Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
Sachverhalt
A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (act. 1.5) er- öffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leis- tungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusam- menhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungs- berechtigten Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.
B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-70092.html, besucht am 14. Dezember 2022). Das anfangs gegen Unbe- kannt geführte Verfahren wegen Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 VStrR wurde ab dem 17. Dezember 2018 u.a. gegen A. geführt (act. 1.8).
C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An- klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf- gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur- teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Ver- schluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gege- ben sei. Daher seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (act. 1.9). Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern (nach- folgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 nicht ein. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am
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24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.10).
D. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A. darüber in Kennt- nis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber»), als Verfahrensleiter, Abteilungs- leiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace»), als stellvertretender Verfah- rensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (act. 1.11).
E. Die Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit der PostAuto unter der neuen Verfahrensleitung per 1. September 2021 machte das Fedpol mit Medienmitteilung vom 26. August 2021 öffentlich. Des Weiteren wurde darin ausgeführt, dass der neue Verfahrensleiter und sein Stellvertreter für die Leitung dieses Verfahrens befristet mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Fedpol angestellt worden seien (act. 1.12).
F. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte A. gegenüber dem Fedpol geltend, dass auch die neue Verfahrensleitung fehlerhaft bestellt worden sei. Es seien erneut Personen als Verfahrensleiter eingesetzt worden, die keine Mit- arbeiter des Fedpol seien. Lauber und Pollace seien mittels eines befristeten Arbeitsvertrags alleine für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens beim Fedpol angestellt worden. Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 habe der Bundesrat angeordnet, dass das EFD (ESTV und EZV [heute BAZG]) das Fedpol bei Fragen im Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug sowie Fragen der Rechnungslegung lediglich unterstütze. Die neuen Verfah- rensleiter seien jedoch Mitarbeiter bei der ESTV und beim Fedpol nur für das Verwaltungsstrafverfahren angestellt worden. Faktisch führe die Untersu- chung nicht das Fedpol, sondern die ESTV. Eine gesetzliche Grundlage für die Delegation an die ESTV bestehe nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss ableiten. Die Berufung von Lauber und Pollace als Verfahrensleiter verletze die im Bundesratsbeschluss getroffene Zuständig- keitsregelung zur Durchführung der Untersuchung. Eine gesetzliche Grund- lage, die dem Fedpol erlauben würde, Angestellte eines anderen Departe- ments anzustellen, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, bestehe so wenig wie die Befugnis, Personen ausserhalb der Bundesverwaltung zu mandatieren. Die Ad-hoc-Einsetzung der neuen Verfahrensleitung verletze den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die sachliche Unzuständigkeit der Verfahrensleiter
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bilde einen Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen. Allenfalls seien sie anfechtbar, wodurch die von ihnen erhobenen Beweise unverwertbar wären (act. 1.13).
G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol A. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstrafverfahren im Zusammen- hang mit der PostAuto ab sofort gegen ihn und weitere sechs Personen als Beschuldigte geführt werde (act. 1.4).
H. In der Folge stellte A. mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bei der Verfahrenslei- tung folgende Anträge (act. 1.15):
«1. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten, Stand heute, zu gewähren, insbesondere in: i. Aktenverzeichnis des Verfahrens 21-0274; ii. sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenommenen Verwaltungs- strafverfahrens beigezogenen Akten und Daten, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung er- hoben worden sind; iii. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter Einvernahmen; iv. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter Hausdurchsuchungen; 2. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274, insbesondere in: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.»
I. In der Folge stellte der Verfahrensleiter A. mit Verfügung vom 18. Juli 2022 das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Stand 15. Juli 2022; um- fassend 44 Seiten) zu (Dispositivziffer 1) und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A. noch nicht einvernommen worden sei, weshalb das ihm grundsätzlich zu- stehende Akteneinsichtsrecht vor seiner ersten Einvernahme nicht gewährt werden könne. Aus dem Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren Untersuchungsphase (Verfahren Nr. 18-0055) übernommen,
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welche Einvernahmen seit der Wiederaufnahme durchgeführt worden seien und ob weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Die Abweisung des Gesuchs betreffend die Ernennung und Anstellung der neuen Verfah- rensleitung wurde damit begründet, dass die Personalakten der Angestellten des Fedpol nicht zu den Verfahrensakten gehören würden, und Anstellungs- verträge, Stellenbeschriebe und andere Personalakten der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht zugänglich seien. Aus dem Staats- kalender des Bundes sei ersichtlich, dass der Verfahrensleiter und sein Stell- vertreter Bundesangestellte seien und im Dienst des Fedpol stehen würden (act. 1.2).
J. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob A. bei der Direktorin des Fed- pol am 22. Juli 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1.3):
«1. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit Ziff. 1.ii und Ziff. 2 des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 08.07.2022 abweisend; 2. Sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundes- verwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrenslei- ter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwal- tungsstrafverfahren 21-0274 seien zu den Akten des Verwaltungsstrafverfah- rens zu erkennen, insbesondere: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen; 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche für die Zwe- cke des wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu gewähren, die im Rahmen der unter der Verfahrensnum- mer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind; 4. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu gewähren, insbesondere in: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.»
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K. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 wies die Direktorin des Fed- pol die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1).
L. Dagegen liess A. am 25. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Der Beschwerdeentscheid der Direktion des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 19.08.2022 sei aufzuheben; 2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, sämtliche Akten des Bun- desamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundes- verwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrenslei- ter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwal- tungsstrafverfahren 21-0274 zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erkennen, insbesondere: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen; 3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenom- menen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu ge- währen, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind; 4. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des Bundesamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu gewähren, insbesondere in: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Bundes.»
M. Zur Beschwerde vom 25. August 2022 liess sich die Direktorin des Fedpol mit Eingabe vom 19. September 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Beizug von Akten richte, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden seien. Die übrigen Rechtsbegehren seien abzuweisen (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Oktober und 3. November 2022 hielten A. und die Direktorin des
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Fedpol an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Be- gehren fest (act. 8, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer
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Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 19. August 2022 ge- stützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
E. 4.1.1 In seiner Beschwerde vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 (Antrag Nr. 1) und in die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Unter- suchung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten und Daten (Antrag Nr. 3). Zur Be- gründung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die vom Wirtschafts- strafgericht angeordnete Entfernung der rechtswidrig erhobenen Beweismit- tel aus den Verfahrensakten darauf abziele, dass diese im neuen Verfahren Nr. 21-0274 weder als Ausgangspunkt für Untersuchungshandlungen noch als Grundlage für die Entscheidfindung verwendet werden könnten. Das Ver- wertungsverbot betreffe jedoch nur belastende und nicht auch entlastende Beweismittel. Die Abgrenzung zwischen den für den Beschuldigten entlas- tenden und belastenden Beweismitteln müsse für jeden Beschuldigten indi- viduell vorgenommen werden. Es müsse daher dem Beschwerdeführer ge- stattet sein, bereits zu Beginn der Verfahrenswiederaufnahme die korrekte Aussonderung der nicht verwertbaren Ermittlungsergebnisse zu verifizieren und zu prüfen, ob die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens bei- gezogenen Akten allenfalls mit von der vormaligen Verfahrensleitung erho- benen, aber entlastenden Beweismitteln zu ergänzen seien (act. 1.3).
