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BE.2023.20

Bundesstrafgericht · 2024-04-03 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersu- chungen (nachfolgend «ASU») gegen die B. Inc., C. und D. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), be- gangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020 sowie gegen C. und D. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von C. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte die ASU die Bank E. zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für C. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom

1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 1.1).

C. Nachdem die Bank E. der A. AG mit Schreiben vom 18. November 2021 mit- geteilt hatte, dass u.a. sie von der Aktenedition der ASU betroffen sei, erhob die A. AG gegen die Durchsuchung der bei der Bank edierten Dokumente am 23. November 2021 bei der ASU Einsprache. Als Begründung gab A. AG an, die zu edierenden Dokumente würden Informationen enthalten, die von ihrem Geschäftsgeheimnis erfasst seien und nur von ihr geltend gemacht werden könnten (act. 1.2).

D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte die ASU der A. AG u.a. mit, dass die Bank E. ihr am 25. November 2021 auf elektronischem Weg diverse Bankunterlagen übermittelt habe. Diese Bankdokumente seien auf einen Da- tenstick kopiert und angesichts der geltend gemachten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel provisorisch ver- schlossen worden, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechts- kräftig entschieden worden sei (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 2.3).

E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU die Siegelungsbe- rechtigung der A. AG und wies die von ihr erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr am 25. November 2021 von der Bank E. übermittelten

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Dokumente zurück (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 1.1). Die dagegen von A. AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bun- desgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von A. AG mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesge- richt insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch ver- siegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungs- verfahren bei der Beschwerdekammer einzuleiten habe, an welchem die A. AG als Partei zu beteiligen sei (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 19).

F. In der Folge gelangte die ESTV mit Gesuch vom 6. November 2023 an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 edierten Bank- unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

G. Die A. AG liess sich zum Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (act. 7):

«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank E. edierten Daten, welche die Gesuchsgegnerin be- treffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Ver- fahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung der von der Bank E. edierten Daten, welche den Zeitraum vor dem 19. April 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Da- ten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank E. edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht C., F. oder die G. Group Gesellschaften betreffen.

4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung zzgl. MWST) zu tragen.

5. Es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, den versiegelten Datenträger einzu- reichen.»

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H. Innert erstreckter Frist nahmen die ESTV und die A. AG mit Eingaben vom

15. Januar und 16. Februar 2024 zur Gesuchsantwort resp. Replik Stellung (act. 10, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuer- verwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Ver- fahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inha- ber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsu- chung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m.

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Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in ana- loger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Ok- tober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiege- lungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tra- gen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom

14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Ge- such ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

E. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildet die Entsiegelung von bei der Bank E. edierten Unterlagen zu einem auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konto. Die Berechtigung der Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache stellte das Bundesgericht im Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 fest (E. 4.5). Wann das Bundesgerichtsurteil der Gesuchstellerin eröffnet wurde, geht aus den vorliegende Verfahrensakten nicht hervor. Der Be- schwerdekammer wurde dieses Urteil im Verfahren BV.2021.17 am 16. Ok- tober 2023 (Postaufgabe: 13. Oktober 2023) zugestellt (BV.2021.47, act. 19). Es ist anzunehmen, dass das Urteil am selben Tag der Gesuchstel- lerin eröffnet wurde, womit sich das vorliegende Entsiegelungsgesuch ohne Weiteres als fristgerecht erweist. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit ein- zutreten.

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E. 2.4 Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2021.47 wurden beigezogen.

