Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR). Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen B. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2010 an im Rahmen des Betriebs und der Geschäfts- führung des Club C. in Z. als verantwortliches Organ der A. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehr- wertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Um- sätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (act. 3.9). Im selben Zusammenhang eröffnete die ESTV be- reits am 11. September 2015 Strafuntersuchungen gegen D. (act. 3.7) und E. (act. 3.8) sowie – am 15. September 2015 – gegen F. (act. 3.10).
B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Räumlich- keiten des Club C., der G. AG und der A. GmbH in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenstän- den, die als Beweismittel im Verfahren gegen die eingangs erwähnten Be- schuldigten von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermö- genswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsuchung im Club C. erfolgte am
2. Dezember 2015. Hierbei wurden eine Reihe von Unterlagen, der Inhalt verschiedener elektronischer Datenträger sowie Bargeld im Betrag von Fr. 99‘970.– «sichergestellt» (vgl. act. 3.4, 3.5, 3.6).
C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten die A. GmbH und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgen- des (act. 1):
1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Direktors der Eidgenössischen Steu- erverwaltung vom 27. November 2015 (…) sei aufzuheben.
2. Die gemäss Sicherstellungsprotokoll der ESTV (…) vom 2. Dezember 2015 sichergestell- ten Gegenstände seien zu versiegeln.
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3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte, «Bargeld Tresor» im Betrag von Fr. 45‘475.70 und «Bargeld Handtasche Frau B.» von Fr. 54‘495.–, seien der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (B.) herauszugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten die A. GmbH und B. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am
18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
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E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich u. a. explizit gegen die bereits erfolgte Haus- durchsuchung (act. 1, Rz. 5.2). Durchsucht wurden die Räumlichkeiten des Club C. in Z. (vgl. act. 3.4 und 3.5). Die Durchsuchung stützte sich auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club C., der G. AG und der A. GmbH angeordnet wurde (act. 3.3).
E. 2.2 Auf Grund der Akten wird somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerde- führerin 2 von der Hausdurchsuchung persönlich und direkt betroffen sein soll. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen wird der durch- suchte Club C. seit 1. Juli 2013 durch die H. GmbH betrieben (act. 1, Rz. 8.3; act. 9, S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 ist Geschäftsführerin der H. GmbH (act. 1.6) und erachtet sich als solche persönlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. act. 1, Rz. 4.2). Für die Annahme einer persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 genügt ihre Stellung als Geschäftsführerin der Be- triebsgesellschaft (oder auch als beschuldigte Person im Verwaltungsstraf- verfahren) jedoch nicht.
E. 2.3 Sofern es sich bei der Beschwerdeführerin 1 lediglich um eine ehemalige Betreiberin des durchsuchten Saunaclub handelt, erscheint auch deren Le- gitimation zur Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung fraglich. Immerhin aber befindet sich deren im Handelsregister eingetragene Domiziladresse in den durchsuchten Räumlichkeiten (vgl. act. 1.5). Ein Eintreten auf die gegen die Hausdurchsuchung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch bereits aus einem anderen Grund nicht möglich.
Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 und 1.4). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letz- tere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Haus- durchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsu- chung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Die diesbe- zügliche Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin 1 ist vorliegend jedoch gewahrt, da ihr andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche eine Überprüfung der Rechtmässigkeit auch der Hausdurchsuchung erlauben
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würden (siehe hierzu ausführlich den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 m.w.H.).
E. 3 Februar 2016, E. 3.1; jeweils m.w.H.).
E. 3.1 Im Rahmen der Beschwerde wird weiter verlangt, die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände seien zu versiegeln (act. 1, S. 2). Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, die bei der Haus- durchsuchung anwesende Geschäftsführerin des Club C. sei nicht auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden, eine Siegelung zu verlangen. Damit sei Art. 50 Abs. 3 VStrR verletzt worden (act. 1, Rz. 5.2).
