Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 (act. 1.5) eröffnete die Eidgenössi- sche Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") gegen A. eine Zollstrafuntersu- chung wegen des Verdachts der versuchten illegalen Einfuhr von zwei Kunstgegenständen, mithin der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Ju- ni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Aufgrund weiterer Abklärungen ergaben sich auf Seiten der EZV konkrete Hinweise, wonach in mehreren Fällen unrichtige Verzollungs- instruktionen erteilt worden seien, so dass für A. oder für Firmen, die ihm gehören oder durch ihn beherrscht werden, Kunstwerke mit zu tiefen Wer- ten zur Einfuhr veranlagt worden seien. Weiter ergab sich der Verdacht, dass Kunstwerke für A. bzw. für diesem zuzurechnende Firmen ohne Zoll- anmeldung eingeführt worden seien. Schliesslich hegt die EZV den Ver- dacht, dass Kunstgegenstände, welche sich als Teil der Privatsammlung von A. im Hotel B. und in der Villa C. befinden, zu Unrecht im Rahmen der für die Galerie D. und die Galerie E. bewilligten Verlagerung der Einfuhr- steuerentrichtung zur Einfuhr deklariert worden seien. Aus diesem Grund dehnte die EZV am 25. März 2013 die gegen A. laufende Zollstrafuntersu- chung auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) aus (act. 1.17).
B. Am 16. April 2013 schritt die EZV im Beisein von A. und von dessen Ver- teidiger auf dem Grundstück der Villa C. (…) zur Hausdurchsuchung. Durchsucht wurden das Hauptgebäude "Villa C." und das Nebengebäude "F." (act. 1.20). Hierbei wurden diverse Unterlagen in Papierform als Be- weismittel beschlagnahmt. Gegen die Durchsuchung dieser Unterlagen wurde keine Einsprache erhoben (act. 1.21; 1.22; 1.36, S. 2 f.). A. erhob jedoch Einsprache gegen die Durchsuchung der elektronischen Daten von fünf Laptops, welche im "F." vorgefunden wurden (act. 1.20, S. 1; act. 1.23, S. 1; act. 1.36, S. 3 f.). Die entsprechenden Daten wurden durch die EZV auf einer externen Festplatte sichergestellt, versiegelt und in Gewahrsam genommen (act. 1.23). Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte A. gegen- über der EZV mit, an der Versiegelung der elektronischen Daten festhalten zu wollen (act. 1.43).
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C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Der beim Gesuchsgegner sichergestellte und von der EZV versiegelte elektronische Da- tenträger sei zu entsiegeln sowie zu dessen weiteren Auswertung im Rahmen der vorlie- genden Untersuchung freizugeben.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
In seiner Gesuchsantwort vom 12. Juli 2013 beantragt A. was folgt (act. 6):
1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann und die von der Gesuchstellerin erstellte externe Festplatte ("LaCie-Harddisk") zu löschen;
2. Eventualiter, sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 beim Ge- suchsgegner, auf der "LaCie-Harddisk" sichergestellten elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen;
3. Sub-eventualiter, seien diejenigen Daten auszuscheiden und von der "LaCie-Harddisk" zu löschen, (a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang ste- hen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen; (b) die Dokumente, Kommunikation mit dem Anwaltsbüro der unterzeichneten Rechtsvertre- ter sowie private Dokumente der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners beinhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 16. Juli 2013 zur Kenntnis ge- bracht (act. 7). Am 18. September 2013 forderte die Beschwerdekammer die EZV auf, einen Datenträger mit den versiegelten Daten einzureichen (act. 8). Dieser ging am 25. September 2013 bei der Beschwerdekammer ein (act. 9).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. November 2013 ergänzte die EZV ihr Gesuch vom 13. Juni 2013 mit folgenden Rechtsbegehren (act. 10):
1. Die Ergänzung sei in das hängige Entsiegelungsverfahren aufzunehmen und bei der Tri- age zu berücksichtigen.
2. Durch die triagierende Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seien diejenigen elektronischen Daten zur Auswertung freizugeben, die nicht zur Verteidigung von A. oder zur Verteidigung einer anderen Person bzw. die nicht im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden und somit nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
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Am 24. Dezember 2013 reichte A. hierzu eine Stellungnahme mit folgenden ergänzten Rechtsbegehren ein (act. 14):
1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann und die von der Gesuchstellerin erstellte externe Festplatte ("LaCie-Harddisk") zu löschen;
2. Eventualiter, sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 beim Ge- suchsgegner, auf der "LaCie-Harddisk" sichergestellten elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen;
3. Sub-eventualiter, seien diejenigen Daten auszuscheiden und von der "LaCie-Harddisk" zu löschen, (a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang ste- hen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen; (b) die Dokumente, Kommunikation mit dem Anwaltsbüro der unterzeichneten Rechtsvertre- ter sowie private Dokumente der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners beinhalten. (c) die Dokumente, Kommunikation mit dem Anwaltsbüro G./H. beinhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Die Stellungnahme von A. wurde der EZV am 27. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
A. reichte der Beschwerdekammer am 9. Mai 2014 eine weitere Eingabe ein, mit welcher er unter Hinweis auf seine Korrespondenz mit der EZV gel- tend machte, die versiegelten Daten seien für die gegen ihn geführte Un- tersuchung nunmehr bedeutungslos (act. 17). Die entsprechende Eingabe wurde der EZV am 12. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
D. Zwischenzeitlich beschaffte die Beschwerdekammer die Software ENCASE zwecks Sichtung und Triage der sichergestellten Daten und untersuchte diese auf ihren Inhalt hin.
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Gesuchstellerin (Art. 128 ZG). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ergibt sich die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG (vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/ JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hier- bei der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 1.3.1 Der Gesuchsgegner bringt in formeller Hinsicht vor, die Gesuchstellerin ha- be nach der Hausdurchsuchung insgesamt 59 Tage zugewartet, bevor sie das Entsiegelungsgesuch gestellt habe. Das sei eindeutig als Verstoss ge- gen das Beschleunigungsgebot zu werten, weshalb auf das Entsiegelungs- gesuch nicht einzutreten sei (act. 6, Rz. 16 ff.).
E. 1.3.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Be- reich des Zollstrafrechts und des Mehrwertsteuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsie- gelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die betroffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be- schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hierzu zuletzt BGE 139 IV 246 E. 3.2; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
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E. 1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knappe zwei Monate nach Abschluss der vorliegend interessierenden Hausdurchsuchung ein. Zu beachten ist, dass sie sich im Anschluss an die Hausdurchsuchung – auf entsprechende Vorbehalte des Gesuchsgegners hin – erst um die defi- nitive Klärung der Frage des Umfangs der Versiegelung bemühte (vgl. act. 1.42). Dessen Mitteilung, definitiv an der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am 30. April 2013 (act. 1.43), mithin zwei Wochen nach der betreffenden Hausdurchsuchung. Angesichts dieser Umstände kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer von rund eineinhalb Monaten zwischen Hausdurch- suchung und Einreichung des Gesuchs ebenfalls als unproblematisch an- gesehen wurde).
