Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die ESBK ordnete am 22. Oktober 2024 in ihrem Strafverfahren 62-23024- 055 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten […] an (act. 1.1). Sie erfolgte mit der Kantonspolizei Zürich am 27. Oktober 2024 (act. 4.7). B. habe sich dabei als Mieterin der Räumlichkeiten ausgegeben und dies mit dem Schlüssel für das Lokal bestätigt. In den Räumlichkeiten hätten sich insgesamt 18 Personen befunden, wovon zehn Personen um einen Barbut- Tisch stehend angetroffen worden seien. Auf der Ablage des Tisches seien CHF 20'200.-- und EUR 17'800.-- vorgefunden worden, sodann teil- weise in versteckten Ablagefächern der Bartheke Fr. 5'950.--, EUR 1'600.-- und EUR 1'250.--, sowie aus dem Portemonnaie von B. Fr. 840.-- und EUR 50.--. Weitere Bargeldbeträge in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.-- wurden von zehn Personen sichergestellt. Die Kantonspo- lizei habe sodann ein weiteres Hinterzimmer entdeckt, das als Büro gekenn- zeichnet gewesen sei und die Aufschrift «A. Vorsitzender GL» und «C. CEO» getragen habe.
Die ESBK habe mündlich die Strafuntersuchung wegen unerlaubter Spiel- bankenspiele auf B. ausgedehnt, die Durchsuchung ihrer Person sowie Effekten angeordnet sowie mündlich den Befehl zur Durchsuchung des Büros erlassen. Die ESBK führte mit B. während der Hausdurchsuchung eine Einvernahme durch und weitete die Strafuntersuchung mündlich auch auf A. (nachfolgend «Gesuchsgegner») aus (act. 4 S. 4 f. Rz. 15–17; act. 1.2; Niederschriften der mündlichen Anordnungen der ESBK: act. 4.1 A., act. 4.2 B.). Es bestehe danach der Verdacht, dass B. und A. in den Räum- lichkeiten an der […] Spielbankenspiele ohne Konzession durchführen, organisieren oder zur Verfügung stellen würden (act. 4 S. 5 Rz. 20).
B. Die Kantonspolizei Zürich stellte anlässlich der Hausdurchsuchung vom
27. Oktober 2024 hinter der Bartheke einen Videorekorder sicher, der lau- fend den Aussenbereich aufgezeichnet habe (U62400) und einen weiteren, ausgeschalteten Videorekorder (U62401) der gleichen Marke aus einem Einbauschrank im Büro. Neben dem Mobiltelefon ab B. (U62402) stellte sie zwei ausgeschaltete Apple iPads aus einem Korpus des Büroraums sicher (U62403, U62404). Sie stellte sodann aus einem roten Ordner im Schrank des Büroraumes eine Mappe mit diversen Unterlagen zur Lokalität «Bar D.» sicher und aus einem Schubladenstock im Büroraum eine ausgeschaltete Festplatte (U62406; act. 4 S. 5 Rz. 18; act. 4.4). B. verlangte sogleich die Siegelung, da es sich um private Aufnahmen handle (act. 1.3). Die Siegelung
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erfolgte gemäss Protokoll am 27. Oktober 2024, 04:08 Uhr (nach Zeitumstel- lung; act. 1.3).
C. Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
28. Oktober 2024, superprovisorisch die vorsorgliche Spiegelung der sicher- gestellten Geräte anzuordnen (act. 1; BP.2024.107 act. 1). Sie beantragt in der Hauptsache:
1. Es sei das Sekretariat der ESBK zu beauftragen, die Asservate U062402, U62403 und U62404 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.
2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensi- sche Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon der Marke Apple (U062402) oder Tablett U62403 (Apple iPad) sowie dem Tablett U62404 (Apple iPad) befindenden Dateien sowie der Cloud-Daten zu erstellen.
3. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons der Marke Apple (U62402) sicher- zustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
4. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobil- telefon der Marke Apple (U062402) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
5. Die in Ziffer 1 bis 4 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien super- provisorisch zu erlassen.
Die Beschwerdekammer entsprach dem Gesuch und beauftragte am 29. Ok- tober 2024 das Bundesamt für Polizei fedpol, in geeigneter Form je zwei forensische Kopien der sich auf den Geräten (Gesuch Ziffer 2) befindenden Daten sowie der Cloud-Daten anzufertigen. Nach Erstellung der forensi- schen Kopien waren die Asservate und die forensischen Kopien von fedpol zu versiegeln und zusammen mit einem Kurzbericht dem Gericht zu über- mitteln (BP.2024.107 act. 2).
D. Am 31. Oktober 2024 teilte A. der ESBK mit, über Drittpersonen erfahren zu haben, dass die ESBK seine privaten Geschäftsräumlichkeiten durchsucht und Unterlagen sichergestellt habe. Er sei darüber nicht direkt informiert worden. Er verlangte namentlich einen Bericht und die Siegelung sämtlicher Gegenstände, welche die ESBK von ihm sowie von seinen an dieser Adresse firmierenden Gesellschaften sichergestellt habe. Er ersuchte um Akteneinsicht und behielt sich eine Begründung der Siegelung vor, wie auch die Einreichung von Vollmachten insbesondere der genannten Gesellschaf- ten (act. 4.6) und begründete die Siegelung am 8. November 2024 summa- risch (act. 31.1).
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E. Am 13. November 2024 stellte die ESBK das Entsiegelungsgesuch. Sie er- suchte die Beschwerdekammer, die folgenden Gegenstände seien zu ent- siegeln und sie sei zu ihrer Durchsuchung zu ermächtigen (act. 4):
- U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder (hinter der Bartheke) - U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder (Einbauschrank im Büroraum) - U62402/Siegel-Nr. 015458 Mobiltelefon (ab B.) - U62403/Siegel-Nr. 015461 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62404/Siegel-Nr. 015459 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62405/Siegel-Nr. 015499 Mappe (aus rotem Ordner im Schrank Büroraum) - U62406/Siegel-Nr. 015460 Festplatte (aus Büroraum, Korpus, Schubladenstock)
Die Beschwerdekammer lud A. am 14. November 2024 zur Beschwerdeant- wort ein (act. 5).
F. A. ersuchte am 18. November 2024 um Akteneinsicht (act. 6). Er beantragt neben einer Fristerstreckung für die Gesuchsantwort was folgt:
1. Es seien sämtliche im Oktober 2024 in Zürich sichergestellten und in der Folge gesiegelten Datenträger sowie Unterlagen, namentlich
– Videorekorder; Büroraum, ab Korpus (U62401/Siegel-Nr. 015453);
– Apple iPad; Büroraum, ab Korpus (U62403/Siegel-Nr. 015461);
– Apple iPad; Büroraum, ab Korpus (U62404/Siegel-Nr. 015459);
– Festplatte; Büroraum, Korpus, Schubladenstock (U62406/Siegel-Nr. 015460);
– Mappe mit diversen Unterlagen; Büroraum, Schrank aus rotem Ordner (U62405/Siegel-Nr. 015499)
und ihre aktuellen Verpackungen sowie der Lagerungsort und allfällige Anschluss- verhältnisse der vorgenannten Datenträger (Spiegelstriche 1–4) fotografisch zu dokumentieren, so dass insbesondere das angebrachte Siegel, die unversehrte Verpackung und allfällige Kabelverbindungen klar ersichtlich sind, und diese Foto- dokumentation sei der Unterzeichnenden zur Einsichtnahme zuzustellen.
2. Es seien die vom Bundesamt für Polizei fedpol erstellten und in der Folge gesiegelten forensischen Sicherungskopien von den beiden Apple iPads (U62403 und U62404) und ihre aktuellen Verpackungen sowie der Lagerungsort fotografisch zu dokumen- tieren, so dass insbesondere das angebrachte Siegel und die unversehrte Verpa- ckung klar ersichtlich sind, und diese Fotodokumentation sei der Unterzeichnenden zusammen mit dem Kurzbericht zur verwendeten Arbeitsmethode zur Einsichtnahme zuzustellen.
Die Beschwerdekammer teilte A. bezüglich Ziffer 1 des Antrages am 19. No- vember 2024 mit, ihm bereits alle Unterlagen, welche ihm zustünden, mit der Einladung zur Gesuchsantwort zugestellt zu haben (act. 7).
G. A. reichte am 16. Dezember 2024 innert erstreckter Frist seine Gesuchsant- wort ein. Er beantragt (act. 14 S. 1 f.):
1. Das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 13. November 2024 sei abzu- weisen und es seien die gesiegelten Asservate U62401 (Siegel-Nr. 015453), U62403
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(Siegel-Nr. 015461), U62404 (Siegel-Nr. 015459), U62405 (Siegel-Nr. 015499) und U62406 (Siegel-Nr. 015460) A. umgehend zurückzugeben.
2. In Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Gesuchstellerin vom 13. November seien sämtliche forensischen Datensicherungskopien der gesiegelten Asservate U62403 (Siegel-Nr. 015461) und U62404 (Siegel-Nr. 015459) inkl. Cloud-Daten um- gehend unwiderruflich zu löschen und/oder A. umgehend herauszugeben.
3. Eventualiter sei eine Triage der gesiegelten Asservate U62401 (Siegel-Nr. 015453), U62403 (Siegel-Nr. 015461), U62404 (Siegel-Nr. 015459), U62405 (Siegel-Nr.
015499) und U62406 (Siegel-Nr. 015460) zum Zweck der Aussonderung der ge- heimnisgeschützten und/oder nicht verfahrensrelevanten Daten vorzunehmen und A. und seiner Verteidigung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
H. Auf Einladung des Gerichts vom 17. Dezember 2024 (act. 15) reichte die ESBK innert erstreckter Frist am 31. Januar 2025 die Gesuchsreplik ein (act. 17). Sie hält darin an den gestellten Anträgen fest und beantragt die Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners.
I. Die Beschwerdekammer lud am 4. Februar 2025 zur Duplik ein (act. 18). Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2025 (BP.2024.107 act. 3) teilte fedpol am 6. Februar 2025 mit, die Daten des Asservates U62403 extrahiert zu haben; beim Asservat U62404 sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Das Gericht stellte den Parteien am 6. Februar 2025 die Anfrage an fedpol mitsamt der Antwort zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 19–21). Die ESBK verzichtete am 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 23). Fedpol übersandte dem Gericht in der Folge am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen (BP.2024.107 act. 6). A. beantragt am 3. März 2025 neu, als Hauptantrag vor den weiteren Anträgen, auf das Entsiegelungsgesuch vom 13. November 2024 sei nicht einzutreten (act. 27). Das Gericht stellte der ESBK die Eingabe von A. am
4. März 2025 zur Kenntnis zu (act. 28).
J. Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Ausführung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera C; BP.2024.107 act. 11). Demnach konnte fedpol vollstän- dige logische Sicherungen sämtlicher Asservate anfertigen (auch des Asser- vates U62404, iPad), entgegen der Mitteilung im E-Mail vom 6. Februar 2025 (BP.2024.107 act. 4). Das Gericht verifizierte dies, indem es das Siegel einer der von fedpol angefertigten Datenspiegelungen (Harddisk mit Siegel fedpol Nr. 204140662-9) brach. Der Kurzbericht wurde den Parteien am 12. Sep- tember 2025 zur Kenntnis gebracht und die ESBK zugleich aufgefordert, die
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Eingabe vom 8. November 2024 (Begründung des Siegelungsgesuchs durch A.) einzureichen (act. 30). Sie tat dies mit Eingabe vom 23. September 2025 (act. 31, 31.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Vorliegend stellte die ESBK ihr Gesuch vom 28. Oktober 2024 um eine vorsorgliche Datensicherung eines Mobiltelefons und zweier iPads nur in Bezug auf B. (act. 1). Zwischenzeitlich verlangte auch A. bei der ESBK die Siegelung; entsprechend stellte die ESBK ihr Entsiegelungsgesuch vom
13. November 2024 gegen beide Gesuchsgegner (act. 4). Fedpol erstellte die forensischen Kopien für beide Gesuchsgegner auf einer Harddisk, in zwei Exemplaren. Das Gericht führte die Verfahren betreffend beide Entsie- gelungen einstweilen gemeinsam unter der Nummer BE.2024.22. Nach Durchführung des Schriftenwechsels ist unbestritten und klar, dass die Sicherstellungen einerseits bei der Untermieterin erfolgten (U62402/Siegel- Nr. 015458 Mobiltelefon, U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder hinter der Bartheke), andererseits im Büro, das A. gemietet habe (U62403/Siegel- Nr. 015461 und U62404/Siegel-Nr. 015459 iPads, U62406/Siegel- Nr. 015460 Harddisk, U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder, U62405/ Siegel-Nr. 015499 Mappe). Die Entsiegelungsverfahren stammen damit zwar aus einer Hausdurchsuchung, betreffen jedoch unterschiedliche Personen mit je eigenen Rechtsvertretern und Siegelungsgesuchen. Eine Trennung erscheint zudem aus prozessökonomischen Gründen geboten. Das Verfahren gegen A. ist bei dieser Sachlage vom Entsiegelungsverfahren BE.2024.22 gegen B. zu trennen und separat unter der Verfahrensnummer BE.2025.30 abzuschliessen.
