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BE.2024.7

Bundesstrafgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Sachverhalt

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (act. 1.6).

B. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Ver- fahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrenseröff- nung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und ge- wohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt bzw. einfüh- ren lassen habe und gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abneh- mer verkauft bzw. verkaufen lassen habe. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) sowie Hinterziehung der Ein- fuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 1.4).

C. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 9. April 2024 (act. 1.5) fand am

10. April 2024 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Z. eine Durchsuchung statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung, die in Anwesenheit der Ehefrau von A. und einer Amtsperson stattfand, stellte das BAZG einen Computer, zwei Laptops, einen USB-Stick (Siegel-Nrn. 0607061-0607064) sowie di- verse Dokumente (Siegel-Nrn. 1805371 und 1805372) sicher. A. verlangte gleichentags telefonisch deren Siegelung und machte Anwalts- und Arztge- heimnisse sowie fehlenden Tatverdacht geltend (act. 1.1-1.3).

D. Mit Gesuch vom 26. April 2024 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung der am 10. April 2024 sicherge- stellten und versiegelten Gegenstände (bestehend aus einem Computer, zwei Laptops und einem USB-Stick [Siegel-Nrn. 0607061 bis 0607064] so- wie Dokumenten (Siegel-Nrn. 1805371 und 1805372). Das BAZG bean- tragte zugleich, von den sichergestellten elektronischen Geräten durch das

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Bundesamt für Polizei («Fedpol») jeweils eine forensische Kopie anfertigen zu lassen (act. 1, act. 1.1-1.3).

E. Mit Gesuchsantwort vom 21. Mai 2024 liess A. Folgendes beantragen (act. 8):

«1. Mangels Vorliegen eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstel- lerin vom 26. April 2024 vollumfänglich abzuweisen und es seien die sichergestellten und gesiegelten Datenträger und Unterlagen/Dokumente dem Gesuchsgegner voll- ständig zurückzugeben.

2. Eventualiter seien die Anträge der Gesuchstellerin, alle sichergestellten Datenträger und Unterlagen seien vollständig zu entsiegeln, abzuweisen. Stattdessen seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage un- ter Beizug eines Sachverständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Datenträger einräumt, auszusondern und dem Gesuchsgegner heraus- zugeben:

a) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Er- stellungs- oder Speicherdatum vor dem 9. März 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem 9. März 2024 ereignet hat; b) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Er- stellungs- oder Speicherdatum nach dem 10. April 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich nach dem 10. April 2024 ereignet hat; c) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche in sachlicher/thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind; d) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Anwaltsgeheimnis (RA […], RA […] und RA […]) geschützt sind; e) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Arztgeheimnis (Praxis […] in Z./Ärztin C./Kantonsspital D.) geschützt sind; f) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

3. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des Endent- scheides zu befinden, wobei von den Kosten- und EntschädigungsfoIgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen sei.»

F. Nachdem A. in seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 das Gericht ersucht hatte, die Beilage 2 (Schlüsselbegriffe Anwaltsgeheimnis) dem BAZG nicht offen- zulegen (act. 8, S. 7), wurde diese A. am 22. Mai 2024 mit dem Hinweis retourniert, dass der Beschwerdekammer grundsätzlich nur diejenigen

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Unterlagen einzureichen sind, die der Gegenpartei zugänglich gemacht wer- den dürfen (act. 10). Gleichentags wurde das BAZG zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen (act. 9).

G. Mit Gesuchsreplik vom 3. Juni 2024 hielt das BAZG an den im Entsiege- lungsgesuch gestellten Anträgen fest und beantragt die Abweisung der in der Gesuchsantwort gestellten Anträge 1, 2 a), b), c) und f) (act. 11). A. nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Stellung (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Frage nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

E. 2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit

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der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3).

E. 2.3 Der Gesuchsteller reichte das Entsiegelungsgesuch vom 26. April 2024 in- nert 20 Tagen seit der am 10. April 2024 erfolgten Sicherstellung der Geräte und Dokumente ein. Als deren Inhaber ist der Gesuchsgegner zur Beantra- gung der Siegelung berechtigt. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit ein- zutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts (act. 8, S. 4 f.; act. 13).

E. 3.2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver-

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dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

E. 3.3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert um- schrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).

