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BH.2014.6

Bundesstrafgericht · 2014-06-17 · Deutsch CH

Anordnung der Untersuchungshaft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen In- haber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung wurde C. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus- durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der D. AG in Z. vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).

D. Am 3. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht des Kantons Solo- thurn (nachfolgend "Haftgericht SO") den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen C. (BH.2014.5 act. 4.1), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 4. April 2014 14 Tage Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (BH.2014.5 act. 4.2).

E. Ebenfalls gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 18. Ju- ni 2013 wurde am 4. April 2014 am Wohndomizil von A. in Y. eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. A. war bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend. Am 7. April 2014 meldete sich Rechtsanwalt Urs Hofer im Na- men und im Auftrag von A. bei der ESBK und vereinbarte mit dieser einen Einvernahmetermin für A. am 22. April 2014 (act. 2.2).

F. Am 14. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch betreffend C. beim Haftgericht SO (BH.2014.5 act. 4.3). Das Haftgericht SO verfügte am 24. April 2014 die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen C. um 12 Wochen, worauf C. mit Beschwerde vom 28. April 2014 an dieses Ge- richt gelangte (BH.2014.5 act. 1).

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G. Anlässlich der Einvernahme von A. vom 22. April 2014 eröffnete die ESBK diesem die Haftgründe. Am 24. April 2014 beantragte die ESBK beim Haft- gericht SO den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen A. (act. 2.2), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 25. April 2014 zwei Monate Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (act. 2.2). Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, an dieses Gericht und beantragt, die Verfügung des Haftgerichts SO sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 1).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 bzw. vom 5. Mai 2014 beantra- gen das Haftgericht SO und die ESBK die Abweisung der Beschwerde (act. 3 und 4). Mit Replik vom 7. Mai 2014 hält der Beschwerdeführer sinn- gemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, was den Beschwerdegegnern am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).

I. Mit Beschluss BH.2014.5 vom 15. Mai 2014 ordnete dieses Gericht die umgehende Entlassung von C. aus der Untersuchungshaft an. Die dage- gen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014 abgewiesen (BH.2014.5 act. 15).

J. Am 22. Mai 2014 wurde A. von der ESBK aus der Untersuchungshaft ent- lassen (act. 9).

K. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 verlangte Rechtsanwalt Urs Hofer sinn- gemäss, dass die Gerichtskosten nicht A. aufzuerlegen seien und A. eine Entschädigung für die notwendigen Kosten seiner Verteidigung auszurich- ten sei. Zugleich reichte er seine Kostennote ein (act. 8). Die ESBK stellte am 6. Juni 2014 folgende Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 11):

"1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2014.6 seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. 2. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung sei zu verzichten."

L. Das Schreiben der ESBK vom 6. Juni 2014 wurde A. am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

E. 1.2 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver- dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Artikel 52 ange- nommen werden muss und Gefahr im Verzug ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festge- nommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Die Ge- richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Hie- rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, ge- gebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Be- schwerde gemäss Art. 26 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die schriftlich begründete Verfügung des Haftgerichts SO wurde Rechts- anwalt Urs Hofer am 30. April 2014 zugestellt (Verfahrensakten des Haftge- richts SO). Gemäss Rechtsanwalt Urs Hofer wurde die Beschwerdeschrift am 5. Mai 2014 um 22:40 Uhr bei der Schweizerischen Post abgegeben (der Poststempel ist vom 6. Mai 2014; act. 6), was Augenzeuge E. schrift- lich auf dem Briefumschlag der Beschwerde bestätigt hat (act. 2.1). Da es keine Gründe gibt, an der Glaubwürdigkeit dieser schriftlichen Erklärung zu zweifeln, hat der Beschwerdeführer rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Übergabe an die Schweizerische Post am 5. Mai 2014 und somit Frist- gerecht erfolgte (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013, E. 1).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Durch die Entlassung des Beschwerde-

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führers aus der Untersuchungshaft ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen, weswegen dieses Verfahren gegenstandslos geworden ist.

E. 2 In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG ana- log (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben und gemäss denselben Gesetzesbestimmungen mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

E. 3.1 Mit Verfügung vom 24. April 2014 hielt das Haftgericht SO sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR erfüllt seien. Es begründete die Kollusionsgefahr damit, dass die bei A. sichergestellten Gegenstände ausgewertet werden müssten und dieser damit konfrontiert werden müsse. Weiter müssten sei- ne Angaben über die Herkunft des sichergestellten Geldes unbeeinflusst überprüft werden; dabei seien insbesondere seine nächsten Angehörigen unbeeinflusst zur finanziellen Situation zu befragen. A. müsse weiter mit den Erkenntnissen aus den Verfahren C. und F. konfrontiert werden. So- lange diese Einvernahmen nicht erfolgt seien, sei der Haftgrund der Kollu- sionsgefahr gegeben (act. 2.2 S. 6).

