Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Mit Beschluss vom 25. März 2013 eröffnete die Eidgenössische Zollverwal- tung (nachfolgend "EZV") gegen die Kommanditgesellschaft A. & Co sowie gegen deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B. und deren Kom- manditär mit Einzelprokura C. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0; siehe act. 1.1 und 1.19). Gleichentags erliess sie einen Durchsuchungsbefehl zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. & Co (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurch- suchung erfolgte am 16. April 2013. Anlässlich dieser wurden eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt und auf Einsprache von C. versiegelt (act. 1.3 – 1.7). Am 18. April 2013 wurde C. von der EZV zur Sache einvernommen (act. 1.9). Am 22. April 2013 schritt die EZV zu einer weiteren Hausdurchsuchung in den Lagerräumlichkeiten der A. & Co im Lager der D. AG. Auch die bei dieser Durchsuchung sichergestellten Unterlagen wurden auf entsprechende Einsprache hin versiegelt (act. 1.10, 1.11). In der Folge versuchten sowohl die EZV als auch die Rechtsvertreter der A. & Co, sich in der Sache zu einigen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 hielt die A. & Co letztlich aber an der Versiegelung fest (act. 4).
B. Mit Gesuch vom 17. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten und von der EZV versiegelten Papiere und anderen Informationsträger seien zu entsiegeln sowie zu deren weiteren Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung freizugeben.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
In ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juli 2013 stellen Fürsprecher Ferrari und Rechtsanwalt Perucchi im Namen der A. & Co sowie von C. und B. folgen- de Rechtsbegehren (act. 8):
"1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2013 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2013 abzuweisen.
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3. Subeventualiter sei die Entsiegelung auf die bei der Gesuchsgegnerin 1 sichergestellten Unterlagen zu beschränken, welche die Einfuhrvorgänge der 46 Kunstwerke dokumentieren, die auf der Liste gemäss act. 1.9, Beilage 3 aufgeführt sind.
4. Subsubeventualiter sei die Entsiegelung auf die vorstehend in Ziff. 3 genannten Unterla- gen sowie auf die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin 1 mit den im Durchsuchungsbefehl vom 25. März 2013 bezeichneten Personen zu beschränken.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (inkl. MwSt.)."
Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 25. Juli 2013 zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 1.2.2 Vorab gilt es mit Blick auf die einleitenden Bemerkungen in der Gesuchs- antwort (act. 8, Rz. 1) festzuhalten, dass sich Verfahren und Vorausset- zungen der Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstraf-
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rechts nach Art. 50 VStrR richten. Das Entsiegelungsverfahren ist vom Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 26 ff. VStrR zu unterscheiden. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach der Beschluss der Gesuch- stellerin über die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung bzw. der hierauf er- lassene Hausdurchsuchungsbefehl gemeinsam die im Entsiegelungsver- fahren im Sinne eines Anfechtungsobjektes zu überprüfende Zwangs- massnahmeverfügung darstellen würden, geht aus diesem Grund an der Sache vorbei. Entsprechend ist sie denn auch mit ihrer im Rahmen der Ge- suchsantwort verschiedentlich geäusserten Kritik an diesen beiden Akten- stücken (vgl. bspw. act. 8, Rz. 39 ff., 47 – 63, 164 ff.) nicht zu hören.
E. 1.2.3 Ebenso besteht entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin (act. 8, Rz. 2) und angesichts der oben in E. 1.2.1 angeführten Praxis kein Anlass, die beiden Beschuldigten B. und C. als Parteien in das vorliegende Verfah- ren miteinzubeziehen. Die fraglichen Durchsuchungen betrafen aus- schliesslich Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin. Hierbei erhob C. in de- ren Namen und als deren Kommanditär mit Einzelprokura unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis Einsprache gegen die Durchsuchung der er- hobenen Unterlagen und Datenträger (vgl. act. 1.3; 1.5; 1.9, S. 16). Soweit C. nun erstmals im Rahmen der Gesuchsantwort geltend macht, es seien auch ihm zurechenbare, private Daten sichergestellt worden (act. 8, Rz. 118), erfolgt eine Einsprache seinerseits ohnehin verspätet. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da bei einer Durchsuchung allenfalls bestehenden Privatgeheimnissen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 VStrR ohnehin Rechnung zu tragen ist.
