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BE.2025.8

Bundesstrafgericht · 2026-01-16 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Unter- suchungen (nachfolgend «ASU») gegen die B. Inc., C. und D. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), be- gangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020 sowie gegen C. und D. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von C. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (BE.2023.20, act. 1, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte die ASU die Bank E. zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für C. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom

1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (BE.2023.20, act. 1.1).

C. Nachdem die Bank E. der A. AG mit Schreiben vom 18. November 2021 mitgeteilt hatte, dass die Aktenedition der ASU u.a. sie betreffe, erhob die A. AG am 23. November 2021 bei der ASU Einsprache gegen die Durch- suchung der bei der Bank edierten Dokumente. Als Begründung gab A. AG an, die Bankdokumente würden Informationen enthalten, die von ihrem Geschäftsgeheimnis erfasst seien und nur von ihr geltend gemacht werden könnten (BE.2023.20, act. 1.2).

D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte die ASU der A. AG u.a. mit, dass die Bank E. ihr am 25. November 2021 auf elektronischem Weg diverse Bankunterlagen übermittelt habe. Diese Bankdokumente seien auf einen Datenstick kopiert und angesichts der geltend gemachten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel provisorisch ver- schlossen worden, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechts- kräftig entschieden worden sei (BE.2023.20, act. 1, S. 3; s.a. BV.2021.47, act. 2.3).

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E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU die Siegelungs- berechtigung der A. AG und wies die von ihr erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr am 25. November 2021 von der Bank E. übermittelten Dokumente zurück (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 1.1). Die von A. AG dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundes- gericht hiess die Beschwerde von A. AG mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerde- kammer einzuleiten habe, an welchem die A. AG als Partei zu beteiligen sei (BE.2023.20, act. 1, S. 3; s.a. BV.2021.47, act. 19).

F. In der Folge gelangte die ESTV mit Gesuch vom 6. November 2023 an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 edierten Bank- unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.20, act. 1).

G. Die A. AG liess sich zum Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (BE.2023.20, act. 7):

«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank E. edierten Daten, welche die Gesuchsgegnerin be- treffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Ver- fahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung der von der Bank E. edierten Daten, welche den Zeitraum vor dem 19. April 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank E. edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht C., F. oder die G. betreffen.

4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung zzgl. MWST) zu tragen.

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5. Es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, den versiegelten Datenträger einzu- reichen.»

H. Innert erstreckter Frist nahmen die ESTV und die A. AG mit Eingaben vom

15. Januar und 16. Februar 2024 zur Gesuchsantwort resp. Replik Stellung (BE.2023.20, act. 10 und 15).

I. Mit Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der ESTV aufgrund eines schwerwiegenden Ver- fahrensmangels ab, ordnete die Herausgabe des dem Gericht eingereichten Datensticks nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die A. AG an und wies die ESTV an, allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 er- halten hat, zu löschen (BE.2023.20, act. 17).

J. Das Bundesgericht hiess die von der ESTV dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 (Posteingang: 24. April 2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurück (act. 1).

K. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiege- lungsverfahren BE.2025.8 und teilte dies den Parteien mit Schreiben vom

24. April 2025 mit. Zugleich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Akten des Verfahrens BE.2023.20 beigezogen werden und sie das Ver- fahren BE.2025.8 als spruchreif erachte (act. 2).

L. Die Eingabe der A. AG vom 29. April 2025, mit welcher sie Noven geltend machte, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zu- gestellt (act. 3, 4). Die ESTV replizierte hierzu mit Schreiben vom 5. Mai 2025 (act. 5).

M. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 stellte das Bundesgericht der Beschwerde- kammer eine neue Fassung des Urteils 7B_515/2024 vom 3. April 2025 zu und wies darauf hin, dass sich in der am 23. April 2025 zugestellten Fassung des Urteils ein Fehler eingeschlichen habe (act. 7 und 7.1). Das korrigierte Urteil des Bundesgerichts (samt Übermittlungsschreiben vom 6. Mai 2025)

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wurde der ESTV und der A. AG mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

N. Mit Schreiben vom 5. November 2025 stellte die Beschwerdekammer der A. AG einen USB-Datenstick mit Unterlagen zu, welche sie nach der durch- geführten Triage voraussichtlich der ESTV zur Durchsuchung herauszu- geben beabsichtige, und lud sie ein, sich bis zum 17. November 2025 zum Triageergebnis zu äussern (act. 9). Die A. AG machte davon innert erstreck- ter Frist mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Gebrauch (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuer- verwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegen- über dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

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E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inha- ber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und ver- wahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Infor- matikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 bejaht (E. 2), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 einen schwerwiegenden Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin ver- neint und den Beschluss BE.2023.20 entsprechend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurückgewiesen hat (BE.2023.20, act. 27), ist das Entsiegelungsgesuch im Nachfolgenden in materieller Hinsicht zu prüfen.

E. 3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungs- gesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siege- lung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver- dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

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E. 3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom

31. März 2022 E. 8.1).

E. 3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 330 E. 2.1).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (BE.2023.20, act. 1, S. 3 ff.):

E. 3.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen gewesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass sowohl C. als auch D. über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von ihnen kontrollierte H. mit Sitz in Z. eine Tochtergesellschaft namens B. Inc. in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die H. am 8. September 2015 und die B. Inc. am 29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesellschaft H. werde über die I. AG und die H. AG von C. und D. zu

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je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der H. als Verwaltungsräte ein- getragen. In den ersten Untersuchungen sei festgestellt worden, dass die von einem Lieferanten an die B. Inc. im Jahr 2020 ausgestellten Warenrech- nungen an die […], Panama City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlun- gen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore-)Gesellschaften erbrin- gen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die B. Inc. dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Personal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 bei der H. in Z. lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der B. Inc. in Z. befänden. Dies bestätige die Vermutung, dass die B. Inc. an ihrer Adresse in Panama City weder über eigene Infrastruktur verfüge noch Personal beschäftige. Hingegen weise sie zur Schweiz verschiedene Geschäftsbezie- hungen auf. C. amtiere als Präsident, Direktor und «Tesorero» und D. als deren Direktor und Vizepräsident. Ausserdem seien C. und D. an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesell- schaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holdinggesellschaften (D. über die J. AG; C. über die I. AG) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdinggesellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore- Gesellschaften K., L., M. und N. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei D. bei diesen vier panamaischen Gesellschafen als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetragen; C. amtiere bei der M. und N. als Direktor und Vizepräsident.

Die H. erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft aus- schliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Ware praktisch ohne Marge verkauft worden sei, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019 habe die H. von der B. Inc. jährlich Lizenzzahlungen und Dividendenaus- schüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Tochtergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochtergesellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewie- senen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der H. korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die B. Inc. dazu diene, die in der Schweiz zu besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft H. systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass

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die B. Inc. seit ihrer Gründung durch die Muttergesellschaft H. (Sitz in Z.) bzw. C. (Wohnsitz in Y.) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in Z. oder Y. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die B. Inc. mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuer- pflichtig. Indem die B. Inc. ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterzie- hung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.

