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BH.2021.6

Bundesstrafgericht · 2022-01-04 · Deutsch CH

Verhaftung (Art. 52 ff. VStR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 2. November 2021 beantragte die Eidgenössische Spiel- bankenkommission (nachfolgend «ESBK») beim Kantonsgericht Nidwalden, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend «ZMG»), gestützt auf Art. 52 f. VStrR die Ausstellung eines Haftbefehls und Anordnung der Untersuchungs- haft vom 9. bis zum 19. November 2021 gegen A. wegen dringenden Ver- dachts auf Widerhandlungen gegen das (am 1. Januar 2019 in Kraft getre- tene) Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Gelspiele (Geldspielge- setz, BGS; SR 935.51), eventualiter gegen das (am 1. Januar 2019 aufge- hobene) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) (ZM 21 29, Lasche 2).

B. Mit Haftbefehl vom 5. November 2021 ordnete das ZMG die Verhaftung und Zuführung von A. an (ZM 21 29, Lasche 3). Am 9. November 2021 wurde A. im Rahmen einer Hausdurchsuchung verhaftet. Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG am 10. November 2021 beantragte die ESBK, es sei A. für die Dauer von 14 Tagen in Untersuchungshaft zu belassen. A. beantragte, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (ZM 21 29, Lasche 4, 6 und 7). Mit Urteil vom 10. Novem- ber 2021, mündlich eröffnet kurz vor 17.00 Uhr, wies das ZMG den Antrag der ESBK ab (ZM 21 29, Lasche 1, 4). Die ESBK meldete beim ZMG sogleich Beschwerde an (ZM 21 29, Lasche 4). Mit Schreiben vom 11. November 2021, vorab per E-Mail vom 11. November 2021, 11.32 Uhr, teilte der Stv. Direktor der ESBK dem ZMG mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde (act. 1.4, 1.5).

C. Mit Beschwerde vom 11. November 2021 (Postaufgabe 12. November 2021; Posteingang 16. November 2021) gelangt die ESBK an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. November 2021 aufzuhe- ben.

2. Es sei die Untersuchungshaft von A. für 14 Tage aufrechtzuerhalten.

3. Unter Kostenauflage zulasten von des Beschuldigten.

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D. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2021 lässt A., vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Ebneter, Folgendes beantragen (act. 4):

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. November 2021 sei abzuweisen.

2. Der Beschwerdegegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

3. Dem Beschwerdegegner sei die Unterzeichnende als seine amtliche notwendige Vertei- digerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E. Am 22. November 2021 übermittelte die ESBK der Beschwerdekammer auf telefonische Anfrage hin die Verfügung der ESBK vom gleichen Tag, mit wel- cher sie die Haftentlassung von A. anordnete (act. 5 und 6).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 (vorab per E-Mail; Postein- gang: 24. November 2021) liess sich das ZMG vernehmen ohne Anträge zu stellen (act. 7).

G. Am 24. November 2021 übermittelte die ESBK der Beschwerdekammer auf telefonische Anfrage hin eine Bestätigung der Haftentlassung von A. am

22. November 2021 (act. 8 und 9).

H. Mit Schreiben vom 24. November 2021 teilte die Beschwerdekammer der ESBK, A. und dem ZMG mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren als ge- genstandslos abzuschreiben (act. 10).

I. Mit Schreiben ebenfalls vom 24. November 2021 stellte die Beschwerde- kammer A. im eröffneten Nebenverfahren betreffend amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren das Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» zu (BP.2021.90, act. 2).

