Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Der [...]-Verband C. erstattete am 27. April 2020 im Namen von Dutzenden seiner Mitglieder Anzeige beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend «Sekretariat»). C. ergänzte die Anzeige am 13. Mai 2020 und
18. Juni 2020. Das Sekretariat eröffnete am […] gemäss Art. 27 des Kartell- gesetzes eine Untersuchung (Nr. […]) gegen die A. AG sowie die konzern- mässig mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich die B. AG (nachfol- gend kollektiv «AB»).
Am […] durchsuchte das Sekretariat die Räumlichkeiten von […] in Z. Es stellte Kopien von Dokumenten und forensische Kopien von Daten sicher. AB verlangte die Siegelung der sichergestellten Daten.
B. Das Sekretariat rief am 30. September 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Es ersuchte um Entsiegelung der sicherge- stellten Daten. Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch um Entsiegelung mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 gut. Das Gericht wies zugleich den Antrag von AB auf Einsicht in die gesie- gelten Daten ab. Gegen diesen Beschluss gelangte AB an das Bundesge- richt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von AB mit Urteil 2C_307/2021 vom 1. Dezember 2021 gut. Es hob den Beschluss BE.2020.16 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdekammer zurück.
C. Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren BE.2022.3. Sie forderte die Parteien am 20. Januar 2022 auf, zu den vom Bundesgericht in E. 5 des Urteils 2C_307/2021 aufgeworfenen Punkten Stel- lung zu beziehen (act. 2) und entschied mit begründeten Zwischenbeschlüs- sen vom 23. März 2022 (act. 9) und 2. Mai 2022 (act. 12) über Parteianträge. Nachdem den Parteien Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben wurde, er- nannte das Gericht am 11. Juli 2023 vier Personen der SUPSI zu Sachver- ständigen (act. 36) und erteilte ihnen den Auftrag, die Datenträger forensisch zu sichern und anschliessend eine Selektion von Daten anhand der Such- stichworte vorzunehmen. Am 23. November 2023 reichten die Sachverstän- digen ihren Bericht ein (act. 44) und stellten dem Gericht zugleich die foren- sisch gesicherten sowie vorselektionierten Daten zu, die in der Folge vom Gericht manuell weiter triagiert wurden.
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D. Am 2. September 2024 zog das Sekretariat das Gesuch um Entsiegelung zurück (act. 45), mit den Anträgen:
1. Das Verfahren BE.2020.16 I BE.2022.3 betreffend die Entsiegelung der am […] sichergestellten und versiegelten Datenträger der A. AG und der B. AG sei einzu- stellen.
2. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens seien der A. AG und der B. AG aufzuer- legen.
3. Eventualiter seien die Kosten des Entsiegelungsverfahrens durch die Staatskasse zu tragen.
AB nahm dazu am 4. Oktober 2024 Stellung (act. 48). Sie beantragt:
1. Das Verfahren BE.2020.16 / BE.2022.3 sei als infolge Rückzugs des Entsiege- lungsgesuchs erledigt abzuschreiben.
2. Es seien für das Verfahren BE.2020.16 / BE.2022.3 keine Verfahrenskosten zu erheben.
3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Verfahren BE.2020.16 / BE.2022.3 eine von der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts festgesetzte, angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Sekretariat reichte am 10. Oktober 2024 eine unaufgeforderte Stellung- nahme ein (act. 50), die das Gericht AB am Folgetag zur Kenntnis brachte (act. 51).
E. Die Beschwerdekammer teilte den Parteien am 15. Oktober 2024 mit, dass sie erwäge, die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 52). Das Sekretariat nahm am 21. Oktober 2024 Stellung (act. 53), AB am 7. November 2024 (act. 55). Das Gericht brachte die Eingaben der je- weils anderen Verfahrenspartei am 8. November 2024 zur Kenntnis (act. 56).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Sekretariat zog das Entsiegelungsgesuch am 2. September 2024 zu- rück (act. 45). Das Entsiegelungsverfahren ist daher zufolge Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschrei- ben. Die forensischen Kopien sind zu vernichten. Es bleibt über die Verfah- renskosten zu entscheiden.
