Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Mit Beschluss vom 25. März 2013 eröffnete die Eidgenössische Zollverwal- tung (nachfolgend "EZV") gegen die Kommanditgesellschaft A. & Co sowie gegen deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B. und deren Kom- manditär mit Einzelprokura C. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0). Gleichentags erliess sie einen Durchsuchungsbe- fehl zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. & Co (act. 1.8). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am
16. April 2013. Anlässlich dieser wurden eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt und nach Einsprache von C. versiegelt (act. 1.1). Am 22. April 2013 schritt die EZV zu einer weiteren Hausdurch- suchung in den Lagerräumlichkeiten der A. & Co im Lager der D. AG. Auch die bei dieser Durchsuchung sichergestellten Unterlagen wurden auf ent- sprechende Einsprache hin versiegelt (act. 1.1).
B. Mit Beschluss BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 hiess die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Entsiegelungsgesuch der EZV gut und ermächtigte diese, die sichergestellten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen (act. 1.15).
C. Mit Eingabe vom 6. November 2013 beantragte die A. & Co bei der EZV bzw. bei deren Oberzolldirektion als im Entsiegelungsverfahren auftretende Behörde, es seien ihr von sämtlichen anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen innert einer Frist von fünf Tagen Kopien zur Verfügung zu stellen (act. 1.2). Die Oberzolldirektion als Beschwerdein- stanz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR entschied selbst über das Gesuch im Sinne einer "Sprungbeschwerde, -verfügung" und wies dieses am
12. November 2013 ab (act. 1.3).
D. Hiergegen gelangte die A. & Co mit Beschwerde vom 15. November 2013 an die Beschwerdekammer und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Kopien der (…) sichergestellten Ak- ten gemäss den Sicherstellungsverzeichnissen vom 16., 18. und 22. Ap- ril 2013 innert einer Frist von 48 Stunden und in Anwesenheit eines Vertre-
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ters der Beschwerdeführerin zu erstellen und der Beschwerdeführerin aus- zuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Am 18. November 2013 erhob die A. & Co zudem beim Bundesgericht Be- schwerde gegen den die Frage der Entsiegelung betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer (BE.2013.5, act. 15.1). Mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. November 2013 verfügte das Bundesgericht, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das mit dieser Be- schwerde einhergehende Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterblei- ben haben (BE.2013.5, act. 15).
Die Beschwerdekammer verzichtet auf die Durchführung eines Schriften- wechsels. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wur- de, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein-
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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3.1 Die Beschwerde richtet sich vorliegend nicht gegen einen Beschwerdeent- scheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR, sondern gegen einen Entscheid der Beschwerdegegnerin als Beschwerdeinstanz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 VStrR, welche vorliegend jedoch selbst und somit in erster Instanz über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe von Kopien ver- siegelter Unterlagen im Sinne einer "Sprungbeschwerde, -verfügung" ent- schieden hat. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, das Gesuch sei direkt an sie gerichtet worden, zwischen ihr und der Zollfahndung der zuständigen Zollkreisdirektion (als "untersuchender Beamter" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR) bestehe in der Sache Einigkeit und es liege eine zeit- liche Dringlichkeit vor (vgl. act. 1.3, Ziff. II.3). Diesbezüglich stellt sich in formeller Hinsicht vorab die Frage, ob sich die Vorgehensweise der Be- schwerdegegnerin als korrekt erweist.
E. 1.3.2 Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den Zuständigkeits- regeln um öffentlich-rechtliche Bestimmungen handelt, die aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips durch die Rechtsadressaten (Private und Be- hörden) nicht derogiert werden dürfen. Teilweise wird dies in Verfahrenser- lassen explizit festgehalten, wie namentlich in Art. 7 Abs. 2 VwVG. Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsordnung folgt, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit weder durch explizite Vereinbarung zwi- schen Parteien oder zwischen Parteien und Behörden noch durch eine stillschweigende Einlassung auf ein Verwaltungsverfahren begründet wer- den darf. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen, die allerdings selten sind. Der zwingende Charakter der Zuständigkeitsord- nung schliesst auch Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden aus. Auch diesbezüglich kann der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen (vgl. zum Ganzen KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zü- rich/St. Gallen 2012, N. 480 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 1190; siehe auch BGE 133 II 181 E. 5.1.3 S. 193). Der zwingende Charakter von Zu- ständigkeitsvorschriften gilt auch für die Zuständigkeiten im Beschwerde- verfahren (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1268).
