Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
A. Am 13. Dezember 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit (nachfolgend «BAZG») eine Zollstrafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Zollhehlerei gemäss Art. 121 ZG, der Hinterziehung der Einfuhrsteuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie der Steuerhehlerei gemäss Art. 99 MWSTG (Beilage 1 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022). Am
14. Dezember 2022 beantragte das BAZG gestützt auf Art. 51 Abs. 3 VStrR beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG-BS») gegen A. die Anordnung von Untersuchungshaft. Am 15. De- zember 2022 verfügte dieses über A. Untersuchungshaft bis 12. Januar 2023 (Beilage 1.2 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 3. Februar 2023). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft ab
12. Januar 2023 auf die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 9. Feb- ruar 2023. Dabei wurde gegen A. nun auch der Vorwurf der Widerhandlun- gen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebens- mittelgesetz, LMG; SR 817.0) erhoben (Beilagen 1.3 und 1.5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 3. Februar 2023).
B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 an das ZMG-BS beantragte das BAZG, die Untersuchungshaft sei ab 9. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von 90 Tagen zu verlängern. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 liess A. Folgendes beantragen:
1. Es sei das BAZG aufzufordern, dem ZMG-BS in kürzester Frist sowohl ein Akten- verzeichnis als auch die vollständigen Verfahrensakten einzureichen. Bis dies erfolgt ist, sei die dem Verteidiger angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Verlängerungs- antrag vorläufig auszusetzen. 2. Nach erfolgter Einsicht des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers in das Akten- verzeichnis sowie die vollständigen Verfahrensakten sei der Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zum Verlängerungsantrag erneut anzusetzen. 3. Es sei festzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Ak- teneinsichtsrecht des Beschuldigten sowie das Recht auf eine wirksame Verteidi- gung durch das BAZG erheblich verletzt worden ist. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
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Das ZMG-BS stellte diese Eingabe dem BAZG zu zur Stellungnahme bis
9. Februar 2023, 13.00 Uhr. Das BAZG übermittelte dem ZMG-BS auf elekt- ronischem Weg seine diesbezügliche Stellungnahme am 9. Februar 2023 um 12.34 Uhr. Es beantragte die Abweisung der Anträge von A., soweit da- rauf eingetreten werde, und hielt an seinem Antrag vom 3. Februar 2023 auf Verlängerung der Untersuchungshaft fest.
Am 9. Februar 2023 erliess das ZMG-BS folgende Verfügung:
1. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BAZG vom 9. Februar 2023 wird der Antrag der Verteidigung abgewiesen und im Sinne einer beförderli- chen Behandlung des Haftprüfungsverfahrens der Verteidigung nochmals Gelegen- heit gegeben, zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft Stellung zu neh- men. Frist: 10. Februar 2023. 2. (…)
Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 liess A. beantragen, der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzulehnen und es sei der Be- schuldigte unverzüglich auf freien Fuss zu setzen (siehe zum Ganzen Haft- dossier [2. Verlängerung], Ordner 1/2).
Das ZMG-BS verfügte noch am selben Tag, über A. werde die Untersu- chungshaft in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR ab 9. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 9. März 2023, verlängert (act. 1.1).
C. Hiergegen liess A. am 15. Februar 2023 (Eingang am 16. Februar 2023) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Haftverlängerungsverfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Ak- teneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sowie sein Recht auf wirksame Verteidi- gung schwerwiegend verletzt worden sind. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewil- ligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
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D. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023 beantragt das ZMG-BS die Abweisung der Beschwerdeanträge (act. 3). Das BAZG schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 (Eingang am 24. Februar 2023) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 4). Zeitgleich reichte das BZG der Beschwerdekammer die Ver- fahrensakten ein.
Mit Replik vom 25. Februar 2023 (Postaufgabe 27. Februar 2023; Eingang am 28. Februar 2023) hält A. an den in der Beschwerde gestellten Rechts- begehren vollumfänglich fest (act. 5).
E. Ein Ausfall im Spruchkörper machte am 7. März 2023 dessen neue Zusam- mensetzung erforderlich.
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Auf die Strafverfolgung gegen Widerhand- lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR an- wendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Straf- verfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Das BAZG ver- folgt und beurteilt in seinem Zuständigkeitsbereich auch Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr (vgl. Art. 66 Abs. 3 LMG).