E. 3.2 Dem Inhaber der zu durchsuchenden Papiere und Datenträger ist wenn im- mer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durch- suchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Diese Einsprache hat sofort zu erfolgen, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände, allenfalls auch noch einige wenige Stunden nach deren Abschluss (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Ja- nuar 2013, E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom
E. 3.3 Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dürfte die Be- schwerdeführerin 2 in ihrer Stellung als Geschäftsführerin der H. GmbH be- rechtigt gewesen sein, für diese Gesellschaft Einsprache gegen die Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen zu erheben (vgl. act. 9, S. 5). Die Legitimation der beiden eingangs erwähnten Beschwerdeführerinnen er- scheint demgegenüber auch in diesem Punkt fraglich bzw. nicht vorhanden. Die vorliegenden Akten zeigen zudem auf, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Hausdurchsuchung persönlich anwesend war (act. 1.2). Das von dieser eigenhändig unterzeichnete Sicherstellungsprotokoll enthält aus- serdem den ausdrücklichen Hinweis auf das Recht, die Siegelung der sicher- gestellten Aufzeichnungen zu verlangen. Hinsichtlich sämtlicher Positionen des Sicherstellungsprotokolls steht in der Spalte mit dem Betreff «Siege- lung» ein «nein» (act. 1.3). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht auf ihr Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht worden, wird durch die Akten somit widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auf eine Siegelung verzichtet hat. Das erst fünf Tage nach der Hausdurchsuchung im
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Rahmen einer Beschwerde gestellte Gesuch um Siegelung der sicherge- stellten Unterlagen erweist sich somit als offensichtlich verspätet (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Feb- ruar 2016, E. 3.2).
E. 4.1 Mit Blick auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 scheinen sich die Parteien bezüg- lich des Anfechtungsobjekts offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlag- nahmt, sondern sichergestellt worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden (act. 3, Ziff. I.2 mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. Novem- ber 2014). Die Beschwerdeführerinnen halten den Hinweis nicht für einschlä- gig und erachten die Vermögenswerte als beschlagnahmt (act. 9, S. 2 f.).
E. 4.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldig- ten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlag- nahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Auf- zeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO) im Sinne von Art. 50 VStrR wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be- schlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13 vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. Novem- ber 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweis- mittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittel- beschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Demgegenüber sind Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Be- weismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt
u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. Novem- ber 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).
E. 4.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom
18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Her- ausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die
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Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Ver- wahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. De- zember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unter- lagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussicht- lich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen. Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.
E. 4.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch be- händigt und somit – im Hinblick auf eine spätere Einziehung – entgegen dem Wortlaut des diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolls» (act. 3.6) sofort beschlagnahmt. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Beweiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam vorliegend wohl nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vorläu- fige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, Ziff. I.2) erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisori- scher Natur ist (siehe oben E. 4.2).
E. 4.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde rich- tet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per se ausgeschlossen.
E. 4.6.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Ver- mögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwer- delegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).
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E. 4.6.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführerinnen han- delt es sich um die Beschuldigte B. und um die ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C., die A. GmbH, wobei B. deren Geschäftsführerin ist. Die Beschwerdeführerinnen führen hierzu aus, die A. GmbH sei gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwer- deführung berechtigt. B., die Beschwerdeführerin 2, sei demgegenüber als Geschäftsführerin zur Beschwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.1 und 4.2). An anderer Stelle machen die Beschwerdeführerinnen jedoch wiederholt gel- tend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013 durch die H. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden vollumfänglich in deren Eigentum bzw. es handle sich beim Bargeld um deren Betriebseinnahmen (act. 1, Rz. 8.3; act. 9, S. 8).
E. 4.6.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Be- schwerdeführerinnen somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorlie- genden Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigentum der H. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerde- erhebung berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdefüh- rerinnen lässt sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C. bzw. als ihre Geschäftsführerin noch aus der Stellung als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ab- leiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).