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin beruft sich zunächst auf das Verwertungsverbot und bringt vor, die Gesuchstellerin habe nicht offengelegt, wie ihr die Daten von der Bank übermittelt worden seien. Weder sie noch das Bundesstrafgericht könnten überprüfen, ob die Gesuchstellerin auf die ihr übermittelten Dateien zugegriffen habe und über welche elektronischen Daten sie nach der Siege- lung des Datensticks noch verfüge. Diese Unsicherheit sei mit einem rechts- staatlichen Verfahren nicht vereinbar und stelle einen schwerwiegenden Ver- fahrensfehler dar, der sich nicht mehr korrigieren lasse. Die betroffenen Da- ten seien daher nicht verwertbar, weshalb das Entsiegelungsgesuch abzu- weisen sei. Des Weiteren habe die Editionsverfügung vom 10. November 2021 unter dem Vermerk «Rechtsmittelbelehrung» den Hinweis enthalten, dass nur dem Inhaber der Papiere, d.h. der Bank und nicht der Kontoinha- berin, ein Einspracherecht zustehe, was in Anbetracht der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichts offensichtlich falsch und irreführend sei. Da die sich daraus ableitende Unverwertbarkeit von Beweismitteln offensichtlich sei, könne sie ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren festge- stellt werden (act. 7, S. 7 f.; act. 15, S. 3 ff.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, die Frage der Verwertbarkeit un- terliege nicht der Prüfung durch das Entsiegelungsgericht und könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Gesuchstellerin habe bei der Speicherung keine Einsicht in die elektronisch übermittelten Daten genommen. Werden Daten auf dem elektronischen Weg der Gesuch- stellerin zugestellt, müsse sie diese auf einen Datenträger kopieren, um sie danach zu siegeln. Anders sei eine Siegelung nicht möglich. Die Gesuchs- gegnerin lege nicht dar, wie sich die Gesuchstellerin anders hätte verhalten sollen. Die Rechtslage in Bezug auf das Recht von Kontoinhabern zur Ein- sprache sei nicht klar gewesen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten und von Anwälten könne erwartet werden, dass sie die geltenden Rechtsmittel kennen (act. 10, S. 3).

E. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersu- chungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum

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Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfah- ren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiege- lungsgesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sicherge- stellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in un- zulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfah- rens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Ok- tober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom 21. Februar 2024 E. 2).

E. 3.3.2 Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend ausführt, kann weder sie noch das Ge- richt überprüfen, wie und wann die Gesuchstellerin auf die ihr von der Bank elektronisch übermittelten Dokumente zugegriffen hat und ob sie dabei von deren Inhalt Kenntnis genommen hat. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu der von der Gesuchsgegnerin aufgeworfenen Frage, auf welchem Weg ihr die zugestellten Bankunterlagen elektronisch übermittelt worden sind, und sie unterlässt insbesondere, die entsprechende Zustellplattform zu be- zeichnen. In der Editionsverfügung vom 10. November 2021 findet sich kein Hinweis darauf, wie die zu edierenden Unterlagen an die Gesuchstellerin elektronisch zu übermitteln waren. Darin wird lediglich die E-Mail des zustän- digen Untersuchungsbeamten erwähnt. Der Gesuchsgegnerin ist daher in- soweit Recht zu geben, als dies den Schluss nahelegt, dass die entspre- chenden Bankunterlagen dem Untersuchungsbeamten per E-Mail zugestellt worden sein könnten. In diesem Fall waren die edierten Bankunterlagen für den Untersuchungsbeamten nach deren Erhalt grundsätzlich einsehbar und könnten es auch nach Erstellung einer Kopie weiterhin geblieben sein. Dies wird von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Zum Schicksal der ihr von der Bank elektronisch übermittelten Unterlagen bzw. der ursprünglich erhaltenen Daten äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Ihre Angaben, wo- nach sie diese nicht eingesehen, sie auf einen Datenstick «kopiert» und die- sen Datenstick versiegelt habe (act. 1, S. 3; act. 10, S. 3; BV.2021.47, act. 2.3), ändern nichts am Umstand, dass sie die ihr übermittelten Daten hätte einsehen können und – soweit bekannt – weiterhin einsehen kann. Da die Gesuchstellerin auf die ursprünglichen Daten zugreifen konnte (und al- lenfalls weiterhin kann), bestand bzw. besteht die Möglichkeit eines verfrüh- ten und damit unberechtigten Zugangs der Gesuchstellerin zu diesen Daten.