E. 3.3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorlie- gen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsie- gelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

E. 3.4 Der Gesuchsteller führt zum hinreichenden Tatverdacht Folgendes aus (act. 1, S. 4 ff.; act. 11, S. 3 ff.):

B. sei am 6. April 2024 als Lenker eines Kühltransporters mit dem Kennzei- chen […] von Österreich herkommend, nach vorgängiger Einreise in die

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Schweiz über den Grenzübergang Y., beim Parkplatz […] einer Zollkontrolle unterzogen worden. Anlässlich dieser Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass B. 377,5 kg Frischfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2024 habe B. angegeben, dass er das Fleisch im Auftrag des Gesuchsgegners eingeführt habe. Im Zollinland domizilierte Abnehmer von illegal in die Schweiz verbrachtem Frischfleisch würden den Gesuchsgegner ebenfalls schwer belasten. E. von der Firma F. bzw. von der F. AG habe angegeben, dass er bei «A.» Fleisch bestellt habe, da seine Fleischpreise im Vergleich zu den üblichen Angebo- ten im schweizerischen Markt tiefer seien. G., ein Mitarbeiter der H. GmbH, habe ebenfalls angegeben, bei einem gewissen «A.» Fleischbestellungen vorgenommen zu haben, der ihm das Fleisch zu günstigeren Preisen als normal anbieten könne. Bei der H. GmbH seien vier Rechnungen der I. GmbH beschlagnahmt worden, welche dem Gesuchsgegner gehöre. Die I. GmbH habe früher J. GmbH geheissen, welche K. dem Gesuchsgegner verkauft habe. B. habe überdies zu Protokoll gegeben, dass das von ihm am

E. 3.5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe- renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand-

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lungen (Art. 124 lit. b ZG). Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch aus- zulegen wie diejenige nach StGB (BRAND: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124 ZG N. 3). Mit Busse bis zu Fr. 800'000.-- wird be- straft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, in dem er unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrich- tig anmeldet (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG).

E. 3.5.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) liegt im Begriff des berufsmäs- sigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist nach wie vor not- wendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass auf- grund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 1.2 m.w.H.). Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbegehung muss bei ihm zweitens den Hang zur Bege- hung der strafbaren Handlung erkennen lassen (BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND, a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).

E. 3.6 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse und insbesondere die Angaben von B. und den beiden Abnehmern H. GmbH und F. AG deuten darauf hin, dass B. die mutmasslich illegale Fleischeinfuhr in die Schweiz im Auftrag des Ge- suchsgegners durchgeführt hat und Letzterer somit Auftraggeber diverser unverzollter Frischfleischlieferungen vom Ausland in der Schweiz sein könnte. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner am 19. und 29. April 2024 ein Fahrzeug lenkte, worin sich jeweils eine grosse Menge Frischfleisch be- fand, das nicht zur Einfuhrzollbehandlung angemeldet worden war und für welches keine Einfuhrbewilligung vorlag (vgl. supra E. 3.4), deutet auf ein gewerbsmässiges Handeln hin. Wem die L. AG gehört und ob der Mitbe- schuldigte B. im eigenen Namen Fleisch in die Schweiz importiert haben soll, wie dies vom Gesuchsgegner behauptet wird, bildet Gegenstand der vom

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Gesuchsteller geführten Untersuchung. Der hinreichende Tatverdacht ist zu bejahen.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob- liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2

4.2.1 Der Gesuchsteller begründet das vorliegende Entsiegelungsgesuch dahin- gehend, dass die sichergestellten Geräte und Dokumenten Informationen zu weiteren illegalen Frischfleischeinfuhren liefern könnten, dies in Form von Anruflisten, E-Mails mit Tatbeteiligten oder Abnehmern der Waren, Fotos von Waren, Bestellungen, Rechnungen oder Quittungen. Insbesondere könnten die elektronischen Daten u.a. Dokumente und Auflistungen enthalten zu Ab- nehmern des illegal in die Schweiz eingeführten Frischfleisches, zur Menge, zum Lieferzeitraum und verwendeten Zahlungsmodalitäten und zur Klärung der Frage beitragen, ob Rechnungen und Preislisten auf dem sichergestellten Computer resp. Laptops generiert worden sind. Die sich darauf befindenden Daten könnten auch Hinweise auf allfällige Mittäterschaften und Beweise für die illegalen Wareneinfuhren liefern. Die sichergestellten Dokumente können Hinweise liefern, ob es sich dabei bspw. um Rechnungen, Preislisten und Belege handelt, welche den aufgefundenen Dokumenten bei der Anhaltung von B. entsprechen. Der Gesuchsteller nennt hierzu drei Beispiele, die da- rauf deuten würden, dass das festgestellte Frischfleisch von Anfang an für die Schweiz bestimmt gewesen sei. B. habe angegeben, dass M. und der

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Gesuchsgegner zusammenarbeiten würden und dass es sich bei der auf den beiden beschlagnahmten Lieferscheinen Nr. 49.897 und Nr. 49.898 aufge- führten Firma «M.» um die Gesellschaft von M. handle. Zudem habe B. zu Protokoll gegeben, dass M. für die L. AG, welche dem Gesuchsgegner ge- höre, eine Vollmacht habe. Da die Aussagen von B. nicht mit den bereits sichergestellten Dokumenten übereinstimmen würden, sei der Beizug der beim Gesuchsgegner sichergestellten elektronischen Daten und Dokumente zur Sachverhaltsfeststellung dienlich (act. 1, S. 7 ff.).