E. 3.2 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf ge- gen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvoll- zug entziehen werde (Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR). Ein Haftbefehl darf nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR).

Wird die Haft aufrechterhalten, so ist die Untersuchung möglichst zu be- schleunigen. Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Eine nach Artikel 52 Absatz 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungs- haft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Art. 57 Abs. 2

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VStrR). Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, so- bald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 52 Absatz 1 lit. b VStrR. Kollusionsgefahr sei nicht gegeben; er hätte bereits seit 4. April 2014 Kenntnis über die Hausdurchsuchung gehabt. Bis zu seiner Festnahme seien rund 18 Tage vergangen. Er hätte in dieser Zeit sämtliche vom Haft- gericht SO befürchteten Kollusionshandlungen vornehmen können - er ha- be auch schon Kontakt mit seinen nächsten Angehörigen gehabt. Diese seien über die Gründe der Hausdurchsuchung informiert worden. Daneben hätte er genügend Zeit gehabt, weitere Involvierte zu kontaktieren und ir- gendwie zu beeinflussen. Der dringende Tatverdacht wird hingegen nicht explizit bestritten (act. 2 S. 5).

E. 3.4 Die ESBK macht diesbezüglich geltend, dass sie mehrfach vergeblich ver- suchte habe, A. am 4. April 2014 telefonisch zu erreichen. Dieser habe sich während der Hausdurchsuchung bei einer Bekannten gemeldet, welche bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Auf Aufforderung der zu- ständigen Untersuchungsbeamtin sei dieser das Telefon überreicht wor- den. Die Untersuchungsbeamtin habe A. daraufhin ersucht, sich unverzüg- lich vor Ort zu begeben. A. sei trotz Zusicherung nicht erschienen. An- schliessend sei die Polizei aufgefordert worden, A. zur Verhaftung auszu- schreiben. Am 11. April 2014 sei der ESBK dann mitgeteilt worden, dass im Verwaltungsstrafrecht keine Grundlage für eine Ausschreibung zur Verhaf- tung bestehe. A. sei dann zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben wor- den, wobei die Ausschreibung ohne Ergebnis verlaufen sei, weswegen der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 22. April 2014 vorgeladen worden sei (act. 5 S. 6 und 7).

E. 3.5 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtferti- gen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 2.1; BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).

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E. 3.6 Das Haftgericht SO begründete die Kollusionsgefahr einerseits damit, dass A. mit den Erkenntnissen aus den Verfahren C. und F. konfrontiert werden müsse. Mit dieser Begründung wurde auch sinngemäss die Kollusionsge- fahr im Verfahren BH.2014.5 betreffend C. begründet. Das Bundesgericht hielt im gleichen Verfahren diesbezüglich fest, dass anlässlich der Haus- durchsuchung bei C. verschiedene Gegenstände beschlagnahmt worden seien, jedoch dieser auf die Auswertung auch in Freiheit keinen Einfluss nehmen könne. Zwar erschiene es als möglich, dass die Auswertung weite- re Verdachtsgründe ergeben könnte, jedoch genüge diese unbestimmte Möglichkeit nicht, um Kollusionsgefahr zu begründen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014, E. 2.8). Nicht anders ver- hält es sich im vorliegenden Verfahren. Die ungewisse Aussicht, dass sich aus der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände bei C. und F. wei- tere Tatvorwürfe ergeben, vermag auch keine Kollusionsgefahr betreffend A. zu begründen. Dasselbe gilt auch betreffend die Ausführungen des Haftgerichts SO zu den bei A. beschlagnahmten und auszuwertenden Ge- genständen.