E. 1.2 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das
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Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 1.4 Die Beschwerdeinstanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
E. 2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundes- gerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere
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nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungs- gesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 62). Erfolgt ein Entsie- gelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Ein- sprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom
1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezem- ber 2013 E. 1.4.3). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiege- lungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungsstrafver- fahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2).
E. 2.3 Vorliegend stellte der Gesuchsgegner das Siegelungsbegehren nach der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 am 31. Oktober 2024 und begrün- dete es am 8. November 2024 summarisch. Das am 13. November 2024 gestellte Entsiegelungsgesuch der ESBK ist rechtzeitig erfolgt. Gegenstand des Gesuchs bildet die Entsiegelung von Unterlagen und elektronischen
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Daten, die in einem vom Gesuchsgegner gemieteten Raum (Büro 4) sicher- gestellt wurden.
E. 2.4 Der Gesuchsgegner ist als Mieter des Büros 4 Inhaber der sichergestellten Gegenstände und war somit zur erhobenen Einsprache resp. zur Stellung eines Siegelungsbegehrens grundsätzlich insoweit legitimiert, als er eigene Geheimnisse anruft.
E. 3.1 Der Gesuchsgegner führt aus, er sei auf eine Fotodokumentation der Siegelung (aktuelle Verpackungen, Lagerungsort) mit einem Kurzbericht zur verwendeten Arbeitsmethode angewiesen, um die korrekte/rechtsgenü- gende Siegelung überprüfen zu können. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 handle es sich bei der Siegelung um einen physischen Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu ver- packen hätten, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht. Diese Überprüfung müsse ihm offenstehen (act. 6 S. 2). Die korrekte Siegelung lasse sich mit den zugestellten Akten nicht ab- schliessend prüfen, zumal auch die von ihm beantragte Fotodokumentation nicht vorliege (act. 14 S. 11).
E. 3.2 Vorliegend hat die ESBK dokumentiert, die Siegel angebracht zu haben (act. 1.3). Solches kann vom Entsiegelungsgericht und seinen Hilfspersonen nachvollzogen werden. Eine Untersuchungsbehörde liefe jedenfalls Gefahr, dass die Beweise nicht verwertbar sind. Es ist vorliegend kein Grund erkenn- bar, warum die Asservate des Gesuchsgegners nicht lege artis gesiegelt worden sein sollen. Einen solchen nennt auch der Gesuchsgegner nicht. Er scheint vielmehr vom Grundsatz auszugehen, dass Untersuchungsbehör- den nicht nur die Siegelung beweisen müssen, sondern auch jegliche theo- retische Möglichkeit eines Verfahrensfehlers abschliessend ausschliessen müssten. Von Strafbehörden wird nicht stets generell und voraussetzungslos eine lückenlose «chain of custody» verlangt und ein Misstrauen ist auch nicht a priori indiziert (dazu GRAF/RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets, SJZ 12/2025 S. 604 ff., 614), was auch bundesgerichtliche Rechtsprechung zu sein scheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 4.2.3; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1 f.; 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4; 1B_412/2021 vom
29. November 2021 E. 3.3.3). Nach Auffassung der Beschwerdekammer wird von Untersuchungsbehörden im Normalfall nicht erwartet, dass sie die protokollarisch festgehaltene Siegelung noch durch eine Fotodokumentation zusätzlich belegen. Vorliegend fertigte die ESBK eine solche an (act. 13.3)
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und der Beschwerdeführer hat sie mit der Einladung zur Gesuchsreplik vom
17. Dezember 2024 erhalten (act. 15). Er hält an seinem Antrag dennoch fest. Auf diesen ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten.
E. 4.1.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im Jahr 2014 im Kanton Aargau die E. GmbH gegründet, ein schweizweiter Pflege- und Unterstützungsdienst. Die Gesellschaft wie auch der Gesuchsgegner hätten nichts mit den Vorwür- fen der ESBK zu tun. Er sei daneben Inhaber zahlreicher weiterer Gesell- schaften, die ebenfalls unbeteiligt seien. Der Gesuchsgegner sei seit dem
1. Dezember 2020 bzw. dem 1. Juli 2024 (Haupt-)Mieter der gesamten Gewerbefläche im Erdgeschoss an der […], mit vier separaten Büros und drei separaten Lagerräumen, jeweils mit separaten Zugängen (vgl. Pläne in act. 14.2, 14.3). Die Büros seien via Haupteingang zugänglich. Die weiteren Zugänge erfolgten über eine gemeinsame Rampe. Die Lager 1 und 2 seien via den ersten Eingang an der Gebäudeseite zugänglich, das Lager 3 via einen zweiten Seiteneingang. Das Lager 3 verfüge über eigene Toiletten, die restlichen Räume nutzten gemeinsam diejenigen Toiletten, die sich in einem Korridor zwischen dem Lager 2 und den Büroräumen befänden. Die Räum- lichkeiten seien an verschiedene Personen untervermietet, darunter an die E. GmbH (Zweigniederlassung Z./ZH). An der Adresse hätten auch die F. GmbH, die G. GmbH, die H. AG, die I. GmbH, die J. GmbH, die Bar D. & Veranstaltungen GmbH, Cafe K. und weitere Unternehmen ihren Sitz. Bis Ende Mai 2024 habe die Bar D. & Veranstaltungen GmbH das Lager 3 gemietet; seitdem stehe das Lokal leer. Zurzeit der Gastgewerbekontrolle vom 19. April 2024 seien weder die Gesellschaft noch die «Bar D.» vom Gesuchsgegner geführt worden. B. habe die Lager 1 und 2 von ihm (un- ter)gemietet. Die Untermieterin habe zu den übrigen Räumen keinen Zutritt gehabt und er nicht zu ihren Mietobjekten (act. 14 S. 3–5).
E. 4.1.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass vor der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Damit stehe fest, dass die Ermittlungen seit dem 20. April 2024 keinen hinreichenden Tatver- dacht gegen ihn ergeben hätten. Die Ermittlungen hätten sich einzig und allein gegen die «Bar D.» und ihren seinerzeitigen Mieter gerichtet. Auch sonst würden sich keinerlei Verdachtsmomente gegen den Gesuchsgegner ergeben; insbesondere begründe das Vorliegen eines Mietverhältnisses keinen Tatverdacht. Ohnehin seien die polizeilichen Ermittlungen vom
20. April 2024 bis zum 16. Oktober 2024 offenkundig unverwertbar, da sie entweder auf informellen Erhebungen beruhten und/oder unrechtmässig
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gewonnen worden seien. Die Kantonspolizei habe als Strafverfolgungsbe- hörde ihre Ermittlungen nicht (mehr) auf das Gastgewerbegesetz stützen können, da es die «Bar D.» seit Ende Mai 2024 nicht mehr gegeben habe und die Liegenschaft überdies öffentlich nicht zugänglich sei. Es hätten ein- zig die Lager 1 und 2 sowie die gemeinsam genutzten Toiletten im Zwischen- gang zu den Büros durchsucht werden dürfen, nicht aber andere Räume. Die Durchsuchung der privaten und geschäftlichen Räume des Gesuchsgegners und seiner Gesellschaften sei ohne seine Einwilligung erfolgt und weder durch den schriftlichen Durchsuchungsbefehl noch durch den mündlichen gegen seine Untermieterin gedeckt. Eine Gefahr sei nicht in Verzug gewesen und schon das Betreten des Korridors zum Büro sei unzulässig gewesen. Vom Lager 1 sei kein Zutritt zum Büro 4 möglich gewesen, da die unbeschrif- tete Verbindungstüre immer verschlossen sei. Damit sei das Büro 4 auch kein zugänglicher Nebenraum des Lagers 1 gewesen. In seinem als solches genutzten Büro 4 seien unrechtmässig Sicherstellungen erfolgt. Insgesamt sei die Hausdurchsuchung unzulässig und es liege eine unzulässige Beweis- ausforschung vor. Eine Hausdurchsuchung nur für vermutete Übertretungs- tatbestände sei auch nicht verhältnismässig. Sämtliche an der Hausdurch- suchung erlangten Beweise seien unverwertbar (act. 14 S. 5–10; act. 27 S. 4 f.).
Der Gesuchsgegner ergänzt in der Duplik, dass keine Hinweise auf ein «grosses Pokerspiel» bestanden hätten, weshalb auf das Entsiegelungsge- such aufgrund fehlender Zuständigkeit der ESBK nicht einzutreten sei (act. 27 S. 2 Ziff. 1, S. 6). Er wendet sich sodann gegen die polizeilichen Beweiserhebungen, die rechtswidrig erfolgt seien. Die ESBK habe gestützt auf den Rapport der Zürcher Kantonspolizei vom 15. Mai 2024 am 10. Juli 2024 einen Hausdurchsuchungsbefehl erlassen. Spätestens damit habe sie ein Strafverfahren eröffnet, und zwar gegen C. Sie habe entgegen ihren Vor- bringen offensichtlich Ermittlungen durchführen lassen und hierfür Befehle erteilt, andernfalls sie sich am 7. Oktober 2024 auch nicht telefonisch nach dem Ermittlungsstand erkundigt hätte. Die Kantonspolizei habe mit Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 um Anpassung des Hausdurchsu- chungsbefehls ersucht, wonach die ESBK ein weiteres Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet habe. Sämtliche polizeilichen Ermittlungen nach dem
19. April 2024 würden demnach gerade keine polizeilichen Vorermittlungen mehr darstellen (act. 27 S. 3).
E. 4.2 Die ESBK erklärt, sie sei vorliegend zur Strafverfolgung zuständig, da nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können, dass es sich um ein grosses Pokerspiel handle. Dies betreffe insbesondere den Fall, wenn grössere Beträge im Spiel seien. Diesfalls liege ein Spielbankenspiel vor,
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wofür die ESBK zuständig sei (act. 17 S. 4 Ziff. 1). Der Durchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024 sei für das Lager 2 sowie sämtliche zugänglichen Nebenräume ausgestellt worden. Der mündliche Dursuchungsbefehl sei gegen B. erlassen worden und habe die von ihr genutzten Räumlichkeiten sowie alle dazugehörigen zugänglichen Nebenräume umfasst. Das Büro 4 sei über eine unbeschriftete Türe mit dem Lager 1 verbunden. Es habe sich um einen unbeschrifteten Nebenraum gehandelt, der durch den mündlich erteilten Durchsuchungsbefehl im Zusammenhang mit B. abgedeckt gewe- sen sei. Die Kantonspolizei habe daher die Räumlichkeit betreten und daraufhin die zweite Türe des Büro 4 in den Korridor geöffnet. Dort habe sie die Aufschrift entdeckt, worauf die ESBK für das Büro 4 mündlich einen Hausdurchsuchungsbefehl erteilt habe. Dieses Vorgehen sei rechtmässig (act. 17 S. 10).