4.2.2 Der Gesuchsgegner wendet in diesem Zusammenhang ein, das älteste aller dem Gesuch beigelegten Beweismittel datiere vom 9. März 2024, weshalb Unterlagen, die vor dem 9. März 2024 und nach dem 10. April 2024 erstellt oder gespeichert worden seien, mit dem Verwaltungsstrafverfahren keinen Sachzusammenhang aufweisen würden. Da dem Gesuchsgegner Schmug- gel von Frischfleisch vorgeworfen werde, seien Unterlagen und Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem Verkauf und Handel von Frischfleisch stün- den, nicht untersuchungsrelevant. Dies gelte insbesondere in Bezug auf seine zahlreichen privaten E-Mails und Daten, welche sich auf «andere» Ge- schäftskunden des Gesuchsgegners beziehen. Zudem würden sich auf den sichergestellten Datenträgern u.a. Informationen und Unterlagen aus dem Verkehr des Gesuchsgegners mit Rechtsanwälten befinden, die vom An- waltsgeheimnis geschützt seien. Diese seien über die E-Mail-Adressen […] resp. über […] bzw. […] bzw. […] sowie über […] versendet worden. Mit allen Rechtsanwälten habe der Gesuchsgegner auch über SMS und Messenger- Dienste kommuniziert, wobei sich Letztere auch auf den sichergestellten Ge- räten befänden. Um den Aussonderungsprozess der vom Anwaltsgeheimnis erfassten Unterlagen und Daten zu vereinfachen, habe er eine (nicht ab- schliessende) Liste mit Schlüsselwörtern erstellt. Dem Gesuchsteller sei je- doch in diese Liste keine Einsicht zu gewähren, da bereits das Bestehen eines allfälligen Mandatsverhältnisses vom Anwaltsgeheimnis erfasst sei. Ebenso seien Arztkorrespondenz sowie -berichte mit resp. der Hausärztin des Gesuchsgegners, D., sowie mit Ärzten des Kantonsspitals D. auszuson- dern. Schliesslich würden sich unter den sichergestellten Daten und Unter- lagen zahlreiche Informationen zu Kunden und Geschäftspartnern des Ge- suchsgegners befinden, welche vom eigenen und fremden Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis geschützt seien. Ausserdem bestünden zahlreiche vertrauliche Personendaten. Diese unter Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnis fallenden Daten würden zudem keinen sachlichen und zumindest teilweise auch keinen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsstraf- verfahren aufweisen. Schliesslich würden sich in den sichergestellten Da- teien Informationen über den höchstpersönlichen und privaten Bereich des Gesuchsgegners befinden. Das Interesse des Gesuchsgegners an der

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Wahrung dieser Geheimnisse überwiege gegenüber einem allfälligen Inte- resse der Strafverfolgungsbehörden (act. 8, S. 5 ff.; act. 13).

4.3

4.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren und diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheim- nisschutz unterliegen (zum Ganzen: BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bun- desgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn das Anwaltsgeheimnis (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom

E. 6 April 2024 gelenkte Fahrzeug nicht ihm, sondern der L. AG gehöre, wel- che wiederum «A.» gehöre. Zudem würden die Kunden von A. Fleisch bei ihm bestellen, wobei A. für die Fleischwaren verantwortlich sei. Weiter gab B. an, dass A. ihm das Fleisch bezahle, wenn er zurückkomme. Er sei derzeit in Thailand und wohne im Kanton Thurgau. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass es sich bei «A.» um den Gesuchsgegner handelt. Zudem sei der Gesuchsgegner am 19. April 2024 mit ca. 250 kg Frischfleisch angehalten worden, wobei die eingeforderten Lieferpapiere nicht mit den festgestellten Waren korrespondiert hätten. Ebenso sei der Gesuchsgegner am 29. April 2024 beim Grenzübergang Z. einer Zollkontrolle unterzogen worden, anläss- lich welcher im Fahrzeug 109 kg Roastbeef und 97,1 kg Kalbfleisch festge- stellt worden seien, für welche eine Zollanmeldung gefehlt habe. Aufgrund der Anlasstat von B. sowie der Angaben von B. und der beiden Abnehmer geht der Gesuchsteller vom hinreichenden Tatverdacht auf weitere Zoll- und Mehrwertsteuerwiderhandlungen aus.

E. 10 Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2) oder das Arztgeheimnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3) als gesetzliche Entsiegelungsge- heimnisse angerufen werden.

4.3.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Geschützt sind jedoch nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selbst, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören

– dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Pro- zessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE

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135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).

