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BH.2015.11

Bundesstrafgericht · 2015-12-08 · Deutsch CH

Verhaftung (Art. 52 VStrR).

Sachverhalt

Am 3. Dezember 2015 um 05.50 Uhr wurde A. nach dem unbesetzten Grenzüber- gang Martina auf der alten Kantonsstrasse eingangs des Dorfes Strada i.E. von einer Patrouille des Grenzwachtkorps angehalten und kontrolliert. Dabei wurde auf dem Rücksitz des Fahrzeugs eine Reisetasche mit 27 Stangen Zigaretten festge- stellt. A. wurde um 07:03 Uhr von der Zollfahndung vorläufig festgenommen (act. 11 S. 2 Ziff. 1).

Am 4. Dezember 2015 stellte die Zollfahndung beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend "ZMG") Antrag auf Anordnung der Unter- suchungshaft. Das ZMG, nach Anhörung von A. ab 16 Uhr, verfügte gleichentags seine unverzügliche Freilassung. Der Entscheid wurde gleichentags eröffnet (Schluss der Verhandlung: 17.40 Uhr). Noch an der Verhandlung meldete die Zoll- fahndung Beschwerde gegen den Entscheid an (act. 1.1 S. 5; act. 11 S. 2 Ziff. 3).

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 teilte die Oberzolldirektion dem ZMG mit, an der durch die Zollfahndung mündlich angemeldeten Beschwerde festzuhalten (act. 1 S. 2 Ziff. 3).

Gleichentags übermittelte das ZMG seinen Entscheid vom 4. Dezember 2015 un- aufgefordert der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

Das Bundesstrafgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Der 8. Dezember 2015 war im Kanton Tessin ein Feiertag ohne Postzustellung. Die telefonische Nachfrage der Beschwerdekammer bei der Zollfahndung Samedan ergab, dass sich A. am

8. Dezember 2015, ca. 07:00 Uhr, noch in Haft befand. Die Zollverwaltung wurde dabei ersucht, die Beschwerde ohne Verzug per Fax einzureichen (act. 5).

Die Beschwerde der Oberzolldirektion vom 8. Dezember 2015 ging der Beschwer- dekammer per Fax gleichentags um 11:57 Uhr zu (act. 11). Darin wird beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und gegen A. Untersuchungshaft von 14 Tagen anzuordnen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Art. 51 VStrR legt für die vorläufige Festnahme folgendes Verfahren fest: Der Fest- genommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu ge- ben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Festnahme zu entkräften. Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenom- mene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen. Ist die Festnahme in abgelegenem oder unwegsa- mem Gebiet erfolgt oder ist die zuständige kantonale Gerichtsbehörde nicht so- gleich erreichbar, so hat die Zuführung innert 48 Stunden zu erfolgen. Die Ge- richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören. Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 26; so Art. 51 Abs. 2–

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde ist bei der Beschwerdekammer einzureichen, wenn sie gegen eine kan- tonale Gerichtsbehörde gerichtet ist (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeent- scheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung ver- pflichtet ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

E. 1.3 Die in Art. 26 Abs. 3 VStrR genannte Frist von drei Werktagen zur Weiterleitung beschlägt nicht die Beschwerdefrist selbst, sondern definiert nur die Zeitspanne, innert welcher Beschwerdeeingaben, welche gestützt auf Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR an den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung zu richten sind, von letzterem an die Beschwerdekammer weiterzuleiten sind. Da Beschwerden gegen eine kan- tonale Gerichtsbehörde, vorliegend das Zwangsmassnahmengericht, gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR ohnehin direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen sind, spielt diese Bestimmung für die Beschwerdefrist und somit im vorliegenden Fall keine Rolle. Für die Beschwerdefrist gilt Art. 28 Abs. 3 VStrR (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2014.8 vom 25. Juni 2014, E. 1.2; BH.2014.6 vom

17. Juni 2014, E. 1; BH.2014.5 vom 15. Mai 2014, E. 1.2). Das Bundesgericht un- terscheidet ebenfalls klar zwischen den Fristen von Art. 26 Abs. 3 VStrR und

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Art. 28 Abs. 3 VStrR (Urteil 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.1/2.3). Be- misst sich die Beschwerdefrist demnach nach Art. 28 Abs. 3 VStrR, so beträgt sie nicht drei Werktage, sondern drei Tage.