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Die Siegelung bezweckt indes den Ausschluss jeglicher Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten, be- vor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entschei- det (BGE 148 IV 221 E. 2.5). Ob die Mitarbeiter der Gesuchstellerin während des Kopiervorganges tatsächlich vom Inhalt der elektronischen Daten Kennt- nis genommen haben, ist dabei nicht entscheidend.

E. 3.3.3 Aufgrund der Einsprache der Gesuchsgegnerin vom 23. November 2021 ge- gen die Durchsuchung der edierten Daten erstellte die Gesuchstellerin deren Kopie und versiegelte den dazu verwendeten Datenträger. In der bereits ge- nannten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht fest, dass eine Spiegelung nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst werden und auch nicht einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden darf (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Das Erstellen von Kopien von elektronisch übermittelten Unterlagen durch die Untersu- chungsbehörde vermag den mit der Siegelung verfolgten Zweck mit Blick auf die Grund- und Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht zu gewähr- leisten und stellt einen schweren, nicht korrigierbaren Verfahrensmangel dar (vgl. oben E. 3.3.1 in fine), weshalb das Entsiegelungsgesuch abzuweisen ist.

E. 3.4 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das Entsiegelungsgesuch aus weiteren Gründen abzuweisen wäre. Nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses ist der dem Gericht eingereichte Datenstick an die Gesuchsgegnerin (versiegelt) herauszugeben und die Gesuchstellerin hat allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, zu löschen.

E. 4.1 Die Verteilung der Kosten richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 BGG analog (vgl. TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. Dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organi- sationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögens- interesse handelt, das Gericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen gegen ihre Entscheide in solchen Streitigkeiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Aus diesem Grund werden der Gesuchstellerin keine Kosten auferlegt.

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E. 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Partei- entschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Ge- suchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.
  2. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses wird der dem Ge- richt eingereichte Datenstick an die Gesuchsgegnerin (versiegelt) herausge- geben und die Gesuchstellerin hat allfällige bei ihr gespeicherten Daten, wel- che sie von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, zu löschen.
  3. Der Gesuchstellerin wird keine Gerichtsgebühr auferlegt.
  4. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Advokat Lukas Bopp,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2023.20

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Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersu- chungen (nachfolgend «ASU») gegen die B. Inc., C. und D. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), be- gangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020 sowie gegen C. und D. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von C. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte die ASU die Bank E. zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für C. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom

1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 1.1).

C. Nachdem die Bank E. der A. AG mit Schreiben vom 18. November 2021 mit- geteilt hatte, dass u.a. sie von der Aktenedition der ASU betroffen sei, erhob die A. AG gegen die Durchsuchung der bei der Bank edierten Dokumente am 23. November 2021 bei der ASU Einsprache. Als Begründung gab A. AG an, die zu edierenden Dokumente würden Informationen enthalten, die von ihrem Geschäftsgeheimnis erfasst seien und nur von ihr geltend gemacht werden könnten (act. 1.2).

D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte die ASU der A. AG u.a. mit, dass die Bank E. ihr am 25. November 2021 auf elektronischem Weg diverse Bankunterlagen übermittelt habe. Diese Bankdokumente seien auf einen Da- tenstick kopiert und angesichts der geltend gemachten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel provisorisch ver- schlossen worden, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechts- kräftig entschieden worden sei (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 2.3).

E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU die Siegelungsbe- rechtigung der A. AG und wies die von ihr erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr am 25. November 2021 von der Bank E. übermittelten

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Dokumente zurück (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 1.1). Die dagegen von A. AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bun- desgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von A. AG mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesge- richt insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch ver- siegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungs- verfahren bei der Beschwerdekammer einzuleiten habe, an welchem die A. AG als Partei zu beteiligen sei (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.47, act. 19).

F. In der Folge gelangte die ESTV mit Gesuch vom 6. November 2023 an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 edierten Bank- unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

G. Die A. AG liess sich zum Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (act. 7):

«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank E. edierten Daten, welche die Gesuchsgegnerin be- treffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Ver- fahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung der von der Bank E. edierten Daten, welche den Zeitraum vor dem 19. April 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Da- ten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank E. edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht C., F. oder die G. Group Gesellschaften betreffen.