4.3.3 Als der Gesuchsgegner am 10. April 2024 telefonisch die Siegelung der hier gegenständlichen Geräte und Unterlagen verlangte, machte er (nebst dem Arztgeheimnis) das Anwaltsgeheimnis geltend, ohne es näher zu bezeich- nen (act. 1.1-1.3). Der Gesuchsgegner hat auch im vorliegenden Verfahren keine Dokumente und Dateien bezeichnet, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst wären. Zudem legte der Gesuchsgegner nicht dar, um welche Art des Klientenverhältnisses es sich dabei gehandelt hat und weshalb es als be- rufsspezifische Anwaltstätigkeit zu qualifizieren wäre. Überdies äussert sich der Gesuchsgegner weder zum Zeitraum der allfälligen Korrespondenz mit den Rechtsanwälten noch nennt er den konkreten Speicherort. Mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen und der Angabe der E-Mail- Adressen von Rechtsanwälten kommt der Gesuchsgegner seiner Mitwir- kungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Das Gesagte gilt sinn- gemäss in Bezug auf das geltend gemachte Arztgeheimnis. Der Gesuchs- gegner machte auch in diesem Zusammenhang weder konkrete Angaben zur Art und zum Zeitraum der angeblich betroffenen Korrespondenz mit den Ärzten noch nennt er deren konkreten Speicherort. Ebensowenig führt er aus, mit welchen Ärzten vom Kantonsspital D. er korrespondiert hat, in wel- chen Bereichen sie tätig sind und wann er bei diesen in Behandlung gewe- sen sein soll. Damit ist der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungs- und Substan- tiierungsobliegenheit auch diesbezüglich nicht nachgekommen.

4.3.4 Soweit der Gesuchsgegner Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von seinen angeblich mitbetroffenen Kunden anruft, macht er keine eigenen Ge- heimnisse geltend. Der Gesuchsgegner ist im Entsiegelungsverfahren nicht berechtigt, im eigenen Namen die Geheimnisrechte von Drittpersonen zu wahren. Soweit der Gesuchsgegner eigene Privatgeheimnisse anruft, ste- hen diese einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Privatgeheimnisse geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Solche Geheimhaltungsinteressen sind vom Gesuchsgegner nicht nur pau- schal zu behaupten, sondern darzutun, und es ist von ihm zusätzlich auch darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwie- gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Dies ist dem Gesuchsgegner vorliegend nicht gelungen. Ebenso legt der Gesuchsgegner nicht dar, welche konkreten Unterlagen und Dateien von allfälligem Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis oder Privatgeheimnis- sen erfasst sein sollen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners würde

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auch die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheitsfindung ausfallen. Der Gesuchsteller legt hingegen nachvollziehbar dar, weshalb die gesiegelten Geräte und Unterlagen für die von ihm geführte Untersuchung potentiell erheblich sein können. Die bei der H. GmbH sichergestellte Rechnung datiert vom 9. März 2024 und es handelt sich gemäss den Angaben des Gesuchstellers um die frühste beschlag- nahmte Rechnung in der gegen den Gesuchsgegner geführten Untersu- chung. Angesichts des Verdachts auf gewerbsmässige illegale Einfuhr von Fleisch in die Schweiz und insbesondere der Aussage von E., wonach der Gesuchsgegner noch viele andere Kunden beliefere, können die sicherge- stellten Dokumente und Dateien Informationen zu weiteren Abnehmern ent- halten. Eine zeitliche Eingrenzung der sichergestellten Unterlagen und Da- ten wie sie der Gesuchsgegner beantragt, ist daher abzulehnen. Einer Durchsuchung der Daten durch den Gesuchsteller steht auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.

5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und der Ge- suchsteller ist zu ermächtigen, die am 10. April 2024 in den Wohnräumlich- keiten des Gesuchsgegners sichergestellten Geräte (ein Computer, zwei Laptops, ein USB-Stick [Siegel-Nrn. 0607061-0607064]) und Dokumente (Siegel-Nrn. 1805371 und 1805372) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Die prozessualen Anträge des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Erstellung von forensischen Kopien der versiegelten Geräte (Nebenverfah- ren BP.2024.46) sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Das Nebenverfahren BP.2024.46 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Zoll- strafuntersuchung Nr. 71-2024.9069 des Gesuchstellers. Damit erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
  2. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die am 10. April 2024 in den Wohnräum- lichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Geräte (Computer, zwei Lap- tops, ein USB-Stick [Siegel-Nrn. 0607061-0607064]) und Dokumente (Siegel- Nrn. 1805371 und 1805372) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Das Nebenverfahren BP.2024.46 betreffend die prozessualen Anträge des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Erstellung von forensischen Kopien der versiegelten Geräte wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2024.7 Nebenverfahren: BP.2024.46, BP.2024.52

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Sachverhalt:

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (act. 1.6).

B. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Ver- fahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrenseröff- nung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und ge- wohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt bzw. einfüh- ren lassen habe und gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abneh- mer verkauft bzw. verkaufen lassen habe. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) sowie Hinterziehung der Ein- fuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 1.4).

C. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 9. April 2024 (act. 1.5) fand am

10. April 2024 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Z. eine Durchsuchung statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung, die in Anwesenheit der Ehefrau von A. und einer Amtsperson stattfand, stellte das BAZG einen Computer, zwei Laptops, einen USB-Stick (Siegel-Nrn. 0607061-0607064) sowie di- verse Dokumente (Siegel-Nrn. 1805371 und 1805372) sicher. A. verlangte gleichentags telefonisch deren Siegelung und machte Anwalts- und Arztge- heimnisse sowie fehlenden Tatverdacht geltend (act. 1.1-1.3).

D. Mit Gesuch vom 26. April 2024 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung der am 10. April 2024 sicherge- stellten und versiegelten Gegenstände (bestehend aus einem Computer, zwei Laptops und einem USB-Stick [Siegel-Nrn. 0607061 bis 0607064] so- wie Dokumenten (Siegel-Nrn. 1805371 und 1805372). Das BAZG bean- tragte zugleich, von den sichergestellten elektronischen Geräten durch das

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Bundesamt für Polizei («Fedpol») jeweils eine forensische Kopie anfertigen zu lassen (act. 1, act. 1.1-1.3).

E. Mit Gesuchsantwort vom 21. Mai 2024 liess A. Folgendes beantragen (act. 8):

«1. Mangels Vorliegen eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstel- lerin vom 26. April 2024 vollumfänglich abzuweisen und es seien die sichergestellten und gesiegelten Datenträger und Unterlagen/Dokumente dem Gesuchsgegner voll- ständig zurückzugeben.

2. Eventualiter seien die Anträge der Gesuchstellerin, alle sichergestellten Datenträger und Unterlagen seien vollständig zu entsiegeln, abzuweisen. Stattdessen seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage un- ter Beizug eines Sachverständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Datenträger einräumt, auszusondern und dem Gesuchsgegner heraus- zugeben:

a) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Er- stellungs- oder Speicherdatum vor dem 9. März 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem 9. März 2024 ereignet hat; b) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Er- stellungs- oder Speicherdatum nach dem 10. April 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich nach dem 10. April 2024 ereignet hat; c) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche in sachlicher/thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind; d) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Anwaltsgeheimnis (RA […], RA […] und RA […]) geschützt sind; e) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Arztgeheimnis (Praxis […] in Z./Ärztin C./Kantonsspital D.) geschützt sind; f) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

3. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des Endent- scheides zu befinden, wobei von den Kosten- und EntschädigungsfoIgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen sei.»

F. Nachdem A. in seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 das Gericht ersucht hatte, die Beilage 2 (Schlüsselbegriffe Anwaltsgeheimnis) dem BAZG nicht offen- zulegen (act. 8, S. 7), wurde diese A. am 22. Mai 2024 mit dem Hinweis retourniert, dass der Beschwerdekammer grundsätzlich nur diejenigen

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Unterlagen einzureichen sind, die der Gegenpartei zugänglich gemacht wer- den dürfen (act. 10). Gleichentags wurde das BAZG zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen (act. 9).

G. Mit Gesuchsreplik vom 3. Juni 2024 hielt das BAZG an den im Entsiege- lungsgesuch gestellten Anträgen fest und beantragt die Abweisung der in der Gesuchsantwort gestellten Anträge 1, 2 a), b), c) und f) (act. 11). A. nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Stellung (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Frage nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

2.

2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit

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der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3).

2.3 Der Gesuchsteller reichte das Entsiegelungsgesuch vom 26. April 2024 in- nert 20 Tagen seit der am 10. April 2024 erfolgten Sicherstellung der Geräte und Dokumente ein. Als deren Inhaber ist der Gesuchsgegner zur Beantra- gung der Siegelung berechtigt. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit ein- zutreten.

3.

3.1 Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts (act. 8, S. 4 f.; act. 13).

3.2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver-

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dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

3.3

3.3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert um- schrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).