E. 4.1.2 Die Anträge Nrn. 1 und 3 wies die Direktorin des Beschwerdegegners mit der Begründung ab, dass infolge des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts so- wohl die Handlungen der damaligen Verfahrensleiter (z.B. Verfügungen und Rechtshilfeersuchen) als auch deren Folgen (insbesondere die Einlieferung von Akten und Auskünften sowie die Aussagen aus Einvernahmen, bei wel- chen solche Dokumente vorgelegen worden seien) nichtig seien. Die Hand- lungen von unzuständigen Personen und deren Ergebnisse seien integral nichtig, d.h. juristisch inexistent. Aus dem dem Beschwerdeführer
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zugestellten Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren Untersuchungsphase übernommen worden seien, weshalb er in der Lage sei, die übernommenen Akten zu identifizieren. Die übernommenen Akten seien Teil der Verfahrensakten. Da der Beschwerdeführer noch nicht einver- nommen worden sei, habe der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Akten bis zur ersten Ein- vernahme verweigern dürfen. Aus untersuchungstaktischen Gründen sei es angezeigt und im Interesse der Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt, die vollumfängliche Akteneinsicht zumindest vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers zu verweigern. In analoger Anwendung von Art. 101 StPO könne eine vollständige Akteneinsicht auch über die erste Einver- nahme hinaus zeitlich aufgeschoben werden. Dem Beschwerdeführer ent- stehe daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (act. 1.1, S. 4 f.).
E. 4.2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Aktenein- sicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2.2 Mit Art. 26-28 VwVG erhält das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafver- fahren eine Regelung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch da- rauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Be- hörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Nieder- schriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt, in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht einge- schränkt werden darf. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Mit der Verweisung in Art. 36 VStrR auf das VwVG erfährt das Ak- teneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren auch in zeitlicher Hinsicht eine Regelung. Damit verbietet sich eine Übernahme der Bestimmungen der StPO (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. Septem- ber 2017 E. 4.2 m.w.H.).
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E. 4.2.3 Verweigern darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a., wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es er- fordert (Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG), somit immer dann, wenn die Akteneinsicht die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern bzw. den Zweck eines Verfahrens vereiteln könnte. Konkret soll damit das Interesse an einer unge- hinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und somit an der Wahrheitsfindung geschützt werden (vgl. BRUNNER, VwVG- Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 38 und WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG-Kommentar, 2022, Art. 27 N. 9). Die Rechtsprechung gesteht der un- tersuchenden Behörde insbesondere die Möglichkeit zu, die in den bisheri- gen Erhebungen gewonnenen Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen Gründen vorerst nicht offenzulegen. Namentlich kann das Interesse an der Sachverhaltsermittlung rechtfertigen, die einzuvernehmenden Personen im Sinne eines Überraschungseffekts mit bis anhin vorenthaltenen Beweisen konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.123/2002 vom
E. 4.3.1 Die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Untersu- chung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten bilden nunmehr Bestandteil des neuen Verfahrens Nr. 21-0274 und waren vom Beschwerdeführer gestellten Akteneinsichtsgesuch mitumfasst. Daher sind die im angefochtenen Be- schwerdeentscheid abgewiesenen Anträge Nrn. 1 und 3 im Nachfolgenden gemeinsam zu behandeln.
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E. 4.3.2 Gestützt auf das oben Ausgeführte ist die Akteneinsicht grundsätzlich zu ge- währen und nur ausnahmsweise zu verweigern, wobei allfällige Einschrän- kungen nur aus in Art. 27 VwVG erwähnten Gründen zulässig sind (E. 4.2.2 f. hiervor). Demzufolge hat der Beschwerdeführer zwecks Wahr- nehmung seiner Teilnahme- und Verteidigungsrechte grundsätzlich An- spruch darauf, Einsicht in die Akten der nunmehr unter der Verfahrensnum- mer 21-0274 geführten Untersuchung zu erhalten. Indes wurde dem Be- schwerdeführer – abgesehen vom Aktenverzeichnis – die Akteneinsicht voll- umfänglich verweigert. Damit hat der Beschwerdeführer weder in die vom früheren Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen noch in die im neuen Verfah- ren Nr. 21-0274 generierten Akten Einsicht erhalten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Akten- einsicht verweigert werden könnte, im vorliegenden Fall nicht gegeben.
E. 4.3.3 Da der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 21-0274 zum Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs noch nicht einvernommen worden war, wäre eine Einschränkung der Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen grund- sätzlich denkbar (vgl. E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der bisherigen Pro- zessgeschichte ist jedoch nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdegeg- ner nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Ermittlung des Sachver- halts sehr wahrscheinlich erheblich behindert wäre, würde dem Beschwer- deführer bereits jetzt vollständige Akteneinsicht gewährt werden. Insbeson- dere ist ein allfälliger Überraschungseffekt, mit welchem der Beschwerde- gegner die verfügte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt, nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner selber ausführt, ist zum einen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner damaligen be- ruflichen Tätigkeit zumindest einen grossen Teil der Verfahrensakten und damit der (möglichen) Beweise kennt oder kennen könnte. Zum anderen hatte der Beschwerdegegner während rund zwei Jahren u.a. gegen den Be- schwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 18-0055 geführt und ihn anschliessend vor dem Wirtschaftsstrafgericht angeklagt. Aus dem Aktenverzeichnis der Untersuchung Nr. 21-0274 ist ersichtlich, dass die Verfahrensakten hauptsächlich aus den aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstücken bestehen (act. 1.16). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 18-0055 vollum- fängliche Akteneinsicht erhalten hatte, mithin hat er von den in das Verfahren Nr. 21-0274 beigezogenen Aktenstücken bereits Kenntnis. Folglich handelt es sich beim Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die in das neue Verfahren beigezogenen Akten nicht um erstmalige Akteneinsicht. Aus diesem Grund lässt sich die Einschränkung des Einsichtsrechts jeden- falls betreffend die aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstü- cke mit ermittlungstaktischen Überlegungen und damit mit Art. 27 Abs. 1 lit. c
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VwVG nicht begründen. Ein Überraschungseffekt mit Blick auf die erste Ein- vernahme des Beschwerdeführers bestünde höchstens in Bezug auf neue Beweismittel, d.h. auf solche, die im Verfahren Nr. 21-0274 generiert und nicht im rückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 erhoben worden sind. Indes legte der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdeverfahren dar, um welche konkreten Akten es sich dabei han- deln könnte. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach solchen Be- weismitteln zu suchen. Damit hätte das Einsichtsrecht des Beschwerdefüh- rers nicht auf das Aktenverzeichnis beschränkt werden dürfen.
