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BV.2024.4

Bundesstrafgericht · 2024-10-15 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eröff- nete am 13. Januar 2022 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31; act. 1.1). A. wird vorgeworfen, im Zeit- raum von Juni 2019 bis Februar 2022 mit B. und C. insgesamt 2'109.346 kg Wasserpfeifentabak an Empfänger in der Schweiz geliefert und diesen zuvor ohne ordentliche Zollanmeldung in die Schweiz verbracht zu haben. Weiter sollen die Genannten am 25. Januar 2021 insgesamt 393 kg Rohtabak und am 3. Februar 2022 37.030 kg Rohtabak sowie 0.400 kg Wasserpfeifenta- bak ohne ordentliche Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben.

B. Am 4. Juli 2023 erliess das BAZG das Schlussprotokoll (act. 1.5) sowie einen sog. Anhörbrief (act. 1.6). A. liess dazu durch seinen Rechtsvertreter, Advo- kat Alexander Sami (nachfolgend «Advokat Sami»), mit Schreiben vom

24. August 2023 Stellung nehmen. Er führte insbesondere aus, dass sich das Schlussprotokoll vom 4. Juli 2023 auf unverwertbare Beweiserhebungen und -ergebnisse stütze, unvollständig sei und gravierende Mängel aufweise (act. 1.7, S. 15). Er stellte unter anderem den Antrag, dass «sämtliche Fra- gebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson und Einvernahmen, bei de- nen die Rechtsbelehrung unvollständig, nachträglich erfolgt ist oder aber nicht von den Befragenden unterzeichnet wurden, sowie sämtliche Folgebe- weise wie Einvernahmen und darauf stützende Beweiserhebungen aufgrund deren Unverwertbarkeit aus dem Recht zu weisen und unter Verschluss zu nehmen» seien (act. 1.7, S. 1).

C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hiess das BAZG die Anträge von A. auf Wiederholung der Befragung der Auskunftspersonen und Belastungszeugen unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsrechts mit A. un- ter anderem für D., E., F., G., H., I., J., K., L., M. und N. gut (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1.3). Im Übrigen wies das BAZG die Anträge von B. ab bzw. trat darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6).

D. Mit Eingabe vom 6. November 2023 liess A. beim Direktor des BAZG (nach- folgend «Direktor») Beschwerde erheben und die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 1, 2, 5 und 6 der Verfügung des BAZG vom 27. Oktober 2023

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beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem den Antrag stel- len, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A. sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Advokat Sami als amtlicher Ver- teidiger einzusetzen (act. 1.2, S. 2).

E. Am 17. April 2024 entschied der Direktor Folgendes (act. 1.1):

«1. Der Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

2. Der Verfahrensantrag, es seien die vollständigen Verfahrensakten vom BAZG von Amtes wegen beizuziehen und dem Beschwerdeführer, wenn möglich elektronisch, zur Einsichtnahme zuzustellen, wird abgewiesen.

3. Der Verfahrensantrag, es sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzuset- zen, wird abgewiesen.

4. Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allfälligen Stel- lungnahmen einzuräumen, wird abgewiesen.

5. Auf den Antrag, Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Erlass der Verfügung über die Leistungspflicht (Nacherhebungsverfahren) bis zum rechts- kräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, wird nicht eingetreten und separat ein Entscheid gefällt.

6. Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen, wird nicht eingetreten und ein separater Entscheid gefällt.

7. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und es seien sämtliche ‘Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson’, Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbe- lehrung mangelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche ge- stützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse, für unver- wertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, wird abgewiesen.

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8. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und es seien die Ergebnisse der Auswertung der Mobilte- lefone sowie sämtliche sich darauf stützenden Folgebeweise, Beweiserhebun- gen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und anschliessend zu vernichten, wird abgewiesen.

9. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und es sein die von der Firma A. ausgestellten Rechnun- gen aufzuteilen in Rechnungen, die bei Herrn A. selbst und die, welche bei Drit- ten aufgefunden worden sind, zu edieren und das angemessene rechtliche Ge- hör hierzu einzuräumen, wird abgewiesen.

10. Die Verfahrenskosten bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 110.00, insgesamt bestimmt auf Fr. 610.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

11. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen».

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 22. April 2024 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2 f.):

« 1. Es sei unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids des BAZG von 17.04.24 (mit Ausnahme von Ziff. 5 des Dispositivs) und damit auch unter Aufhebung der Ziffern 1, 2, 5 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 folgendes zu verfügen:

a. Es seien sämtliche ‘Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson’, Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung man- gelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche gestützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernah- men und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergeb- nisse, für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ziff. 1 der Verfügung vom 27.10.23 & Ziff. 7 des Beschwerdeentscheid vom 17.04.24).

b. Es seien die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone sowie sämtli- che sich darauf stützende Folgebeweise, Beweiserhebungen und -er- gebnisse für verwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und an- schliessend zu vernichten (Ziff. 2 der Verfügung vom 27.10.23 & Ziff. 8 des Beschwerdeentscheids vom 17.04.24).

c. Es seien die von der Firma A. ausgestellten Rechnungen aufzuteilen in Rechnungen die bei Herrn A. selbst und die, welche bei Dritten aufgefun- den worden sind, zu edieren und das angemessene rechtliche Gehör

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hierzu einzuräumen (Ziff. 5 der Verfügung vom 27.10.23 & Ziff. 9 des Beschwerdeentscheids vom 17.04.24).

2. Eventualiter sei unter Aufhebung des Beschwerdeentscheides des BAZG vom 17.04.24 das Verfahren zum neuen Entscheid ans BAZG zurückzuweisen.

3. Verfahrensanträge:

a. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdegegner anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens alle Untersu- chungshandlungen zu unterlassen.

b. Es seien die vollständigen Verfahrensakten vom BAZG in vorliegendem Verfahren beizuziehen und dem Unterzeichneten zur kurzen Einsicht- nahme (vorzugsweise auf elektronischem Wege) zuzustellen.

c. Es sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemes- sene Frist zur Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung an- zusetzen.

d. Es sei jedenfalls dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen einzuräumen.

4. Unter o/e-Kostenfolge und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als amtliche Verteidigung zu bewilli- gen und der Unterzeichnete für das gesamte Verfahren, folglich unter Aufhe- bung der Ziff. 10 & 11 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids vom 17.04.24, sowohl für das Verfahren bei der Beschwerdeführerin wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzuset- zen».

G. Mit Eingabe vom 30. April 2024 nahm das BAZG aufforderungsgemäss zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorg- lichen Massnahme Stellung und beantragte die Abweisung der vorsorglichen Anträge (act. 3).

H. Mit Verfügung BP.2024.41 vom 3. Mai 2024 wies der Präsident der Be- schwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

I. In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragt das BAZG die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5, S. 3).

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J. In seiner Replik hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8). Das BAZG verzichtet mit Schreiben vom 4. Juni 2024 auf die Einrei- chung einer Duplik (act. 10), was B. am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollge- setz und das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer und bei Verstössen gegen das Zollgesetz obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Art. 128 Abs. 2 ZG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde

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gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes- senheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors des BAZG, den dieser am 17. April 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwer- deführer grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein- zutreten.

E. 2.2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides vom 17. April 2024 (Rechtsbegehren Ziff. 1.a) richtet, gestaltet sich die Lage hinsichtlich der Beschwerdelegitimation folgendermassen:

Der Beschwerdegegner verfügte in Dispositiv-Ziffer 7 seines Beschwerde- entscheides die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, wonach Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 vollumfänglich auf- zuheben sei und sämtliche «Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsper- son», Einvernahme und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung man- gelhaft erfolgt sei und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet worden seien, sowie sämtliche ge- stützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien. In der einschlägigen Erwägung des Be- schwerdeentscheides (E. 4.2.1) wird indessen zur Verwertbarkeit der Frage- bogen Folgendes ausgeführt: «Korrekt ist, dass sich in den Akten bei O. (pag. 36.08.01), F. (pag. 41.08.01), P. (pag. 03.08.01) und Q. (pag. 31.08.01) nur die Fragebogen ohne separate Rechtsbelehrung befinden. Demzufolge sind die vier Fragebogen (pag. 36.08.01, pag. 41.08.01, pag. 03.08.01 und pag. 31.08.01) nicht verwertbar». Es ist damit offenkundig, dass im Dispositiv des Beschwerdeentscheides der obgenannte Antrag des Beschwerde-

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führers irrtümlicherweise (vollumfänglich) abgelehnt anstatt teilweise gutge- heissen wurde, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeant- wort einräumt. Das Dispositiv ist insoweit widersprüchlich zu den Erwägun- gen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung erläutert die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeent- scheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungs- formel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Zuständig für die Erläuterung ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getrof- fen hat (SCHERRER REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 69 VwVG).

Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behebung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 27 VStrR das Verfah- ren nach Art. 69 VwVG zu beschreiten gewesen wäre, hat der Beschwerde- führer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_65/20212 vom 23. Februar 2012 E. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls einen Antrag auf Art. 69 VwVG beim Beschwerdegegner zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher – soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit und Entfernung der Ak- tenstücke pag. 03.08.01, pag. 31.08.01, pag. 36.08.01 und pag. 41.08.01 beantragt – nicht einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag um Beizug aller Verfah- rensakten des BAZG sowie um Gewährung von Akteneinsicht. Zudem bean- tragt er nach Zustellung der Akten die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (act. 1, S. 3).

