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BE.2018.13

Bundesstrafgericht · 2019-02-01 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Swissmedic eröffnete das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren am

16. August 2018 auf Mitteilung der griechischen Behörden hin, wonach ab Ende 2013 aus griechischen Spitälern abgezweigte Arzneimittel auch über die Schweiz im Ausland gehandelt worden seien. Es handle sich dabei schwergewichtig um Krebsmedikamente, an deren Qualität Zweifel bestün- den. Verkäuferin sei dabei die griechische Apotheke C. mit dem Geschäfts- führer D. Der Handel sei über die Gesellschaften B1. AG, B2. AG sowie B3. AG abgewickelt worden (in Zug an der gleichen Adresse domiziliert; nach- folgend kollektiv "B.-Gesellschaften"). A. sei einziger Verwaltungsrat, Ge- schäftsführer sowie fachtechnisch verantwortliche Person der drei Gesell- schaften. Swissmedic eröffnete das Verfahren gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Arz- neimitteln, ev. gewerbsmässig begangen (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arz- neimittel und Medizinprodukte, HMG; SR 812.21).

B. Am 23. August 2018 führte die Abteilung Strafrecht von Swissmedic zusam- men mit der Zuger Polizei eine Hausdurchsuchung am Sitz der B.-Gesell- schaften durch (Durchsuchungsbefehl vom 22. August 2018, act. 6.9). Die Anwältin von A. verlangte dabei für den grössten Teil der sichergestellten Unterlagen die Siegelung (vgl. act. 1.5). Am gleichen Tag führte ein Team der Abteilung Inspektorate von Swissmedic eine unangemeldete Inspektion im Sinne von Art. 60 HMG zum Handel mit den griechischen Arzneimitteln durch. Die Koordination der beiden Massnahmen bedingte Unterbrüche so- wohl der Inspektion als auch der Hausdurchsuchung. Die Archivräume konn- ten daher erst am 29. August 2018 durchsucht werden (Durchsuchungsbe- fehl vom 28. August 2018, vgl. act. 1.9); diesbezüglich wurde die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangt (act. 1.8). Bereits zuvor, am 24. Au- gust 2018, holte der Untersuchungsleiter von Swissmedic das Backup der elektronischen Geschäftsdaten der B.-Gesellschaften ab (act. 1.7).

C. Swissmedic stellte am 18. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Entsiegelungsgesuch (act. 1). Zugleich wurde die Sistierung bis 2. Oktober 2018 beantragt, um eine einvernehmliche Entsie- gelung zu erreichen.

D. In der Gesuchsantwort vom 1. Oktober 2018 wurde eine einvernehmliche Entsiegelung abgelehnt. In ihr wird beantragt (act. 6):

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1. Auf das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten. Die Ge- suchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 23. August 2018 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dokumente/Daten- träger innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids den Gesuchsgegnern 2-4 zurückzugeben.

2. Der Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

22. August 2018 bzw. die Hausdurchsuchungen vom 23. und 29. August 2018 seien für rechtswidrig zu erklären, und es sei das Gesuch um Entsiegelung der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dokumente/Datenträger abzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchun- gen vom 23. und 29. August 2018 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Doku- mente/Datenträger den Gesuchsgegnern 2-4 innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zurückzugeben.

3. Eventualiter sei das Gesuch um Entsiegelung für sämtliche Dokumente bzw. Daten auf Datenträgern, welche Berufs-/Geschäftsgeheimnisse enthalten bzw. keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, abzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, Dokumente/Daten auf Datenträgern, welche Berufs-/Geschäfts- geheimnisse enthalten bzw. keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, den Gesuchsgegnern 2-4 unmittelbar nach durchgeführter Triage zurückzugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) der Staatskasse.

E. Die Gesuchsreplik wurde von Swissmedic am 18. Oktober 2018 erstattet (act. 9). Es wird beantragt:

1. Es sei die Entsiegelung der am 23./24. und 29. August 2018 am Sitz resp. der Geschäftsadresse der Gesuchsgegner sichergestellten Asservate zu veranlassen, soweit diese versiegelt wurden und es sich dabei nicht um Schriftverkehr mit deren Anwälten in ihrer Funktion als Rechtsberater/in resp. Verteidiger/in handelt.

2. Auf Antrag 2 der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2018 sei insoweit nicht einzutre- ten, als die den Hausdurchsuchungen vom 23./29. August zugrunde liegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle für rechtswidrig erklärt werden sol- len.

F. In der Gesuchsduplik vom 23. November 2018 wurde an den gestellten An- trägen festgehalten. Sie wurde Swissmedic am 28. November 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfol- gung im Vollzugsbereich des Bundes vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic nach den Bestimmungen des VStrR geführt (Art. 90 Abs. 1 HMG; vgl. auch Art. 1 VStrR). Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 68 Abs. 2 HMG). Der Strafrechtsdienst von Swissmedic ist im vorliegenden Fall für die Strafuntersuchung im Voll- zugsbereich des Bundes zuständig. Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG; SR 173.71) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (An- hang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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E. 2.2 Der Gesuchsgegner 1 macht geschützte Berufsgeheimnisse geltend. Die Unterlagen wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin- nen sichergestellt. Auch sind sie Inhaber der auf dem Datenträger gespei- cherten Daten (vgl. act. 1.7 Backup der Geschäftsdaten). Die Siegelung wurde anlässlich der Hausdurchsuchung und damit rechtzeitig verlangt.

E. 2.3 Die Gesuchsgegner bringen vor, das Entsiegelungsgesuch sei verspätet er- folgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die in Art. 248 Abs. 2 StPO für das Gesuch vorgesehene Frist von 20 Tagen sei nicht erstreckbar (act. 6 S. 5 f.; act. 12 S. 5 f.). Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018, BE.2013.4 vom

14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Vorliegend vergingen zwischen der Hausdurchsuchung (23. August 2018 mit Siegelungsgesuch) und dem Gesuch um Entsiegelung (18. September

2018) weniger als ein Monat. Zudem ist strittig, ob die Durchsuchung nicht erst am 29. August 2018 abgeschlossen worden sei. Dies kann indes offen bleiben. Das Gesuch ist im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht ver- spätet erfolgt. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig gestellte Entsiegelungsgesuch einzutreten.

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es

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genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

E. 4 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie we- gen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berech- tigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbe- hörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhin- dern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

E. 5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein hin- reichender Verdacht auf eine Straftat besteht, welche eine Durchsuchung rechtfertigt. Dazu bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO (zur Anwendung im Verwaltungsstrafverfahren, vgl. obige Erwägung 1; vgl. ferner für das gerichtliche Verfahren Art. 82 VStrR) – zweier Elemente: Ein Sachverhalt muss ausreichend detailliert um- schrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvoll- ziehbar vorgenommen werden kann. Sodann müssen ausreichende Beweis- mittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachver- halt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder

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hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen aus- führlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Feb- ruar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Der Begriff des hinreichenden Tatver- dachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO negativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310). Somit ist der hinreichende Tatverdacht mit demjenigen, der Voraussetzung für die Zwangsmassnahme nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich identisch, auch wenn der erforderliche Ver- dachtsgrad von der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme abhängt (WE- BER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 8a zu Art. 197). Entsprechend folgert aus der grundsätzlichen Gleichartigkeit des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts auch, dass auf- grund des Grundsatzes in dubio pro duriore bei Unklarheiten nicht nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen ist, sondern dass eben die Voraussetzung für die Zwangsmassnahme der Durchsuchung auch gege- ben ist. Sie dient ja gerade dazu, anfängliche Unklarheiten im Sinne der Vor- würfe zu klären.

E. 5.2.1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, muss die anerkannten Regeln der Guten Vertriebspraxis (gemäss aHMG: der Guten Grosshandelspraxis) einhalten (Art. 29 Abs. 1 HMG Anforderungen an den Grosshandel). Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Vertriebspraxis nä- her. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen (Art. 29 Abs. 2 HMG).

E. 5.2.2 Per 1. Januar 2019 sind verschiedene Änderungen des Heilmittelgesetzes in Kraft getreten. Namentlich wurden die Strafbestimmungen der Art. 86 und 87 HMG geändert. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeit- punkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 129 IV 49 E. 5.1 S. 51). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass

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nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 89 IV 113 E. I/1a S. 116; zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkre- ten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinwei- sen). Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Be- sonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, wel- ches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der ein- schlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht ein- mal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu verglei- chen. Schwierigkeiten kann der Vergleich bereiten, wenn das Gesetz in mehrfacher Hinsicht geändert hat und sich im Ergebnis unterschiedliche Sanktionen gegenüberstehen. Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind alsdann nach Massgabe der gesetzlichen Bewertung in eine Rangfolge zu bringen, um die mildere Sanktion zu bestimmen. Nur in Grenzfällen ist es dem Richter gestattet, die Sanktionen in ihrer Gesamtheit einander gegen- überzustellen und für den Einzelfall eine Wertentscheidung zu treffen, wel- ches Gesetz milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

E. 5.2.3 Das bis 31. Dezember 2018 geltende alte Recht sah für eine vorsätzliche Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln Gefängnis oder Busse bis zu 200'000.-- Franken vor (Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG). Der Straf- rahmen erhöhte sich bei Gewerbsmässigkeit auf Gefängnis bis zu fünf Jah- ren und Busse bis zu 500'000.-- Franken (Art. 86 Abs. 2 aHMG). Eine fahr- lässige Tatbegehung war mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 100'000.-- Franken zu bestrafen. Art. 86 aHMG war ein konkre- tes Gefährdungsdelikt. Zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Ge- fährdung der Gesundheit musste ein Kausalzusammenhang bestehen. Den objektiven Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt nicht schon, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Wurde durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 aHMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Men- schen gefährdet, dann war lediglich der objektive Tatbestand einer Übertre- tung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG erfüllt (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1).

