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BH.2024.7

Bundesstrafgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR)

Sachverhalt

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Sicherheit (nach- folgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/008 f. und /012 ff.).

In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrenseröff- nung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen lassen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Um- stände) sowie Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.01).

B. Am 26. April 2024 ging beim BAZG ein anonymer Hinweis ein, wonach eine Person aus Z. mit den Fahrzeugen «Japanischer Kleinbus, Schilder 1» und «VW Kombi, Schilder 2» grossen Fleischschmuggel (100-200 kg) betreibe (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.02/001 f.).

C. Am 29. April 2024 reiste A. mit dem Fahrzeug VW Sharan, Kennzeichen 3, von Deutschland in die Schweiz ein. Anlässlich der von den Mitarbeitern des BAZG durchgeführten Zollkontrolle wurden im Fahrzeug 97,1 kg Kalb- fleisch und 109 kg Faerse-Roastbeef festgestellt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.03/001 ff.). Gleichentags wurde A. vorläufig festgenommen und einvernommen (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.01/001 ff. und 03.08.01/001 ff.).

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D. Der Dienstchef der Zollfahndung Ost stellte am 30. April 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «ZMG») gegen A. einen Antrag auf Untersuchungshaft (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/001 ff.). Im Beisein von Rechtsanwältin C. (D. Rechts- anwälte) fand am 2. Mai 2024 eine Anhörung statt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.09/001 ff.), woraufhin das ZMG in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR über A. Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 31. Mai 2024 verfügte (act. 2).

E. Dagegen erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 6. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 2. Mai 2024 und umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft (Ziff. 1). Es sei zudem die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme festzustellen und er sei hier- für mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen (Ziff. 2). Ferner sei eine Verletzung des fairen Verfahrens festzustellen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bestellung des Verteidigers von «D. Rechtsanwälte» und ihm sei der freie Verkehr mit dem Rechtsvertreter zu gewähren (Ziff. 4). Im Beschwer- deverfahren seien ihm die Teilnahmerechte des rechtlichen Gehörs zu gewähren (Ziff. 5) und schliesslich sei ihm eine Empfangsbestätigung zuzu- stellen (Ziff. 6).

F. Da Rechtsanwalt Friedrich Frank (nachfolgend «RA Frank») A. bereits vor dem ZMG und im vor der Beschwerdekammer hängigen Entsiegelungs- verfahren BE.2024.7 vertrat, in welchem er eine unterzeichnete Anwaltsvoll- macht einreichte (BE.2024.7, act. 5), erkundigte sich das Gericht am 10. Mai 2024 telefonisch bei ihm, ob er ihn auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vertrete. RA Frank teilte mit, dass er grundsätzlich amtlicher Verteidiger von A. sei, die entsprechende Verfügung vom BAZG jedoch noch nicht enthalten habe (act. 5). Daraufhin forderte das Gericht RA Frank auf, bis zum 17. Mai 2024 die fehlende Seite 3 der von A. persönlich verfassten Beschwerde vom 6. Mai 2024 nachzureichen (act. 6).

G. Das ZMG teilte dem Gericht mit Schreiben vom 13. Mai 2024 mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte und reichte die Verfah- rensakten in Papierform ein (act. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 beantragte das BAZG die Abweisung der Beschwerde und reichte die Verfahrensakten in elektronischer Form ein (act. 9).

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H. Am 16. Mai 2024 setzte RA Frank das Gericht telefonisch u.a. darüber in Kenntnis, dass A. die Replik sowie die fehlende Seite 3 der Beschwerde selber resp. erneut verfassen und einreichen werde. Ferner teilte RA Frank mit, dass er im vorliegenden Verfahren auf das Stellen des Gesuchs betref- fend die Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. verzichte (act. 11).

I. Am 21. Mai 2024 ging beim Gericht das auf den 29. April 2024 datierte, persönlich verfasste und als Beschwerde bezeichnete Schreiben von A. ein, worin er u.a. um Aufhebung der Festnahme und Feststellung von deren Rechtswidrigkeit sowie um Aufhebung von Beschlagnahmen ersuchte (act. 13). Mit gleichtätigem Schreiben bat das Gericht RA Frank um Mittei- lung, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle oder in einem der bei der Beschwerdekammer hängigen Verfahren einakturiert werden könne (act. 14). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 teilte RA Frank mit, dass sich die Beschwerde vom 29. April 2024 auf das «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 29. April 2024 beziehe, mit welchem Bargeld beschlagnahmt worden sei. Der in der Beschwerde vom 29. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung der Festnahme werde in der Haftbeschwerde im Verfahren BH.2024.7 mitbehandelt (act. 18). In der Folge eröffnete das Gericht das Beschwerdeverfahren BV.2024.8.

J. Ebenso gingen am 21. Mai 2024 die von A. persönlich verfasste Replik und die neu verfasste fehlende Seite der Beschwerde (bestehend aus Seite 3a, 3b und 3c) ein (act. 15, 16). Diese Eingaben wurden dem BAZG und dem ZMG am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17). Da A. in der Replik u.a. geltend machte, von den in der Beschwerdeantwort erwähnten Unterlagen keine Kenntnis zu haben, stellte das Gericht RA Frank am

29. Mai 2024 sämtliche vom BAZG in elektronischer Form eingereichten Verfahrensakten auf einer CD zu (act. 19).

K. Nachdem das BAZG dem Gericht mit E-Mail vom 7. Juni 2024 bestätigt hatte, dass A. aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (act. 21), teilte das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und gab ihnen bis zum 17. Juni 2024 Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu äussern (act. 22). A. und das ZMG liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Innert erstreckter Frist beantragte das BAZG mit Schreiben vom 24. Juni 2024, das Beschwerdeverfahren sei in Bezug auf die Anträge1, 5 und 6 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

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abzuschreiben. Auf den Antrag 2 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, und auf Antrag 3 sei nicht einzutreten (act. 24). Die Eingabe des BAZG vom 24. Juni 2024 wurde A. und dem ZMG am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 25).