E. 3.2 Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

10. Mai 2024 ein Exemplar der Beschwerdeantwort und mittels Filetransfer vom gleichen Tag die digitalen Aktenverzeichnisse zugestellt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum

23. Mai 2024 eine Replik einzureichen (act. 7). Damit ist die Beschwerde- kammer den Anträgen des Beschwerdeführers nachgekommen; insbeson- dere wurde ihm mit der Zustellung der Aktenverzeichnisse die Gelegenheit gegeben, die Akten einzusehen. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch gemacht hat, ist nicht der Beschwerdekammer anzulasten.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens durch die Vorinstanz. Diese habe im angefochte- nen Entscheid den Antrag betreffend Einsicht in die Verfahrensakten, die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und das Replikrecht abge- wiesen. Die Vorinstanz habe selber festgesellt, dass die dreitägige Be- schwerdefrist nicht ausreiche, um die relevanten Aspekte der Beschwerde umfassend behandeln zu können. Dennoch behaupte die Vorinstanz im Wi- derspruch dazu und ohne weitere Einräumung des rechtlichen Gehörs, dass keine komplexen rechtlichen Fragen erkennbar seien. Zudem verkenne der Beschwerdegegner, dass dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdever- fahren ein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch ein Einsichtsrecht in die Akten des Beschwerdeverfahrens und bei allfälligen Stellungnahmen ein Replikrecht einzuräumen sei und nur in den in Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR genannten Ausnahmefällen eine Akteneinsicht verwehrt werden könne. Obwohl keine der letztgenannten Gründe vorliegen würden und die Vorinstanz auch keine solche geltend gemacht habe, sei dem Be- schwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt worden. Das Verwehren der Akteneinsicht bewirke, dass nicht nachgeprüft werden könne, welche Akten der Beschwerdeinstanz tatsächlich vorliegen würden und auf welche Akten sich die Beschwerdeinstanz stütze (act. 1, S. 8 ff.).

E. 4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) leitet sich auch in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein unbedingtes Replikrecht der Parteien ab. Dies bedeutet, dass die Parteien einen Anspruch haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, N. 19 zu Vor Art. 25-28 VStrR).

Auch das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK; vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26- 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden darf.

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E. 4.2.2 Mit Bezug auf den Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht ver- weigert worden, ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Beschwerdever- fahren offenbar weder ein Schriftenwechsel eingeleitet wurde, noch das BAZG (unaufgefordert) eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwer- deführers einreichte. Eine Eingabe der Gegenpartei, auf welche der Be- schwerdeführer hätte replizieren können, lag demnach gar nicht vor. Dass vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer kein Replikrecht eingeräumt worden war, ist nicht zu beanstanden. Der Entscheid, ob das Beschwerde- verfahren mit oder ohne Schriftenwechsel durchgeführt wird, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Verfahrensleitung. Ebenso wenig ist zu be- mängeln, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ansetzte. Bei der Beschwerdefrist von drei Tagen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 VStrR handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt bzw. verlängert werden kann. Anders als im ordentli- chen Strafprozess enthält das VStrR keine Regelung hinsichtlich einer Nach- frist zur (formellen oder inhaltlichen) Verbesserung einer Beschwerde. Den- noch wird die Meinung vertreten, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer eingehenderen Be- schwerdebegründung selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insbesondere, wenn sich komplizierte sach- verhaltsrechtliche und/oder rechtliche Fragen stellen würden, könne die Dreitagesfrist unter Umständen auch einer berufsmässigen Rechtsvertre- tung nicht ausreichen, um sich in der Beschwerde mit allen relevanten Punk- ten auseichend auseinanderzusetzen (LEONOVA, a.a.O., N. 66 zu Art. 28 VStrR). Der Beschwerdeführer begründete in seiner Beschwerde vor Vor- instanz vom 6. November 2023 den Antrag um Ergänzung der Begründung mit der Komplexität und des grossen Umfangs der Akten (act. 1.2, S. 4). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers auf entsprechendes Ersuchen hin bereits am 8. Feb- ruar 2022 vom BAZG in Kopie (partielle) Einsicht in die Akten betreffend den Beschwerdeführer sowie dessen Firma bis zum 4. Februar 2022 zugestellt wurden (Verfahrensakten, pag. 12.03.03/000001 ff.). Weiter liess das BAZG am 27. September 2022 Advokat Sami einen USB-Stick mit sämtlichen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten zukommen (Verfahrensak- ten, pag. 12.03.18/000001). Mit E-Mails vom 28. und 30. September, 19. Ok- tober, 17. und 29. November, 2. Dezember 2022 sowie vom 10. und

19. Mai 2023 wurde Advokat Sami jeweils mit den neuen Verfahrensakten bedient (Verfahrensakten, pag. 12.03.19/000001, 12.03.20/000001, 12.03.22/000001; 12.03.27/000001; 12.03.29/000001, 12.03.31/000001; 12.03.40/000001 und 12.03.41/000001) und am 28. Juni 2023 wurde ihm ein USB-Stick mit sämtlichen Verfahrensakten (Stand 28. Juni 2023) übergeben (Verfahrensakten, pag. 12.03.46/000001). Am 4. Juli 2023 wurde dem

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Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter schliesslich das Schlussproto- koll vom gleichen Tag zugestellt (Verfahrensakten, pag. 12.03.48/000001 ff.). Daraus erhellt, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während 21 Monaten regelmässig Einsicht in die Akten gewährt worden war, mithin RA Sami zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. November 2023 seit vielen Monaten Kenntnis der Akten hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Antrag auf Ergän- zung der Beschwerdebegründung ablehnte. Aus dem Dargelegten erhellt ferner, dass eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht auszumachen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Zustellung sämtlicher Akten am 28. Juni 2023 weitere entscheidrelevante Unterlagen in die Akten aufgenommen worden wären, in welche dem Beschwerdeführer keine Ein- sicht gewährt wurde. Zu Recht hat der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, am Sitz des Be- schwerdegegners in die umfangreichen Akten Einsicht zu nehmen oder da- mit seinen Vertreter zu beauftragen (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die Fragebo- gen des Beschwerdegegners zum Sachverhalt seien keine Auskunftsbegeh- ren im Sinne von Art. 40 VStrR, sondern förmliche Einvernahmen. Davon scheine auch der Beschwerdegegner auszugehen, andernfalls er dem Be- schwerdeführer sämtliche Fragebögen hätte zustellen müssen, sodass die- ser dagegen ein Rechtsmittel hätte ergreifen können. Dies habe der Be- schwerdegegner jedoch gerade unterlassen. Zudem habe der Beschwerde- gegner die Fragebogen in den elektronischen Akten im Ordner «Einvernah- men» und nicht im Ordner «Andere Untersuchungshandlungen» abgelegt. Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach es sich bei den Befra- gungen um blosse Auskunftsbegehren handle, sei lediglich vorgeschoben. Es würde jeglicher strafprozessualer Regel und der Verfahrensfairness wi- dersprechen, wenn sich der Beschwerdegegner eine letztlich unzulässige Beweisführung erlauben könne, um danach hauptsächlich gestützt darauf ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person zum Abschluss zu bringen, ohne dass je eine regelgerechte, förmliche Einvernahme mit den Belas- tungszeugen durchgeführt worden sei (act. 1, S. 11 f.).

Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass mit Bezug auf die Befragungen der Auskunftspersonen, denen eine separate Rechtsbelehrung ausgehän- digt worden sei, Zweifel bestünden, ob diese tatsächlich vor den jeweiligen

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Einvernahmen ausgehändigt worden seien. Aus den handschriftlichen und maschinengeschriebenen Antworten in den Fragebögen sei erkennbar, dass der jeweilige befragende Beamte den Fragebogen wohl entsprechend den erhaltenen Angaben ausgefüllt haben müsse und nicht etwa die Auskunfts- person selbst. Somit habe der Befragte wohl erst nach der Aufnahme der Antworten den Fragebogen gesehen, und somit sei offensichtlich, dass keine vorgängige Rechtsbelehrung erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Rechtsbe- lehrung in verschiedener Hinsicht mangelhaft: Es würden die Belehrung über die Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Recht, einen Verteidiger oder Dolmetscher zu bestellen, fehlen. Es sei ausserdem nicht klar, ob die Belehrung in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgt sei. Schliesslich seien die Protokollierungsvorschriften von Art. 38 VStrR verletzt worden, da die Fragebogen vom untersuchenden Beamten nicht unterzeichnet worden seien. Die Fragebogen gemäss pag. 19.08.02 (N.), pag. 20.08.02 (D.), pag. 29.08.02 (G.), pag. 35.08.02 (K.), pag. 41.08.02 (F.), pag. 42.08.02 (L.), pag. 44.08.01 (H.), pag. 46.08.02 (E.), pag. 59.08.01 (J.), pag. 60.08.02 (M.) und pag. 69.08.02 (I.) seien daher für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (act. 1, S. 12 ff.).

