Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.
i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evt. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG u.a. gegen Dr. med. A.. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich namentlich am Domizil der Klinik B. (deren Verwaltungsratspräsident A. ist), als auch am Privatdomizil von A. in Z.. Dabei wurden analoge und digitale Unterlagen sichergestellt. A. wurde am nächsten Tag als Beschuldigter einvernommen.
B. A. verlangte gegenüber der Zürcher Staatsanwaltschaft die Siegelung. Am
6. Oktober 2015 siegelte Swissmedic die bei der Klinik B. und am Privatdo- mizil von A. sichergestellten Unterlagen. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. Oktober 2015 beantragte Swissmedic die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchgegners.
Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 (Verfahren BE.2015.6) stellte die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes fest, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gegeben sind. Auf das Entsiegelungsgesuch wurde nicht eingetreten
C. Der Beschluss BE.2015.6 vom 29. Februar 2016 wurde vom Bundesgericht auf Beschwerde des Gesuchsgegners mit Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 aufgehoben. Das Bundesgericht wies die Sache an die Beschwerde- kammer zurück zur materiellen Behandlung des Entsiegelungsgesuchs vom
16. Oktober 2015.
D. Am 6. September 2016 setzte der Referent Swissmedic unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil Frist zur Ergänzung des Entsiegelungsgesuchs (act. 2), worauf Swissmedic es am 21. September 2016 ganz zurückzog (act. 3).
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Die Parteien erhielten am 22. September 2016 Gelegenheit zur Stellung- nahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4). Die Stellung- nahme von Swissmedic datiert vom 30. September 2016 (act. 5), diejenige des Gesuchsgegners vom 3. Oktober 2016 (act. 6). Die Stellungnahmen wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. 7). Der Gesuchs- gegner reichte am 8. Februar 2017 eine spontane Stellungnahme ein (act. 9), die der Gesuchstellerin gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 den Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016 aufge- hoben und das Verfahren zurückgewiesen hat und Swissmedic mit Eingabe vom 21. September 2016 daraufhin ihr Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
E. 2.1 Das Bundesgericht sprach eine Parteientschädigung für das eigene Verfah- ren zu und hob im Übrigen den Beschluss BE.2015.6 auf. Zu befinden ist damit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ganzen Verfahrens vor der Beschwerdekammer (BE.2015.6, BE.2016.4).
E. 2.2 Beim Entsiegelungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das von ei- nem Gericht durchgeführt wird. Es ist (nebst weiteren) ein Nebenverfahren des Strafverfahrens. Es ist sachgerecht, für die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahren anzuwenden (an- ders als für die Berechnung der Fristen; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR finden für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 4 VStrR. Bei Art. 78 Abs. 4 VStrR handelt es sich um eine Spe- zialregelung, welche für die Kostentragung für gerichtliche Kosten bei Rück- zugs des Begehrens um Beurteilung durch das Strafgericht gilt und für den vorliegenden Fall damit nicht einschlägig ist. Massgeblich sind damit für die Kostenverlegung im vorliegenden Fall die Art. 417 – 428 StPO. Art. 417 – 421 StPO sind Bestimmungen allgemeiner Natur, aus denen sich für die
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Frage der Kostenauflage im vorliegenden Fall nichts ergibt. Art. 422 bis 427 StPO sind klassisch auf das Ergebnis des Hauptverfahrens ausgerichtet, wo- nach die Kostenverlegung im Grundsatz dem Schuld- oder Freispruch folgt. Art. 428 StPO schliesslich regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfah- ren, wobei Obsiegen oder Unterliegen die relevanten Kriterien bilden. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbehelf im engeren Sinne, wobei es sachgerecht erscheint, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, Kom- mentar StPO [Hrsg. Donatsch, Hansjakob, Lieber], 2014, 2. Aufl., Art. 248 N 2 und N 41). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiege- lungsverfahren nach den Regeln von Rechtsmitteln (DOMEISEN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 428 StPO). Das ist auch sachgerecht, denn das Ergebnis des Entsiegelungsverfahrens ist gleich wie im Beschwer- deverfahren ein Obsiegen oder Unterliegen (vgl. auch bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.13 vom 1. März 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BE. 2011.2 vom 18. Oktober 2011). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Beschwerdever- fahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Demnach würde die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Der Verwaltung sind jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), wes- halb keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
E. 2.3 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestim- mung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten ausge- richtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend hat die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog angewendet, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2015 E. 6.2). Der obsiegende Gesuchsgegner hat entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und 82 VStrR).