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E. 2.1 Das Sekretariat führt aus (act. 45), die Verfahrenskosten könnten gemäss der Strafprozessordnung bei Einstellung des Verfahrens (und gegebenen weiteren Voraussetzungen) ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). Ihr Entsiegelungsgesuch sei nach Aussonderung der ge- schützten Daten voraussichtlich zumindest teilweise gutzuheissen gewesen. AB habe das Verfahren mit der Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten verursacht und habe es mit den Eingaben und Anträgen an die Be- schwerdekammer massgeblich verzögert, weshalb sie nach Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werde. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG seien der Weko und dem Sekretariat vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (act. 45 S. 5 Ziff. 16, 18 und 20).
AB hielt am 4. Oktober 2024 dafür, dass die Weko aufgrund ihres Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens gemäss Art. 78 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei sei (act. 48). Die Verfahrens- kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es bestehe keine Veranlas- sung, davon abzuweichen. AB habe lediglich von ihrem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahr- genommen. Das Sekretariat habe das Verfahren verursacht. AB nun mit den Kosten zu bestrafen, da sie ihre Verteidigungsrechte ausgeübt habe, wider- spreche der Unschuldsvermutung. Es widerspreche der EMRK, die Kosten bei einer Einstellung mit dem Argument aufzuerlegen, das Verfahren wäre voraussichtlich zu Lasten der beschuldigten Person ausgefallen. Das Entsie- gelungsgesuch sei von Anfang an unverhältnismässig und rechtswidrig und der Ausgang des Entsiegelungsverfahrens alles andere als klar gewesen. AB habe zudem seit Anfang an die Sistierung des Verfahrens beantragt, womit die Verfahrenskosten hätten vermindert und die diejenigen der Triage vermieden werden können. Dem habe sich das Sekretariat widersetzt, was hohe, vermeidbare Kosten verursacht habe. Die unterliegende Weko habe AB gemäss Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO bzw. Art. 68 BGG analog eine Prozessentschädigung nach gerichtlichem Ermessen auszurichten.
Das Sekretariat nahm dazu mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 unaufgefor- dert Stellung (act. 50). Das Amt legt dar, dass keine ungerechtfertigte Straf- verfolgung vorliege, die bei Einstellung oder Freispruch einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung begründe. Das Sekretariat äussert sich zu- dem zum Anspruch auf eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 68 BGG analog.
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E. 2.2 Die Beschwerdekammer entschied bisher über die Kosten von gegenstands- losen Entsiegelungsverfahren wie folgt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2019.15 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1–5.3):
Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor, weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17 vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).
Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdekam- mer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71 BGG analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfah- renskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52).
Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der
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bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Ver- fahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtli- chen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhän- giges Gericht. Die Beschwerdekammer müsse vielmehr selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Dies habe sie in ihrer konstanten Rechtspre- chung auch getan, selbst nach Erlass des BGE 138 IV 225 am 10. Oktober 2012 und auch in bisher ergangenen Beschlüssen des vorliegenden Verfah- rens. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass die Beschwerdekammer nicht weiterhin nach Obsiegen/Unterliegen über die Verfahrenskosten entscheide. Anders vorzugehen verletze das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür, den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und den Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 5 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
E. 2.4 Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersu- chungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.
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E. 2.5 Gemäss der Strafprozessordnung setzen sich die Verfahrenskosten zusam- men aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren decken den allge- meinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Auslagen erfassen die im konkreten Straf- verfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staa- tes. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft («namentlich») zu verstehen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1).
Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmun- gen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfahren nach StPO, insbesondere für in selbstständigen strafpro- zessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätz- lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; zum Ganzen BGE 138 IV 225 E. 8.1).
E. 2.6 Wie das Bundesgericht in BGE 138 IV 225 E. 8.2 festhielt, stellt das Entsie- gelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 StPO) ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar. Der Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestim- mungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 bzw. 428 StPO gelten auch für das Entsiegelungsverfahren (Art. 416 i.V.m. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. Damit besteht in dieser Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO) für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person (BGE 132 I 117 E. 7.4). Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO das entsprechende Staatswesen die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen.