L. Die Akten des Entsiegelungsverfahrens BE.2024.7 wurden beigezogen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR angenommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest- nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Festnahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Be- schwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).

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E. 2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

E. 2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosigkeit grundsätzlich abzuschreiben (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.3 vom

23. März 2023 E. 2.2). Ausnahmsweise ist eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu beurteilen, wenn sich die aufgewor- fenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könn- ten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 E. 2.3; BGE 125 I 394 E. 4a; 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 117 Ia 193 E. 1b S. 194 m.H.).

E. 2.4.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des ZMG vom 2. Mai 2024, mit welcher gegenüber dem Beschwerdeführer Untersu- chungshaft bis zum 31. Mai 2024 angeordnet wurde. An diesem Tag ist der angefochtene Hafttitel weggefallen und der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft entlassen worden (act. 21). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist sein Interesse am Be- schwerdeantrag Ziff. 1 während laufendem Beschwerdeverfahren dahinge- fallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erle- digt abzuschreiben (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 2.3; BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3).

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Ebenso ist ein über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinausge- hendes, selbständiges Feststellungsinteresse an den Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht auszumachen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.1 vom 1. Juni 2013). Rügen betreffend die Rechtmässigkeit, Dauer, die Behandlung durch die Polizei und allfällige Entschädigungsansprüche wird der Beschwerdeführer am Schluss des Strafverfahrens beim für den Entscheid zuständigen Sachrichter geltend machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; s.a. GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 95). Da Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche unabhängig davon zu beurteilen sind, ob und wie die Zwangsmassnahme vorgängig entschieden worden ist (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 und E. 5d S. 402; 110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 352, und 1B_26/2008 vom 15. Februar 2008 E. 2), ist kein Grund ersichtlich, weshalb auch in Bezug auf die verlangte Entschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- ausnahmsweise auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse verzich- tet werden könnte. Im Übrigen oblag es dem Beschwerdeführer, seine Legitimation mindestens glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1). Indes liess er sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen und legte entsprechend nicht dar, weshalb ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses ver- zichtet werden könnte.

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter wurden seitens der Beschwerdekammer über sämtliche Eingaben in Kenntnis gesetzt und ihnen wurde jeweils das Recht eingeräumt, sich zu den Eingaben des Beschwer- degegners und der Vorinstanz zu äussern. Ferner wurden seinem Rechts- vertreter sämtliche Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt. Was das Vertretungsverhältnis betrifft, lag dem Gericht im Entsiegelungsverfah- ren BE.2024.7 (act. 5.1) eine Anwaltsvollmacht vom 8. Mai 2024 vor, weshalb sich das Gericht am 10. Mai 2024 bei RA Frank erkundigte, ob er den Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrete, was er im Grundsatz bejahte (act. 5). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren einen amtli- chen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.3 vom 23. März 2023 E. 4.3 m.H.). Zwar könnte der Antrag Ziff. 4 des Beschwerdeführers dahin- gehend verstanden werden, dass ihm ein amtlicher Verteidiger im Beschwer- deverfahren zuzuordnen sei. Indes teilte RA Frank dem Gericht anlässlich

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des Telefonats vom 16. Mai 2024 mit, auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verzichten (act. 11) und stellte ein solches im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht. Im Übrigen reichte der Beschwer- deführer trotz der anwaltlichen Vertretung sämtliche Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels persönlich ein (act. 1, 15). Damit liegt weder ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung noch auf unentgeltliche Prozess- verbeiständung vor, über die vorliegend zu befinden wäre.

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog [siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3] i.V.m. Art. 72 BZP; siehe u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.33 vom 8. Februar 2023; BV.2021.27 vom

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts und bringt ferner vor, anlässlich seiner Festnahme und Einvernahme vom 29. April 2024 seien weder konkrete Angaben zur Qualifikation des gewerbs- und gewohnheitsmässigen Handelns gemacht noch Beweismittel vorgelegt worden. Er habe sich deshalb weder verteidigen noch seine Äusserungsrechte wahrnehmen können. Seine Festnahme basiere auf der gleichentags ergangenen Verfügung, daher habe seine Festnahme bereits im Vorfeld der Anhaltung festgestanden und er habe keine Gelegenheit ge- habt, die ihm gemachten Vorwürfe zu entkräften. Anlässlich der Eröffnung der vorläufigen Festnahme sei er über sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, nicht belehrt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2024 habe er einen Verteidiger verlangt, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Dem Richter sei er erst am 2. Mai 2024, d.h. 72 Stunden später vorgeführt worden. Das Einvernahmeprotokoll und die Festnahmeverfügung seien ihm am

29. April 2024, 15.00 Uhr, vorgelegt und kurz darauf vom Untersuchungslei- ter wieder weggenommen worden. Den Antrag auf Untersuchungshaft vom

30. April 2024 habe er von seinem Verteidiger am 1. Mai 2024 und die Haftakten am 2. Mai 2024 anlässlich der Haftverhandlung erhalten. Unter diesen Umständen habe er sich nicht verteidigen können (act. 1, S. 4 ff.; act. 15; act. 16).