E. 1.4 Die Beschwerdefrist ist Teil des Beschwerdeverfahrens (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.11 vom 15. Oktober 2013, E. 2.4 [in TPF 2013 173 nicht publizierte Erwägung]). Der Fristenlauf im gerichtlichen Verfahren berechnet sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2008 167). Gemäss Art. 90 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Art. 90 Abs. 2 StPO ist nur auf Fälle anzuwenden, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Der Beginn der Frist und der Fris- tenlauf werden dadurch nicht tangiert (RIEDO, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 90 N. 35).

E. 1.5 Der angefochtene Freilassungsentscheid wurde der Zollverwaltung am Freitag,

4. Dezember 2015, eröffnet. Die Beschwerdefrist begann demnach am Samstag,

E. 5 Dezember 2015, zu laufen und lief ab am Montag, 7. Dezember 2015. Die Be- schwerde der Oberzolldirektion datiert vom Dienstag, 8. Dezember 2015, und er- weist sich demnach als verspätet. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten aus Gründen des Ver- trauensschutzes, vergleichbar etwa der Situation in BGE 122 IV 344 E. 4 f., sind hier klarerweise nicht gegeben: Die Rechtskenntnis der Verwaltung wird voraus- gesetzt, und eine irrtümliche Annahme über die tatsächlichen Grundlagen des Fristbeginns (Kenntnisnahme) sind klar auszuschliessen.

2. Nach Art. 51 Abs. 6 VStrR bleibt die Festnahme bis zum Entscheid der Beschwer- dekammer bestehen. Mit vorliegendem Endentscheid fällt die Haft von A. somit dahin. Die Oberzolldirektion ist folglich anzuweisen, A. unverzüglich freizulassen. Ein Rechtstitel für eine Fortdauer des Freiheitsentzugs besteht nicht.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Man- gels einschlägiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- führer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Oberzolldirektion wird angewiesen, A. unverzüglich auf freien Fuss zu set- zen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdeführerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, Beschwerdegegner

2. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KAN- TONS GRAUBÜNDEN, Vorinstanz

Gegenstand

Verhaftung (Art. 52 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2015.11

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Sachverhalt:

Am 3. Dezember 2015 um 05.50 Uhr wurde A. nach dem unbesetzten Grenzüber- gang Martina auf der alten Kantonsstrasse eingangs des Dorfes Strada i.E. von einer Patrouille des Grenzwachtkorps angehalten und kontrolliert. Dabei wurde auf dem Rücksitz des Fahrzeugs eine Reisetasche mit 27 Stangen Zigaretten festge- stellt. A. wurde um 07:03 Uhr von der Zollfahndung vorläufig festgenommen (act. 11 S. 2 Ziff. 1).

Am 4. Dezember 2015 stellte die Zollfahndung beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend "ZMG") Antrag auf Anordnung der Unter- suchungshaft. Das ZMG, nach Anhörung von A. ab 16 Uhr, verfügte gleichentags seine unverzügliche Freilassung. Der Entscheid wurde gleichentags eröffnet (Schluss der Verhandlung: 17.40 Uhr). Noch an der Verhandlung meldete die Zoll- fahndung Beschwerde gegen den Entscheid an (act. 1.1 S. 5; act. 11 S. 2 Ziff. 3).

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 teilte die Oberzolldirektion dem ZMG mit, an der durch die Zollfahndung mündlich angemeldeten Beschwerde festzuhalten (act. 1 S. 2 Ziff. 3).

Gleichentags übermittelte das ZMG seinen Entscheid vom 4. Dezember 2015 un- aufgefordert der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

Das Bundesstrafgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Der 8. Dezember 2015 war im Kanton Tessin ein Feiertag ohne Postzustellung. Die telefonische Nachfrage der Beschwerdekammer bei der Zollfahndung Samedan ergab, dass sich A. am

8. Dezember 2015, ca. 07:00 Uhr, noch in Haft befand. Die Zollverwaltung wurde dabei ersucht, die Beschwerde ohne Verzug per Fax einzureichen (act. 5).