Schliesslich seien auch die zweiten und dritten Einvernahmen gemäss pag. 03.08.02, 03.08.03 (P.), pag. 20.08.04 (D.), pag. 29.08.04 (G.), pag. 36.08.02 (O.), pag. 42.08.03 (L.) und pag. 89.08.01 (K.) für unverwert- bar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Ver- fahrens zu vernichten, da sie sich auf die ersten Einvernahmen, welche ih- rerseits unverwertbar seien, stützen würden (act. 1, S. 15).

E. 5.2.1 Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte ein- holen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund eines Zeugnis- verweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf auf- merksam zu machen (Art. 40 VStrR). Das (informelle) Auskunftsbegehren dient der Informationsbeschaffung, stellt aber im Verhältnis zu Zwangsmass- nahmen, welche ebenfalls zur Sachverhaltsermittlung angeordnet werden können, einen milderen, jedoch ebenfalls geeigneten Eingriff dar (vgl. SCHÜTZ/MEIER, Basler Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 40 VStrR). Insbeson- dere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit kompli- zierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. HÄRING, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die

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Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung münd- lich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu be- achten sind (SCHÜTZ/MEIER, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR).

Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. Au- gust 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftli- chen Auskünften nach Art. 40 VStrR die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden dürften. Entsprechendes müsse auch für die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte bei potentiellen Auskunftspersonen gelten, würden doch solche Auskünfte im Verwaltungsstrafverfahren vollwertige Beweismittel bilden. Der befragten Person müsse deshalb in jedem Falle mitgeteilt werden, in welcher Beweis- rolle (Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson) sie befragt werde, und sie müsse vorgängig über die ihr zustehenden Rechte bzw. die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden (E. 2.2). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die Strafbehörden haben entsprechend die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme bzw. Befragung auf ihre Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Auskunftspersonen, die sich bereit erklären, auszusagen, sind auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hinzuweisen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.2.1).

E. 5.2.2 Das VStrR regelt im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise nicht explizit. Ohne eine entsprechende ge- setzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Ein- schränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im ver- waltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass diese Frage mit Zu- rückhaltung zu prüfen ist und eine solche nur in völlig klaren Fällen zu ver- neinen ist. Im Vorverfahren gilt nämlich anders als im Verfahren vor dem Sach- richter der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1, 7.2). Daraus ist als Ergebnis abzuleiten, dass Beweismaterial nur bei völlig eindeutiger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der untersuchenden Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.45 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; BV.2021.13 vom 29. September 20212 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.;

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BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 393 StPO; s.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2-2.7).

E. 5.3.1 N., D., K., F., L., H, E., J., M. und I. wurden mittels sog. «Fragebogen» als Auskunftspersonen befragt. In diesem Zusammenhang kann gleich von Beginn weg festgehalten werden, dass die Unverwertbarkeit dieser Frage- bogen nicht völlig klar erscheint, weshalb deren Verwertbarkeit zurückhal- tend zu prüfen ist. Den Akten zufolge wurden die Fragebogen den Betreffen- den von Beamten der Zollfahndung Nord an deren Arbeitsstellen bzw. Ge- schäftsorten ausgehändigt bzw. zur Kenntnis gebracht (vgl. dazu die jewei- ligen Untersuchungsberichte, Verfahrensakten, pag. 19.06.01/000001ff.; 20.06.01/000001ff.; 35.06.01/000001ff.; 41.06.01/000001ff.; 42.06.01/ 000001ff.; 44.06.01/000001ff.; 46.06.01/000001ff.; 59.06.01/000001ff.; 60.06.01/000001ff. und 69.06.01/000001ff.). Ebenso erhielten die Auskunfts- personen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001ff.; 20.08.01/000001ff.; 35.08.01/000001ff.; 41.08.02/ 000001ff.; 42.08.02/000001ff.; 44.08.01/000001ff.; 46.08.01/000001ff.; 59.08.02/000001ff.; 60.08.01/ 000001ff. und 69.08.01/000001ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragun- gen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Da- für spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils fest- gehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genom- men». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussagever- weigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfah- rensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/ 000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/ 000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zu- mindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen ge- stützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen

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(vgl. etwa Verfahrensakten pag. 19.08.02/000003, pag. 20.08.02/000004, 29.08.02/000013, 59.08.01/000002, 60.08.02/000003), was jedoch nicht von vornherein ausschliesst, dass die Befragten korrekt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wurden.

E. 5.3.2 Ob es sich sodann bei den Fragebogen um förmliche Einvernahmen und nicht um blosse Auskunftsbegehren handelt, ist ebenfalls nicht von der Be- schwerdekammer abschliessend zu beurteilen. Wie bereits erwähnt, ist da- von auszugehen, dass zumindest teilweise die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen. Auf diese Weise durchgeführte Befragungen ha- ben den Charakter einer formellen Einvernahme und nicht einer informellen Befragung. Ob jedoch bei allen Befragungen so vorgegangen wurde, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eruieren. Eine abschliessende Beurteilung über die Art und Weise der erfolgten Befragungen wird gegebe- nenfalls dem Sachrichter vorenthalten sein. Hinweise, dass der Beschwer- degegner bloss vorgeschoben habe, dass es sich bei den Befragungen um blosse Auskunftsbegehren handle, bestehen jedenfalls nicht. Die untersu- chende Behörde wird im Übrigen gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2023 eine Wiederholung der Befragungen der Auskunftspersonen und Belas- tungszeugen unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontations- rechts des Beschwerdeführers durchführen (vgl. supra lit. C).

E. 5.3.3 Steht somit die Verwertbarkeit der Fragebogen nicht von vornherein klarer- weise ausser Frage, muss Gleiches folgerichtig für die zweiten und dritten Einvernahmen von P. (Verfahrensakten, pag. 03.08.02/000001 ff. und 03.08.03/000001 ff.), D. (Verfahrensakten, pag. 20.08.04/000001 ff.), G. (Verfahrensakten, pag. 29.08.04/000001 ff.), O. (Verfahrensakten, pag. 36.08.02/000001 ff.), L. (Verfahrensakten, pag. 42.08.03/000001 ff.) und K. (Verfahrensakten, pag. 89.08.01/000001 ff.) gelten, soweit der Beschwerde- führer moniert, dass sich diese auf die (seiner Ansicht nach unverwertbaren) Fragebogen stützen. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Entscheid dargelegt, dass die zweiten und dritten Einvernahmen von P., D., G., O., L. und K. unter anderem aufgrund von Chatauswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gemacht worden seien. Diese Einvernahmen hätten sich nicht auf die Fragebogen abgestützt (vgl. act. 1.1 E. 4.2.2).

E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die ausgewerteten Daten des Mobiltelefons von B. seien nicht verwertbar. Das BAZG habe, unmittelbar nachdem sich B. am 3. Februar 2022 geweigert habe, seine Entsperrcodes preiszugeben, das Mobiltelefon zwecks Entsperrung und Datenspiegelung dem Fedpol übergeben. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen ständigen Gerichtspraxis sei dies klar ein unzulässiges Vorgehen. Denn un- zulässige oder verfrühte Einsichtnahme in die fraglichen Dateien und Doku- mente durch Dritte, namentlich Ermittlungs- und Untersuchungsbeamte wür- den gemäss BGE 137 IV 189 E. 4 zur Unverwertbarkeit führen. Bis zum Ent- siegelungsentscheid oder demgemäss auch bis zum Rückzug der Siegelung dürfe nach BGE 148 IV 221 E. 2.6 für die Untersuchungsbehörde und deren Hilfspersonen absolut keine Zugriffsmöglichkeit auf die auf den sichergestell- ten Geräten befindlichen Daten möglich sein. Zahlreiche Untersuchungs- handlungen seien während der Siegelung erhoben worden. Es könne auch aufgrund der Darlegungen der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermittlungen gestützt auf die Daten des Mobiltelefons von B. erfolgt seien (act. 1, S. 18 ff.).