4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung zzgl. MWST) zu tragen.

5. Es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, den versiegelten Datenträger einzu- reichen.»

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H. Innert erstreckter Frist nahmen die ESTV und die A. AG mit Eingaben vom

15. Januar und 16. Februar 2024 zur Gesuchsantwort resp. Replik Stellung (act. 10, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuer- verwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Ver- fahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inha- ber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsu- chung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m.

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Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in ana- loger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Ok- tober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiege- lungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tra- gen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom

14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Ge- such ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildet die Entsiegelung von bei der Bank E. edierten Unterlagen zu einem auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konto. Die Berechtigung der Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache stellte das Bundesgericht im Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 fest (E. 4.5). Wann das Bundesgerichtsurteil der Gesuchstellerin eröffnet wurde, geht aus den vorliegende Verfahrensakten nicht hervor. Der Be- schwerdekammer wurde dieses Urteil im Verfahren BV.2021.17 am 16. Ok- tober 2023 (Postaufgabe: 13. Oktober 2023) zugestellt (BV.2021.47, act. 19). Es ist anzunehmen, dass das Urteil am selben Tag der Gesuchstel- lerin eröffnet wurde, womit sich das vorliegende Entsiegelungsgesuch ohne Weiteres als fristgerecht erweist. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit ein- zutreten.

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2.4 Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2021.47 wurden beigezogen.

3.

3.1 Die Gesuchsgegnerin beruft sich zunächst auf das Verwertungsverbot und bringt vor, die Gesuchstellerin habe nicht offengelegt, wie ihr die Daten von der Bank übermittelt worden seien. Weder sie noch das Bundesstrafgericht könnten überprüfen, ob die Gesuchstellerin auf die ihr übermittelten Dateien zugegriffen habe und über welche elektronischen Daten sie nach der Siege- lung des Datensticks noch verfüge. Diese Unsicherheit sei mit einem rechts- staatlichen Verfahren nicht vereinbar und stelle einen schwerwiegenden Ver- fahrensfehler dar, der sich nicht mehr korrigieren lasse. Die betroffenen Da- ten seien daher nicht verwertbar, weshalb das Entsiegelungsgesuch abzu- weisen sei. Des Weiteren habe die Editionsverfügung vom 10. November 2021 unter dem Vermerk «Rechtsmittelbelehrung» den Hinweis enthalten, dass nur dem Inhaber der Papiere, d.h. der Bank und nicht der Kontoinha- berin, ein Einspracherecht zustehe, was in Anbetracht der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichts offensichtlich falsch und irreführend sei. Da die sich daraus ableitende Unverwertbarkeit von Beweismitteln offensichtlich sei, könne sie ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren festge- stellt werden (act. 7, S. 7 f.; act. 15, S. 3 ff.).

3.2 Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, die Frage der Verwertbarkeit un- terliege nicht der Prüfung durch das Entsiegelungsgericht und könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Gesuchstellerin habe bei der Speicherung keine Einsicht in die elektronisch übermittelten Daten genommen. Werden Daten auf dem elektronischen Weg der Gesuch- stellerin zugestellt, müsse sie diese auf einen Datenträger kopieren, um sie danach zu siegeln. Anders sei eine Siegelung nicht möglich. Die Gesuchs- gegnerin lege nicht dar, wie sich die Gesuchstellerin anders hätte verhalten sollen. Die Rechtslage in Bezug auf das Recht von Kontoinhabern zur Ein- sprache sei nicht klar gewesen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten und von Anwälten könne erwartet werden, dass sie die geltenden Rechtsmittel kennen (act. 10, S. 3).

3.3

3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersu- chungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum

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Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfah- ren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiege- lungsgesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sicherge- stellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in un- zulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfah- rens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Ok- tober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom 21. Februar 2024 E. 2).

