Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).
Sachverhalt
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Lieferwa- gens stellte das Grenzwachtkorps in Basel am 19. Dezember 2017 um 06.30 Uhr fest, dass sich im Fahrzeug befindendes 670,5 kg Kalbfleisch und 855 kg Rindfleisch beim Grenzübertritt nicht zur Zollbehandlung angemeldet wor- den ist. A. befand sich als Mitfahrer im Fahrzeug (act. 4.3, Untersuchungs- journal, Akt 1 und 2). Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete noch am selben Tag gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zoll- gesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) eine Zollstrafuntersuchung (act. 4.3, Untersuchungs- journal, Akt 5). Hierauf wurde A. ein erstes Mal einvernommen (act. 4.3, Un- tersuchungsjournal, Akt 25). Dabei wurde ihm eröffnet, er werde vorläufig festgenommen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Haftrichter vorge- führt (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25, S. 6 und Akt 27).
B. Am 21. Dezember 2017 stellte die Zollkreisdirektion Basel beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG») gegen A. einen Antrag auf Untersuchungshaft (act. 4.3). Noch am selben Tag kam es zur Verhandlung vor dem ZMG. Dieses verfügte in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR die Untersuchungshaft über A. für die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d. h. bis zum 20. Januar 2018 (act. 1.2). Das Honorar des amtli- chen Verteidigers setzte das ZMG fest auf Fr. 350.– zzgl. MwSt. im Betrag von Fr. 28.– (act. 1.2, S. 4).
C. Hiergegen liess A. mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er bean- tragt Folgendes:
1. Unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2017, sei der Beschwer- deführer sofort, - eventualiter durch Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht sei auf Fr. 3‘452.25 festzusetzen, eventualiter mindestens um die Fahrkosten von Fr. 317.70 zu er- höhen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer (…) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), zu Lasten der Staatskasse.
Das ZMG beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden könne (act. 3). Ebenfalls am 29. Dezember 2017 verfügte die Zollkreisdirektion Basel die Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft (act. 4.1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragt die Oberzolldirektion Folgendes (act. 4):
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft sei als ge- genstandslos abzuschreiben.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 machte A. ergänzende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2017.89, act. 3) und ersuchte zugleich um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis 12. Januar 2018 (act. 5). Innerhalb entsprechend erstreckter Frist liess sich A. jedoch nicht mehr weiter vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Be- schwerdegegnerin (Art. 128 ZG). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ergibt sich die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG (vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/ PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Be- schwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver- dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR an- genommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gele- genheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest- nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Aus- stellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzu- führen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Fest- nahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Ge- richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hie- rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gege- benenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).
E. 2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 2.3 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist des- sen aktuelles Rechtsschutzinteresse am Beschwerdebegehren Ziff. 1 weg- gefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als er- ledigt abzuschreiben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.6 vom 17. Juni 2014 E. 1.3).
E. 2.4 Auf das einzig im Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerdebe- gehren Ziff. 2 (vgl. act. 1, S. 1 und 7) ist demgegenüber nicht einzutreten. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die
Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Dieser ist zur Beschwerdeerhe- bung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.1 vom 15. März 2005 [recte 2006] E. 1.1; BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.1). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine angeblich zu tief festge- setzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhö- hung der Entschädigung befugt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2 m.H.). Der Beschwerdeführer ficht die Festsetzung des Honorars seines amtlichen Vertreters indes aus- drücklich in eigener Person an. Hierzu ist er nicht legitimiert.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, da er als mittellos anzusehen sei (act. 1, S. 9). Innerhalb der zur Einreichung einer Replik anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege (BP.2017.89, act. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be- schwerdekammer der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG analog).
Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi- nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe u. a. auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.1 vom 20. Mai 2016 E. 4.3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer gab mit Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege lediglich an, arbeitslos zu sein, machte aber keinerlei genauere und überprüfbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, weder zu Ein- nahmen und Ausgaben noch zu Vermögen oder Schulden (BP.2017.89,
act. 3). Einzige Beilage bildet ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 5. Januar 2018, mit welchem dieser zur Vorlage von Unter- lagen aufgefordert wird, damit dessen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bearbeitet werden könne. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers lassen sich dem Schreiben jedoch keine entnehmen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner finanziellen Verhält- nisse nicht nachgekommen. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist abzuweisen.