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Art. 87 Abs. 1 aHMG bestrafte mit Haft oder mit Busse bis zu 50'000.-- Fran- ken, wer die Tatbestände des Art. 86 Abs. 1 aHMG vorsätzlich erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet war. Gewerbsmäs- sigkeit wurde mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 aHMG), Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 10'000.-- Franken.

E. 5.2.4 Das neue Recht ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, wobei für eine vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, Botschaft vom 7. No- vember 2012 zur Änderung des Heilmittelgesetzes, BBl 2013 1, 106 ff.). Eine konkrete Gefährdung oder Gewerbsmässigkeit erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 86 Abs. 2 HMG), ebenso die banden- mässige Begehung (Art. 86 Abs. 3 HMG). Fahrlässigkeit wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wobei in leichten Fällen auf Busse erkannt werden kann (Art. 86 Abs. 4 HMG).

E. 5.2.5 Sind vorliegend aus den Akten kaum spezifische Anhaltspunkte für eine kon- krete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ersichtlich, so erscheinen für das vorliegende Verfahren die Strafandrohung des Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG (Haft oder Busse bis zu 50'000.-- Franken; Gewerbsmässigkeit mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000.-- Franken; Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 10'000.-- Franken) und damit das alte Recht im vorliegenden konkreten Fall als die Mildesten. Darauf ist im Folgenden abzustellen. Bei der fahrlässigen Tatbegehung handelt es sich um eine Übertretung, bei den anderen Tatbeständen um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 aHMG und Art. 2 VStrR). Im Bereiche des VStrR sind Zwangsmassnahmen grundsätzlich auch bei Übertretungen zu- lässig (vgl. Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario i.V.m. Art. 3 VStrR).

E. 5.3 Die Gesuchsgegner rügen, aus dem "Rapid Alert" der griechischen Behör- den ergebe sich weder ein Hinweis auf eine mutmassliche Gesundheitsge- fährdung noch weise er hin auf ein Mitwirken der Gesuchsgegner bei den Vorfällen in Griechenland. Gemäss den bisherigen periodischen Inspektio- nen hätten keine Beanstandungen bestanden. Entsprechend sei die Be- triebsbewilligung von der kantonalen Heilmittelkontrolle erst vor wenigen Mo- naten um weitere fünf Jahre erneuert worden (act. 12 S. 10–14). Der Ge- suchsgegner 1 als fachtechnisch verantwortliche Person habe die erforderli- chen Abklärungen zur Apotheke C. vorgenommen. Die Gesuchsgegner rei- chen Belege ein, wonach die Apotheke C. über eine Grosshandelsbewilli- gung verfügt habe. Während der Geschäftsbeziehung hätten zu keinem Zeit- punkt Hinweise auf illegale Aktivitäten vorgelegen (act. 6 S. 8 f. Rz. 16, 18–20). Die Mutmassungen von Swissmedic seien tatsachen- und akten-

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widrig (act. 6 S. 10 Rz. 24; act. 12 S. 14–20). Aufgrund des fehlenden Tat- verdachtes seien die Hausdurchsuchungen sowie Sicherstellungen rechts- widrig (act. 6 S. 14–16; act. 12 S. 21 f.). Sie seien zur Führung der Strafun- tersuchung sodann weder geeignet noch erforderlich. So hätte auch eine Aufforderung zur Edition zum Ziel geführt, zumal die Gesuchsgegner bereits in bisherigen Verfahren kooperiert hätten (act. 6 S. 17–19; act. 12 S. 23 f.). Swissmedic geht davon aus, dass die Gesuchsgegner von Ende 2013 bis mindestens Ende 2015 von der Apotheke C. in namhaftem Umfang Arznei- mittel bezogen und diese in andere europäische Länder (insbes. Italien) wei- tervertrieben habe. Sie hätten dabei ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln (Art. 29 Abs. 2 HMG, Art. 9 Abs. 2 und Anhang 2 zur AMBV) verletzt. Denn die Apotheke C. sei nach griechischem Recht offensichtlich nicht zu solchen Lieferungen berechtigt und es bestünde der Verdacht, die Arzneimittel seien zuvor aus griechischen Spitälern entwendet worden (act. 1 S. 7 Ziff. 9; act. 9 S. 5 f.).

E. 5.4 Gemäss einem undatierten "Rapid Alert" der griechischen nationalen Heil- mittelbehörde (offenbar vom 27. Juli 2018) seien unlizenzierte, gestohlene, also illegale Medikamente in der Versorgungskette gefunden worden. Es handle sich dabei vorwiegend um teure Krebsmedikamente. Die Medika- mente seien von einer kriminellen Gruppe, insbesondere Medizinalperso- nen, aus den staatlichen Spitälern entwendet worden. Die Verteilung nach Deutschland (u.a. zu E. GmbH) habe über die Apotheke C. (in Kallithea, Griechenland) stattgefunden. Sie habe indes nie über eine dazu erforderli- che Grosshandelsbewilligung verfügt. Anlässlich einer Inspektion im März 2017 seien Unterlagen gefunden worden, die auf Ausfuhren ab dem Jahr 2013 und weiter bis ins Jahr 2016 hingewiesen hätten, wobei der Absatzka- nal bis im Mai 2018 noch aktiv gewesen sei. Dabei sei hauptsächlich Europa beliefert worden, in der Schweiz auch eine Gesellschaft "B.". Eine zentrale Rolle scheine D. gespielt zu haben, indem er als einer der Anführer der kri- minellen Gruppe sowohl die Apotheke C. als auch verschiedene Abnehmer der Medikamente geleitet habe. Es sei von den griechischen Behörden die Schliessung der Apotheke C. angeordnet worden. Swissmedic reichte den "Rapid Alert" mit dem Entsiegelungsgesuch vom

18. September 2018 ein, wobei sie mit Schreiben vom 19. September 2018 darum ersuchte, dass darin keine Einsicht gewährt werde (act. 2). Das Ge- richt sandte den "Rapid Alert" am 20. September 2018 zurück, da der Be- schwerdekammer grundsätzlich nur diejenigen Akten einzureichen sind, wel- che die Gegenpartei einsehen darf (act. 3). Nach Einverständnis der griechi- schen Behörden vom 26. September 2018 legte Swissmedic den "Rapid Alert" mit der Replik vom 18. Oktober 2018 erneut ins Recht (act. 9.2). Die

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Beschwerdegegner nahmen dazu in der Duplik vom 23. November 2018 Stellung (act. 11).

E. 5.5 Der griechische "Rapid Alert" verbindet die Firma "B." direkt mit der Entwen- dung von Krebsmedikamenten aus griechischen Spitälern sowie deren un- erlaubtem Vertrieb. Die Gesuchsgegner gestehen weiter zu, dass sie in einer Geschäftsbeziehung mit der Apotheke C. standen (act. 6 S. 9). Wer mit Me- dikamenten handelt (namentlich Einfuhr, Ausfuhr oder Handel im Ausland) hat dies nach den anerkannten Fachregeln der Guten Vertriebs- resp. Gross- handelspraxis vorzunehmen, um nicht gegen Art. 87 Abs. 1 lit f i.V.m. Art. 29 Abs. 2 aHMG zu verstossen. Dass dazu gemäss den Vorbringen von Swiss- medic gehört, ihre Herkunft zu verstehen und die Rechtsmässigkeit der Be- zugsquelle (Grosshandelsbewilligung) zu verifizieren, ist nachvollziehbar. Bezieht der Grosshändler Medikamente nicht direkt vom Hersteller, so ist ihre Sicherheit und Wirksamkeit dennoch zu gewährleisten. Dies hat bei ei- nem Handel in anderen Rechts- und Sprachräumen mit einer erhöhten Um- sicht zu geschehen. Zumindest in der Schweiz wäre eine private Apotheke auf den Detail- und nicht den Grosshandel mit Medikamenten ausgerichtet. Besteht so Grund zu besonderer Vorsicht, dürfte nicht einfach auf vom Ge- schäftspartner eingereichte Dokumente oder Zusicherungen abgestellt wer- den. Die von den Gesuchsgegnern ins Recht gelegten Dokumente bestätigen in Englisch und in unrichtiger Weise, dass die Apotheke C. über eine Gross- handelsbewilligung verfüge. Die Dokumente können nicht a priori belegen, dass die erforderliche Sorgfalt erbracht wurde. So handelt es sich zum einen nicht um amtliche Dokumente, sondern um solche eines griechischen Rechtsanwaltes oder um eine englische Wiedergabe einer angeblichen grie- chischen Bewilligung vom 17. Juli 1981. Die Gesuchsgegner bringen nicht vor, sich z.B. durch Rückfrage bei der zuständigen griechischen Behörde vom Vorhandensein der vorgeblichen Grosshandelsbewilligung überzeugt und dies dokumentiert zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einge- legten Bericht des Audits vor Ort bei der Apotheke C. durch den Gesuchs- gegner 1 (act. 12.4; act. 12 S. 19). Der Erneuerung der Grosshandelsbewil- ligung der Gesuchsgegner selbst durch die kantonale Heilmittelbehörde kommt nicht die Wirkung einer Decharge zu; die kantonale Inspektion stellt nur sicher, dass gewisse Voraussetzungen für einen ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb gegeben sind (vgl. den Inspektionsbericht der Regionalen Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz vom 11. August 2015, act. 12.1 S. 8). Mit dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der vor- sätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Grosshandel mit Medika- menten. Aus den vorliegenden Akten und Vorbringen ergeben sich aber

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keine genügenden Hinweise darauf, dass die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet worden wäre. Ob eine gewerbsmässige Tatbegehung vor- läge, kann offen bleiben. Damit ist auf die Strafandrohung des Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG (Haft oder Busse bis zu 50'000.-- Franken) abzustellen. Diese Strafandrohung rechtfertigt grundsätzlich den Einsatz von prozessua- len Zwangsmitteln wie Hausdurchsuchungen und die Sicherstellung von Un- terlagen und Daten. Eine Editionsaufforderung wäre schon deshalb nicht di- rekt zielführend gewesen, weil eine beschuldigte Person keine Herausgabe- pflicht trifft (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 142 IV 207 E. 9.2) und eine Aufforderung zur Edition an den beschuldigten Gesuchsgegner 1 und an die von ihm geleiteten Gesellschaften den Zweck der Massnahme hätte gefähr- den können (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO). Die erhobenen Rügen gehen fehl.