E. 1.4 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung von ab fünf Laptops ge- spiegelten elektronischen Daten. Die Laptops befanden sich in den Räum- lichkeiten des Gesuchsgegners; bei ihnen handelt es sich offenbar um die Laptops der Mitarbeitenden der Kunstabteilung des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner ist damit der Inhaber der betroffenen Daten und als solcher zur Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom
16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
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E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs- strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1).
E. 3.2.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüg- licher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zoll- veranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. ZG. Wer Waren ins Zollgebiet ver- bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). An- meldepflichtig sind u. a. die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollan- meldung erfolgt in einer der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Mitwirkungspflichten werden unter dem Begriff Zollmeldepflicht zusammengefasst. Sie bestehen unab- hängig von der privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der mitgeführten Ware (BGE 135 IV 217 E. 2.1.2 S. 219).
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Personen, die Waren mitführen und auf dem Luftweg in das schweizerische Zollgebiet einreisen, müssen für den Grenzübertritt einen Zollflugplatz be- nutzen (Art. 22 Abs. 1 ZG; HENZEN, Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 22 ZG N. 6). Die anmeldepflichtige Person darf bei dem an den Zollflugplätzen üblichen "Rot-Grün-System" den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die abgabenfrei sind, weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen und weder zeug- nis- noch bewilligungspflichtig sind (Art. 28 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). Führt die anmeldepflichtige Person andere Waren ins Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemei- nen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden (Art. 28 Abs. 3 ZV- EZV).
E. 3.2.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") regist- rierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Impor- teure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarie- ren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich dar- aus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63 Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuer- pflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868, 2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.2.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).
Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vor- enthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hin- weis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch ande- re Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130).
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E. 3.3.1 Den hinreichenden Tatverdacht betreffend ist den Akten zu entnehmen, dass die vorliegende Strafuntersuchung aufgrund eines Vorfalls vom
20. September 2012 eröffnet wurde. An jenem Tag reiste der Gesuchsgeg- ner am Flughafen Zürich durch den grünen Durchgang beim Terminal der I. AG in die Schweiz ein. Bei sich hatte er ein Bild im Wert von Fr. 302'400.-- und eine Skulptur im Wert von Fr. 11'372.--. Als Grund für die Benutzung des grünen Durchgangs liess der Gesuchsgegner auf dem Feststellungsprotokoll vermerken, das Anmelden und die Abfertigung hät- ten zwei Stunden gedauert, er kenne den normalen langwierigen Ablauf und es sei nicht Ziel gewesen, die Abgaben zu umgehen, sondern Zeit zu sparen (act. 1.1, 1.35). Abklärungen der Gesuchstellerin vor Ort haben er- geben, dass die fraglichen Kunstgegenstände am 14. September 2012 aus dem offenen Zolllager der J. AG ausgelagert und mit Transitabfertigung via Privatluftverkehr exportiert wurden.
Am 3. Juni 2013, mithin nach der Hausdurchsuchung, reiste der Gesuchs- gegner am Flughafen Zürich erneut mit zwei Kunstgegenständen und ei- nem Koffer mit 19 antiken Artikeln durch den grünen Durchgang in die Schweiz ein (act. 1.44). Diese beiden Vorfälle und der Umstand, wonach die Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuchsgegners in den vergangenen Jahren mehrfach Feststellungen bezüglich nicht bzw. falsch angemeldeter Waren gemacht hatte (siehe hierzu act. 1.6, 1.7), begründen einen hinrei- chenden Verdacht, wonach es sich bei den beiden neuesten Vorfällen nicht
– wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (act. 6, Rz. 31) – um Einzelfäl- le handelt. Vielmehr bestärkte gerade der neueste Vorfall den Verdacht, wonach der Gesuchsgegner wiederholt Kunstgegenstände in die Schweiz eingeführt haben könnte, ohne diese zur Verzollung bzw. unter falschen Angaben zum Warenwert anzumelden. Dass sich der Gesuchsgegner be- züglich der Aufklärung der beiden neuesten Vorfälle offensichtlich um Ko- operation mit der Gesuchstellerin bemühte (act. 6, Rz. 34 ff.), vermag den entsprechenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
E. 3.3.2 Im Rahmen der Untersuchung stellte die Gesuchstellerin weiter fest, dass im Jahr 2008 auf den Gesuchsgegner lautende Kunstwerke im offenen Zolllager der J. AG eingelagert waren (act. 1.8). Ein Vergleich der entspre- chenden Lagerliste mit vorhandenen Einfuhrverzollungen (act. 1.15) und der Internetpublikation des Hotels B. über bei ihr befindliche, der Privat- sammlung des Gesuchsgegners zugewiesene Kunstgegenstände (act. 1.14) ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008 auf den Gesuchsgegner lautend im offenen Zolllager eingelagert waren,
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derzeit aufgrund einer Einfuhr im Verlagerungsverfahren über die Galerie D. oder über die Galerie E. im Hotel B. befinden. Dort werden sie, obwohl sie im Verlagerungsverfahren über die erwähnten Galerien importiert wur- den, als der Privatsammlung des Gesuchsgegners zugehörig bezeichnet (act. 1.14).
Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Ver- dacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an dem Ge- suchsgegner zuzurechnen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die Schweiz importiert wurden. Hätte sich der Gesuchsgegner selbst als Importeur der betroffenen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration und Entrichtung der Einfuhrsteuer ver- pflichtet gewesen, ohne dass er nachfolgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die erwähnten Galerien erfolgte, welche zur Deklaration der Einfuhr- steuer im oben beschriebenen Verlagerungsverfahren berechtigt sind, konnten diese mutmasslich ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer vor- enthalten wurden. Der entsprechende Verdacht wird zwar vom Gesuchs- gegner in pauschaler Weise bestritten (act. 6, Rz. 51 ff.), jedoch mit keiner- lei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln entkräf- tet. Ob der aktuell bestehende Tatverdacht im weiteren Verlauf der Unter- suchung weiter erhärtet oder allenfalls entkräftet werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung des vorliegend betroffenen Datenträ- gers ab.