E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine kantonale Gerichtsbehörde, so ist sie direkt bei der Beschwerde- kammer einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Zur Beschwerde ist
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berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung oder die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechts- schutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben (vgl. LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 14 m.w.H.).
E. 2.3 Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftverlängerung war be- fristet bis 9. März 2023. An diesem Tag ist der angefochtene Hafttitel weg- gefallen. Ebenso ist damit das Interesse am Rechtsbegehren Ziff. 1 der am
15. Februar 2023 erhobenen Beschwerde mit Ablauf dieser Frist, mithin während laufendem Beschwerdeverfahren, dahingefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 2.3; BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Ein über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinausgehendes, selbständiges Feststellungsin- teresse am Rechtsbegehren Ziff. 2 war dagegen schon im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde nicht auszumachen. Ein solches ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Begründung seiner Beschwerde oder aufgrund dessen Verweis auf den diesbezüglich nicht einschlägigen BGE 115 Ia 293 E. 6e–g; vgl. act. 1, Rz. 12). Vielmehr hält er selber wiederholt fest, dass die von ihm gerügten Verfahrensmängel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätten führen müssen (siehe act. 1, Rz. 1 und 2).
E. 3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog [siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3] i.V.m. Art. 72 BZP; siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.33 vom 8. Februar 2023; BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 3). Im vorliegenden Fall stehen allfällige Kostenfolgen zunächst jedoch unter
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Vorbehalt des Entscheids über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 4.1 Mit Bezug auf dieses Gesuch gibt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an, er sei mittellos. Ihm sei mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die amtliche Verteidigung mit Advokat Urs Pfander bewilligt worden. An den diesbezüglichen Voraussetzungen habe sich sachlich und rechtlich nichts geändert (act. 1, Rz. 16). Im von ihm ausgefüllten und unterzeichne- ten, jedoch ohne weitere Beilagen eingereichten Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er sei Asylsuchender und verfüge weder über Vermögen noch habe er Schulden. Seine Auslagen würden durch das Bundesasylwesen übernommen. Von die- sem erhalte er monatlich einen Betrag von Fr. 450.–. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht (BP.2023.18, act. 3).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog).
E. 4.3 Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Un- tersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat (siehe Beilage 7 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022), verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Ja- nuar 2022 E. 4.3 m.w.H.). Zudem äussert sich die entsprechende Verfügung des Beschwerdegegners inhaltlich nicht zur finanziellen Situation des Be- schwerdeführers und offensichtlich auch nicht zu den Erfolgschancen der vorliegenden Beschwerde.
E. 4.4 Die Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziel- len Situation sind spärlich. Immerhin jedoch finden diese Bestätigung in den vorliegenden Verfahrensakten. So gab der 22 Jahre alte Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2022 an, er habe in der Türkei das Gymnasium besucht, jedoch kein Studium absolviert. Er habe in der Tür- kei kurze Zeit für eine Import-/Export-Firma gearbeitet, habe das Land aber im Herbst 2022 verlassen. Gemäss dem Ausweis N für Asylsuchende des Beschwerdeführers sei er am 16. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist
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(zum Ganzen siehe Beilage 4 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom
14. Dezember 2022). Weiter gab er an, dass er mit seinem Ausweis gar nicht arbeiten dürfe, was soweit ersichtlich der Regel von Art. 43 Abs. 1 und 1bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entspricht. Ebenso ist plausibel, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen bzw. Nothilfe gemäss Art. 80 ff. AsylG erhält. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er anlässlich seiner Anhaltung und Verhaftung Vermögens- werte bzw. Bank- und/oder Kreditkarten auf sich getragen hätte.
E. 4.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens verfügt. Zudem kann seine Beschwerde im diesbezüglich massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Somit ist dessen Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Advokat Urs Pfander gutzuheissen.
E. 4.6 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, so dass seine Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Entschädi- gung ist Advokat Urs Pfander direkt auszurichten.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG analog).