E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (sog. "potenzielle Erheblichkeit, vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrer- seits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ih- rer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafun- tersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt ha- ben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3).

E. 6.2 Die Gesuchsgegner rügen, es seien Dokumente ohne Bezug zum Untersu- chungsgegenstand sichergestellt worden. Dabei handle es sich insbeson- dere um Informationen zu anderen Geschäftsbeziehungen wie auch Bankin- formationen zu nicht untersuchten Zeitperioden (act. 6 S. 12 Rz. 32, S. 13 f. Rz. 34, 36). Für das Strafverfahren seien einzig Transaktionen der Gesuchs- gegnerin 2 mit der Apotheke C. aus den Jahren 2013 bis 2016 sowie Unter- lagen zur Qualifikation derselben relevant (act. 6 S. 8 Ziff. 15, S. 19 bis 21).

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Aufgrund des fehlenden Tatverdachtes liege eine unzulässige Sicherstellung von Beweismitteln aufs Geratewohl ("fishing expedition") vor (act. 6 S. 16 f., 20 f.; act. 12 S. 23). Keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand würden aufweisen die Mappen:  M-016577 zu F. GmbH, Facture société G./Gesellschaft H., Bankdoku- mente;  M-016590 zu I. A/S;  M-016591 zu Gesellschaft J.;  M-016613 betreffend dem Vorgang 3029, Lieferant société G.;  M-016616 mit Post-it "3. Auftrag K.".

E. 6.3 Gerade bei Dokumenten sind die Anforderungen an einen Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt nicht zu hoch anzusetzen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_492/2017 vom 25. April 2018 E. 2.2). Anders als die Gesuchs- gegner vorbringen, ist eine Durchsuchung von Papieren oder Daten im Grundsatz bereits dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich darin In- formationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (vgl. Art. 246 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.1). Wie darzulegen ist, besteht vorliegend ein konkreter Sachzusammenhang der sichergestellten Unterlagen und Daten zur Strafuntersuchung von Swissmedic. Die Gesuchsgegner räumen ein, in räumlicher und personeller Hinsicht eine Einheit zu bilden: Der beschuldigte Gesuchsgegner 1 ist einziger Verwal- tungsrat, Geschäftsführer und fachtechnisch verantwortliche Person aller B.- Gesellschaften (act. 6 S. 7 Rz. 12 f.). Bei diesem engen Zusammenhang ist eine getrennte Sicherstellung von Unterlagen einzelner Gesellschaften we- der möglich noch zweckmässig noch erforderlich. Die Untersuchung hat viel- mehr aufzuklären, welche Rollen die einzelnen, offensichtlich verbundenen Gesellschaften spielten. Der griechische "Rapid Alert" nennt unter den Viel- zahl von Gesellschaften, welche in den Handel mit gefälschten Medikamen- ten verstrickt seien, auch "B.". Die Gesuchsgegner bestätigen (bezüglich Ge- suchsgegnerin 2) denn auch, in den Jahren 2013 bis 2016 Arzneimittel von der Apotheke C. erhalten zu haben (act. 6 S. 8 Ziff. 15). Damit ist weiter zu klären, welche der B.-Gesellschaften in welcher Rolle in den Sachverhalt in- volviert sind und welche Rolle(n) sie sodann im Handelsnetz gespielt haben: Sind die B.-Gesellschaften Teil des im "Rapid Alert" beschriebenen Distribu- tionsnetzes, so interessieren sodann ihre weiteren Lieferantenbeziehungen. Wie Swissmedic zutreffend ausführt, gehören dazu die Kontakte sowohl auf der Lieferanten- wie auf der Abnehmerseite (vgl. act. 9 S. 14). Die Geschäfts- korrespondenz der B.-Gesellschaften vermag darüber hinaus die genauen Bezüge zur zentralen Figur D. zu klären, zumal der "Rapid Alert" von einer kriminellen Bande zur Verteilung von Medizinalprodukten spricht ("criminal

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gang engaged in the illegal distribution of medicinal products"). Zu den si- chergestellten Daten äussern sich die Gesuchsgegner nicht, geschweige denn mit konkreten Darlegungen. Die Buchhaltungs-, Bank- und Steuerun- terlagen erlauben den Finanzfluss nachzuvollziehen (auch zwischen den B.- Gesellschaften) und sind hinsichtlich einer allfälligen gewerbsmässigen Tat- begehung (Art. 87 Abs. 2 aHMG), einer Strafzumessung sowie gegebenen- falls von Einziehungs- und Ersatzforderungen von Bedeutung. Klärungsbedürftig ist im Strafverfahren auch die zeitliche Dimension. Die Ge- suchsgegner bringen hierzu vor, nur bis 2016 Arzneimittel aus dem vorlie- gend interessierenden Distributionskanal bezogen zu haben (act. 6 S. 8 Rz. 15). Swissmedic führt dazu korrekt aus, dass die Gesuchsgegner ein Zertifikat aus dem Jahr 2017 der Apotheke C. erhalten und auch eingereicht haben (act. 9 S. 5 mit Verweis auf act. 6.8). Ob sie dieses, wie von den Ge- suchsgegnern vorgebracht, tatsächlich nur irrtümlich (so act. 12 S. 15; act. 6 S. 8 f. bei der Einreichung nicht erwähnt) und zusammenhangslos erhalten hätten, wird die Untersuchung zu klären haben. Jedenfalls bestand ein Kon- takt mit der Apotheke C. über das Jahr 2016 hinaus. Gemäss dem "Rapid Alert" (act. 9.2.1) seien die Distributionskanäle, Teil derer die B.-Gesellschaf- ten eingestandenermassen waren, sogar bis ins Jahr 2018 aktiv gewesen. Demnach bestehen klare Hinweise, dass sich unter den versiegelten Unter- lagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Was die Gesuchsgegner dagegen im Einzelnen oder generell ausführen, verfängt nicht. Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs als verhält- nismässig und somit im Grundsatz als zulässig. Nachdem sich die Durchsu- chung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenste- hen.

E. 7.1.1 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Ent- siegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinte- ressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom In- haber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegen- stände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungs- strafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2–3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

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E. 7.1.2 Bei der Durchsuchung sind namentlich Berufsgeheimnisse (die zum Beispiel Rechtsanwälten oder -anwältinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden), zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1). Gegenstände und Unterla- gen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlag- nahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 46 Abs. 3 VStrR; s.a. Art. 264 Abs. 1 lit. c–d i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO). Dem Inhaber oder der Inhaberin der "Papiere" ist wenn immer möglich Gelegen- heit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er oder sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR; zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichtes 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; zur StPO BGE 143 IV 462 E. 2.1–2.3; 141 IV 77 E. 5.5.1, 5.5.3). Rechtsanwälte sind zur Ausübung der Anwaltstätigkeit zugelassene Perso- nen mit schweizerischem oder ausländischem Anwaltspatent. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu sowohl für Tätigkeiten, welche vom An- waltsmonopol erfasst sind, wie auch für andere anwaltliche Tätigkeiten, wie z.B. die Rechtsberatung (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 171 N. 8 f.). Bei geschützten Berufsgeheimnisträgern decken sich Zeugnisver- weigerungsrechte, Editionsverweigerungsrechte und Beschlagnahmever- bote, soweit sich der Tatverdacht nur gegen den Geheimnisherren richtet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 264 N. 16).

E. 7.2 Die Gesuchsgegner rügen zunächst, unter den sichergestellten Dokumenten und Daten würden sich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz wie auch Geschäftsgeheimnisse befinden. Unter das Anwaltsgeheimnis falle die Korrespondenz mit Rechtsanwalt L. (nachfolgend "RA L."; er sei der An- walt der Gesuchsgegner 1 und 2 aus Deutschland) sowie diejenige mit Rechtsanwalt und Notar M. (welcher Anwalt der Gesuchsgegner 1 und 2 aus Ägypten sei). Sie betreffe rechtsberatende Tätigkeit (act. 6 S. 12; act. 12 S. 20).

E. 7.3 Das sichergestellte Asservat M-016556 enthält zwei Sichtmäppchen.

E. 7.3.1 Das erste Sichtmäppchen im Asservat M-016556 enthält eine Kopie der ägyptischen Identitätskarte von RA L. mit der Berufsbezeichnung "Lawyer", E-Mails zwischen ihm und dem Gesuchsgegner 1 wie auch ein E-Mail zur Formulierung der Vollmacht, ein Vertrag auf Arabisch, dazu ein Anfrage per

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E-Mail bezüglich Übersetzungsofferte wie auch drei kleine, blaue, handbe- schriebene Notizzettel. Dieses Sichtmäppchen enthält keine berufsgeheimnisgeschützte Unterla- gen. Nach Art. 50 Abs. 2 VStrR (der Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO entspricht) sind bei der Durchsuchung von Papieren die Berufsgeheimnisse u.a. von Rechtsanwälten zu wahren. Art. 46 Abs. 3 VStrR enthält das dazugehörige Beschlagnahmeverbot, wonach Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden dürfen, sofern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. Ein Eintrag von RA L. in einem kantonalen Anwaltsregister wird nicht vorge- bracht. Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs EU/EFTA zur Berufs- ausübung in der Schweiz berechtigt sind Anwälte aus Mitgliedsstaaten der EU/EFTA (vgl. den 4. und 5. Abschnitt des BGFA; NATER/ZINDEL, Kommen- tar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 31 f.). Ägyptische Rechts- anwälte sind davon nicht erfasst. Hinweise, dass RA L. wie von den Ge- suchsgegnern vorgebracht (act. 6 S. 12 Ziff. 32) ein Rechtsanwalt aus Deutschland sei, bestehen nicht. Liegen keine geschützten Berufsgeheim- nisse vor, sind die Unterlagen im ersten Sichtmäppchen zu einer Durchsu- chung sowie allfälligen Beschlagnahme freizugeben.