E. 4.3.4 Die Beschränkung des Einsichtsrechts des Beschwerdeführers auf das Ak- tenverzeichnis erweist sich aus einem weiteren Grund als unzulässig. Das Wirtschaftsstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 an- geordnet, dass Akten, die unter damaligen Verfahrensleitung entstanden sind, aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (act. 1.9). Aus dem Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner bereits eine Aktentriage vorgenom- men und zahlreiche Unterlagen aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 in das wiederaufgenommene Verfahren beigezogen hat. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe ein erhebliches Inte- resse daran, dass sich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht auf beigezogene Akten stützt, die von der vom Wirtschaftsstrafgericht festge- stellten Nichtigkeit erfasst sein könnten. Damit zielte sein Antrag um Einsicht in die beigezogenen Akten in erster Linie auf die Überprüfung ab, welche Akten der Verfahrensleiter aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18- 0055 beigezogen und ob er damit die Aktentriage im Sinne der Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts vorgenommen hat. Zur Überprüfung der vorge- nommenen Aktentriage benötigt der Beschwerdeführer Zugriff auf die beige- zogenen Akten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann der Be- schwerdeführer die von der neuen Verfahrensleitung vorgenommene Triage nicht allein gestützt auf das Aktenverzeichnis überprüfen. Insbesondere lässt sich mittels des Aktenverzeichnisses nicht feststellen, ob die aus dem Ver- fahren Nr. 18-0055 stammenden Akten vollständig oder nur teilweise beige- zogen worden sind. Der Beschwerdeführer weist zurecht auf das im Ver- zeichnis unter Ziff. 07.100.0001-07.100.0099 aufgeführte Aktenstück hin, das mit «Bericht über die Ermittlungen des Beschwerdegegners im Verfah- ren PostAuto» bezeichnet ist. Laut dem im Aktenverzeichnis angebrachten Vermerk wurde dieses Aktenstück in geschwärzter Version beigezogen (act. 1.16, S. 10). Welche Abschnitte in diesem Bericht geschwärzt wurden, kann der Beschwerdegegner gestützt allein auf das Aktenverzeichnis nicht überprüfen und damit seine Verteidigungsrechte nicht ausreichend
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wahrnehmen. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer durch die Aktenein- sicht und der Mitwirkung an der Triage der (ihm ohnehin bereits bekannten) Akten dazu beitragen, dass sich die Untersuchung Nr. 21-0274 gegen ihn nicht auf unverwertbare Beweismittel stützt, was auch im Interesse des Be- schwerdegegners sein dürfte. Unter diesen Umständen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht gegenüber dem untersuchungstak- tischen Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdegegners als gewichtiger zu werten. Damit erweist sich die Beschränkung seines Einsichtsrechts auf das Aktenverzeichnis als unverhältnismässig.
E. 4.3.5 Ferner sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Wirtschaftsstraf- gericht die Unverwertbarkeit der von den früheren Verfahrensleitern selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen mit der Nichtigkeit von deren Handlungen infolge unzulässiger Delegation der Un- tersuchung an verwaltungsexterne Personen begründete. Das Gericht er- kannte in deren Unzuständigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen, be- sonders schweren Verfahrensmangels und erklärte deshalb die von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen als nichtig. Das Wirtschaftsstrafgericht wies jedoch zugleich darauf hin, dass diese Untersuchungshandlungen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien, da Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Verfahrensführung als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren seien und eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht vorliege (act. 1.9). Ange- sichts der Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts und im Lichte der herr- schenden Lehre sowie der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es sich bei Art. 141 Abs. 2 StPO um ein blosses Belastungsverbot handelt und deshalb Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, da- her auch dann zugelassen werden müssen, wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362 vom 22. Juni 2022 E. 14.4.3 m.w.H.), muss dem Beschwerdeführer Einsicht in die aus dem früheren Verfahren beigezogenen Akten gewährt werden.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Verweigerung der Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 sowie in die zur Wiederaufnahme des Verfahrens beigezogenen Akten aus dem Verfahren Nr. 18-0055 zu Unrecht. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
E. 5 Februar 2003 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom
E. 5.1.1 Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
22. Juli 2022 mit Antrag Nr. 2 um Zuerkennen allfälliger Unterlagen im
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Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung zu den Verfahrensakten und mit Antrag Nr. 4 um Einsicht in diese (act. 1.3).
E. 5.1.2 Die Direktorin des Beschwerdegegners trat auf den Antrag Nr. 2 nicht ein und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem den Verfahrensge- genstand unzulässigerweise ausweite. Der Beschwerdeführer habe bei der Verfahrensleitung kein Gesuch gestellt, die Akten über die Einsetzung der Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufzunehmen und die Verfahrens- leitung habe über keinen Aktenbeizug entschieden. Den Antrag Nr. 4 wies die Direktorin des Beschwerdeführers ab. Aus dem publizierten Staatskalen- der des Bundes gehe hervor, dass der Verfahrensleiter und sein Stellvertre- ter Angestellte der Eidgenossenschaft und für das Fedpol tätig seien. Der Beschwerdeführer lege keine konkreten Hinweise oder Beweise für seine Behauptung vor, dass er über objektive Anhaltspunkte für die nicht geset- zeskonforme Bestellung der Untersuchungsbehörde verfüge. Akten über Mitarbeitende und insbesondere Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen seien nicht Bestandteil der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Zudem seien sie weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, den zu untersuchenden Sachverhalt und die für den materiellen Entscheid relevanten Umstände fest- zustellen. Diese Unterlagen seien nicht «interne» Akten des hängigen Ver- waltungsstrafverfahrens und stünden gänzlich ausserhalb dieses Verfah- rens. Akten, die nicht zum Verfahren gehören würden, seien von der Akten- führungspflicht nach VStrR nicht betroffen (act. 1.1, S. 2 ff.).