E. 3.3.2 Gegenüber C. bestehe der Verdacht der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per

31. Oktober 2015 habe C. zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Partnership entnehmen. Angesichts des von C. und D. seit längerem unter- haltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne C. oder der B. Inc. zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass C. die B. Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.

E. 3.3.3 Da D. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der B. Inc. im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der B. Inc. in den Steuerperioden 2016- 2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe D. als faktischer Steuervertreter von C. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht voll- ständig ausgewiesen hätten, weshalb der Verdacht bestehe, dass er C. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 angestiftet und/oder ihm dabei geholfen habe.

E. 3.4 Zum Tatverdacht verweist die Gesuchsgegnerin zunächst auf die Un- schuldsvermutung und führt ergänzend aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten F. basiere, der bei diversen

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Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Gemeinde Y. hätten kein Verfahren ein- geleitet. Das Verfahren gegen D. wegen angeblicher Steuerhinterziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand genommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei. Auf entsprechenden Hinweis ankannte die Gesuchstellerin, dass C. erst ab Anfang 2013 in der Schweiz steuerlich ansässig gewesen sei, weshalb sämtliche Bankunterlagen betreffend die Zeit vor dem 1. Januar 2013 auszusondern seien (BE.2023.20, act. 7, S. 4 f. und act. 15, S. 6 f.).

E. 3.5.1 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (BE.2023.20, act. 1.4) handeln für die B. Inc. folgende Personen: C. als Direktor, Präsident und «Tesorero»; D. als Direktor und Vizepräsident; die H. als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» O. sowie als «Suscriptor» P. und Q. ein- getragen. O. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Panama City, für welche P. und Q. tätig sind (vgl. […] und […], besucht am 14. Januar 2026). Die vom südafrikanischen Nusslieferanten R. für die B. Inc. am 10. April 2020 ausge- stellten Rechnungen sind an die […], Panama City, adressiert (BE.2023.20, act. 1.5). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei O. ([…], besucht am 14. Januar 2026), die bei der B. Inc. als Agentin einge- tragen ist. P. und Q. sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwalts- kanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadministration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die B. Inc. oder die H. liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der B. Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamai- schem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesell- schaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwalts- kanzlei […], besucht am 14. Januar 2026). Demzufolge haben sämtliche für die B. Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der B. Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG in der Schweiz steuerpflichtig wäre (vgl. OESTER- HELT/SCHREIBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).

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Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die H. im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die B. Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Ge- samtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (BE.2023.20, act. 1.10). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im September und Oktober 2015) gegründet wurden und über beide das Rohwarengeschäft der S. Group abgewickelt wird, hatte die H. in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.

Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherige Ermitt- lungsergebnisse darauf hin, dass die B. Inc. in Panama weder über Räum- lichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die B. Inc. bzw. ihr formeller Sitz in Panama dazu dient, die in der Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteuerung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand beim Erlass der Editionsverfügung vom 10. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Übrigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durch- suchungsprotokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin in den Räumlichkeiten der H. in Z. zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnungen, Buchhaltungsbelege so- wie Einkauf- und Verkaufskontakte der B. Inc. aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (BE.2023.20, act. 1.6).

E. 3.5.2 Zum Vorwurf, dass C. seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das von C. und F. angeblich am 31. Januar 2012 unterzeichnete «[…] Partnership Agreement (draft)», welches die Datumsangabe «Last version: Feb 10 3rd, 2012» trägt, und auf das zwischen ihnen geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Auszahlung einer Bonuszahlung von 10% auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (BE.2023.20, act. 1.11). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach C. in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszah- lungen ausbezahlt worden sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; BE.2023.20, act. 1.11). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung gegen C. und D. als Anstifter und/oder Gehilfen zu einer solchen ist unter diesen Umständen gegeben.

E. 3.5.3 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der

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Gesuchsgegnerin um eine nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (BE.2023.20, act. 1, S. 3 f.). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom

28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes macht die Gesuchs- gegnerin weder geltend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreitet sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um grosse Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 2 DBG handelt. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen und auf weitere Ausführungen verzichtet werden.

E. 3.5.4 Nichts zu Ihren Gunsten vermag die Gesuchsgegnerin aus der ins Recht gelegten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft WK1 2155/[…] vom 30. März 2021 abzuleiten (BE.2023.20, act. 7.2). Die kantonale Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von F. gegen D. eingereichten Strafanzeige wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, dass der angezeigte Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz oder des Kantons Basel-Landschaft begründen würde. Anders als die kantonale Staatsanwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegenden Hinweise, den Verdacht auf mög- liche Hinterziehung von direkten Bundessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er erteilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächtigung. Im Übrigen kann die kantonale Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufneh- men, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3). Nichts zu ändern vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung auch der Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 3), wonach die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft C. und T. mitgeteilt habe, dass festgestellt worden sei, dass C. nicht alle Handelseinkünfte aus einer einfachen Gesell- schaft deklariert habe und bezüglich der Steuerperiode 2014 bis 2017 ein Nachsteuerverfahren (Nr. 124.0295) eingeleitet resp. mit Verfügung vom

12. Dezember 2025 (act. 18) beendet worden sei. Dabei handelt es sich um ein (separates) kantonales Verwaltungsverfahren. Die Untersuchung der Gesuchstellerin betrifft hingegen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die B. Inc., C. und D. in Bezug auf die Zeit ab 2012. Ob die kantonale Behörde den von der Gesuchstellerin untersuchten Sachverhalt umfassend beurteilt hat, wie dies die Gesuchsgegnerin behauptet (act. 18), braucht nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt zu werden.

E. 3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die B. Inc.

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und C. den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen C. und D. der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der B. Inc. (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da D. als faktischer Steuervertreter von C. die mutmasslich nicht vollständig deklarierten Steuer- erklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).

E. 3.7.1 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin erweist sich die Editions- verfügung als verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuch- stellerin den relevanten Sachverhalt und insbesondere den Geldfluss an- hand öffentlicher Quellen hätte ermitteln können.

E. 3.7.2 Unbegründet ist auch die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Editions- verfügung vom 10. November 2021 eine irreführende Rechtsmittelbelehrung enthält (BE.2020.3, act. 7, S. 8 f.). Eine offensichtliche Unverwertbarkeit der Bankunterlagen ist trotz der auf den Editionsverfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen nicht zu erkennen. Überdies setzt eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO voraus, dass eine betroffene Person von einem Behör- denvertreter absichtlich in die Irre geführt wird, vorliegend war die Rechts- mittelbelehrung an die Bank, nicht an die Gesuchsgegnerin gerichtet. Schliesslich war resp. ist die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten und ihre Verfahrenshandlungen beruhten nicht auf einem von der beanstandeten Rechtsmittelbelehrung verursachten Irrtum.