E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom

3. Februar 2022 an der […]strasse in Basel das Mobiltelefon von B. sicherge- stellt wurde, wobei dieser die Siegelung des Mobiltelefons verlangte und sich weigerte, dem BAZG den Entsperrcode bekannt zu geben (Verfahrensakten, pag. 06.05.01/000001 ff.; pag. 06.05.04/000001 ff.; pag. 06.05.02/000001 f.). Das Mobiltelefon wurde in der Folge durch die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bundesamtes für Polizei (FEDPOL) entsperrt, und das FEDPOL erstellte eine forensische Datenkopie des Mobiltelefons (vgl. Ver- fahrensakten, pag. 06.05.06/000001). Am 22. Februar 2022 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung der sichergestellten Datenkopie und um Ermächtigung des BAZG, diese zu durchsuchen (Verfahrensakten, pag. 06.05.09/000001 ff.). Mit Schreiben vom 10. März 2022 liess B. der Beschwerdekammer mitteilen, dass er sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einverstanden erkläre und dass er gleichzeitig um Rückzug des Entsiegelungsgesuchs und Rückgabe des Mobiltelefons ersuche (Verfahrensakten, pag. 06.03.22/000002). Daraufhin schrieb die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss

16. März 2022 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (vgl. act. 1.1, Ziff. 5.2). B. hat unbestrittenermassen seinen Siegelungsantrag zurückgezo- gen und sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons bzw. der gespiegelten Daten einverstanden erklärt. Dass der Rückzug des Siegelungsantrags auf einem Irrtum oder Willensmangel von B. beruht hätte, macht der

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Beschwerdeführer nicht geltend. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann, dem Schlussprotokoll sei zu entneh- men, dass gestützt auf Rechnungen, welche die Firma A. ausgestellt haben soll, eine Differenz von 434750 kg zur eingekauften Ware resultiere. Die Dif- ferenz werde klar bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, woher, d.h. aus welcher Sicherstellung/Beschlagnahme, die genannten einzelnen Rechnun- gen stammen würden und welche tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzu- ordnen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob die bei Dritten aufgefunde- nen Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien, geschweige denn, ob entsprechende Ware tatsächlich geliefert worden sei. Die Bezeichnung des jeweiligen Fundorts der Rechnungen sei sehr wesentlich für die weiteren Be- fragungen und Konfrontationen und danach auch für die rechtsgenügliche Festlegung einer allfälligen Differenz zwischen eingekaufter und verkaufter Ware, weshalb vorweg zu den anzusetzenden weiteren Befragungen eine Aufteilung der Rechnungen zu erfolgen habe. Ansonsten entstehe ein nicht wieder gut zu machender Nachteil, wenn, gestützt auf völlig falsche Annah- men dem Beschwerdeführer eine lediglich hypothetische Annahme von Lie- ferung zur Last gelegt und dies durch ungenügende Befragungen zu unter- mauern versucht würde. Dies käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens gleich (act. 1, S. 20 f.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit dieser Rüge gegen den Inhalt des Schlussprotokolls. Eine Beschwerde gegen den Inhalt des Schlussprotokolls ist unzulässig (Art. 61 Abs. 4 VStrR). Darauf haben bereits das BAZG und der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass ihm «sowohl für das vorausgegangene wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren die amt- liche, unentgeltliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen» sei. Da es sich beim vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren um ein separa- tes Verfahren handle, habe ein separater Kostenentscheid sowohl vor dem Beschwerdegegner wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu er- folgen. Zudem gehe aus den Erwägungen des Beschwerdegegners hervor, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz zumindest teilweise obsiegt

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habe, obwohl im Dispositiv des Entscheids das Gegenteil behauptet werde. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner einerseits eine Kostenauf- erlegung fälle, dennoch aber in einem separaten Entscheid betreffend die amtliche, unentgeltliche Verteidigung entscheiden wolle. Somit seien die or- dentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl für das Beschwerdever- fahren beim BAZG wie auch vor dem Bundesstrafgericht zufolge der zu be- willigenden amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen (act. 1, S. 20 f.).

E. 8.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist sich, zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersu- chungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird (Art. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger be- stellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Fran- ken in Betracht fällt.

E. 8.3.1 Aktenkundig ist, dass das BAZG mit Verfügung vom 14. November 2022 Ad- vokat Sami rückwirkend per 9. November 2022 für die Dauer des Verwal- tungsstrafverfahrens als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einsetzte (Verfahrensakten, pag. 12.03.16/000001 f.). Das amtliche Mandat gilt dabei auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Direktor oder Chef der betroffe- nen Verwaltung (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, N. 1 und 20 ff. zu Art. 33 VStrR). Darauf hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdean- twort zu Recht verwiesen (act. 5, S. 6). Insofern der Beschwerdeführer mithin die Einsetzung von Advokat Sami als amtlichen Verteidiger für das vorange- gangene Beschwerdeverfahren beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diesem Antrag bereits mit Verfügung vom 14. November 2022 entsprochen wurde. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ferner die Einsetzung von Advo- kat Schwab als amtlichen Verteidiger für das verwaltungsrechtliche Nacher- hebungsverfahren beantragt, wie dies der Beschwerdegegner aus der Be- schwerde herauszulesen scheint. Auf einen derartigen Antrag wäre jeden- falls nicht einzutreten, da das BAZG bereits mit Verfügung vom 9. April 2024 Advokat Sami ab dem 6. November 2023 für die Dauer des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens nach Art. 12 VStrR vor dem BAZG als unentgeltli- chen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt hat (Verfahrensak- ten, pag. 12.03.57/000001 ff.). Im Übrigen wäre ohnehin nicht im vorliegen- den Verwaltungsstrafverfahren über die Einsetzung von Advokat Sami als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu befinden, da das Verfahren nach Art. 12

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VStrR vom (Verwaltungs-)Strafverfahren strikt zu trennen ist (vgl. OESTER- HELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar, 2020, N. 25 zu Art. 12 VStrR).

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid dem Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.– und einer Schreibgebühr von Fr. 110.–, insgesamt Fr. 610.– aufer- legt und keine Parteientschädigung zugesprochen. In den Erwägungen (E. 9) führte sie dazu Folgendes aus: «Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Kosten aufgrund von mehrheitlichen Ab- weisungen und mehrheitlichem Unterliegen auferlegt. Die Verfahrensan- träge betreffend die Sistierung des Nacherhebungsverfahrens und der Prü- fung der unentgeltlichen Rechtspflege werden in separaten Entscheiden ge- fällt und kommen nicht einer Gutheissung und einem Obsiegen gleich. Inso- fern wird das vorliegende Verfahren als vollständiges Unterliegen betrachtet, sodass keine Parteientschädigung gesprochen wird und sämtliche Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden». Dar- aus erhellt, dass der Beschwerdegegner den Umstand, dass er die Be- schwerde hinsichtlich der Unverwertbarkeit der vier Fragebogen betreffend O., F., P. und Q. teilweise gutgeheissen hatte, bei der Festsetzung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gänzlich ausser Acht gelassen hatte. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers offenkun- dig verletzt. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und in Fällen, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt, wird sie dadurch geheilt, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). Aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts (vgl. supra E. 2.1) ist eine Heilung vorliegend jedoch ausgeschlossen. Mithin sind die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägung 8.3.2 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuwei- sen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Ein- setzung von Advokat Sami als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfah- ren (BP.2024.42, act. 1 und 3).

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E. 10.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 4.3 m.w.H.).

E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat im Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege, welches ihm von der Beschwerdekammer mit der Aufforderung, die- ses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, nur rudimentäre Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht und im Wesentlichen auf die Beila- gen verwiesen. Aus den beigelegten Auszügen vom Konto des Beschwer- deführers bei der Bank R. sind Zahlungen zugunsten der S. Lebensversiche- rungs-Gesellschaft in der Höhe von CHF 3'462.50 und 734.10 vom 12. Ok- tober und 2. November 2023 ersichtlich. Belegt ist sodann eine Twint-Zah- lung von C. auf das Konto des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 in der Höhe von CHF 400.00. Unter den Beilagen findet sich sodann ein nicht datierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz […] im Wert von CHF 69'500.00, eine Rechnung zu einer Lebensversicherungspolice bei der S. Schweiz Lebensversicherung vom 4. August 2023 in der Höhe von CHF 3'462.50 sowie eine Police einer Autoversicherung bei der S. Generalagentur in der Höhe von CHF 1'819.70 (Jahresprämie). Im Formular gab der Beschwerdeführer ferner an, monatlich einen Mietzins von CHF 1'300.00 zu bezahlen und über ein monatliches Net- toeinkommen von CHF 3'400.00 sowie CHF 400.00 («WG-Wohnung») zu verfügen. Unterlagen, welche die Höhe des Mietzinses und des Lohnes be- legen würden, liegen nicht vor. Ebenso fehlen (aktuelle) Kontoauszüge. Ein vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dem- nach abzuweisen.

E. 11.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. supra E. 8.3.2) folgt, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines teilwei- sen Unterliegens die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Er obsiegt

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insoweit, als eine Teilrückweisung betreffend Kostenauflage und Entschädi- gung erfolgt. Er unterliegt, soweit alle anderen Rügen abgewiesen und auf die Beschwerde hinsichtlich der Unverwertbarerklärung der Fragebogen be- treffend O., F., P. und Q. nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer ungefähr zu einem Viertel. Die Gerichtsgebühr wird insgesamt auf Fr 2'000.– festgesetzt (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und dem Beschwerdeführer entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'500.– auferlegt.

E. 11.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Ho- norar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr. 106.50 (Fr. 88.00 für Kopien und Fr. 18.50 für Porto) ausweist, was grundsätzlich angemessen erscheint. Al- lerdings liegt der von Advokat Sami verwendete Stundenansatz von Fr. 250.– über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2), sodass sich aus diesem Grund das Honorar um Fr. 288.30 reduziert. Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 3‘699.60. Dieser Betrag ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens um drei Viertel zu kürzen. Der Beschwerdegegner hat demnach den Beschwerde- führer mit Fr. 924.90 zu entschädigen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 10 und 11 des Dis- positivs des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 8.3.2 an den Beschwerdegegner zu- rückgewiesen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 924.90 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Advokat Alexander Sami, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einset- zung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2024.4 Nebenverfahren: BP.2024.42

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eröff- nete am 13. Januar 2022 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31; act. 1.1). A. wird vorgeworfen, im Zeit- raum von Juni 2019 bis Februar 2022 mit B. und C. insgesamt 2'109.346 kg Wasserpfeifentabak an Empfänger in der Schweiz geliefert und diesen zuvor ohne ordentliche Zollanmeldung in die Schweiz verbracht zu haben. Weiter sollen die Genannten am 25. Januar 2021 insgesamt 393 kg Rohtabak und am 3. Februar 2022 37.030 kg Rohtabak sowie 0.400 kg Wasserpfeifenta- bak ohne ordentliche Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben.