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
E. 4.2 Gemäss den Feststellungen der Gesuchstellerin stammen die vorliegend zu entsiegelnden Daten von fünf Laptops, die im sog. "F." vorgefunden wurden (act. 1.36, S. 3). Dort befanden sich auch die nunmehr beschlag- nahmten Unterlagen betreffend die Kunstwerke des Gesuchsgegners (act. 1.36, S. 3). Aufgrund dieser Feststellungen drängt sich die Annahme auf, dass im "F." die Kunstwerke des Gesuchsgegners verwaltet wurden. Aufgrund vorgefundener Papierausdrucke wurde zur Verwaltung der Kunstwerke eine Software namens "Faust" verwendet (act. 1.36, S. 3). In Bezug auf den eingangs geschilderten Tatverdacht (siehe oben in E. 3.3) ist daher anzunehmen, dass sich in den sichergestellten Daten verschiede- ne Dokumente befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind. So sind aus Sicht der Gesuchstellerin beispielsweise der E-Mail-Verkehr, abgespeicherte Briefe, sonstige Texte oder Listen von Interesse, die Auf- schluss über den Bestand, die Herkunft und den derzeitigen Standort der Kunstwerke sowie über allfällige Verzollungen, Instruktionen und Abma- chungen zum Verlagerungsverfahren geben können. Der diesbezügliche Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe bereits Zugriff auf den gesamten im Archivraum beschlagnahmten Ausdruck der Kunstdaten- bank "Faust" (act. 6, Rz. 58 ff.), betrifft offensichtlich nur einen Teil der si- chergestellten Daten und lässt die Möglichkeit, in den erwähnten weiteren Dokumententypen untersuchungsrelevante Informationen zu finden, voll- ständig ausser Acht. Von mangelnder Relevanz der sichergestellten Daten für die Untersuchung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Dass bei einer auf Einsprache des Dateninhabers hin erfolgten Spiegelung elektron- sicher Daten auch solche miterfasst werden, welche für die Untersuchung allenfalls nicht von Belang sind (so die Rüge des Gesuchsgegners in act. 6, Rz. 65, 80 ff.), ist gerichtsnotorisch. Die Ausscheidung solcher Daten kann aber erst nach erfolgter Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgen, deren Zulässigkeit allein hier zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, nachdem der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit, die Dateien, welche of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen, hinreichend konkret und präzise zu benennen, nicht nachgekommen ist, sondern sich im Rahmen seiner Eingaben diesbezüglich auf pauschale Einreden beschränkt.
E. 4.3 Nicht zu hören ist schliesslich der vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom
E. 8 Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um-
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fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
E. 9 Mai 2014 (act. 17) erhobene Einwand, die Untersuchung der Gesuch- stellerin sei abgeschlossen, weshalb sich das vorliegende Entsiegelungs-
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verfahren als obsolet erweise. Eine Durchsicht der diesbezüglich vom Ge- suchsgegner eingereichten Schreiben der Gesuchstellerin legen nahe, dass sich der Hinweis auf die beinahe abgeschlossene Untersuchung le- diglich auf die Sachverhaltsteile "Nichtanmeldung von Kunstwerken" und "Anmeldung mit zu tiefen Warenwerten", ausdrücklich aber nicht auf "Ver- lagerungsverfahren zu Unrecht" bezieht (siehe act. 17.1).
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so- wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo- thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim- mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstän- de und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Ge- richten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber be- schuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 S. 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Bot- schaft (BBl 2011 S. 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Ge- schützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines be- rufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht
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nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Ver- fahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Ver- gleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Pro- zessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
5.3
5.3.1 Der Gesuchsgegner machte diesbezüglich im Rahmen seiner Gesuchs- antwort geltend, in den sichergestellten Daten befinde sich auch Kommuni- kation des Gesuchsgegners mit seinen Rechtsanwälten der Kanzlei Kohli & Partner im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrafuntersuchung (act. 6, Rz. 75 f.; 6.7; 6.8). In seiner Eingabe vom 24. Dezember 2013 machte er überdies geltend, er habe für rechtliche Fragen auch Rechtsanwälte der Kanzlei G./H. mandatiert, insbesondere die Rechtsanwälte K. und L. (act. 14, Rz. 6).
5.3.2 Die von der Gesuchstellerin sichergestellten Daten wurden von dieser in Form eines sog. evidence files eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine (in mehrere Elemente aufgeteilte) Datei, innerhalb welcher ein Abbild sämt- licher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dateien abgespei- chert ist. Vorliegend handelt es sich um eine Anzahl von 1'832'910 sicher- gestellten Dateien.
5.3.3 Mit Hilfe der forensischen Software ENCASE wurde das von der Gesuch- stellerin eingereichte Datenmaterial von der Beschwerdekammer für die Durchsuchung nach Stichworten vorbereitet. Anhand der vom Gesuchs- gegner gemachten Angaben (siehe E. 5.3.1) wurde das ganze Datenmate- rial nach den Stichworten "Urbach", "Kohli", "K.", "L.", "G." und "H." durch- sucht. Aufgrund der entsprechenden Analysen ist festzustellen, dass von den betroffenen Laptops aus mit den vom Gesuchsgegner genannten An- wälten tatsächlich eine Vielzahl von E-Mail-Nachrichten ausgetauscht wur- den. Der Inhalt dieser Korrespondenz betrifft mehrere Mandate, darunter auch das vorliegende Strafverfahren, welche unter das Beschlagnahme- verbot von Art. 46 Abs. 3 VStrR fallen. Weiter ist aufgrund der erwähnten Analyse festzustellen, dass innerhalb des gesamten Datenmaterials im Zu- sammenhang mit dem Umbau und der Verwaltung einer Liegenschaft in Italien auch umfangreiche Korrespondenz mit der italienischen Anwalts-
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kanzlei M. vorhanden ist. Weiter findet sich Korrespondenz in Zusammen- hang mit privaten Mandaten einer der Mitarbeiterinnen des Gesuchsgeg- ners mit zwei weiteren Anwälten, N. und O. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde das Datenmaterial zusätzlich nach den Stichworten "M.", "N." und "O." durchsucht. Das ursprüngliche Ziel dieser Analysen war es, die so auf- gefundenen, unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Dateien speziell zu kennzeichnen, so dass diese später bei einer Extraktion aller nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Dateien in ein neues evidence file ausser Acht gelassen werden können. Mit dieser Vorgehensweise erhielte die Ge- suchstellerin zwecks weiterer Durchsuchung und Auswertung allein Daten, welche nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.