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E. 3.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol- gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwand- lungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haft- gründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom

4. November 2021 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweise vorzunehmen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts und eine Beteiligung des Inhaftierten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Grün- den bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hierbei nur wenig Raum für Beweismassnahmen (vgl. hierzu BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 143 IV 316 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

E. 3.4.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe- renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die

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Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG). Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch aus- zulegen wie diejenige nach StGB (BRAND: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124 ZG N. 3). Mit Busse bis zu Fr. 800'000.-- wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, in dem er unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG).

E. 3.4.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) liegt im Begriff des berufsmäs- sigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Hand- lungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom

12. September 2019 E. 1.2 m.w.H.). Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbegehung muss bei ihm zweitens den Hang zur Begehung der strafbaren Handlung erkennen lassen (BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND, a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).

E. 3.5.1 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht gestützt auf die Angaben im Antrag auf Untersuchungshaft vom 30. April 2024 und die eingereichten Beweismittel bejaht. Der Beschwerdegegner legte darin mehrere Vorfälle und die entsprechenden Ermittlungsergebnisse dar, die auf gewerbsmässi- ges Handeln des Beschwerdeführers deuten. Zu erwähnen ist zunächst die Zollkontrolle von B. am 6. April 2024 als Lenker eines Kühltransporters mit dem Kennzeichen 4 (Halter: E. AG) beim Grenzübergang Y. sowie die daraufhin vom Beschwerdegegner durchgeführten Untersuchungen. Anläss-

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lich der Zollkontrolle vom 6. April 2024 wurde festgestellt, dass B. 377,5 kg Frischfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatte. Insbeson- dere die Angaben von B. und diversen Abnehmern sowie die Auswertung des Mobiltelefons von B. ergaben den Verdacht, dass B. die mutmasslich illegale Fleischeinfuhr in die Schweiz im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt haben könnte. Namentlich B. gab anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2024 an, dass er das Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers eingeführt habe und das hierzu verwendete Fahrzeug auf die E. AG regis- triert sei, welche dem Beschwerdeführer gehöre. Die Kunden des Beschwer- deführers hätten bei B. das Fleisch bestellt. Er sei lediglich der Fahrer; für die Fleischwaren sei der Beschwerdeführer verantwortlich (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/012 ff.). Ebenso deuten die Ergebnisse der IT-Auswer- tung des sichergestellten Mobiltelefons von B. darauf hin, dass der Beschwerdeführer B. wiederholt Anweisungen erteilte und B. (und weitere Personen) mehrere mutmasslich illegale Fleischimporte in Auftrag des Beschwerdeführers und nicht in eigenem Namen durchführte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Beispielsweise hat B. in der WhatsApp-Nach- richt vom 13. März 2024 F. geraten, sich für jede Leistung (Fleischtransport über die Grenze) vom Beschwerdeführer bezahlen zu lassen. Am 25. und

28. März 2024 teilte B. dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass er alles im Kühlwagen eingelagert hätte resp. mit dem Aufladen (1'300 kg) fast fertig sei (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/052 ff.).

E. 3.5.2 Ferner wies der Beschwerdegegner im Antrag auf Untersuchungshaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2024 als Lenker eines Fahr- zeugs kontrolliert worden sei, welches einige Stunden zuvor bei der Ausreise nach Deutschland und Einreise in die Schweiz registriert worden sei. In diesem Fahrzeug wurde eine grosse Menge Frischfleisch (275,05 kg) festgestellt, welches von der Zollfahndung Ost aufgrund des Verdachts auf illegale Einfuhr beschlagnahmt resp. mit einem Verfügungsverbot belegt worden ist. Die infolge des anonymen Hinweises vom 26. April 2024 vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärungen zum Halter und Bewegungsbild ergaben, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild «3» im Zeitraum von 23.-28. April 2024 mehrmals bei der Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz registriert wurde. Das andere im anonymen Hinweis vom

26. April 2024 erwähnte Fahrzeug ist auf die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers registriert. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass am 29. April 2024 im vom Beschwerdeführer über den Grenzübergang Z. in die Schweiz gelenk- ten Fahrzeug 109 kg Faerse-Roastbeef und 97,1 kg Kalbfleisch festgestellt wurden, die nicht zur Einfuhrzollbehandlung angemeldet worden waren und für welches keine Einfuhrbewilligung vorlag.

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E. 3.5.3 Die regelmässigen Grenzübertritte mit den beteiligten Fahrzeugen sowie die Chatnachrichten sind ein gewichtiges Indiz, dass der Beschwerdeführer resp. B. und weitere Personen im Auftrag des Beschwerdeführers Fleisch aus dem Ausland eingeführt haben könnten, die weder zur Einfuhrzollbe- handlung angemeldet worden waren noch für welche eine Einfuhrbewilligung vorlag. Ebenso sprechen die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer resp. in seinem Auftrag ausgeführten Fahrten sowie die Menge des mutmasslich illegal importierten Fleisches für die Annahme der Gewerbsmässigkeit. Nach dem Gesagten hätte sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der im angefochtenen Entscheid bejah- ten Kollusionsgefahr und der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in der Beschwerde nicht auseinander und verweist lediglich auf das in der Anhörung vom 2. Mai 2024 gehaltene Plädoyer seiner Verteidigerin (act. 1, S. 9). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde diesbezüglich den entspre- chenden Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf weitere Ausführungen zu diesen beiden Punkten mutmasslich verzichtet worden wäre. Angemerkt sei jedoch, dass die Untersuchungshaft wegen Kollusions- gefahr und für 30 Tage angeordnet wurde. Da der Kollusionsgefahr kaum mit Ersatzmassnahmen begegnet werden kann und Art. 118 Abs. 3 ZG im Falle der Gewerbsmässigkeit eine Freiheitstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, wäre die angeordnete Untersuchungshaft wohl auch als verhältnismässig qualifiziert worden.