E. 7.3.2 Das zweite Sichtmäppchen im sichergestellten Asservat M-016556 enthält E-Mail Korrespondenz von RA L. und dem Gesuchsgegner 1, Dokumente auf Arabisch, eine Kopie der Identitätskarte des Gesuchsgegners 1. Weiter darin enthalten ist die E-Mail Korrespondenz des Gesuchsgegners 1 mit Rechtsanwältin N., gemäss der "Signatur" auf den E-Mails Senior Partner in der ägyptischen Anwaltskanzlei O. Solche ist, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, nicht berufsgeheimnisgeschützt. Auch bei der weiteren E-Mail Korrespondenz in der gleichen Sache mit anderen Personen besteht kein Hinweis auf geschützte Unterlagen. Enthalten sind schliesslich ägyptische Honorarnoten. Keine dieser Unterlagen ist berufsgeheimnisgeschützt. Sie sind zur Durchsuchung sowie zu einer allfälligen Beschlagnahme freizuge- ben.

E. 7.4.1 Das nächste sichergestellte Asservat, M-016558, enthält zunächst eine Übersicht der Banksaldi per 14. August 2018 mit einer Schuldenaufstellung. Enthalten ist weiter die E-Mail Korrespondenz zwischen dem Gesuchsgeg- ner 1 und P. (mit E-Mail-Adresse bei einer deutschen Gesellschaft). Es geht dabei um eine Vollstreckung von Forderungen gegenüber einer anderen deutschen Gesellschaft. Dass P. ein Rechtsanwalt sei und spezifische an- waltliche Tätigkeit ausübe wird nicht geltend gemacht. Hinweise darauf er- geben sich auch nicht aus den Unterlagen selbst. Keine dieser Unterlagen

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ist berufsgeheimnisgeschützt; sie sind zur Durchsuchung und einer allfälli- gen Beschlagnahme freizugeben. Sodann ist ein E-Mail-Austausch (drei E-Mails) des Gesuchsgegners 1 mit dem Revisor zu einem Wechsel in der Verfahrenszuständigkeit bei Swiss- medic enthalten. In Art. 50 Abs. 2 VStrR ist das Geheimnis der Revisoren nicht enthalten (ebenso wenig in Art. 171 Abs. 1 StPO). Ohnehin bestünde auch nach Art. 173 Abs. 1 StPO vorliegend kein überwiegendes Geheimhal- tungsinteresse. Liegen keine geschützten Berufsgeheimnisse vor, ist der E-Mail-Austausch zu einer Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme freizugeben.

E. 7.4.2 Das Asservat M-016558 enthält weiter eine vom deutschen Notar M. am

14. Mai 2004 beglaubigte Abschrift einer Vereinbarung, übersetzt in die eng- lische Sprache durch die Gerichtsübersetzerin R. vom 14. Mai 2004 und ebenfalls von den Vertragsparteien unterschrieben. Die beurkundete Verein- barung wurde von der Q. AG gefaxt. Enthalten sind weiter eine A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertretungsbescheinigung bei der Beurkundung. Es macht den Anschein, dass das Original dieser in Kopie vorliegenden Seite ebenfalls in der gebundenen Abschrift enthalten war. Schliesslich ist eine britische Lizenz zum Verkehr mit kontrollierten Substan- zen enthalten.

E. 7.4.3 Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_103/2012 vom 18. September 2014 fest, dass Rechtsberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen ausserhalb des notariellen Monopolbereichs (des betreffenden kantonalen Notariatsgesetzes) liegen. Für derartige Nebentä- tigkeiten ohne Zusammenhang mit der berufsspezifischen notariellen Tätig- keit konnte nicht das Berufsgeheimnis gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden (E. 2.5). Die Rechtsprechung zum Zeugnisverweigerungs- recht des Anwalts lässt sich sodann analog auf Notare übertragen (E. 2.4; vgl. auch obenstehende Erwägung 7.1.2 zum Anwaltsgeheimnis). Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber je- dermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Ein Geheimnis ist eine vertrauliche Information, die absichtlich in einem kleinen Kreis Ein- geweihter gehalten wird und Dritten weder bekannt noch für diese einsehbar ist und an welcher der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse hat. An- vertraut ist alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (NATER/ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N. 82, 97). Nicht unter das Berufsgeheimnis des Anwaltes fallen Dokumente,

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welche durch den Klienten für einen Dritten bestimmt sind oder diejenigen des Dritten für den Klienten (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 248 N. 30).

E. 7.4.4 Die beurkundete Vereinbarung stellt das Ergebnis eines Verhandlungspro- zesses zwischen einer B.-Gesellschaft und einer deutschen Gesellschaft als ihrer Vertragspartnerin dar, welche zugunsten des Rechtsverkehrs notariell beurkundet wurde. Es kann sich demnach, in Anlehnung an die Situation des Rechtsanwaltes (wobei M. auch Rechtsanwalt sei, act. 6 S. 12), nicht um ihm als Notar und Rechtsanwalt anvertraute Informationen handeln. Dies wird auch durch die zusätzliche Übersetzung in die englische Sprache durch aus- senstehende Person unterstrichen. Nicht eindeutig ist die Stellung der (nicht übersetzten) A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertre- tungsbescheinigung bei der Beurkundung. Im vorliegenden Grenzfall ist sie nicht zu entsiegeln. Damit ist die beglaubigte Abschrift vom 14. Mai 2004 zu einer Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme freizugeben, mit Aus- nahme der A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertre- tungsbescheinigung bei der Beurkundung. Letztere ist den Gesuchsgegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt vom Ge- richt zu retournieren.

E. 7.5.1 Die Gesuchsgegner bringen sodann vor, in einer Interessenabwägung würde das private Interesse der Gesuchsgegner am Erhalt ihrer Geschäfts- geheimnisse das öffentliche Interesse an angeblichen Verwaltungsstraftaten überwiegen. Eine Entsiegelung wäre unzumutbar (act. 6 S. 12 f. Ziff. 32, S. 20; act. 12 S. 24 f.).

E. 7.5.2 Trägerinnen und Träger von nicht in Art. 173 Abs. 1 StPO gesetzlich ge- schützten Geheimnissen sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrenslei- tung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheits- findung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Bei vorwiegend wirtschaftlichen Interessen wird die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Regel abgelehnt (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 173 N. 10–15; BGE 119 IV 175 E. 3; 123 IV 157 E. 5d). Art. 162 StGB stellt die Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen unter Strafe.

E. 7.5.3 Die Gesuchsgegner bringen nicht vor, ihr Privat- und Familienleben sei be- troffen; es geht ihnen um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei auf-

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gezählten Dokumenten (act. 6 S. 13). Es handelt sich dabei um Warendoku- mente, Bankunterlagen, Buchhaltungsunterlagen (Debitoren, Kreditoren, Controlling), Visitenkarten, Verträge und Steuerunterlagen. Diese (Ge- schäfts-)Geheimnisse sind abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens. Dazu gehören insbesondere die Verwirklichung des Auftrags von Swissmedic zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (wirksame Medikamente) und dem Schutz von Treu und Glau- ben im Handel mit Medikamenten (vgl. zu beidem Art. 1 HMG). Vorliegend geht es um eine abstrakte Gefährdung des Rechtsgutes der öffentlichen Ge- sundheit durch ein Vergehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Strafver- fahren nicht der Einsicht nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) unterliegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ). Sodann ist Swiss- medic nicht nur im Bewilligungswesen sondern auch in der Marktüberwa- chung tätig. Dazu können die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen ver- langt und jede andere erforderliche Unterstützung angefordert werden (Art. 58 Abs. 4 aHMG). Die Gesuchsgegner konnten bereits aufgrund dieser verwaltungsrechtlichen Regeln keine grossen Erwartungen haben, Unterla- gen zum Handel mit Arzneimitteln seien gegenüber Swissmedic geheim. Be- züglich den erwähnten und beschriebenen Dokumenten überwiegen sodann im vorliegenden Strafverfahren die öffentlichen Interessen klar (und nicht wie für eine Geheimhaltung erforderlich umgekehrt), zumal die Geschäftsge- heimnisse nicht dem Markt kundzugeben sondern für amtliche Zwecke offen zu legen sind.

E. 8 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Davon ausgenommen ist die in obiger Erwägung 7.4.4 genannte A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubi- gung und Vertretungsbescheinigung bei der Beurkundung.

E. 9.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kostenvertei-

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lung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog her- angezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Ge- richtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts- kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO).

E. 9.2 Swissmedic stellte ein berufsgeheimnisgeschütztes Actorum sicher und be- antragte, auf den Antrag der Gesuchsgegner auf Prüfung der Rechtsmässig- keit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle sei nicht einzutreten. Insoweit unterliegt Swissmedic teilweise. Im Übrigen unterliegen die Ge- suchsgegner. Die Gesuchsgegner haben als überwiegend unterliegende Partei insoweit Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'500.-- fest- zusetzen, unter solidarischer Haftung der Gesuchsgegner für den Gesamt- betrag.

