Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Das BAZG eröffnete am 28. November 2024 die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 gegen unbekannte natürliche Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der B. GmbH insbesondere Fleisch bestellt und nach der illegalen Einfuhr unverzollt übernommen hätten. Das Amt ermittelte wegen Zollhehlerei mit erschwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG) sowie Einfuhrsteuerhehlerei (Art. 99 MwStG; act. 1.4). Das BAZG dehnte das Strafverfahren am 6. März 2025 aus auf den Geschäftsführer der B. GmbH, A., wegen denselben Tatbeständen. Es dehnte das Strafverfahren gegen A. am 16. April 2025 weiter auf Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) aus, da aufgrund der Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass geschmuggeltes Fleisch buchhalterisch nationa- lisiert und somit legalisiert worden sein könnte (act. 1.5).
B. Das BAZG führte diverse Einvernahmen durch, so am 6. März 2025 mit A. (act. 1.7), am 10. April 2025 mit C. (act. 1.8) und gleichentags auch mit D. (act. 1.9) sowie E. (act. 1.10).
Das BAZG erliess am 24. September 2025 eine Editionsverfügung an die Bank F. und ordnete zugleich eine Kontosperre an. Die angeordneten Mas- snahmen galten für das Konto 1 der B. GmbH sowie für allfällige weitere Konten, Depots und Safes, welche auf A. und/oder die B. GmbH allein oder gemeinsam mit Dritten lauten oder lauteten und an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder war (act. 1.1). Das BAZG teilte dem Rechtsvertreter von A. und der B. GmbH die Massnah- men mit Schreiben vom gleichen Tag mit und setzte ihm eine Frist von 10 Ta- gen, um die Siegelung zu verlangen (act. 1.2).
C. Rechtsanwalt Nicolas Simon verlangte die Siegelung mit Schreiben vom
6. Oktober 2025, und zwar wie folgt: «Im Namen und Auftrag der Klientschaft wird hiermit Einsprache erhoben und die sofortige Siegelung sämtlicher Unterlagen und Informationen mitgeteilt, insbesondere unter Hinweis auf das Anwaltsgeheiminis» (act. 1.3).
D. Das BAZG gelangte am 20. Oktober 2025 mit dem Gesuch um Entsiegelung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Amt beantragt:
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
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2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss Editionsverfügung vom 24. Sep- tember 2025 vorläufig sichergestellten und versiegelten Unterlagen im Zusammen- hang mit dem Konto 1 der Bank F. und allenfalls weiteren Konten lautend auf die Gesuchsgegner bei der Bank F. zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
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E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versie- gelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwal- tungsstrafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwal- tungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
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8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüg- lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom
22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
E. 2.2 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 20. Oktober 2025, mithin rund 20 Tage nach dem Siegelungsbegehren vom 6. Oktober 2025 und damit rechtzeitig.
Die Gesuchsgegner verlangen die Siegelung für sämtliche Unterlagen und Informationen, welche das BAZG bei der Bank F. sicherstellte und weisen dabei auf das Anwaltsgeheimnis hin.
E. 2.3 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestell- ten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegeh- ren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3). Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4).
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E. 2.4 Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Ob- liegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanzi- ieren, weshalb sie dennoch – ausnahmsweise – legitimiert seien, die Siege- lung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das Zwangsmassnahmengericht bzw. schon die Unter- suchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen – mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsie- gelungsverfahren – nicht gehört werden können (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom
23. November 2022 E. 5.4).
E. 2.5 Die Gesuchsgegner verlangen vorliegend die Siegelung, ohne hinsichtlich der bei der Bank F. sichergestellten Unterlagen die Sachherrschaft innezu- haben (vgl. dazu BGE 140 IV 28 E. 4.3.5–4.3.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 3). Das BAZG setzte den Gesuchsgegnern mit Schreiben vom 24. September 2025 eine Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen. Auch wenn die Fristen des Art. 248 StPO bezüglich Entsiegelungsgesuch (Abs. 3) und Frist für die Siegelung (Abs. 1 und 2, Fristen von drei Tagen) im VStrR nicht direkt anwendbar sind, so sind sie doch Ausdruck des Beschleunigungsge- botes. Angesichts dessen war die vom BAZG eingeräumte Frist von 10 Ta- gen, um die Siegelung zu verlangen, ausserordentlich grosszügig, was auch den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnern offenkundig gewesen sein musste. Der Gesuchsgegner ist gehalten, verfahrensrechtliche Einwendun- gen so früh wie möglich vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Gesuchs- gegner verlangten mit Eingabe an das BAZG vom 6. Oktober 2025 fristge- recht die Siegelung. Der Anwalt der Gesuchsgegner machte dabei jedoch nicht geltend, in den Bankunterlagen befänden sich Anwaltsgeheimnisse, sondern sie wiesen lediglich auf das Anwaltsgeheimnis hin, ohne zu behaup- ten, entsprechend geschützte Unterlagen seien sichergestellt worden. Er nannte im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis auch kein einziges Rechtsverhältnis oder auch nur einen Namen. Dazu wären sie aber ange- sichts der grosszügig angesetzten Frist in der Lage und damit verpflichtet gewesen.