J. Das ZMG teilte mit Schreiben vom 26. November 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte (act. 11). Die ESBK beantragt mit Stellungnahme vom 30. November 2021, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein

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Urteil in der Sache zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdegegners (act. 12). A. lässt sinngemäss und hauptsäch- lich beantragen, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzu- schreiben und er bzw. die eingesetzte amtliche notwendige Verteidigerin sei für die anwaltlichen Aufwendungen für das vorliegende Verfahren angemes- sen zu entschädigen. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren sei entweder zu verzichten oder diese seien von der ESBK zu tragen (act. 13). Die Einga- ben wurden den Parteien mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

K. Hinsichtlich des eröffneten Nebenverfahrens liess sich A. mit Eingabe vom

30. November 2021 vernehmen (BP.2021.90, act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR. 313.0) anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zu- ständigkeiten vor dem 1. Januar 2019).

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenom- menen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne

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von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

E. 1.2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine kantonale Gerichtsbehörde, so ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem die beteiligte Ver- waltung von der Freilassung Kenntnis erhalten hat oder ihr diese eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR; zur Beschwerdefrist siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.11 vom 8. Dezember 2015 E. 1.3 und 1.4). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

Gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR wird die Haft vorläufig aufrechterhalten, wenn der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich die Beschwerde anmeldet. Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrechterhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestehen; vor- behalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Beschwerdekammer oder ihres Präsidenten.

E. 1.2.3 Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden dieser Art mit voller Kogni- tion. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

E. 1.2.4 Werden haftrelevante Noven erst im Beschwerdeverfahren ersichtlich oder erstmals geltend gemacht hat die Beschwerdekammer diese grundsätzlich zu berücksichtigen und – in Anlehnung an Art. 389 Abs. 3 StPO – die Haft- gründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 5.3; LEHM- KUHL/TABAKOVIC, Basler Kommentar, 2020, Art. 53 VStrR N. 16; vgl. auch LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 24).

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E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die mit Urteil des Zwangs- massnahmengerichts Nidwalden vom 10. November 2021 verweigerte Auf- rechterhaltung der Untersuchungshaft von A. Dabei handelt es sich um einen beschwerdefähigen Zwangsmassnahmenentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR.

E. 2.2 Die angefochtene Haftentlassung erging am Mittwoch, 10. November 2021, am Ende der Verhandlung vor der Vorinstanz nach einer Pause, die bis 16.52 Uhr dauerte. Die anwesende untersuchende Beamtin meldete bei der Vorinstanz (um 17.00 Uhr) sogleich Beschwerde an (ZM 21 29, Lasche 4). Am 11. November 2021 teilte der Stv. Direktor dem ZMG per E-Mail (um 11.32 Uhr) mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde (act. 1.4, 1.5). Am 12. November 2021 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post zu Handen der Beschwerdekammer. Dieser Verlauf entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen, weshalb die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt ist. Dem ungeachtet drängt sich an dieser Stelle auf, pro futuro auf das in der Fachliteratur beschriebene ausgereiftere Vorgehen hin- zuweisen (siehe GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Dieses hat sich in der Praxis bewährt und ist daher vorzuziehen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 2.4).

E. 2.3 Die Haftentlassung der beschuldigten Person durch die kantonale Gerichts- behörde kann unter Umständen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse der Strafuntersuchungsbehörde an der Behandlung einer Haftbeschwerde begründen (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 104 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014 E. 1.1). In der vorliegenden Konstellation indes, in der die 14 Tage, für wel- che die Aufrechterhaltung der Haft beantragt wurde, abgelaufen und der Be- schwerdegegner von der Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wurde, ist ein solches nicht ersichtlich. Dem sinngemässen Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie habe nach wie vor ein hinreichendes Rechtsschutzin- teresse an der Behandlung der Beschwerde, weil der Beschwerdegegner aus dem vorinstanzlichen Entscheid allenfalls Schadenersatz- oder Genug- tuungsansprüche gegen die Beschwerdeführerin ableiten könnte, kann nicht gefolgt werden. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sind unabhän- gig davon zu beurteilen, ob und wie die Zwangsmassnahme vorgängig ent- schieden worden ist (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 und E. 5d S. 402; 110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. De- zember 2012 E. 2.3; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom 22. September 2011

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E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 352, und 1B_26/2008 vom 15. Februar 2008 E. 2).

Mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses ist das Verfah- ren als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro- zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller Entscheid gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen).

E. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und be- stimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol- gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwand- lungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin verdächtigt den Beschwerdegegner gegen Art. 130 BGS eventualiter gegen Art. 55 SBG i.V.m. Art. 5 SBG verstossen zu haben (act. 1.2 S. 1 und act. 1 S. 5) indem er in der Zeit von 2017 bis 9. November 2021, ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu be- sitzen, zusammen mit B., C. sowie D. an verschiedenen Standorten in der Schweiz (ev. gewerbs- und bandenmässig) Spielbankenspielautomaten auf- gestellt und geliefert oder (eventualiter) diese Automaten mit den vorgenann- ten Personen von E. beschafft zu haben und/oder im Wissen um den geplan- ten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spiel- bankenspielen Dritten (ev. gewerbs- und bandenmässig) zur Verfügung ge- stellt zu haben (act. 1.2 S. 5 f.).

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Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf Angaben von F. vom 3. Sep- tember 2019 (act. 1 S. 6, act. 1.2 S. 3); auf Aussagen von G. vom 23. März 2021, von H. vom 28. Mai 2021, von I. vom 9. Mai 2019, 11. März 2020 und

E. 3.1.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zusammenfassend aus, die Be- schwerdeführerin versäume es darzutun, aufgrund welcher konkreter Indi- zien sie einen dringenden Tatverdacht als gegeben erachte. Sie vermöge demnach lediglich eine blosse Möglichkeit – allenfalls eine Wahrscheinlich- keit – der Tatbegehung durch den Beschwerdegegner darzutun. Demzufolge verwarf sie die Annahme eines dringenden Tatverdachts (act. 1.1 S. 6 ff.).

E. 3.1.3 Aus dem Schlussprotokoll im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-081 gegen F. (act. 1.8) ergeben sich Anhaltpunkte, dass am 3. September 2019 im Restaurant «N.» in Z./AG Tischautomaten sichergestellt wurden, die als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 aSBG bzw. Art. 3 lit. g BGS qualifiziert werden können. Aus der Einvernahme von F. als be- schuldigte Person vom 3. September 2019 (act. 1.6) ergeben sich Anhalts- punkte, dass die Geräte von A. stammten und dieser an den Einnahmen aus deren Betrieb beteiligt war. Aus der Einvernahme von G. als beschuldigte Person vom 23. März 2021 (act. 1.9) ergeben sich Anhaltspunkte, dass A. und D. in Verbindung stehen mit den am 9. Juli 2019 im Vereinslokal «O.» in Y./ZH sichergestellten Spielautomaten. Aus der Einvernahme von H. als be- schuldigte Person vom 28. Mai 2021 (act. 1.10) ergeben sich Anhaltspunkte, dass A., B. und P. in Verbindung stehen mit in einer Pizzeria und in einer Wohnung sichergestellten Spielautomaten. Aus dem Schlussprotokoll im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-035 gegen I. (act. 1.15) ergeben sich Anhaltspunkte, dass am 9. Mai 2019 im Restaurant «Q.» in X./AG ein Tisch- automat sichergestellt wurde, der als Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 aSBG bzw. Art. 3 lit. g BGS qualifiziert werden kann. Aus der Einvernahme von I. als beschuldigte Person vom 9. Mai 2019 (act. 1.11) er- geben sich Anhaltspunkte, dass R. den Automaten angeboten und B. den Automaten geliefert und angeschlossen hat. Aus der Auswertung des be- schlagnahmten Mobiltelefons von I. (act. 1.14) ergeben sich Anhaltspunkte, dass I. mit R. in Kontakt stand. Aus dem Strafbescheid vom 14. Oktober 2020 ergibt sich, dass I. für die Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Restaurant «Q.» in X./AG, in der Zeit ca. vom 1. April 2018 bis zum 9. Mai 2019 durch Anbieten

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des Geräts U23939 mit Spielbankenspielen, rechtskräftig verurteilt wurde (act. 1.16).