E. 4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie- fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und ein- zelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach

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offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Ausführungen der Gesuchstellerin im Entsiegelungsgesuch bezüglich der B. Inc. seien nicht relevant. Bei der Bank E. seien nur Unterlagen betreffend C. ediert worden, weshalb die Gesuchstellerin in Bezug auf ihn einen hinreichenden Tatverdacht und Deliktskonnex begründen müsse. Das diesbezügliche Argument der Gesuchstellerin, wonach C. zu 66% im Besitz der Gesuchsgegnerin sei, sei falsch. Die direkte Beteiligung von C. betrage 18% und weitere 48% würden seiner Ehefrau gehören. C. sei nur einer von vier Verwaltungsräten der Gesuchsgegnerin, bei welcher es sich um eine in der Schweiz operativ tätige Gesellschaft handle. Die Gesuchsgegnerin habe zum Vorwurf des Entzugs von Einkommen und Gewinn durch C. über ein Netz von Gesellschaften mit Sitz in Panama keinen Bezug. Entsprechend seien die sie betreffenden Kontounterlagen für das Verfahren nicht untersuchungsrelevant. Der Um- stand, dass C. einer von vier Verwaltungsräten der Gesuchsgegnerin sei, reiche zur Begründung des Deliktskonnexes nicht aus. Zudem sei die Sicherstellung der Dokumente durch die Gesuchstellerin bei der Bank E. zu umfassend und unverhältnismässig; es handle sich um eigentliche «Fishing Expedition». Laut Entsiegelungsgesuch gehe es bei C. um angebliche Gewinne aus einer international operierenden Partnership. Das Editionsbe- gehren habe sich jedoch auf sämtliche Konten erstreckt, bei welchen C. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigter oder als Zeichnungsberech- tigter zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2015 eingetragen ge- wesen sei. Dadurch habe die Gesuchstellerin von der Bank zahlreiche Daten anderer, am Strafverfahren unbeteiligter Personen erhältlich gemacht. Insbesondere die Aufforderung zur Aktenedition von Unterlagen von Gesell- schaften, für die C. als blosser Zeichnungsberechtigter aufgeführt wird, führe zu einer unverhältnismässigen Ausweitung der Aktenedition. C. sei erst seit dem 19. April 2013 Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin und verfüge erst ab diesem Zeitpunkt über Zeichnungsberechtigung, wobei er für das gegen- ständliche Bankkonto über keine bankmässige Zeichnungsberechtigung verfüge. Deshalb seien Unterlagen, die den Zeitraum vor dem 19. April 2013 betreffen, nicht untersuchungsrelevant. Der Gesuchstellerin gehe es um eine Verbindung von C. mit der in der Steueruntersuchung im Zentrum stehenden Partnership. Wenn überhaupt, wäre nur die Edition von Bank- unterlagen von C. als Vertragspartner und/oder als alleinigem wirtschaftlich

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Berechtigtem verhältnismässig. Da sowohl der Tatverdacht als auch der Deliktskonnex fehle, würden die Bankunterlagen den Schutz des Bank- geheimnisses geniessen. Eventualiter seien die Kontounterlagen zu schwär- zen. Der Gesuchstellerin gehe es darum, das tatsächlich von C. in den Jahren 2012 bis 2015 erzielte steuerbare Einkommen zu ermitteln. Unter- suchungsrelevant seien einzig Geldflüsse, die im Zusammenhang mit der Partnership stünden. Dies betreffe etwaige Geldflüsse von F. oder G. an die Gesuchsgegnerin. Alle anderen Geldflüsse von Dritten seien auszusondern resp. zu schwärzen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C. seit dem

1. Januar 2013 in der Schweiz wohne und vorher hier nicht einkommens- steuerpflichtig gewesen sei. Die edierten Bankunterlagen aus dem Jahr 2012 hätten keinen Einfluss auf das in der Schweiz steuerbare Einkommen und seien offensichtlich mangels Relevanz auszusondern. Deshalb seien Konto- und Depotunterlagen, die das Jahr 2012 betreffen sowie solche, die vor dem

19. April 2013 datieren, mangels Deliktskonnexes auszusondern (BE.2023.20, act. 7, S. 10 ff.; act. 15, S. 6 ff.).

E. 4.3 Die Gesuchstellerin begründet die Relevanz der Bankunterlagen damit, dass die Editionsverfügung vom 10. November 2021 im Zusammenhang mit der besonderen Steueruntersuchung gestanden habe, weshalb ein Deliktskon- nex zu mindestens einem der beiden Sachverhalte erforderlich sei. Gegen- stand der Untersuchung bilde das von C. tatsächlich erzielte und in der Schweiz steuerbare Einkommen sowie aufgrund der mutmasslichen Steuer- pflicht der B. Inc. in der Schweiz ihr Gewinn in den Jahren 2016 bis 2020. C. habe mutmasslich nicht deklariertes Einkommen resp. Gewinn der B. Inc. der Besteuerung durch die Schweiz entzogen und könnte dazu nicht nur Konten verwendet haben, die auf seinen Namen lauten, sondern auch solche, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei oder bei welchen er über die Zeichnungsberechtigung verfüge. Es sei für die Untersuchung zentral, Geldflüsse zwischen ihm und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften festzustellen. Aus diesem Grund seien auch Konten nicht beschuldigter Dritter relevant, über welche der Beschuldigte z.B. aufgrund eines Zeichnungsrechts verfügen konnte, weshalb die beantragte Schwärzung der Kontounterlagen abzu- lehnen sei. Da die Mehrheit der Beteiligungen an der Gesuchsgegnerin C. und seiner Ehefrau gehöre, sei die Gesellschaft als ihm nahestehende Person zu qualifizieren und von ihm darüber abgewickelte Geldflüsse seien nicht auszuschliessen. Vor dem Versand der Editionsverfügung habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden und die edierten Unterlagen würden dazu dienen, festzustellen, ob sich dieser Tatverdacht bestätigt. Der Gesuchstellerin sei zum Zeitpunkt der Eröffnung der besonderen Steuer- untersuchung bzw. Versand der Editionsverfügung nicht bekannt gewesen,

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dass C. in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 ansässig und damit steuer- pflichtig gewesen sei. Sollten sich unter den edierten Unterlagen solche betreffend das Jahr 2012 befinden, seien diese auszusondern (BE.2023.20, act. 1, S. 7 ff.; act. 10, S. 4 ff.).