E. 9.3 Als teilweise obsiegende Partei haben die Gesuchsgegner in diesem Aus- mass Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Swissmedic hat den Ge- suchsgegnern eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu entrich- ten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertretungsbe- scheinigung bei der Beurkundung im Asservat M-016558 wird nach Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses direkt an den Gesuchsgegner 1 heraus- gegeben.
  3. Swissmedic wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
  5. Swissmedic wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B1. AG,

3. B2. AG,

4. B3. AG, 1-4 vertreten durch Rechtsanwälte Dominik Vock, und/oder Michèle Landtwing Leupi, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2018.13

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Sachverhalt:

A. Swissmedic eröffnete das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren am

16. August 2018 auf Mitteilung der griechischen Behörden hin, wonach ab Ende 2013 aus griechischen Spitälern abgezweigte Arzneimittel auch über die Schweiz im Ausland gehandelt worden seien. Es handle sich dabei schwergewichtig um Krebsmedikamente, an deren Qualität Zweifel bestün- den. Verkäuferin sei dabei die griechische Apotheke C. mit dem Geschäfts- führer D. Der Handel sei über die Gesellschaften B1. AG, B2. AG sowie B3. AG abgewickelt worden (in Zug an der gleichen Adresse domiziliert; nach- folgend kollektiv "B.-Gesellschaften"). A. sei einziger Verwaltungsrat, Ge- schäftsführer sowie fachtechnisch verantwortliche Person der drei Gesell- schaften. Swissmedic eröffnete das Verfahren gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Arz- neimitteln, ev. gewerbsmässig begangen (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arz- neimittel und Medizinprodukte, HMG; SR 812.21).

B. Am 23. August 2018 führte die Abteilung Strafrecht von Swissmedic zusam- men mit der Zuger Polizei eine Hausdurchsuchung am Sitz der B.-Gesell- schaften durch (Durchsuchungsbefehl vom 22. August 2018, act. 6.9). Die Anwältin von A. verlangte dabei für den grössten Teil der sichergestellten Unterlagen die Siegelung (vgl. act. 1.5). Am gleichen Tag führte ein Team der Abteilung Inspektorate von Swissmedic eine unangemeldete Inspektion im Sinne von Art. 60 HMG zum Handel mit den griechischen Arzneimitteln durch. Die Koordination der beiden Massnahmen bedingte Unterbrüche so- wohl der Inspektion als auch der Hausdurchsuchung. Die Archivräume konn- ten daher erst am 29. August 2018 durchsucht werden (Durchsuchungsbe- fehl vom 28. August 2018, vgl. act. 1.9); diesbezüglich wurde die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangt (act. 1.8). Bereits zuvor, am 24. Au- gust 2018, holte der Untersuchungsleiter von Swissmedic das Backup der elektronischen Geschäftsdaten der B.-Gesellschaften ab (act. 1.7).

C. Swissmedic stellte am 18. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Entsiegelungsgesuch (act. 1). Zugleich wurde die Sistierung bis 2. Oktober 2018 beantragt, um eine einvernehmliche Entsie- gelung zu erreichen.

D. In der Gesuchsantwort vom 1. Oktober 2018 wurde eine einvernehmliche Entsiegelung abgelehnt. In ihr wird beantragt (act. 6):

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1. Auf das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten. Die Ge- suchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 23. August 2018 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dokumente/Daten- träger innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids den Gesuchsgegnern 2-4 zurückzugeben.

2. Der Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

22. August 2018 bzw. die Hausdurchsuchungen vom 23. und 29. August 2018 seien für rechtswidrig zu erklären, und es sei das Gesuch um Entsiegelung der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dokumente/Datenträger abzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchun- gen vom 23. und 29. August 2018 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Doku- mente/Datenträger den Gesuchsgegnern 2-4 innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zurückzugeben.

3. Eventualiter sei das Gesuch um Entsiegelung für sämtliche Dokumente bzw. Daten auf Datenträgern, welche Berufs-/Geschäftsgeheimnisse enthalten bzw. keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, abzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, Dokumente/Daten auf Datenträgern, welche Berufs-/Geschäfts- geheimnisse enthalten bzw. keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, den Gesuchsgegnern 2-4 unmittelbar nach durchgeführter Triage zurückzugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) der Staatskasse.

E. Die Gesuchsreplik wurde von Swissmedic am 18. Oktober 2018 erstattet (act. 9). Es wird beantragt:

1. Es sei die Entsiegelung der am 23./24. und 29. August 2018 am Sitz resp. der Geschäftsadresse der Gesuchsgegner sichergestellten Asservate zu veranlassen, soweit diese versiegelt wurden und es sich dabei nicht um Schriftverkehr mit deren Anwälten in ihrer Funktion als Rechtsberater/in resp. Verteidiger/in handelt.

2. Auf Antrag 2 der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2018 sei insoweit nicht einzutre- ten, als die den Hausdurchsuchungen vom 23./29. August zugrunde liegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle für rechtswidrig erklärt werden sol- len.

F. In der Gesuchsduplik vom 23. November 2018 wurde an den gestellten An- trägen festgehalten. Sie wurde Swissmedic am 28. November 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfol- gung im Vollzugsbereich des Bundes vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic nach den Bestimmungen des VStrR geführt (Art. 90 Abs. 1 HMG; vgl. auch Art. 1 VStrR). Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 68 Abs. 2 HMG). Der Strafrechtsdienst von Swissmedic ist im vorliegenden Fall für die Strafuntersuchung im Voll- zugsbereich des Bundes zuständig. Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG; SR 173.71) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (An- hang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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2.2 Der Gesuchsgegner 1 macht geschützte Berufsgeheimnisse geltend. Die Unterlagen wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin- nen sichergestellt. Auch sind sie Inhaber der auf dem Datenträger gespei- cherten Daten (vgl. act. 1.7 Backup der Geschäftsdaten). Die Siegelung wurde anlässlich der Hausdurchsuchung und damit rechtzeitig verlangt. 2.3 Die Gesuchsgegner bringen vor, das Entsiegelungsgesuch sei verspätet er- folgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die in Art. 248 Abs. 2 StPO für das Gesuch vorgesehene Frist von 20 Tagen sei nicht erstreckbar (act. 6 S. 5 f.; act. 12 S. 5 f.). Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018, BE.2013.4 vom

14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Vorliegend vergingen zwischen der Hausdurchsuchung (23. August 2018 mit Siegelungsgesuch) und dem Gesuch um Entsiegelung (18. September

2018) weniger als ein Monat. Zudem ist strittig, ob die Durchsuchung nicht erst am 29. August 2018 abgeschlossen worden sei. Dies kann indes offen bleiben. Das Gesuch ist im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht ver- spätet erfolgt. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig gestellte Entsiegelungsgesuch einzutreten.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es

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genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

4. Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie we- gen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berech- tigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbe- hörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhin- dern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

5.

5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein hin- reichender Verdacht auf eine Straftat besteht, welche eine Durchsuchung rechtfertigt. Dazu bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO (zur Anwendung im Verwaltungsstrafverfahren, vgl. obige Erwägung 1; vgl. ferner für das gerichtliche Verfahren Art. 82 VStrR) – zweier Elemente: Ein Sachverhalt muss ausreichend detailliert um- schrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvoll- ziehbar vorgenommen werden kann. Sodann müssen ausreichende Beweis- mittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachver- halt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder

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hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen aus- führlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Feb- ruar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Der Begriff des hinreichenden Tatver- dachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO negativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310). Somit ist der hinreichende Tatverdacht mit demjenigen, der Voraussetzung für die Zwangsmassnahme nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich identisch, auch wenn der erforderliche Ver- dachtsgrad von der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme abhängt (WE- BER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 8a zu Art. 197). Entsprechend folgert aus der grundsätzlichen Gleichartigkeit des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts auch, dass auf- grund des Grundsatzes in dubio pro duriore bei Unklarheiten nicht nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen ist, sondern dass eben die Voraussetzung für die Zwangsmassnahme der Durchsuchung auch gege- ben ist. Sie dient ja gerade dazu, anfängliche Unklarheiten im Sinne der Vor- würfe zu klären. 5.2

5.2.1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, muss die anerkannten Regeln der Guten Vertriebspraxis (gemäss aHMG: der Guten Grosshandelspraxis) einhalten (Art. 29 Abs. 1 HMG Anforderungen an den Grosshandel). Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Vertriebspraxis nä- her. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen (Art. 29 Abs. 2 HMG). 5.2.2 Per 1. Januar 2019 sind verschiedene Änderungen des Heilmittelgesetzes in Kraft getreten. Namentlich wurden die Strafbestimmungen der Art. 86 und 87 HMG geändert. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeit- punkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 129 IV 49 E. 5.1 S. 51). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass

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nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 89 IV 113 E. I/1a S. 116; zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkre- ten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinwei- sen). Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Be- sonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, wel- ches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der ein- schlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht ein- mal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu verglei- chen. Schwierigkeiten kann der Vergleich bereiten, wenn das Gesetz in mehrfacher Hinsicht geändert hat und sich im Ergebnis unterschiedliche Sanktionen gegenüberstehen. Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind alsdann nach Massgabe der gesetzlichen Bewertung in eine Rangfolge zu bringen, um die mildere Sanktion zu bestimmen. Nur in Grenzfällen ist es dem Richter gestattet, die Sanktionen in ihrer Gesamtheit einander gegen- überzustellen und für den Einzelfall eine Wertentscheidung zu treffen, wel- ches Gesetz milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Das bis 31. Dezember 2018 geltende alte Recht sah für eine vorsätzliche Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln Gefängnis oder Busse bis zu 200'000.-- Franken vor (Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG). Der Straf- rahmen erhöhte sich bei Gewerbsmässigkeit auf Gefängnis bis zu fünf Jah- ren und Busse bis zu 500'000.-- Franken (Art. 86 Abs. 2 aHMG). Eine fahr- lässige Tatbegehung war mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 100'000.-- Franken zu bestrafen. Art. 86 aHMG war ein konkre- tes Gefährdungsdelikt. Zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Ge- fährdung der Gesundheit musste ein Kausalzusammenhang bestehen. Den objektiven Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt nicht schon, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Wurde durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 aHMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Men- schen gefährdet, dann war lediglich der objektive Tatbestand einer Übertre- tung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG erfüllt (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1).