B. Am 4. Juli 2023 erliess das BAZG das Schlussprotokoll (act. 1.5) sowie einen sog. Anhörbrief (act. 1.6). A. liess dazu durch seinen Rechtsvertreter, Advo- kat Alexander Sami (nachfolgend «Advokat Sami»), mit Schreiben vom

24. August 2023 Stellung nehmen. Er führte insbesondere aus, dass sich das Schlussprotokoll vom 4. Juli 2023 auf unverwertbare Beweiserhebungen und -ergebnisse stütze, unvollständig sei und gravierende Mängel aufweise (act. 1.7, S. 15). Er stellte unter anderem den Antrag, dass «sämtliche Fra- gebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson und Einvernahmen, bei de- nen die Rechtsbelehrung unvollständig, nachträglich erfolgt ist oder aber nicht von den Befragenden unterzeichnet wurden, sowie sämtliche Folgebe- weise wie Einvernahmen und darauf stützende Beweiserhebungen aufgrund deren Unverwertbarkeit aus dem Recht zu weisen und unter Verschluss zu nehmen» seien (act. 1.7, S. 1).

C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hiess das BAZG die Anträge von A. auf Wiederholung der Befragung der Auskunftspersonen und Belastungszeugen unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsrechts mit A. un- ter anderem für D., E., F., G., H., I., J., K., L., M. und N. gut (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1.3). Im Übrigen wies das BAZG die Anträge von B. ab bzw. trat darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6).

D. Mit Eingabe vom 6. November 2023 liess A. beim Direktor des BAZG (nach- folgend «Direktor») Beschwerde erheben und die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 1, 2, 5 und 6 der Verfügung des BAZG vom 27. Oktober 2023

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beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem den Antrag stel- len, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A. sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Advokat Sami als amtlicher Ver- teidiger einzusetzen (act. 1.2, S. 2).

E. Am 17. April 2024 entschied der Direktor Folgendes (act. 1.1):

«1. Der Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

2. Der Verfahrensantrag, es seien die vollständigen Verfahrensakten vom BAZG von Amtes wegen beizuziehen und dem Beschwerdeführer, wenn möglich elektronisch, zur Einsichtnahme zuzustellen, wird abgewiesen.

3. Der Verfahrensantrag, es sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzuset- zen, wird abgewiesen.

4. Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allfälligen Stel- lungnahmen einzuräumen, wird abgewiesen.

5. Auf den Antrag, Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Erlass der Verfügung über die Leistungspflicht (Nacherhebungsverfahren) bis zum rechts- kräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, wird nicht eingetreten und separat ein Entscheid gefällt.

6. Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen, wird nicht eingetreten und ein separater Entscheid gefällt.

7. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und es seien sämtliche ‘Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson’, Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbe- lehrung mangelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche ge- stützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse, für unver- wertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, wird abgewiesen.

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8. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und es seien die Ergebnisse der Auswertung der Mobilte- lefone sowie sämtliche sich darauf stützenden Folgebeweise, Beweiserhebun- gen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und anschliessend zu vernichten, wird abgewiesen.

9. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und es sein die von der Firma A. ausgestellten Rechnun- gen aufzuteilen in Rechnungen, die bei Herrn A. selbst und die, welche bei Drit- ten aufgefunden worden sind, zu edieren und das angemessene rechtliche Ge- hör hierzu einzuräumen, wird abgewiesen.

10. Die Verfahrenskosten bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 110.00, insgesamt bestimmt auf Fr. 610.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

11. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen».

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 22. April 2024 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2 f.):

« 1. Es sei unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids des BAZG von 17.04.24 (mit Ausnahme von Ziff. 5 des Dispositivs) und damit auch unter Aufhebung der Ziffern 1, 2, 5 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 folgendes zu verfügen:

a. Es seien sämtliche ‘Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson’, Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung man- gelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche gestützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernah- men und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergeb- nisse, für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ziff. 1 der Verfügung vom 27.10.23 & Ziff. 7 des Beschwerdeentscheid vom 17.04.24).

b. Es seien die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone sowie sämtli- che sich darauf stützende Folgebeweise, Beweiserhebungen und -er- gebnisse für verwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und an- schliessend zu vernichten (Ziff. 2 der Verfügung vom 27.10.23 & Ziff. 8 des Beschwerdeentscheids vom 17.04.24).

c. Es seien die von der Firma A. ausgestellten Rechnungen aufzuteilen in Rechnungen die bei Herrn A. selbst und die, welche bei Dritten aufgefun- den worden sind, zu edieren und das angemessene rechtliche Gehör

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hierzu einzuräumen (Ziff. 5 der Verfügung vom 27.10.23 & Ziff. 9 des Beschwerdeentscheids vom 17.04.24).

2. Eventualiter sei unter Aufhebung des Beschwerdeentscheides des BAZG vom 17.04.24 das Verfahren zum neuen Entscheid ans BAZG zurückzuweisen.

3. Verfahrensanträge:

a. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdegegner anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens alle Untersu- chungshandlungen zu unterlassen.

b. Es seien die vollständigen Verfahrensakten vom BAZG in vorliegendem Verfahren beizuziehen und dem Unterzeichneten zur kurzen Einsicht- nahme (vorzugsweise auf elektronischem Wege) zuzustellen.

c. Es sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemes- sene Frist zur Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung an- zusetzen.

d. Es sei jedenfalls dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen einzuräumen.

4. Unter o/e-Kostenfolge und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als amtliche Verteidigung zu bewilli- gen und der Unterzeichnete für das gesamte Verfahren, folglich unter Aufhe- bung der Ziff. 10 & 11 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids vom 17.04.24, sowohl für das Verfahren bei der Beschwerdeführerin wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzuset- zen».

G. Mit Eingabe vom 30. April 2024 nahm das BAZG aufforderungsgemäss zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorg- lichen Massnahme Stellung und beantragte die Abweisung der vorsorglichen Anträge (act. 3).

H. Mit Verfügung BP.2024.41 vom 3. Mai 2024 wies der Präsident der Be- schwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

I. In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragt das BAZG die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5, S. 3).

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J. In seiner Replik hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8). Das BAZG verzichtet mit Schreiben vom 4. Juni 2024 auf die Einrei- chung einer Duplik (act. 10), was B. am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollge- setz und das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer und bei Verstössen gegen das Zollgesetz obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Art. 128 Abs. 2 ZG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde

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gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes- senheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 2.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors des BAZG, den dieser am 17. April 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwer- deführer grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein- zutreten.

2.2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides vom 17. April 2024 (Rechtsbegehren Ziff. 1.a) richtet, gestaltet sich die Lage hinsichtlich der Beschwerdelegitimation folgendermassen:

Der Beschwerdegegner verfügte in Dispositiv-Ziffer 7 seines Beschwerde- entscheides die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, wonach Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 vollumfänglich auf- zuheben sei und sämtliche «Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsper- son», Einvernahme und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung man- gelhaft erfolgt sei und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet worden seien, sowie sämtliche ge- stützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien. In der einschlägigen Erwägung des Be- schwerdeentscheides (E. 4.2.1) wird indessen zur Verwertbarkeit der Frage- bogen Folgendes ausgeführt: «Korrekt ist, dass sich in den Akten bei O. (pag. 36.08.01), F. (pag. 41.08.01), P. (pag. 03.08.01) und Q. (pag. 31.08.01) nur die Fragebogen ohne separate Rechtsbelehrung befinden. Demzufolge sind die vier Fragebogen (pag. 36.08.01, pag. 41.08.01, pag. 03.08.01 und pag. 31.08.01) nicht verwertbar». Es ist damit offenkundig, dass im Dispositiv des Beschwerdeentscheides der obgenannte Antrag des Beschwerde-

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führers irrtümlicherweise (vollumfänglich) abgelehnt anstatt teilweise gutge- heissen wurde, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeant- wort einräumt. Das Dispositiv ist insoweit widersprüchlich zu den Erwägun- gen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung erläutert die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeent- scheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungs- formel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Zuständig für die Erläuterung ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getrof- fen hat (SCHERRER REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 69 VwVG).

Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behebung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 27 VStrR das Verfah- ren nach Art. 69 VwVG zu beschreiten gewesen wäre, hat der Beschwerde- führer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_65/20212 vom 23. Februar 2012 E. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls einen Antrag auf Art. 69 VwVG beim Beschwerdegegner zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher – soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit und Entfernung der Ak- tenstücke pag. 03.08.01, pag. 31.08.01, pag. 36.08.01 und pag. 41.08.01 beantragt – nicht einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag um Beizug aller Verfah- rensakten des BAZG sowie um Gewährung von Akteneinsicht. Zudem bean- tragt er nach Zustellung der Akten die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (act. 1, S. 3).