Allein angesichts dieser Anhaltspunkte wäre der dringende Tatverdacht ge- gen den Beschwerdegegner, ein Vergehen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b BGS begangen zu haben, wohl zu bejahen gewesen.

E. 3.1.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es bestehe Kollusionsgefahr.

Konkrete Anhaltspunkte für den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR können sich nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver- fahrens Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1).

Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden am 9. November 2021 im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin durchgeführten Grossaktion ge- gen fünf mutmasslich im Zusammenhang stehende Anbieter oder Aufsteller von Spielbankenspielen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die beschul- digten Personen waren noch nicht zur Sache befragt worden und sollten von der Beschwerdeführerin, unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontations- rechte aller Beteiligten, mit den diese belastenden Aussagen und Erkennt- nissen konfrontiert werden. Allein angesichts dieser noch durchzuführenden Beweismassnahmen wäre das Vorliegen der Kollusionsgefahr wohl zu beja- hen gewesen.

E. 3.1.5 Da der Kollusionsgefahr kaum durch Ersatzmassnahmen (sofern überhaupt vorgesehen, vgl. hierzu GRAF, a.a.O., Art. 52 VStrR N. 27) zu begegnen ge- wesen wäre und Art. 130 Abs. 1 BGS eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, wäre schliesslich wohl auch die Verhältnismässig- keit der Aufrechterhaltung der Haft bis zum 22. November 2021 zu bejahen gewesen.

E. 3.2 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich gut- geheissen worden wäre.

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4.

4.1 Der Beschwerdegegner beantragt, ihm sei Rechtsanwältin Nicole Ebneter als seine amtliche notwendige Verteidigerin für das vorliegende Beschwer- deverfahren beizuordnen (BP.2021.90, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer legte den Antrag als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus und lud den Beschwerdegegner – irrtümlich unter Verwei- sung auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anstelle (praxisgemäss) von Art. 29 Abs. 3 BV – ein, das Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und zu retournieren (BP.2021.90, act. 2). Mit Eingabe vom 30. November 2021 nimmt der Beschwerdegegner Abstand davon, ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (oder amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) gestellt zu haben. Die Beiordnung (und Entschädigung) der Rechtsanwältin Nicole Ebneter als amtliche not- wendige Verteidigung ergebe sich aus dem Umstand, dass sie bereits mit Verfügung vom 11. November 2021 als amtliche notwendige Verteidigung gemäss Art. 33 VStrR eingesetzt worden sei (BP.2021.90, act. 3).

4.3 Art. 33 Abs. 1 VStrR regelt die amtliche notwendige Verteidigung im Unter- suchungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren greift er nicht. Auch Art. 82 VStrR, der auf die StPO verweist, ist im Beschwerdeverfahren nicht einschlä- gig. Die Art. 73–82 VStrR regeln das Verfahren vor dem erkennenden kan- tonalen Strafgericht bzw. vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach erfolgter Überweisung (Anklage) (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Mithin besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren.

4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2019.5 vom 25. April 2019 E. 6.1). Der Beschwerdegegner behauptet nicht, bedürftig zu sein. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdegegners abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts

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BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 8). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 6 September 2021 (act. 1 S. 8, act. 1.2 S. 4 f.); auf die Handelsregisteran- gaben der Gesellschaften J. gmbh, K. AG, L. AG, M. (act. 1.2 S. 5); auf WhatsApp und Chat Telefonnachrichten (act. 1 S. 6 und 8); auf eine Polizei- information (act. 1.2 S. 5) und auf Sicherstellungen von Spielautomaten in drei Gastrobetrieben und einem Versammlungslokal (act. 1.2 S. 5).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Der Antrag des Beschwerdegegners, ihm sei Rechtsanwältin Nicole Ebneter als seine amtliche notwendige Verteidigerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren beizuordnen, wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdeführerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Ebneter,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