E. 1.3.3 Ein sog. Sprungrekurs ist in den Bestimmungen des hier einschlägigen VStrR nicht vorgesehen. Anders gestaltet sich die Situation im Anwen- dungsbereich des VwVG. Dessen Art. 47 Abs. 2 bestimmt für den Fall,
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dass eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, die Ver- fügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuzie- hen ist (vgl. zum Sprungrekurs bzw. zur Sprungbeschwerde auch KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1265, 1286; KIENER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 VwVG N. 15 ff.; siehe auch RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/ BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1048; Urteil des Bundesgerichts 1A.251/2006 vom 30. April 2007, E. 4.2).
E. 1.3.4 Im Rahmen der Strafverfolgung im Bereich der Einfuhrsteuer ist die Be- schwerdegegnerin in den Fällen von Art. 27 Abs. 5 VStrR die erste Be- schwerdeinstanz. Die Untersuchung selbst wird durch die Zollfahndung der jeweiligen Zollkreisdirektion geführt. Diese nimmt die Rolle des untersu- chenden Beamten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR wahr. Zur Behand- lung von Verfahrensanträgen der Parteien ist deshalb die jeweilige Zoll- fahndung der Zollkreisdirektion zuständig. Richten die Parteien Verfah- rensanträge direkt an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR, hat sie diese unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln (siehe diesbezüglich ausdrücklich Art. 28 Abs. 4 VStrR für die der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerden). Das vorliegend von der Beschwerde- gegnerin gewählte Vorgehen, gleich selbst über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ist mit der gesetzlichen Zuständig- keitsordnung nicht vereinbar. Abgesehen davon, dass es dem VStrR an ei- ner solchen Ausnahmeregelung fehlt, entspricht das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin auch inhaltlich nicht einer Sprungbeschwerde. Für eine solche bedarf es einer Weisung einer nicht endgültig entscheidenden Be- schwerdeinstanz an die Vorinstanz, dass und wie diese verfügen soll. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Meinungsübereinstimmung zwi- schen ihr und der Vorinstanz stellt keine solche Weisung dar (siehe hierzu KIENER, a.a.O., Art. 47 VwVG N. 16 mit Hinweis). Das Argument der zeitli- chen Dringlichkeit vermag aus den nachfolgend noch anzuführenden Gründen nicht zu überzeugen.
E. 1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um ei- nen Entscheid einer unzuständigen Behörde, weshalb er von Amtes wegen aufzuheben ist.
E. 2.1 Aufgrund der sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Be- schwerdeschrift aufgeworfenen Fragen drängen sich zum Gesuch der Be-
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schwerdeführerin an dieser Stelle einige Bemerkungen grundsätzlicher Na- tur auf.
E. 2.2 Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstü- cke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu nebst vielen anderen den Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; siehe auch schon BGE 109 IV 153 E. 1 S. 154 und für den Bereich des ordentlichen Strafpro- zessrechts BGE 139 IV 128 E. 1.4; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 246 StPO N. 4). Erhebt der Inhaber der zur Dis- kussion stehenden Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache, so werden diese vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine solche Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendma- chung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme vom Inhalt versie- gelter Aufzeichnungen durch die Strafbehörde ausschliesst (THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 1). Versiegelte Aufzeichnungen dürfen nicht zur Kenntnis genommen, nicht ausgewertet und nicht für die weiteren Beweiserhebungen oder die Beweisführung verwendet werden, solange die Siegelung nicht rechtsgültig aufgehoben ist (KELLER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 3). Die Siegelung und die amtliche Verwahrung dient aber auch der Sicherstellung potenzieller Beweismittel (THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 3).