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E. 2.7 Die Beschwerdekammer handelt vorliegend als (erstinstanzliches) Zwangs- massnahmengericht des Bundes (so auch der Erläuternde Bericht des EJPD vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betref- fend Totalrevision des VStrR, S. 119). Prozedural erkannte das Bundesge- richt Entsiegelungsentscheide nach der StPO als selbständige Zwischenent- scheide des Untersuchungsverfahrens, weshalb die Kosten nach dessen Regeln und Ausgang zu verteilen sind und nicht nach denjenigen eines Rechtsmittelverfahrens. Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind sachlich gleich zu verstehen. Die erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren finden nach VStrR und StPO im gleichen Verfahrensstadium statt (Untersuchungs- verfahren), sie dienen denselben Zwecken, die Beschuldigten haben diesel- ben Rechte und sind in derselben Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren denn auch in Analogie zum ordentlichen Strafprozess und BGE 148 IV 221 E. 2.1 führt konsequent die Regeln der StPO mit an. Dies taten vorliegend auch die Parteien (vgl. obige Erwägung 2.1, AB auch in Erwägung 2.3). Der vorlie- gende Entsiegelungsentscheid erfolgt im Untersuchungsverfahren des Sekretariates, das strafrechtsähnlich ist (BGE 147 II 144 E. 5.2.1), und in dem das Sekretariat die zu triagierenden Daten in einer strafprozessualen Hausdurchsuchung erhob (vgl. Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). In Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind die Verfahrenskosten folglich gleich zu handhaben wie in Entsiegelungsverfahren nach der StPO. Die Verfahrenskosten neu in Einklang mit BGE 138 IV 225 E. 8.2 im Unter- suchungsverfahren zu belassen (vgl. obige Erwägung 2.6), weicht von der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ab (vgl. obige Erwägung 2.2), worauf auch die Parteien hinweisen (vgl. obige Erwägung 2.3).
E. 2.8 Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzes- zwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsan- schauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5).
Es ist konsistent und rechtsgleich, Kosten von erstinstanzlichen Entsiege- lungsverfahren so wie andere Schweizer ZMG (vgl. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 448–450 «anderer Auffassung ist das Bundesstraf- gericht»), und nicht wie in Rechtsmittelverfahren zu verlegen. Das bundes- strafgerichtliche Kostenreglement (Art. 21 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162)
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ist entsprechend zu handhaben. Mit der neuen Praxis ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wieder kohärent mit der bundesgerichtlichen, was auch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fördert. Darin wie AB eine Delegation des Kostenentscheids zu sehen, findet keine Stütze in BGE 138 IV 225 E. 8. Danach soll es für die Verteilung der Verfahrenskosten gerade nicht darauf ankommen, inwieweit jemand in einem Teilverfahren der Unter- suchung (dem Entsiegelungsverfahren) nun obsiege oder unterliege. Die neue Praxis nimmt auch keine Kostenauflage an die Weko in ihrem amtli- chen Wirkungskreis vor. Entsiegelungsverfahren der Weko sind letztlich nicht anders zu verstehen als andere strafprozessuale Entsiegelungen. Die Entsiegelung ist ein Institut des Strafprozesses und es ist sachgerecht, ihre Verfahrenskosten nach dessen Regeln zu behandeln, statt wie bis anhin letztlich nach BGG und dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (vgl. obige Erwägung 2.2). Das bisherige Labyrinth an denkbaren Normen (vgl. obige Erwägungen 2.1–2.5) ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zuträglich. So lehnen die Parteien zwar die Praxis- änderung übereinstimmend ab, sind sich aber nicht einig, welche Regeln denn in bisheriger Praxis massgebend seien (vgl. obige Erwägungen 2.1, 2.3): die Kostenregelungen bei Einstellung des Strafverfahrens, bei unge- rechtfertigter Strafverfolgung, bei Rückzug (vgl. obige Erwägung 2.4) oder eben wie bei Obsiegen/Unterliegen in Rechtsmittelverfahren. Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiege- lungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien ins- besondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (JECKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen. Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrenspar- teien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern. Anders als AB geltend macht, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rück- zug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und
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nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige Erwägung 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrens- kosten im Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfah- rens) kann nicht länger festgehalten werden.