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Geschehnis:
E. 4.3.1 Am 15. Mai 2024 rapportierte die Zürcher Kantonspolizei der ESBK wegen dringenden Verdachts des Anbietens von illegalem Geldspiel, namentlich Spielbankenspiele in Form von Barbut und Kartenspielen. Die Polizei hatte in der Nacht von Freitag, 19. April 2024 ca. 23.55 Uhr auf Samstag, 20. April 2024 ca. 0.45 Uhr, eine Gastgewerbskontrolle in der «Bar D.» ([…]) durch- geführt. Sie traf dabei mehrere Männer an, die Poker gespielt und vor denen auf dem Tisch Geldnoten gelegen hätten. C. sei (bis Ende Mai 2024) der Mieter der Lokalität gewesen und vor Ort mit Spielkarten an einem Poker- tisch angetroffen worden. Im Lokal stand auch ein Barbut-Tisch (act. 4 S. 4 Rz. 11; act. 17.1 Rapport der Kantonspolizei vom 15. Mai 2024; act. 4.2 S. 2).
Gemäss Angaben der Immobilienverwaltung war das Mietverhältnis mit «Herrn A.» ([…], act. 17 S. 5 Rz. 20; act. 14 S. 3 Ziff. 10) für das ganze Erdgeschoss per 30. Juni 2024 beendet worden. Per 1. Juli 2024 mietete A. nur noch die folgenden Gewerbeflächen: Lager 1 und 2, Büro 1 bis 4, Nebenräume wie Toilettenanlagen und Kaffeeraum. Der Lagerraum 3 war am 10. Oktober 2024 nicht vermietet; mit A. war vereinbart, dass er seine Einbauten zeitnah zurückbaut (act. 17.3 E-Mail vom 31. Januar 2025).
Die Kantonspolizei informierte die ESBK mit E-Mail vom 8. Juli 2024 darüber, dass die «Bar D.» weiterhin existiere. Am Abend stünden weiterhin verschie- dene Fahrzeuge vor dem Eingang der Bar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die «Bar D.» in Betrieb sei und dort illegales Geldspiel betrie- ben werde (act. 17.2).
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Am 7. Oktober 2024 erkundigte sich die ESBK telefonisch bei der Kantons- polizei Zürich, ob es aktuelle Informationen darüber gebe, ob in den betref- fenden Räumlichkeiten weiterhin gespielt werde (act. 17 S. 5 Rz. 18 Replik).
Die Kantonspolizei Zürich zog das Baugesuch des Gesuchsgegners aus dem Jahr 2021 heran, telefonierte der Immobilienverwaltung am 10. Oktober 2024 und begab sich gleichentags in Begleitung des Hauswartes in die Ört- lichkeit. Der Hauswart habe berichtet, dass auch weiterhin in den Abend- stunden mehrere Personen – mehrheitlich Männer – zusammenkämen und Spiele spielen würden (act. 17 S. 5 Rz. 19). Die Immobilienverwaltung habe in die Begehung des Lagers 3 und Augenscheinnahme der Kantonspolizei vom 10. Oktober 2024 zugestimmt (act. 17 S. 5 Rz. 21).
Die Kantonspolizei Zürich informierte die ESBK telefonisch und mit Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 (nicht in den Gerichtsakten), dass ge- mäss polizeilichen Ermittlungen in der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Eine der kontrollierten Räumlichkeiten sei mitt- lerweile nicht mehr vermietet und der Zugang dazu erschwert. Die Polizei habe Hinweise erhalten, dass sich in diesen Räumlichkeiten nach wie vor überwiegend Männer regelmässig am Abend treffen, um gemeinsam zu spielen (act. 1.1 Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024, S. 2). Gemäss Mietvertrag in der Beilage des Nachtragsrapportes sei der Ge- suchsgegner A. Mieter der Räumlichkeiten (act. 4 S. 4 Rz. 12).
E. 4.3.2 Die ESBK erliess am 22. Oktober 2024 den Durchsuchungsbefehl in ihrem Strafverfahren 62-2024-055 gegen Unbekannt bezüglich des Lagers 2 an der […] (act. 1.1).
Die Hausdurchsuchung fand in der Nacht des 27. Oktober 2024 ab 02.45 Uhr bis 04.15 Uhr (nach Zeitumstellung) statt (act. 1.2 Protokoll). Die Durchsu- chung wurde dabei (1) auf den Büroraum Nr. 4 inkl. der von dort zugängli- chen Nebenräume und A. sowie (2) auf B. sowie «sämtlicher an dieser Adresse zugänglichen Nebenräume, insbesondere Büro, Keller, Estrich, Archiv- und Lagerräume, Garagen, Abstellplätze etc.» ausgedehnt. Am
E. 4.3.3 Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer am 28. Oktober 2024, durch fedpol vorsorglich forensische Sicherungskopien des ab B. sichergestellten iPhones (U62402) sowie zweier iPads aus dem Büroraum (U62403, 62404) anfertigen zu lassen (act. 1 S. 2). Die Beschwerdekammer ordnete dies wie beantragt am 29. Oktober 2024 an (BP.2024.107 act. 2). Fedpol erhielt die drei Geräte von der ESBK «anfangs Dezember 2024» (BP.2024.107 act. 11) und teilte dem Gericht am 6. Februar 2025 mit, die Daten der Asservate U62402 und U62403 extrahiert zu haben; bei einem Tablet (U62404) sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Fedpol übersandte in der Folge dem Gericht am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Ausführung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera I; BP.2024.107 act. 11). Aus dem Bericht geht hervor, dass fedpol sämtliche Asservate spiegeln konnte, was das Gericht durch Brechen des Siegels auf der Harddisk mit Siegel fedpol Nr. 204140662-9 mit summarischer Kontrolle der Spiegelung verifizierte.
E. 4.4.1 Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermitt- lungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizei- rechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Ab- grenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der
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öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Solche polizei- lichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom
E. 4.4.2 Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund- sätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungs- verfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungspro- zess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend
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über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4).
E. 4.4.3 Die Polizei ist für ihre eigenen Vorermittlungen auf keine strafprozessuale Grundlage oder einen Anfangstatverdacht angewiesen und sie hat vorlie- gend auch nicht in eigener Kompetenz Zwangsmassnahmen angewandt, die ihr nicht zustünden. Der Gesuchsteller hat das Lager 3 nur bis Ende Juni 2024 gemietet und nennt ansonsten auch keine Regeln des VStrR oder der Art. 299 ff. StPO, welche die Polizei verletzt hätte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die ESBK weitere Untersuchungsschritte bewirkte und der Gesuchsgegner selbst im vorliegenden Verfahren den hinreichenden Tatverdacht in Abrede stellt und damit eine weitere Ver- dachtsbegründung oder -konkretisierung gemäss Polizeigesetz fordert. Zum polizeilichen Aufklärungsbedarf hat er durch die unklare Situation in der Nachfolge der «Bar D.» (Person, anderer Lagerraum) und dennoch weiter- hin offenbar von ihm geduldeten Spieltätigkeit selbst beigetragen. Diese war jedenfalls selbst dem Hauswart der Immobilienverwaltung aufgefallen. Immerhin ist die ESBK darauf hinzuweisen, dass sie im eigenen Interesse sämtliche ihrer Verfahrenshandlungen schriftlich dokumentiert. Ohnehin ist jedoch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Was der Gesuchsgegner vorbringt, legt in keiner Weise nahe, dass vorliegend die Verwertbarkeit der polizeilichen Ermittlungen zum Tatverdacht zum Vornherein als ausge- schlossen erscheint. Die Rügen des Gesuchsgegners gehen insoweit ins Leere und sind unbegründet.
E. 4.5 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versie- gelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnun- gen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln
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und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aus- sage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siege- lung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2, zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
E. 4.6 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erken- nenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht (und nicht anders das Zwangsmassnahmengericht) weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2).
Nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die gleich hohe Intensi- tät eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft (so etwa ausdrücklich Urteile des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3; 1B_516/2011 vom
17. November 2011 E. 2.1; 1B_212/ 2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4). Für die Annahme eines hinrei- chenden Tatverdachts im Entsiegelungsverfahren werden nur, aber immer- hin das Vorliegen erheblicher und konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung verlangt (zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.4).
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E. 4.7.1 Die Hausdurchsuchungsbefehle können sich auf einen hinreichenden Tat- verdacht stützen: Die Kantonspolizei traf während der Gewerbekontrolle Spieltätigkeiten an, hatte zwei weitere Hinweise und stellte Spieltätigkeit auch anlässlich der Hausdurchsuchung fest (vgl. obige Erwägung 4.3). Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich möglicherweise illegaler Glücksspiele in den Räumlichkeiten liegt vor. Die Strafuntersuchung der ESBK betrifft eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Danach wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Geldspiele (Art. 3 lit. a BGS) scheinen vorzuliegen; ob es sich bei den möglicherweise über längere Zeiträume angebotenen Geldspielen um Kleinspiele oder Spielbankenspiele handelt, wird die Untersuchung zeigen müssen. Zumin- dest waren schon die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeldbeträge nicht gering. Zur Strafverfolgung zuständig ist dabei die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS).
E. 4.7.2 Die Durchsuchung des Büros 4 ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem Gesuchsgegner hat die Bar D. & Veranstaltungen GmbH ihren Sitz in den Räumlichkeiten (vgl. Erwägung 4.1.1 vorstehend). Der Gesuchsgegner ist persönlich seit längerem Mieter und hat einen Teil davon zunächst zum Betrieb der «Bar D.» (Lager 3) und dann an B. untervermietet (Lager 1, 2). Bei beiden Untermietern entstand ein Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BGS. Der gemäss Aufschrift noch nicht bewilligte Plan (vgl. act. 14.2) sieht vor, das Lager 3 von den übrigen Räumlichkeiten durch eine neue Wand abzutrennen, welche auch bestehende Türen überbaut. Dazu gehört die Tür vom Büro 4 ins Lager 3. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei das Büro 4 jedoch vom Lager 1 aus durch eine unbeschriftete Türe betreten worden (vgl. obige Erwägungen 4.2, 4.3.2). Dies war schon streng formal gestützt auf den Gegenstand der Dursuchungsbefehle zulässig, wobei vorliegend aufgrund der verworrenen Situation keine hohen und trennschar- fen Anforderungen an die einzelnen Teilräumlichkeiten zu stellen sind: Das Büro 4 werde gemäss Aufschrift vom Beschuldigten A. sowie von C. genutzt, welcher bei der Gewerbekontrolle in der «Bar D.» angetroffen wurde. Der Gesuchsgegner A. hat die engen personellen Verknüpfungen und unklaren Zurechnungen von Räumlichkeiten (als Gesamtmieter; Ort des Sitzes zahlreicher Gesellschaften; unklare Nachfolge der «Bar D.»; fehlende Beschriftungen; nicht aktueller Grundrissplan, act. 14 S. 4 Ziff. 12) teils selbst mitgeschaffen, teils geduldet. Aufgrund dieser Verstrickungen durfte die ESBK davon ausgehen, dass im Büro 4 Beweismittel mit Bezug zur Strafuntersuchung aufgefunden werden könnten, was zumindest bei der Mappe mit diversen Unterlagen zur Lokalität «Bar D.» aus dem roten Ordner
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vom Büro auch der Fall zu sein scheint (vgl. litera B oben). Dies deutet im Übrigen auch darauf hin, dass die Bar D. & Veranstaltungen GmbH ihren Sitz organisatorisch im Büro 4 haben könnte, was die Verbindung dieser Örtlichkeit zur Strafuntersuchung weiter stärkt.