E. 4.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro- zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP).
E. 4.2 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf ge- gen ihn gemäss Art. 52 Abs. 1 VStrR ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol- gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Zudem darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhält- nis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b ver- fügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Art. 57 Abs. 2 VStrR).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich an Bord des Fahrzeuges, in welchem am
19. Dezember 2017 über 1,5 Tonnen nicht zur Zollbehandlung angemelde- tes Fleisch gefunden wurde (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 1 und 2). Beim Fahrer wurden bei dieser Gelegenheit verschiedene Bestellscheine für Fleisch gefunden, welche als Kunden «A.» (den Vornamen des Beschwer- deführers) nennen (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 8 und 10, S. 12). In den Effekten des Beschwerdeführers konnte ein Schlüssel zum Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer 1 festgestellt werden (act. 4.3, S. 2 und Unter- suchungsjournal, Akt 4). In diesem Fahrzeug wurden weitere rund 250 kg mutmasslich aus dem Ausland stammendes Fleisch aufgefunden (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 18, S. 16 f.). Allein diese Umstände vermögen
gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres einen dringenden Tatver- dacht auf Beteiligung an Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen das Mehrwertsteuergesetz zu begründen. Die diesbezüglichen Bestreitun- gen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind demgegenüber als reine Schutzbehauptungen zu werten.
E. 4.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR können sich nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver- fahrens Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezem- ber 2017 eine Beteiligung an den untersuchten Widerhandlungen bestritten (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25). Untersuchende Beamte haben im Untersuchungsjournal festgehalten, sie hätten anlässlich der Einvernahme des Mitbeschuldigten B. den subjektiven Eindruck erhalten, dieser stehe un- ter dem Einfluss des Beschwerdeführers. Bei jeder den Beschwerdeführer betreffenden Frage habe B. keine Auskunft geben wollen. Sie hätten gar den subjektiven Eindruck erhalten, dass B. dann zusammengezuckt bzw. einge- knickt sei und Angst vor dem Beschwerdeführer haben könnte (act. 4.3, Un- tersuchungsjournal, Akt 9, S. 3). Angesichts dieser Feststellungen und der zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls noch durchzuführenden Be- weismassnahmen (namentlich Ermittlung weiterer Tatbeteiligter sowie der Abnehmer des importierten Fleischs) war von einem gewissen Risiko der Beeinflussung von Aussagen weiterer Beteiligter auszugehen. Die Kollusi- onsgefahr wurde demnach zu Recht bejaht. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren betreffend Verhaftung wird zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., verteidigt durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KAN- TONS BASEL-STADT,
Gegenstand
Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BH.2017.12, BP.2017.89
Sachverhalt:
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Lieferwa- gens stellte das Grenzwachtkorps in Basel am 19. Dezember 2017 um 06.30 Uhr fest, dass sich im Fahrzeug befindendes 670,5 kg Kalbfleisch und 855 kg Rindfleisch beim Grenzübertritt nicht zur Zollbehandlung angemeldet wor- den ist. A. befand sich als Mitfahrer im Fahrzeug (act. 4.3, Untersuchungs- journal, Akt 1 und 2). Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete noch am selben Tag gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zoll- gesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) eine Zollstrafuntersuchung (act. 4.3, Untersuchungs- journal, Akt 5). Hierauf wurde A. ein erstes Mal einvernommen (act. 4.3, Un- tersuchungsjournal, Akt 25). Dabei wurde ihm eröffnet, er werde vorläufig festgenommen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Haftrichter vorge- führt (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25, S. 6 und Akt 27).
B. Am 21. Dezember 2017 stellte die Zollkreisdirektion Basel beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG») gegen A. einen Antrag auf Untersuchungshaft (act. 4.3). Noch am selben Tag kam es zur Verhandlung vor dem ZMG. Dieses verfügte in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR die Untersuchungshaft über A. für die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d. h. bis zum 20. Januar 2018 (act. 1.2). Das Honorar des amtli- chen Verteidigers setzte das ZMG fest auf Fr. 350.– zzgl. MwSt. im Betrag von Fr. 28.– (act. 1.2, S. 4).
C. Hiergegen liess A. mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er bean- tragt Folgendes:
1. Unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2017, sei der Beschwer- deführer sofort, - eventualiter durch Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht sei auf Fr. 3‘452.25 festzusetzen, eventualiter mindestens um die Fahrkosten von Fr. 317.70 zu er- höhen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer (…) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), zu Lasten der Staatskasse.
Das ZMG beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden könne (act. 3). Ebenfalls am 29. Dezember 2017 verfügte die Zollkreisdirektion Basel die Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft (act. 4.1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragt die Oberzolldirektion Folgendes (act. 4):
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft sei als ge- genstandslos abzuschreiben.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 machte A. ergänzende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2017.89, act. 3) und ersuchte zugleich um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis 12. Januar 2018 (act. 5). Innerhalb entsprechend erstreckter Frist liess sich A. jedoch nicht mehr weiter vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Be- schwerdegegnerin (Art. 128 ZG). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ergibt sich die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG (vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/ PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Be- schwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
2.