5.3.4 Die überwiegende Mehrzahl der mittels dieser Suche nach Stichworten aufgefundenen Treffer (es handelt sich um mehrere tausend Treffer) befin- det sich in einzelnen E-Mail-Nachrichten, welche sich ihrerseits als einzelne Elemente in einer der insgesamt 19 vorhandenen Outlook-Archiv-Dateien befinden. Lediglich drei Treffer befinden sich in einer separat auf einem der fünf Laptop-Laufwerke abgespeicherten Datei in den Formaten "doc", "docx" und "pdf". Es handelt sich hierbei um einen Vertragsentwurf (Voll- ständiger Pfad: […]), ein von einem der Anwälte erstelltes Memo (Vollstän- diger Pfad: […]) sowie um ein Protokoll einer Besprechung mit einem An- walt (Vollständiger Pfad: […]). Diese drei Dateien fallen unter das Be- schlagnahmeverbot nach Art. 46 Abs. 3 VStrR und können mit Hilfe der Software ENCASE ohne Weiteres vom Rest der sichergestellten, nicht von einem Beschlagnahmeverbot betroffenen Dateien getrennt werden.
5.3.5 Demgegenüber lassen sich mit der eingangs erwähnten Methode (E. 5.3.3) die einzelnen innerhalb einer Outlook-Archiv-Datei aufgefundenen Elemen- te nicht ohne Weiteres vom restlichen Datenmaterial trennen. Bei dieser Methode lassen sich nur einzelne Dateien, mithin die gesamte Outlook- Archiv-Datei unverändert als Ganzes extrahieren, nicht aber einzelne sich darin befindliche Elemente. Aufgrund der Tatsache, dass gewisse dieser Outlook-Archiv-Dateien unter ein Beschlagnahmeverbot fallende Elemente beinhalten, die Zuordnung der Elemente zu den einzelnen Outlook-Archiv- Dateien jedoch erst wieder rekonstruiert werden müsste und die Extrahie- rung des unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Inhalts aus einer Out- look-Archiv-Datei auch technisch eine andere Vorgehensweise erforderlich macht, rechtfertigt es sich, die insgesamt 19 Outlook-Archiv-Dateien vorerst vom vorliegenden Entscheid auszunehmen und über deren Schicksal zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem Beschluss zu entscheiden.
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5.3.6 Weiter befinden sich Fragmente aus einzelnen E-Mail-Nachrichten, welche unter ein Beschlagnahmeverbot fallen, in einer Reihe von Dateien, welche nicht bewusst vom jeweiligen Benutzer des Laptops angelegt, sondern vom Betriebssystem automatisch erstellt wurden. In dieselbe Kategorie fallen teilweise auch Dateien, deren Inhalte mittels ENCASE nicht gelesen wer- den können, jedoch unter Einsatz bzw. Entwicklung anderer Software zu- mindest theoretisch eine Rekonstruktion von auch unter ein Beschlagnah- meverbot fallenden Inhalten ermöglichen könnte. Darunter fallen die Datei- en des Typs "WINDOWS.EDB", "pagefile.sys" und "hiberfile.sys" sowie der Inhalt der sich auf jedem der sichergestellten Laufwerke befindenden Ord- ner "System Volume Information". Dateien des Typs "WINDOWS.EDB" enthalten eine indexierte Datenbank, auf welche das Betriebssystem bei der vom Benutzer durchgeführten Stichwortsuche zugreift (vgl. act. 19). Da- teien des Typs "pagefile.sys" werden vom Betriebssystem zur temporären Speicherung von Daten benutzt, wenn der Arbeitsspeicher an seine Kapa- zitätsgrenzen stösst (vgl. act. 19). In den Dateien des Typs "hiberfile.sys" wird jeweils der gesamte Inhalt des Arbeitsspeichers kopiert, sobald der Computer in den Energiespar-Modus versetzt wird (vgl. act. 19). Im jeweili- gen Ordner "System Volume Information" wird ein Teil der temporären Da- teien abgespeichert. Deren Inhalt ist nicht als Text lesbar, sondern wird in Algorithmen oder einem anderen vom Betriebssystem benutzten Modus er- stellt. Eine zuverlässige Analyse des Inhalts ist mit der Software ENCASE nicht möglich (vgl. act. 19).
5.3.7 Nach Abschluss dieser inhaltlichen Analyse des von der Gesuchstellerin eingereichten Datenträgers versuchte die Beschwerdekammer, mittels Ex- traktion von Dateien ein neues evidence file unter Ausschluss der erwähn- ten Dateien (die drei Dateien gemäss E. 5.3.4, die 19 Outlook-Archiv- Dateien gemäss E. 5.3.5 und die Systemdateien gemäss E. 5.3.6) zu erstellen, welches frei ist von Inhalten, die unter ein Beschlagnahmeverbot fallen, und somit an die Gesuchstellerin ausgehändigt werden kann. Hierbei zeigte sich nach mehreren Versuchen, dass die bereits von der Gesuch- stellerin auf einem der Laptops (13-045-03-1; Laptop von Frau P.) sicher- gestellten und als Teil des ursprünglichen evidence file eingereichten, feh- lerhaften Daten (vgl. hierzu die Erklärung der Gesuchstellerin in act. 16) bewirkten, dass das resultierende evidence file nicht lesbar war. Die Be- schwerdekammer war deshalb gezwungen, zwecks Erstellung des neuen evidence files den gesamten Inhalt des betreffenden Laptops 13-045-03-1 auszuschliessen. Nur so konnte das Ergebnis des Extraktionsvorgangs auch überhaupt geöffnet, verifiziert und inhaltlich auf das Fehlen von unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Inhalten überprüft werden. Das ent- sprechend resultierende, am 14./15. August 2014 erstellte evidence file
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"Export_One.L01" und die 99 dazu gehörenden Elemente sind – nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses – an die Gesuchstellerin auf einem externen Laufwerk zur Durchsuchung auszuhändigen.
5.3.8 Bezüglich der vorliegend noch ausgeklammerten Outlook-Archiv-Dateien wird die Beschwerdekammer die weitere Durchsuchung und Triage vor- nehmen und in einem weiteren Beschluss über deren Schicksal befinden, wobei das Verfahren diesbezüglich unter der Verfahrensnummer BE.2014.16 weiterzuführen ist.
6. Das Gesuch ist demnach teilweise gutzuheissen und es sind der Gesuch- stellerin im Sinne der Erwägungen das evidence file "Export_One.L01" und die 99 dazugehörenden Elemente auf einem externen Laufwerk zur Verfü- gung zu stellen. Über die vorliegend noch ausgeklammerten Outlook- Archiv-Dateien ist in einem weiteren Beschluss zu befinden.
7. Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten be- stimmt und verlegt.
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Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird das im Sinne der Erwägungen triagierte evidence file "Export_One.L01" und die 99 dazugehörenden Elemente auf einem externen Laufwerk zur Verfügung ge- stellt.
- Über die vorliegend noch ausgeklammerten Outlook-Archiv-Dateien wird in einem weiteren Beschluss befunden. Das Verfahren wird diesbezüglich unter der Verfahrensnummer BE.2014.16 weitergeführt.
- Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2013.4
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 (act. 1.5) eröffnete die Eidgenössi- sche Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") gegen A. eine Zollstrafuntersu- chung wegen des Verdachts der versuchten illegalen Einfuhr von zwei Kunstgegenständen, mithin der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Ju- ni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Aufgrund weiterer Abklärungen ergaben sich auf Seiten der EZV konkrete Hinweise, wonach in mehreren Fällen unrichtige Verzollungs- instruktionen erteilt worden seien, so dass für A. oder für Firmen, die ihm gehören oder durch ihn beherrscht werden, Kunstwerke mit zu tiefen Wer- ten zur Einfuhr veranlagt worden seien. Weiter ergab sich der Verdacht, dass Kunstwerke für A. bzw. für diesem zuzurechnende Firmen ohne Zoll- anmeldung eingeführt worden seien. Schliesslich hegt die EZV den Ver- dacht, dass Kunstgegenstände, welche sich als Teil der Privatsammlung von A. im Hotel B. und in der Villa C. befinden, zu Unrecht im Rahmen der für die Galerie D. und die Galerie E. bewilligten Verlagerung der Einfuhr- steuerentrichtung zur Einfuhr deklariert worden seien. Aus diesem Grund dehnte die EZV am 25. März 2013 die gegen A. laufende Zollstrafuntersu- chung auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) aus (act. 1.17).
B. Am 16. April 2013 schritt die EZV im Beisein von A. und von dessen Ver- teidiger auf dem Grundstück der Villa C. (…) zur Hausdurchsuchung. Durchsucht wurden das Hauptgebäude "Villa C." und das Nebengebäude "F." (act. 1.20). Hierbei wurden diverse Unterlagen in Papierform als Be- weismittel beschlagnahmt. Gegen die Durchsuchung dieser Unterlagen wurde keine Einsprache erhoben (act. 1.21; 1.22; 1.36, S. 2 f.). A. erhob jedoch Einsprache gegen die Durchsuchung der elektronischen Daten von fünf Laptops, welche im "F." vorgefunden wurden (act. 1.20, S. 1; act. 1.23, S. 1; act. 1.36, S. 3 f.). Die entsprechenden Daten wurden durch die EZV auf einer externen Festplatte sichergestellt, versiegelt und in Gewahrsam genommen (act. 1.23). Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte A. gegen- über der EZV mit, an der Versiegelung der elektronischen Daten festhalten zu wollen (act. 1.43).
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C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Der beim Gesuchsgegner sichergestellte und von der EZV versiegelte elektronische Da- tenträger sei zu entsiegeln sowie zu dessen weiteren Auswertung im Rahmen der vorlie- genden Untersuchung freizugeben.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
In seiner Gesuchsantwort vom 12. Juli 2013 beantragt A. was folgt (act. 6):
1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann und die von der Gesuchstellerin erstellte externe Festplatte ("LaCie-Harddisk") zu löschen;
2. Eventualiter, sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 beim Ge- suchsgegner, auf der "LaCie-Harddisk" sichergestellten elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen;
3. Sub-eventualiter, seien diejenigen Daten auszuscheiden und von der "LaCie-Harddisk" zu löschen, (a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang ste- hen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen; (b) die Dokumente, Kommunikation mit dem Anwaltsbüro der unterzeichneten Rechtsvertre- ter sowie private Dokumente der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners beinhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 16. Juli 2013 zur Kenntnis ge- bracht (act. 7). Am 18. September 2013 forderte die Beschwerdekammer die EZV auf, einen Datenträger mit den versiegelten Daten einzureichen (act. 8). Dieser ging am 25. September 2013 bei der Beschwerdekammer ein (act. 9).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. November 2013 ergänzte die EZV ihr Gesuch vom 13. Juni 2013 mit folgenden Rechtsbegehren (act. 10):
1. Die Ergänzung sei in das hängige Entsiegelungsverfahren aufzunehmen und bei der Tri- age zu berücksichtigen.
2. Durch die triagierende Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seien diejenigen elektronischen Daten zur Auswertung freizugeben, die nicht zur Verteidigung von A. oder zur Verteidigung einer anderen Person bzw. die nicht im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden und somit nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
- 4 -
Am 24. Dezember 2013 reichte A. hierzu eine Stellungnahme mit folgenden ergänzten Rechtsbegehren ein (act. 14):
1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann und die von der Gesuchstellerin erstellte externe Festplatte ("LaCie-Harddisk") zu löschen;
2. Eventualiter, sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 beim Ge- suchsgegner, auf der "LaCie-Harddisk" sichergestellten elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen;
3. Sub-eventualiter, seien diejenigen Daten auszuscheiden und von der "LaCie-Harddisk" zu löschen, (a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang ste- hen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen; (b) die Dokumente, Kommunikation mit dem Anwaltsbüro der unterzeichneten Rechtsvertre- ter sowie private Dokumente der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners beinhalten. (c) die Dokumente, Kommunikation mit dem Anwaltsbüro G./H. beinhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Die Stellungnahme von A. wurde der EZV am 27. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
A. reichte der Beschwerdekammer am 9. Mai 2014 eine weitere Eingabe ein, mit welcher er unter Hinweis auf seine Korrespondenz mit der EZV gel- tend machte, die versiegelten Daten seien für die gegen ihn geführte Un- tersuchung nunmehr bedeutungslos (act. 17). Die entsprechende Eingabe wurde der EZV am 12. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
D. Zwischenzeitlich beschaffte die Beschwerdekammer die Software ENCASE zwecks Sichtung und Triage der sichergestellten Daten und untersuchte diese auf ihren Inhalt hin.
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Gesuchstellerin (Art. 128 ZG). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ergibt sich die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG (vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/ JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hier- bei der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.3
1.3.1 Der Gesuchsgegner bringt in formeller Hinsicht vor, die Gesuchstellerin ha- be nach der Hausdurchsuchung insgesamt 59 Tage zugewartet, bevor sie das Entsiegelungsgesuch gestellt habe. Das sei eindeutig als Verstoss ge- gen das Beschleunigungsgebot zu werten, weshalb auf das Entsiegelungs- gesuch nicht einzutreten sei (act. 6, Rz. 16 ff.).
1.3.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Be- reich des Zollstrafrechts und des Mehrwertsteuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsie- gelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die betroffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be- schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hierzu zuletzt BGE 139 IV 246 E. 3.2; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
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1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knappe zwei Monate nach Abschluss der vorliegend interessierenden Hausdurchsuchung ein. Zu beachten ist, dass sie sich im Anschluss an die Hausdurchsuchung – auf entsprechende Vorbehalte des Gesuchsgegners hin – erst um die defi- nitive Klärung der Frage des Umfangs der Versiegelung bemühte (vgl. act. 1.42). Dessen Mitteilung, definitiv an der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am 30. April 2013 (act. 1.43), mithin zwei Wochen nach der betreffenden Hausdurchsuchung. Angesichts dieser Umstände kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer von rund eineinhalb Monaten zwischen Hausdurch- suchung und Einreichung des Gesuchs ebenfalls als unproblematisch an- gesehen wurde).