Was die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers über die Her- kunft des bei ihm sichergestellten Geldes betrifft, wobei gemäss ESBK ins- besondere seine nächsten Angehörigen unbeeinflusst zur finanziellen Situ- ation zu befragen seien, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde erst 18 Tage nach erfolgter Hausdurchsuchung verhaftet. Gemäss seinen Angaben hatte er bereits Kontakt mit den ihm nahestehenden Per- sonen, weswegen sich diesbezügliche Kollusionsgefahr nicht mehr be- gründen lässt. Zudem erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass gemäss Aktenstand vom 22. Mai 2014 seine "nächsten Angehörigen" bis dahin noch nicht einvernommen wurden, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 22. April 2014 verhaftet wurde. Da auch konkrete Indizien für eine Ver- dunkelungsgefahr ebenfalls nicht ersichtlich sind, ist der besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr - ex post betrachtet - nicht gegeben, weswegen die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre.

E. 4.1 Anhand des Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Ge- richtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-

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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Mit Kostennote vom 23. Mai 2014 macht Rechtsanwalt Urs Hofer ei- nen Aufwand von 12.85 Stunden geltend (act. 8.1). Wobei er 0.17 Stunden für die "vorab per Fax Zustellung" der Beschwerde geltend macht. Da dies im vorliegenden Verfahren unnötig gewesen ist, ist der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen. Für die Beschwerdereplik macht Rechts- anwalt Urs Hofer 3.5 Stunden Aufwand geltend, wobei er darin vor allem Ausführungen zur Fristwahrung macht. Ein Teil dieser Ausführungen ist erst notwendig geworden, weil Rechtsanwalt Urs Hofer die Beschwerde am letzten Tag der Frist (5. Mai 2014) um 22:40 Uhr bei der Post abgab und die Beschwerde entsprechend mit dem Poststempel vom 6. Mai 2014 ver- sehen ist. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist deswegen um 1.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand und die geltend gemachten Auslagen (Fr. 97.60) als angemessen. Jedoch ist der Beschwerdeführer nicht mit dem von Rechtsanwalt Urs Hofer ver- langten Stundenansatz, sondern mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen. Es gibt nämlich keinen Grund, um vom gewöhnlichen Stundenansatz des Bundesstrafgerichts abzuweichen (pro multis vgl. Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2011.22 vom 19. November 2012, E. 18.1 sowie Art. 12 BStKR). Inklusive 8% Mehrwertsteuer beträgt die Parteientschädigung somit Fr. 2'882.50.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat A. eine Entschädigung von Fr. 2'882.50 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Beschwerdeführer

gegen

1. EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOM- MISSION,

Beschwerdegegnerin

2. HAFTGERICHT DES KANTONS SOLO- THURN,

Vorinstanz

Gegenstand

Anordnung der Untersuchungshaft im Verwaltungs- strafverfahren (Art. 52 ff. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2014.6

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen In- haber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung wurde C. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus- durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der D. AG in Z. vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).

D. Am 3. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht des Kantons Solo- thurn (nachfolgend "Haftgericht SO") den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen C. (BH.2014.5 act. 4.1), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 4. April 2014 14 Tage Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (BH.2014.5 act. 4.2).

E. Ebenfalls gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 18. Ju- ni 2013 wurde am 4. April 2014 am Wohndomizil von A. in Y. eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. A. war bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend. Am 7. April 2014 meldete sich Rechtsanwalt Urs Hofer im Na- men und im Auftrag von A. bei der ESBK und vereinbarte mit dieser einen Einvernahmetermin für A. am 22. April 2014 (act. 2.2).

F. Am 14. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch betreffend C. beim Haftgericht SO (BH.2014.5 act. 4.3). Das Haftgericht SO verfügte am 24. April 2014 die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen C. um 12 Wochen, worauf C. mit Beschwerde vom 28. April 2014 an dieses Ge- richt gelangte (BH.2014.5 act. 1).

- 3 -

G. Anlässlich der Einvernahme von A. vom 22. April 2014 eröffnete die ESBK diesem die Haftgründe. Am 24. April 2014 beantragte die ESBK beim Haft- gericht SO den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen A. (act. 2.2), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 25. April 2014 zwei Monate Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (act. 2.2). Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, an dieses Gericht und beantragt, die Verfügung des Haftgerichts SO sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 1).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 bzw. vom 5. Mai 2014 beantra- gen das Haftgericht SO und die ESBK die Abweisung der Beschwerde (act. 3 und 4). Mit Replik vom 7. Mai 2014 hält der Beschwerdeführer sinn- gemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, was den Beschwerdegegnern am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).

I. Mit Beschluss BH.2014.5 vom 15. Mai 2014 ordnete dieses Gericht die umgehende Entlassung von C. aus der Untersuchungshaft an. Die dage- gen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014 abgewiesen (BH.2014.5 act. 15).