- 7 -
Als nicht direkt von der Sicherstellung Betroffene hätten sie ohnehin ihre jeweils eigenen geschützten Geheimnisse an den sichergestellten Gegen- ständen so beschreiben und begründen müssen, dass sie glaubhaft sind. Dies haben sie, wie soeben dargelegt, nicht getan. Sie behaupteten insbe- sondere nicht in genügender Klarheit, ob und dass mit einer Partei (oder beiden) ein Mandatsverhältnis bestehe, geschweige denn machten sie irgendwelche näheren Ausführungen dazu. Das BAZG konnte anhand dessen nicht beurteilen, ob sie berechtigt sind, die Siegelung zu verlangen. Es ist auch nicht sofort klar, warum die Bankunterlagen der Bank F. eines Nahrungsmittelbetriebs Korrespondenz mit Rechtsanwälten des Gesuchs- gegners persönlich oder der Gesellschaft enthalten sollen. Gemäss Handelsregister ist der Gesellschaftszweck der B. GmbH die Produktion und der Vertrieb von Döner und andern Fleischprodukten sowie Import und Export von Fleisch und Lebensmitteln.
E. 2.6 Es ist damit festzustellen, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. Auf das Entsiegelungsgesuch des BAZG ist entsprechend ohne Schriftenwech- sel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) nicht einzutreten. Das BAZG ist zu ermächtigen, die mit ihrer Editionsverfügung vom 24. Septem- ber 2025 an die Bank F. sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
E. 3 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses ermächtigt, die mit ihrer Editionsverfügung vom 24. September 2025 an die Bank F. sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller
gegen
1. A.,
2. B. GMBH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.37
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Sachverhalt:
A. Das BAZG eröffnete am 28. November 2024 die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 gegen unbekannte natürliche Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der B. GmbH insbesondere Fleisch bestellt und nach der illegalen Einfuhr unverzollt übernommen hätten. Das Amt ermittelte wegen Zollhehlerei mit erschwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG) sowie Einfuhrsteuerhehlerei (Art. 99 MwStG; act. 1.4). Das BAZG dehnte das Strafverfahren am 6. März 2025 aus auf den Geschäftsführer der B. GmbH, A., wegen denselben Tatbeständen. Es dehnte das Strafverfahren gegen A. am 16. April 2025 weiter auf Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) aus, da aufgrund der Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass geschmuggeltes Fleisch buchhalterisch nationa- lisiert und somit legalisiert worden sein könnte (act. 1.5).
B. Das BAZG führte diverse Einvernahmen durch, so am 6. März 2025 mit A. (act. 1.7), am 10. April 2025 mit C. (act. 1.8) und gleichentags auch mit D. (act. 1.9) sowie E. (act. 1.10).
Das BAZG erliess am 24. September 2025 eine Editionsverfügung an die Bank F. und ordnete zugleich eine Kontosperre an. Die angeordneten Mas- snahmen galten für das Konto 1 der B. GmbH sowie für allfällige weitere Konten, Depots und Safes, welche auf A. und/oder die B. GmbH allein oder gemeinsam mit Dritten lauten oder lauteten und an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder war (act. 1.1). Das BAZG teilte dem Rechtsvertreter von A. und der B. GmbH die Massnah- men mit Schreiben vom gleichen Tag mit und setzte ihm eine Frist von 10 Ta- gen, um die Siegelung zu verlangen (act. 1.2).
C. Rechtsanwalt Nicolas Simon verlangte die Siegelung mit Schreiben vom
6. Oktober 2025, und zwar wie folgt: «Im Namen und Auftrag der Klientschaft wird hiermit Einsprache erhoben und die sofortige Siegelung sämtlicher Unterlagen und Informationen mitgeteilt, insbesondere unter Hinweis auf das Anwaltsgeheiminis» (act. 1.3).