E. 4.4.1 Gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2025 gab die Bank der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. November 2021 Eröffnungs- unterlagen zu zehn darin erwähnten Konten und ein Daten-Report, beste- hend aus zwei Dokumenten und bezeichnet mit «Report Konto PDF» und «Report PDF» für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 heraus, und zwar sowohl in PDF-Format als auch (mit identischem Inhalt) in Excel-Format. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet zum einen die mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die H. und zum anderen die mutmassliche Hinterziehung von Einkommens- und Ver- mögenssteuer durch C., welcher für beide Sachverhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstellerin überzeugend darlegt, können die edier- ten Kontounterlagen zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen C. und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften beitragen. Nur eines der zehn Konten lautet auf die Gesuchsgegnerin und gemäss den Bankunterlagen ist C. an diesem (nebst weiteren drei Personen) seit dem 25. November 2010 als wirtschaft- lich Berechtigter eingetragen. Dementsprechend ist das hier gegenständ- liche Konto der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerin für die Untersuchung potenziell relevant.

E. 4.4.2 Nachdem die Gesuchstellerin replicando die Einwände der Gesuchsgegne- rin in zeitlicher Hinsicht im Grundsatz anerkennt (act. 10, S. 5 f.; s.a. supra E. 4.3 in fine), sind aus den edierten Bankunterlagen grundsätzlich diejeni- gen Dokumente auszuscheiden bzw. Informationen darin zu schwärzen, die vor dem deliktsrelevanten Zeitraum liegen, d.h. vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden bzw. ausschliesslich diesen Zeitraum betreffen. Dies betrifft insbesondere die im Report enthaltenen Daten, welche zu schwärzen sind. Aus technischen Gründen hat die Beschwerdekammer die Schwärzung des Daten-Reports nur auf dem Dokument in Excel-Format vorgenommen und die geschwärzte Version anschliessend ins PDF-Format konvertiert. Der inhaltlich identische Daten-Report in PDF-Format wurde nicht geschwärzt, weshalb der Report in PDF-Format zusammen mit den übrigen durch die Beschwerdekammer aussortierten Unterlagen (E. 4.6 hiernach) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin herauszugeben ist. Wie oben ausgeführt, ist C. am gegenständlichen Bank- konto seit dem 25. November 2010 wirtschaftlich berechtigt. Die Frage, seit wann er für die Gesuchsgegnerin rechtsgültig zeichnen darf, ist daher nicht

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von massgeblicher Bedeutung, weshalb auch Transaktionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 19. April 2013 erfolgten, im Daten-Report nicht zu schwärzen sind.

E. 4.4.3 Das hinsichtlich des zeitlichen Aspekts Gesagte gilt jedoch nicht für sämt- liche vor dem 1. Januar 2013 erstellten Unterlagen betreffend das auf die Gesuchsgegnerin lautende Konto. Da das vorliegende Entsiegelungsgesuch u.a. Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen betrifft, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben, und diese auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäfts- beziehung betreffen können, erweisen sich diese Unterlagen für die Unter- suchung als potenziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom

27. Oktober 2021 E. 2.4). Deshalb sind die von der Bank als «Basisdoku- mente» und «Basisdokumente annulliert» bezeichneten Unterlagen zum auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konto der Gesuchstellerin ungeschwärzt herauszugeben. Ebenso herauszugeben sind die Kontounterlagen, welche das Jahr 2014 betreffen, da C. in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 steuerpflichtig war und der von der Gesuchstellerin untersuchte Sachverhalt diesen Zeitraum betrifft. Der Umstand, dass die kantonale Verwaltung für das Jahr 2014 infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung kein Steuerstrafverfahren eingeleitet hat (act. 18, S. 3), führt nicht dazu, dass die das Jahr 2014 betref- fenden Unterlagen für die Gesuchstellerin nicht von potenzieller Bedeutung sind.

E. 4.4.4 Die übrigen Bankunterlagen betreffen weitere neun Konten, die nicht auf die Gesuchsgegnerin lauten. Da die fraglichen Kontoinhaber vom vorliegenden Entsiegelungsverfahren nicht betroffen sind, sind die sie betreffenden Bank- unterlagen im vorliegenden Verfahren auszusondern und der Gesuchstelle- rin nicht zur Durchsuchung herauszugeben. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Eröffnungsunterlagen als auch auf den in Excel und PDF-Format eingereich- ten Daten-Report. In diesem Sinne ist auch das Schreiben der Bank E. vom

25. November 2021 zu schwärzen, als es Angaben zu weiteren, nicht auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konten enthält. Angemerkt sei, dass diese neun Konten Gegenstand des bei der Beschwerdekammer pendenten Entsiege- lungsverfahrens BE.2025.28 bilden, welchem dieselben von der Bank E. der Gesuchstellerin am 25. November 2021 herausgegebenen Bankunterlagen zugrunde liegen.

E. 4.5 Der Durchsuchung der der Gesuchstellerin herauszugebenden Unterlagen stehen die von den Gesuchsgegnerin vorgebrachten Geheimhaltungs-

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interessen nicht entgegen. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen (zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom

21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; s.a. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 687). Auch die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse stehen einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Geheim- haltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Straf- verfolgung vorzunehmen. Die Gesuchsgegnerin hat solche Geheimhal- tungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). Dies ist der Gesuchsgegnerin vorliegend nicht gelungen. Ausserdem würde die Inte- ressenabwägung vorliegend aufgrund der Vielzahl involvierter Bankver- bindungen und Gesellschaften resp. der möglicherweise betroffenen steuer- pflichtigen Gelder zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheits- findung ausfallen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten sind folgende Unterlagen zu schwärzen resp. auszu- sondern:

a) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend das auf die Gesuchsgegnerin lautende Konto; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.4.2);

b) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report Konto PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend das auf die Gesuchsgegnerin lautende Konto sowie - die neun, nicht auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konten; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.4.2);

c) das Schreiben der Bank vom 25. November 2021 in Bezug auf die Gesuchsgegnerin nicht betreffenden Angaben;

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d) die Eröffnungsunterlagen zu den neun, nicht auf die Gesuchs- gegnerin lautenden Bankkonten (von der Bank jeweils als «Basis- dokumente» und «Basisunterlagen annulliert» bezeichnet);

e) der Daten-Report (bestehend aus «Report PDF» und «Report Konto PDF») im PDF-Format und im Excel-Format.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch abzuweisen ist, sofern es die in E. 4.6 aufgeführten Bankunterlagen resp. Transaktionen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern resp. der Gesuchstellerin geschwärzt herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die übrigen Bankunterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändi- gen.

E. 6 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 3809 / REO 2601 der Gesuchstellerin. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerdekammer ausgesonderten resp. ge- schwärzten, sich auf dem USB-Datenstick befindenden Bankunterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben.
  2. Hinsichtlich der Bankunterlagen, welche gemäss der Erwägung 4.6 nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, wird das Gesuch abgewiesen. Diese sich auf dem USB-Datenstick befindenden Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin heraus- gegeben.
  3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Advokat Lukas Bopp,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.8

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Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Unter- suchungen (nachfolgend «ASU») gegen die B. Inc., C. und D. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), be- gangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020 sowie gegen C. und D. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von C. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (BE.2023.20, act. 1, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte die ASU die Bank E. zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für C. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom

1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (BE.2023.20, act. 1.1).