E. 5.2 Der sachliche Umfang der Akten im Verwaltungsstrafverfahren ist in Art. 38 Abs. 1 VStrR geregelt. Dieser besagt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht be- zieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf «ihre Sache». Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses we- sentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstraf- rechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird (vgl. zum Ganzen TPF 2013 159 E. 2.2 S. 161 m.w.H.; SPRENGER, Basler Kommentar, 2020, Art. 36 VStrR N. 19 m.H.). Die Behörde ist deshalb gehalten, über sämtliche wesentlichen Vorkommnisse in einem Verfahren Akten zu erstellen, d.h. al- les in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesent- lich sein kann, sowie alle erstellten, eingereichten und beigezogenen Doku- mente zu sammeln und zu ordnen, damit der Betroffene das aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht
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ausüben kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1 S. 477; je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4). Akten, die von der Verwaltung vor Eröffnung eines Strafverfahrens anderweitig an- gelegt wurden, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten, solange diese nicht formell beigezogen wurden (SPRENGER, a.a.O., Art. 36 VStrR N. 22 mit Verweis auf TPF 2013 159 E. 2.4).
E. 5.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, den Beizug der Akten im Zusammenhang mit der Ein- setzung der neuen Verfahrensleitung nicht explizit beantragt zu haben. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juli 2022 we- der Einsicht in die Verfahrensakten des wiederaufgenommenen Verfahrens noch in das entsprechende Aktenverzeichnis erhalten. Damit konnte der Be- schwerdeführer nicht wissen, dass die Unterlagen betreffend die Einsetzung bzw. Anstellung der neuen Verfahrensleitung nicht in die Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 aufgenommen worden waren. Angesichts des Grundes für die Rückweisung der Verwaltungsstrafuntersu- chung Nr. 18-0055 durch das Wirtschaftsstrafgericht ist die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufgenommen worden seien, nachvollziehbar. Dass dies nicht der Fall war, erfuhr der Beschwerde- führer erst mit der abweisenden Verfügung des Verfahrensleiters vom
18. Juli 2022. Da dem Verfahrensleiter bekannt war, dass der Beschwerde- führer bis zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt der Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 Kenntnis hatte, hätte er den Antrag auf Akteneinsicht des Be- schwerdeführers sinngemäss als Antrag auf Beizug der Akten, d.h. Ergän- zung der Akten entgegennehmen und darüber befinden sollen. Die Ausfüh- rungen in der Verfügung vom 18. Juli 2022 lassen jedoch ohne Weiteres erkennen, dass der Verfahrensleiter keine Absicht hatte, die Unterlagen be- treffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung im Verwaltungsstrafver- fahren beizuziehen. Ein separater Antrag seitens des Beschwerdeführers an den Verfahrensleiter um Aktenbeizug wäre angesichts der Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2022 offensichtlich erfolglos und hätte lediglich zur Verzögerung des Verfahrens geführt. Unter diesen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli 2022 den Antrag auf Zuerkennung der diesbezüglichen Akten stellte und den Verfahrensleiter nicht um einen entsprechenden Aktenbeizug ersuchte. Das Nichteintreten auf den in der Beschwerde gestellten Antrag Nr. 2 erweist sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt.
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E. 5.4.1 Die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung befin- den sich nicht in den Akten des Verfahrens Nr. 21-0274. Da Lauber und Pollace laut der Medienmitteilung des Beschwerdegegners vom 26. August 2021 mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Beschwerdegeg- ner angestellt wurden, befinden sich die entsprechenden Unterlagen wohl in deren Personalakten. Damit ersuchte der Beschwerdeführer Einsicht in Ak- ten, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden sind. In solche Akten ist im Rahmen der Strafuntersuchung keine Einsichtnahme möglich (TPF 2013 159 E. 2.4 S. 163).
E. 5.4.2 Indes ist die Behörde gehalten, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sa- che gehört und entscheidwesentlich sein kann, und hierfür allenfalls Akten aus anderen Verfahren beizuziehen. Nachdem die Anklage gegen den Be- schwerdeführer vom Wirtschaftsstrafgericht wegen unzulässiger Delegation der Verfahrensführung an verwaltungsexterne Personen zurückgewiesen wurde, erweisen sich die Unterlagen zur Bestellung der neuen Verfahrens- leitung zur Führung des wiederaufgenommenen Verfahrens als entscheidre- levant. Vor dem Hintergrund des zurückgewiesenen Verfahrens war dem Be- schwerdegegner bewusst, dass der Beschwerdeführer die gesetzeskon- forme Bestellung der neuen Verfahrensleitung erneut anzweifeln könnte. Dies war ihm spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 17. Mai 2022 be- kannt, mit welchem der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegeg- ner die fehlerhafte Bestellung der neuen Verfahrensleitung geltend machte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdegegner bewusst, dass die Bestellung der neuen Verfahrensleitung auch im wiederaufgenommenen Verfahren thematisiert und damit entscheidrelevant wird. Unter den konkre- ten Umständen war es geboten, die Belege über die Bestellung der neuen Verfahrensleitung zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu nehmen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese zu gewähren. Die privaten Interessen der Verfahrensleiter an der Nichtbekanntgabe persön- lichkeitsrelevanter Daten hätte der Beschwerdegegner beispielsweise mit Schwärzung der entsprechenden Stellen in den Unterlagen wahren können.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung als verfahrensrelevant ein- zustufen sind. Als solche hätten sie in das gegen den Beschwerdeführer ge- führte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 beigezogen und dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Beschwerde er- weist sich auch in diesem Punkt als begründet.
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E. 6 Nach dem Gesagten erweisen sich alle Vorbringen des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwer- deentscheid vom 19. August 2022 aufzuheben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerde- führer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
E. 7.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Nachdem die Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 19. Au- gust 2022 wird aufgehoben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Daniel Jenny,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR POLIZEI FEDPOL, Direktion,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2022.31
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (act. 1.5) er- öffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leis- tungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusam- menhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungs- berechtigten Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.
B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-70092.html, besucht am 14. Dezember 2022). Das anfangs gegen Unbe- kannt geführte Verfahren wegen Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 VStrR wurde ab dem 17. Dezember 2018 u.a. gegen A. geführt (act. 1.8).
C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An- klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf- gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur- teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Ver- schluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gege- ben sei. Daher seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (act. 1.9). Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern (nach- folgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 nicht ein. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am
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24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.10).
D. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A. darüber in Kennt- nis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber»), als Verfahrensleiter, Abteilungs- leiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace»), als stellvertretender Verfah- rensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (act. 1.11).
E. Die Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit der PostAuto unter der neuen Verfahrensleitung per 1. September 2021 machte das Fedpol mit Medienmitteilung vom 26. August 2021 öffentlich. Des Weiteren wurde darin ausgeführt, dass der neue Verfahrensleiter und sein Stellvertreter für die Leitung dieses Verfahrens befristet mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Fedpol angestellt worden seien (act. 1.12).
F. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte A. gegenüber dem Fedpol geltend, dass auch die neue Verfahrensleitung fehlerhaft bestellt worden sei. Es seien erneut Personen als Verfahrensleiter eingesetzt worden, die keine Mit- arbeiter des Fedpol seien. Lauber und Pollace seien mittels eines befristeten Arbeitsvertrags alleine für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens beim Fedpol angestellt worden. Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 habe der Bundesrat angeordnet, dass das EFD (ESTV und EZV [heute BAZG]) das Fedpol bei Fragen im Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug sowie Fragen der Rechnungslegung lediglich unterstütze. Die neuen Verfah- rensleiter seien jedoch Mitarbeiter bei der ESTV und beim Fedpol nur für das Verwaltungsstrafverfahren angestellt worden. Faktisch führe die Untersu- chung nicht das Fedpol, sondern die ESTV. Eine gesetzliche Grundlage für die Delegation an die ESTV bestehe nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss ableiten. Die Berufung von Lauber und Pollace als Verfahrensleiter verletze die im Bundesratsbeschluss getroffene Zuständig- keitsregelung zur Durchführung der Untersuchung. Eine gesetzliche Grund- lage, die dem Fedpol erlauben würde, Angestellte eines anderen Departe- ments anzustellen, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, bestehe so wenig wie die Befugnis, Personen ausserhalb der Bundesverwaltung zu mandatieren. Die Ad-hoc-Einsetzung der neuen Verfahrensleitung verletze den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die sachliche Unzuständigkeit der Verfahrensleiter
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bilde einen Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen. Allenfalls seien sie anfechtbar, wodurch die von ihnen erhobenen Beweise unverwertbar wären (act. 1.13).
G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol A. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstrafverfahren im Zusammen- hang mit der PostAuto ab sofort gegen ihn und weitere sechs Personen als Beschuldigte geführt werde (act. 1.4).
H. In der Folge stellte A. mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bei der Verfahrenslei- tung folgende Anträge (act. 1.15):
«1. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten, Stand heute, zu gewähren, insbesondere in: i. Aktenverzeichnis des Verfahrens 21-0274; ii. sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenommenen Verwaltungs- strafverfahrens beigezogenen Akten und Daten, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung er- hoben worden sind; iii. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter Einvernahmen; iv. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter Hausdurchsuchungen; 2. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274, insbesondere in: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.»
I. In der Folge stellte der Verfahrensleiter A. mit Verfügung vom 18. Juli 2022 das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Stand 15. Juli 2022; um- fassend 44 Seiten) zu (Dispositivziffer 1) und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A. noch nicht einvernommen worden sei, weshalb das ihm grundsätzlich zu- stehende Akteneinsichtsrecht vor seiner ersten Einvernahme nicht gewährt werden könne. Aus dem Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren Untersuchungsphase (Verfahren Nr. 18-0055) übernommen,
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welche Einvernahmen seit der Wiederaufnahme durchgeführt worden seien und ob weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Die Abweisung des Gesuchs betreffend die Ernennung und Anstellung der neuen Verfah- rensleitung wurde damit begründet, dass die Personalakten der Angestellten des Fedpol nicht zu den Verfahrensakten gehören würden, und Anstellungs- verträge, Stellenbeschriebe und andere Personalakten der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht zugänglich seien. Aus dem Staats- kalender des Bundes sei ersichtlich, dass der Verfahrensleiter und sein Stell- vertreter Bundesangestellte seien und im Dienst des Fedpol stehen würden (act. 1.2).
J. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob A. bei der Direktorin des Fed- pol am 22. Juli 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1.3):
«1. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit Ziff. 1.ii und Ziff. 2 des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 08.07.2022 abweisend; 2. Sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundes- verwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrenslei- ter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwal- tungsstrafverfahren 21-0274 seien zu den Akten des Verwaltungsstrafverfah- rens zu erkennen, insbesondere: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen; 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche für die Zwe- cke des wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu gewähren, die im Rahmen der unter der Verfahrensnum- mer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind; 4. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu gewähren, insbesondere in: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.»
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K. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 wies die Direktorin des Fed- pol die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1).
L. Dagegen liess A. am 25. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Der Beschwerdeentscheid der Direktion des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 19.08.2022 sei aufzuheben; 2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, sämtliche Akten des Bun- desamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundes- verwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrenslei- ter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwal- tungsstrafverfahren 21-0274 zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erkennen, insbesondere: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen; 3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenom- menen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu ge- währen, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind; 4. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des Bundesamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu gewähren, insbesondere in: i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen; ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits; iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Bundes.»
M. Zur Beschwerde vom 25. August 2022 liess sich die Direktorin des Fedpol mit Eingabe vom 19. September 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Beizug von Akten richte, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden seien. Die übrigen Rechtsbegehren seien abzuweisen (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Oktober und 3. November 2022 hielten A. und die Direktorin des
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Fedpol an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Be- gehren fest (act. 8, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer
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Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 19. August 2022 ge- stützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 In seiner Beschwerde vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 (Antrag Nr. 1) und in die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Unter- suchung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten und Daten (Antrag Nr. 3). Zur Be- gründung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die vom Wirtschafts- strafgericht angeordnete Entfernung der rechtswidrig erhobenen Beweismit- tel aus den Verfahrensakten darauf abziele, dass diese im neuen Verfahren Nr. 21-0274 weder als Ausgangspunkt für Untersuchungshandlungen noch als Grundlage für die Entscheidfindung verwendet werden könnten. Das Ver- wertungsverbot betreffe jedoch nur belastende und nicht auch entlastende Beweismittel. Die Abgrenzung zwischen den für den Beschuldigten entlas- tenden und belastenden Beweismitteln müsse für jeden Beschuldigten indi- viduell vorgenommen werden. Es müsse daher dem Beschwerdeführer ge- stattet sein, bereits zu Beginn der Verfahrenswiederaufnahme die korrekte Aussonderung der nicht verwertbaren Ermittlungsergebnisse zu verifizieren und zu prüfen, ob die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens bei- gezogenen Akten allenfalls mit von der vormaligen Verfahrensleitung erho- benen, aber entlastenden Beweismitteln zu ergänzen seien (act. 1.3).