E. 1.3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht vor, aufgrund der Verwei- se auf die einschlägigen Strafverfahrensgesetze in Art. 104 Abs. 1 MWSTG finde vorliegend die in Art. 248 Abs. 2 StPO enthaltene Frist von 20 Tagen zur Einreichung des Gesuchs um Entsiegelung Anwendung. Nachdem die Gesuchstellerin das Gesuch erst rund einen Monat nach Ablauf dieser Frist gestellt habe, sei auf dieses nicht einzutreten (act. 8, Rz. 17 ff.).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 MWSTG hat die beschuldigte Person Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bundesverfassung und den ein- schlägigen Strafverfahrensgesetzen. Die entsprechende Bestimmung wie- derholt in allgemeiner Form das Gebot eines fairen Verfahrens, welches aus Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und Art. 29 und 32 BV abgeleitet wird. Es verlangt ein Strafverfahren, das nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit und mit genügenden Verteidi-
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gungsmöglichkeiten der beschuldigten Person ausgestaltet ist. Konkreti- siert wird das Gebot eines fairen Verfahrens insbesondere durch die Un- schuldsvermutung ("in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusa- re"), das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Recht zu Beweisanträgen, Akteneinsichtsrecht etc.) und den Grundsatz "ne bis in idem". Die Erwähnung dieser Grundsätze in Art. 104 Abs. 1 MWSTG dient als Leitlinie für die Behörden und Gerichte in der Rechtsan- wendung (vgl. zum Ganzen CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/ PROBST, a.a.O., N. 2706 f.). Auch um den Verfahrensbestimmungen der EMRK Rechnung zu tragen, entschied sich der Gesetzgeber bei der letzten Reform des Mehrwertsteuerrechts dafür, einzelne Bestimmungen des VStrR ausser Kraft zu setzen oder zu modifizieren (siehe bspw. Art. 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 MWSTG und hierzu Amtl. Bull. 2009 N 490). Die Be- stimmung zur Durchsuchung von Papieren in Art. 50 VStrR ist von diesen Modifikationen jedoch nicht betroffen, so dass sich das Verfahren und die Voraussetzungen einer solchen Durchsuchung auch im Bereich des Mehr- wertsteuerstrafrechts primär nach dieser zu richten haben. Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die be- troffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hier- zu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2; siehe auch die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
E. 1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knappe zwei Monate nach Abschluss der Hausdurchsuchungen ein. Zu beachten ist, dass sie sich unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung – auf entspre- chende Signale der Gesuchsgegnerin hin – um eine Verständigung mit die- ser bemühte (vgl. act. 1.9, S. 16; 1.15; 1.17). Deren Mitteilung, definitiv an der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am 2. Mai 2013 (act. 4), mithin zehn Tage nach Abschluss der Hausdurchsuchungen. Angesichts dieser Umstände kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gespro- chen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer von rund eineinhalb Monaten zwischen Hausdurchsuchung und Einreichung des Gesuchs ebenfalls als unproblematisch angesehen wurde). Auf das Gesuch ist dem- nach einzutreten.
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E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).
E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs- strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 3.1).
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E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, gegen E. bestehe der Verdacht, dieser habe verschiedene Kunstwerke im Ge- samtwert von mindestens 75 Millionen Schweizer Franken in die Schweiz importieren lassen, ohne die hierbei geschuldete Einfuhrsteuer zu entrich- ten. Hierbei sei die Gesuchsgegnerin als Importeurin aufgetreten, welche zwar im Zuge des mehrwertsteuerrechtlichen Verlagerungsverfahrens die Einfuhrsteuer deklariert, diese aber durch anschliessende Geltendmachung des ihr zustehenden Vorsteuerabzugsrechts zur Verrechnung gebracht ha- be. Im Vergleich zur direkten Einfuhr der fraglichen Kunstwerke durch E. selbst, welcher seinerseits keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne, seien auf diese Weise dem Staat geschuldete Abgaben widerrechtlich eingespart worden (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. II.2.2).
E. 3.3.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüg- licher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zoll- veranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind u. a. die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmel- dung beauftragten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollanmeldung erfolgt in einer der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstel- le angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person ver- bindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
E. 3.3.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") regist- rierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Impor- teure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarie- ren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich dar- aus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63 Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuer- pflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c
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MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868, 2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.3.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).
Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Ver- wendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4).