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Dispositiv
- Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es Beschwerdebegehren Ziff. 1 betrifft.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Advokat Urs Pfander wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als un- entgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'671.30 Ho- norar, zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 128.70) aus der Bundesstrafge- richtskasse entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Urs Pfander,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Strafverfolgung,
Beschwerdegegner
Vorinstanz
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS BASEL-STADT,
Gegenstand
Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2023.3 Nebenverfahren: BP.2023.18
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Sachverhalt:
A. Am 13. Dezember 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit (nachfolgend «BAZG») eine Zollstrafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Zollhehlerei gemäss Art. 121 ZG, der Hinterziehung der Einfuhrsteuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie der Steuerhehlerei gemäss Art. 99 MWSTG (Beilage 1 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022). Am
14. Dezember 2022 beantragte das BAZG gestützt auf Art. 51 Abs. 3 VStrR beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG-BS») gegen A. die Anordnung von Untersuchungshaft. Am 15. De- zember 2022 verfügte dieses über A. Untersuchungshaft bis 12. Januar 2023 (Beilage 1.2 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 3. Februar 2023). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft ab
12. Januar 2023 auf die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 9. Feb- ruar 2023. Dabei wurde gegen A. nun auch der Vorwurf der Widerhandlun- gen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebens- mittelgesetz, LMG; SR 817.0) erhoben (Beilagen 1.3 und 1.5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 3. Februar 2023).
B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 an das ZMG-BS beantragte das BAZG, die Untersuchungshaft sei ab 9. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von 90 Tagen zu verlängern. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 liess A. Folgendes beantragen:
1. Es sei das BAZG aufzufordern, dem ZMG-BS in kürzester Frist sowohl ein Akten- verzeichnis als auch die vollständigen Verfahrensakten einzureichen. Bis dies erfolgt ist, sei die dem Verteidiger angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Verlängerungs- antrag vorläufig auszusetzen. 2. Nach erfolgter Einsicht des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers in das Akten- verzeichnis sowie die vollständigen Verfahrensakten sei der Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zum Verlängerungsantrag erneut anzusetzen. 3. Es sei festzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Ak- teneinsichtsrecht des Beschuldigten sowie das Recht auf eine wirksame Verteidi- gung durch das BAZG erheblich verletzt worden ist. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
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Das ZMG-BS stellte diese Eingabe dem BAZG zu zur Stellungnahme bis
9. Februar 2023, 13.00 Uhr. Das BAZG übermittelte dem ZMG-BS auf elekt- ronischem Weg seine diesbezügliche Stellungnahme am 9. Februar 2023 um 12.34 Uhr. Es beantragte die Abweisung der Anträge von A., soweit da- rauf eingetreten werde, und hielt an seinem Antrag vom 3. Februar 2023 auf Verlängerung der Untersuchungshaft fest.
Am 9. Februar 2023 erliess das ZMG-BS folgende Verfügung:
1. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BAZG vom 9. Februar 2023 wird der Antrag der Verteidigung abgewiesen und im Sinne einer beförderli- chen Behandlung des Haftprüfungsverfahrens der Verteidigung nochmals Gelegen- heit gegeben, zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft Stellung zu neh- men. Frist: 10. Februar 2023. 2. (…)
Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 liess A. beantragen, der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzulehnen und es sei der Be- schuldigte unverzüglich auf freien Fuss zu setzen (siehe zum Ganzen Haft- dossier [2. Verlängerung], Ordner 1/2).
Das ZMG-BS verfügte noch am selben Tag, über A. werde die Untersu- chungshaft in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR ab 9. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 9. März 2023, verlängert (act. 1.1).
C. Hiergegen liess A. am 15. Februar 2023 (Eingang am 16. Februar 2023) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Haftverlängerungsverfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Ak- teneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sowie sein Recht auf wirksame Verteidi- gung schwerwiegend verletzt worden sind. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewil- ligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
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D. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023 beantragt das ZMG-BS die Abweisung der Beschwerdeanträge (act. 3). Das BAZG schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 (Eingang am 24. Februar 2023) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 4). Zeitgleich reichte das BZG der Beschwerdekammer die Ver- fahrensakten ein.
Mit Replik vom 25. Februar 2023 (Postaufgabe 27. Februar 2023; Eingang am 28. Februar 2023) hält A. an den in der Beschwerde gestellten Rechts- begehren vollumfänglich fest (act. 5).
E. Ein Ausfall im Spruchkörper machte am 7. März 2023 dessen neue Zusam- mensetzung erforderlich.
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Auf die Strafverfolgung gegen Widerhand- lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR an- wendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Straf- verfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Das BAZG ver- folgt und beurteilt in seinem Zuständigkeitsbereich auch Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr (vgl. Art. 66 Abs. 3 LMG).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine kantonale Gerichtsbehörde, so ist sie direkt bei der Beschwerde- kammer einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Zur Beschwerde ist
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berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung oder die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechts- schutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben (vgl. LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 14 m.w.H.).