1.4 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung von ab fünf Laptops ge- spiegelten elektronischen Daten. Die Laptops befanden sich in den Räum- lichkeiten des Gesuchsgegners; bei ihnen handelt es sich offenbar um die Laptops der Mitarbeitenden der Kunstabteilung des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner ist damit der Inhaber der betroffenen Daten und als solcher zur Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom
16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
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3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs- strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1).
3.2
3.2.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüg- licher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zoll- veranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. ZG. Wer Waren ins Zollgebiet ver- bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). An- meldepflichtig sind u. a. die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollan- meldung erfolgt in einer der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Mitwirkungspflichten werden unter dem Begriff Zollmeldepflicht zusammengefasst. Sie bestehen unab- hängig von der privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der mitgeführten Ware (BGE 135 IV 217 E. 2.1.2 S. 219).
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Personen, die Waren mitführen und auf dem Luftweg in das schweizerische Zollgebiet einreisen, müssen für den Grenzübertritt einen Zollflugplatz be- nutzen (Art. 22 Abs. 1 ZG; HENZEN, Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 22 ZG N. 6). Die anmeldepflichtige Person darf bei dem an den Zollflugplätzen üblichen "Rot-Grün-System" den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die abgabenfrei sind, weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen und weder zeug- nis- noch bewilligungspflichtig sind (Art. 28 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). Führt die anmeldepflichtige Person andere Waren ins Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemei- nen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden (Art. 28 Abs. 3 ZV- EZV).
3.2.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") regist- rierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Impor- teure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarie- ren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich dar- aus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63 Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuer- pflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868, 2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).
3.2.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).
Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vor- enthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hin- weis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch ande- re Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130).
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3.3
3.3.1 Den hinreichenden Tatverdacht betreffend ist den Akten zu entnehmen, dass die vorliegende Strafuntersuchung aufgrund eines Vorfalls vom
20. September 2012 eröffnet wurde. An jenem Tag reiste der Gesuchsgeg- ner am Flughafen Zürich durch den grünen Durchgang beim Terminal der I. AG in die Schweiz ein. Bei sich hatte er ein Bild im Wert von Fr. 302'400.-- und eine Skulptur im Wert von Fr. 11'372.--. Als Grund für die Benutzung des grünen Durchgangs liess der Gesuchsgegner auf dem Feststellungsprotokoll vermerken, das Anmelden und die Abfertigung hät- ten zwei Stunden gedauert, er kenne den normalen langwierigen Ablauf und es sei nicht Ziel gewesen, die Abgaben zu umgehen, sondern Zeit zu sparen (act. 1.1, 1.35). Abklärungen der Gesuchstellerin vor Ort haben er- geben, dass die fraglichen Kunstgegenstände am 14. September 2012 aus dem offenen Zolllager der J. AG ausgelagert und mit Transitabfertigung via Privatluftverkehr exportiert wurden.
Am 3. Juni 2013, mithin nach der Hausdurchsuchung, reiste der Gesuchs- gegner am Flughafen Zürich erneut mit zwei Kunstgegenständen und ei- nem Koffer mit 19 antiken Artikeln durch den grünen Durchgang in die Schweiz ein (act. 1.44). Diese beiden Vorfälle und der Umstand, wonach die Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuchsgegners in den vergangenen Jahren mehrfach Feststellungen bezüglich nicht bzw. falsch angemeldeter Waren gemacht hatte (siehe hierzu act. 1.6, 1.7), begründen einen hinrei- chenden Verdacht, wonach es sich bei den beiden neuesten Vorfällen nicht
– wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (act. 6, Rz. 31) – um Einzelfäl- le handelt. Vielmehr bestärkte gerade der neueste Vorfall den Verdacht, wonach der Gesuchsgegner wiederholt Kunstgegenstände in die Schweiz eingeführt haben könnte, ohne diese zur Verzollung bzw. unter falschen Angaben zum Warenwert anzumelden. Dass sich der Gesuchsgegner be- züglich der Aufklärung der beiden neuesten Vorfälle offensichtlich um Ko- operation mit der Gesuchstellerin bemühte (act. 6, Rz. 34 ff.), vermag den entsprechenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
3.3.2 Im Rahmen der Untersuchung stellte die Gesuchstellerin weiter fest, dass im Jahr 2008 auf den Gesuchsgegner lautende Kunstwerke im offenen Zolllager der J. AG eingelagert waren (act. 1.8). Ein Vergleich der entspre- chenden Lagerliste mit vorhandenen Einfuhrverzollungen (act. 1.15) und der Internetpublikation des Hotels B. über bei ihr befindliche, der Privat- sammlung des Gesuchsgegners zugewiesene Kunstgegenstände (act. 1.14) ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008 auf den Gesuchsgegner lautend im offenen Zolllager eingelagert waren,
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derzeit aufgrund einer Einfuhr im Verlagerungsverfahren über die Galerie D. oder über die Galerie E. im Hotel B. befinden. Dort werden sie, obwohl sie im Verlagerungsverfahren über die erwähnten Galerien importiert wur- den, als der Privatsammlung des Gesuchsgegners zugehörig bezeichnet (act. 1.14).
Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Ver- dacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an dem Ge- suchsgegner zuzurechnen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die Schweiz importiert wurden. Hätte sich der Gesuchsgegner selbst als Importeur der betroffenen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration und Entrichtung der Einfuhrsteuer ver- pflichtet gewesen, ohne dass er nachfolgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die erwähnten Galerien erfolgte, welche zur Deklaration der Einfuhr- steuer im oben beschriebenen Verlagerungsverfahren berechtigt sind, konnten diese mutmasslich ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer vor- enthalten wurden. Der entsprechende Verdacht wird zwar vom Gesuchs- gegner in pauschaler Weise bestritten (act. 6, Rz. 51 ff.), jedoch mit keiner- lei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln entkräf- tet. Ob der aktuell bestehende Tatverdacht im weiteren Verlauf der Unter- suchung weiter erhärtet oder allenfalls entkräftet werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung des vorliegend betroffenen Datenträ- gers ab.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um-
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fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
4.2 Gemäss den Feststellungen der Gesuchstellerin stammen die vorliegend zu entsiegelnden Daten von fünf Laptops, die im sog. "F." vorgefunden wurden (act. 1.36, S. 3). Dort befanden sich auch die nunmehr beschlag- nahmten Unterlagen betreffend die Kunstwerke des Gesuchsgegners (act. 1.36, S. 3). Aufgrund dieser Feststellungen drängt sich die Annahme auf, dass im "F." die Kunstwerke des Gesuchsgegners verwaltet wurden. Aufgrund vorgefundener Papierausdrucke wurde zur Verwaltung der Kunstwerke eine Software namens "Faust" verwendet (act. 1.36, S. 3). In Bezug auf den eingangs geschilderten Tatverdacht (siehe oben in E. 3.3) ist daher anzunehmen, dass sich in den sichergestellten Daten verschiede- ne Dokumente befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind. So sind aus Sicht der Gesuchstellerin beispielsweise der E-Mail-Verkehr, abgespeicherte Briefe, sonstige Texte oder Listen von Interesse, die Auf- schluss über den Bestand, die Herkunft und den derzeitigen Standort der Kunstwerke sowie über allfällige Verzollungen, Instruktionen und Abma- chungen zum Verlagerungsverfahren geben können. Der diesbezügliche Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe bereits Zugriff auf den gesamten im Archivraum beschlagnahmten Ausdruck der Kunstdaten- bank "Faust" (act. 6, Rz. 58 ff.), betrifft offensichtlich nur einen Teil der si- chergestellten Daten und lässt die Möglichkeit, in den erwähnten weiteren Dokumententypen untersuchungsrelevante Informationen zu finden, voll- ständig ausser Acht. Von mangelnder Relevanz der sichergestellten Daten für die Untersuchung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Dass bei einer auf Einsprache des Dateninhabers hin erfolgten Spiegelung elektron- sicher Daten auch solche miterfasst werden, welche für die Untersuchung allenfalls nicht von Belang sind (so die Rüge des Gesuchsgegners in act. 6, Rz. 65, 80 ff.), ist gerichtsnotorisch. Die Ausscheidung solcher Daten kann aber erst nach erfolgter Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgen, deren Zulässigkeit allein hier zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, nachdem der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit, die Dateien, welche of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen, hinreichend konkret und präzise zu benennen, nicht nachgekommen ist, sondern sich im Rahmen seiner Eingaben diesbezüglich auf pauschale Einreden beschränkt.
4.3 Nicht zu hören ist schliesslich der vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom
9. Mai 2014 (act. 17) erhobene Einwand, die Untersuchung der Gesuch- stellerin sei abgeschlossen, weshalb sich das vorliegende Entsiegelungs-
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verfahren als obsolet erweise. Eine Durchsicht der diesbezüglich vom Ge- suchsgegner eingereichten Schreiben der Gesuchstellerin legen nahe, dass sich der Hinweis auf die beinahe abgeschlossene Untersuchung le- diglich auf die Sachverhaltsteile "Nichtanmeldung von Kunstwerken" und "Anmeldung mit zu tiefen Warenwerten", ausdrücklich aber nicht auf "Ver- lagerungsverfahren zu Unrecht" bezieht (siehe act. 17.1).
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so- wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo- thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim- mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstän- de und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Ge- richten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber be- schuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 S. 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Bot- schaft (BBl 2011 S. 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Ge- schützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines be- rufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht
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nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Ver- fahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Ver- gleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Pro- zessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
5.3
5.3.1 Der Gesuchsgegner machte diesbezüglich im Rahmen seiner Gesuchs- antwort geltend, in den sichergestellten Daten befinde sich auch Kommuni- kation des Gesuchsgegners mit seinen Rechtsanwälten der Kanzlei Kohli & Partner im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrafuntersuchung (act. 6, Rz. 75 f.; 6.7; 6.8). In seiner Eingabe vom 24. Dezember 2013 machte er überdies geltend, er habe für rechtliche Fragen auch Rechtsanwälte der Kanzlei G./H. mandatiert, insbesondere die Rechtsanwälte K. und L. (act. 14, Rz. 6).
5.3.2 Die von der Gesuchstellerin sichergestellten Daten wurden von dieser in Form eines sog. evidence files eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine (in mehrere Elemente aufgeteilte) Datei, innerhalb welcher ein Abbild sämt- licher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dateien abgespei- chert ist. Vorliegend handelt es sich um eine Anzahl von 1'832'910 sicher- gestellten Dateien.
5.3.3 Mit Hilfe der forensischen Software ENCASE wurde das von der Gesuch- stellerin eingereichte Datenmaterial von der Beschwerdekammer für die Durchsuchung nach Stichworten vorbereitet. Anhand der vom Gesuchs- gegner gemachten Angaben (siehe E. 5.3.1) wurde das ganze Datenmate- rial nach den Stichworten "Urbach", "Kohli", "K.", "L.", "G." und "H." durch- sucht. Aufgrund der entsprechenden Analysen ist festzustellen, dass von den betroffenen Laptops aus mit den vom Gesuchsgegner genannten An- wälten tatsächlich eine Vielzahl von E-Mail-Nachrichten ausgetauscht wur- den. Der Inhalt dieser Korrespondenz betrifft mehrere Mandate, darunter auch das vorliegende Strafverfahren, welche unter das Beschlagnahme- verbot von Art. 46 Abs. 3 VStrR fallen. Weiter ist aufgrund der erwähnten Analyse festzustellen, dass innerhalb des gesamten Datenmaterials im Zu- sammenhang mit dem Umbau und der Verwaltung einer Liegenschaft in Italien auch umfangreiche Korrespondenz mit der italienischen Anwalts-
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kanzlei M. vorhanden ist. Weiter findet sich Korrespondenz in Zusammen- hang mit privaten Mandaten einer der Mitarbeiterinnen des Gesuchsgeg- ners mit zwei weiteren Anwälten, N. und O. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde das Datenmaterial zusätzlich nach den Stichworten "M.", "N." und "O." durchsucht. Das ursprüngliche Ziel dieser Analysen war es, die so auf- gefundenen, unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Dateien speziell zu kennzeichnen, so dass diese später bei einer Extraktion aller nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Dateien in ein neues evidence file ausser Acht gelassen werden können. Mit dieser Vorgehensweise erhielte die Ge- suchstellerin zwecks weiterer Durchsuchung und Auswertung allein Daten, welche nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.