E. 2.9 Zusammenfassend ist das Verfahren als durch Rückzug des Entsiegelungs- begehrens erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten sind in Entsiege- lungsverfahren nach VStrR in neuer Praxis gemäss BGE 138 IV 225 E. 8.2 zu handhaben. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind und bleiben damit Teil der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, das die Sie- gelung auslöste, und sind nach dessen Regeln und Ausgang zu verlegen. Darin ist auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang für das Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist. Entge- genstehende Anträge der Verfahrensparteien gehen fehl. Gegen den Entscheid der untersuchenden Behörde über die Verfahrenskosten können Parteien die einschlägigen Rechtsmittel ergreifen; im Fall einer Anklage be- findet darüber ohnehin ein Gericht.
E. 3 Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand zu bemessen (Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen beträgt Fr. 200 bis 100‘000 (Art. 73 Abs. 3 StBOG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien, namentlich des Aufwands für die gerichtliche manuelle Triage sowie für die Verfahrensleitung, auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Für die beigezogenen Sachverständigen/Experten der SUPSI sind Auslagen über Fr. 110'445.90 angefallen. Die Verfahrenskosten verbleiben mit dem oben Gesagten bei der Hauptsache (Untersuchungsverfahren […] des Sekretaria- tes der Wettbewerbskommission).
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Dispositiv
- Das Entsiegelungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Der Dienst IT des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die im Rahmen des Verfahrens zu Zwecken der Triage extrahierten Daten zu löschen.
- Der Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die von der Gesuchstellerin in den Verfahren BE.2020.16 und BE.2022.3 eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerinnen erhobenen Daten zu ver- nichten.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.-- festgesetzt. Die gerichtlichen Auslagen betragen Fr. 110'445.90.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
SEKRETARIAT DER WETTBEWERBSKOMMISSION WEKO,
Gesuchsteller
gegen
1. A. AG,
2. B. AG,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Gerald Brei sowie die Rechtsanwälte Mario Strebel und Fabian Koch,
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2022.3
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Sachverhalt:
A. Der [...]-Verband C. erstattete am 27. April 2020 im Namen von Dutzenden seiner Mitglieder Anzeige beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend «Sekretariat»). C. ergänzte die Anzeige am 13. Mai 2020 und
18. Juni 2020. Das Sekretariat eröffnete am […] gemäss Art. 27 des Kartell- gesetzes eine Untersuchung (Nr. […]) gegen die A. AG sowie die konzern- mässig mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich die B. AG (nachfol- gend kollektiv «AB»).
Am […] durchsuchte das Sekretariat die Räumlichkeiten von […] in Z. Es stellte Kopien von Dokumenten und forensische Kopien von Daten sicher. AB verlangte die Siegelung der sichergestellten Daten.
B. Das Sekretariat rief am 30. September 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Es ersuchte um Entsiegelung der sicherge- stellten Daten. Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch um Entsiegelung mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 gut. Das Gericht wies zugleich den Antrag von AB auf Einsicht in die gesie- gelten Daten ab. Gegen diesen Beschluss gelangte AB an das Bundesge- richt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von AB mit Urteil 2C_307/2021 vom 1. Dezember 2021 gut. Es hob den Beschluss BE.2020.16 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdekammer zurück.
C. Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren BE.2022.3. Sie forderte die Parteien am 20. Januar 2022 auf, zu den vom Bundesgericht in E. 5 des Urteils 2C_307/2021 aufgeworfenen Punkten Stel- lung zu beziehen (act. 2) und entschied mit begründeten Zwischenbeschlüs- sen vom 23. März 2022 (act. 9) und 2. Mai 2022 (act. 12) über Parteianträge. Nachdem den Parteien Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben wurde, er- nannte das Gericht am 11. Juli 2023 vier Personen der SUPSI zu Sachver- ständigen (act. 36) und erteilte ihnen den Auftrag, die Datenträger forensisch zu sichern und anschliessend eine Selektion von Daten anhand der Such- stichworte vorzunehmen. Am 23. November 2023 reichten die Sachverstän- digen ihren Bericht ein (act. 44) und stellten dem Gericht zugleich die foren- sisch gesicherten sowie vorselektionierten Daten zu, die in der Folge vom Gericht manuell weiter triagiert wurden.