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Art. 87 Abs. 1 aHMG bestrafte mit Haft oder mit Busse bis zu 50'000.-- Fran- ken, wer die Tatbestände des Art. 86 Abs. 1 aHMG vorsätzlich erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet war. Gewerbsmäs- sigkeit wurde mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 aHMG), Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 10'000.-- Franken. 5.2.4 Das neue Recht ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, wobei für eine vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, Botschaft vom 7. No- vember 2012 zur Änderung des Heilmittelgesetzes, BBl 2013 1, 106 ff.). Eine konkrete Gefährdung oder Gewerbsmässigkeit erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 86 Abs. 2 HMG), ebenso die banden- mässige Begehung (Art. 86 Abs. 3 HMG). Fahrlässigkeit wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wobei in leichten Fällen auf Busse erkannt werden kann (Art. 86 Abs. 4 HMG). 5.2.5 Sind vorliegend aus den Akten kaum spezifische Anhaltspunkte für eine kon- krete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ersichtlich, so erscheinen für das vorliegende Verfahren die Strafandrohung des Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG (Haft oder Busse bis zu 50'000.-- Franken; Gewerbsmässigkeit mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000.-- Franken; Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 10'000.-- Franken) und damit das alte Recht im vorliegenden konkreten Fall als die Mildesten. Darauf ist im Folgenden abzustellen. Bei der fahrlässigen Tatbegehung handelt es sich um eine Übertretung, bei den anderen Tatbeständen um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 aHMG und Art. 2 VStrR). Im Bereiche des VStrR sind Zwangsmassnahmen grundsätzlich auch bei Übertretungen zu- lässig (vgl. Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario i.V.m. Art. 3 VStrR). 5.3 Die Gesuchsgegner rügen, aus dem "Rapid Alert" der griechischen Behör- den ergebe sich weder ein Hinweis auf eine mutmassliche Gesundheitsge- fährdung noch weise er hin auf ein Mitwirken der Gesuchsgegner bei den Vorfällen in Griechenland. Gemäss den bisherigen periodischen Inspektio- nen hätten keine Beanstandungen bestanden. Entsprechend sei die Be- triebsbewilligung von der kantonalen Heilmittelkontrolle erst vor wenigen Mo- naten um weitere fünf Jahre erneuert worden (act. 12 S. 10–14). Der Ge- suchsgegner 1 als fachtechnisch verantwortliche Person habe die erforderli- chen Abklärungen zur Apotheke C. vorgenommen. Die Gesuchsgegner rei- chen Belege ein, wonach die Apotheke C. über eine Grosshandelsbewilli- gung verfügt habe. Während der Geschäftsbeziehung hätten zu keinem Zeit- punkt Hinweise auf illegale Aktivitäten vorgelegen (act. 6 S. 8 f. Rz. 16, 18–20). Die Mutmassungen von Swissmedic seien tatsachen- und akten-

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widrig (act. 6 S. 10 Rz. 24; act. 12 S. 14–20). Aufgrund des fehlenden Tat- verdachtes seien die Hausdurchsuchungen sowie Sicherstellungen rechts- widrig (act. 6 S. 14–16; act. 12 S. 21 f.). Sie seien zur Führung der Strafun- tersuchung sodann weder geeignet noch erforderlich. So hätte auch eine Aufforderung zur Edition zum Ziel geführt, zumal die Gesuchsgegner bereits in bisherigen Verfahren kooperiert hätten (act. 6 S. 17–19; act. 12 S. 23 f.). Swissmedic geht davon aus, dass die Gesuchsgegner von Ende 2013 bis mindestens Ende 2015 von der Apotheke C. in namhaftem Umfang Arznei- mittel bezogen und diese in andere europäische Länder (insbes. Italien) wei- tervertrieben habe. Sie hätten dabei ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln (Art. 29 Abs. 2 HMG, Art. 9 Abs. 2 und Anhang 2 zur AMBV) verletzt. Denn die Apotheke C. sei nach griechischem Recht offensichtlich nicht zu solchen Lieferungen berechtigt und es bestünde der Verdacht, die Arzneimittel seien zuvor aus griechischen Spitälern entwendet worden (act. 1 S. 7 Ziff. 9; act. 9 S. 5 f.). 5.4 Gemäss einem undatierten "Rapid Alert" der griechischen nationalen Heil- mittelbehörde (offenbar vom 27. Juli 2018) seien unlizenzierte, gestohlene, also illegale Medikamente in der Versorgungskette gefunden worden. Es handle sich dabei vorwiegend um teure Krebsmedikamente. Die Medika- mente seien von einer kriminellen Gruppe, insbesondere Medizinalperso- nen, aus den staatlichen Spitälern entwendet worden. Die Verteilung nach Deutschland (u.a. zu E. GmbH) habe über die Apotheke C. (in Kallithea, Griechenland) stattgefunden. Sie habe indes nie über eine dazu erforderli- che Grosshandelsbewilligung verfügt. Anlässlich einer Inspektion im März 2017 seien Unterlagen gefunden worden, die auf Ausfuhren ab dem Jahr 2013 und weiter bis ins Jahr 2016 hingewiesen hätten, wobei der Absatzka- nal bis im Mai 2018 noch aktiv gewesen sei. Dabei sei hauptsächlich Europa beliefert worden, in der Schweiz auch eine Gesellschaft "B.". Eine zentrale Rolle scheine D. gespielt zu haben, indem er als einer der Anführer der kri- minellen Gruppe sowohl die Apotheke C. als auch verschiedene Abnehmer der Medikamente geleitet habe. Es sei von den griechischen Behörden die Schliessung der Apotheke C. angeordnet worden. Swissmedic reichte den "Rapid Alert" mit dem Entsiegelungsgesuch vom

18. September 2018 ein, wobei sie mit Schreiben vom 19. September 2018 darum ersuchte, dass darin keine Einsicht gewährt werde (act. 2). Das Ge- richt sandte den "Rapid Alert" am 20. September 2018 zurück, da der Be- schwerdekammer grundsätzlich nur diejenigen Akten einzureichen sind, wel- che die Gegenpartei einsehen darf (act. 3). Nach Einverständnis der griechi- schen Behörden vom 26. September 2018 legte Swissmedic den "Rapid Alert" mit der Replik vom 18. Oktober 2018 erneut ins Recht (act. 9.2). Die

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Beschwerdegegner nahmen dazu in der Duplik vom 23. November 2018 Stellung (act. 11). 5.5 Der griechische "Rapid Alert" verbindet die Firma "B." direkt mit der Entwen- dung von Krebsmedikamenten aus griechischen Spitälern sowie deren un- erlaubtem Vertrieb. Die Gesuchsgegner gestehen weiter zu, dass sie in einer Geschäftsbeziehung mit der Apotheke C. standen (act. 6 S. 9). Wer mit Me- dikamenten handelt (namentlich Einfuhr, Ausfuhr oder Handel im Ausland) hat dies nach den anerkannten Fachregeln der Guten Vertriebs- resp. Gross- handelspraxis vorzunehmen, um nicht gegen Art. 87 Abs. 1 lit f i.V.m. Art. 29 Abs. 2 aHMG zu verstossen. Dass dazu gemäss den Vorbringen von Swiss- medic gehört, ihre Herkunft zu verstehen und die Rechtsmässigkeit der Be- zugsquelle (Grosshandelsbewilligung) zu verifizieren, ist nachvollziehbar. Bezieht der Grosshändler Medikamente nicht direkt vom Hersteller, so ist ihre Sicherheit und Wirksamkeit dennoch zu gewährleisten. Dies hat bei ei- nem Handel in anderen Rechts- und Sprachräumen mit einer erhöhten Um- sicht zu geschehen. Zumindest in der Schweiz wäre eine private Apotheke auf den Detail- und nicht den Grosshandel mit Medikamenten ausgerichtet. Besteht so Grund zu besonderer Vorsicht, dürfte nicht einfach auf vom Ge- schäftspartner eingereichte Dokumente oder Zusicherungen abgestellt wer- den. Die von den Gesuchsgegnern ins Recht gelegten Dokumente bestätigen in Englisch und in unrichtiger Weise, dass die Apotheke C. über eine Gross- handelsbewilligung verfüge. Die Dokumente können nicht a priori belegen, dass die erforderliche Sorgfalt erbracht wurde. So handelt es sich zum einen nicht um amtliche Dokumente, sondern um solche eines griechischen Rechtsanwaltes oder um eine englische Wiedergabe einer angeblichen grie- chischen Bewilligung vom 17. Juli 1981. Die Gesuchsgegner bringen nicht vor, sich z.B. durch Rückfrage bei der zuständigen griechischen Behörde vom Vorhandensein der vorgeblichen Grosshandelsbewilligung überzeugt und dies dokumentiert zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einge- legten Bericht des Audits vor Ort bei der Apotheke C. durch den Gesuchs- gegner 1 (act. 12.4; act. 12 S. 19). Der Erneuerung der Grosshandelsbewil- ligung der Gesuchsgegner selbst durch die kantonale Heilmittelbehörde kommt nicht die Wirkung einer Decharge zu; die kantonale Inspektion stellt nur sicher, dass gewisse Voraussetzungen für einen ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb gegeben sind (vgl. den Inspektionsbericht der Regionalen Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz vom 11. August 2015, act. 12.1 S. 8). Mit dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der vor- sätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Grosshandel mit Medika- menten. Aus den vorliegenden Akten und Vorbringen ergeben sich aber

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keine genügenden Hinweise darauf, dass die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet worden wäre. Ob eine gewerbsmässige Tatbegehung vor- läge, kann offen bleiben. Damit ist auf die Strafandrohung des Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG (Haft oder Busse bis zu 50'000.-- Franken) abzustellen. Diese Strafandrohung rechtfertigt grundsätzlich den Einsatz von prozessua- len Zwangsmitteln wie Hausdurchsuchungen und die Sicherstellung von Un- terlagen und Daten. Eine Editionsaufforderung wäre schon deshalb nicht di- rekt zielführend gewesen, weil eine beschuldigte Person keine Herausgabe- pflicht trifft (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 142 IV 207 E. 9.2) und eine Aufforderung zur Edition an den beschuldigten Gesuchsgegner 1 und an die von ihm geleiteten Gesellschaften den Zweck der Massnahme hätte gefähr- den können (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO). Die erhobenen Rügen gehen fehl.