E. 3.4 Die Gesuchstellerin führt ein Strafverfahren gegen E. und stellte dabei fest, dass im Jahr 2008 auf E. lautende Kunstwerke im offenen Lager der F. AG eingelagert waren. Ein Vergleich der entsprechenden Lagerliste mit vor- handenen Einfuhrverzollungen und der Internetpublikation des Hotels G. über bei ihr befindliche, der Privatsammlung von E. zugewiesene Kunstge- genstände ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008 auf E. im Lager der F. AG eingelagert waren, derzeit auf Grund einer Ein- fuhr im Verlagerungsverfahren über die Gesuchsgegnerin im Hotel G. be- finden (vgl. die Übersicht in act. 1.9, Beilage 3). Dort werden sie, obwohl sie im Verlagerungsverfahren über die Gesuchsgegnerin importiert wurden, als zur Privatsammlung von E. zugehörig bezeichnet (act. 1.9, Beilage 4).
Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Ver- dacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an E. zuzurech- nen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die Schweiz importiert wurden. Hätte sich E. selbst als Importeur der betroffe- nen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration und Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet gewesen, ohne dass er nach- folgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die Gesuchsgegnerin erfolgte, welche zur Deklaration der Einfuhrsteuer im oben beschriebenen Verlage- rungsverfahren berechtigt ist, konnte diese mutmasslich einen ungerecht- fertigten Vorsteuerabzug generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer vorenthalten wurden. Dem Vorbringen der
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Gesuchsgegnerin, sie habe im Rahmen des Verlagerungsverfahrens die geschuldete Einfuhrsteuer ordnungsgemäss deklariert, womit jeglicher Verdacht auf Steuerhinterziehung wegfalle (act. 8, Rz. 69 ff.), kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich entscheidend ist, dass die Anwendung des Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr der Kunstgegenstände auf Seiten der Gesuchsgegnerin – wie sie selber einräumt (act. 8, Rz. 71) – letztlich zu keiner fiskalischen Belastung führt. Wäre die Einfuhr der Kunstgegen- stände demgegenüber durch den mutmasslichen Eigentümer E. erfolgt, so wäre es zu einer entsprechenden fiskalischen Belastung gekommen. Ent- scheidend ist somit vorliegend, wem die importierten Kunstgegenstände zuzurechnen sind. Auf Grund der vorliegenden Akten drängt sich die Ver- mutung auf, dass E. der Eigentümer der fraglichen Gegenstände ist und die Einfuhr letztlich auf dessen Rechnung erfolgte. Der entsprechende Ver- dacht wird zwar von der Gesuchsgegnerin in pauschaler Weise bestritten (ausdrücklich in act. 8, Rz. 93), jedoch mit keinerlei sachdienlichen Erklä- rungen oder entsprechenden Beweismitteln entkräftet. Die übrigen Einre- den und Einwendungen der Gesuchsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Tatverdachts betreffen schliesslich die angeblich mangelhafte Begrün- dung der Verdachtslage im Beschluss betreffend Eröffnung der Untersu- chung bzw. im Durchsuchungsbefehl. Damit ist sie jedoch – wie gesagt (siehe oben E. 1.2.2) – nicht zu hören. Ob der aktuell bestehende Verdacht im weiteren Verlauf der Untersuchung weiter erhärtet oder allenfalls ent- kräftet werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung der vorliegend betroffenen Unterlagen und Datenträger ab.
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs- hindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegen- heit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom-
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plexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 1B_637/2012 vom
E. 4.2 Vorliegend sichergestellt wurden Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegne- rin betreffend Transporte, Lieferscheine, Verkäufe, einschliesslich zugehö- riger Kundendaten, Leihgaben, Rechnungen von Spediteuren, Vertrags- entwürfe, Steuerunterlagen, Versicherungszertifikate sowie interne Hilfsdo- kumente (act. 1.4). Elektronisch gespiegelt wurden zudem ab dem Server der Gesuchsgegnerin die Benutzerkonten der beiden Gesellschafter C. und B. sowie dasjenige der für die Buchhaltung verantwortlichen Person bzw. die dort abgespeicherten Daten (act. 1.5 und 1.7). Hinsichtlich der grund- sätzlichen Relevanz der sichergestellten Papiere und Daten stellte die Ge- suchstellerin in ihrem Gesuch geradezu exemplarisch dar, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren und Datenträgern Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (act. 1, Ziff. II.2.3).