E. 3.7.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, wäre die Beschwerde auch hinsicht- lich der vom Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht vorgebrachten Rügen mutmasslich abgewiesen worden.

E. 3.7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2024 (Montag) angehalten und gestützt auf die gleichtätige Verfügung wegen Kollusionsgefahr vorläu- fig festgenommen. Die vorläufige Festnahme wurde mit dringendem Verdacht auf Widerhandlung gegen das ZG und MWSTG begründet, wobei als erschwerende Umstände gewohnheits- und gewerbsmässige Ein- fuhr von Frischfleisch angegeben wurde (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.01/001 ff.). Somit wurde der Beschwerdeführer über die Festnah- megründe ausreichend informiert (Näheres hierzu vgl. GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 46 m.w.H.). Am 30. April 2024 (Dienstag), d.h. unter Beachtung der in Art. 51 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist von 48 Stunden (s.a. GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 67), stellte der Dienstchef der Zollfahndung Ost einen Antrag auf Untersuchungshaft, welcher dem ZGM gleichentags um

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17:00 Uhr überbracht wurde (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/001 ff.; Verfahrensakten ZMG, unpaginiert, Haftantrag vom 30. April 2024). Am glei- chen Tag ersuchte RA Frank das BAZG um Einsetzung als amtlicher Vertei- diger des Beschwerdeführers (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.03.01/001). In der Folge fand am 2. Mai 2024 (Donnerstag), 9:00 Uhr, die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter statt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.09/001 ff.), die in zeitlicher Hinsicht ebenso nicht zu beanstanden gewesen wäre (s. GRAF, a.a.O., Art 51 VStrR N. 82 m.w.H.).

E. 3.7.3 Die vorläufige Festnahme setzt keinen eigentlichen Haftbefehl voraus und es genügt insbesondere, deren Anordnung zu protokolieren (GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 43). Im Fall des Beschwerdeführers erliess der Beschwer- degegner jedoch eine begründete Verfügung und stellte unter Einhaltung der Frist nach Art. 51 Abs. 3 VStrR beim ZMG den Antrag auf Untersuchungs- haft. Im Verfahren vor dem ZMG sowie im vorliegenden Verfahren wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Verteidigungsrechte gewährleistet. Aus dem Umstand, dass auf der Verfügung vom 29. April 2024 keine Rechts- mittelbelehrung angebracht war, ist dem Beschwerdeführer daher kein Nachteil erwachsen. Im Verwaltungsstrafrecht hat die beschuldigte Person keinen Anspruch darauf, bei der ersten Einvernahme von einem Verteidiger begleitet zu werden (vgl. Art. 39 Abs. 3 VStrR; MEIER/SCHÜTZ, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 39 VStrR N. 30; s.a. GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 54). Daher ist grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer am

29. April 2024 nicht im Beisein seines Verteidigers einvernommen wurde. Indes beauftragte der Beschwerdeführer RA Frank bereits am 30. April 2024 und war anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 anwaltlich vertreten, wes- halb sein Recht auf Beizug einer Verteidigung nicht verletzt war.

E. 3.7.4 Unbegründet wäre wohl auch die Rüge betreffend unverhältnismässiges Handeln seitens der Mitarbeiter des Beschwerdegegners anlässlich der Anhaltung gewesen. Gemäss dem Bericht vom 29. April 2024 deuteten die Zollbeamten das Verhalten des Beschwerdeführers als Lenker des von der Zollkontrolle betroffenen Fahrzeugs dahingehend, dass er sich der Kontrolle zu entziehen versuchte. Als der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Zollbeamten nicht reagierte, zog einer der Mitarbeiter seine Dienstwaffe. Sobald der Beschwerdeführer der Aufforderung nachkam und die Hände vom Lenkrad nahm und diese nach oben hielt, sicherte der Mitarbeiter des Beschwerdegegners die Waffe im Holster (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.05/001). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (act. 9, S. 5), steht es dem Beschwerdeführer frei, in diesem Zusammenhang eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG einzureichen, deren Beurteilung jedoch nicht in die Kompetenz der Beschwerdekammer fällt.

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E. 3.7.5 Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Information resp. Akteneinsicht seitens des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz betrifft, wäre ebenfalls keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte zu erkennen. Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, wobei seinem Verteidiger der Haftantrag sowie die diesem beigelegten Akten vorgängig zugestellt wurden, in welche der Beschwerdeführer am 1. und 2. Mai 2024 Einsicht erhalten hat (supra E. 3.2). Damit hat Beschwerdeführer resp. seine Verteidigung Einsicht in alle Akten erhalten, gestützt auf welche der hier angefochtene Entscheid erging. Ein Einsichts- recht in die übrigen Verfahrensakten ist im Haftverfahren nicht vorgesehen (GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 75). Im Übrigen machte auch seine Verteidi- gerin anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 nicht geltend, nicht ausrei- chend Vorbereitungszeit gehabt zu haben (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.03/001 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer seine Verteidigungs- rechte nicht wahren konnte, ist damit nicht ersichtlich. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Verfahrens- akten zugestellt, womit auch der vorliegende Beschluss gestützt auf die dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensakten ergeht (act. 19).

E. 3.7.6 Schliesslich prüfte die Vorinstanz die entsprechenden Haftvoraussetzungen und legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb diese ihrer Ansicht nach gegeben waren. Ebenso setzt sie sich darin mit den vom Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung gegen die Untersuchungshaft erhobenen Einwän- den auseinander (act. 2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine Gehörsverletzung diesbezüglich nicht auszumachen.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich vollum- fänglich abgewiesen worden wäre, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

KANTONSGERICHT SCHAFFHAUSEN, Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2024.7

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Sachverhalt:

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Sicherheit (nach- folgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/008 f. und /012 ff.).