C. Nachdem die Bank E. der A. AG mit Schreiben vom 18. November 2021 mitgeteilt hatte, dass die Aktenedition der ASU u.a. sie betreffe, erhob die A. AG am 23. November 2021 bei der ASU Einsprache gegen die Durch- suchung der bei der Bank edierten Dokumente. Als Begründung gab A. AG an, die Bankdokumente würden Informationen enthalten, die von ihrem Geschäftsgeheimnis erfasst seien und nur von ihr geltend gemacht werden könnten (BE.2023.20, act. 1.2).

D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte die ASU der A. AG u.a. mit, dass die Bank E. ihr am 25. November 2021 auf elektronischem Weg diverse Bankunterlagen übermittelt habe. Diese Bankdokumente seien auf einen Datenstick kopiert und angesichts der geltend gemachten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel provisorisch ver- schlossen worden, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechts- kräftig entschieden worden sei (BE.2023.20, act. 1, S. 3; s.a. BV.2021.47, act. 2.3).

- 3 -

E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU die Siegelungs- berechtigung der A. AG und wies die von ihr erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr am 25. November 2021 von der Bank E. übermittelten Dokumente zurück (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 1.1). Die von A. AG dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundes- gericht hiess die Beschwerde von A. AG mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerde- kammer einzuleiten habe, an welchem die A. AG als Partei zu beteiligen sei (BE.2023.20, act. 1, S. 3; s.a. BV.2021.47, act. 19).

F. In der Folge gelangte die ESTV mit Gesuch vom 6. November 2023 an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 edierten Bank- unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.20, act. 1).

G. Die A. AG liess sich zum Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (BE.2023.20, act. 7):

«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank E. edierten Daten, welche die Gesuchsgegnerin be- treffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Ver- fahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung der von der Bank E. edierten Daten, welche den Zeitraum vor dem 19. April 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank E. edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht C., F. oder die G. betreffen.

4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung zzgl. MWST) zu tragen.

- 4 -

5. Es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, den versiegelten Datenträger einzu- reichen.»

H. Innert erstreckter Frist nahmen die ESTV und die A. AG mit Eingaben vom

15. Januar und 16. Februar 2024 zur Gesuchsantwort resp. Replik Stellung (BE.2023.20, act. 10 und 15).

I. Mit Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der ESTV aufgrund eines schwerwiegenden Ver- fahrensmangels ab, ordnete die Herausgabe des dem Gericht eingereichten Datensticks nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die A. AG an und wies die ESTV an, allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 er- halten hat, zu löschen (BE.2023.20, act. 17).

J. Das Bundesgericht hiess die von der ESTV dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 (Posteingang: 24. April 2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurück (act. 1).

K. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiege- lungsverfahren BE.2025.8 und teilte dies den Parteien mit Schreiben vom

24. April 2025 mit. Zugleich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Akten des Verfahrens BE.2023.20 beigezogen werden und sie das Ver- fahren BE.2025.8 als spruchreif erachte (act. 2).

L. Die Eingabe der A. AG vom 29. April 2025, mit welcher sie Noven geltend machte, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zu- gestellt (act. 3, 4). Die ESTV replizierte hierzu mit Schreiben vom 5. Mai 2025 (act. 5).

M. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 stellte das Bundesgericht der Beschwerde- kammer eine neue Fassung des Urteils 7B_515/2024 vom 3. April 2025 zu und wies darauf hin, dass sich in der am 23. April 2025 zugestellten Fassung des Urteils ein Fehler eingeschlichen habe (act. 7 und 7.1). Das korrigierte Urteil des Bundesgerichts (samt Übermittlungsschreiben vom 6. Mai 2025)

- 5 -

wurde der ESTV und der A. AG mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

N. Mit Schreiben vom 5. November 2025 stellte die Beschwerdekammer der A. AG einen USB-Datenstick mit Unterlagen zu, welche sie nach der durch- geführten Triage voraussichtlich der ESTV zur Durchsuchung herauszu- geben beabsichtige, und lud sie ein, sich bis zum 17. November 2025 zum Triageergebnis zu äussern (act. 9). Die A. AG machte davon innert erstreck- ter Frist mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Gebrauch (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuer- verwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegen- über dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

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2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inha- ber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und ver- wahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Infor- matikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 bejaht (E. 2), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 einen schwerwiegenden Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin ver- neint und den Beschluss BE.2023.20 entsprechend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurückgewiesen hat (BE.2023.20, act. 27), ist das Entsiegelungsgesuch im Nachfolgenden in materieller Hinsicht zu prüfen.

3.

3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungs- gesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siege- lung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver- dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

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3.2

3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom

31. März 2022 E. 8.1).

3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 330 E. 2.1).

3.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (BE.2023.20, act. 1, S. 3 ff.):

3.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen gewesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass sowohl C. als auch D. über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von ihnen kontrollierte H. mit Sitz in Z. eine Tochtergesellschaft namens B. Inc. in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die H. am 8. September 2015 und die B. Inc. am 29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesellschaft H. werde über die I. AG und die H. AG von C. und D. zu

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je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der H. als Verwaltungsräte ein- getragen. In den ersten Untersuchungen sei festgestellt worden, dass die von einem Lieferanten an die B. Inc. im Jahr 2020 ausgestellten Warenrech- nungen an die […], Panama City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlun- gen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore-)Gesellschaften erbrin- gen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die B. Inc. dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Personal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 bei der H. in Z. lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der B. Inc. in Z. befänden. Dies bestätige die Vermutung, dass die B. Inc. an ihrer Adresse in Panama City weder über eigene Infrastruktur verfüge noch Personal beschäftige. Hingegen weise sie zur Schweiz verschiedene Geschäftsbezie- hungen auf. C. amtiere als Präsident, Direktor und «Tesorero» und D. als deren Direktor und Vizepräsident. Ausserdem seien C. und D. an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesell- schaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holdinggesellschaften (D. über die J. AG; C. über die I. AG) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdinggesellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore- Gesellschaften K., L., M. und N. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei D. bei diesen vier panamaischen Gesellschafen als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetragen; C. amtiere bei der M. und N. als Direktor und Vizepräsident.

Die H. erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft aus- schliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Ware praktisch ohne Marge verkauft worden sei, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019 habe die H. von der B. Inc. jährlich Lizenzzahlungen und Dividendenaus- schüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Tochtergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochtergesellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewie- senen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der H. korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die B. Inc. dazu diene, die in der Schweiz zu besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft H. systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass

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die B. Inc. seit ihrer Gründung durch die Muttergesellschaft H. (Sitz in Z.) bzw. C. (Wohnsitz in Y.) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in Z. oder Y. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die B. Inc. mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuer- pflichtig. Indem die B. Inc. ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterzie- hung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.