6.

6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (sog. "potenzielle Erheblichkeit, vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrer- seits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ih- rer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafun- tersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt ha- ben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). 6.2 Die Gesuchsgegner rügen, es seien Dokumente ohne Bezug zum Untersu- chungsgegenstand sichergestellt worden. Dabei handle es sich insbeson- dere um Informationen zu anderen Geschäftsbeziehungen wie auch Bankin- formationen zu nicht untersuchten Zeitperioden (act. 6 S. 12 Rz. 32, S. 13 f. Rz. 34, 36). Für das Strafverfahren seien einzig Transaktionen der Gesuchs- gegnerin 2 mit der Apotheke C. aus den Jahren 2013 bis 2016 sowie Unter- lagen zur Qualifikation derselben relevant (act. 6 S. 8 Ziff. 15, S. 19 bis 21).

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Aufgrund des fehlenden Tatverdachtes liege eine unzulässige Sicherstellung von Beweismitteln aufs Geratewohl ("fishing expedition") vor (act. 6 S. 16 f., 20 f.; act. 12 S. 23). Keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand würden aufweisen die Mappen:  M-016577 zu F. GmbH, Facture société G./Gesellschaft H., Bankdoku- mente;  M-016590 zu I. A/S;  M-016591 zu Gesellschaft J.;  M-016613 betreffend dem Vorgang 3029, Lieferant société G.;  M-016616 mit Post-it "3. Auftrag K.".

6.3 Gerade bei Dokumenten sind die Anforderungen an einen Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt nicht zu hoch anzusetzen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_492/2017 vom 25. April 2018 E. 2.2). Anders als die Gesuchs- gegner vorbringen, ist eine Durchsuchung von Papieren oder Daten im Grundsatz bereits dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich darin In- formationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (vgl. Art. 246 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.1). Wie darzulegen ist, besteht vorliegend ein konkreter Sachzusammenhang der sichergestellten Unterlagen und Daten zur Strafuntersuchung von Swissmedic. Die Gesuchsgegner räumen ein, in räumlicher und personeller Hinsicht eine Einheit zu bilden: Der beschuldigte Gesuchsgegner 1 ist einziger Verwal- tungsrat, Geschäftsführer und fachtechnisch verantwortliche Person aller B.- Gesellschaften (act. 6 S. 7 Rz. 12 f.). Bei diesem engen Zusammenhang ist eine getrennte Sicherstellung von Unterlagen einzelner Gesellschaften we- der möglich noch zweckmässig noch erforderlich. Die Untersuchung hat viel- mehr aufzuklären, welche Rollen die einzelnen, offensichtlich verbundenen Gesellschaften spielten. Der griechische "Rapid Alert" nennt unter den Viel- zahl von Gesellschaften, welche in den Handel mit gefälschten Medikamen- ten verstrickt seien, auch "B.". Die Gesuchsgegner bestätigen (bezüglich Ge- suchsgegnerin 2) denn auch, in den Jahren 2013 bis 2016 Arzneimittel von der Apotheke C. erhalten zu haben (act. 6 S. 8 Ziff. 15). Damit ist weiter zu klären, welche der B.-Gesellschaften in welcher Rolle in den Sachverhalt in- volviert sind und welche Rolle(n) sie sodann im Handelsnetz gespielt haben: Sind die B.-Gesellschaften Teil des im "Rapid Alert" beschriebenen Distribu- tionsnetzes, so interessieren sodann ihre weiteren Lieferantenbeziehungen. Wie Swissmedic zutreffend ausführt, gehören dazu die Kontakte sowohl auf der Lieferanten- wie auf der Abnehmerseite (vgl. act. 9 S. 14). Die Geschäfts- korrespondenz der B.-Gesellschaften vermag darüber hinaus die genauen Bezüge zur zentralen Figur D. zu klären, zumal der "Rapid Alert" von einer kriminellen Bande zur Verteilung von Medizinalprodukten spricht ("criminal

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gang engaged in the illegal distribution of medicinal products"). Zu den si- chergestellten Daten äussern sich die Gesuchsgegner nicht, geschweige denn mit konkreten Darlegungen. Die Buchhaltungs-, Bank- und Steuerun- terlagen erlauben den Finanzfluss nachzuvollziehen (auch zwischen den B.- Gesellschaften) und sind hinsichtlich einer allfälligen gewerbsmässigen Tat- begehung (Art. 87 Abs. 2 aHMG), einer Strafzumessung sowie gegebenen- falls von Einziehungs- und Ersatzforderungen von Bedeutung. Klärungsbedürftig ist im Strafverfahren auch die zeitliche Dimension. Die Ge- suchsgegner bringen hierzu vor, nur bis 2016 Arzneimittel aus dem vorlie- gend interessierenden Distributionskanal bezogen zu haben (act. 6 S. 8 Rz. 15). Swissmedic führt dazu korrekt aus, dass die Gesuchsgegner ein Zertifikat aus dem Jahr 2017 der Apotheke C. erhalten und auch eingereicht haben (act. 9 S. 5 mit Verweis auf act. 6.8). Ob sie dieses, wie von den Ge- suchsgegnern vorgebracht, tatsächlich nur irrtümlich (so act. 12 S. 15; act. 6 S. 8 f. bei der Einreichung nicht erwähnt) und zusammenhangslos erhalten hätten, wird die Untersuchung zu klären haben. Jedenfalls bestand ein Kon- takt mit der Apotheke C. über das Jahr 2016 hinaus. Gemäss dem "Rapid Alert" (act. 9.2.1) seien die Distributionskanäle, Teil derer die B.-Gesellschaf- ten eingestandenermassen waren, sogar bis ins Jahr 2018 aktiv gewesen. Demnach bestehen klare Hinweise, dass sich unter den versiegelten Unter- lagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Was die Gesuchsgegner dagegen im Einzelnen oder generell ausführen, verfängt nicht. Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs als verhält- nismässig und somit im Grundsatz als zulässig. Nachdem sich die Durchsu- chung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenste- hen.

7.

7.1

7.1.1 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Ent- siegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinte- ressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom In- haber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegen- stände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungs- strafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2–3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

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7.1.2 Bei der Durchsuchung sind namentlich Berufsgeheimnisse (die zum Beispiel Rechtsanwälten oder -anwältinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden), zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1). Gegenstände und Unterla- gen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlag- nahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 46 Abs. 3 VStrR; s.a. Art. 264 Abs. 1 lit. c–d i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO). Dem Inhaber oder der Inhaberin der "Papiere" ist wenn immer möglich Gelegen- heit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er oder sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR; zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichtes 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; zur StPO BGE 143 IV 462 E. 2.1–2.3; 141 IV 77 E. 5.5.1, 5.5.3). Rechtsanwälte sind zur Ausübung der Anwaltstätigkeit zugelassene Perso- nen mit schweizerischem oder ausländischem Anwaltspatent. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu sowohl für Tätigkeiten, welche vom An- waltsmonopol erfasst sind, wie auch für andere anwaltliche Tätigkeiten, wie z.B. die Rechtsberatung (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 171 N. 8 f.). Bei geschützten Berufsgeheimnisträgern decken sich Zeugnisver- weigerungsrechte, Editionsverweigerungsrechte und Beschlagnahmever- bote, soweit sich der Tatverdacht nur gegen den Geheimnisherren richtet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 264 N. 16). 7.2 Die Gesuchsgegner rügen zunächst, unter den sichergestellten Dokumenten und Daten würden sich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz wie auch Geschäftsgeheimnisse befinden. Unter das Anwaltsgeheimnis falle die Korrespondenz mit Rechtsanwalt L. (nachfolgend "RA L."; er sei der An- walt der Gesuchsgegner 1 und 2 aus Deutschland) sowie diejenige mit Rechtsanwalt und Notar M. (welcher Anwalt der Gesuchsgegner 1 und 2 aus Ägypten sei). Sie betreffe rechtsberatende Tätigkeit (act. 6 S. 12; act. 12 S. 20). 7.3 Das sichergestellte Asservat M-016556 enthält zwei Sichtmäppchen. 7.3.1 Das erste Sichtmäppchen im Asservat M-016556 enthält eine Kopie der ägyptischen Identitätskarte von RA L. mit der Berufsbezeichnung "Lawyer", E-Mails zwischen ihm und dem Gesuchsgegner 1 wie auch ein E-Mail zur Formulierung der Vollmacht, ein Vertrag auf Arabisch, dazu ein Anfrage per