KANTONSGERICHT NIDWALDEN, Zwangsmass- nahmengericht,

Gegenstand

Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2021.6, BP.2021.90

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 2. November 2021 beantragte die Eidgenössische Spiel- bankenkommission (nachfolgend «ESBK») beim Kantonsgericht Nidwalden, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend «ZMG»), gestützt auf Art. 52 f. VStrR die Ausstellung eines Haftbefehls und Anordnung der Untersuchungs- haft vom 9. bis zum 19. November 2021 gegen A. wegen dringenden Ver- dachts auf Widerhandlungen gegen das (am 1. Januar 2019 in Kraft getre- tene) Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Gelspiele (Geldspielge- setz, BGS; SR 935.51), eventualiter gegen das (am 1. Januar 2019 aufge- hobene) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) (ZM 21 29, Lasche 2).

B. Mit Haftbefehl vom 5. November 2021 ordnete das ZMG die Verhaftung und Zuführung von A. an (ZM 21 29, Lasche 3). Am 9. November 2021 wurde A. im Rahmen einer Hausdurchsuchung verhaftet. Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG am 10. November 2021 beantragte die ESBK, es sei A. für die Dauer von 14 Tagen in Untersuchungshaft zu belassen. A. beantragte, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (ZM 21 29, Lasche 4, 6 und 7). Mit Urteil vom 10. Novem- ber 2021, mündlich eröffnet kurz vor 17.00 Uhr, wies das ZMG den Antrag der ESBK ab (ZM 21 29, Lasche 1, 4). Die ESBK meldete beim ZMG sogleich Beschwerde an (ZM 21 29, Lasche 4). Mit Schreiben vom 11. November 2021, vorab per E-Mail vom 11. November 2021, 11.32 Uhr, teilte der Stv. Direktor der ESBK dem ZMG mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde (act. 1.4, 1.5).

C. Mit Beschwerde vom 11. November 2021 (Postaufgabe 12. November 2021; Posteingang 16. November 2021) gelangt die ESBK an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. November 2021 aufzuhe- ben.

2. Es sei die Untersuchungshaft von A. für 14 Tage aufrechtzuerhalten.

3. Unter Kostenauflage zulasten von des Beschuldigten.

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D. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2021 lässt A., vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Ebneter, Folgendes beantragen (act. 4):

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. November 2021 sei abzuweisen.

2. Der Beschwerdegegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

3. Dem Beschwerdegegner sei die Unterzeichnende als seine amtliche notwendige Vertei- digerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E. Am 22. November 2021 übermittelte die ESBK der Beschwerdekammer auf telefonische Anfrage hin die Verfügung der ESBK vom gleichen Tag, mit wel- cher sie die Haftentlassung von A. anordnete (act. 5 und 6).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 (vorab per E-Mail; Postein- gang: 24. November 2021) liess sich das ZMG vernehmen ohne Anträge zu stellen (act. 7).

G. Am 24. November 2021 übermittelte die ESBK der Beschwerdekammer auf telefonische Anfrage hin eine Bestätigung der Haftentlassung von A. am

22. November 2021 (act. 8 und 9).

H. Mit Schreiben vom 24. November 2021 teilte die Beschwerdekammer der ESBK, A. und dem ZMG mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren als ge- genstandslos abzuschreiben (act. 10).

I. Mit Schreiben ebenfalls vom 24. November 2021 stellte die Beschwerde- kammer A. im eröffneten Nebenverfahren betreffend amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren das Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» zu (BP.2021.90, act. 2).