In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrenseröff- nung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen lassen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Um- stände) sowie Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.01).

B. Am 26. April 2024 ging beim BAZG ein anonymer Hinweis ein, wonach eine Person aus Z. mit den Fahrzeugen «Japanischer Kleinbus, Schilder 1» und «VW Kombi, Schilder 2» grossen Fleischschmuggel (100-200 kg) betreibe (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.02/001 f.).

C. Am 29. April 2024 reiste A. mit dem Fahrzeug VW Sharan, Kennzeichen 3, von Deutschland in die Schweiz ein. Anlässlich der von den Mitarbeitern des BAZG durchgeführten Zollkontrolle wurden im Fahrzeug 97,1 kg Kalb- fleisch und 109 kg Faerse-Roastbeef festgestellt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.03/001 ff.). Gleichentags wurde A. vorläufig festgenommen und einvernommen (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.01/001 ff. und 03.08.01/001 ff.).

- 3 -

D. Der Dienstchef der Zollfahndung Ost stellte am 30. April 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «ZMG») gegen A. einen Antrag auf Untersuchungshaft (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/001 ff.). Im Beisein von Rechtsanwältin C. (D. Rechts- anwälte) fand am 2. Mai 2024 eine Anhörung statt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.09/001 ff.), woraufhin das ZMG in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR über A. Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 31. Mai 2024 verfügte (act. 2).

E. Dagegen erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 6. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 2. Mai 2024 und umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft (Ziff. 1). Es sei zudem die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme festzustellen und er sei hier- für mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen (Ziff. 2). Ferner sei eine Verletzung des fairen Verfahrens festzustellen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bestellung des Verteidigers von «D. Rechtsanwälte» und ihm sei der freie Verkehr mit dem Rechtsvertreter zu gewähren (Ziff. 4). Im Beschwer- deverfahren seien ihm die Teilnahmerechte des rechtlichen Gehörs zu gewähren (Ziff. 5) und schliesslich sei ihm eine Empfangsbestätigung zuzu- stellen (Ziff. 6).

F. Da Rechtsanwalt Friedrich Frank (nachfolgend «RA Frank») A. bereits vor dem ZMG und im vor der Beschwerdekammer hängigen Entsiegelungs- verfahren BE.2024.7 vertrat, in welchem er eine unterzeichnete Anwaltsvoll- macht einreichte (BE.2024.7, act. 5), erkundigte sich das Gericht am 10. Mai 2024 telefonisch bei ihm, ob er ihn auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vertrete. RA Frank teilte mit, dass er grundsätzlich amtlicher Verteidiger von A. sei, die entsprechende Verfügung vom BAZG jedoch noch nicht enthalten habe (act. 5). Daraufhin forderte das Gericht RA Frank auf, bis zum 17. Mai 2024 die fehlende Seite 3 der von A. persönlich verfassten Beschwerde vom 6. Mai 2024 nachzureichen (act. 6).

G. Das ZMG teilte dem Gericht mit Schreiben vom 13. Mai 2024 mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte und reichte die Verfah- rensakten in Papierform ein (act. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 beantragte das BAZG die Abweisung der Beschwerde und reichte die Verfahrensakten in elektronischer Form ein (act. 9).

- 4 -

H. Am 16. Mai 2024 setzte RA Frank das Gericht telefonisch u.a. darüber in Kenntnis, dass A. die Replik sowie die fehlende Seite 3 der Beschwerde selber resp. erneut verfassen und einreichen werde. Ferner teilte RA Frank mit, dass er im vorliegenden Verfahren auf das Stellen des Gesuchs betref- fend die Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. verzichte (act. 11).

I. Am 21. Mai 2024 ging beim Gericht das auf den 29. April 2024 datierte, persönlich verfasste und als Beschwerde bezeichnete Schreiben von A. ein, worin er u.a. um Aufhebung der Festnahme und Feststellung von deren Rechtswidrigkeit sowie um Aufhebung von Beschlagnahmen ersuchte (act. 13). Mit gleichtätigem Schreiben bat das Gericht RA Frank um Mittei- lung, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle oder in einem der bei der Beschwerdekammer hängigen Verfahren einakturiert werden könne (act. 14). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 teilte RA Frank mit, dass sich die Beschwerde vom 29. April 2024 auf das «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 29. April 2024 beziehe, mit welchem Bargeld beschlagnahmt worden sei. Der in der Beschwerde vom 29. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung der Festnahme werde in der Haftbeschwerde im Verfahren BH.2024.7 mitbehandelt (act. 18). In der Folge eröffnete das Gericht das Beschwerdeverfahren BV.2024.8.

J. Ebenso gingen am 21. Mai 2024 die von A. persönlich verfasste Replik und die neu verfasste fehlende Seite der Beschwerde (bestehend aus Seite 3a, 3b und 3c) ein (act. 15, 16). Diese Eingaben wurden dem BAZG und dem ZMG am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17). Da A. in der Replik u.a. geltend machte, von den in der Beschwerdeantwort erwähnten Unterlagen keine Kenntnis zu haben, stellte das Gericht RA Frank am

29. Mai 2024 sämtliche vom BAZG in elektronischer Form eingereichten Verfahrensakten auf einer CD zu (act. 19).

K. Nachdem das BAZG dem Gericht mit E-Mail vom 7. Juni 2024 bestätigt hatte, dass A. aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (act. 21), teilte das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und gab ihnen bis zum 17. Juni 2024 Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu äussern (act. 22). A. und das ZMG liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Innert erstreckter Frist beantragte das BAZG mit Schreiben vom 24. Juni 2024, das Beschwerdeverfahren sei in Bezug auf die Anträge1, 5 und 6 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

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abzuschreiben. Auf den Antrag 2 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, und auf Antrag 3 sei nicht einzutreten (act. 24). Die Eingabe des BAZG vom 24. Juni 2024 wurde A. und dem ZMG am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 25).