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D. Am 2. September 2024 zog das Sekretariat das Gesuch um Entsiegelung zurück (act. 45), mit den Anträgen:
1. Das Verfahren BE.2020.16 I BE.2022.3 betreffend die Entsiegelung der am […] sichergestellten und versiegelten Datenträger der A. AG und der B. AG sei einzu- stellen.
2. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens seien der A. AG und der B. AG aufzuer- legen.
3. Eventualiter seien die Kosten des Entsiegelungsverfahrens durch die Staatskasse zu tragen.
AB nahm dazu am 4. Oktober 2024 Stellung (act. 48). Sie beantragt:
1. Das Verfahren BE.2020.16 / BE.2022.3 sei als infolge Rückzugs des Entsiege- lungsgesuchs erledigt abzuschreiben.
2. Es seien für das Verfahren BE.2020.16 / BE.2022.3 keine Verfahrenskosten zu erheben.
3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Verfahren BE.2020.16 / BE.2022.3 eine von der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts festgesetzte, angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Sekretariat reichte am 10. Oktober 2024 eine unaufgeforderte Stellung- nahme ein (act. 50), die das Gericht AB am Folgetag zur Kenntnis brachte (act. 51).
E. Die Beschwerdekammer teilte den Parteien am 15. Oktober 2024 mit, dass sie erwäge, die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 52). Das Sekretariat nahm am 21. Oktober 2024 Stellung (act. 53), AB am 7. November 2024 (act. 55). Das Gericht brachte die Eingaben der je- weils anderen Verfahrenspartei am 8. November 2024 zur Kenntnis (act. 56).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Sekretariat zog das Entsiegelungsgesuch am 2. September 2024 zu- rück (act. 45). Das Entsiegelungsverfahren ist daher zufolge Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschrei- ben. Die forensischen Kopien sind zu vernichten. Es bleibt über die Verfah- renskosten zu entscheiden.
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2.
2.1 Das Sekretariat führt aus (act. 45), die Verfahrenskosten könnten gemäss der Strafprozessordnung bei Einstellung des Verfahrens (und gegebenen weiteren Voraussetzungen) ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). Ihr Entsiegelungsgesuch sei nach Aussonderung der ge- schützten Daten voraussichtlich zumindest teilweise gutzuheissen gewesen. AB habe das Verfahren mit der Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten verursacht und habe es mit den Eingaben und Anträgen an die Be- schwerdekammer massgeblich verzögert, weshalb sie nach Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werde. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG seien der Weko und dem Sekretariat vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (act. 45 S. 5 Ziff. 16, 18 und 20).
AB hielt am 4. Oktober 2024 dafür, dass die Weko aufgrund ihres Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens gemäss Art. 78 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei sei (act. 48). Die Verfahrens- kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es bestehe keine Veranlas- sung, davon abzuweichen. AB habe lediglich von ihrem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahr- genommen. Das Sekretariat habe das Verfahren verursacht. AB nun mit den Kosten zu bestrafen, da sie ihre Verteidigungsrechte ausgeübt habe, wider- spreche der Unschuldsvermutung. Es widerspreche der EMRK, die Kosten bei einer Einstellung mit dem Argument aufzuerlegen, das Verfahren wäre voraussichtlich zu Lasten der beschuldigten Person ausgefallen. Das Entsie- gelungsgesuch sei von Anfang an unverhältnismässig und rechtswidrig und der Ausgang des Entsiegelungsverfahrens alles andere als klar gewesen. AB habe zudem seit Anfang an die Sistierung des Verfahrens beantragt, womit die Verfahrenskosten hätten vermindert und die diejenigen der Triage vermieden werden können. Dem habe sich das Sekretariat widersetzt, was hohe, vermeidbare Kosten verursacht habe. Die unterliegende Weko habe AB gemäss Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO bzw. Art. 68 BGG analog eine Prozessentschädigung nach gerichtlichem Ermessen auszurichten.