E. 4.3 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, die sichergestellten Dokumente hätten nachweislich überwiegend keinerlei Berührungspunkte zu ihrer Kundenbeziehung mit E., um die es gemäss Zwangsmassnahme- verfügung ausschliesslich gehe (vgl. act. 8, Rz. 110, 116, 148 ff.). Diesbe- züglich suggeriert die Gesuchsgegnerin zudem, es fehle am für eine Durchsuchung notwendigen Konnex zwischen den zu untersuchenden Straftaten und den sichergestellten Dokumenten, nachdem sich das Ver- fahren in erster Linie gegen E. als Beschuldigten und nicht gegen die Ge- suchsgegnerin richte (act. 8, Rz. 150). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich anhand des oben Ausgeführten auch ein hinreichender Tatverdacht gegen die Gesuchsgegnerin auf eine Mitbeteiligung an der mutmasslich begangenen Steuerhinterziehung ergibt. Entsprechend hat denn auch die Gesuchstellerin eine Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin selbst eröffnet (act. 1.1). Der Durchsuchungsbefehl beschränkt sich im Weiteren auch nicht bloss auf Unterlagen und elektronische Daten über die betroffe- nen Kunstwerke, welche im Zusammenhang mit E. stehen. Vielmehr betrifft der Durchsuchungsbefehl auch Unterlagen im Zusammenhang mit weite- ren namentlich genannten und allfälligen weiteren bisher nicht bekannten Personen (act. 1.2). Entsprechend führt denn auch die Gesuchstellerin aus, dass sich der Verdacht auf unrechtmässige Einfuhren über das Verlage- rungsverfahren gegen mehrere involvierte Personen und über mehrere Jahre bezieht (act. 1, Ziff. II.2.3). Demzufolge ergeben sich auch anhand eines Vergleichs mit dem mutmasslichen Deliktszeitraum und dem zeitli- chen Rahmen, welchen die sichergestellten Unterlagen und Daten betref- fen, keine Unterlagen, welche von vornherein ohne Relevanz für die Unter- suchung sind. Insbesondere können die vor dem mutmasslichen Delikts-
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zeitraum angelegten Geschäftsunterlagen auch darüber Klarheit verschaf- fen, ob und aufgrund welcher Rechtsgeschäfte die während der betreffen- den Periode importierten Kunstgegenstände im Zeitpunkt der Einfuhr tat- sächlich im Eigentum der Gesuchsgegnerin standen, wie diese selbst gel- tend macht. Soweit die Gesuchsgegnerin bzw. C. erstmals im Rahmen der Gesuchsantwort geltend machen, es seien auch C. persönlich zurechenba- re, private Daten sichergestellt worden (act. 8, Rz. 118), erfolgt das ent- sprechende Vorbringen nach dem Gesagten (siehe oben E. 1.2.3) verspä- tet. Wie in der Gesuchsantwort eingeräumt wird, war die fragliche Dropbox aber im Zeitpunkt der Sicherstellung mit dem Geschäfts-Server der Ge- suchsgegnerin verbunden (act. 8, Rz. 120). Dieser Umstand rechtfertigt die Vermutung, dass C. in seiner Dropbox nicht nur private, sondern auch ge- schäftliche Daten bearbeitete. Davon, dass der entsprechende Datenträger offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung hätte, kann nicht gesprochen werden. Insgesamt versäumte es die Gesuchsgeg- nerin ihrer Obliegenheit nachzukommen, jene Gegenstände einzeln zu be- nennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Auf ihre lediglich pauschalen und in sachlicher Hinsicht unberechtigten Vorbehalte in persönlicher (E.) und zeit- licher (Deliktszeitraum) Hinsicht ist daher an dieser Stelle nicht weiter ein- zugehen.
5.
5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsge- heimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bei den lediglich in pauschaler Weise geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen (act. 8, Rz. 109 ff.), welche in den die Galerie der Gesuchsgegnerin betreffenden Unterlagen enthalten sein könnten, handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.19 vom 3. November 2009, E. 4.2). Bezüglich allfälliger in den gespiegelten elektronischen Daten enthaltener Geschäftsgeheimnisse
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wird die Gesuchstellerin dem Aspekt der Datensicherheit grösstmögliche Beachtung widmen müssen (TPF 2009 176 E. 4.1).