L. Die Akten des Entsiegelungsverfahrens BE.2024.7 wurden beigezogen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

2.

2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR angenommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest- nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Festnahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Be- schwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).

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2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosigkeit grundsätzlich abzuschreiben (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.3 vom

23. März 2023 E. 2.2). Ausnahmsweise ist eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu beurteilen, wenn sich die aufgewor- fenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könn- ten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 E. 2.3; BGE 125 I 394 E. 4a; 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 117 Ia 193 E. 1b S. 194 m.H.).

2.4

2.4.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des ZMG vom 2. Mai 2024, mit welcher gegenüber dem Beschwerdeführer Untersu- chungshaft bis zum 31. Mai 2024 angeordnet wurde. An diesem Tag ist der angefochtene Hafttitel weggefallen und der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft entlassen worden (act. 21). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist sein Interesse am Be- schwerdeantrag Ziff. 1 während laufendem Beschwerdeverfahren dahinge- fallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erle- digt abzuschreiben (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 2.3; BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3).

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Ebenso ist ein über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinausge- hendes, selbständiges Feststellungsinteresse an den Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht auszumachen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.1 vom 1. Juni 2013). Rügen betreffend die Rechtmässigkeit, Dauer, die Behandlung durch die Polizei und allfällige Entschädigungsansprüche wird der Beschwerdeführer am Schluss des Strafverfahrens beim für den Entscheid zuständigen Sachrichter geltend machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; s.a. GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 95). Da Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche unabhängig davon zu beurteilen sind, ob und wie die Zwangsmassnahme vorgängig entschieden worden ist (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 und E. 5d S. 402; 110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 352, und 1B_26/2008 vom 15. Februar 2008 E. 2), ist kein Grund ersichtlich, weshalb auch in Bezug auf die verlangte Entschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- ausnahmsweise auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse verzich- tet werden könnte. Im Übrigen oblag es dem Beschwerdeführer, seine Legitimation mindestens glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1). Indes liess er sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen und legte entsprechend nicht dar, weshalb ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses ver- zichtet werden könnte.

2.4.2 Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter wurden seitens der Beschwerdekammer über sämtliche Eingaben in Kenntnis gesetzt und ihnen wurde jeweils das Recht eingeräumt, sich zu den Eingaben des Beschwer- degegners und der Vorinstanz zu äussern. Ferner wurden seinem Rechts- vertreter sämtliche Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt. Was das Vertretungsverhältnis betrifft, lag dem Gericht im Entsiegelungsverfah- ren BE.2024.7 (act. 5.1) eine Anwaltsvollmacht vom 8. Mai 2024 vor, weshalb sich das Gericht am 10. Mai 2024 bei RA Frank erkundigte, ob er den Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrete, was er im Grundsatz bejahte (act. 5). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren einen amtli- chen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.3 vom 23. März 2023 E. 4.3 m.H.). Zwar könnte der Antrag Ziff. 4 des Beschwerdeführers dahin- gehend verstanden werden, dass ihm ein amtlicher Verteidiger im Beschwer- deverfahren zuzuordnen sei. Indes teilte RA Frank dem Gericht anlässlich

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des Telefonats vom 16. Mai 2024 mit, auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verzichten (act. 11) und stellte ein solches im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht. Im Übrigen reichte der Beschwer- deführer trotz der anwaltlichen Vertretung sämtliche Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels persönlich ein (act. 1, 15). Damit liegt weder ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung noch auf unentgeltliche Prozess- verbeiständung vor, über die vorliegend zu befinden wäre.

2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog [siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3] i.V.m. Art. 72 BZP; siehe u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.33 vom 8. Februar 2023; BV.2021.27 vom

5. Januar 2022 E. 3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 3).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts und bringt ferner vor, anlässlich seiner Festnahme und Einvernahme vom 29. April 2024 seien weder konkrete Angaben zur Qualifikation des gewerbs- und gewohnheitsmässigen Handelns gemacht noch Beweismittel vorgelegt worden. Er habe sich deshalb weder verteidigen noch seine Äusserungsrechte wahrnehmen können. Seine Festnahme basiere auf der gleichentags ergangenen Verfügung, daher habe seine Festnahme bereits im Vorfeld der Anhaltung festgestanden und er habe keine Gelegenheit ge- habt, die ihm gemachten Vorwürfe zu entkräften. Anlässlich der Eröffnung der vorläufigen Festnahme sei er über sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, nicht belehrt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2024 habe er einen Verteidiger verlangt, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Dem Richter sei er erst am 2. Mai 2024, d.h. 72 Stunden später vorgeführt worden. Das Einvernahmeprotokoll und die Festnahmeverfügung seien ihm am

29. April 2024, 15.00 Uhr, vorgelegt und kurz darauf vom Untersuchungslei- ter wieder weggenommen worden. Den Antrag auf Untersuchungshaft vom

30. April 2024 habe er von seinem Verteidiger am 1. Mai 2024 und die Haftakten am 2. Mai 2024 anlässlich der Haftverhandlung erhalten. Unter diesen Umständen habe er sich nicht verteidigen können (act. 1, S. 4 ff.; act. 15; act. 16).