3.2 Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

10. Mai 2024 ein Exemplar der Beschwerdeantwort und mittels Filetransfer vom gleichen Tag die digitalen Aktenverzeichnisse zugestellt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum

23. Mai 2024 eine Replik einzureichen (act. 7). Damit ist die Beschwerde- kammer den Anträgen des Beschwerdeführers nachgekommen; insbeson- dere wurde ihm mit der Zustellung der Aktenverzeichnisse die Gelegenheit gegeben, die Akten einzusehen. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch gemacht hat, ist nicht der Beschwerdekammer anzulasten.

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens durch die Vorinstanz. Diese habe im angefochte- nen Entscheid den Antrag betreffend Einsicht in die Verfahrensakten, die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und das Replikrecht abge- wiesen. Die Vorinstanz habe selber festgesellt, dass die dreitägige Be- schwerdefrist nicht ausreiche, um die relevanten Aspekte der Beschwerde umfassend behandeln zu können. Dennoch behaupte die Vorinstanz im Wi- derspruch dazu und ohne weitere Einräumung des rechtlichen Gehörs, dass keine komplexen rechtlichen Fragen erkennbar seien. Zudem verkenne der Beschwerdegegner, dass dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdever- fahren ein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch ein Einsichtsrecht in die Akten des Beschwerdeverfahrens und bei allfälligen Stellungnahmen ein Replikrecht einzuräumen sei und nur in den in Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR genannten Ausnahmefällen eine Akteneinsicht verwehrt werden könne. Obwohl keine der letztgenannten Gründe vorliegen würden und die Vorinstanz auch keine solche geltend gemacht habe, sei dem Be- schwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt worden. Das Verwehren der Akteneinsicht bewirke, dass nicht nachgeprüft werden könne, welche Akten der Beschwerdeinstanz tatsächlich vorliegen würden und auf welche Akten sich die Beschwerdeinstanz stütze (act. 1, S. 8 ff.).

4.2

4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) leitet sich auch in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein unbedingtes Replikrecht der Parteien ab. Dies bedeutet, dass die Parteien einen Anspruch haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, N. 19 zu Vor Art. 25-28 VStrR).

Auch das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK; vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26- 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden darf.

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4.2.2 Mit Bezug auf den Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht ver- weigert worden, ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Beschwerdever- fahren offenbar weder ein Schriftenwechsel eingeleitet wurde, noch das BAZG (unaufgefordert) eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwer- deführers einreichte. Eine Eingabe der Gegenpartei, auf welche der Be- schwerdeführer hätte replizieren können, lag demnach gar nicht vor. Dass vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer kein Replikrecht eingeräumt worden war, ist nicht zu beanstanden. Der Entscheid, ob das Beschwerde- verfahren mit oder ohne Schriftenwechsel durchgeführt wird, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Verfahrensleitung. Ebenso wenig ist zu be- mängeln, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ansetzte. Bei der Beschwerdefrist von drei Tagen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 VStrR handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt bzw. verlängert werden kann. Anders als im ordentli- chen Strafprozess enthält das VStrR keine Regelung hinsichtlich einer Nach- frist zur (formellen oder inhaltlichen) Verbesserung einer Beschwerde. Den- noch wird die Meinung vertreten, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer eingehenderen Be- schwerdebegründung selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insbesondere, wenn sich komplizierte sach- verhaltsrechtliche und/oder rechtliche Fragen stellen würden, könne die Dreitagesfrist unter Umständen auch einer berufsmässigen Rechtsvertre- tung nicht ausreichen, um sich in der Beschwerde mit allen relevanten Punk- ten auseichend auseinanderzusetzen (LEONOVA, a.a.O., N. 66 zu Art. 28 VStrR). Der Beschwerdeführer begründete in seiner Beschwerde vor Vor- instanz vom 6. November 2023 den Antrag um Ergänzung der Begründung mit der Komplexität und des grossen Umfangs der Akten (act. 1.2, S. 4). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers auf entsprechendes Ersuchen hin bereits am 8. Feb- ruar 2022 vom BAZG in Kopie (partielle) Einsicht in die Akten betreffend den Beschwerdeführer sowie dessen Firma bis zum 4. Februar 2022 zugestellt wurden (Verfahrensakten, pag. 12.03.03/000001 ff.). Weiter liess das BAZG am 27. September 2022 Advokat Sami einen USB-Stick mit sämtlichen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten zukommen (Verfahrensak- ten, pag. 12.03.18/000001). Mit E-Mails vom 28. und 30. September, 19. Ok- tober, 17. und 29. November, 2. Dezember 2022 sowie vom 10. und

19. Mai 2023 wurde Advokat Sami jeweils mit den neuen Verfahrensakten bedient (Verfahrensakten, pag. 12.03.19/000001, 12.03.20/000001, 12.03.22/000001; 12.03.27/000001; 12.03.29/000001, 12.03.31/000001; 12.03.40/000001 und 12.03.41/000001) und am 28. Juni 2023 wurde ihm ein USB-Stick mit sämtlichen Verfahrensakten (Stand 28. Juni 2023) übergeben (Verfahrensakten, pag. 12.03.46/000001). Am 4. Juli 2023 wurde dem

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Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter schliesslich das Schlussproto- koll vom gleichen Tag zugestellt (Verfahrensakten, pag. 12.03.48/000001 ff.). Daraus erhellt, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während 21 Monaten regelmässig Einsicht in die Akten gewährt worden war, mithin RA Sami zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. November 2023 seit vielen Monaten Kenntnis der Akten hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Antrag auf Ergän- zung der Beschwerdebegründung ablehnte. Aus dem Dargelegten erhellt ferner, dass eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht auszumachen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Zustellung sämtlicher Akten am 28. Juni 2023 weitere entscheidrelevante Unterlagen in die Akten aufgenommen worden wären, in welche dem Beschwerdeführer keine Ein- sicht gewährt wurde. Zu Recht hat der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, am Sitz des Be- schwerdegegners in die umfangreichen Akten Einsicht zu nehmen oder da- mit seinen Vertreter zu beauftragen (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG).

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die Fragebo- gen des Beschwerdegegners zum Sachverhalt seien keine Auskunftsbegeh- ren im Sinne von Art. 40 VStrR, sondern förmliche Einvernahmen. Davon scheine auch der Beschwerdegegner auszugehen, andernfalls er dem Be- schwerdeführer sämtliche Fragebögen hätte zustellen müssen, sodass die- ser dagegen ein Rechtsmittel hätte ergreifen können. Dies habe der Be- schwerdegegner jedoch gerade unterlassen. Zudem habe der Beschwerde- gegner die Fragebogen in den elektronischen Akten im Ordner «Einvernah- men» und nicht im Ordner «Andere Untersuchungshandlungen» abgelegt. Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach es sich bei den Befra- gungen um blosse Auskunftsbegehren handle, sei lediglich vorgeschoben. Es würde jeglicher strafprozessualer Regel und der Verfahrensfairness wi- dersprechen, wenn sich der Beschwerdegegner eine letztlich unzulässige Beweisführung erlauben könne, um danach hauptsächlich gestützt darauf ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person zum Abschluss zu bringen, ohne dass je eine regelgerechte, förmliche Einvernahme mit den Belas- tungszeugen durchgeführt worden sei (act. 1, S. 11 f.).

Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass mit Bezug auf die Befragungen der Auskunftspersonen, denen eine separate Rechtsbelehrung ausgehän- digt worden sei, Zweifel bestünden, ob diese tatsächlich vor den jeweiligen

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Einvernahmen ausgehändigt worden seien. Aus den handschriftlichen und maschinengeschriebenen Antworten in den Fragebögen sei erkennbar, dass der jeweilige befragende Beamte den Fragebogen wohl entsprechend den erhaltenen Angaben ausgefüllt haben müsse und nicht etwa die Auskunfts- person selbst. Somit habe der Befragte wohl erst nach der Aufnahme der Antworten den Fragebogen gesehen, und somit sei offensichtlich, dass keine vorgängige Rechtsbelehrung erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Rechtsbe- lehrung in verschiedener Hinsicht mangelhaft: Es würden die Belehrung über die Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Recht, einen Verteidiger oder Dolmetscher zu bestellen, fehlen. Es sei ausserdem nicht klar, ob die Belehrung in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgt sei. Schliesslich seien die Protokollierungsvorschriften von Art. 38 VStrR verletzt worden, da die Fragebogen vom untersuchenden Beamten nicht unterzeichnet worden seien. Die Fragebogen gemäss pag. 19.08.02 (N.), pag. 20.08.02 (D.), pag. 29.08.02 (G.), pag. 35.08.02 (K.), pag. 41.08.02 (F.), pag. 42.08.02 (L.), pag. 44.08.01 (H.), pag. 46.08.02 (E.), pag. 59.08.01 (J.), pag. 60.08.02 (M.) und pag. 69.08.02 (I.) seien daher für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (act. 1, S. 12 ff.).