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dabei wird sie diejenigen Be- weismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwer- defähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen umgehend den Berechtigten zurückzugeben haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.3).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 8 Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da- ten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. & CO, vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Fer- rari und Rechtsanwalt Leandro Perucchi,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2013.5
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 25. März 2013 eröffnete die Eidgenössische Zollverwal- tung (nachfolgend "EZV") gegen die Kommanditgesellschaft A. & Co sowie gegen deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B. und deren Kom- manditär mit Einzelprokura C. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0; siehe act. 1.1 und 1.19). Gleichentags erliess sie einen Durchsuchungsbefehl zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. & Co (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurch- suchung erfolgte am 16. April 2013. Anlässlich dieser wurden eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt und auf Einsprache von C. versiegelt (act. 1.3 – 1.7). Am 18. April 2013 wurde C. von der EZV zur Sache einvernommen (act. 1.9). Am 22. April 2013 schritt die EZV zu einer weiteren Hausdurchsuchung in den Lagerräumlichkeiten der A. & Co im Lager der D. AG. Auch die bei dieser Durchsuchung sichergestellten Unterlagen wurden auf entsprechende Einsprache hin versiegelt (act. 1.10, 1.11). In der Folge versuchten sowohl die EZV als auch die Rechtsvertreter der A. & Co, sich in der Sache zu einigen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 hielt die A. & Co letztlich aber an der Versiegelung fest (act. 4).
B. Mit Gesuch vom 17. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten und von der EZV versiegelten Papiere und anderen Informationsträger seien zu entsiegeln sowie zu deren weiteren Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung freizugeben.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
In ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juli 2013 stellen Fürsprecher Ferrari und Rechtsanwalt Perucchi im Namen der A. & Co sowie von C. und B. folgen- de Rechtsbegehren (act. 8):
"1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2013 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2013 abzuweisen.
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3. Subeventualiter sei die Entsiegelung auf die bei der Gesuchsgegnerin 1 sichergestellten Unterlagen zu beschränken, welche die Einfuhrvorgänge der 46 Kunstwerke dokumentieren, die auf der Liste gemäss act. 1.9, Beilage 3 aufgeführt sind.
4. Subsubeventualiter sei die Entsiegelung auf die vorstehend in Ziff. 3 genannten Unterla- gen sowie auf die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin 1 mit den im Durchsuchungsbefehl vom 25. März 2013 bezeichneten Personen zu beschränken.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (inkl. MwSt.)."
Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 25. Juli 2013 zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2
1.2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.2.2 Vorab gilt es mit Blick auf die einleitenden Bemerkungen in der Gesuchs- antwort (act. 8, Rz. 1) festzuhalten, dass sich Verfahren und Vorausset- zungen der Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstraf-
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rechts nach Art. 50 VStrR richten. Das Entsiegelungsverfahren ist vom Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 26 ff. VStrR zu unterscheiden. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach der Beschluss der Gesuch- stellerin über die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung bzw. der hierauf er- lassene Hausdurchsuchungsbefehl gemeinsam die im Entsiegelungsver- fahren im Sinne eines Anfechtungsobjektes zu überprüfende Zwangs- massnahmeverfügung darstellen würden, geht aus diesem Grund an der Sache vorbei. Entsprechend ist sie denn auch mit ihrer im Rahmen der Ge- suchsantwort verschiedentlich geäusserten Kritik an diesen beiden Akten- stücken (vgl. bspw. act. 8, Rz. 39 ff., 47 – 63, 164 ff.) nicht zu hören.
1.2.3 Ebenso besteht entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin (act. 8, Rz. 2) und angesichts der oben in E. 1.2.1 angeführten Praxis kein Anlass, die beiden Beschuldigten B. und C. als Parteien in das vorliegende Verfah- ren miteinzubeziehen. Die fraglichen Durchsuchungen betrafen aus- schliesslich Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin. Hierbei erhob C. in de- ren Namen und als deren Kommanditär mit Einzelprokura unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis Einsprache gegen die Durchsuchung der er- hobenen Unterlagen und Datenträger (vgl. act. 1.3; 1.5; 1.9, S. 16). Soweit C. nun erstmals im Rahmen der Gesuchsantwort geltend macht, es seien auch ihm zurechenbare, private Daten sichergestellt worden (act. 8, Rz. 118), erfolgt eine Einsprache seinerseits ohnehin verspätet. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da bei einer Durchsuchung allenfalls bestehenden Privatgeheimnissen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 VStrR ohnehin Rechnung zu tragen ist.