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3.3

3.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfol- gung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwand- lungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haft- gründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom

4. November 2021 E. 3.2 m.w.H.).

3.3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweise vorzunehmen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts und eine Beteiligung des Inhaftierten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Grün- den bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hierbei nur wenig Raum für Beweismassnahmen (vgl. hierzu BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 143 IV 316 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe- renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die

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Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG). Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch aus- zulegen wie diejenige nach StGB (BRAND: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124 ZG N. 3). Mit Busse bis zu Fr. 800'000.-- wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, in dem er unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG).

3.4.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) liegt im Begriff des berufsmäs- sigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Hand- lungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom

12. September 2019 E. 1.2 m.w.H.). Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbegehung muss bei ihm zweitens den Hang zur Begehung der strafbaren Handlung erkennen lassen (BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND, a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).

3.5

3.5.1 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht gestützt auf die Angaben im Antrag auf Untersuchungshaft vom 30. April 2024 und die eingereichten Beweismittel bejaht. Der Beschwerdegegner legte darin mehrere Vorfälle und die entsprechenden Ermittlungsergebnisse dar, die auf gewerbsmässi- ges Handeln des Beschwerdeführers deuten. Zu erwähnen ist zunächst die Zollkontrolle von B. am 6. April 2024 als Lenker eines Kühltransporters mit dem Kennzeichen 4 (Halter: E. AG) beim Grenzübergang Y. sowie die daraufhin vom Beschwerdegegner durchgeführten Untersuchungen. Anläss-

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lich der Zollkontrolle vom 6. April 2024 wurde festgestellt, dass B. 377,5 kg Frischfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatte. Insbeson- dere die Angaben von B. und diversen Abnehmern sowie die Auswertung des Mobiltelefons von B. ergaben den Verdacht, dass B. die mutmasslich illegale Fleischeinfuhr in die Schweiz im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt haben könnte. Namentlich B. gab anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2024 an, dass er das Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers eingeführt habe und das hierzu verwendete Fahrzeug auf die E. AG regis- triert sei, welche dem Beschwerdeführer gehöre. Die Kunden des Beschwer- deführers hätten bei B. das Fleisch bestellt. Er sei lediglich der Fahrer; für die Fleischwaren sei der Beschwerdeführer verantwortlich (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/012 ff.). Ebenso deuten die Ergebnisse der IT-Auswer- tung des sichergestellten Mobiltelefons von B. darauf hin, dass der Beschwerdeführer B. wiederholt Anweisungen erteilte und B. (und weitere Personen) mehrere mutmasslich illegale Fleischimporte in Auftrag des Beschwerdeführers und nicht in eigenem Namen durchführte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Beispielsweise hat B. in der WhatsApp-Nach- richt vom 13. März 2024 F. geraten, sich für jede Leistung (Fleischtransport über die Grenze) vom Beschwerdeführer bezahlen zu lassen. Am 25. und

28. März 2024 teilte B. dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass er alles im Kühlwagen eingelagert hätte resp. mit dem Aufladen (1'300 kg) fast fertig sei (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/052 ff.).

3.5.2 Ferner wies der Beschwerdegegner im Antrag auf Untersuchungshaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2024 als Lenker eines Fahr- zeugs kontrolliert worden sei, welches einige Stunden zuvor bei der Ausreise nach Deutschland und Einreise in die Schweiz registriert worden sei. In diesem Fahrzeug wurde eine grosse Menge Frischfleisch (275,05 kg) festgestellt, welches von der Zollfahndung Ost aufgrund des Verdachts auf illegale Einfuhr beschlagnahmt resp. mit einem Verfügungsverbot belegt worden ist. Die infolge des anonymen Hinweises vom 26. April 2024 vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärungen zum Halter und Bewegungsbild ergaben, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild «3» im Zeitraum von 23.-28. April 2024 mehrmals bei der Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz registriert wurde. Das andere im anonymen Hinweis vom

26. April 2024 erwähnte Fahrzeug ist auf die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers registriert. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass am 29. April 2024 im vom Beschwerdeführer über den Grenzübergang Z. in die Schweiz gelenk- ten Fahrzeug 109 kg Faerse-Roastbeef und 97,1 kg Kalbfleisch festgestellt wurden, die nicht zur Einfuhrzollbehandlung angemeldet worden waren und für welches keine Einfuhrbewilligung vorlag.

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3.5.3 Die regelmässigen Grenzübertritte mit den beteiligten Fahrzeugen sowie die Chatnachrichten sind ein gewichtiges Indiz, dass der Beschwerdeführer resp. B. und weitere Personen im Auftrag des Beschwerdeführers Fleisch aus dem Ausland eingeführt haben könnten, die weder zur Einfuhrzollbe- handlung angemeldet worden waren noch für welche eine Einfuhrbewilligung vorlag. Ebenso sprechen die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer resp. in seinem Auftrag ausgeführten Fahrten sowie die Menge des mutmasslich illegal importierten Fleisches für die Annahme der Gewerbsmässigkeit. Nach dem Gesagten hätte sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.

3.6 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der im angefochtenen Entscheid bejah- ten Kollusionsgefahr und der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in der Beschwerde nicht auseinander und verweist lediglich auf das in der Anhörung vom 2. Mai 2024 gehaltene Plädoyer seiner Verteidigerin (act. 1, S. 9). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde diesbezüglich den entspre- chenden Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf weitere Ausführungen zu diesen beiden Punkten mutmasslich verzichtet worden wäre. Angemerkt sei jedoch, dass die Untersuchungshaft wegen Kollusions- gefahr und für 30 Tage angeordnet wurde. Da der Kollusionsgefahr kaum mit Ersatzmassnahmen begegnet werden kann und Art. 118 Abs. 3 ZG im Falle der Gewerbsmässigkeit eine Freiheitstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, wäre die angeordnete Untersuchungshaft wohl auch als verhältnismässig qualifiziert worden.