3.3.2 Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend ausführt, kann weder sie noch das Ge- richt überprüfen, wie und wann die Gesuchstellerin auf die ihr von der Bank elektronisch übermittelten Dokumente zugegriffen hat und ob sie dabei von deren Inhalt Kenntnis genommen hat. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu der von der Gesuchsgegnerin aufgeworfenen Frage, auf welchem Weg ihr die zugestellten Bankunterlagen elektronisch übermittelt worden sind, und sie unterlässt insbesondere, die entsprechende Zustellplattform zu be- zeichnen. In der Editionsverfügung vom 10. November 2021 findet sich kein Hinweis darauf, wie die zu edierenden Unterlagen an die Gesuchstellerin elektronisch zu übermitteln waren. Darin wird lediglich die E-Mail des zustän- digen Untersuchungsbeamten erwähnt. Der Gesuchsgegnerin ist daher in- soweit Recht zu geben, als dies den Schluss nahelegt, dass die entspre- chenden Bankunterlagen dem Untersuchungsbeamten per E-Mail zugestellt worden sein könnten. In diesem Fall waren die edierten Bankunterlagen für den Untersuchungsbeamten nach deren Erhalt grundsätzlich einsehbar und könnten es auch nach Erstellung einer Kopie weiterhin geblieben sein. Dies wird von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Zum Schicksal der ihr von der Bank elektronisch übermittelten Unterlagen bzw. der ursprünglich erhaltenen Daten äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Ihre Angaben, wo- nach sie diese nicht eingesehen, sie auf einen Datenstick «kopiert» und die- sen Datenstick versiegelt habe (act. 1, S. 3; act. 10, S. 3; BV.2021.47, act. 2.3), ändern nichts am Umstand, dass sie die ihr übermittelten Daten hätte einsehen können und – soweit bekannt – weiterhin einsehen kann. Da die Gesuchstellerin auf die ursprünglichen Daten zugreifen konnte (und al- lenfalls weiterhin kann), bestand bzw. besteht die Möglichkeit eines verfrüh- ten und damit unberechtigten Zugangs der Gesuchstellerin zu diesen Daten.

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Die Siegelung bezweckt indes den Ausschluss jeglicher Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten, be- vor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entschei- det (BGE 148 IV 221 E. 2.5). Ob die Mitarbeiter der Gesuchstellerin während des Kopiervorganges tatsächlich vom Inhalt der elektronischen Daten Kennt- nis genommen haben, ist dabei nicht entscheidend.

3.3.3 Aufgrund der Einsprache der Gesuchsgegnerin vom 23. November 2021 ge- gen die Durchsuchung der edierten Daten erstellte die Gesuchstellerin deren Kopie und versiegelte den dazu verwendeten Datenträger. In der bereits ge- nannten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht fest, dass eine Spiegelung nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst werden und auch nicht einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden darf (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Das Erstellen von Kopien von elektronisch übermittelten Unterlagen durch die Untersu- chungsbehörde vermag den mit der Siegelung verfolgten Zweck mit Blick auf die Grund- und Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht zu gewähr- leisten und stellt einen schweren, nicht korrigierbaren Verfahrensmangel dar (vgl. oben E. 3.3.1 in fine), weshalb das Entsiegelungsgesuch abzuweisen ist.

3.4 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das Entsiegelungsgesuch aus weiteren Gründen abzuweisen wäre. Nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses ist der dem Gericht eingereichte Datenstick an die Gesuchsgegnerin (versiegelt) herauszugeben und die Gesuchstellerin hat allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, zu löschen.

4.

4.1 Die Verteilung der Kosten richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 BGG analog (vgl. TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. Dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organi- sationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögens- interesse handelt, das Gericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen gegen ihre Entscheide in solchen Streitigkeiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Aus diesem Grund werden der Gesuchstellerin keine Kosten auferlegt.

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4.2 Der Gesuchsgegnerin ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Partei- entschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Ge- suchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.

2. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses wird der dem Ge- richt eingereichte Datenstick an die Gesuchsgegnerin (versiegelt) herausge- geben und die Gesuchstellerin hat allfällige bei ihr gespeicherten Daten, wel- che sie von der Bank E. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, zu löschen.

3. Der Gesuchstellerin wird keine Gerichtsgebühr auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 4. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Advokat Lukas Bopp

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).