E. 2.4 Der Gesuchsgegner lässt eine Kostennote mit einem Aufwand von insge- samt 21.7 Stunden einreichen und stellt die Festsetzung eines angemesse- nen Stundenansatzes ins Ermessen des Gerichts (act. 6, 6.1). Swissmedic beantragt, keine Parteientschädigung zuzusprechen, da Kosten- und Ent- schädigungen bis zum Datum des bundesgerichtlichen Urteils (4. August
2016) bereits verlegt seien. Seitdem sei kein Aufwand entstanden (act. 5 S. 2).
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E. 2.5 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stunden- ansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG; Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; BGE 142 IV 163 E. 3.1). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittli- cher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehr- sprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1). Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur er- brachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2; 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015, E. 2.2). Während ein Beizug von Hilfspersonen gerade in einem grösseren Mandat angemessen sein mag, gilt es den inhärenten Zweigleisigkeiten von Arbeits- teilungen besondere Beachtung zu schenken. Der Beizug von Praktikanten für bestimmte Recherchetätigkeiten oder von Paralegals wird in der Regel nicht besonders zu begründen sein. Anders, wenn ein Mandat von mehreren erfahrenen Anwälten oder gar Kanzleipartnern bearbeitet wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013, E. 6.4).
E. 2.6 In der eingereichten Kostennote (act. 6.1) ist kein Aufwand für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten. Das Mandat wurde indessen von drei Anwälten geführt, was sich in dreifachem Aktenstudium und internen Besprechungen (13.11.2015 zwei Teilnehmer, Zeit nicht separat ausscheidbar; 8.12.2015
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drei Teilnehmer, ca. 1.4h; 11.12.2015 zwei Teilnehmer, Zeit nicht separat ausscheidbar) im Gesamtaufwand von 21.7 Stunden niederschlägt. Als Auf- wand zu entschädigen ist die Mandatsführung durch einen Anwalt. Mit dem Ausgeführten erscheint dabei ein Gesamtaufwand von 16h als angemessen. Das Verfahren bot keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten, weshalb der in Verfahren vor der Beschwerdekammer übliche Stundenansatz von Fr. 230.-- anzuwenden ist. Dies ergibt für die Verfahren vor der Beschwer- dekammer (BE.2015.6, BE.2016.4) eine Entschädigung von Fr. 3'680.--, zu- züglich Mehrwertsteuer Fr. 3'974.40.
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Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 3'974.40.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwälte Andri Hess und Roman Richers, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2016.4
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Sachverhalt:
A. Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.
i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evt. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG u.a. gegen Dr. med. A.. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich namentlich am Domizil der Klinik B. (deren Verwaltungsratspräsident A. ist), als auch am Privatdomizil von A. in Z.. Dabei wurden analoge und digitale Unterlagen sichergestellt. A. wurde am nächsten Tag als Beschuldigter einvernommen.
B. A. verlangte gegenüber der Zürcher Staatsanwaltschaft die Siegelung. Am
6. Oktober 2015 siegelte Swissmedic die bei der Klinik B. und am Privatdo- mizil von A. sichergestellten Unterlagen. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. Oktober 2015 beantragte Swissmedic die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchgegners.
Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 (Verfahren BE.2015.6) stellte die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes fest, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gegeben sind. Auf das Entsiegelungsgesuch wurde nicht eingetreten
C. Der Beschluss BE.2015.6 vom 29. Februar 2016 wurde vom Bundesgericht auf Beschwerde des Gesuchsgegners mit Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 aufgehoben. Das Bundesgericht wies die Sache an die Beschwerde- kammer zurück zur materiellen Behandlung des Entsiegelungsgesuchs vom
16. Oktober 2015.
D. Am 6. September 2016 setzte der Referent Swissmedic unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil Frist zur Ergänzung des Entsiegelungsgesuchs (act. 2), worauf Swissmedic es am 21. September 2016 ganz zurückzog (act. 3).