Eine solche Versiegelung und Verwahrung bildet aber keine anfechtbare Zwangsmassnahme (vgl. auch TPF 2011 80 E. 2). Eine solche wird durch die Einsprache ja gerade verhindert mit der Folge, dass es nunmehr an der interessierten Verwaltung ist, bei der Beschwerdekammer die Ermächti- gung zur Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere zu verlangen. So- lange als diese versiegelt sind, ist ihr Inhaber in seinen Interessen hinrei- chend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen. Die Be- schwerde stünde ihm nur zu, wenn die Verwaltung mit dem Gesuch um Entsiegelung ungebührlich lange zuwarten und ihm durch ein längeres Vorenthalten ein Nachteil erwachsen würde (vgl. BGE 109 IV 153 E. 1 S. 154 f.; vgl. TPF 2011 34 E. 1.3 zu den entsprechenden Überlegungen, welche zum Ausschluss der Beschwerde gegen Editionsverfügungen füh- ren).
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E. 2.3 Das vorliegende Ersuchen der Beschwerdeführerin zielt auf die Herausga- be von Kopien der anlässlich der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten und auf ihre Einsprache hin versiegelten Unterlagen. Die erfolgte Sicherstellung ist eine Konsequenz der von der Beschwerdeführe- rin erhobenen Einsprache gegen die Durchsuchung. Wenn sie nun geltend macht, sie habe die Siegelung verlangt, weil sie mit der Sicherstellung der Unterlagen nicht einverstanden gewesen sei (so in act. 1, S. 7), dann geht dies an der Sache vorbei. Das von der Beschwerdegegnerin hierauf einge- leitete Entsiegelungsverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig, wo- mit es derzeit allein in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, ab- schliessend über die Entfernung der Siegel zu befinden. Ein vorzeitiger Bruch der Siegel durch eine hierzu nicht befugte Behörde käme einem strafbaren Siegelbruch (Art. 290 StGB) gleich. Zudem ist auch nicht ersicht- lich, wie sichergestellt werden soll, dass die Beschwerdegegnerin dem Ge- such der Beschwerdeführerin entsprechen soll, ohne dabei – wenn auch nur beiläufig – vom Inhalt der versiegelten Aufzeichnungen Kenntnis zu nehmen; eine Kenntnisnahme, die mit der von der Beschwerdeführerin ver- langten Versiegelung gerade ausgeschlossen werden soll. Damit unter- scheidet sich die vorliegende Konstellation auch in grundlegender Hinsicht vom Sachverhalt, welcher dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 zu Grunde lag. Dort ging es um die Herausgabe von Unterlagen, von deren Inhalt die Untersuchungsbehörde bereits anlässlich einer Durchsuchung Kenntnis genommen und sie anschliessend zu den Akten erkannt hatte. Es handelte sich somit nicht um bloss im Hinblick auf eine Durchsuchung si- chergestellte und versiegelte, sondern um mittels anfechtbarer Beschlag- nahme zu den Akten genommene Unterlagen.
Dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin für ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend nicht zur Verfügung stehen ist kein rechtlicher, sondern al- lenfalls ein rein tatsächlicher Nachteil, den sie mit der beantragten Siege- lung in Kauf genommen hat. Nach dem oben Gesagten steht ihr gegen den temporären Entzug der Verfügungsmacht über diese Aufzeichnungen kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Der Klarheit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin von den bei der Beschwerdeführerin aufgefunde- nen elektronischen Daten lediglich logische Kopien erstellt hat und alle Ori- ginaldaten der Beschwerdeführerin jederzeit zur Verfügung standen.
Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin zudem anhand der bereits anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten und sehr detaillierten Sicher- stellungsverzeichnisse (act. 1.1) schon seit Monaten in hinreichendem Masse möglich gewesen, den sie betreffenden Mitwirkungspflichten im
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Entsiegelungsverfahren nachzukommen. Entgegen ihren Ausführungen (act. 1, S. 8) ist sie hierzu nicht auf die sichergestellten Unterlagen ange- wiesen.
E. 3.1 Angesichts des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens sind keine Ge- richtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 und 4 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3).
E. 3.2 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Ge- sagten ebenfalls als unzulässig. Auf den Zuspruch einer Parteientschädi- gung ist daher gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario zu verzichten.