1.3
1.3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht vor, aufgrund der Verwei- se auf die einschlägigen Strafverfahrensgesetze in Art. 104 Abs. 1 MWSTG finde vorliegend die in Art. 248 Abs. 2 StPO enthaltene Frist von 20 Tagen zur Einreichung des Gesuchs um Entsiegelung Anwendung. Nachdem die Gesuchstellerin das Gesuch erst rund einen Monat nach Ablauf dieser Frist gestellt habe, sei auf dieses nicht einzutreten (act. 8, Rz. 17 ff.).
1.3.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 MWSTG hat die beschuldigte Person Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bundesverfassung und den ein- schlägigen Strafverfahrensgesetzen. Die entsprechende Bestimmung wie- derholt in allgemeiner Form das Gebot eines fairen Verfahrens, welches aus Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und Art. 29 und 32 BV abgeleitet wird. Es verlangt ein Strafverfahren, das nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit und mit genügenden Verteidi-
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gungsmöglichkeiten der beschuldigten Person ausgestaltet ist. Konkreti- siert wird das Gebot eines fairen Verfahrens insbesondere durch die Un- schuldsvermutung ("in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusa- re"), das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Recht zu Beweisanträgen, Akteneinsichtsrecht etc.) und den Grundsatz "ne bis in idem". Die Erwähnung dieser Grundsätze in Art. 104 Abs. 1 MWSTG dient als Leitlinie für die Behörden und Gerichte in der Rechtsan- wendung (vgl. zum Ganzen CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/ PROBST, a.a.O., N. 2706 f.). Auch um den Verfahrensbestimmungen der EMRK Rechnung zu tragen, entschied sich der Gesetzgeber bei der letzten Reform des Mehrwertsteuerrechts dafür, einzelne Bestimmungen des VStrR ausser Kraft zu setzen oder zu modifizieren (siehe bspw. Art. 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 MWSTG und hierzu Amtl. Bull. 2009 N 490). Die Be- stimmung zur Durchsuchung von Papieren in Art. 50 VStrR ist von diesen Modifikationen jedoch nicht betroffen, so dass sich das Verfahren und die Voraussetzungen einer solchen Durchsuchung auch im Bereich des Mehr- wertsteuerstrafrechts primär nach dieser zu richten haben. Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die be- troffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hier- zu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2; siehe auch die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knappe zwei Monate nach Abschluss der Hausdurchsuchungen ein. Zu beachten ist, dass sie sich unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung – auf entspre- chende Signale der Gesuchsgegnerin hin – um eine Verständigung mit die- ser bemühte (vgl. act. 1.9, S. 16; 1.15; 1.17). Deren Mitteilung, definitiv an der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am 2. Mai 2013 (act. 4), mithin zehn Tage nach Abschluss der Hausdurchsuchungen. Angesichts dieser Umstände kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gespro- chen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer von rund eineinhalb Monaten zwischen Hausdurchsuchung und Einreichung des Gesuchs ebenfalls als unproblematisch angesehen wurde). Auf das Gesuch ist dem- nach einzutreten.
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2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs- strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 3.1).
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3.2 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, gegen E. bestehe der Verdacht, dieser habe verschiedene Kunstwerke im Ge- samtwert von mindestens 75 Millionen Schweizer Franken in die Schweiz importieren lassen, ohne die hierbei geschuldete Einfuhrsteuer zu entrich- ten. Hierbei sei die Gesuchsgegnerin als Importeurin aufgetreten, welche zwar im Zuge des mehrwertsteuerrechtlichen Verlagerungsverfahrens die Einfuhrsteuer deklariert, diese aber durch anschliessende Geltendmachung des ihr zustehenden Vorsteuerabzugsrechts zur Verrechnung gebracht ha- be. Im Vergleich zur direkten Einfuhr der fraglichen Kunstwerke durch E. selbst, welcher seinerseits keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne, seien auf diese Weise dem Staat geschuldete Abgaben widerrechtlich eingespart worden (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. II.2.2).
3.3
3.3.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüg- licher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zoll- veranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind u. a. die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmel- dung beauftragten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollanmeldung erfolgt in einer der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstel- le angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person ver- bindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
3.3.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") regist- rierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Impor- teure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarie- ren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich dar- aus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63 Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuer- pflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c
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MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868, 2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).
3.3.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).
Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Ver- wendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4).