J. Das ZMG teilte mit Schreiben vom 26. November 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte (act. 11). Die ESBK beantragt mit Stellungnahme vom 30. November 2021, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein

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Urteil in der Sache zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdegegners (act. 12). A. lässt sinngemäss und hauptsäch- lich beantragen, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzu- schreiben und er bzw. die eingesetzte amtliche notwendige Verteidigerin sei für die anwaltlichen Aufwendungen für das vorliegende Verfahren angemes- sen zu entschädigen. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren sei entweder zu verzichten oder diese seien von der ESBK zu tragen (act. 13). Die Einga- ben wurden den Parteien mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

K. Hinsichtlich des eröffneten Nebenverfahrens liess sich A. mit Eingabe vom

30. November 2021 vernehmen (BP.2021.90, act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR. 313.0) anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zu- ständigkeiten vor dem 1. Januar 2019).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenom- menen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne

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von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

1.2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine kantonale Gerichtsbehörde, so ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem die beteiligte Ver- waltung von der Freilassung Kenntnis erhalten hat oder ihr diese eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR; zur Beschwerdefrist siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.11 vom 8. Dezember 2015 E. 1.3 und 1.4). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

Gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR wird die Haft vorläufig aufrechterhalten, wenn der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich die Beschwerde anmeldet. Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrechterhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestehen; vor- behalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Beschwerdekammer oder ihres Präsidenten.

1.2.3 Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden dieser Art mit voller Kogni- tion. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

1.2.4 Werden haftrelevante Noven erst im Beschwerdeverfahren ersichtlich oder erstmals geltend gemacht hat die Beschwerdekammer diese grundsätzlich zu berücksichtigen und – in Anlehnung an Art. 389 Abs. 3 StPO – die Haft- gründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 5.3; LEHM- KUHL/TABAKOVIC, Basler Kommentar, 2020, Art. 53 VStrR N. 16; vgl. auch LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 24).

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2.

2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die mit Urteil des Zwangs- massnahmengerichts Nidwalden vom 10. November 2021 verweigerte Auf- rechterhaltung der Untersuchungshaft von A. Dabei handelt es sich um einen beschwerdefähigen Zwangsmassnahmenentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR.

2.2 Die angefochtene Haftentlassung erging am Mittwoch, 10. November 2021, am Ende der Verhandlung vor der Vorinstanz nach einer Pause, die bis 16.52 Uhr dauerte. Die anwesende untersuchende Beamtin meldete bei der Vorinstanz (um 17.00 Uhr) sogleich Beschwerde an (ZM 21 29, Lasche 4). Am 11. November 2021 teilte der Stv. Direktor dem ZMG per E-Mail (um 11.32 Uhr) mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde (act. 1.4, 1.5). Am 12. November 2021 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post zu Handen der Beschwerdekammer. Dieser Verlauf entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen, weshalb die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt ist. Dem ungeachtet drängt sich an dieser Stelle auf, pro futuro auf das in der Fachliteratur beschriebene ausgereiftere Vorgehen hin- zuweisen (siehe GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Dieses hat sich in der Praxis bewährt und ist daher vorzuziehen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 2.4).

2.3 Die Haftentlassung der beschuldigten Person durch die kantonale Gerichts- behörde kann unter Umständen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse der Strafuntersuchungsbehörde an der Behandlung einer Haftbeschwerde begründen (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 104 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014 E. 1.1). In der vorliegenden Konstellation indes, in der die 14 Tage, für wel- che die Aufrechterhaltung der Haft beantragt wurde, abgelaufen und der Be- schwerdegegner von der Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wurde, ist ein solches nicht ersichtlich. Dem sinngemässen Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie habe nach wie vor ein hinreichendes Rechtsschutzin- teresse an der Behandlung der Beschwerde, weil der Beschwerdegegner aus dem vorinstanzlichen Entscheid allenfalls Schadenersatz- oder Genug- tuungsansprüche gegen die Beschwerdeführerin ableiten könnte, kann nicht gefolgt werden. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sind unabhän- gig davon zu beurteilen, ob und wie die Zwangsmassnahme vorgängig ent- schieden worden ist (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 und E. 5d S. 402; 110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. De- zember 2012 E. 2.3; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom 22. September 2011

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E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 352, und 1B_26/2008 vom 15. Februar 2008 E. 2).

Mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses ist das Verfah- ren als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro- zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller Entscheid gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen).