4.1.2 Die Anträge Nrn. 1 und 3 wies die Direktorin des Beschwerdegegners mit der Begründung ab, dass infolge des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts so- wohl die Handlungen der damaligen Verfahrensleiter (z.B. Verfügungen und Rechtshilfeersuchen) als auch deren Folgen (insbesondere die Einlieferung von Akten und Auskünften sowie die Aussagen aus Einvernahmen, bei wel- chen solche Dokumente vorgelegen worden seien) nichtig seien. Die Hand- lungen von unzuständigen Personen und deren Ergebnisse seien integral nichtig, d.h. juristisch inexistent. Aus dem dem Beschwerdeführer
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zugestellten Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren Untersuchungsphase übernommen worden seien, weshalb er in der Lage sei, die übernommenen Akten zu identifizieren. Die übernommenen Akten seien Teil der Verfahrensakten. Da der Beschwerdeführer noch nicht einver- nommen worden sei, habe der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Akten bis zur ersten Ein- vernahme verweigern dürfen. Aus untersuchungstaktischen Gründen sei es angezeigt und im Interesse der Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt, die vollumfängliche Akteneinsicht zumindest vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers zu verweigern. In analoger Anwendung von Art. 101 StPO könne eine vollständige Akteneinsicht auch über die erste Einver- nahme hinaus zeitlich aufgeschoben werden. Dem Beschwerdeführer ent- stehe daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (act. 1.1, S. 4 f.).
4.2
4.2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Aktenein- sicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.).
4.2.2 Mit Art. 26-28 VwVG erhält das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafver- fahren eine Regelung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch da- rauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Be- hörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Nieder- schriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt, in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht einge- schränkt werden darf. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Mit der Verweisung in Art. 36 VStrR auf das VwVG erfährt das Ak- teneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren auch in zeitlicher Hinsicht eine Regelung. Damit verbietet sich eine Übernahme der Bestimmungen der StPO (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. Septem- ber 2017 E. 4.2 m.w.H.).
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4.2.3 Verweigern darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a., wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es er- fordert (Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG), somit immer dann, wenn die Akteneinsicht die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern bzw. den Zweck eines Verfahrens vereiteln könnte. Konkret soll damit das Interesse an einer unge- hinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und somit an der Wahrheitsfindung geschützt werden (vgl. BRUNNER, VwVG- Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 38 und WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG-Kommentar, 2022, Art. 27 N. 9). Die Rechtsprechung gesteht der un- tersuchenden Behörde insbesondere die Möglichkeit zu, die in den bisheri- gen Erhebungen gewonnenen Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen Gründen vorerst nicht offenzulegen. Namentlich kann das Interesse an der Sachverhaltsermittlung rechtfertigen, die einzuvernehmenden Personen im Sinne eines Überraschungseffekts mit bis anhin vorenthaltenen Beweisen konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.123/2002 vom
5. Februar 2003 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom
6. September 2017 E. 4.5.1; BV.2013.31 vom 27. Juni 2014 E. 5.3). Die Ver- weigerung der Akteneinsicht ist vorläufiger Natur und darf nur solange auf- recht erhalten bleiben, wie für die laufende Untersuchung eine tatsächliche Gefährdung besteht. Die Gefährdung hat sehr wahrscheinlich zu sein. In der Regel sind klare Hinweise zu verlangen, wobei sich die Hinweise nicht nur aufgrund der Sachlage im konkreten Fall, sondern auch aufgrund der allge- meinen Erfahrung in bestimmten Sachbereichen ergeben können. Beispiele für die Verletzung eines solchen Interesses, die sich durch die Gewährung von Akteneinsicht ergeben könnten, sind etwa die Anpassung eigener Aus- sagen einer Partei an bestehende Beweismittel oder die Beeinflussung von möglichen Auskunftspersonen oder Zeugen (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 4.3; BV.2013.31 vom
27. Juni 2014 E. 5.2; BV.2010.47 vom 17. September 2010 E. 3.1; je m.w.H.). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrecht hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und nach einer Interessenabwägung zu erfolgen (BGE 115 V 297 E. 2f.).
4.3
4.3.1 Die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Untersu- chung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten bilden nunmehr Bestandteil des neuen Verfahrens Nr. 21-0274 und waren vom Beschwerdeführer gestellten Akteneinsichtsgesuch mitumfasst. Daher sind die im angefochtenen Be- schwerdeentscheid abgewiesenen Anträge Nrn. 1 und 3 im Nachfolgenden gemeinsam zu behandeln.
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4.3.2 Gestützt auf das oben Ausgeführte ist die Akteneinsicht grundsätzlich zu ge- währen und nur ausnahmsweise zu verweigern, wobei allfällige Einschrän- kungen nur aus in Art. 27 VwVG erwähnten Gründen zulässig sind (E. 4.2.2 f. hiervor). Demzufolge hat der Beschwerdeführer zwecks Wahr- nehmung seiner Teilnahme- und Verteidigungsrechte grundsätzlich An- spruch darauf, Einsicht in die Akten der nunmehr unter der Verfahrensnum- mer 21-0274 geführten Untersuchung zu erhalten. Indes wurde dem Be- schwerdeführer – abgesehen vom Aktenverzeichnis – die Akteneinsicht voll- umfänglich verweigert. Damit hat der Beschwerdeführer weder in die vom früheren Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen noch in die im neuen Verfah- ren Nr. 21-0274 generierten Akten Einsicht erhalten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Akten- einsicht verweigert werden könnte, im vorliegenden Fall nicht gegeben.