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Dispositiv
- Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. & CO, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2013.21
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 25. März 2013 eröffnete die Eidgenössische Zollverwal- tung (nachfolgend "EZV") gegen die Kommanditgesellschaft A. & Co sowie gegen deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B. und deren Kom- manditär mit Einzelprokura C. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0). Gleichentags erliess sie einen Durchsuchungsbe- fehl zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. & Co (act. 1.8). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am
16. April 2013. Anlässlich dieser wurden eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt und nach Einsprache von C. versiegelt (act. 1.1). Am 22. April 2013 schritt die EZV zu einer weiteren Hausdurch- suchung in den Lagerräumlichkeiten der A. & Co im Lager der D. AG. Auch die bei dieser Durchsuchung sichergestellten Unterlagen wurden auf ent- sprechende Einsprache hin versiegelt (act. 1.1).
B. Mit Beschluss BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 hiess die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Entsiegelungsgesuch der EZV gut und ermächtigte diese, die sichergestellten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen (act. 1.15).
C. Mit Eingabe vom 6. November 2013 beantragte die A. & Co bei der EZV bzw. bei deren Oberzolldirektion als im Entsiegelungsverfahren auftretende Behörde, es seien ihr von sämtlichen anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen innert einer Frist von fünf Tagen Kopien zur Verfügung zu stellen (act. 1.2). Die Oberzolldirektion als Beschwerdein- stanz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR entschied selbst über das Gesuch im Sinne einer "Sprungbeschwerde, -verfügung" und wies dieses am
12. November 2013 ab (act. 1.3).
D. Hiergegen gelangte die A. & Co mit Beschwerde vom 15. November 2013 an die Beschwerdekammer und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Kopien der (…) sichergestellten Ak- ten gemäss den Sicherstellungsverzeichnissen vom 16., 18. und 22. Ap- ril 2013 innert einer Frist von 48 Stunden und in Anwesenheit eines Vertre-
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ters der Beschwerdeführerin zu erstellen und der Beschwerdeführerin aus- zuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Am 18. November 2013 erhob die A. & Co zudem beim Bundesgericht Be- schwerde gegen den die Frage der Entsiegelung betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer (BE.2013.5, act. 15.1). Mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. November 2013 verfügte das Bundesgericht, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das mit dieser Be- schwerde einhergehende Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterblei- ben haben (BE.2013.5, act. 15).
Die Beschwerdekammer verzichtet auf die Durchführung eines Schriften- wechsels. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wur- de, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein-
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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde richtet sich vorliegend nicht gegen einen Beschwerdeent- scheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR, sondern gegen einen Entscheid der Beschwerdegegnerin als Beschwerdeinstanz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 VStrR, welche vorliegend jedoch selbst und somit in erster Instanz über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe von Kopien ver- siegelter Unterlagen im Sinne einer "Sprungbeschwerde, -verfügung" ent- schieden hat. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, das Gesuch sei direkt an sie gerichtet worden, zwischen ihr und der Zollfahndung der zuständigen Zollkreisdirektion (als "untersuchender Beamter" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR) bestehe in der Sache Einigkeit und es liege eine zeit- liche Dringlichkeit vor (vgl. act. 1.3, Ziff. II.3). Diesbezüglich stellt sich in formeller Hinsicht vorab die Frage, ob sich die Vorgehensweise der Be- schwerdegegnerin als korrekt erweist.
1.3.2 Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den Zuständigkeits- regeln um öffentlich-rechtliche Bestimmungen handelt, die aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips durch die Rechtsadressaten (Private und Be- hörden) nicht derogiert werden dürfen. Teilweise wird dies in Verfahrenser- lassen explizit festgehalten, wie namentlich in Art. 7 Abs. 2 VwVG. Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsordnung folgt, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit weder durch explizite Vereinbarung zwi- schen Parteien oder zwischen Parteien und Behörden noch durch eine stillschweigende Einlassung auf ein Verwaltungsverfahren begründet wer- den darf. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen, die allerdings selten sind. Der zwingende Charakter der Zuständigkeitsord- nung schliesst auch Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden aus. Auch diesbezüglich kann der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen (vgl. zum Ganzen KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zü- rich/St. Gallen 2012, N. 480 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 1190; siehe auch BGE 133 II 181 E. 5.1.3 S. 193). Der zwingende Charakter von Zu- ständigkeitsvorschriften gilt auch für die Zuständigkeiten im Beschwerde- verfahren (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1268).