3.4 Die Gesuchstellerin führt ein Strafverfahren gegen E. und stellte dabei fest, dass im Jahr 2008 auf E. lautende Kunstwerke im offenen Lager der F. AG eingelagert waren. Ein Vergleich der entsprechenden Lagerliste mit vor- handenen Einfuhrverzollungen und der Internetpublikation des Hotels G. über bei ihr befindliche, der Privatsammlung von E. zugewiesene Kunstge- genstände ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008 auf E. im Lager der F. AG eingelagert waren, derzeit auf Grund einer Ein- fuhr im Verlagerungsverfahren über die Gesuchsgegnerin im Hotel G. be- finden (vgl. die Übersicht in act. 1.9, Beilage 3). Dort werden sie, obwohl sie im Verlagerungsverfahren über die Gesuchsgegnerin importiert wurden, als zur Privatsammlung von E. zugehörig bezeichnet (act. 1.9, Beilage 4).
Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Ver- dacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an E. zuzurech- nen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die Schweiz importiert wurden. Hätte sich E. selbst als Importeur der betroffe- nen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration und Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet gewesen, ohne dass er nach- folgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die Gesuchsgegnerin erfolgte, welche zur Deklaration der Einfuhrsteuer im oben beschriebenen Verlage- rungsverfahren berechtigt ist, konnte diese mutmasslich einen ungerecht- fertigten Vorsteuerabzug generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer vorenthalten wurden. Dem Vorbringen der
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Gesuchsgegnerin, sie habe im Rahmen des Verlagerungsverfahrens die geschuldete Einfuhrsteuer ordnungsgemäss deklariert, womit jeglicher Verdacht auf Steuerhinterziehung wegfalle (act. 8, Rz. 69 ff.), kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich entscheidend ist, dass die Anwendung des Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr der Kunstgegenstände auf Seiten der Gesuchsgegnerin – wie sie selber einräumt (act. 8, Rz. 71) – letztlich zu keiner fiskalischen Belastung führt. Wäre die Einfuhr der Kunstgegen- stände demgegenüber durch den mutmasslichen Eigentümer E. erfolgt, so wäre es zu einer entsprechenden fiskalischen Belastung gekommen. Ent- scheidend ist somit vorliegend, wem die importierten Kunstgegenstände zuzurechnen sind. Auf Grund der vorliegenden Akten drängt sich die Ver- mutung auf, dass E. der Eigentümer der fraglichen Gegenstände ist und die Einfuhr letztlich auf dessen Rechnung erfolgte. Der entsprechende Ver- dacht wird zwar von der Gesuchsgegnerin in pauschaler Weise bestritten (ausdrücklich in act. 8, Rz. 93), jedoch mit keinerlei sachdienlichen Erklä- rungen oder entsprechenden Beweismitteln entkräftet. Die übrigen Einre- den und Einwendungen der Gesuchsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Tatverdachts betreffen schliesslich die angeblich mangelhafte Begrün- dung der Verdachtslage im Beschluss betreffend Eröffnung der Untersu- chung bzw. im Durchsuchungsbefehl. Damit ist sie jedoch – wie gesagt (siehe oben E. 1.2.2) – nicht zu hören. Ob der aktuell bestehende Verdacht im weiteren Verlauf der Untersuchung weiter erhärtet oder allenfalls ent- kräftet werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung der vorliegend betroffenen Unterlagen und Datenträger ab.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs- hindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegen- heit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom-
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plexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
4.2 Vorliegend sichergestellt wurden Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegne- rin betreffend Transporte, Lieferscheine, Verkäufe, einschliesslich zugehö- riger Kundendaten, Leihgaben, Rechnungen von Spediteuren, Vertrags- entwürfe, Steuerunterlagen, Versicherungszertifikate sowie interne Hilfsdo- kumente (act. 1.4). Elektronisch gespiegelt wurden zudem ab dem Server der Gesuchsgegnerin die Benutzerkonten der beiden Gesellschafter C. und B. sowie dasjenige der für die Buchhaltung verantwortlichen Person bzw. die dort abgespeicherten Daten (act. 1.5 und 1.7). Hinsichtlich der grund- sätzlichen Relevanz der sichergestellten Papiere und Daten stellte die Ge- suchstellerin in ihrem Gesuch geradezu exemplarisch dar, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren und Datenträgern Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (act. 1, Ziff. II.2.3).