3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und be- stimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol- gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwand- lungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1).

3.1.1 Die Beschwerdeführerin verdächtigt den Beschwerdegegner gegen Art. 130 BGS eventualiter gegen Art. 55 SBG i.V.m. Art. 5 SBG verstossen zu haben (act. 1.2 S. 1 und act. 1 S. 5) indem er in der Zeit von 2017 bis 9. November 2021, ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu be- sitzen, zusammen mit B., C. sowie D. an verschiedenen Standorten in der Schweiz (ev. gewerbs- und bandenmässig) Spielbankenspielautomaten auf- gestellt und geliefert oder (eventualiter) diese Automaten mit den vorgenann- ten Personen von E. beschafft zu haben und/oder im Wissen um den geplan- ten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spiel- bankenspielen Dritten (ev. gewerbs- und bandenmässig) zur Verfügung ge- stellt zu haben (act. 1.2 S. 5 f.).

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Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf Angaben von F. vom 3. Sep- tember 2019 (act. 1 S. 6, act. 1.2 S. 3); auf Aussagen von G. vom 23. März 2021, von H. vom 28. Mai 2021, von I. vom 9. Mai 2019, 11. März 2020 und

6. September 2021 (act. 1 S. 8, act. 1.2 S. 4 f.); auf die Handelsregisteran- gaben der Gesellschaften J. gmbh, K. AG, L. AG, M. (act. 1.2 S. 5); auf WhatsApp und Chat Telefonnachrichten (act. 1 S. 6 und 8); auf eine Polizei- information (act. 1.2 S. 5) und auf Sicherstellungen von Spielautomaten in drei Gastrobetrieben und einem Versammlungslokal (act. 1.2 S. 5).

3.1.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zusammenfassend aus, die Be- schwerdeführerin versäume es darzutun, aufgrund welcher konkreter Indi- zien sie einen dringenden Tatverdacht als gegeben erachte. Sie vermöge demnach lediglich eine blosse Möglichkeit – allenfalls eine Wahrscheinlich- keit – der Tatbegehung durch den Beschwerdegegner darzutun. Demzufolge verwarf sie die Annahme eines dringenden Tatverdachts (act. 1.1 S. 6 ff.).

3.1.3 Aus dem Schlussprotokoll im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-081 gegen F. (act. 1.8) ergeben sich Anhaltpunkte, dass am 3. September 2019 im Restaurant «N.» in Z./AG Tischautomaten sichergestellt wurden, die als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 aSBG bzw. Art. 3 lit. g BGS qualifiziert werden können. Aus der Einvernahme von F. als be- schuldigte Person vom 3. September 2019 (act. 1.6) ergeben sich Anhalts- punkte, dass die Geräte von A. stammten und dieser an den Einnahmen aus deren Betrieb beteiligt war. Aus der Einvernahme von G. als beschuldigte Person vom 23. März 2021 (act. 1.9) ergeben sich Anhaltspunkte, dass A. und D. in Verbindung stehen mit den am 9. Juli 2019 im Vereinslokal «O.» in Y./ZH sichergestellten Spielautomaten. Aus der Einvernahme von H. als be- schuldigte Person vom 28. Mai 2021 (act. 1.10) ergeben sich Anhaltspunkte, dass A., B. und P. in Verbindung stehen mit in einer Pizzeria und in einer Wohnung sichergestellten Spielautomaten. Aus dem Schlussprotokoll im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-035 gegen I. (act. 1.15) ergeben sich Anhaltspunkte, dass am 9. Mai 2019 im Restaurant «Q.» in X./AG ein Tisch- automat sichergestellt wurde, der als Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 aSBG bzw. Art. 3 lit. g BGS qualifiziert werden kann. Aus der Einvernahme von I. als beschuldigte Person vom 9. Mai 2019 (act. 1.11) er- geben sich Anhaltspunkte, dass R. den Automaten angeboten und B. den Automaten geliefert und angeschlossen hat. Aus der Auswertung des be- schlagnahmten Mobiltelefons von I. (act. 1.14) ergeben sich Anhaltspunkte, dass I. mit R. in Kontakt stand. Aus dem Strafbescheid vom 14. Oktober 2020 ergibt sich, dass I. für die Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Restaurant «Q.» in X./AG, in der Zeit ca. vom 1. April 2018 bis zum 9. Mai 2019 durch Anbieten

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des Geräts U23939 mit Spielbankenspielen, rechtskräftig verurteilt wurde (act. 1.16).