Das Sekretariat nahm dazu mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 unaufgefor- dert Stellung (act. 50). Das Amt legt dar, dass keine ungerechtfertigte Straf- verfolgung vorliege, die bei Einstellung oder Freispruch einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung begründe. Das Sekretariat äussert sich zu- dem zum Anspruch auf eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 68 BGG analog.
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2.2 Die Beschwerdekammer entschied bisher über die Kosten von gegenstands- losen Entsiegelungsverfahren wie folgt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2019.15 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1–5.3):
Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor, weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17 vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).
Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdekam- mer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71 BGG analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
2.3 Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfah- renskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52).
Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der
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bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Ver- fahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtli- chen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhän- giges Gericht. Die Beschwerdekammer müsse vielmehr selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Dies habe sie in ihrer konstanten Rechtspre- chung auch getan, selbst nach Erlass des BGE 138 IV 225 am 10. Oktober 2012 und auch in bisher ergangenen Beschlüssen des vorliegenden Verfah- rens. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass die Beschwerdekammer nicht weiterhin nach Obsiegen/Unterliegen über die Verfahrenskosten entscheide. Anders vorzugehen verletze das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür, den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und den Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 5 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
2.4 Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersu- chungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.
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2.5 Gemäss der Strafprozessordnung setzen sich die Verfahrenskosten zusam- men aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren decken den allge- meinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Auslagen erfassen die im konkreten Straf- verfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staa- tes. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft («namentlich») zu verstehen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1).
Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmun- gen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfahren nach StPO, insbesondere für in selbstständigen strafpro- zessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätz- lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; zum Ganzen BGE 138 IV 225 E. 8.1).
2.6 Wie das Bundesgericht in BGE 138 IV 225 E. 8.2 festhielt, stellt das Entsie- gelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 StPO) ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar. Der Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestim- mungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 bzw. 428 StPO gelten auch für das Entsiegelungsverfahren (Art. 416 i.V.m. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. Damit besteht in dieser Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO) für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person (BGE 132 I 117 E. 7.4). Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO das entsprechende Staatswesen die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen.
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2.7 Die Beschwerdekammer handelt vorliegend als (erstinstanzliches) Zwangs- massnahmengericht des Bundes (so auch der Erläuternde Bericht des EJPD vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betref- fend Totalrevision des VStrR, S. 119). Prozedural erkannte das Bundesge- richt Entsiegelungsentscheide nach der StPO als selbständige Zwischenent- scheide des Untersuchungsverfahrens, weshalb die Kosten nach dessen Regeln und Ausgang zu verteilen sind und nicht nach denjenigen eines Rechtsmittelverfahrens. Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind sachlich gleich zu verstehen. Die erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren finden nach VStrR und StPO im gleichen Verfahrensstadium statt (Untersuchungs- verfahren), sie dienen denselben Zwecken, die Beschuldigten haben diesel- ben Rechte und sind in derselben Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren denn auch in Analogie zum ordentlichen Strafprozess und BGE 148 IV 221 E. 2.1 führt konsequent die Regeln der StPO mit an. Dies taten vorliegend auch die Parteien (vgl. obige Erwägung 2.1, AB auch in Erwägung 2.3). Der vorlie- gende Entsiegelungsentscheid erfolgt im Untersuchungsverfahren des Sekretariates, das strafrechtsähnlich ist (BGE 147 II 144 E. 5.2.1), und in dem das Sekretariat die zu triagierenden Daten in einer strafprozessualen Hausdurchsuchung erhob (vgl. Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). In Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind die Verfahrenskosten folglich gleich zu handhaben wie in Entsiegelungsverfahren nach der StPO. Die Verfahrenskosten neu in Einklang mit BGE 138 IV 225 E. 8.2 im Unter- suchungsverfahren zu belassen (vgl. obige Erwägung 2.6), weicht von der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ab (vgl. obige Erwägung 2.2), worauf auch die Parteien hinweisen (vgl. obige Erwägung 2.3).
2.8 Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzes- zwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsan- schauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5).