E. 4.7.3 Insgesamt bestehen erhebliche und konkrete Hinweise auf strafbare Hand- lungen und damit ein hinreichender Tatverdacht für die Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, die sich als rechtmässig erweisen. Die Rüge ist unbe- gründet.
E. 4.8 Im Übrigen dient das Entsiegelungsverfahren nach der neuesten und amtlich publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wie schon nach der alt- rechtlichen Praxis des Bundesgerichtes) dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246– 248 StPO). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Voraussetzun- gen von Art. 197 StPO für Zwangsmassnahmen, namentlich die Verhältnis- mässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3 und 5.6). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangs- massnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3–2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angeru- fen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Unter- suchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnismässig- keit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c bis d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (zum Ganzen BGE 151 IV 30 E. 4.3).
Bei Entsiegelungen nach VStrR hat für die Zwangsmassnahmenvorausset- zungen und die entsprechende Beschwerde nichts anderes zu gelten. Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – kein gesetzliches Geheimnisrecht substanziiert angerufen wurde, wäre auf die Rügen zur Hausdurchsuchung ohnehin nicht einzutreten.
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5.
5.1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte […], Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner […] sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). 5.2 Da das Siegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen dient, gelangt es nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheim- nisschutzgründe substanziiert angerufen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterlie- gen, sind zu benennen (Urteile des Bundesgerichts 7B_950/2024 vom
15. November 2024 E. 2.4 zur Publikation vorgesehen; 7B_106/2022 vom
16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1). 5.3 Der Gesuchsgegner rügt, als Pflegefachmann und Inhaber der E. GmbH un- terliege er dem Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Die sichergestellten Datenträger und Unterlagen beträfen sensible höchstpersönliche Informati- onen aus der Intim- und Privatsphäre der Kunden der E. GmbH, die dem Berufsgeheimnis unterlägen (act. 14 S. 11). Sie enthielten mutmasslich vertrauliche Korrespondenz der E. GmbH, insbesondere Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis der Gesellschaft unterlägen (insbesondere Patienten- dossiers, ärztliche Unterlagen etc.; act. 31.1 Schreiben vom 8. November 2024). 5.4 Der Gesuchsgegner bringt damit keine geschützten Geheimnisse rechtsge- nügend vor. Er behauptet zwar eigene Geheimnisse, macht diese aber nur
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im Zusammenhang mit Korrespondenz und Kunden der E. GmbH geltend. Er macht insbesondere nicht geltend, selbst Pflegedienstleistungen erbracht zu haben, was bei einem Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften auch nicht naheliegt. Im Namen der Gesellschaft hat er jedoch weder die Siege- lung begründet noch im vorliegenden Verfahren gehandelt. Der Gesuchs- gegner ist auch nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.3.2). Geheimnisse in den Unterlagen der E. GmbH sind mithin gar nicht Verfahrensgegenstand. Die angerufenen Geheimnisse wurden sodann in keiner Weise rechtsgenügend substantiiert. Weder hat der Gesuchsgegner sie näher beschrieben oder dokumentmässig eingegrenzt noch bezeichnet er den Fundort von Dateien oder Suchbegriffe. Er bezeichnet im ganzen Verfahren insbesondere keine Namen von betroffe- nen Patienten und Ärzten, was ihm jedoch zuzumuten war. Dies wäre vorlie- gend umso dringender nötig gewesen, als das Büro als Sitz zahlreicher Gesellschaften, die er im vorliegenden Zusammenhang nennt, gedient haben dürfte. Ist eine Triage damit nicht effektiv möglich, ist der Gesuchs- gegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat damit keine im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisse dargetan. Die Rüge geht fehl. 5.5
5.5.1 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Beim Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person handelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Die Durchsuchung solcher Privatgeheim- nisse ist entsprechend nur zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.2 zur Publikation bestimmt). Es hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersön- liche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3;
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7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO einge- treten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 zur Publikation bestimmt). 5.5.2 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die gesiegelten Asservate würden schutzwürdige persönliche Daten von völlig unbeteiligten Personen enthal- ten, namentlich u.a. von den Söhnen des Gesuchsgegners und seiner Part- nerin, der F. GmbH, G. GmbH, H. AG, I. GmbH, J. GmbH und dem Cafe K. (act. 14 S. 11). 5.5.3 Der Gesuchsgegner macht auch keine konkreten Ausführungen zu Privat- geheimnissen oder Interessen von Gesellschaften, wobei er persönlich hin- sichtlich der letzteren auch nicht legitimiert wäre. Insbesondere tut er nicht dar, welche es sind, wo sie sich befinden würden und wie sie das Untersu- chungsinteresse überwögen. Dies ist auch nicht erkennbar. Er hat damit keine im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisse dargetan. Die Rüge geht fehl. 5.6
5.6.1 Der Gesuchsgegner bringt schliesslich vor, die gesiegelten Asservate seien auch nicht beweisrelevant. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass sich daraus Hinweise auf die Organisation von Barbutspielen ergeben sollen. Der Sachverhalt sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht eingegrenzt worden, obwohl sämtliche Daten und Unterlagen vor der Hausdurchsuchung vom 27. Okto- ber 2024 keinen Sachzusammenhang zum Verwaltungsstrafverfahren hätten (act. 14 S. 10). Geheimnisgeschützte oder offensichtlich nicht unter-
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suchungsrelevante Aufzeichnungen seien vom Entsiegelungsrichter auszu- sondern (act. 14 S. 11 f.; act. 27 S. 5). 5.6.2 Die ESBK legt dar, die sichergestellten Datenträger und Unterlagen seien von entscheidender Bedeutung, um festzustellen, wer in die Organisation und Durchführung der mutmasslich illegalen Barbutspiele involviert gewesen sei, in welchem Zeitraum diese stattgefunden hätten und welche Verbindun- gen zwischen den Beteiligten bestünden (act. 17 S. 11 Rz. 51). 5.6.3 Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hat dies wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestell- ten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (GRAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteile des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom
13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt; 7B_1146/2024 vom
E. 6 November 2024 wurde dies schriftlich festgehalten (act. 4.1 A.; act. 4.2 B.) und hinsichtlich des Büros wie folgt begründet (act. 4.1 S. 3):
«Im Rahmen der Hausdurchsuchung entdeckte die Polizei ein weiteres Hinterzimmer, das als Büro gekennzeichnet war und die Beschriftung A. Vorsitzender GL und C. CEO trug. Zu Be- ginn der polizeilichen Ermittlungen nahm die Polizei und die Verfahrensleitung an, dass es sich bei der beschuldigten Person um C. handle. Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnte diese Annahme jedoch nicht vollumfänglich bestätigt werden, weshalb das Verfahren gegen Unbekannt eröffnet wurde.
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Laut Polizeirapport besteht weiterhin ein Mietverhältnis zwischen A. und dem Vermieter der Räumlichkeiten im Erdgeschoss an der […]. Angesichts der vor Ort angetroffenen Situation, insbesondere der beschrifteten Büroräume, der vorangegangenen Ermittlungen sowie des mutmasslichen Betriebs von Spielbankenspielen im Erdgeschoss hat die Verfahrensleitung mündlich einen Durchsuchungsbefehl für die entsprechenden Büroräumlichkeiten erlassen.»
Bei der Hausdurchsuchung wurden insgesamt sieben Asservate sicherge- stellt (act. 1.3). Davon stammen fünf aus dem Büroraum (vgl. obige litera B). B. verlangte am 28. Oktober 2024 die Siegelung (act. 4.5). Der Gesuchsgeg- ner verlangte mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ebenfalls die Siegelung, ohne weitere Begründung (act. 4.6). Er hat sie dann am 8. November 2024 summarisch weiter begründet (act. 31.1): Es fehle ein Deliktskonnex. Es be- fände sich auf vier Asservaten mutmasslich vertrauliche Korrespondenz der E. GmbH, namentlich Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis der Gesellschaft unterlägen (insbesondere Patientendossiers, ärztliche Unterlagen etc.). Schliesslich gebe es persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen.
E. 7 November 2022 E. 4.4.2). Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nach- geht (BGE 140 I 353 E. 6.1). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt so abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). Nach dem Zürcher Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; Nr. 550.1) wahrt die Polizei Sicherheit und Ordnung (§ 3 PolG). Dies umfasst kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben (SCHINDLER/WIDMER, Kom- mentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 3 N. 3). Die Kantons- polizei verhindert und erkennt Straftaten (§ 3 Abs. 2 lit. a PolG) und ermittelt nach Art. 306 f. StPO, wenn sie strafbare Handlungen feststellt (§ 3 Abs. 3 PolG). Alle polizeilichen Massnahmen haben einen Auslöser oder konkreten Anlass (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 6). Die Polizei führt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen durch (§ 4 Abs. 1 und 2 PolG). Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei, die auf Verdachtsbegründung oder -konkretisierung ausgerichtet sind. Zweck ist die Informationsbeschaffung, die Schaffung von Entscheid- grundlagen für das weitere Vorgehen (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 2, 4, 15). Die Polizei wirkt sodann im Vorverfahren der StPO mit (§ 4 Abs. 3 PolG). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straf- tat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 2 StPO). Verdichten sich die polizeilichen Erkenntnisse und Feststellungen zu einem Anfangstatverdacht, wird ihre Tätigkeit nicht mehr durch das kantonale Polizeirecht, sondern die Strafprozessordnung be- stimmt (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 3 N. 14 f., § 4 N. 2; BGE 140 I 353 E. 5.1 f., 6).
E. 8 April 2025 E. 2.5). 5.6.4 Die Relevanz von Beweismitteln ist bestimmt vom untersuchten Sachverhalt und nicht dem Datum der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person. Vorliegend ist zeitlich nicht genau bekannt, ab wann erste Glücksspiele angeboten worden sein könnten. Die Sicherstellungen erfolgten im Büro 4, das wie dargestellt (Erwägung 4.7 oben) aufgrund des Bezuges zu den Gebrüdern A./C. sowie dem Sitz der Bar D. & Veranstal-
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tungen GmbH einen erheblichen Konnex zur Strafuntersuchung aufweist. Es ist zu erwarten, dass auf den sichergestellten Geräten erhebliche Beweis- mittel zu finden sind, wie das ja für die Mappe «Bar D.» aus dem roten Ordner bereits der Fall zu sein scheint. Es wird an der ESBK sein, die Sicherstellungen zu sichten und daraus das für die Strafuntersuchung Wesentliche zu beschlagnahmen. Ohnehin kann der Gesuchsgegner die mangelnde Beweisrelevanz nicht rügen, nachdem er keine schützenswerten Geheimnisse vorgebracht hatte (vgl. Erwägung 4.8 oben). Die Rüge geht fehl. 5.7 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse genügend dargetan, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Auf das Entsiegelungsgesuch ist damit praxisgemäss nicht einzutreten. Die im Büro 4 sichergestellten Asservate – der Videorekorder (U62403); zwei Apple iPads (U62403 und U62404); die Festplatte (U62406); die Mappe (U62405) – sind der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.
6. Insgesamt ist auf den prozessualen Antrag auf Erstellung einer Foto- dokumentation der Siegelung inkl. Kurzbericht nicht einzutreten. Die sicher- gestellten Asservate sind inkl. der den Gesuchsgegner betreffenden forensi- schen Kopien der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.
7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-055/Abs der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf den Antrag auf Erstellung einer Dokumentation zur Siegelung wird nicht eingetreten.