J. Am 22. Mai 2014 wurde A. von der ESBK aus der Untersuchungshaft ent- lassen (act. 9).

K. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 verlangte Rechtsanwalt Urs Hofer sinn- gemäss, dass die Gerichtskosten nicht A. aufzuerlegen seien und A. eine Entschädigung für die notwendigen Kosten seiner Verteidigung auszurich- ten sei. Zugleich reichte er seine Kostennote ein (act. 8). Die ESBK stellte am 6. Juni 2014 folgende Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 11):

"1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2014.6 seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. 2. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung sei zu verzichten."

L. Das Schreiben der ESBK vom 6. Juni 2014 wurde A. am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver- dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Artikel 52 ange- nommen werden muss und Gefahr im Verzug ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festge- nommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Die Ge- richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Hie- rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, ge- gebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Be- schwerde gemäss Art. 26 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die schriftlich begründete Verfügung des Haftgerichts SO wurde Rechts- anwalt Urs Hofer am 30. April 2014 zugestellt (Verfahrensakten des Haftge- richts SO). Gemäss Rechtsanwalt Urs Hofer wurde die Beschwerdeschrift am 5. Mai 2014 um 22:40 Uhr bei der Schweizerischen Post abgegeben (der Poststempel ist vom 6. Mai 2014; act. 6), was Augenzeuge E. schrift- lich auf dem Briefumschlag der Beschwerde bestätigt hat (act. 2.1). Da es keine Gründe gibt, an der Glaubwürdigkeit dieser schriftlichen Erklärung zu zweifeln, hat der Beschwerdeführer rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Übergabe an die Schweizerische Post am 5. Mai 2014 und somit Frist- gerecht erfolgte (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013, E. 1).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Durch die Entlassung des Beschwerde-

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führers aus der Untersuchungshaft ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen, weswegen dieses Verfahren gegenstandslos geworden ist.

2. In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG ana- log (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben und gemäss denselben Gesetzesbestimmungen mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 24. April 2014 hielt das Haftgericht SO sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR erfüllt seien. Es begründete die Kollusionsgefahr damit, dass die bei A. sichergestellten Gegenstände ausgewertet werden müssten und dieser damit konfrontiert werden müsse. Weiter müssten sei- ne Angaben über die Herkunft des sichergestellten Geldes unbeeinflusst überprüft werden; dabei seien insbesondere seine nächsten Angehörigen unbeeinflusst zur finanziellen Situation zu befragen. A. müsse weiter mit den Erkenntnissen aus den Verfahren C. und F. konfrontiert werden. So- lange diese Einvernahmen nicht erfolgt seien, sei der Haftgrund der Kollu- sionsgefahr gegeben (act. 2.2 S. 6).

3.2 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf ge- gen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvoll- zug entziehen werde (Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR). Ein Haftbefehl darf nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR).

Wird die Haft aufrechterhalten, so ist die Untersuchung möglichst zu be- schleunigen. Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Eine nach Artikel 52 Absatz 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungs- haft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Art. 57 Abs. 2

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VStrR). Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, so- bald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 52 Absatz 1 lit. b VStrR. Kollusionsgefahr sei nicht gegeben; er hätte bereits seit 4. April 2014 Kenntnis über die Hausdurchsuchung gehabt. Bis zu seiner Festnahme seien rund 18 Tage vergangen. Er hätte in dieser Zeit sämtliche vom Haft- gericht SO befürchteten Kollusionshandlungen vornehmen können - er ha- be auch schon Kontakt mit seinen nächsten Angehörigen gehabt. Diese seien über die Gründe der Hausdurchsuchung informiert worden. Daneben hätte er genügend Zeit gehabt, weitere Involvierte zu kontaktieren und ir- gendwie zu beeinflussen. Der dringende Tatverdacht wird hingegen nicht explizit bestritten (act. 2 S. 5).

3.4 Die ESBK macht diesbezüglich geltend, dass sie mehrfach vergeblich ver- suchte habe, A. am 4. April 2014 telefonisch zu erreichen. Dieser habe sich während der Hausdurchsuchung bei einer Bekannten gemeldet, welche bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Auf Aufforderung der zu- ständigen Untersuchungsbeamtin sei dieser das Telefon überreicht wor- den. Die Untersuchungsbeamtin habe A. daraufhin ersucht, sich unverzüg- lich vor Ort zu begeben. A. sei trotz Zusicherung nicht erschienen. An- schliessend sei die Polizei aufgefordert worden, A. zur Verhaftung auszu- schreiben. Am 11. April 2014 sei der ESBK dann mitgeteilt worden, dass im Verwaltungsstrafrecht keine Grundlage für eine Ausschreibung zur Verhaf- tung bestehe. A. sei dann zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben wor- den, wobei die Ausschreibung ohne Ergebnis verlaufen sei, weswegen der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 22. April 2014 vorgeladen worden sei (act. 5 S. 6 und 7).