4.3.3 Da der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 21-0274 zum Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs noch nicht einvernommen worden war, wäre eine Einschränkung der Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen grund- sätzlich denkbar (vgl. E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der bisherigen Pro- zessgeschichte ist jedoch nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdegeg- ner nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Ermittlung des Sachver- halts sehr wahrscheinlich erheblich behindert wäre, würde dem Beschwer- deführer bereits jetzt vollständige Akteneinsicht gewährt werden. Insbeson- dere ist ein allfälliger Überraschungseffekt, mit welchem der Beschwerde- gegner die verfügte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt, nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner selber ausführt, ist zum einen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner damaligen be- ruflichen Tätigkeit zumindest einen grossen Teil der Verfahrensakten und damit der (möglichen) Beweise kennt oder kennen könnte. Zum anderen hatte der Beschwerdegegner während rund zwei Jahren u.a. gegen den Be- schwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 18-0055 geführt und ihn anschliessend vor dem Wirtschaftsstrafgericht angeklagt. Aus dem Aktenverzeichnis der Untersuchung Nr. 21-0274 ist ersichtlich, dass die Verfahrensakten hauptsächlich aus den aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstücken bestehen (act. 1.16). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 18-0055 vollum- fängliche Akteneinsicht erhalten hatte, mithin hat er von den in das Verfahren Nr. 21-0274 beigezogenen Aktenstücken bereits Kenntnis. Folglich handelt es sich beim Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die in das neue Verfahren beigezogenen Akten nicht um erstmalige Akteneinsicht. Aus diesem Grund lässt sich die Einschränkung des Einsichtsrechts jeden- falls betreffend die aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstü- cke mit ermittlungstaktischen Überlegungen und damit mit Art. 27 Abs. 1 lit. c
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VwVG nicht begründen. Ein Überraschungseffekt mit Blick auf die erste Ein- vernahme des Beschwerdeführers bestünde höchstens in Bezug auf neue Beweismittel, d.h. auf solche, die im Verfahren Nr. 21-0274 generiert und nicht im rückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 erhoben worden sind. Indes legte der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdeverfahren dar, um welche konkreten Akten es sich dabei han- deln könnte. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach solchen Be- weismitteln zu suchen. Damit hätte das Einsichtsrecht des Beschwerdefüh- rers nicht auf das Aktenverzeichnis beschränkt werden dürfen.
4.3.4 Die Beschränkung des Einsichtsrechts des Beschwerdeführers auf das Ak- tenverzeichnis erweist sich aus einem weiteren Grund als unzulässig. Das Wirtschaftsstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 an- geordnet, dass Akten, die unter damaligen Verfahrensleitung entstanden sind, aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (act. 1.9). Aus dem Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner bereits eine Aktentriage vorgenom- men und zahlreiche Unterlagen aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 in das wiederaufgenommene Verfahren beigezogen hat. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe ein erhebliches Inte- resse daran, dass sich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht auf beigezogene Akten stützt, die von der vom Wirtschaftsstrafgericht festge- stellten Nichtigkeit erfasst sein könnten. Damit zielte sein Antrag um Einsicht in die beigezogenen Akten in erster Linie auf die Überprüfung ab, welche Akten der Verfahrensleiter aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18- 0055 beigezogen und ob er damit die Aktentriage im Sinne der Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts vorgenommen hat. Zur Überprüfung der vorge- nommenen Aktentriage benötigt der Beschwerdeführer Zugriff auf die beige- zogenen Akten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann der Be- schwerdeführer die von der neuen Verfahrensleitung vorgenommene Triage nicht allein gestützt auf das Aktenverzeichnis überprüfen. Insbesondere lässt sich mittels des Aktenverzeichnisses nicht feststellen, ob die aus dem Ver- fahren Nr. 18-0055 stammenden Akten vollständig oder nur teilweise beige- zogen worden sind. Der Beschwerdeführer weist zurecht auf das im Ver- zeichnis unter Ziff. 07.100.0001-07.100.0099 aufgeführte Aktenstück hin, das mit «Bericht über die Ermittlungen des Beschwerdegegners im Verfah- ren PostAuto» bezeichnet ist. Laut dem im Aktenverzeichnis angebrachten Vermerk wurde dieses Aktenstück in geschwärzter Version beigezogen (act. 1.16, S. 10). Welche Abschnitte in diesem Bericht geschwärzt wurden, kann der Beschwerdegegner gestützt allein auf das Aktenverzeichnis nicht überprüfen und damit seine Verteidigungsrechte nicht ausreichend
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wahrnehmen. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer durch die Aktenein- sicht und der Mitwirkung an der Triage der (ihm ohnehin bereits bekannten) Akten dazu beitragen, dass sich die Untersuchung Nr. 21-0274 gegen ihn nicht auf unverwertbare Beweismittel stützt, was auch im Interesse des Be- schwerdegegners sein dürfte. Unter diesen Umständen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht gegenüber dem untersuchungstak- tischen Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdegegners als gewichtiger zu werten. Damit erweist sich die Beschränkung seines Einsichtsrechts auf das Aktenverzeichnis als unverhältnismässig.
4.3.5 Ferner sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Wirtschaftsstraf- gericht die Unverwertbarkeit der von den früheren Verfahrensleitern selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen mit der Nichtigkeit von deren Handlungen infolge unzulässiger Delegation der Un- tersuchung an verwaltungsexterne Personen begründete. Das Gericht er- kannte in deren Unzuständigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen, be- sonders schweren Verfahrensmangels und erklärte deshalb die von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen als nichtig. Das Wirtschaftsstrafgericht wies jedoch zugleich darauf hin, dass diese Untersuchungshandlungen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien, da Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Verfahrensführung als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren seien und eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht vorliege (act. 1.9). Ange- sichts der Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts und im Lichte der herr- schenden Lehre sowie der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es sich bei Art. 141 Abs. 2 StPO um ein blosses Belastungsverbot handelt und deshalb Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, da- her auch dann zugelassen werden müssen, wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362 vom 22. Juni 2022 E. 14.4.3 m.w.H.), muss dem Beschwerdeführer Einsicht in die aus dem früheren Verfahren beigezogenen Akten gewährt werden.
4.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Verweigerung der Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 sowie in die zur Wiederaufnahme des Verfahrens beigezogenen Akten aus dem Verfahren Nr. 18-0055 zu Unrecht. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
5.1
5.1.1 Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
22. Juli 2022 mit Antrag Nr. 2 um Zuerkennen allfälliger Unterlagen im
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Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung zu den Verfahrensakten und mit Antrag Nr. 4 um Einsicht in diese (act. 1.3).
5.1.2 Die Direktorin des Beschwerdegegners trat auf den Antrag Nr. 2 nicht ein und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem den Verfahrensge- genstand unzulässigerweise ausweite. Der Beschwerdeführer habe bei der Verfahrensleitung kein Gesuch gestellt, die Akten über die Einsetzung der Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufzunehmen und die Verfahrens- leitung habe über keinen Aktenbeizug entschieden. Den Antrag Nr. 4 wies die Direktorin des Beschwerdeführers ab. Aus dem publizierten Staatskalen- der des Bundes gehe hervor, dass der Verfahrensleiter und sein Stellvertre- ter Angestellte der Eidgenossenschaft und für das Fedpol tätig seien. Der Beschwerdeführer lege keine konkreten Hinweise oder Beweise für seine Behauptung vor, dass er über objektive Anhaltspunkte für die nicht geset- zeskonforme Bestellung der Untersuchungsbehörde verfüge. Akten über Mitarbeitende und insbesondere Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen seien nicht Bestandteil der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Zudem seien sie weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, den zu untersuchenden Sachverhalt und die für den materiellen Entscheid relevanten Umstände fest- zustellen. Diese Unterlagen seien nicht «interne» Akten des hängigen Ver- waltungsstrafverfahrens und stünden gänzlich ausserhalb dieses Verfah- rens. Akten, die nicht zum Verfahren gehören würden, seien von der Akten- führungspflicht nach VStrR nicht betroffen (act. 1.1, S. 2 ff.).