5.3.4 Die überwiegende Mehrzahl der mittels dieser Suche nach Stichworten aufgefundenen Treffer (es handelt sich um mehrere tausend Treffer) befin- det sich in einzelnen E-Mail-Nachrichten, welche sich ihrerseits als einzelne Elemente in einer der insgesamt 19 vorhandenen Outlook-Archiv-Dateien befinden. Lediglich drei Treffer befinden sich in einer separat auf einem der fünf Laptop-Laufwerke abgespeicherten Datei in den Formaten "doc", "docx" und "pdf". Es handelt sich hierbei um einen Vertragsentwurf (Voll- ständiger Pfad: […]), ein von einem der Anwälte erstelltes Memo (Vollstän- diger Pfad: […]) sowie um ein Protokoll einer Besprechung mit einem An- walt (Vollständiger Pfad: […]). Diese drei Dateien fallen unter das Be- schlagnahmeverbot nach Art. 46 Abs. 3 VStrR und können mit Hilfe der Software ENCASE ohne Weiteres vom Rest der sichergestellten, nicht von einem Beschlagnahmeverbot betroffenen Dateien getrennt werden.
5.3.5 Demgegenüber lassen sich mit der eingangs erwähnten Methode (E. 5.3.3) die einzelnen innerhalb einer Outlook-Archiv-Datei aufgefundenen Elemen- te nicht ohne Weiteres vom restlichen Datenmaterial trennen. Bei dieser Methode lassen sich nur einzelne Dateien, mithin die gesamte Outlook- Archiv-Datei unverändert als Ganzes extrahieren, nicht aber einzelne sich darin befindliche Elemente. Aufgrund der Tatsache, dass gewisse dieser Outlook-Archiv-Dateien unter ein Beschlagnahmeverbot fallende Elemente beinhalten, die Zuordnung der Elemente zu den einzelnen Outlook-Archiv- Dateien jedoch erst wieder rekonstruiert werden müsste und die Extrahie- rung des unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Inhalts aus einer Out- look-Archiv-Datei auch technisch eine andere Vorgehensweise erforderlich macht, rechtfertigt es sich, die insgesamt 19 Outlook-Archiv-Dateien vorerst vom vorliegenden Entscheid auszunehmen und über deren Schicksal zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem Beschluss zu entscheiden.
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5.3.6 Weiter befinden sich Fragmente aus einzelnen E-Mail-Nachrichten, welche unter ein Beschlagnahmeverbot fallen, in einer Reihe von Dateien, welche nicht bewusst vom jeweiligen Benutzer des Laptops angelegt, sondern vom Betriebssystem automatisch erstellt wurden. In dieselbe Kategorie fallen teilweise auch Dateien, deren Inhalte mittels ENCASE nicht gelesen wer- den können, jedoch unter Einsatz bzw. Entwicklung anderer Software zu- mindest theoretisch eine Rekonstruktion von auch unter ein Beschlagnah- meverbot fallenden Inhalten ermöglichen könnte. Darunter fallen die Datei- en des Typs "WINDOWS.EDB", "pagefile.sys" und "hiberfile.sys" sowie der Inhalt der sich auf jedem der sichergestellten Laufwerke befindenden Ord- ner "System Volume Information". Dateien des Typs "WINDOWS.EDB" enthalten eine indexierte Datenbank, auf welche das Betriebssystem bei der vom Benutzer durchgeführten Stichwortsuche zugreift (vgl. act. 19). Da- teien des Typs "pagefile.sys" werden vom Betriebssystem zur temporären Speicherung von Daten benutzt, wenn der Arbeitsspeicher an seine Kapa- zitätsgrenzen stösst (vgl. act. 19). In den Dateien des Typs "hiberfile.sys" wird jeweils der gesamte Inhalt des Arbeitsspeichers kopiert, sobald der Computer in den Energiespar-Modus versetzt wird (vgl. act. 19). Im jeweili- gen Ordner "System Volume Information" wird ein Teil der temporären Da- teien abgespeichert. Deren Inhalt ist nicht als Text lesbar, sondern wird in Algorithmen oder einem anderen vom Betriebssystem benutzten Modus er- stellt. Eine zuverlässige Analyse des Inhalts ist mit der Software ENCASE nicht möglich (vgl. act. 19).
5.3.7 Nach Abschluss dieser inhaltlichen Analyse des von der Gesuchstellerin eingereichten Datenträgers versuchte die Beschwerdekammer, mittels Ex- traktion von Dateien ein neues evidence file unter Ausschluss der erwähn- ten Dateien (die drei Dateien gemäss E. 5.3.4, die 19 Outlook-Archiv- Dateien gemäss E. 5.3.5 und die Systemdateien gemäss E. 5.3.6) zu erstellen, welches frei ist von Inhalten, die unter ein Beschlagnahmeverbot fallen, und somit an die Gesuchstellerin ausgehändigt werden kann. Hierbei zeigte sich nach mehreren Versuchen, dass die bereits von der Gesuch- stellerin auf einem der Laptops (13-045-03-1; Laptop von Frau P.) sicher- gestellten und als Teil des ursprünglichen evidence file eingereichten, feh- lerhaften Daten (vgl. hierzu die Erklärung der Gesuchstellerin in act. 16) bewirkten, dass das resultierende evidence file nicht lesbar war. Die Be- schwerdekammer war deshalb gezwungen, zwecks Erstellung des neuen evidence files den gesamten Inhalt des betreffenden Laptops 13-045-03-1 auszuschliessen. Nur so konnte das Ergebnis des Extraktionsvorgangs auch überhaupt geöffnet, verifiziert und inhaltlich auf das Fehlen von unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Inhalten überprüft werden. Das ent- sprechend resultierende, am 14./15. August 2014 erstellte evidence file
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"Export_One.L01" und die 99 dazu gehörenden Elemente sind – nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses – an die Gesuchstellerin auf einem externen Laufwerk zur Durchsuchung auszuhändigen.
5.3.8 Bezüglich der vorliegend noch ausgeklammerten Outlook-Archiv-Dateien wird die Beschwerdekammer die weitere Durchsuchung und Triage vor- nehmen und in einem weiteren Beschluss über deren Schicksal befinden, wobei das Verfahren diesbezüglich unter der Verfahrensnummer BE.2014.16 weiterzuführen ist.
6. Das Gesuch ist demnach teilweise gutzuheissen und es sind der Gesuch- stellerin im Sinne der Erwägungen das evidence file "Export_One.L01" und die 99 dazugehörenden Elemente auf einem externen Laufwerk zur Verfü- gung zu stellen. Über die vorliegend noch ausgeklammerten Outlook- Archiv-Dateien ist in einem weiteren Beschluss zu befinden.
7. Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten be- stimmt und verlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird das im Sinne der Erwägungen triagierte evidence file "Export_One.L01" und die 99 dazugehörenden Elemente auf einem externen Laufwerk zur Verfügung ge- stellt.
2. Über die vorliegend noch ausgeklammerten Outlook-Archiv-Dateien wird in einem weiteren Beschluss befunden. Das Verfahren wird diesbezüglich unter der Verfahrensnummer BE.2014.16 weitergeführt.
3. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver- legt.
Bellinzona, 14. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).