Schliesslich seien auch die zweiten und dritten Einvernahmen gemäss pag. 03.08.02, 03.08.03 (P.), pag. 20.08.04 (D.), pag. 29.08.04 (G.), pag. 36.08.02 (O.), pag. 42.08.03 (L.) und pag. 89.08.01 (K.) für unverwert- bar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Ver- fahrens zu vernichten, da sie sich auf die ersten Einvernahmen, welche ih- rerseits unverwertbar seien, stützen würden (act. 1, S. 15).

5.2 5.2.1 Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte ein- holen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund eines Zeugnis- verweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf auf- merksam zu machen (Art. 40 VStrR). Das (informelle) Auskunftsbegehren dient der Informationsbeschaffung, stellt aber im Verhältnis zu Zwangsmass- nahmen, welche ebenfalls zur Sachverhaltsermittlung angeordnet werden können, einen milderen, jedoch ebenfalls geeigneten Eingriff dar (vgl. SCHÜTZ/MEIER, Basler Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 40 VStrR). Insbeson- dere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit kompli- zierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. HÄRING, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die

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Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung münd- lich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu be- achten sind (SCHÜTZ/MEIER, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR).

Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. Au- gust 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftli- chen Auskünften nach Art. 40 VStrR die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden dürften. Entsprechendes müsse auch für die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte bei potentiellen Auskunftspersonen gelten, würden doch solche Auskünfte im Verwaltungsstrafverfahren vollwertige Beweismittel bilden. Der befragten Person müsse deshalb in jedem Falle mitgeteilt werden, in welcher Beweis- rolle (Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson) sie befragt werde, und sie müsse vorgängig über die ihr zustehenden Rechte bzw. die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden (E. 2.2). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die Strafbehörden haben entsprechend die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme bzw. Befragung auf ihre Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Auskunftspersonen, die sich bereit erklären, auszusagen, sind auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hinzuweisen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.2.1).

5.2.2 Das VStrR regelt im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise nicht explizit. Ohne eine entsprechende ge- setzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Ein- schränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im ver- waltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass diese Frage mit Zu- rückhaltung zu prüfen ist und eine solche nur in völlig klaren Fällen zu ver- neinen ist. Im Vorverfahren gilt nämlich anders als im Verfahren vor dem Sach- richter der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1, 7.2). Daraus ist als Ergebnis abzuleiten, dass Beweismaterial nur bei völlig eindeutiger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der untersuchenden Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.45 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; BV.2021.13 vom 29. September 20212 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.;

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BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 393 StPO; s.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2-2.7).

5.3 5.3.1 N., D., K., F., L., H, E., J., M. und I. wurden mittels sog. «Fragebogen» als Auskunftspersonen befragt. In diesem Zusammenhang kann gleich von Beginn weg festgehalten werden, dass die Unverwertbarkeit dieser Frage- bogen nicht völlig klar erscheint, weshalb deren Verwertbarkeit zurückhal- tend zu prüfen ist. Den Akten zufolge wurden die Fragebogen den Betreffen- den von Beamten der Zollfahndung Nord an deren Arbeitsstellen bzw. Ge- schäftsorten ausgehändigt bzw. zur Kenntnis gebracht (vgl. dazu die jewei- ligen Untersuchungsberichte, Verfahrensakten, pag. 19.06.01/000001ff.; 20.06.01/000001ff.; 35.06.01/000001ff.; 41.06.01/000001ff.; 42.06.01/ 000001ff.; 44.06.01/000001ff.; 46.06.01/000001ff.; 59.06.01/000001ff.; 60.06.01/000001ff. und 69.06.01/000001ff.). Ebenso erhielten die Auskunfts- personen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001ff.; 20.08.01/000001ff.; 35.08.01/000001ff.; 41.08.02/ 000001ff.; 42.08.02/000001ff.; 44.08.01/000001ff.; 46.08.01/000001ff.; 59.08.02/000001ff.; 60.08.01/ 000001ff. und 69.08.01/000001ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragun- gen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Da- für spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils fest- gehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genom- men». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussagever- weigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfah- rensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/ 000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/ 000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zu- mindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen ge- stützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen

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(vgl. etwa Verfahrensakten pag. 19.08.02/000003, pag. 20.08.02/000004, 29.08.02/000013, 59.08.01/000002, 60.08.02/000003), was jedoch nicht von vornherein ausschliesst, dass die Befragten korrekt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wurden.

5.3.2 Ob es sich sodann bei den Fragebogen um förmliche Einvernahmen und nicht um blosse Auskunftsbegehren handelt, ist ebenfalls nicht von der Be- schwerdekammer abschliessend zu beurteilen. Wie bereits erwähnt, ist da- von auszugehen, dass zumindest teilweise die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen. Auf diese Weise durchgeführte Befragungen ha- ben den Charakter einer formellen Einvernahme und nicht einer informellen Befragung. Ob jedoch bei allen Befragungen so vorgegangen wurde, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eruieren. Eine abschliessende Beurteilung über die Art und Weise der erfolgten Befragungen wird gegebe- nenfalls dem Sachrichter vorenthalten sein. Hinweise, dass der Beschwer- degegner bloss vorgeschoben habe, dass es sich bei den Befragungen um blosse Auskunftsbegehren handle, bestehen jedenfalls nicht. Die untersu- chende Behörde wird im Übrigen gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2023 eine Wiederholung der Befragungen der Auskunftspersonen und Belas- tungszeugen unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontations- rechts des Beschwerdeführers durchführen (vgl. supra lit. C).

5.3.3 Steht somit die Verwertbarkeit der Fragebogen nicht von vornherein klarer- weise ausser Frage, muss Gleiches folgerichtig für die zweiten und dritten Einvernahmen von P. (Verfahrensakten, pag. 03.08.02/000001 ff. und 03.08.03/000001 ff.), D. (Verfahrensakten, pag. 20.08.04/000001 ff.), G. (Verfahrensakten, pag. 29.08.04/000001 ff.), O. (Verfahrensakten, pag. 36.08.02/000001 ff.), L. (Verfahrensakten, pag. 42.08.03/000001 ff.) und K. (Verfahrensakten, pag. 89.08.01/000001 ff.) gelten, soweit der Beschwerde- führer moniert, dass sich diese auf die (seiner Ansicht nach unverwertbaren) Fragebogen stützen. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Entscheid dargelegt, dass die zweiten und dritten Einvernahmen von P., D., G., O., L. und K. unter anderem aufgrund von Chatauswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gemacht worden seien. Diese Einvernahmen hätten sich nicht auf die Fragebogen abgestützt (vgl. act. 1.1 E. 4.2.2).

5.4 Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die ausgewerteten Daten des Mobiltelefons von B. seien nicht verwertbar. Das BAZG habe, unmittelbar nachdem sich B. am 3. Februar 2022 geweigert habe, seine Entsperrcodes preiszugeben, das Mobiltelefon zwecks Entsperrung und Datenspiegelung dem Fedpol übergeben. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen ständigen Gerichtspraxis sei dies klar ein unzulässiges Vorgehen. Denn un- zulässige oder verfrühte Einsichtnahme in die fraglichen Dateien und Doku- mente durch Dritte, namentlich Ermittlungs- und Untersuchungsbeamte wür- den gemäss BGE 137 IV 189 E. 4 zur Unverwertbarkeit führen. Bis zum Ent- siegelungsentscheid oder demgemäss auch bis zum Rückzug der Siegelung dürfe nach BGE 148 IV 221 E. 2.6 für die Untersuchungsbehörde und deren Hilfspersonen absolut keine Zugriffsmöglichkeit auf die auf den sichergestell- ten Geräten befindlichen Daten möglich sein. Zahlreiche Untersuchungs- handlungen seien während der Siegelung erhoben worden. Es könne auch aufgrund der Darlegungen der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermittlungen gestützt auf die Daten des Mobiltelefons von B. erfolgt seien (act. 1, S. 18 ff.).