3.5 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtferti- gen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 2.1; BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).

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3.6 Das Haftgericht SO begründete die Kollusionsgefahr einerseits damit, dass A. mit den Erkenntnissen aus den Verfahren C. und F. konfrontiert werden müsse. Mit dieser Begründung wurde auch sinngemäss die Kollusionsge- fahr im Verfahren BH.2014.5 betreffend C. begründet. Das Bundesgericht hielt im gleichen Verfahren diesbezüglich fest, dass anlässlich der Haus- durchsuchung bei C. verschiedene Gegenstände beschlagnahmt worden seien, jedoch dieser auf die Auswertung auch in Freiheit keinen Einfluss nehmen könne. Zwar erschiene es als möglich, dass die Auswertung weite- re Verdachtsgründe ergeben könnte, jedoch genüge diese unbestimmte Möglichkeit nicht, um Kollusionsgefahr zu begründen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014, E. 2.8). Nicht anders ver- hält es sich im vorliegenden Verfahren. Die ungewisse Aussicht, dass sich aus der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände bei C. und F. wei- tere Tatvorwürfe ergeben, vermag auch keine Kollusionsgefahr betreffend A. zu begründen. Dasselbe gilt auch betreffend die Ausführungen des Haftgerichts SO zu den bei A. beschlagnahmten und auszuwertenden Ge- genständen.

Was die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers über die Her- kunft des bei ihm sichergestellten Geldes betrifft, wobei gemäss ESBK ins- besondere seine nächsten Angehörigen unbeeinflusst zur finanziellen Situ- ation zu befragen seien, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde erst 18 Tage nach erfolgter Hausdurchsuchung verhaftet. Gemäss seinen Angaben hatte er bereits Kontakt mit den ihm nahestehenden Per- sonen, weswegen sich diesbezügliche Kollusionsgefahr nicht mehr be- gründen lässt. Zudem erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass gemäss Aktenstand vom 22. Mai 2014 seine "nächsten Angehörigen" bis dahin noch nicht einvernommen wurden, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 22. April 2014 verhaftet wurde. Da auch konkrete Indizien für eine Ver- dunkelungsgefahr ebenfalls nicht ersichtlich sind, ist der besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr - ex post betrachtet - nicht gegeben, weswegen die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre.

4.

4.1 Anhand des Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Ge- richtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-

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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Mit Kostennote vom 23. Mai 2014 macht Rechtsanwalt Urs Hofer ei- nen Aufwand von 12.85 Stunden geltend (act. 8.1). Wobei er 0.17 Stunden für die "vorab per Fax Zustellung" der Beschwerde geltend macht. Da dies im vorliegenden Verfahren unnötig gewesen ist, ist der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen. Für die Beschwerdereplik macht Rechts- anwalt Urs Hofer 3.5 Stunden Aufwand geltend, wobei er darin vor allem Ausführungen zur Fristwahrung macht. Ein Teil dieser Ausführungen ist erst notwendig geworden, weil Rechtsanwalt Urs Hofer die Beschwerde am letzten Tag der Frist (5. Mai 2014) um 22:40 Uhr bei der Post abgab und die Beschwerde entsprechend mit dem Poststempel vom 6. Mai 2014 ver- sehen ist. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist deswegen um 1.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand und die geltend gemachten Auslagen (Fr. 97.60) als angemessen. Jedoch ist der Beschwerdeführer nicht mit dem von Rechtsanwalt Urs Hofer ver- langten Stundenansatz, sondern mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen. Es gibt nämlich keinen Grund, um vom gewöhnlichen Stundenansatz des Bundesstrafgerichts abzuweichen (pro multis vgl. Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2011.22 vom 19. November 2012, E. 18.1 sowie Art. 12 BStKR). Inklusive 8% Mehrwertsteuer beträgt die Parteientschädigung somit Fr. 2'882.50.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat A. eine Entschädigung von Fr. 2'882.50 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 18. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Hofer - Eidgenössische Spielbankenkommission - Haftgericht des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).