4.3 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, die sichergestellten Dokumente hätten nachweislich überwiegend keinerlei Berührungspunkte zu ihrer Kundenbeziehung mit E., um die es gemäss Zwangsmassnahme- verfügung ausschliesslich gehe (vgl. act. 8, Rz. 110, 116, 148 ff.). Diesbe- züglich suggeriert die Gesuchsgegnerin zudem, es fehle am für eine Durchsuchung notwendigen Konnex zwischen den zu untersuchenden Straftaten und den sichergestellten Dokumenten, nachdem sich das Ver- fahren in erster Linie gegen E. als Beschuldigten und nicht gegen die Ge- suchsgegnerin richte (act. 8, Rz. 150). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich anhand des oben Ausgeführten auch ein hinreichender Tatverdacht gegen die Gesuchsgegnerin auf eine Mitbeteiligung an der mutmasslich begangenen Steuerhinterziehung ergibt. Entsprechend hat denn auch die Gesuchstellerin eine Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin selbst eröffnet (act. 1.1). Der Durchsuchungsbefehl beschränkt sich im Weiteren auch nicht bloss auf Unterlagen und elektronische Daten über die betroffe- nen Kunstwerke, welche im Zusammenhang mit E. stehen. Vielmehr betrifft der Durchsuchungsbefehl auch Unterlagen im Zusammenhang mit weite- ren namentlich genannten und allfälligen weiteren bisher nicht bekannten Personen (act. 1.2). Entsprechend führt denn auch die Gesuchstellerin aus, dass sich der Verdacht auf unrechtmässige Einfuhren über das Verlage- rungsverfahren gegen mehrere involvierte Personen und über mehrere Jahre bezieht (act. 1, Ziff. II.2.3). Demzufolge ergeben sich auch anhand eines Vergleichs mit dem mutmasslichen Deliktszeitraum und dem zeitli- chen Rahmen, welchen die sichergestellten Unterlagen und Daten betref- fen, keine Unterlagen, welche von vornherein ohne Relevanz für die Unter- suchung sind. Insbesondere können die vor dem mutmasslichen Delikts-
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zeitraum angelegten Geschäftsunterlagen auch darüber Klarheit verschaf- fen, ob und aufgrund welcher Rechtsgeschäfte die während der betreffen- den Periode importierten Kunstgegenstände im Zeitpunkt der Einfuhr tat- sächlich im Eigentum der Gesuchsgegnerin standen, wie diese selbst gel- tend macht. Soweit die Gesuchsgegnerin bzw. C. erstmals im Rahmen der Gesuchsantwort geltend machen, es seien auch C. persönlich zurechenba- re, private Daten sichergestellt worden (act. 8, Rz. 118), erfolgt das ent- sprechende Vorbringen nach dem Gesagten (siehe oben E. 1.2.3) verspä- tet. Wie in der Gesuchsantwort eingeräumt wird, war die fragliche Dropbox aber im Zeitpunkt der Sicherstellung mit dem Geschäfts-Server der Ge- suchsgegnerin verbunden (act. 8, Rz. 120). Dieser Umstand rechtfertigt die Vermutung, dass C. in seiner Dropbox nicht nur private, sondern auch ge- schäftliche Daten bearbeitete. Davon, dass der entsprechende Datenträger offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung hätte, kann nicht gesprochen werden. Insgesamt versäumte es die Gesuchsgeg- nerin ihrer Obliegenheit nachzukommen, jene Gegenstände einzeln zu be- nennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Auf ihre lediglich pauschalen und in sachlicher Hinsicht unberechtigten Vorbehalte in persönlicher (E.) und zeit- licher (Deliktszeitraum) Hinsicht ist daher an dieser Stelle nicht weiter ein- zugehen.
5.
5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsge- heimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bei den lediglich in pauschaler Weise geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen (act. 8, Rz. 109 ff.), welche in den die Galerie der Gesuchsgegnerin betreffenden Unterlagen enthalten sein könnten, handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.19 vom 3. November 2009, E. 4.2). Bezüglich allfälliger in den gespiegelten elektronischen Daten enthaltener Geschäftsgeheimnisse
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wird die Gesuchstellerin dem Aspekt der Datensicherheit grösstmögliche Beachtung widmen müssen (TPF 2009 176 E. 4.1).
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dabei wird sie diejenigen Be- weismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwer- defähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen umgehend den Berechtigten zurückzugeben haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.3).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da- ten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung - Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und Rechtsanwalt Leandro Perucchi
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).