 39, 49). Ausserdem hat die beschuldigte Person das Recht, Dokumente, die ihrer Ansicht nach für sie entlastend sind, jederzeit ins Recht zu legen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri, Rechtsanwalt Claudio Bazzi und/oder Rechtsanwalt Daniel Jud - Bundesamt für Polizei fedpol, Direktion

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).