3.3.2 Gegenüber C. bestehe der Verdacht der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per

31. Oktober 2015 habe C. zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Partnership entnehmen. Angesichts des von C. und D. seit längerem unter- haltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne C. oder der B. Inc. zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass C. die B. Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.

3.3.3 Da D. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der B. Inc. im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der B. Inc. in den Steuerperioden 2016- 2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe D. als faktischer Steuervertreter von C. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht voll- ständig ausgewiesen hätten, weshalb der Verdacht bestehe, dass er C. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 angestiftet und/oder ihm dabei geholfen habe.

3.4 Zum Tatverdacht verweist die Gesuchsgegnerin zunächst auf die Un- schuldsvermutung und führt ergänzend aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten F. basiere, der bei diversen

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Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Gemeinde Y. hätten kein Verfahren ein- geleitet. Das Verfahren gegen D. wegen angeblicher Steuerhinterziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand genommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei. Auf entsprechenden Hinweis ankannte die Gesuchstellerin, dass C. erst ab Anfang 2013 in der Schweiz steuerlich ansässig gewesen sei, weshalb sämtliche Bankunterlagen betreffend die Zeit vor dem 1. Januar 2013 auszusondern seien (BE.2023.20, act. 7, S. 4 f. und act. 15, S. 6 f.).

3.5

3.5.1 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (BE.2023.20, act. 1.4) handeln für die B. Inc. folgende Personen: C. als Direktor, Präsident und «Tesorero»; D. als Direktor und Vizepräsident; die H. als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» O. sowie als «Suscriptor» P. und Q. ein- getragen. O. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Panama City, für welche P. und Q. tätig sind (vgl. […] und […], besucht am 14. Januar 2026). Die vom südafrikanischen Nusslieferanten R. für die B. Inc. am 10. April 2020 ausge- stellten Rechnungen sind an die […], Panama City, adressiert (BE.2023.20, act. 1.5). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei O. ([…], besucht am 14. Januar 2026), die bei der B. Inc. als Agentin einge- tragen ist. P. und Q. sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwalts- kanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadministration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die B. Inc. oder die H. liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der B. Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamai- schem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesell- schaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwalts- kanzlei […], besucht am 14. Januar 2026). Demzufolge haben sämtliche für die B. Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der B. Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG in der Schweiz steuerpflichtig wäre (vgl. OESTER- HELT/SCHREIBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).

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Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die H. im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die B. Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Ge- samtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (BE.2023.20, act. 1.10). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im September und Oktober 2015) gegründet wurden und über beide das Rohwarengeschäft der S. Group abgewickelt wird, hatte die H. in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.

Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherige Ermitt- lungsergebnisse darauf hin, dass die B. Inc. in Panama weder über Räum- lichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die B. Inc. bzw. ihr formeller Sitz in Panama dazu dient, die in der Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteuerung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand beim Erlass der Editionsverfügung vom 10. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Übrigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durch- suchungsprotokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin in den Räumlichkeiten der H. in Z. zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnungen, Buchhaltungsbelege so- wie Einkauf- und Verkaufskontakte der B. Inc. aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (BE.2023.20, act. 1.6).

3.5.2 Zum Vorwurf, dass C. seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das von C. und F. angeblich am 31. Januar 2012 unterzeichnete «[…] Partnership Agreement (draft)», welches die Datumsangabe «Last version: Feb 10 3rd, 2012» trägt, und auf das zwischen ihnen geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Auszahlung einer Bonuszahlung von 10% auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (BE.2023.20, act. 1.11). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach C. in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszah- lungen ausbezahlt worden sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; BE.2023.20, act. 1.11). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung gegen C. und D. als Anstifter und/oder Gehilfen zu einer solchen ist unter diesen Umständen gegeben.

3.5.3 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der

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Gesuchsgegnerin um eine nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (BE.2023.20, act. 1, S. 3 f.). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom

28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes macht die Gesuchs- gegnerin weder geltend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreitet sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um grosse Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 2 DBG handelt. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen und auf weitere Ausführungen verzichtet werden.

3.5.4 Nichts zu Ihren Gunsten vermag die Gesuchsgegnerin aus der ins Recht gelegten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft WK1 2155/[…] vom 30. März 2021 abzuleiten (BE.2023.20, act. 7.2). Die kantonale Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von F. gegen D. eingereichten Strafanzeige wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, dass der angezeigte Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz oder des Kantons Basel-Landschaft begründen würde. Anders als die kantonale Staatsanwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegenden Hinweise, den Verdacht auf mög- liche Hinterziehung von direkten Bundessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er erteilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächtigung. Im Übrigen kann die kantonale Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufneh- men, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3). Nichts zu ändern vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung auch der Einwand der Gesuchsgegnerin (act. 3), wonach die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft C. und T. mitgeteilt habe, dass festgestellt worden sei, dass C. nicht alle Handelseinkünfte aus einer einfachen Gesell- schaft deklariert habe und bezüglich der Steuerperiode 2014 bis 2017 ein Nachsteuerverfahren (Nr. 124.0295) eingeleitet resp. mit Verfügung vom

12. Dezember 2025 (act. 18) beendet worden sei. Dabei handelt es sich um ein (separates) kantonales Verwaltungsverfahren. Die Untersuchung der Gesuchstellerin betrifft hingegen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die B. Inc., C. und D. in Bezug auf die Zeit ab 2012. Ob die kantonale Behörde den von der Gesuchstellerin untersuchten Sachverhalt umfassend beurteilt hat, wie dies die Gesuchsgegnerin behauptet (act. 18), braucht nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt zu werden. 3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die B. Inc.

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und C. den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen C. und D. der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der B. Inc. (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da D. als faktischer Steuervertreter von C. die mutmasslich nicht vollständig deklarierten Steuer- erklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).

3.7

3.7.1 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin erweist sich die Editions- verfügung als verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuch- stellerin den relevanten Sachverhalt und insbesondere den Geldfluss an- hand öffentlicher Quellen hätte ermitteln können. 3.7.2 Unbegründet ist auch die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Editions- verfügung vom 10. November 2021 eine irreführende Rechtsmittelbelehrung enthält (BE.2020.3, act. 7, S. 8 f.). Eine offensichtliche Unverwertbarkeit der Bankunterlagen ist trotz der auf den Editionsverfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen nicht zu erkennen. Überdies setzt eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO voraus, dass eine betroffene Person von einem Behör- denvertreter absichtlich in die Irre geführt wird, vorliegend war die Rechts- mittelbelehrung an die Bank, nicht an die Gesuchsgegnerin gerichtet. Schliesslich war resp. ist die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten und ihre Verfahrenshandlungen beruhten nicht auf einem von der beanstandeten Rechtsmittelbelehrung verursachten Irrtum.