1.3.3 Ein sog. Sprungrekurs ist in den Bestimmungen des hier einschlägigen VStrR nicht vorgesehen. Anders gestaltet sich die Situation im Anwen- dungsbereich des VwVG. Dessen Art. 47 Abs. 2 bestimmt für den Fall,
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dass eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, die Ver- fügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuzie- hen ist (vgl. zum Sprungrekurs bzw. zur Sprungbeschwerde auch KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1265, 1286; KIENER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 VwVG N. 15 ff.; siehe auch RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/ BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1048; Urteil des Bundesgerichts 1A.251/2006 vom 30. April 2007, E. 4.2).
1.3.4 Im Rahmen der Strafverfolgung im Bereich der Einfuhrsteuer ist die Be- schwerdegegnerin in den Fällen von Art. 27 Abs. 5 VStrR die erste Be- schwerdeinstanz. Die Untersuchung selbst wird durch die Zollfahndung der jeweiligen Zollkreisdirektion geführt. Diese nimmt die Rolle des untersu- chenden Beamten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR wahr. Zur Behand- lung von Verfahrensanträgen der Parteien ist deshalb die jeweilige Zoll- fahndung der Zollkreisdirektion zuständig. Richten die Parteien Verfah- rensanträge direkt an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR, hat sie diese unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln (siehe diesbezüglich ausdrücklich Art. 28 Abs. 4 VStrR für die der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerden). Das vorliegend von der Beschwerde- gegnerin gewählte Vorgehen, gleich selbst über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ist mit der gesetzlichen Zuständig- keitsordnung nicht vereinbar. Abgesehen davon, dass es dem VStrR an ei- ner solchen Ausnahmeregelung fehlt, entspricht das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin auch inhaltlich nicht einer Sprungbeschwerde. Für eine solche bedarf es einer Weisung einer nicht endgültig entscheidenden Be- schwerdeinstanz an die Vorinstanz, dass und wie diese verfügen soll. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Meinungsübereinstimmung zwi- schen ihr und der Vorinstanz stellt keine solche Weisung dar (siehe hierzu KIENER, a.a.O., Art. 47 VwVG N. 16 mit Hinweis). Das Argument der zeitli- chen Dringlichkeit vermag aus den nachfolgend noch anzuführenden Gründen nicht zu überzeugen.
1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um ei- nen Entscheid einer unzuständigen Behörde, weshalb er von Amtes wegen aufzuheben ist.
2.
2.1 Aufgrund der sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Be- schwerdeschrift aufgeworfenen Fragen drängen sich zum Gesuch der Be-
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schwerdeführerin an dieser Stelle einige Bemerkungen grundsätzlicher Na- tur auf.
2.2 Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstü- cke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu nebst vielen anderen den Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; siehe auch schon BGE 109 IV 153 E. 1 S. 154 und für den Bereich des ordentlichen Strafpro- zessrechts BGE 139 IV 128 E. 1.4; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 246 StPO N. 4). Erhebt der Inhaber der zur Dis- kussion stehenden Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache, so werden diese vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine solche Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendma- chung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme vom Inhalt versie- gelter Aufzeichnungen durch die Strafbehörde ausschliesst (THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 1). Versiegelte Aufzeichnungen dürfen nicht zur Kenntnis genommen, nicht ausgewertet und nicht für die weiteren Beweiserhebungen oder die Beweisführung verwendet werden, solange die Siegelung nicht rechtsgültig aufgehoben ist (KELLER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 3). Die Siegelung und die amtliche Verwahrung dient aber auch der Sicherstellung potenzieller Beweismittel (THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 3).