3.3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorlie- gen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsie- gelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

3.4 Der Gesuchsteller führt zum hinreichenden Tatverdacht Folgendes aus (act. 1, S. 4 ff.; act. 11, S. 3 ff.):

B. sei am 6. April 2024 als Lenker eines Kühltransporters mit dem Kennzei- chen […] von Österreich herkommend, nach vorgängiger Einreise in die

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Schweiz über den Grenzübergang Y., beim Parkplatz […] einer Zollkontrolle unterzogen worden. Anlässlich dieser Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass B. 377,5 kg Frischfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2024 habe B. angegeben, dass er das Fleisch im Auftrag des Gesuchsgegners eingeführt habe. Im Zollinland domizilierte Abnehmer von illegal in die Schweiz verbrachtem Frischfleisch würden den Gesuchsgegner ebenfalls schwer belasten. E. von der Firma F. bzw. von der F. AG habe angegeben, dass er bei «A.» Fleisch bestellt habe, da seine Fleischpreise im Vergleich zu den üblichen Angebo- ten im schweizerischen Markt tiefer seien. G., ein Mitarbeiter der H. GmbH, habe ebenfalls angegeben, bei einem gewissen «A.» Fleischbestellungen vorgenommen zu haben, der ihm das Fleisch zu günstigeren Preisen als normal anbieten könne. Bei der H. GmbH seien vier Rechnungen der I. GmbH beschlagnahmt worden, welche dem Gesuchsgegner gehöre. Die I. GmbH habe früher J. GmbH geheissen, welche K. dem Gesuchsgegner verkauft habe. B. habe überdies zu Protokoll gegeben, dass das von ihm am

6. April 2024 gelenkte Fahrzeug nicht ihm, sondern der L. AG gehöre, wel- che wiederum «A.» gehöre. Zudem würden die Kunden von A. Fleisch bei ihm bestellen, wobei A. für die Fleischwaren verantwortlich sei. Weiter gab B. an, dass A. ihm das Fleisch bezahle, wenn er zurückkomme. Er sei derzeit in Thailand und wohne im Kanton Thurgau. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass es sich bei «A.» um den Gesuchsgegner handelt. Zudem sei der Gesuchsgegner am 19. April 2024 mit ca. 250 kg Frischfleisch angehalten worden, wobei die eingeforderten Lieferpapiere nicht mit den festgestellten Waren korrespondiert hätten. Ebenso sei der Gesuchsgegner am 29. April 2024 beim Grenzübergang Z. einer Zollkontrolle unterzogen worden, anläss- lich welcher im Fahrzeug 109 kg Roastbeef und 97,1 kg Kalbfleisch festge- stellt worden seien, für welche eine Zollanmeldung gefehlt habe. Aufgrund der Anlasstat von B. sowie der Angaben von B. und der beiden Abnehmer geht der Gesuchsteller vom hinreichenden Tatverdacht auf weitere Zoll- und Mehrwertsteuerwiderhandlungen aus.

3.5

3.5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe- renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand-

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lungen (Art. 124 lit. b ZG). Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch aus- zulegen wie diejenige nach StGB (BRAND: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124 ZG N. 3). Mit Busse bis zu Fr. 800'000.-- wird be- straft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, in dem er unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrich- tig anmeldet (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG).

3.5.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) liegt im Begriff des berufsmäs- sigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist nach wie vor not- wendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass auf- grund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 1.2 m.w.H.). Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbegehung muss bei ihm zweitens den Hang zur Bege- hung der strafbaren Handlung erkennen lassen (BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND, a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).

3.6 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse und insbesondere die Angaben von B. und den beiden Abnehmern H. GmbH und F. AG deuten darauf hin, dass B. die mutmasslich illegale Fleischeinfuhr in die Schweiz im Auftrag des Ge- suchsgegners durchgeführt hat und Letzterer somit Auftraggeber diverser unverzollter Frischfleischlieferungen vom Ausland in der Schweiz sein könnte. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner am 19. und 29. April 2024 ein Fahrzeug lenkte, worin sich jeweils eine grosse Menge Frischfleisch be- fand, das nicht zur Einfuhrzollbehandlung angemeldet worden war und für welches keine Einfuhrbewilligung vorlag (vgl. supra E. 3.4), deutet auf ein gewerbsmässiges Handeln hin. Wem die L. AG gehört und ob der Mitbe- schuldigte B. im eigenen Namen Fleisch in die Schweiz importiert haben soll, wie dies vom Gesuchsgegner behauptet wird, bildet Gegenstand der vom

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Gesuchsteller geführten Untersuchung. Der hinreichende Tatverdacht ist zu bejahen.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob- liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2