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die Apple iPads (U62403, U62404) inkl. ihrer forensischen Kopien, die Harddisk (U62406), der Videorekorder (U62401) und die Mappe (U62405) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die ESBK herausgegeben. Die ESBK wird ermächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION ESBK, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.30 (Nebenverfahren: BP.2024.107)
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Sachverhalt:
A. Die ESBK ordnete am 22. Oktober 2024 in ihrem Strafverfahren 62-23024- 055 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten […] an (act. 1.1). Sie erfolgte mit der Kantonspolizei Zürich am 27. Oktober 2024 (act. 4.7). B. habe sich dabei als Mieterin der Räumlichkeiten ausgegeben und dies mit dem Schlüssel für das Lokal bestätigt. In den Räumlichkeiten hätten sich insgesamt 18 Personen befunden, wovon zehn Personen um einen Barbut- Tisch stehend angetroffen worden seien. Auf der Ablage des Tisches seien CHF 20'200.-- und EUR 17'800.-- vorgefunden worden, sodann teil- weise in versteckten Ablagefächern der Bartheke Fr. 5'950.--, EUR 1'600.-- und EUR 1'250.--, sowie aus dem Portemonnaie von B. Fr. 840.-- und EUR 50.--. Weitere Bargeldbeträge in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.-- wurden von zehn Personen sichergestellt. Die Kantonspo- lizei habe sodann ein weiteres Hinterzimmer entdeckt, das als Büro gekenn- zeichnet gewesen sei und die Aufschrift «A. Vorsitzender GL» und «C. CEO» getragen habe.
Die ESBK habe mündlich die Strafuntersuchung wegen unerlaubter Spiel- bankenspiele auf B. ausgedehnt, die Durchsuchung ihrer Person sowie Effekten angeordnet sowie mündlich den Befehl zur Durchsuchung des Büros erlassen. Die ESBK führte mit B. während der Hausdurchsuchung eine Einvernahme durch und weitete die Strafuntersuchung mündlich auch auf A. (nachfolgend «Gesuchsgegner») aus (act. 4 S. 4 f. Rz. 15–17; act. 1.2; Niederschriften der mündlichen Anordnungen der ESBK: act. 4.1 A., act. 4.2 B.). Es bestehe danach der Verdacht, dass B. und A. in den Räum- lichkeiten an der […] Spielbankenspiele ohne Konzession durchführen, organisieren oder zur Verfügung stellen würden (act. 4 S. 5 Rz. 20).
B. Die Kantonspolizei Zürich stellte anlässlich der Hausdurchsuchung vom
27. Oktober 2024 hinter der Bartheke einen Videorekorder sicher, der lau- fend den Aussenbereich aufgezeichnet habe (U62400) und einen weiteren, ausgeschalteten Videorekorder (U62401) der gleichen Marke aus einem Einbauschrank im Büro. Neben dem Mobiltelefon ab B. (U62402) stellte sie zwei ausgeschaltete Apple iPads aus einem Korpus des Büroraums sicher (U62403, U62404). Sie stellte sodann aus einem roten Ordner im Schrank des Büroraumes eine Mappe mit diversen Unterlagen zur Lokalität «Bar D.» sicher und aus einem Schubladenstock im Büroraum eine ausgeschaltete Festplatte (U62406; act. 4 S. 5 Rz. 18; act. 4.4). B. verlangte sogleich die Siegelung, da es sich um private Aufnahmen handle (act. 1.3). Die Siegelung
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erfolgte gemäss Protokoll am 27. Oktober 2024, 04:08 Uhr (nach Zeitumstel- lung; act. 1.3).
C. Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
28. Oktober 2024, superprovisorisch die vorsorgliche Spiegelung der sicher- gestellten Geräte anzuordnen (act. 1; BP.2024.107 act. 1). Sie beantragt in der Hauptsache:
1. Es sei das Sekretariat der ESBK zu beauftragen, die Asservate U062402, U62403 und U62404 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.
2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensi- sche Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon der Marke Apple (U062402) oder Tablett U62403 (Apple iPad) sowie dem Tablett U62404 (Apple iPad) befindenden Dateien sowie der Cloud-Daten zu erstellen.
3. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons der Marke Apple (U62402) sicher- zustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
4. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobil- telefon der Marke Apple (U062402) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
5. Die in Ziffer 1 bis 4 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien super- provisorisch zu erlassen.
Die Beschwerdekammer entsprach dem Gesuch und beauftragte am 29. Ok- tober 2024 das Bundesamt für Polizei fedpol, in geeigneter Form je zwei forensische Kopien der sich auf den Geräten (Gesuch Ziffer 2) befindenden Daten sowie der Cloud-Daten anzufertigen. Nach Erstellung der forensi- schen Kopien waren die Asservate und die forensischen Kopien von fedpol zu versiegeln und zusammen mit einem Kurzbericht dem Gericht zu über- mitteln (BP.2024.107 act. 2).
D. Am 31. Oktober 2024 teilte A. der ESBK mit, über Drittpersonen erfahren zu haben, dass die ESBK seine privaten Geschäftsräumlichkeiten durchsucht und Unterlagen sichergestellt habe. Er sei darüber nicht direkt informiert worden. Er verlangte namentlich einen Bericht und die Siegelung sämtlicher Gegenstände, welche die ESBK von ihm sowie von seinen an dieser Adresse firmierenden Gesellschaften sichergestellt habe. Er ersuchte um Akteneinsicht und behielt sich eine Begründung der Siegelung vor, wie auch die Einreichung von Vollmachten insbesondere der genannten Gesellschaf- ten (act. 4.6) und begründete die Siegelung am 8. November 2024 summa- risch (act. 31.1).
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E. Am 13. November 2024 stellte die ESBK das Entsiegelungsgesuch. Sie er- suchte die Beschwerdekammer, die folgenden Gegenstände seien zu ent- siegeln und sie sei zu ihrer Durchsuchung zu ermächtigen (act. 4):
- U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder (hinter der Bartheke) - U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder (Einbauschrank im Büroraum) - U62402/Siegel-Nr. 015458 Mobiltelefon (ab B.) - U62403/Siegel-Nr. 015461 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62404/Siegel-Nr. 015459 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62405/Siegel-Nr. 015499 Mappe (aus rotem Ordner im Schrank Büroraum) - U62406/Siegel-Nr. 015460 Festplatte (aus Büroraum, Korpus, Schubladenstock)
Die Beschwerdekammer lud A. am 14. November 2024 zur Beschwerdeant- wort ein (act. 5).
F. A. ersuchte am 18. November 2024 um Akteneinsicht (act. 6). Er beantragt neben einer Fristerstreckung für die Gesuchsantwort was folgt:
1. Es seien sämtliche im Oktober 2024 in Zürich sichergestellten und in der Folge gesiegelten Datenträger sowie Unterlagen, namentlich
– Videorekorder; Büroraum, ab Korpus (U62401/Siegel-Nr. 015453);
– Apple iPad; Büroraum, ab Korpus (U62403/Siegel-Nr. 015461);
– Apple iPad; Büroraum, ab Korpus (U62404/Siegel-Nr. 015459);
– Festplatte; Büroraum, Korpus, Schubladenstock (U62406/Siegel-Nr. 015460);
– Mappe mit diversen Unterlagen; Büroraum, Schrank aus rotem Ordner (U62405/Siegel-Nr. 015499)
und ihre aktuellen Verpackungen sowie der Lagerungsort und allfällige Anschluss- verhältnisse der vorgenannten Datenträger (Spiegelstriche 1–4) fotografisch zu dokumentieren, so dass insbesondere das angebrachte Siegel, die unversehrte Verpackung und allfällige Kabelverbindungen klar ersichtlich sind, und diese Foto- dokumentation sei der Unterzeichnenden zur Einsichtnahme zuzustellen.
2. Es seien die vom Bundesamt für Polizei fedpol erstellten und in der Folge gesiegelten forensischen Sicherungskopien von den beiden Apple iPads (U62403 und U62404) und ihre aktuellen Verpackungen sowie der Lagerungsort fotografisch zu dokumen- tieren, so dass insbesondere das angebrachte Siegel und die unversehrte Verpa- ckung klar ersichtlich sind, und diese Fotodokumentation sei der Unterzeichnenden zusammen mit dem Kurzbericht zur verwendeten Arbeitsmethode zur Einsichtnahme zuzustellen.
Die Beschwerdekammer teilte A. bezüglich Ziffer 1 des Antrages am 19. No- vember 2024 mit, ihm bereits alle Unterlagen, welche ihm zustünden, mit der Einladung zur Gesuchsantwort zugestellt zu haben (act. 7).
G. A. reichte am 16. Dezember 2024 innert erstreckter Frist seine Gesuchsant- wort ein. Er beantragt (act. 14 S. 1 f.):
1. Das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 13. November 2024 sei abzu- weisen und es seien die gesiegelten Asservate U62401 (Siegel-Nr. 015453), U62403
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(Siegel-Nr. 015461), U62404 (Siegel-Nr. 015459), U62405 (Siegel-Nr. 015499) und U62406 (Siegel-Nr. 015460) A. umgehend zurückzugeben.
2. In Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Gesuchstellerin vom 13. November seien sämtliche forensischen Datensicherungskopien der gesiegelten Asservate U62403 (Siegel-Nr. 015461) und U62404 (Siegel-Nr. 015459) inkl. Cloud-Daten um- gehend unwiderruflich zu löschen und/oder A. umgehend herauszugeben.
3. Eventualiter sei eine Triage der gesiegelten Asservate U62401 (Siegel-Nr. 015453), U62403 (Siegel-Nr. 015461), U62404 (Siegel-Nr. 015459), U62405 (Siegel-Nr.
015499) und U62406 (Siegel-Nr. 015460) zum Zweck der Aussonderung der ge- heimnisgeschützten und/oder nicht verfahrensrelevanten Daten vorzunehmen und A. und seiner Verteidigung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
H. Auf Einladung des Gerichts vom 17. Dezember 2024 (act. 15) reichte die ESBK innert erstreckter Frist am 31. Januar 2025 die Gesuchsreplik ein (act. 17). Sie hält darin an den gestellten Anträgen fest und beantragt die Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners.
I. Die Beschwerdekammer lud am 4. Februar 2025 zur Duplik ein (act. 18). Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2025 (BP.2024.107 act. 3) teilte fedpol am 6. Februar 2025 mit, die Daten des Asservates U62403 extrahiert zu haben; beim Asservat U62404 sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Das Gericht stellte den Parteien am 6. Februar 2025 die Anfrage an fedpol mitsamt der Antwort zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 19–21). Die ESBK verzichtete am 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 23). Fedpol übersandte dem Gericht in der Folge am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen (BP.2024.107 act. 6). A. beantragt am 3. März 2025 neu, als Hauptantrag vor den weiteren Anträgen, auf das Entsiegelungsgesuch vom 13. November 2024 sei nicht einzutreten (act. 27). Das Gericht stellte der ESBK die Eingabe von A. am
4. März 2025 zur Kenntnis zu (act. 28).
J. Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Ausführung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera C; BP.2024.107 act. 11). Demnach konnte fedpol vollstän- dige logische Sicherungen sämtlicher Asservate anfertigen (auch des Asser- vates U62404, iPad), entgegen der Mitteilung im E-Mail vom 6. Februar 2025 (BP.2024.107 act. 4). Das Gericht verifizierte dies, indem es das Siegel einer der von fedpol angefertigten Datenspiegelungen (Harddisk mit Siegel fedpol Nr. 204140662-9) brach. Der Kurzbericht wurde den Parteien am 12. Sep- tember 2025 zur Kenntnis gebracht und die ESBK zugleich aufgefordert, die
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Eingabe vom 8. November 2024 (Begründung des Siegelungsgesuchs durch A.) einzureichen (act. 30). Sie tat dies mit Eingabe vom 23. September 2025 (act. 31, 31.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Vorliegend stellte die ESBK ihr Gesuch vom 28. Oktober 2024 um eine vorsorgliche Datensicherung eines Mobiltelefons und zweier iPads nur in Bezug auf B. (act. 1). Zwischenzeitlich verlangte auch A. bei der ESBK die Siegelung; entsprechend stellte die ESBK ihr Entsiegelungsgesuch vom
13. November 2024 gegen beide Gesuchsgegner (act. 4). Fedpol erstellte die forensischen Kopien für beide Gesuchsgegner auf einer Harddisk, in zwei Exemplaren. Das Gericht führte die Verfahren betreffend beide Entsie- gelungen einstweilen gemeinsam unter der Nummer BE.2024.22. Nach Durchführung des Schriftenwechsels ist unbestritten und klar, dass die Sicherstellungen einerseits bei der Untermieterin erfolgten (U62402/Siegel- Nr. 015458 Mobiltelefon, U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder hinter der Bartheke), andererseits im Büro, das A. gemietet habe (U62403/Siegel- Nr. 015461 und U62404/Siegel-Nr. 015459 iPads, U62406/Siegel- Nr. 015460 Harddisk, U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder, U62405/ Siegel-Nr. 015499 Mappe). Die Entsiegelungsverfahren stammen damit zwar aus einer Hausdurchsuchung, betreffen jedoch unterschiedliche Personen mit je eigenen Rechtsvertretern und Siegelungsgesuchen. Eine Trennung erscheint zudem aus prozessökonomischen Gründen geboten. Das Verfahren gegen A. ist bei dieser Sachlage vom Entsiegelungsverfahren BE.2024.22 gegen B. zu trennen und separat unter der Verfahrensnummer BE.2025.30 abzuschliessen. 1.2 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das
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Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR). 1.3 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.4 Die Beschwerdeinstanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
2.