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Die Parteien erhielten am 22. September 2016 Gelegenheit zur Stellung- nahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4). Die Stellung- nahme von Swissmedic datiert vom 30. September 2016 (act. 5), diejenige des Gesuchsgegners vom 3. Oktober 2016 (act. 6). Die Stellungnahmen wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. 7). Der Gesuchs- gegner reichte am 8. Februar 2017 eine spontane Stellungnahme ein (act. 9), die der Gesuchstellerin gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 den Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016 aufge- hoben und das Verfahren zurückgewiesen hat und Swissmedic mit Eingabe vom 21. September 2016 daraufhin ihr Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Das Bundesgericht sprach eine Parteientschädigung für das eigene Verfah- ren zu und hob im Übrigen den Beschluss BE.2015.6 auf. Zu befinden ist damit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ganzen Verfahrens vor der Beschwerdekammer (BE.2015.6, BE.2016.4). 2.2 Beim Entsiegelungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das von ei- nem Gericht durchgeführt wird. Es ist (nebst weiteren) ein Nebenverfahren des Strafverfahrens. Es ist sachgerecht, für die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahren anzuwenden (an- ders als für die Berechnung der Fristen; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR finden für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 4 VStrR. Bei Art. 78 Abs. 4 VStrR handelt es sich um eine Spe- zialregelung, welche für die Kostentragung für gerichtliche Kosten bei Rück- zugs des Begehrens um Beurteilung durch das Strafgericht gilt und für den vorliegenden Fall damit nicht einschlägig ist. Massgeblich sind damit für die Kostenverlegung im vorliegenden Fall die Art. 417 – 428 StPO. Art. 417 – 421 StPO sind Bestimmungen allgemeiner Natur, aus denen sich für die
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Frage der Kostenauflage im vorliegenden Fall nichts ergibt. Art. 422 bis 427 StPO sind klassisch auf das Ergebnis des Hauptverfahrens ausgerichtet, wo- nach die Kostenverlegung im Grundsatz dem Schuld- oder Freispruch folgt. Art. 428 StPO schliesslich regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfah- ren, wobei Obsiegen oder Unterliegen die relevanten Kriterien bilden. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbehelf im engeren Sinne, wobei es sachgerecht erscheint, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, Kom- mentar StPO [Hrsg. Donatsch, Hansjakob, Lieber], 2014, 2. Aufl., Art. 248 N 2 und N 41). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiege- lungsverfahren nach den Regeln von Rechtsmitteln (DOMEISEN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 428 StPO). Das ist auch sachgerecht, denn das Ergebnis des Entsiegelungsverfahrens ist gleich wie im Beschwer- deverfahren ein Obsiegen oder Unterliegen (vgl. auch bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.13 vom 1. März 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BE. 2011.2 vom 18. Oktober 2011). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Beschwerdever- fahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Demnach würde die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Der Verwaltung sind jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), wes- halb keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. 2.3 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestim- mung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten ausge- richtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend hat die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog angewendet, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2015 E. 6.2). Der obsiegende Gesuchsgegner hat entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und 82 VStrR). 2.4 Der Gesuchsgegner lässt eine Kostennote mit einem Aufwand von insge- samt 21.7 Stunden einreichen und stellt die Festsetzung eines angemesse- nen Stundenansatzes ins Ermessen des Gerichts (act. 6, 6.1). Swissmedic beantragt, keine Parteientschädigung zuzusprechen, da Kosten- und Ent- schädigungen bis zum Datum des bundesgerichtlichen Urteils (4. August
2016) bereits verlegt seien. Seitdem sei kein Aufwand entstanden (act. 5 S. 2).
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2.5 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stunden- ansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG; Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; BGE 142 IV 163 E. 3.1). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittli- cher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehr- sprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1). Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur er- brachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2; 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015, E. 2.2). Während ein Beizug von Hilfspersonen gerade in einem grösseren Mandat angemessen sein mag, gilt es den inhärenten Zweigleisigkeiten von Arbeits- teilungen besondere Beachtung zu schenken. Der Beizug von Praktikanten für bestimmte Recherchetätigkeiten oder von Paralegals wird in der Regel nicht besonders zu begründen sein. Anders, wenn ein Mandat von mehreren erfahrenen Anwälten oder gar Kanzleipartnern bearbeitet wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013, E. 6.4). 2.6 In der eingereichten Kostennote (act. 6.1) ist kein Aufwand für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten. Das Mandat wurde indessen von drei Anwälten geführt, was sich in dreifachem Aktenstudium und internen Besprechungen (13.11.2015 zwei Teilnehmer, Zeit nicht separat ausscheidbar; 8.12.2015
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drei Teilnehmer, ca. 1.4h; 11.12.2015 zwei Teilnehmer, Zeit nicht separat ausscheidbar) im Gesamtaufwand von 21.7 Stunden niederschlägt. Als Auf- wand zu entschädigen ist die Mandatsführung durch einen Anwalt. Mit dem Ausgeführten erscheint dabei ein Gesamtaufwand von 16h als angemessen. Das Verfahren bot keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten, weshalb der in Verfahren vor der Beschwerdekammer übliche Stundenansatz von Fr. 230.-- anzuwenden ist. Dies ergibt für die Verfahren vor der Beschwer- dekammer (BE.2015.6, BE.2016.4) eine Entschädigung von Fr. 3'680.--, zu- züglich Mehrwertsteuer Fr. 3'974.40.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 3'974.40.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 22. Februar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Rechtsanwälte Andri Hess und Roman Richers
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).