Die Beschwerde der Oberzolldirektion vom 8. Dezember 2015 ging der Beschwer- dekammer per Fax gleichentags um 11:57 Uhr zu (act. 11). Darin wird beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und gegen A. Untersuchungshaft von 14 Tagen anzuordnen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1. Art. 51 VStrR legt für die vorläufige Festnahme folgendes Verfahren fest: Der Fest- genommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu ge- ben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Festnahme zu entkräften. Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenom- mene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen. Ist die Festnahme in abgelegenem oder unwegsa- mem Gebiet erfolgt oder ist die zuständige kantonale Gerichtsbehörde nicht so- gleich erreichbar, so hat die Zuführung innert 48 Stunden zu erfolgen. Die Ge- richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören. Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 26; so Art. 51 Abs. 2– 5 VStrR). 1.2. Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde ist bei der Beschwerdekammer einzureichen, wenn sie gegen eine kan- tonale Gerichtsbehörde gerichtet ist (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeent- scheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung ver- pflichtet ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR). 1.3. Die in Art. 26 Abs. 3 VStrR genannte Frist von drei Werktagen zur Weiterleitung beschlägt nicht die Beschwerdefrist selbst, sondern definiert nur die Zeitspanne, innert welcher Beschwerdeeingaben, welche gestützt auf Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR an den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung zu richten sind, von letzterem an die Beschwerdekammer weiterzuleiten sind. Da Beschwerden gegen eine kan- tonale Gerichtsbehörde, vorliegend das Zwangsmassnahmengericht, gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR ohnehin direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen sind, spielt diese Bestimmung für die Beschwerdefrist und somit im vorliegenden Fall keine Rolle. Für die Beschwerdefrist gilt Art. 28 Abs. 3 VStrR (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2014.8 vom 25. Juni 2014, E. 1.2; BH.2014.6 vom

17. Juni 2014, E. 1; BH.2014.5 vom 15. Mai 2014, E. 1.2). Das Bundesgericht un- terscheidet ebenfalls klar zwischen den Fristen von Art. 26 Abs. 3 VStrR und

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Art. 28 Abs. 3 VStrR (Urteil 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.1/2.3). Be- misst sich die Beschwerdefrist demnach nach Art. 28 Abs. 3 VStrR, so beträgt sie nicht drei Werktage, sondern drei Tage. 1.4. Die Beschwerdefrist ist Teil des Beschwerdeverfahrens (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.11 vom 15. Oktober 2013, E. 2.4 [in TPF 2013 173 nicht publizierte Erwägung]). Der Fristenlauf im gerichtlichen Verfahren berechnet sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2008 167). Gemäss Art. 90 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Art. 90 Abs. 2 StPO ist nur auf Fälle anzuwenden, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Der Beginn der Frist und der Fris- tenlauf werden dadurch nicht tangiert (RIEDO, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 90 N. 35). 1.5. Der angefochtene Freilassungsentscheid wurde der Zollverwaltung am Freitag,

4. Dezember 2015, eröffnet. Die Beschwerdefrist begann demnach am Samstag,

5. Dezember 2015, zu laufen und lief ab am Montag, 7. Dezember 2015. Die Be- schwerde der Oberzolldirektion datiert vom Dienstag, 8. Dezember 2015, und er- weist sich demnach als verspätet. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten aus Gründen des Ver- trauensschutzes, vergleichbar etwa der Situation in BGE 122 IV 344 E. 4 f., sind hier klarerweise nicht gegeben: Die Rechtskenntnis der Verwaltung wird voraus- gesetzt, und eine irrtümliche Annahme über die tatsächlichen Grundlagen des Fristbeginns (Kenntnisnahme) sind klar auszuschliessen.

2. Nach Art. 51 Abs. 6 VStrR bleibt die Festnahme bis zum Entscheid der Beschwer- dekammer bestehen. Mit vorliegendem Endentscheid fällt die Haft von A. somit dahin. Die Oberzolldirektion ist folglich anzuweisen, A. unverzüglich freizulassen. Ein Rechtstitel für eine Fortdauer des Freiheitsentzugs besteht nicht.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Man- gels einschlägiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- führer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Oberzolldirektion wird angewiesen, A. unverzüglich auf freien Fuss zu set- zen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden - Rechtsanwalt Martin Suenderhauf

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Versand per Fax: 08.12.2015