2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundes- gerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere
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nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungs- gesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 62). Erfolgt ein Entsie- gelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Ein- sprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom
1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezem- ber 2013 E. 1.4.3). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiege- lungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungsstrafver- fahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). 2.3 Vorliegend stellte der Gesuchsgegner das Siegelungsbegehren nach der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 am 31. Oktober 2024 und begrün- dete es am 8. November 2024 summarisch. Das am 13. November 2024 gestellte Entsiegelungsgesuch der ESBK ist rechtzeitig erfolgt. Gegenstand des Gesuchs bildet die Entsiegelung von Unterlagen und elektronischen
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Daten, die in einem vom Gesuchsgegner gemieteten Raum (Büro 4) sicher- gestellt wurden. 2.4 Der Gesuchsgegner ist als Mieter des Büros 4 Inhaber der sichergestellten Gegenstände und war somit zur erhobenen Einsprache resp. zur Stellung eines Siegelungsbegehrens grundsätzlich insoweit legitimiert, als er eigene Geheimnisse anruft.
3.
3.1 Der Gesuchsgegner führt aus, er sei auf eine Fotodokumentation der Siegelung (aktuelle Verpackungen, Lagerungsort) mit einem Kurzbericht zur verwendeten Arbeitsmethode angewiesen, um die korrekte/rechtsgenü- gende Siegelung überprüfen zu können. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 handle es sich bei der Siegelung um einen physischen Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu ver- packen hätten, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht. Diese Überprüfung müsse ihm offenstehen (act. 6 S. 2). Die korrekte Siegelung lasse sich mit den zugestellten Akten nicht ab- schliessend prüfen, zumal auch die von ihm beantragte Fotodokumentation nicht vorliege (act. 14 S. 11).
3.2 Vorliegend hat die ESBK dokumentiert, die Siegel angebracht zu haben (act. 1.3). Solches kann vom Entsiegelungsgericht und seinen Hilfspersonen nachvollzogen werden. Eine Untersuchungsbehörde liefe jedenfalls Gefahr, dass die Beweise nicht verwertbar sind. Es ist vorliegend kein Grund erkenn- bar, warum die Asservate des Gesuchsgegners nicht lege artis gesiegelt worden sein sollen. Einen solchen nennt auch der Gesuchsgegner nicht. Er scheint vielmehr vom Grundsatz auszugehen, dass Untersuchungsbehör- den nicht nur die Siegelung beweisen müssen, sondern auch jegliche theo- retische Möglichkeit eines Verfahrensfehlers abschliessend ausschliessen müssten. Von Strafbehörden wird nicht stets generell und voraussetzungslos eine lückenlose «chain of custody» verlangt und ein Misstrauen ist auch nicht a priori indiziert (dazu GRAF/RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets, SJZ 12/2025 S. 604 ff., 614), was auch bundesgerichtliche Rechtsprechung zu sein scheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 4.2.3; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1 f.; 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4; 1B_412/2021 vom
29. November 2021 E. 3.3.3). Nach Auffassung der Beschwerdekammer wird von Untersuchungsbehörden im Normalfall nicht erwartet, dass sie die protokollarisch festgehaltene Siegelung noch durch eine Fotodokumentation zusätzlich belegen. Vorliegend fertigte die ESBK eine solche an (act. 13.3)
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und der Beschwerdeführer hat sie mit der Einladung zur Gesuchsreplik vom
17. Dezember 2024 erhalten (act. 15). Er hält an seinem Antrag dennoch fest. Auf diesen ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im Jahr 2014 im Kanton Aargau die E. GmbH gegründet, ein schweizweiter Pflege- und Unterstützungsdienst. Die Gesellschaft wie auch der Gesuchsgegner hätten nichts mit den Vorwür- fen der ESBK zu tun. Er sei daneben Inhaber zahlreicher weiterer Gesell- schaften, die ebenfalls unbeteiligt seien. Der Gesuchsgegner sei seit dem
1. Dezember 2020 bzw. dem 1. Juli 2024 (Haupt-)Mieter der gesamten Gewerbefläche im Erdgeschoss an der […], mit vier separaten Büros und drei separaten Lagerräumen, jeweils mit separaten Zugängen (vgl. Pläne in act. 14.2, 14.3). Die Büros seien via Haupteingang zugänglich. Die weiteren Zugänge erfolgten über eine gemeinsame Rampe. Die Lager 1 und 2 seien via den ersten Eingang an der Gebäudeseite zugänglich, das Lager 3 via einen zweiten Seiteneingang. Das Lager 3 verfüge über eigene Toiletten, die restlichen Räume nutzten gemeinsam diejenigen Toiletten, die sich in einem Korridor zwischen dem Lager 2 und den Büroräumen befänden. Die Räum- lichkeiten seien an verschiedene Personen untervermietet, darunter an die E. GmbH (Zweigniederlassung Z./ZH). An der Adresse hätten auch die F. GmbH, die G. GmbH, die H. AG, die I. GmbH, die J. GmbH, die Bar D. & Veranstaltungen GmbH, Cafe K. und weitere Unternehmen ihren Sitz. Bis Ende Mai 2024 habe die Bar D. & Veranstaltungen GmbH das Lager 3 gemietet; seitdem stehe das Lokal leer. Zurzeit der Gastgewerbekontrolle vom 19. April 2024 seien weder die Gesellschaft noch die «Bar D.» vom Gesuchsgegner geführt worden. B. habe die Lager 1 und 2 von ihm (un- ter)gemietet. Die Untermieterin habe zu den übrigen Räumen keinen Zutritt gehabt und er nicht zu ihren Mietobjekten (act. 14 S. 3–5).
4.1.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass vor der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Damit stehe fest, dass die Ermittlungen seit dem 20. April 2024 keinen hinreichenden Tatver- dacht gegen ihn ergeben hätten. Die Ermittlungen hätten sich einzig und allein gegen die «Bar D.» und ihren seinerzeitigen Mieter gerichtet. Auch sonst würden sich keinerlei Verdachtsmomente gegen den Gesuchsgegner ergeben; insbesondere begründe das Vorliegen eines Mietverhältnisses keinen Tatverdacht. Ohnehin seien die polizeilichen Ermittlungen vom
20. April 2024 bis zum 16. Oktober 2024 offenkundig unverwertbar, da sie entweder auf informellen Erhebungen beruhten und/oder unrechtmässig
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gewonnen worden seien. Die Kantonspolizei habe als Strafverfolgungsbe- hörde ihre Ermittlungen nicht (mehr) auf das Gastgewerbegesetz stützen können, da es die «Bar D.» seit Ende Mai 2024 nicht mehr gegeben habe und die Liegenschaft überdies öffentlich nicht zugänglich sei. Es hätten ein- zig die Lager 1 und 2 sowie die gemeinsam genutzten Toiletten im Zwischen- gang zu den Büros durchsucht werden dürfen, nicht aber andere Räume. Die Durchsuchung der privaten und geschäftlichen Räume des Gesuchsgegners und seiner Gesellschaften sei ohne seine Einwilligung erfolgt und weder durch den schriftlichen Durchsuchungsbefehl noch durch den mündlichen gegen seine Untermieterin gedeckt. Eine Gefahr sei nicht in Verzug gewesen und schon das Betreten des Korridors zum Büro sei unzulässig gewesen. Vom Lager 1 sei kein Zutritt zum Büro 4 möglich gewesen, da die unbeschrif- tete Verbindungstüre immer verschlossen sei. Damit sei das Büro 4 auch kein zugänglicher Nebenraum des Lagers 1 gewesen. In seinem als solches genutzten Büro 4 seien unrechtmässig Sicherstellungen erfolgt. Insgesamt sei die Hausdurchsuchung unzulässig und es liege eine unzulässige Beweis- ausforschung vor. Eine Hausdurchsuchung nur für vermutete Übertretungs- tatbestände sei auch nicht verhältnismässig. Sämtliche an der Hausdurch- suchung erlangten Beweise seien unverwertbar (act. 14 S. 5–10; act. 27 S. 4 f.).
Der Gesuchsgegner ergänzt in der Duplik, dass keine Hinweise auf ein «grosses Pokerspiel» bestanden hätten, weshalb auf das Entsiegelungsge- such aufgrund fehlender Zuständigkeit der ESBK nicht einzutreten sei (act. 27 S. 2 Ziff. 1, S. 6). Er wendet sich sodann gegen die polizeilichen Beweiserhebungen, die rechtswidrig erfolgt seien. Die ESBK habe gestützt auf den Rapport der Zürcher Kantonspolizei vom 15. Mai 2024 am 10. Juli 2024 einen Hausdurchsuchungsbefehl erlassen. Spätestens damit habe sie ein Strafverfahren eröffnet, und zwar gegen C. Sie habe entgegen ihren Vor- bringen offensichtlich Ermittlungen durchführen lassen und hierfür Befehle erteilt, andernfalls sie sich am 7. Oktober 2024 auch nicht telefonisch nach dem Ermittlungsstand erkundigt hätte. Die Kantonspolizei habe mit Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 um Anpassung des Hausdurchsu- chungsbefehls ersucht, wonach die ESBK ein weiteres Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet habe. Sämtliche polizeilichen Ermittlungen nach dem
19. April 2024 würden demnach gerade keine polizeilichen Vorermittlungen mehr darstellen (act. 27 S. 3).
4.2 Die ESBK erklärt, sie sei vorliegend zur Strafverfolgung zuständig, da nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können, dass es sich um ein grosses Pokerspiel handle. Dies betreffe insbesondere den Fall, wenn grössere Beträge im Spiel seien. Diesfalls liege ein Spielbankenspiel vor,
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wofür die ESBK zuständig sei (act. 17 S. 4 Ziff. 1). Der Durchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024 sei für das Lager 2 sowie sämtliche zugänglichen Nebenräume ausgestellt worden. Der mündliche Dursuchungsbefehl sei gegen B. erlassen worden und habe die von ihr genutzten Räumlichkeiten sowie alle dazugehörigen zugänglichen Nebenräume umfasst. Das Büro 4 sei über eine unbeschriftete Türe mit dem Lager 1 verbunden. Es habe sich um einen unbeschrifteten Nebenraum gehandelt, der durch den mündlich erteilten Durchsuchungsbefehl im Zusammenhang mit B. abgedeckt gewe- sen sei. Die Kantonspolizei habe daher die Räumlichkeit betreten und daraufhin die zweite Türe des Büro 4 in den Korridor geöffnet. Dort habe sie die Aufschrift entdeckt, worauf die ESBK für das Büro 4 mündlich einen Hausdurchsuchungsbefehl erteilt habe. Dieses Vorgehen sei rechtmässig (act. 17 S. 10).