E. 5 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist auf die Beschwerde in allen ihren Punkten nicht einzutreten.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. GMBH,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2015.22, BV.2015.23
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen B. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2010 an im Rahmen des Betriebs und der Geschäfts- führung des Club C. in Z. als verantwortliches Organ der A. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehr- wertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Um- sätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (act. 3.9). Im selben Zusammenhang eröffnete die ESTV be- reits am 11. September 2015 Strafuntersuchungen gegen D. (act. 3.7) und E. (act. 3.8) sowie – am 15. September 2015 – gegen F. (act. 3.10).
B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Räumlich- keiten des Club C., der G. AG und der A. GmbH in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenstän- den, die als Beweismittel im Verfahren gegen die eingangs erwähnten Be- schuldigten von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermö- genswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsuchung im Club C. erfolgte am
2. Dezember 2015. Hierbei wurden eine Reihe von Unterlagen, der Inhalt verschiedener elektronischer Datenträger sowie Bargeld im Betrag von Fr. 99‘970.– «sichergestellt» (vgl. act. 3.4, 3.5, 3.6).
C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten die A. GmbH und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgen- des (act. 1):
1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Direktors der Eidgenössischen Steu- erverwaltung vom 27. November 2015 (…) sei aufzuheben.
2. Die gemäss Sicherstellungsprotokoll der ESTV (…) vom 2. Dezember 2015 sichergestell- ten Gegenstände seien zu versiegeln.
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3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte, «Bargeld Tresor» im Betrag von Fr. 45‘475.70 und «Bargeld Handtasche Frau B.» von Fr. 54‘495.–, seien der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (B.) herauszugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten die A. GmbH und B. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am
18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
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2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich u. a. explizit gegen die bereits erfolgte Haus- durchsuchung (act. 1, Rz. 5.2). Durchsucht wurden die Räumlichkeiten des Club C. in Z. (vgl. act. 3.4 und 3.5). Die Durchsuchung stützte sich auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club C., der G. AG und der A. GmbH angeordnet wurde (act. 3.3).
2.2 Auf Grund der Akten wird somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerde- führerin 2 von der Hausdurchsuchung persönlich und direkt betroffen sein soll. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen wird der durch- suchte Club C. seit 1. Juli 2013 durch die H. GmbH betrieben (act. 1, Rz. 8.3; act. 9, S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 ist Geschäftsführerin der H. GmbH (act. 1.6) und erachtet sich als solche persönlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. act. 1, Rz. 4.2). Für die Annahme einer persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 genügt ihre Stellung als Geschäftsführerin der Be- triebsgesellschaft (oder auch als beschuldigte Person im Verwaltungsstraf- verfahren) jedoch nicht.
2.3 Sofern es sich bei der Beschwerdeführerin 1 lediglich um eine ehemalige Betreiberin des durchsuchten Saunaclub handelt, erscheint auch deren Le- gitimation zur Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung fraglich. Immerhin aber befindet sich deren im Handelsregister eingetragene Domiziladresse in den durchsuchten Räumlichkeiten (vgl. act. 1.5). Ein Eintreten auf die gegen die Hausdurchsuchung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch bereits aus einem anderen Grund nicht möglich.
Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 und 1.4). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letz- tere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Haus- durchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsu- chung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Die diesbe- zügliche Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin 1 ist vorliegend jedoch gewahrt, da ihr andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche eine Überprüfung der Rechtmässigkeit auch der Hausdurchsuchung erlauben
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würden (siehe hierzu ausführlich den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 m.w.H.).
3.
3.1 Im Rahmen der Beschwerde wird weiter verlangt, die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände seien zu versiegeln (act. 1, S. 2). Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, die bei der Haus- durchsuchung anwesende Geschäftsführerin des Club C. sei nicht auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden, eine Siegelung zu verlangen. Damit sei Art. 50 Abs. 3 VStrR verletzt worden (act. 1, Rz. 5.2).