4.2.1 Der Gesuchsteller begründet das vorliegende Entsiegelungsgesuch dahin- gehend, dass die sichergestellten Geräte und Dokumenten Informationen zu weiteren illegalen Frischfleischeinfuhren liefern könnten, dies in Form von Anruflisten, E-Mails mit Tatbeteiligten oder Abnehmern der Waren, Fotos von Waren, Bestellungen, Rechnungen oder Quittungen. Insbesondere könnten die elektronischen Daten u.a. Dokumente und Auflistungen enthalten zu Ab- nehmern des illegal in die Schweiz eingeführten Frischfleisches, zur Menge, zum Lieferzeitraum und verwendeten Zahlungsmodalitäten und zur Klärung der Frage beitragen, ob Rechnungen und Preislisten auf dem sichergestellten Computer resp. Laptops generiert worden sind. Die sich darauf befindenden Daten könnten auch Hinweise auf allfällige Mittäterschaften und Beweise für die illegalen Wareneinfuhren liefern. Die sichergestellten Dokumente können Hinweise liefern, ob es sich dabei bspw. um Rechnungen, Preislisten und Belege handelt, welche den aufgefundenen Dokumenten bei der Anhaltung von B. entsprechen. Der Gesuchsteller nennt hierzu drei Beispiele, die da- rauf deuten würden, dass das festgestellte Frischfleisch von Anfang an für die Schweiz bestimmt gewesen sei. B. habe angegeben, dass M. und der

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Gesuchsgegner zusammenarbeiten würden und dass es sich bei der auf den beiden beschlagnahmten Lieferscheinen Nr. 49.897 und Nr. 49.898 aufge- führten Firma «M.» um die Gesellschaft von M. handle. Zudem habe B. zu Protokoll gegeben, dass M. für die L. AG, welche dem Gesuchsgegner ge- höre, eine Vollmacht habe. Da die Aussagen von B. nicht mit den bereits sichergestellten Dokumenten übereinstimmen würden, sei der Beizug der beim Gesuchsgegner sichergestellten elektronischen Daten und Dokumente zur Sachverhaltsfeststellung dienlich (act. 1, S. 7 ff.).

4.2.2 Der Gesuchsgegner wendet in diesem Zusammenhang ein, das älteste aller dem Gesuch beigelegten Beweismittel datiere vom 9. März 2024, weshalb Unterlagen, die vor dem 9. März 2024 und nach dem 10. April 2024 erstellt oder gespeichert worden seien, mit dem Verwaltungsstrafverfahren keinen Sachzusammenhang aufweisen würden. Da dem Gesuchsgegner Schmug- gel von Frischfleisch vorgeworfen werde, seien Unterlagen und Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem Verkauf und Handel von Frischfleisch stün- den, nicht untersuchungsrelevant. Dies gelte insbesondere in Bezug auf seine zahlreichen privaten E-Mails und Daten, welche sich auf «andere» Ge- schäftskunden des Gesuchsgegners beziehen. Zudem würden sich auf den sichergestellten Datenträgern u.a. Informationen und Unterlagen aus dem Verkehr des Gesuchsgegners mit Rechtsanwälten befinden, die vom An- waltsgeheimnis geschützt seien. Diese seien über die E-Mail-Adressen […] resp. über […] bzw. […] bzw. […] sowie über […] versendet worden. Mit allen Rechtsanwälten habe der Gesuchsgegner auch über SMS und Messenger- Dienste kommuniziert, wobei sich Letztere auch auf den sichergestellten Ge- räten befänden. Um den Aussonderungsprozess der vom Anwaltsgeheimnis erfassten Unterlagen und Daten zu vereinfachen, habe er eine (nicht ab- schliessende) Liste mit Schlüsselwörtern erstellt. Dem Gesuchsteller sei je- doch in diese Liste keine Einsicht zu gewähren, da bereits das Bestehen eines allfälligen Mandatsverhältnisses vom Anwaltsgeheimnis erfasst sei. Ebenso seien Arztkorrespondenz sowie -berichte mit resp. der Hausärztin des Gesuchsgegners, D., sowie mit Ärzten des Kantonsspitals D. auszuson- dern. Schliesslich würden sich unter den sichergestellten Daten und Unter- lagen zahlreiche Informationen zu Kunden und Geschäftspartnern des Ge- suchsgegners befinden, welche vom eigenen und fremden Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis geschützt seien. Ausserdem bestünden zahlreiche vertrauliche Personendaten. Diese unter Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnis fallenden Daten würden zudem keinen sachlichen und zumindest teilweise auch keinen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsstraf- verfahren aufweisen. Schliesslich würden sich in den sichergestellten Da- teien Informationen über den höchstpersönlichen und privaten Bereich des Gesuchsgegners befinden. Das Interesse des Gesuchsgegners an der

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Wahrung dieser Geheimnisse überwiege gegenüber einem allfälligen Inte- resse der Strafverfolgungsbehörden (act. 8, S. 5 ff.; act. 13).

4.3

4.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren und diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheim- nisschutz unterliegen (zum Ganzen: BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bun- desgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn das Anwaltsgeheimnis (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom

10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2) oder das Arztgeheimnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3) als gesetzliche Entsiegelungsge- heimnisse angerufen werden.

4.3.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Geschützt sind jedoch nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selbst, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören

– dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Pro- zessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE

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135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).