Es ist konsistent und rechtsgleich, Kosten von erstinstanzlichen Entsiege- lungsverfahren so wie andere Schweizer ZMG (vgl. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 448–450 «anderer Auffassung ist das Bundesstraf- gericht»), und nicht wie in Rechtsmittelverfahren zu verlegen. Das bundes- strafgerichtliche Kostenreglement (Art. 21 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162)
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ist entsprechend zu handhaben. Mit der neuen Praxis ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wieder kohärent mit der bundesgerichtlichen, was auch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fördert. Darin wie AB eine Delegation des Kostenentscheids zu sehen, findet keine Stütze in BGE 138 IV 225 E. 8. Danach soll es für die Verteilung der Verfahrenskosten gerade nicht darauf ankommen, inwieweit jemand in einem Teilverfahren der Unter- suchung (dem Entsiegelungsverfahren) nun obsiege oder unterliege. Die neue Praxis nimmt auch keine Kostenauflage an die Weko in ihrem amtli- chen Wirkungskreis vor. Entsiegelungsverfahren der Weko sind letztlich nicht anders zu verstehen als andere strafprozessuale Entsiegelungen. Die Entsiegelung ist ein Institut des Strafprozesses und es ist sachgerecht, ihre Verfahrenskosten nach dessen Regeln zu behandeln, statt wie bis anhin letztlich nach BGG und dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (vgl. obige Erwägung 2.2). Das bisherige Labyrinth an denkbaren Normen (vgl. obige Erwägungen 2.1–2.5) ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zuträglich. So lehnen die Parteien zwar die Praxis- änderung übereinstimmend ab, sind sich aber nicht einig, welche Regeln denn in bisheriger Praxis massgebend seien (vgl. obige Erwägungen 2.1, 2.3): die Kostenregelungen bei Einstellung des Strafverfahrens, bei unge- rechtfertigter Strafverfolgung, bei Rückzug (vgl. obige Erwägung 2.4) oder eben wie bei Obsiegen/Unterliegen in Rechtsmittelverfahren. Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiege- lungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien ins- besondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (JECKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen. Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrenspar- teien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern. Anders als AB geltend macht, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rück- zug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und
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nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige Erwägung 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrens- kosten im Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfah- rens) kann nicht länger festgehalten werden. 2.9 Zusammenfassend ist das Verfahren als durch Rückzug des Entsiegelungs- begehrens erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten sind in Entsiege- lungsverfahren nach VStrR in neuer Praxis gemäss BGE 138 IV 225 E. 8.2 zu handhaben. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind und bleiben damit Teil der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, das die Sie- gelung auslöste, und sind nach dessen Regeln und Ausgang zu verlegen. Darin ist auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang für das Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist. Entge- genstehende Anträge der Verfahrensparteien gehen fehl. Gegen den Entscheid der untersuchenden Behörde über die Verfahrenskosten können Parteien die einschlägigen Rechtsmittel ergreifen; im Fall einer Anklage be- findet darüber ohnehin ein Gericht.
3. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand zu bemessen (Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen beträgt Fr. 200 bis 100‘000 (Art. 73 Abs. 3 StBOG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien, namentlich des Aufwands für die gerichtliche manuelle Triage sowie für die Verfahrensleitung, auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Für die beigezogenen Sachverständigen/Experten der SUPSI sind Auslagen über Fr. 110'445.90 angefallen. Die Verfahrenskosten verbleiben mit dem oben Gesagten bei der Hauptsache (Untersuchungsverfahren […] des Sekretaria- tes der Wettbewerbskommission).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Der Dienst IT des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die im Rahmen des Verfahrens zu Zwecken der Triage extrahierten Daten zu löschen.
3. Der Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die von der Gesuchstellerin in den Verfahren BE.2020.16 und BE.2022.3 eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerinnen erhobenen Daten zu ver- nichten.
4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.-- festgesetzt. Die gerichtlichen Auslagen betragen Fr. 110'445.90.
Bellinzona, 3. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Sekretariat der Wettbewerbskommission - Rechtsanwälte Gerald Brei, Mario Strebel und Fabian Koch - Finanzdienst des Bundesstrafgerichts in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
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konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Ein- reichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über- mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).