Eine solche Versiegelung und Verwahrung bildet aber keine anfechtbare Zwangsmassnahme (vgl. auch TPF 2011 80 E. 2). Eine solche wird durch die Einsprache ja gerade verhindert mit der Folge, dass es nunmehr an der interessierten Verwaltung ist, bei der Beschwerdekammer die Ermächti- gung zur Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere zu verlangen. So- lange als diese versiegelt sind, ist ihr Inhaber in seinen Interessen hinrei- chend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen. Die Be- schwerde stünde ihm nur zu, wenn die Verwaltung mit dem Gesuch um Entsiegelung ungebührlich lange zuwarten und ihm durch ein längeres Vorenthalten ein Nachteil erwachsen würde (vgl. BGE 109 IV 153 E. 1 S. 154 f.; vgl. TPF 2011 34 E. 1.3 zu den entsprechenden Überlegungen, welche zum Ausschluss der Beschwerde gegen Editionsverfügungen füh- ren).
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2.3 Das vorliegende Ersuchen der Beschwerdeführerin zielt auf die Herausga- be von Kopien der anlässlich der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten und auf ihre Einsprache hin versiegelten Unterlagen. Die erfolgte Sicherstellung ist eine Konsequenz der von der Beschwerdeführe- rin erhobenen Einsprache gegen die Durchsuchung. Wenn sie nun geltend macht, sie habe die Siegelung verlangt, weil sie mit der Sicherstellung der Unterlagen nicht einverstanden gewesen sei (so in act. 1, S. 7), dann geht dies an der Sache vorbei. Das von der Beschwerdegegnerin hierauf einge- leitete Entsiegelungsverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig, wo- mit es derzeit allein in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, ab- schliessend über die Entfernung der Siegel zu befinden. Ein vorzeitiger Bruch der Siegel durch eine hierzu nicht befugte Behörde käme einem strafbaren Siegelbruch (Art. 290 StGB) gleich. Zudem ist auch nicht ersicht- lich, wie sichergestellt werden soll, dass die Beschwerdegegnerin dem Ge- such der Beschwerdeführerin entsprechen soll, ohne dabei – wenn auch nur beiläufig – vom Inhalt der versiegelten Aufzeichnungen Kenntnis zu nehmen; eine Kenntnisnahme, die mit der von der Beschwerdeführerin ver- langten Versiegelung gerade ausgeschlossen werden soll. Damit unter- scheidet sich die vorliegende Konstellation auch in grundlegender Hinsicht vom Sachverhalt, welcher dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 zu Grunde lag. Dort ging es um die Herausgabe von Unterlagen, von deren Inhalt die Untersuchungsbehörde bereits anlässlich einer Durchsuchung Kenntnis genommen und sie anschliessend zu den Akten erkannt hatte. Es handelte sich somit nicht um bloss im Hinblick auf eine Durchsuchung si- chergestellte und versiegelte, sondern um mittels anfechtbarer Beschlag- nahme zu den Akten genommene Unterlagen.
Dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin für ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend nicht zur Verfügung stehen ist kein rechtlicher, sondern al- lenfalls ein rein tatsächlicher Nachteil, den sie mit der beantragten Siege- lung in Kauf genommen hat. Nach dem oben Gesagten steht ihr gegen den temporären Entzug der Verfügungsmacht über diese Aufzeichnungen kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Der Klarheit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin von den bei der Beschwerdeführerin aufgefunde- nen elektronischen Daten lediglich logische Kopien erstellt hat und alle Ori- ginaldaten der Beschwerdeführerin jederzeit zur Verfügung standen.
Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin zudem anhand der bereits anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten und sehr detaillierten Sicher- stellungsverzeichnisse (act. 1.1) schon seit Monaten in hinreichendem Masse möglich gewesen, den sie betreffenden Mitwirkungspflichten im
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Entsiegelungsverfahren nachzukommen. Entgegen ihren Ausführungen (act. 1, S. 8) ist sie hierzu nicht auf die sichergestellten Unterlagen ange- wiesen.
3.
3.1 Angesichts des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens sind keine Ge- richtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 und 4 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3).
3.2 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Ge- sagten ebenfalls als unzulässig. Auf den Zuspruch einer Parteientschädi- gung ist daher gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wernli - Eidgenössische Zollverwaltung - Bundesgericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.