4.

4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie- fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und ein- zelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach

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offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Ausführungen der Gesuchstellerin im Entsiegelungsgesuch bezüglich der B. Inc. seien nicht relevant. Bei der Bank E. seien nur Unterlagen betreffend C. ediert worden, weshalb die Gesuchstellerin in Bezug auf ihn einen hinreichenden Tatverdacht und Deliktskonnex begründen müsse. Das diesbezügliche Argument der Gesuchstellerin, wonach C. zu 66% im Besitz der Gesuchsgegnerin sei, sei falsch. Die direkte Beteiligung von C. betrage 18% und weitere 48% würden seiner Ehefrau gehören. C. sei nur einer von vier Verwaltungsräten der Gesuchsgegnerin, bei welcher es sich um eine in der Schweiz operativ tätige Gesellschaft handle. Die Gesuchsgegnerin habe zum Vorwurf des Entzugs von Einkommen und Gewinn durch C. über ein Netz von Gesellschaften mit Sitz in Panama keinen Bezug. Entsprechend seien die sie betreffenden Kontounterlagen für das Verfahren nicht untersuchungsrelevant. Der Um- stand, dass C. einer von vier Verwaltungsräten der Gesuchsgegnerin sei, reiche zur Begründung des Deliktskonnexes nicht aus. Zudem sei die Sicherstellung der Dokumente durch die Gesuchstellerin bei der Bank E. zu umfassend und unverhältnismässig; es handle sich um eigentliche «Fishing Expedition». Laut Entsiegelungsgesuch gehe es bei C. um angebliche Gewinne aus einer international operierenden Partnership. Das Editionsbe- gehren habe sich jedoch auf sämtliche Konten erstreckt, bei welchen C. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigter oder als Zeichnungsberech- tigter zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2015 eingetragen ge- wesen sei. Dadurch habe die Gesuchstellerin von der Bank zahlreiche Daten anderer, am Strafverfahren unbeteiligter Personen erhältlich gemacht. Insbesondere die Aufforderung zur Aktenedition von Unterlagen von Gesell- schaften, für die C. als blosser Zeichnungsberechtigter aufgeführt wird, führe zu einer unverhältnismässigen Ausweitung der Aktenedition. C. sei erst seit dem 19. April 2013 Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin und verfüge erst ab diesem Zeitpunkt über Zeichnungsberechtigung, wobei er für das gegen- ständliche Bankkonto über keine bankmässige Zeichnungsberechtigung verfüge. Deshalb seien Unterlagen, die den Zeitraum vor dem 19. April 2013 betreffen, nicht untersuchungsrelevant. Der Gesuchstellerin gehe es um eine Verbindung von C. mit der in der Steueruntersuchung im Zentrum stehenden Partnership. Wenn überhaupt, wäre nur die Edition von Bank- unterlagen von C. als Vertragspartner und/oder als alleinigem wirtschaftlich

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Berechtigtem verhältnismässig. Da sowohl der Tatverdacht als auch der Deliktskonnex fehle, würden die Bankunterlagen den Schutz des Bank- geheimnisses geniessen. Eventualiter seien die Kontounterlagen zu schwär- zen. Der Gesuchstellerin gehe es darum, das tatsächlich von C. in den Jahren 2012 bis 2015 erzielte steuerbare Einkommen zu ermitteln. Unter- suchungsrelevant seien einzig Geldflüsse, die im Zusammenhang mit der Partnership stünden. Dies betreffe etwaige Geldflüsse von F. oder G. an die Gesuchsgegnerin. Alle anderen Geldflüsse von Dritten seien auszusondern resp. zu schwärzen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C. seit dem

1. Januar 2013 in der Schweiz wohne und vorher hier nicht einkommens- steuerpflichtig gewesen sei. Die edierten Bankunterlagen aus dem Jahr 2012 hätten keinen Einfluss auf das in der Schweiz steuerbare Einkommen und seien offensichtlich mangels Relevanz auszusondern. Deshalb seien Konto- und Depotunterlagen, die das Jahr 2012 betreffen sowie solche, die vor dem

19. April 2013 datieren, mangels Deliktskonnexes auszusondern (BE.2023.20, act. 7, S. 10 ff.; act. 15, S. 6 ff.).

4.3 Die Gesuchstellerin begründet die Relevanz der Bankunterlagen damit, dass die Editionsverfügung vom 10. November 2021 im Zusammenhang mit der besonderen Steueruntersuchung gestanden habe, weshalb ein Deliktskon- nex zu mindestens einem der beiden Sachverhalte erforderlich sei. Gegen- stand der Untersuchung bilde das von C. tatsächlich erzielte und in der Schweiz steuerbare Einkommen sowie aufgrund der mutmasslichen Steuer- pflicht der B. Inc. in der Schweiz ihr Gewinn in den Jahren 2016 bis 2020. C. habe mutmasslich nicht deklariertes Einkommen resp. Gewinn der B. Inc. der Besteuerung durch die Schweiz entzogen und könnte dazu nicht nur Konten verwendet haben, die auf seinen Namen lauten, sondern auch solche, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei oder bei welchen er über die Zeichnungsberechtigung verfüge. Es sei für die Untersuchung zentral, Geldflüsse zwischen ihm und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften festzustellen. Aus diesem Grund seien auch Konten nicht beschuldigter Dritter relevant, über welche der Beschuldigte z.B. aufgrund eines Zeichnungsrechts verfügen konnte, weshalb die beantragte Schwärzung der Kontounterlagen abzu- lehnen sei. Da die Mehrheit der Beteiligungen an der Gesuchsgegnerin C. und seiner Ehefrau gehöre, sei die Gesellschaft als ihm nahestehende Person zu qualifizieren und von ihm darüber abgewickelte Geldflüsse seien nicht auszuschliessen. Vor dem Versand der Editionsverfügung habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden und die edierten Unterlagen würden dazu dienen, festzustellen, ob sich dieser Tatverdacht bestätigt. Der Gesuchstellerin sei zum Zeitpunkt der Eröffnung der besonderen Steuer- untersuchung bzw. Versand der Editionsverfügung nicht bekannt gewesen,

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dass C. in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 ansässig und damit steuer- pflichtig gewesen sei. Sollten sich unter den edierten Unterlagen solche betreffend das Jahr 2012 befinden, seien diese auszusondern (BE.2023.20, act. 1, S. 7 ff.; act. 10, S. 4 ff.).