D. Das BAZG gelangte am 20. Oktober 2025 mit dem Gesuch um Entsiegelung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Amt beantragt:
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
- 3 -
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss Editionsverfügung vom 24. Sep- tember 2025 vorläufig sichergestellten und versiegelten Unterlagen im Zusammen- hang mit dem Konto 1 der Bank F. und allenfalls weiteren Konten lautend auf die Gesuchsgegner bei der Bank F. zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
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E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versie- gelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwal- tungsstrafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwal- tungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
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8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüg- lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom
22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). 2.2 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 20. Oktober 2025, mithin rund 20 Tage nach dem Siegelungsbegehren vom 6. Oktober 2025 und damit rechtzeitig.
Die Gesuchsgegner verlangen die Siegelung für sämtliche Unterlagen und Informationen, welche das BAZG bei der Bank F. sicherstellte und weisen dabei auf das Anwaltsgeheimnis hin.
2.3 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestell- ten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegeh- ren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3). Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4).
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2.4 Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Ob- liegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanzi- ieren, weshalb sie dennoch – ausnahmsweise – legitimiert seien, die Siege- lung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das Zwangsmassnahmengericht bzw. schon die Unter- suchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen – mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsie- gelungsverfahren – nicht gehört werden können (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom
23. November 2022 E. 5.4). 2.5 Die Gesuchsgegner verlangen vorliegend die Siegelung, ohne hinsichtlich der bei der Bank F. sichergestellten Unterlagen die Sachherrschaft innezu- haben (vgl. dazu BGE 140 IV 28 E. 4.3.5–4.3.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 3). Das BAZG setzte den Gesuchsgegnern mit Schreiben vom 24. September 2025 eine Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen. Auch wenn die Fristen des Art. 248 StPO bezüglich Entsiegelungsgesuch (Abs. 3) und Frist für die Siegelung (Abs. 1 und 2, Fristen von drei Tagen) im VStrR nicht direkt anwendbar sind, so sind sie doch Ausdruck des Beschleunigungsge- botes. Angesichts dessen war die vom BAZG eingeräumte Frist von 10 Ta- gen, um die Siegelung zu verlangen, ausserordentlich grosszügig, was auch den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnern offenkundig gewesen sein musste. Der Gesuchsgegner ist gehalten, verfahrensrechtliche Einwendun- gen so früh wie möglich vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Gesuchs- gegner verlangten mit Eingabe an das BAZG vom 6. Oktober 2025 fristge- recht die Siegelung. Der Anwalt der Gesuchsgegner machte dabei jedoch nicht geltend, in den Bankunterlagen befänden sich Anwaltsgeheimnisse, sondern sie wiesen lediglich auf das Anwaltsgeheimnis hin, ohne zu behaup- ten, entsprechend geschützte Unterlagen seien sichergestellt worden. Er nannte im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis auch kein einziges Rechtsverhältnis oder auch nur einen Namen. Dazu wären sie aber ange- sichts der grosszügig angesetzten Frist in der Lage und damit verpflichtet gewesen.
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Als nicht direkt von der Sicherstellung Betroffene hätten sie ohnehin ihre jeweils eigenen geschützten Geheimnisse an den sichergestellten Gegen- ständen so beschreiben und begründen müssen, dass sie glaubhaft sind. Dies haben sie, wie soeben dargelegt, nicht getan. Sie behaupteten insbe- sondere nicht in genügender Klarheit, ob und dass mit einer Partei (oder beiden) ein Mandatsverhältnis bestehe, geschweige denn machten sie irgendwelche näheren Ausführungen dazu. Das BAZG konnte anhand dessen nicht beurteilen, ob sie berechtigt sind, die Siegelung zu verlangen. Es ist auch nicht sofort klar, warum die Bankunterlagen der Bank F. eines Nahrungsmittelbetriebs Korrespondenz mit Rechtsanwälten des Gesuchs- gegners persönlich oder der Gesellschaft enthalten sollen. Gemäss Handelsregister ist der Gesellschaftszweck der B. GmbH die Produktion und der Vertrieb von Döner und andern Fleischprodukten sowie Import und Export von Fleisch und Lebensmitteln.
2.6 Es ist damit festzustellen, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. Auf das Entsiegelungsgesuch des BAZG ist entsprechend ohne Schriftenwech- sel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) nicht einzutreten. Das BAZG ist zu ermächtigen, die mit ihrer Editionsverfügung vom 24. Septem- ber 2025 an die Bank F. sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses ermächtigt, die mit ihrer Editionsverfügung vom 24. September 2025 an die Bank F. sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Bellinzona, 14. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - Rechtsanwalt Nicolas Simon
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).