4.3.3 Als der Gesuchsgegner am 10. April 2024 telefonisch die Siegelung der hier gegenständlichen Geräte und Unterlagen verlangte, machte er (nebst dem Arztgeheimnis) das Anwaltsgeheimnis geltend, ohne es näher zu bezeich- nen (act. 1.1-1.3). Der Gesuchsgegner hat auch im vorliegenden Verfahren keine Dokumente und Dateien bezeichnet, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst wären. Zudem legte der Gesuchsgegner nicht dar, um welche Art des Klientenverhältnisses es sich dabei gehandelt hat und weshalb es als be- rufsspezifische Anwaltstätigkeit zu qualifizieren wäre. Überdies äussert sich der Gesuchsgegner weder zum Zeitraum der allfälligen Korrespondenz mit den Rechtsanwälten noch nennt er den konkreten Speicherort. Mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen und der Angabe der E-Mail- Adressen von Rechtsanwälten kommt der Gesuchsgegner seiner Mitwir- kungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Das Gesagte gilt sinn- gemäss in Bezug auf das geltend gemachte Arztgeheimnis. Der Gesuchs- gegner machte auch in diesem Zusammenhang weder konkrete Angaben zur Art und zum Zeitraum der angeblich betroffenen Korrespondenz mit den Ärzten noch nennt er deren konkreten Speicherort. Ebensowenig führt er aus, mit welchen Ärzten vom Kantonsspital D. er korrespondiert hat, in wel- chen Bereichen sie tätig sind und wann er bei diesen in Behandlung gewe- sen sein soll. Damit ist der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungs- und Substan- tiierungsobliegenheit auch diesbezüglich nicht nachgekommen.

4.3.4 Soweit der Gesuchsgegner Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von seinen angeblich mitbetroffenen Kunden anruft, macht er keine eigenen Ge- heimnisse geltend. Der Gesuchsgegner ist im Entsiegelungsverfahren nicht berechtigt, im eigenen Namen die Geheimnisrechte von Drittpersonen zu wahren. Soweit der Gesuchsgegner eigene Privatgeheimnisse anruft, ste- hen diese einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Privatgeheimnisse geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Solche Geheimhaltungsinteressen sind vom Gesuchsgegner nicht nur pau- schal zu behaupten, sondern darzutun, und es ist von ihm zusätzlich auch darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwie- gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Dies ist dem Gesuchsgegner vorliegend nicht gelungen. Ebenso legt der Gesuchsgegner nicht dar, welche konkreten Unterlagen und Dateien von allfälligem Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis oder Privatgeheimnis- sen erfasst sein sollen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners würde

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auch die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheitsfindung ausfallen. Der Gesuchsteller legt hingegen nachvollziehbar dar, weshalb die gesiegelten Geräte und Unterlagen für die von ihm geführte Untersuchung potentiell erheblich sein können. Die bei der H. GmbH sichergestellte Rechnung datiert vom 9. März 2024 und es handelt sich gemäss den Angaben des Gesuchstellers um die frühste beschlag- nahmte Rechnung in der gegen den Gesuchsgegner geführten Untersu- chung. Angesichts des Verdachts auf gewerbsmässige illegale Einfuhr von Fleisch in die Schweiz und insbesondere der Aussage von E., wonach der Gesuchsgegner noch viele andere Kunden beliefere, können die sicherge- stellten Dokumente und Dateien Informationen zu weiteren Abnehmern ent- halten. Eine zeitliche Eingrenzung der sichergestellten Unterlagen und Da- ten wie sie der Gesuchsgegner beantragt, ist daher abzulehnen. Einer Durchsuchung der Daten durch den Gesuchsteller steht auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.

5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und der Ge- suchsteller ist zu ermächtigen, die am 10. April 2024 in den Wohnräumlich- keiten des Gesuchsgegners sichergestellten Geräte (ein Computer, zwei Laptops, ein USB-Stick [Siegel-Nrn. 0607061-0607064]) und Dokumente (Siegel-Nrn. 1805371 und 1805372) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Die prozessualen Anträge des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Erstellung von forensischen Kopien der versiegelten Geräte (Nebenverfah- ren BP.2024.46) sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Das Nebenverfahren BP.2024.46 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Zoll- strafuntersuchung Nr. 71-2024.9069 des Gesuchstellers. Damit erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die am 10. April 2024 in den Wohnräum- lichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Geräte (Computer, zwei Lap- tops, ein USB-Stick [Siegel-Nrn. 0607061-0607064]) und Dokumente (Siegel- Nrn. 1805371 und 1805372) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Das Nebenverfahren BP.2024.46 betreffend die prozessualen Anträge des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Erstellung von forensischen Kopien der versiegelten Geräte wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 25. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwalt Friedrich Frank - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).