4.4

4.4.1 Gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2025 gab die Bank der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. November 2021 Eröffnungs- unterlagen zu zehn darin erwähnten Konten und ein Daten-Report, beste- hend aus zwei Dokumenten und bezeichnet mit «Report Konto PDF» und «Report PDF» für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 heraus, und zwar sowohl in PDF-Format als auch (mit identischem Inhalt) in Excel-Format. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet zum einen die mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die H. und zum anderen die mutmassliche Hinterziehung von Einkommens- und Ver- mögenssteuer durch C., welcher für beide Sachverhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstellerin überzeugend darlegt, können die edier- ten Kontounterlagen zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen C. und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften beitragen. Nur eines der zehn Konten lautet auf die Gesuchsgegnerin und gemäss den Bankunterlagen ist C. an diesem (nebst weiteren drei Personen) seit dem 25. November 2010 als wirtschaft- lich Berechtigter eingetragen. Dementsprechend ist das hier gegenständ- liche Konto der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerin für die Untersuchung potenziell relevant. 4.4.2 Nachdem die Gesuchstellerin replicando die Einwände der Gesuchsgegne- rin in zeitlicher Hinsicht im Grundsatz anerkennt (act. 10, S. 5 f.; s.a. supra E. 4.3 in fine), sind aus den edierten Bankunterlagen grundsätzlich diejeni- gen Dokumente auszuscheiden bzw. Informationen darin zu schwärzen, die vor dem deliktsrelevanten Zeitraum liegen, d.h. vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden bzw. ausschliesslich diesen Zeitraum betreffen. Dies betrifft insbesondere die im Report enthaltenen Daten, welche zu schwärzen sind. Aus technischen Gründen hat die Beschwerdekammer die Schwärzung des Daten-Reports nur auf dem Dokument in Excel-Format vorgenommen und die geschwärzte Version anschliessend ins PDF-Format konvertiert. Der inhaltlich identische Daten-Report in PDF-Format wurde nicht geschwärzt, weshalb der Report in PDF-Format zusammen mit den übrigen durch die Beschwerdekammer aussortierten Unterlagen (E. 4.6 hiernach) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin herauszugeben ist. Wie oben ausgeführt, ist C. am gegenständlichen Bank- konto seit dem 25. November 2010 wirtschaftlich berechtigt. Die Frage, seit wann er für die Gesuchsgegnerin rechtsgültig zeichnen darf, ist daher nicht

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von massgeblicher Bedeutung, weshalb auch Transaktionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 19. April 2013 erfolgten, im Daten-Report nicht zu schwärzen sind.

4.4.3 Das hinsichtlich des zeitlichen Aspekts Gesagte gilt jedoch nicht für sämt- liche vor dem 1. Januar 2013 erstellten Unterlagen betreffend das auf die Gesuchsgegnerin lautende Konto. Da das vorliegende Entsiegelungsgesuch u.a. Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen betrifft, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben, und diese auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäfts- beziehung betreffen können, erweisen sich diese Unterlagen für die Unter- suchung als potenziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom

27. Oktober 2021 E. 2.4). Deshalb sind die von der Bank als «Basisdoku- mente» und «Basisdokumente annulliert» bezeichneten Unterlagen zum auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konto der Gesuchstellerin ungeschwärzt herauszugeben. Ebenso herauszugeben sind die Kontounterlagen, welche das Jahr 2014 betreffen, da C. in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 steuerpflichtig war und der von der Gesuchstellerin untersuchte Sachverhalt diesen Zeitraum betrifft. Der Umstand, dass die kantonale Verwaltung für das Jahr 2014 infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung kein Steuerstrafverfahren eingeleitet hat (act. 18, S. 3), führt nicht dazu, dass die das Jahr 2014 betref- fenden Unterlagen für die Gesuchstellerin nicht von potenzieller Bedeutung sind. 4.4.4 Die übrigen Bankunterlagen betreffen weitere neun Konten, die nicht auf die Gesuchsgegnerin lauten. Da die fraglichen Kontoinhaber vom vorliegenden Entsiegelungsverfahren nicht betroffen sind, sind die sie betreffenden Bank- unterlagen im vorliegenden Verfahren auszusondern und der Gesuchstelle- rin nicht zur Durchsuchung herauszugeben. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Eröffnungsunterlagen als auch auf den in Excel und PDF-Format eingereich- ten Daten-Report. In diesem Sinne ist auch das Schreiben der Bank E. vom

25. November 2021 zu schwärzen, als es Angaben zu weiteren, nicht auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konten enthält. Angemerkt sei, dass diese neun Konten Gegenstand des bei der Beschwerdekammer pendenten Entsiege- lungsverfahrens BE.2025.28 bilden, welchem dieselben von der Bank E. der Gesuchstellerin am 25. November 2021 herausgegebenen Bankunterlagen zugrunde liegen. 4.5 Der Durchsuchung der der Gesuchstellerin herauszugebenden Unterlagen stehen die von den Gesuchsgegnerin vorgebrachten Geheimhaltungs-

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interessen nicht entgegen. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen (zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom

21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; s.a. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 687). Auch die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse stehen einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Geheim- haltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Straf- verfolgung vorzunehmen. Die Gesuchsgegnerin hat solche Geheimhal- tungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). Dies ist der Gesuchsgegnerin vorliegend nicht gelungen. Ausserdem würde die Inte- ressenabwägung vorliegend aufgrund der Vielzahl involvierter Bankver- bindungen und Gesellschaften resp. der möglicherweise betroffenen steuer- pflichtigen Gelder zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheits- findung ausfallen.

4.6 Nach dem Gesagten sind folgende Unterlagen zu schwärzen resp. auszu- sondern:

a) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend das auf die Gesuchsgegnerin lautende Konto; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.4.2);

b) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report Konto PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend das auf die Gesuchsgegnerin lautende Konto sowie - die neun, nicht auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konten; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.4.2);

c) das Schreiben der Bank vom 25. November 2021 in Bezug auf die Gesuchsgegnerin nicht betreffenden Angaben;

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d) die Eröffnungsunterlagen zu den neun, nicht auf die Gesuchs- gegnerin lautenden Bankkonten (von der Bank jeweils als «Basis- dokumente» und «Basisunterlagen annulliert» bezeichnet);

e) der Daten-Report (bestehend aus «Report PDF» und «Report Konto PDF») im PDF-Format und im Excel-Format.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch abzuweisen ist, sofern es die in E. 4.6 aufgeführten Bankunterlagen resp. Transaktionen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern resp. der Gesuchstellerin geschwärzt herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die übrigen Bankunterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändi- gen.

6. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 3809 / REO 2601 der Gesuchstellerin. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerdekammer ausgesonderten resp. ge- schwärzten, sich auf dem USB-Datenstick befindenden Bankunterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben.

2. Hinsichtlich der Bankunterlagen, welche gemäss der Erwägung 4.6 nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, wird das Gesuch abgewiesen. Diese sich auf dem USB-Datenstick befindenden Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin heraus- gegeben.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 19. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - Advokat Lukas Bopp

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).