Allein angesichts dieser Anhaltspunkte wäre der dringende Tatverdacht ge- gen den Beschwerdegegner, ein Vergehen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b BGS begangen zu haben, wohl zu bejahen gewesen.

3.1.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es bestehe Kollusionsgefahr.

Konkrete Anhaltspunkte für den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR können sich nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver- fahrens Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1).

Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden am 9. November 2021 im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin durchgeführten Grossaktion ge- gen fünf mutmasslich im Zusammenhang stehende Anbieter oder Aufsteller von Spielbankenspielen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die beschul- digten Personen waren noch nicht zur Sache befragt worden und sollten von der Beschwerdeführerin, unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontations- rechte aller Beteiligten, mit den diese belastenden Aussagen und Erkennt- nissen konfrontiert werden. Allein angesichts dieser noch durchzuführenden Beweismassnahmen wäre das Vorliegen der Kollusionsgefahr wohl zu beja- hen gewesen.

3.1.5 Da der Kollusionsgefahr kaum durch Ersatzmassnahmen (sofern überhaupt vorgesehen, vgl. hierzu GRAF, a.a.O., Art. 52 VStrR N. 27) zu begegnen ge- wesen wäre und Art. 130 Abs. 1 BGS eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, wäre schliesslich wohl auch die Verhältnismässig- keit der Aufrechterhaltung der Haft bis zum 22. November 2021 zu bejahen gewesen.

3.2 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich gut- geheissen worden wäre.

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4.

4.1 Der Beschwerdegegner beantragt, ihm sei Rechtsanwältin Nicole Ebneter als seine amtliche notwendige Verteidigerin für das vorliegende Beschwer- deverfahren beizuordnen (BP.2021.90, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer legte den Antrag als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus und lud den Beschwerdegegner – irrtümlich unter Verwei- sung auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anstelle (praxisgemäss) von Art. 29 Abs. 3 BV – ein, das Formular «Unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und zu retournieren (BP.2021.90, act. 2). Mit Eingabe vom 30. November 2021 nimmt der Beschwerdegegner Abstand davon, ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (oder amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) gestellt zu haben. Die Beiordnung (und Entschädigung) der Rechtsanwältin Nicole Ebneter als amtliche not- wendige Verteidigung ergebe sich aus dem Umstand, dass sie bereits mit Verfügung vom 11. November 2021 als amtliche notwendige Verteidigung gemäss Art. 33 VStrR eingesetzt worden sei (BP.2021.90, act. 3).

4.3 Art. 33 Abs. 1 VStrR regelt die amtliche notwendige Verteidigung im Unter- suchungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren greift er nicht. Auch Art. 82 VStrR, der auf die StPO verweist, ist im Beschwerdeverfahren nicht einschlä- gig. Die Art. 73–82 VStrR regeln das Verfahren vor dem erkennenden kan- tonalen Strafgericht bzw. vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach erfolgter Überweisung (Anklage) (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Mithin besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren.

4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2019.5 vom 25. April 2019 E. 6.1). Der Beschwerdegegner behauptet nicht, bedürftig zu sein. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdegegners abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts

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BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 8). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Antrag des Beschwerdegegners, ihm sei Rechtsanwältin Nicole Ebneter als seine amtliche notwendige Verteidigerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren beizuordnen, wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

Bellinzona, 5. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwältin Nicole Ebneter - Kantonsgericht Nidwalden, Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).