3.2 Dem Inhaber der zu durchsuchenden Papiere und Datenträger ist wenn im- mer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durch- suchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Diese Einsprache hat sofort zu erfolgen, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände, allenfalls auch noch einige wenige Stunden nach deren Abschluss (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Ja- nuar 2013, E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom
3. Februar 2016, E. 3.1; jeweils m.w.H.).
3.3 Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dürfte die Be- schwerdeführerin 2 in ihrer Stellung als Geschäftsführerin der H. GmbH be- rechtigt gewesen sein, für diese Gesellschaft Einsprache gegen die Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen zu erheben (vgl. act. 9, S. 5). Die Legitimation der beiden eingangs erwähnten Beschwerdeführerinnen er- scheint demgegenüber auch in diesem Punkt fraglich bzw. nicht vorhanden. Die vorliegenden Akten zeigen zudem auf, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Hausdurchsuchung persönlich anwesend war (act. 1.2). Das von dieser eigenhändig unterzeichnete Sicherstellungsprotokoll enthält aus- serdem den ausdrücklichen Hinweis auf das Recht, die Siegelung der sicher- gestellten Aufzeichnungen zu verlangen. Hinsichtlich sämtlicher Positionen des Sicherstellungsprotokolls steht in der Spalte mit dem Betreff «Siege- lung» ein «nein» (act. 1.3). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht auf ihr Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht worden, wird durch die Akten somit widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auf eine Siegelung verzichtet hat. Das erst fünf Tage nach der Hausdurchsuchung im
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Rahmen einer Beschwerde gestellte Gesuch um Siegelung der sicherge- stellten Unterlagen erweist sich somit als offensichtlich verspätet (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Feb- ruar 2016, E. 3.2).
4.
4.1 Mit Blick auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 scheinen sich die Parteien bezüg- lich des Anfechtungsobjekts offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlag- nahmt, sondern sichergestellt worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden (act. 3, Ziff. I.2 mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. Novem- ber 2014). Die Beschwerdeführerinnen halten den Hinweis nicht für einschlä- gig und erachten die Vermögenswerte als beschlagnahmt (act. 9, S. 2 f.).
4.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldig- ten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlag- nahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Auf- zeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO) im Sinne von Art. 50 VStrR wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be- schlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13 vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. Novem- ber 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweis- mittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittel- beschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Demgegenüber sind Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Be- weismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt
u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. Novem- ber 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).
4.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom
18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Her- ausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die
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Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Ver- wahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. De- zember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unter- lagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussicht- lich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen. Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.
4.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch be- händigt und somit – im Hinblick auf eine spätere Einziehung – entgegen dem Wortlaut des diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolls» (act. 3.6) sofort beschlagnahmt. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Beweiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam vorliegend wohl nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vorläu- fige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, Ziff. I.2) erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisori- scher Natur ist (siehe oben E. 4.2).
4.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde rich- tet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per se ausgeschlossen.
4.6
4.6.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Ver- mögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwer- delegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).
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4.6.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführerinnen han- delt es sich um die Beschuldigte B. und um die ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C., die A. GmbH, wobei B. deren Geschäftsführerin ist. Die Beschwerdeführerinnen führen hierzu aus, die A. GmbH sei gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwer- deführung berechtigt. B., die Beschwerdeführerin 2, sei demgegenüber als Geschäftsführerin zur Beschwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.1 und 4.2). An anderer Stelle machen die Beschwerdeführerinnen jedoch wiederholt gel- tend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013 durch die H. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden vollumfänglich in deren Eigentum bzw. es handle sich beim Bargeld um deren Betriebseinnahmen (act. 1, Rz. 8.3; act. 9, S. 8).
4.6.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Be- schwerdeführerinnen somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorlie- genden Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigentum der H. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerde- erhebung berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdefüh- rerinnen lässt sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C. bzw. als ihre Geschäftsführerin noch aus der Stellung als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ab- leiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).
5. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist auf die Beschwerde in allen ihren Punkten nicht einzutreten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Barmettler - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).