2.3 Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftverlängerung war be- fristet bis 9. März 2023. An diesem Tag ist der angefochtene Hafttitel weg- gefallen. Ebenso ist damit das Interesse am Rechtsbegehren Ziff. 1 der am
15. Februar 2023 erhobenen Beschwerde mit Ablauf dieser Frist, mithin während laufendem Beschwerdeverfahren, dahingefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 2.3; BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Ein über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinausgehendes, selbständiges Feststellungsin- teresse am Rechtsbegehren Ziff. 2 war dagegen schon im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde nicht auszumachen. Ein solches ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Begründung seiner Beschwerde oder aufgrund dessen Verweis auf den diesbezüglich nicht einschlägigen BGE 115 Ia 293 E. 6e–g; vgl. act. 1, Rz. 12). Vielmehr hält er selber wiederholt fest, dass die von ihm gerügten Verfahrensmängel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätten führen müssen (siehe act. 1, Rz. 1 und 2).
3. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog [siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3] i.V.m. Art. 72 BZP; siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.33 vom 8. Februar 2023; BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 3). Im vorliegenden Fall stehen allfällige Kostenfolgen zunächst jedoch unter
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Vorbehalt des Entscheids über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.
4.1 Mit Bezug auf dieses Gesuch gibt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an, er sei mittellos. Ihm sei mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die amtliche Verteidigung mit Advokat Urs Pfander bewilligt worden. An den diesbezüglichen Voraussetzungen habe sich sachlich und rechtlich nichts geändert (act. 1, Rz. 16). Im von ihm ausgefüllten und unterzeichne- ten, jedoch ohne weitere Beilagen eingereichten Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er sei Asylsuchender und verfüge weder über Vermögen noch habe er Schulden. Seine Auslagen würden durch das Bundesasylwesen übernommen. Von die- sem erhalte er monatlich einen Betrag von Fr. 450.–. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht (BP.2023.18, act. 3).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog).
4.3 Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Un- tersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat (siehe Beilage 7 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022), verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Ja- nuar 2022 E. 4.3 m.w.H.). Zudem äussert sich die entsprechende Verfügung des Beschwerdegegners inhaltlich nicht zur finanziellen Situation des Be- schwerdeführers und offensichtlich auch nicht zu den Erfolgschancen der vorliegenden Beschwerde.
4.4 Die Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziel- len Situation sind spärlich. Immerhin jedoch finden diese Bestätigung in den vorliegenden Verfahrensakten. So gab der 22 Jahre alte Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2022 an, er habe in der Türkei das Gymnasium besucht, jedoch kein Studium absolviert. Er habe in der Tür- kei kurze Zeit für eine Import-/Export-Firma gearbeitet, habe das Land aber im Herbst 2022 verlassen. Gemäss dem Ausweis N für Asylsuchende des Beschwerdeführers sei er am 16. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist
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(zum Ganzen siehe Beilage 4 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom
14. Dezember 2022). Weiter gab er an, dass er mit seinem Ausweis gar nicht arbeiten dürfe, was soweit ersichtlich der Regel von Art. 43 Abs. 1 und 1bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entspricht. Ebenso ist plausibel, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen bzw. Nothilfe gemäss Art. 80 ff. AsylG erhält. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er anlässlich seiner Anhaltung und Verhaftung Vermögens- werte bzw. Bank- und/oder Kreditkarten auf sich getragen hätte.
4.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens verfügt. Zudem kann seine Beschwerde im diesbezüglich massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Somit ist dessen Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Advokat Urs Pfander gutzuheissen.
4.6 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, so dass seine Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Entschädi- gung ist Advokat Urs Pfander direkt auszurichten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG analog).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es Beschwerdebegehren Ziff. 1 betrifft.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Advokat Urs Pfander wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als un- entgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'671.30 Ho- norar, zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 128.70) aus der Bundesstrafge- richtskasse entschädigt.
Bellinzona, 24. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Advokat Urs Pfander - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Strafverfolgung (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 25. Februar 2023) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 25. Februar 2023)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Ein- reichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über- mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).