5.2 Der sachliche Umfang der Akten im Verwaltungsstrafverfahren ist in Art. 38 Abs. 1 VStrR geregelt. Dieser besagt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht be- zieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf «ihre Sache». Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses we- sentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstraf- rechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird (vgl. zum Ganzen TPF 2013 159 E. 2.2 S. 161 m.w.H.; SPRENGER, Basler Kommentar, 2020, Art. 36 VStrR N. 19 m.H.). Die Behörde ist deshalb gehalten, über sämtliche wesentlichen Vorkommnisse in einem Verfahren Akten zu erstellen, d.h. al- les in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesent- lich sein kann, sowie alle erstellten, eingereichten und beigezogenen Doku- mente zu sammeln und zu ordnen, damit der Betroffene das aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht
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ausüben kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1 S. 477; je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4). Akten, die von der Verwaltung vor Eröffnung eines Strafverfahrens anderweitig an- gelegt wurden, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten, solange diese nicht formell beigezogen wurden (SPRENGER, a.a.O., Art. 36 VStrR N. 22 mit Verweis auf TPF 2013 159 E. 2.4).
5.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, den Beizug der Akten im Zusammenhang mit der Ein- setzung der neuen Verfahrensleitung nicht explizit beantragt zu haben. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juli 2022 we- der Einsicht in die Verfahrensakten des wiederaufgenommenen Verfahrens noch in das entsprechende Aktenverzeichnis erhalten. Damit konnte der Be- schwerdeführer nicht wissen, dass die Unterlagen betreffend die Einsetzung bzw. Anstellung der neuen Verfahrensleitung nicht in die Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 aufgenommen worden waren. Angesichts des Grundes für die Rückweisung der Verwaltungsstrafuntersu- chung Nr. 18-0055 durch das Wirtschaftsstrafgericht ist die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufgenommen worden seien, nachvollziehbar. Dass dies nicht der Fall war, erfuhr der Beschwerde- führer erst mit der abweisenden Verfügung des Verfahrensleiters vom
18. Juli 2022. Da dem Verfahrensleiter bekannt war, dass der Beschwerde- führer bis zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt der Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 Kenntnis hatte, hätte er den Antrag auf Akteneinsicht des Be- schwerdeführers sinngemäss als Antrag auf Beizug der Akten, d.h. Ergän- zung der Akten entgegennehmen und darüber befinden sollen. Die Ausfüh- rungen in der Verfügung vom 18. Juli 2022 lassen jedoch ohne Weiteres erkennen, dass der Verfahrensleiter keine Absicht hatte, die Unterlagen be- treffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung im Verwaltungsstrafver- fahren beizuziehen. Ein separater Antrag seitens des Beschwerdeführers an den Verfahrensleiter um Aktenbeizug wäre angesichts der Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2022 offensichtlich erfolglos und hätte lediglich zur Verzögerung des Verfahrens geführt. Unter diesen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli 2022 den Antrag auf Zuerkennung der diesbezüglichen Akten stellte und den Verfahrensleiter nicht um einen entsprechenden Aktenbeizug ersuchte. Das Nichteintreten auf den in der Beschwerde gestellten Antrag Nr. 2 erweist sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt.
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5.4
5.4.1 Die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung befin- den sich nicht in den Akten des Verfahrens Nr. 21-0274. Da Lauber und Pollace laut der Medienmitteilung des Beschwerdegegners vom 26. August 2021 mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Beschwerdegeg- ner angestellt wurden, befinden sich die entsprechenden Unterlagen wohl in deren Personalakten. Damit ersuchte der Beschwerdeführer Einsicht in Ak- ten, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden sind. In solche Akten ist im Rahmen der Strafuntersuchung keine Einsichtnahme möglich (TPF 2013 159 E. 2.4 S. 163).
5.4.2 Indes ist die Behörde gehalten, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sa- che gehört und entscheidwesentlich sein kann, und hierfür allenfalls Akten aus anderen Verfahren beizuziehen. Nachdem die Anklage gegen den Be- schwerdeführer vom Wirtschaftsstrafgericht wegen unzulässiger Delegation der Verfahrensführung an verwaltungsexterne Personen zurückgewiesen wurde, erweisen sich die Unterlagen zur Bestellung der neuen Verfahrens- leitung zur Führung des wiederaufgenommenen Verfahrens als entscheidre- levant. Vor dem Hintergrund des zurückgewiesenen Verfahrens war dem Be- schwerdegegner bewusst, dass der Beschwerdeführer die gesetzeskon- forme Bestellung der neuen Verfahrensleitung erneut anzweifeln könnte. Dies war ihm spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 17. Mai 2022 be- kannt, mit welchem der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegeg- ner die fehlerhafte Bestellung der neuen Verfahrensleitung geltend machte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdegegner bewusst, dass die Bestellung der neuen Verfahrensleitung auch im wiederaufgenommenen Verfahren thematisiert und damit entscheidrelevant wird. Unter den konkre- ten Umständen war es geboten, die Belege über die Bestellung der neuen Verfahrensleitung zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu nehmen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese zu gewähren. Die privaten Interessen der Verfahrensleiter an der Nichtbekanntgabe persön- lichkeitsrelevanter Daten hätte der Beschwerdegegner beispielsweise mit Schwärzung der entsprechenden Stellen in den Unterlagen wahren können.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung als verfahrensrelevant ein- zustufen sind. Als solche hätten sie in das gegen den Beschwerdeführer ge- führte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 beigezogen und dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Beschwerde er- weist sich auch in diesem Punkt als begründet.
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6. Nach dem Gesagten erweisen sich alle Vorbringen des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwer- deentscheid vom 19. August 2022 aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerde- führer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
7.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Nachdem die Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 19. Au- gust 2022 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 20. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Daniel Jenny - Bundesamt für Polizei fedpol, Direktion
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).