4.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Geschehnis: 4.3.1 Am 15. Mai 2024 rapportierte die Zürcher Kantonspolizei der ESBK wegen dringenden Verdachts des Anbietens von illegalem Geldspiel, namentlich Spielbankenspiele in Form von Barbut und Kartenspielen. Die Polizei hatte in der Nacht von Freitag, 19. April 2024 ca. 23.55 Uhr auf Samstag, 20. April 2024 ca. 0.45 Uhr, eine Gastgewerbskontrolle in der «Bar D.» ([…]) durch- geführt. Sie traf dabei mehrere Männer an, die Poker gespielt und vor denen auf dem Tisch Geldnoten gelegen hätten. C. sei (bis Ende Mai 2024) der Mieter der Lokalität gewesen und vor Ort mit Spielkarten an einem Poker- tisch angetroffen worden. Im Lokal stand auch ein Barbut-Tisch (act. 4 S. 4 Rz. 11; act. 17.1 Rapport der Kantonspolizei vom 15. Mai 2024; act. 4.2 S. 2).
Gemäss Angaben der Immobilienverwaltung war das Mietverhältnis mit «Herrn A.» ([…], act. 17 S. 5 Rz. 20; act. 14 S. 3 Ziff. 10) für das ganze Erdgeschoss per 30. Juni 2024 beendet worden. Per 1. Juli 2024 mietete A. nur noch die folgenden Gewerbeflächen: Lager 1 und 2, Büro 1 bis 4, Nebenräume wie Toilettenanlagen und Kaffeeraum. Der Lagerraum 3 war am 10. Oktober 2024 nicht vermietet; mit A. war vereinbart, dass er seine Einbauten zeitnah zurückbaut (act. 17.3 E-Mail vom 31. Januar 2025).
Die Kantonspolizei informierte die ESBK mit E-Mail vom 8. Juli 2024 darüber, dass die «Bar D.» weiterhin existiere. Am Abend stünden weiterhin verschie- dene Fahrzeuge vor dem Eingang der Bar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die «Bar D.» in Betrieb sei und dort illegales Geldspiel betrie- ben werde (act. 17.2).
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Am 7. Oktober 2024 erkundigte sich die ESBK telefonisch bei der Kantons- polizei Zürich, ob es aktuelle Informationen darüber gebe, ob in den betref- fenden Räumlichkeiten weiterhin gespielt werde (act. 17 S. 5 Rz. 18 Replik).
Die Kantonspolizei Zürich zog das Baugesuch des Gesuchsgegners aus dem Jahr 2021 heran, telefonierte der Immobilienverwaltung am 10. Oktober 2024 und begab sich gleichentags in Begleitung des Hauswartes in die Ört- lichkeit. Der Hauswart habe berichtet, dass auch weiterhin in den Abend- stunden mehrere Personen – mehrheitlich Männer – zusammenkämen und Spiele spielen würden (act. 17 S. 5 Rz. 19). Die Immobilienverwaltung habe in die Begehung des Lagers 3 und Augenscheinnahme der Kantonspolizei vom 10. Oktober 2024 zugestimmt (act. 17 S. 5 Rz. 21).
Die Kantonspolizei Zürich informierte die ESBK telefonisch und mit Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 (nicht in den Gerichtsakten), dass ge- mäss polizeilichen Ermittlungen in der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Eine der kontrollierten Räumlichkeiten sei mitt- lerweile nicht mehr vermietet und der Zugang dazu erschwert. Die Polizei habe Hinweise erhalten, dass sich in diesen Räumlichkeiten nach wie vor überwiegend Männer regelmässig am Abend treffen, um gemeinsam zu spielen (act. 1.1 Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024, S. 2). Gemäss Mietvertrag in der Beilage des Nachtragsrapportes sei der Ge- suchsgegner A. Mieter der Räumlichkeiten (act. 4 S. 4 Rz. 12).
4.3.2 Die ESBK erliess am 22. Oktober 2024 den Durchsuchungsbefehl in ihrem Strafverfahren 62-2024-055 gegen Unbekannt bezüglich des Lagers 2 an der […] (act. 1.1).
Die Hausdurchsuchung fand in der Nacht des 27. Oktober 2024 ab 02.45 Uhr bis 04.15 Uhr (nach Zeitumstellung) statt (act. 1.2 Protokoll). Die Durchsu- chung wurde dabei (1) auf den Büroraum Nr. 4 inkl. der von dort zugängli- chen Nebenräume und A. sowie (2) auf B. sowie «sämtlicher an dieser Adresse zugänglichen Nebenräume, insbesondere Büro, Keller, Estrich, Archiv- und Lagerräume, Garagen, Abstellplätze etc.» ausgedehnt. Am
6. November 2024 wurde dies schriftlich festgehalten (act. 4.1 A.; act. 4.2 B.) und hinsichtlich des Büros wie folgt begründet (act. 4.1 S. 3):
«Im Rahmen der Hausdurchsuchung entdeckte die Polizei ein weiteres Hinterzimmer, das als Büro gekennzeichnet war und die Beschriftung A. Vorsitzender GL und C. CEO trug. Zu Be- ginn der polizeilichen Ermittlungen nahm die Polizei und die Verfahrensleitung an, dass es sich bei der beschuldigten Person um C. handle. Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnte diese Annahme jedoch nicht vollumfänglich bestätigt werden, weshalb das Verfahren gegen Unbekannt eröffnet wurde.
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Laut Polizeirapport besteht weiterhin ein Mietverhältnis zwischen A. und dem Vermieter der Räumlichkeiten im Erdgeschoss an der […]. Angesichts der vor Ort angetroffenen Situation, insbesondere der beschrifteten Büroräume, der vorangegangenen Ermittlungen sowie des mutmasslichen Betriebs von Spielbankenspielen im Erdgeschoss hat die Verfahrensleitung mündlich einen Durchsuchungsbefehl für die entsprechenden Büroräumlichkeiten erlassen.»
Bei der Hausdurchsuchung wurden insgesamt sieben Asservate sicherge- stellt (act. 1.3). Davon stammen fünf aus dem Büroraum (vgl. obige litera B). B. verlangte am 28. Oktober 2024 die Siegelung (act. 4.5). Der Gesuchsgeg- ner verlangte mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ebenfalls die Siegelung, ohne weitere Begründung (act. 4.6). Er hat sie dann am 8. November 2024 summarisch weiter begründet (act. 31.1): Es fehle ein Deliktskonnex. Es be- fände sich auf vier Asservaten mutmasslich vertrauliche Korrespondenz der E. GmbH, namentlich Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis der Gesellschaft unterlägen (insbesondere Patientendossiers, ärztliche Unterlagen etc.). Schliesslich gebe es persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen.
4.3.3 Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer am 28. Oktober 2024, durch fedpol vorsorglich forensische Sicherungskopien des ab B. sichergestellten iPhones (U62402) sowie zweier iPads aus dem Büroraum (U62403, 62404) anfertigen zu lassen (act. 1 S. 2). Die Beschwerdekammer ordnete dies wie beantragt am 29. Oktober 2024 an (BP.2024.107 act. 2). Fedpol erhielt die drei Geräte von der ESBK «anfangs Dezember 2024» (BP.2024.107 act. 11) und teilte dem Gericht am 6. Februar 2025 mit, die Daten der Asservate U62402 und U62403 extrahiert zu haben; bei einem Tablet (U62404) sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Fedpol übersandte in der Folge dem Gericht am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Ausführung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera I; BP.2024.107 act. 11). Aus dem Bericht geht hervor, dass fedpol sämtliche Asservate spiegeln konnte, was das Gericht durch Brechen des Siegels auf der Harddisk mit Siegel fedpol Nr. 204140662-9 mit summarischer Kontrolle der Spiegelung verifizierte. 4.4
4.4.1 Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermitt- lungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizei- rechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Ab- grenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der
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öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Solche polizei- lichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom
7. November 2022 E. 4.4.2). Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nach- geht (BGE 140 I 353 E. 6.1). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt so abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). Nach dem Zürcher Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; Nr. 550.1) wahrt die Polizei Sicherheit und Ordnung (§ 3 PolG). Dies umfasst kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben (SCHINDLER/WIDMER, Kom- mentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 3 N. 3). Die Kantons- polizei verhindert und erkennt Straftaten (§ 3 Abs. 2 lit. a PolG) und ermittelt nach Art. 306 f. StPO, wenn sie strafbare Handlungen feststellt (§ 3 Abs. 3 PolG). Alle polizeilichen Massnahmen haben einen Auslöser oder konkreten Anlass (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 6). Die Polizei führt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen durch (§ 4 Abs. 1 und 2 PolG). Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei, die auf Verdachtsbegründung oder -konkretisierung ausgerichtet sind. Zweck ist die Informationsbeschaffung, die Schaffung von Entscheid- grundlagen für das weitere Vorgehen (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 2, 4, 15). Die Polizei wirkt sodann im Vorverfahren der StPO mit (§ 4 Abs. 3 PolG). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straf- tat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 2 StPO). Verdichten sich die polizeilichen Erkenntnisse und Feststellungen zu einem Anfangstatverdacht, wird ihre Tätigkeit nicht mehr durch das kantonale Polizeirecht, sondern die Strafprozessordnung be- stimmt (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 3 N. 14 f., § 4 N. 2; BGE 140 I 353 E. 5.1 f., 6). 4.4.2 Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund- sätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungs- verfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungspro- zess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend
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über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4). 4.4.3 Die Polizei ist für ihre eigenen Vorermittlungen auf keine strafprozessuale Grundlage oder einen Anfangstatverdacht angewiesen und sie hat vorlie- gend auch nicht in eigener Kompetenz Zwangsmassnahmen angewandt, die ihr nicht zustünden. Der Gesuchsteller hat das Lager 3 nur bis Ende Juni 2024 gemietet und nennt ansonsten auch keine Regeln des VStrR oder der Art. 299 ff. StPO, welche die Polizei verletzt hätte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die ESBK weitere Untersuchungsschritte bewirkte und der Gesuchsgegner selbst im vorliegenden Verfahren den hinreichenden Tatverdacht in Abrede stellt und damit eine weitere Ver- dachtsbegründung oder -konkretisierung gemäss Polizeigesetz fordert. Zum polizeilichen Aufklärungsbedarf hat er durch die unklare Situation in der Nachfolge der «Bar D.» (Person, anderer Lagerraum) und dennoch weiter- hin offenbar von ihm geduldeten Spieltätigkeit selbst beigetragen. Diese war jedenfalls selbst dem Hauswart der Immobilienverwaltung aufgefallen. Immerhin ist die ESBK darauf hinzuweisen, dass sie im eigenen Interesse sämtliche ihrer Verfahrenshandlungen schriftlich dokumentiert. Ohnehin ist jedoch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Was der Gesuchsgegner vorbringt, legt in keiner Weise nahe, dass vorliegend die Verwertbarkeit der polizeilichen Ermittlungen zum Tatverdacht zum Vornherein als ausge- schlossen erscheint. Die Rügen des Gesuchsgegners gehen insoweit ins Leere und sind unbegründet. 4.5 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versie- gelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnun- gen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln
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und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aus- sage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siege- lung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2, zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1). 4.6 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erken- nenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht (und nicht anders das Zwangsmassnahmengericht) weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2).
Nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die gleich hohe Intensi- tät eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft (so etwa ausdrücklich Urteile des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3; 1B_516/2011 vom
17. November 2011 E. 2.1; 1B_212/ 2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4). Für die Annahme eines hinrei- chenden Tatverdachts im Entsiegelungsverfahren werden nur, aber immer- hin das Vorliegen erheblicher und konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung verlangt (zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.4).
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4.7
4.7.1 Die Hausdurchsuchungsbefehle können sich auf einen hinreichenden Tat- verdacht stützen: Die Kantonspolizei traf während der Gewerbekontrolle Spieltätigkeiten an, hatte zwei weitere Hinweise und stellte Spieltätigkeit auch anlässlich der Hausdurchsuchung fest (vgl. obige Erwägung 4.3). Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich möglicherweise illegaler Glücksspiele in den Räumlichkeiten liegt vor. Die Strafuntersuchung der ESBK betrifft eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Danach wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Geldspiele (Art. 3 lit. a BGS) scheinen vorzuliegen; ob es sich bei den möglicherweise über längere Zeiträume angebotenen Geldspielen um Kleinspiele oder Spielbankenspiele handelt, wird die Untersuchung zeigen müssen. Zumin- dest waren schon die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeldbeträge nicht gering. Zur Strafverfolgung zuständig ist dabei die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). 4.7.2 Die Durchsuchung des Büros 4 ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem Gesuchsgegner hat die Bar D. & Veranstaltungen GmbH ihren Sitz in den Räumlichkeiten (vgl. Erwägung 4.1.1 vorstehend). Der Gesuchsgegner ist persönlich seit längerem Mieter und hat einen Teil davon zunächst zum Betrieb der «Bar D.» (Lager 3) und dann an B. untervermietet (Lager 1, 2). Bei beiden Untermietern entstand ein Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BGS. Der gemäss Aufschrift noch nicht bewilligte Plan (vgl. act. 14.2) sieht vor, das Lager 3 von den übrigen Räumlichkeiten durch eine neue Wand abzutrennen, welche auch bestehende Türen überbaut. Dazu gehört die Tür vom Büro 4 ins Lager 3. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei das Büro 4 jedoch vom Lager 1 aus durch eine unbeschriftete Türe betreten worden (vgl. obige Erwägungen 4.2, 4.3.2). Dies war schon streng formal gestützt auf den Gegenstand der Dursuchungsbefehle zulässig, wobei vorliegend aufgrund der verworrenen Situation keine hohen und trennschar- fen Anforderungen an die einzelnen Teilräumlichkeiten zu stellen sind: Das Büro 4 werde gemäss Aufschrift vom Beschuldigten A. sowie von C. genutzt, welcher bei der Gewerbekontrolle in der «Bar D.» angetroffen wurde. Der Gesuchsgegner A. hat die engen personellen Verknüpfungen und unklaren Zurechnungen von Räumlichkeiten (als Gesamtmieter; Ort des Sitzes zahlreicher Gesellschaften; unklare Nachfolge der «Bar D.»; fehlende Beschriftungen; nicht aktueller Grundrissplan, act. 14 S. 4 Ziff. 12) teils selbst mitgeschaffen, teils geduldet. Aufgrund dieser Verstrickungen durfte die ESBK davon ausgehen, dass im Büro 4 Beweismittel mit Bezug zur Strafuntersuchung aufgefunden werden könnten, was zumindest bei der Mappe mit diversen Unterlagen zur Lokalität «Bar D.» aus dem roten Ordner
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vom Büro auch der Fall zu sein scheint (vgl. litera B oben). Dies deutet im Übrigen auch darauf hin, dass die Bar D. & Veranstaltungen GmbH ihren Sitz organisatorisch im Büro 4 haben könnte, was die Verbindung dieser Örtlichkeit zur Strafuntersuchung weiter stärkt. 4.7.3 Insgesamt bestehen erhebliche und konkrete Hinweise auf strafbare Hand- lungen und damit ein hinreichender Tatverdacht für die Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, die sich als rechtmässig erweisen. Die Rüge ist unbe- gründet. 4.8 Im Übrigen dient das Entsiegelungsverfahren nach der neuesten und amtlich publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wie schon nach der alt- rechtlichen Praxis des Bundesgerichtes) dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246– 248 StPO). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Voraussetzun- gen von Art. 197 StPO für Zwangsmassnahmen, namentlich die Verhältnis- mässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3 und 5.6). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangs- massnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3–2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angeru- fen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Unter- suchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnismässig- keit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c bis d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (zum Ganzen BGE 151 IV 30 E. 4.3).
Bei Entsiegelungen nach VStrR hat für die Zwangsmassnahmenvorausset- zungen und die entsprechende Beschwerde nichts anderes zu gelten. Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – kein gesetzliches Geheimnisrecht substanziiert angerufen wurde, wäre auf die Rügen zur Hausdurchsuchung ohnehin nicht einzutreten.
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5.
5.1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte […], Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner […] sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). 5.2 Da das Siegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen dient, gelangt es nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheim- nisschutzgründe substanziiert angerufen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterlie- gen, sind zu benennen (Urteile des Bundesgerichts 7B_950/2024 vom
15. November 2024 E. 2.4 zur Publikation vorgesehen; 7B_106/2022 vom
16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1). 5.3 Der Gesuchsgegner rügt, als Pflegefachmann und Inhaber der E. GmbH un- terliege er dem Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Die sichergestellten Datenträger und Unterlagen beträfen sensible höchstpersönliche Informati- onen aus der Intim- und Privatsphäre der Kunden der E. GmbH, die dem Berufsgeheimnis unterlägen (act. 14 S. 11). Sie enthielten mutmasslich vertrauliche Korrespondenz der E. GmbH, insbesondere Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis der Gesellschaft unterlägen (insbesondere Patienten- dossiers, ärztliche Unterlagen etc.; act. 31.1 Schreiben vom 8. November 2024). 5.4 Der Gesuchsgegner bringt damit keine geschützten Geheimnisse rechtsge- nügend vor. Er behauptet zwar eigene Geheimnisse, macht diese aber nur
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im Zusammenhang mit Korrespondenz und Kunden der E. GmbH geltend. Er macht insbesondere nicht geltend, selbst Pflegedienstleistungen erbracht zu haben, was bei einem Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften auch nicht naheliegt. Im Namen der Gesellschaft hat er jedoch weder die Siege- lung begründet noch im vorliegenden Verfahren gehandelt. Der Gesuchs- gegner ist auch nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.3.2). Geheimnisse in den Unterlagen der E. GmbH sind mithin gar nicht Verfahrensgegenstand. Die angerufenen Geheimnisse wurden sodann in keiner Weise rechtsgenügend substantiiert. Weder hat der Gesuchsgegner sie näher beschrieben oder dokumentmässig eingegrenzt noch bezeichnet er den Fundort von Dateien oder Suchbegriffe. Er bezeichnet im ganzen Verfahren insbesondere keine Namen von betroffe- nen Patienten und Ärzten, was ihm jedoch zuzumuten war. Dies wäre vorlie- gend umso dringender nötig gewesen, als das Büro als Sitz zahlreicher Gesellschaften, die er im vorliegenden Zusammenhang nennt, gedient haben dürfte. Ist eine Triage damit nicht effektiv möglich, ist der Gesuchs- gegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat damit keine im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisse dargetan. Die Rüge geht fehl. 5.5
5.5.1 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Beim Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person handelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Die Durchsuchung solcher Privatgeheim- nisse ist entsprechend nur zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.2 zur Publikation bestimmt). Es hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersön- liche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3;
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7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO einge- treten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 zur Publikation bestimmt). 5.5.2 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die gesiegelten Asservate würden schutzwürdige persönliche Daten von völlig unbeteiligten Personen enthal- ten, namentlich u.a. von den Söhnen des Gesuchsgegners und seiner Part- nerin, der F. GmbH, G. GmbH, H. AG, I. GmbH, J. GmbH und dem Cafe K. (act. 14 S. 11). 5.5.3 Der Gesuchsgegner macht auch keine konkreten Ausführungen zu Privat- geheimnissen oder Interessen von Gesellschaften, wobei er persönlich hin- sichtlich der letzteren auch nicht legitimiert wäre. Insbesondere tut er nicht dar, welche es sind, wo sie sich befinden würden und wie sie das Untersu- chungsinteresse überwögen. Dies ist auch nicht erkennbar. Er hat damit keine im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisse dargetan. Die Rüge geht fehl. 5.6
5.6.1 Der Gesuchsgegner bringt schliesslich vor, die gesiegelten Asservate seien auch nicht beweisrelevant. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass sich daraus Hinweise auf die Organisation von Barbutspielen ergeben sollen. Der Sachverhalt sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht eingegrenzt worden, obwohl sämtliche Daten und Unterlagen vor der Hausdurchsuchung vom 27. Okto- ber 2024 keinen Sachzusammenhang zum Verwaltungsstrafverfahren hätten (act. 14 S. 10). Geheimnisgeschützte oder offensichtlich nicht unter-
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suchungsrelevante Aufzeichnungen seien vom Entsiegelungsrichter auszu- sondern (act. 14 S. 11 f.; act. 27 S. 5). 5.6.2 Die ESBK legt dar, die sichergestellten Datenträger und Unterlagen seien von entscheidender Bedeutung, um festzustellen, wer in die Organisation und Durchführung der mutmasslich illegalen Barbutspiele involviert gewesen sei, in welchem Zeitraum diese stattgefunden hätten und welche Verbindun- gen zwischen den Beteiligten bestünden (act. 17 S. 11 Rz. 51). 5.6.3 Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hat dies wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestell- ten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (GRAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteile des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom
13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt; 7B_1146/2024 vom
8. April 2025 E. 2.5). 5.6.4 Die Relevanz von Beweismitteln ist bestimmt vom untersuchten Sachverhalt und nicht dem Datum der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person. Vorliegend ist zeitlich nicht genau bekannt, ab wann erste Glücksspiele angeboten worden sein könnten. Die Sicherstellungen erfolgten im Büro 4, das wie dargestellt (Erwägung 4.7 oben) aufgrund des Bezuges zu den Gebrüdern A./C. sowie dem Sitz der Bar D. & Veranstal-
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tungen GmbH einen erheblichen Konnex zur Strafuntersuchung aufweist. Es ist zu erwarten, dass auf den sichergestellten Geräten erhebliche Beweis- mittel zu finden sind, wie das ja für die Mappe «Bar D.» aus dem roten Ordner bereits der Fall zu sein scheint. Es wird an der ESBK sein, die Sicherstellungen zu sichten und daraus das für die Strafuntersuchung Wesentliche zu beschlagnahmen. Ohnehin kann der Gesuchsgegner die mangelnde Beweisrelevanz nicht rügen, nachdem er keine schützenswerten Geheimnisse vorgebracht hatte (vgl. Erwägung 4.8 oben). Die Rüge geht fehl. 5.7 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse genügend dargetan, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Auf das Entsiegelungsgesuch ist damit praxisgemäss nicht einzutreten. Die im Büro 4 sichergestellten Asservate – der Videorekorder (U62403); zwei Apple iPads (U62403 und U62404); die Festplatte (U62406); die Mappe (U62405) – sind der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.
6. Insgesamt ist auf den prozessualen Antrag auf Erstellung einer Foto- dokumentation der Siegelung inkl. Kurzbericht nicht einzutreten. Die sicher- gestellten Asservate sind inkl. der den Gesuchsgegner betreffenden forensi- schen Kopien der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.
7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-055/Abs der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf den Antrag auf Erstellung einer Dokumentation zur Siegelung wird nicht eingetreten.
2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die Apple iPads (U62403, U62404) inkl. ihrer forensischen Kopien, die Harddisk (U62406), der Videorekorder (U62401) und die Mappe (U62405) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die ESBK herausgegeben. Die ESBK wird ermächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.– festgesetzt.
Bellinzona, 23. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).