6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom

3. Februar 2022 an der […]strasse in Basel das Mobiltelefon von B. sicherge- stellt wurde, wobei dieser die Siegelung des Mobiltelefons verlangte und sich weigerte, dem BAZG den Entsperrcode bekannt zu geben (Verfahrensakten, pag. 06.05.01/000001 ff.; pag. 06.05.04/000001 ff.; pag. 06.05.02/000001 f.). Das Mobiltelefon wurde in der Folge durch die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bundesamtes für Polizei (FEDPOL) entsperrt, und das FEDPOL erstellte eine forensische Datenkopie des Mobiltelefons (vgl. Ver- fahrensakten, pag. 06.05.06/000001). Am 22. Februar 2022 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung der sichergestellten Datenkopie und um Ermächtigung des BAZG, diese zu durchsuchen (Verfahrensakten, pag. 06.05.09/000001 ff.). Mit Schreiben vom 10. März 2022 liess B. der Beschwerdekammer mitteilen, dass er sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einverstanden erkläre und dass er gleichzeitig um Rückzug des Entsiegelungsgesuchs und Rückgabe des Mobiltelefons ersuche (Verfahrensakten, pag. 06.03.22/000002). Daraufhin schrieb die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss

16. März 2022 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (vgl. act. 1.1, Ziff. 5.2). B. hat unbestrittenermassen seinen Siegelungsantrag zurückgezo- gen und sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons bzw. der gespiegelten Daten einverstanden erklärt. Dass der Rückzug des Siegelungsantrags auf einem Irrtum oder Willensmangel von B. beruht hätte, macht der

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Beschwerdeführer nicht geltend. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann, dem Schlussprotokoll sei zu entneh- men, dass gestützt auf Rechnungen, welche die Firma A. ausgestellt haben soll, eine Differenz von 434750 kg zur eingekauften Ware resultiere. Die Dif- ferenz werde klar bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, woher, d.h. aus welcher Sicherstellung/Beschlagnahme, die genannten einzelnen Rechnun- gen stammen würden und welche tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzu- ordnen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob die bei Dritten aufgefunde- nen Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien, geschweige denn, ob entsprechende Ware tatsächlich geliefert worden sei. Die Bezeichnung des jeweiligen Fundorts der Rechnungen sei sehr wesentlich für die weiteren Be- fragungen und Konfrontationen und danach auch für die rechtsgenügliche Festlegung einer allfälligen Differenz zwischen eingekaufter und verkaufter Ware, weshalb vorweg zu den anzusetzenden weiteren Befragungen eine Aufteilung der Rechnungen zu erfolgen habe. Ansonsten entstehe ein nicht wieder gut zu machender Nachteil, wenn, gestützt auf völlig falsche Annah- men dem Beschwerdeführer eine lediglich hypothetische Annahme von Lie- ferung zur Last gelegt und dies durch ungenügende Befragungen zu unter- mauern versucht würde. Dies käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens gleich (act. 1, S. 20 f.).

7.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit dieser Rüge gegen den Inhalt des Schlussprotokolls. Eine Beschwerde gegen den Inhalt des Schlussprotokolls ist unzulässig (Art. 61 Abs. 4 VStrR). Darauf haben bereits das BAZG und der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass ihm «sowohl für das vorausgegangene wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren die amt- liche, unentgeltliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen» sei. Da es sich beim vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren um ein separa- tes Verfahren handle, habe ein separater Kostenentscheid sowohl vor dem Beschwerdegegner wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu er- folgen. Zudem gehe aus den Erwägungen des Beschwerdegegners hervor, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz zumindest teilweise obsiegt

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habe, obwohl im Dispositiv des Entscheids das Gegenteil behauptet werde. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner einerseits eine Kostenauf- erlegung fälle, dennoch aber in einem separaten Entscheid betreffend die amtliche, unentgeltliche Verteidigung entscheiden wolle. Somit seien die or- dentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl für das Beschwerdever- fahren beim BAZG wie auch vor dem Bundesstrafgericht zufolge der zu be- willigenden amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen (act. 1, S. 20 f.).

8.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist sich, zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersu- chungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird (Art. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger be- stellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Fran- ken in Betracht fällt.

8.3

8.3.1 Aktenkundig ist, dass das BAZG mit Verfügung vom 14. November 2022 Ad- vokat Sami rückwirkend per 9. November 2022 für die Dauer des Verwal- tungsstrafverfahrens als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einsetzte (Verfahrensakten, pag. 12.03.16/000001 f.). Das amtliche Mandat gilt dabei auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Direktor oder Chef der betroffe- nen Verwaltung (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, N. 1 und 20 ff. zu Art. 33 VStrR). Darauf hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdean- twort zu Recht verwiesen (act. 5, S. 6). Insofern der Beschwerdeführer mithin die Einsetzung von Advokat Sami als amtlichen Verteidiger für das vorange- gangene Beschwerdeverfahren beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diesem Antrag bereits mit Verfügung vom 14. November 2022 entsprochen wurde. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ferner die Einsetzung von Advo- kat Schwab als amtlichen Verteidiger für das verwaltungsrechtliche Nacher- hebungsverfahren beantragt, wie dies der Beschwerdegegner aus der Be- schwerde herauszulesen scheint. Auf einen derartigen Antrag wäre jeden- falls nicht einzutreten, da das BAZG bereits mit Verfügung vom 9. April 2024 Advokat Sami ab dem 6. November 2023 für die Dauer des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens nach Art. 12 VStrR vor dem BAZG als unentgeltli- chen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt hat (Verfahrensak- ten, pag. 12.03.57/000001 ff.). Im Übrigen wäre ohnehin nicht im vorliegen- den Verwaltungsstrafverfahren über die Einsetzung von Advokat Sami als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu befinden, da das Verfahren nach Art. 12

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VStrR vom (Verwaltungs-)Strafverfahren strikt zu trennen ist (vgl. OESTER- HELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar, 2020, N. 25 zu Art. 12 VStrR).

8.3.2 Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid dem Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.– und einer Schreibgebühr von Fr. 110.–, insgesamt Fr. 610.– aufer- legt und keine Parteientschädigung zugesprochen. In den Erwägungen (E. 9) führte sie dazu Folgendes aus: «Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Kosten aufgrund von mehrheitlichen Ab- weisungen und mehrheitlichem Unterliegen auferlegt. Die Verfahrensan- träge betreffend die Sistierung des Nacherhebungsverfahrens und der Prü- fung der unentgeltlichen Rechtspflege werden in separaten Entscheiden ge- fällt und kommen nicht einer Gutheissung und einem Obsiegen gleich. Inso- fern wird das vorliegende Verfahren als vollständiges Unterliegen betrachtet, sodass keine Parteientschädigung gesprochen wird und sämtliche Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden». Dar- aus erhellt, dass der Beschwerdegegner den Umstand, dass er die Be- schwerde hinsichtlich der Unverwertbarkeit der vier Fragebogen betreffend O., F., P. und Q. teilweise gutgeheissen hatte, bei der Festsetzung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gänzlich ausser Acht gelassen hatte. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers offenkun- dig verletzt. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und in Fällen, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt, wird sie dadurch geheilt, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). Aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts (vgl. supra E. 2.1) ist eine Heilung vorliegend jedoch ausgeschlossen. Mithin sind die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägung 8.3.2 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuwei- sen.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Ein- setzung von Advokat Sami als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfah- ren (BP.2024.42, act. 1 und 3).

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10.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 4.3 m.w.H.).

10.3 Der Beschwerdeführer hat im Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege, welches ihm von der Beschwerdekammer mit der Aufforderung, die- ses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, nur rudimentäre Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht und im Wesentlichen auf die Beila- gen verwiesen. Aus den beigelegten Auszügen vom Konto des Beschwer- deführers bei der Bank R. sind Zahlungen zugunsten der S. Lebensversiche- rungs-Gesellschaft in der Höhe von CHF 3'462.50 und 734.10 vom 12. Ok- tober und 2. November 2023 ersichtlich. Belegt ist sodann eine Twint-Zah- lung von C. auf das Konto des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 in der Höhe von CHF 400.00. Unter den Beilagen findet sich sodann ein nicht datierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz […] im Wert von CHF 69'500.00, eine Rechnung zu einer Lebensversicherungspolice bei der S. Schweiz Lebensversicherung vom 4. August 2023 in der Höhe von CHF 3'462.50 sowie eine Police einer Autoversicherung bei der S. Generalagentur in der Höhe von CHF 1'819.70 (Jahresprämie). Im Formular gab der Beschwerdeführer ferner an, monatlich einen Mietzins von CHF 1'300.00 zu bezahlen und über ein monatliches Net- toeinkommen von CHF 3'400.00 sowie CHF 400.00 («WG-Wohnung») zu verfügen. Unterlagen, welche die Höhe des Mietzinses und des Lohnes be- legen würden, liegen nicht vor. Ebenso fehlen (aktuelle) Kontoauszüge. Ein vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dem- nach abzuweisen.

11. 11.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. supra E. 8.3.2) folgt, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines teilwei- sen Unterliegens die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Er obsiegt

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insoweit, als eine Teilrückweisung betreffend Kostenauflage und Entschädi- gung erfolgt. Er unterliegt, soweit alle anderen Rügen abgewiesen und auf die Beschwerde hinsichtlich der Unverwertbarerklärung der Fragebogen be- treffend O., F., P. und Q. nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer ungefähr zu einem Viertel. Die Gerichtsgebühr wird insgesamt auf Fr 2'000.– festgesetzt (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und dem Beschwerdeführer entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'500.– auferlegt.

11.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Ho- norar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr. 106.50 (Fr. 88.00 für Kopien und Fr. 18.50 für Porto) ausweist, was grundsätzlich angemessen erscheint. Al- lerdings liegt der von Advokat Sami verwendete Stundenansatz von Fr. 250.– über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2), sodass sich aus diesem Grund das Honorar um Fr. 288.30 reduziert. Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 3‘699.60. Dieser Betrag ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens um drei Viertel zu kürzen. Der Beschwerdegegner hat demnach den Beschwerde- führer mit Fr. 924.90 zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 10 und 11 des Dis- positivs des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 8.3.2 an den Beschwerdegegner zu- rückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 924.90 zu entschädigen.

Bellinzona, 15. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Alexander Sami - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.