2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver- dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR an- genommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gele- genheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest- nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Aus- stellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzu- führen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Fest- nahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Ge- richtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hie- rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gege- benenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).
2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.3 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist des- sen aktuelles Rechtsschutzinteresse am Beschwerdebegehren Ziff. 1 weg- gefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als er- ledigt abzuschreiben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.6 vom 17. Juni 2014 E. 1.3).
2.4 Auf das einzig im Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerdebe- gehren Ziff. 2 (vgl. act. 1, S. 1 und 7) ist demgegenüber nicht einzutreten. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die
Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Dieser ist zur Beschwerdeerhe- bung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.1 vom 15. März 2005 [recte 2006] E. 1.1; BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.1). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine angeblich zu tief festge- setzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhö- hung der Entschädigung befugt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2 m.H.). Der Beschwerdeführer ficht die Festsetzung des Honorars seines amtlichen Vertreters indes aus- drücklich in eigener Person an. Hierzu ist er nicht legitimiert.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, da er als mittellos anzusehen sei (act. 1, S. 9). Innerhalb der zur Einreichung einer Replik anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege (BP.2017.89, act. 3).
3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be- schwerdekammer der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG analog).
Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi- nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe u. a. auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.1 vom 20. Mai 2016 E. 4.3).
3.3 Der Beschwerdeführer gab mit Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege lediglich an, arbeitslos zu sein, machte aber keinerlei genauere und überprüfbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, weder zu Ein- nahmen und Ausgaben noch zu Vermögen oder Schulden (BP.2017.89,
act. 3). Einzige Beilage bildet ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 5. Januar 2018, mit welchem dieser zur Vorlage von Unter- lagen aufgefordert wird, damit dessen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bearbeitet werden könne. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers lassen sich dem Schreiben jedoch keine entnehmen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner finanziellen Verhält- nisse nicht nachgekommen. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro- zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP).
4.2 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf ge- gen ihn gemäss Art. 52 Abs. 1 VStrR ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol- gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Zudem darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhält- nis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b ver- fügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Art. 57 Abs. 2 VStrR).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich an Bord des Fahrzeuges, in welchem am
19. Dezember 2017 über 1,5 Tonnen nicht zur Zollbehandlung angemelde- tes Fleisch gefunden wurde (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 1 und 2). Beim Fahrer wurden bei dieser Gelegenheit verschiedene Bestellscheine für Fleisch gefunden, welche als Kunden «A.» (den Vornamen des Beschwer- deführers) nennen (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 8 und 10, S. 12). In den Effekten des Beschwerdeführers konnte ein Schlüssel zum Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer 1 festgestellt werden (act. 4.3, S. 2 und Unter- suchungsjournal, Akt 4). In diesem Fahrzeug wurden weitere rund 250 kg mutmasslich aus dem Ausland stammendes Fleisch aufgefunden (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 18, S. 16 f.). Allein diese Umstände vermögen
gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres einen dringenden Tatver- dacht auf Beteiligung an Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen das Mehrwertsteuergesetz zu begründen. Die diesbezüglichen Bestreitun- gen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind demgegenüber als reine Schutzbehauptungen zu werten.
4.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR können sich nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Ver- fahrens Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezem- ber 2017 eine Beteiligung an den untersuchten Widerhandlungen bestritten (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25). Untersuchende Beamte haben im Untersuchungsjournal festgehalten, sie hätten anlässlich der Einvernahme des Mitbeschuldigten B. den subjektiven Eindruck erhalten, dieser stehe un- ter dem Einfluss des Beschwerdeführers. Bei jeder den Beschwerdeführer betreffenden Frage habe B. keine Auskunft geben wollen. Sie hätten gar den subjektiven Eindruck erhalten, dass B. dann zusammengezuckt bzw. einge- knickt sei und Angst vor dem Beschwerdeführer haben könnte (act. 4.3, Un- tersuchungsjournal, Akt 9, S. 3). Angesichts dieser Feststellungen und der zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls noch durchzuführenden Be- weismassnahmen (namentlich Ermittlung weiterer Tatbeteiligter sowie der Abnehmer des importierten Fleischs) war von einem gewissen Risiko der Beeinflussung von Aussagen weiterer Beteiligter auszugehen. Die Kollusi- onsgefahr wurde demnach zu Recht bejaht. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Verhaftung wird zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yetkin Geçer - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).