3.7

3.7.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, wäre die Beschwerde auch hinsicht- lich der vom Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht vorgebrachten Rügen mutmasslich abgewiesen worden.

3.7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2024 (Montag) angehalten und gestützt auf die gleichtätige Verfügung wegen Kollusionsgefahr vorläu- fig festgenommen. Die vorläufige Festnahme wurde mit dringendem Verdacht auf Widerhandlung gegen das ZG und MWSTG begründet, wobei als erschwerende Umstände gewohnheits- und gewerbsmässige Ein- fuhr von Frischfleisch angegeben wurde (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.01/001 ff.). Somit wurde der Beschwerdeführer über die Festnah- megründe ausreichend informiert (Näheres hierzu vgl. GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 46 m.w.H.). Am 30. April 2024 (Dienstag), d.h. unter Beachtung der in Art. 51 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist von 48 Stunden (s.a. GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 67), stellte der Dienstchef der Zollfahndung Ost einen Antrag auf Untersuchungshaft, welcher dem ZGM gleichentags um

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17:00 Uhr überbracht wurde (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.02/001 ff.; Verfahrensakten ZMG, unpaginiert, Haftantrag vom 30. April 2024). Am glei- chen Tag ersuchte RA Frank das BAZG um Einsetzung als amtlicher Vertei- diger des Beschwerdeführers (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.03.01/001). In der Folge fand am 2. Mai 2024 (Donnerstag), 9:00 Uhr, die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter statt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.09/001 ff.), die in zeitlicher Hinsicht ebenso nicht zu beanstanden gewesen wäre (s. GRAF, a.a.O., Art 51 VStrR N. 82 m.w.H.).

3.7.3 Die vorläufige Festnahme setzt keinen eigentlichen Haftbefehl voraus und es genügt insbesondere, deren Anordnung zu protokolieren (GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 43). Im Fall des Beschwerdeführers erliess der Beschwer- degegner jedoch eine begründete Verfügung und stellte unter Einhaltung der Frist nach Art. 51 Abs. 3 VStrR beim ZMG den Antrag auf Untersuchungs- haft. Im Verfahren vor dem ZMG sowie im vorliegenden Verfahren wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Verteidigungsrechte gewährleistet. Aus dem Umstand, dass auf der Verfügung vom 29. April 2024 keine Rechts- mittelbelehrung angebracht war, ist dem Beschwerdeführer daher kein Nachteil erwachsen. Im Verwaltungsstrafrecht hat die beschuldigte Person keinen Anspruch darauf, bei der ersten Einvernahme von einem Verteidiger begleitet zu werden (vgl. Art. 39 Abs. 3 VStrR; MEIER/SCHÜTZ, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 39 VStrR N. 30; s.a. GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 54). Daher ist grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer am

29. April 2024 nicht im Beisein seines Verteidigers einvernommen wurde. Indes beauftragte der Beschwerdeführer RA Frank bereits am 30. April 2024 und war anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 anwaltlich vertreten, wes- halb sein Recht auf Beizug einer Verteidigung nicht verletzt war.

3.7.4 Unbegründet wäre wohl auch die Rüge betreffend unverhältnismässiges Handeln seitens der Mitarbeiter des Beschwerdegegners anlässlich der Anhaltung gewesen. Gemäss dem Bericht vom 29. April 2024 deuteten die Zollbeamten das Verhalten des Beschwerdeführers als Lenker des von der Zollkontrolle betroffenen Fahrzeugs dahingehend, dass er sich der Kontrolle zu entziehen versuchte. Als der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Zollbeamten nicht reagierte, zog einer der Mitarbeiter seine Dienstwaffe. Sobald der Beschwerdeführer der Aufforderung nachkam und die Hände vom Lenkrad nahm und diese nach oben hielt, sicherte der Mitarbeiter des Beschwerdegegners die Waffe im Holster (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.01.05/001). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (act. 9, S. 5), steht es dem Beschwerdeführer frei, in diesem Zusammenhang eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG einzureichen, deren Beurteilung jedoch nicht in die Kompetenz der Beschwerdekammer fällt.

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3.7.5 Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Information resp. Akteneinsicht seitens des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz betrifft, wäre ebenfalls keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte zu erkennen. Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, wobei seinem Verteidiger der Haftantrag sowie die diesem beigelegten Akten vorgängig zugestellt wurden, in welche der Beschwerdeführer am 1. und 2. Mai 2024 Einsicht erhalten hat (supra E. 3.2). Damit hat Beschwerdeführer resp. seine Verteidigung Einsicht in alle Akten erhalten, gestützt auf welche der hier angefochtene Entscheid erging. Ein Einsichts- recht in die übrigen Verfahrensakten ist im Haftverfahren nicht vorgesehen (GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 75). Im Übrigen machte auch seine Verteidi- gerin anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 nicht geltend, nicht ausrei- chend Vorbereitungszeit gehabt zu haben (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.02.03/001 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer seine Verteidigungs- rechte nicht wahren konnte, ist damit nicht ersichtlich. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Verfahrens- akten zugestellt, womit auch der vorliegende Beschluss gestützt auf die dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensakten ergeht (act. 19).

3.7.6 Schliesslich prüfte die Vorinstanz die entsprechenden Haftvoraussetzungen und legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb diese ihrer Ansicht nach gegeben waren. Ebenso setzt sie sich darin mit den vom Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung gegen die Untersuchungshaft erhobenen Einwän- den auseinander (act. 2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine Gehörsverletzung diesbezüglich nicht auszumachen.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich vollum- fänglich abgewiesen worden wäre, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).