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E-Mail bezüglich Übersetzungsofferte wie auch drei kleine, blaue, handbe- schriebene Notizzettel. Dieses Sichtmäppchen enthält keine berufsgeheimnisgeschützte Unterla- gen. Nach Art. 50 Abs. 2 VStrR (der Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO entspricht) sind bei der Durchsuchung von Papieren die Berufsgeheimnisse u.a. von Rechtsanwälten zu wahren. Art. 46 Abs. 3 VStrR enthält das dazugehörige Beschlagnahmeverbot, wonach Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden dürfen, sofern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. Ein Eintrag von RA L. in einem kantonalen Anwaltsregister wird nicht vorge- bracht. Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs EU/EFTA zur Berufs- ausübung in der Schweiz berechtigt sind Anwälte aus Mitgliedsstaaten der EU/EFTA (vgl. den 4. und 5. Abschnitt des BGFA; NATER/ZINDEL, Kommen- tar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 31 f.). Ägyptische Rechts- anwälte sind davon nicht erfasst. Hinweise, dass RA L. wie von den Ge- suchsgegnern vorgebracht (act. 6 S. 12 Ziff. 32) ein Rechtsanwalt aus Deutschland sei, bestehen nicht. Liegen keine geschützten Berufsgeheim- nisse vor, sind die Unterlagen im ersten Sichtmäppchen zu einer Durchsu- chung sowie allfälligen Beschlagnahme freizugeben. 7.3.2 Das zweite Sichtmäppchen im sichergestellten Asservat M-016556 enthält E-Mail Korrespondenz von RA L. und dem Gesuchsgegner 1, Dokumente auf Arabisch, eine Kopie der Identitätskarte des Gesuchsgegners 1. Weiter darin enthalten ist die E-Mail Korrespondenz des Gesuchsgegners 1 mit Rechtsanwältin N., gemäss der "Signatur" auf den E-Mails Senior Partner in der ägyptischen Anwaltskanzlei O. Solche ist, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, nicht berufsgeheimnisgeschützt. Auch bei der weiteren E-Mail Korrespondenz in der gleichen Sache mit anderen Personen besteht kein Hinweis auf geschützte Unterlagen. Enthalten sind schliesslich ägyptische Honorarnoten. Keine dieser Unterlagen ist berufsgeheimnisgeschützt. Sie sind zur Durchsuchung sowie zu einer allfälligen Beschlagnahme freizuge- ben. 7.4

7.4.1 Das nächste sichergestellte Asservat, M-016558, enthält zunächst eine Übersicht der Banksaldi per 14. August 2018 mit einer Schuldenaufstellung. Enthalten ist weiter die E-Mail Korrespondenz zwischen dem Gesuchsgeg- ner 1 und P. (mit E-Mail-Adresse bei einer deutschen Gesellschaft). Es geht dabei um eine Vollstreckung von Forderungen gegenüber einer anderen deutschen Gesellschaft. Dass P. ein Rechtsanwalt sei und spezifische an- waltliche Tätigkeit ausübe wird nicht geltend gemacht. Hinweise darauf er- geben sich auch nicht aus den Unterlagen selbst. Keine dieser Unterlagen

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ist berufsgeheimnisgeschützt; sie sind zur Durchsuchung und einer allfälli- gen Beschlagnahme freizugeben. Sodann ist ein E-Mail-Austausch (drei E-Mails) des Gesuchsgegners 1 mit dem Revisor zu einem Wechsel in der Verfahrenszuständigkeit bei Swiss- medic enthalten. In Art. 50 Abs. 2 VStrR ist das Geheimnis der Revisoren nicht enthalten (ebenso wenig in Art. 171 Abs. 1 StPO). Ohnehin bestünde auch nach Art. 173 Abs. 1 StPO vorliegend kein überwiegendes Geheimhal- tungsinteresse. Liegen keine geschützten Berufsgeheimnisse vor, ist der E-Mail-Austausch zu einer Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme freizugeben. 7.4.2 Das Asservat M-016558 enthält weiter eine vom deutschen Notar M. am

14. Mai 2004 beglaubigte Abschrift einer Vereinbarung, übersetzt in die eng- lische Sprache durch die Gerichtsübersetzerin R. vom 14. Mai 2004 und ebenfalls von den Vertragsparteien unterschrieben. Die beurkundete Verein- barung wurde von der Q. AG gefaxt. Enthalten sind weiter eine A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertretungsbescheinigung bei der Beurkundung. Es macht den Anschein, dass das Original dieser in Kopie vorliegenden Seite ebenfalls in der gebundenen Abschrift enthalten war. Schliesslich ist eine britische Lizenz zum Verkehr mit kontrollierten Substan- zen enthalten. 7.4.3 Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_103/2012 vom 18. September 2014 fest, dass Rechtsberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen ausserhalb des notariellen Monopolbereichs (des betreffenden kantonalen Notariatsgesetzes) liegen. Für derartige Nebentä- tigkeiten ohne Zusammenhang mit der berufsspezifischen notariellen Tätig- keit konnte nicht das Berufsgeheimnis gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden (E. 2.5). Die Rechtsprechung zum Zeugnisverweigerungs- recht des Anwalts lässt sich sodann analog auf Notare übertragen (E. 2.4; vgl. auch obenstehende Erwägung 7.1.2 zum Anwaltsgeheimnis). Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber je- dermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Ein Geheimnis ist eine vertrauliche Information, die absichtlich in einem kleinen Kreis Ein- geweihter gehalten wird und Dritten weder bekannt noch für diese einsehbar ist und an welcher der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse hat. An- vertraut ist alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (NATER/ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N. 82, 97). Nicht unter das Berufsgeheimnis des Anwaltes fallen Dokumente,

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welche durch den Klienten für einen Dritten bestimmt sind oder diejenigen des Dritten für den Klienten (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 248 N. 30). 7.4.4 Die beurkundete Vereinbarung stellt das Ergebnis eines Verhandlungspro- zesses zwischen einer B.-Gesellschaft und einer deutschen Gesellschaft als ihrer Vertragspartnerin dar, welche zugunsten des Rechtsverkehrs notariell beurkundet wurde. Es kann sich demnach, in Anlehnung an die Situation des Rechtsanwaltes (wobei M. auch Rechtsanwalt sei, act. 6 S. 12), nicht um ihm als Notar und Rechtsanwalt anvertraute Informationen handeln. Dies wird auch durch die zusätzliche Übersetzung in die englische Sprache durch aus- senstehende Person unterstrichen. Nicht eindeutig ist die Stellung der (nicht übersetzten) A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertre- tungsbescheinigung bei der Beurkundung. Im vorliegenden Grenzfall ist sie nicht zu entsiegeln. Damit ist die beglaubigte Abschrift vom 14. Mai 2004 zu einer Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme freizugeben, mit Aus- nahme der A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertre- tungsbescheinigung bei der Beurkundung. Letztere ist den Gesuchsgegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt vom Ge- richt zu retournieren. 7.5

7.5.1 Die Gesuchsgegner bringen sodann vor, in einer Interessenabwägung würde das private Interesse der Gesuchsgegner am Erhalt ihrer Geschäfts- geheimnisse das öffentliche Interesse an angeblichen Verwaltungsstraftaten überwiegen. Eine Entsiegelung wäre unzumutbar (act. 6 S. 12 f. Ziff. 32, S. 20; act. 12 S. 24 f.). 7.5.2 Trägerinnen und Träger von nicht in Art. 173 Abs. 1 StPO gesetzlich ge- schützten Geheimnissen sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrenslei- tung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheits- findung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Bei vorwiegend wirtschaftlichen Interessen wird die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Regel abgelehnt (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 173 N. 10–15; BGE 119 IV 175 E. 3; 123 IV 157 E. 5d). Art. 162 StGB stellt die Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen unter Strafe. 7.5.3 Die Gesuchsgegner bringen nicht vor, ihr Privat- und Familienleben sei be- troffen; es geht ihnen um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei auf-

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gezählten Dokumenten (act. 6 S. 13). Es handelt sich dabei um Warendoku- mente, Bankunterlagen, Buchhaltungsunterlagen (Debitoren, Kreditoren, Controlling), Visitenkarten, Verträge und Steuerunterlagen. Diese (Ge- schäfts-)Geheimnisse sind abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens. Dazu gehören insbesondere die Verwirklichung des Auftrags von Swissmedic zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (wirksame Medikamente) und dem Schutz von Treu und Glau- ben im Handel mit Medikamenten (vgl. zu beidem Art. 1 HMG). Vorliegend geht es um eine abstrakte Gefährdung des Rechtsgutes der öffentlichen Ge- sundheit durch ein Vergehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Strafver- fahren nicht der Einsicht nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) unterliegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ). Sodann ist Swiss- medic nicht nur im Bewilligungswesen sondern auch in der Marktüberwa- chung tätig. Dazu können die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen ver- langt und jede andere erforderliche Unterstützung angefordert werden (Art. 58 Abs. 4 aHMG). Die Gesuchsgegner konnten bereits aufgrund dieser verwaltungsrechtlichen Regeln keine grossen Erwartungen haben, Unterla- gen zum Handel mit Arzneimitteln seien gegenüber Swissmedic geheim. Be- züglich den erwähnten und beschriebenen Dokumenten überwiegen sodann im vorliegenden Strafverfahren die öffentlichen Interessen klar (und nicht wie für eine Geheimhaltung erforderlich umgekehrt), zumal die Geschäftsge- heimnisse nicht dem Markt kundzugeben sondern für amtliche Zwecke offen zu legen sind.

8. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Davon ausgenommen ist die in obiger Erwägung 7.4.4 genannte A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubi- gung und Vertretungsbescheinigung bei der Beurkundung.

9.

9.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kostenvertei-

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lung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog her- angezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Ge- richtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts- kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). 9.2 Swissmedic stellte ein berufsgeheimnisgeschütztes Actorum sicher und be- antragte, auf den Antrag der Gesuchsgegner auf Prüfung der Rechtsmässig- keit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle sei nicht einzutreten. Insoweit unterliegt Swissmedic teilweise. Im Übrigen unterliegen die Ge- suchsgegner. Die Gesuchsgegner haben als überwiegend unterliegende Partei insoweit Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'500.-- fest- zusetzen, unter solidarischer Haftung der Gesuchsgegner für den Gesamt- betrag. 9.3 Als teilweise obsiegende Partei haben die Gesuchsgegner in diesem Aus- mass Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Swissmedic hat den Ge- suchsgegnern eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu entrich- ten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen.

2. Die A4-Seite des Notars zur Unterschriftsbeglaubigung und Vertretungsbe- scheinigung bei der Beurkundung im Asservat M-016558 wird nach Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses direkt an den Gesuchsgegner 1 heraus- gegeben.

3. Swissmedic wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

5. Swissmedic wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 4. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Rechtsanwälte Dominik Vock und/oder Michèle Landtwing Leupi

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG; SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).