Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Am 30. Oktober 2012 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfol- gend «EZV») gegen B. eine Zollstrafuntersuchung (Verfahrensakten, act. 3.I/5). Aufgrund der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ver- fügte die EZV am 29. Oktober 2014 gegenüber B. eine Abgabennachforde- rung inkl. Verzugszins von Fr. 10‘710‘642.–. Hierbei wurde mitgeteilt, dass das Nachbezugs- und Strafverfahren bezüglich «Falschdeklarationen» und «Import von Gemälden im Verlagerungsverfahren» separat weiter laufe. Ebenso laufe das Strafverfahren bezüglich «Nichtanmeldungen» weiterhin (Verfahrensakten, act. 7).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 verpflichtete die EZV B. wegen weiteren Nichtanmeldungen und wegen falschen Wertdeklarationen zur Bezahlung von Fr. 725‘068.85 an Einfuhrabgaben inkl. Verzugszins (Verfahrensakten, act. 23).
Diese beiden Verfügungen erwuchsen seither in Rechtskraft (vgl. act. 2, Ziff. I.4 und I.5).
B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 forderte die EZV gegenüber B. nicht erhobene Mehrwertsteuerabgaben plus Verzugszins in der Höhe von insge- samt Fr. 14‘374‘714.– (Verfahrensakten, act. 27). Das gegen diese Verfü- gung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist derzeit noch hängig (vgl. act. 2, Ziff.I.6).
C. Am 8. Mai 2015 beschlagnahmte die EZV gestützt auf Art. 82 und 83 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bei der A. AG eine Reihe von B. zuzurechnenden Kunstgegenständen als Zollpfand, wobei die be- schlagnahmten Gegenstände der Inhaberin gegen Verfügungsverbot belas- sen wurden. Die EZV hielt weiter fest, die beschlagnahmten Gegenstände seien zudem Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01; Verfahrensakten, act. 13). Weitere Kunstgegenstände wurden am 29. Oktober 2015 bei der A. AG und in C. als Zollpfand beschlagnahmt und von der EZV in Gewahrsam genommen (Ver- fahrensakten, act. 51 und 52, jeweils ohne Hinweis auf deren Verwendung als Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV). Gegen die Verfügungen vom 29. Oktober 2015 liessen B. und die A. AG Beschwerde erheben (Ver- fahrensakten, act. 54). Aufgrund einer Vereinbarung zwischen B. und der
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EZV wurden die am 8. Mai und am 29. Oktober 2015 erfolgten Zollpfandbe- schlagnahmen weitestgehend aufgehoben. Lediglich dreizehn bisher von der EZV in Gewahrsam genommene Kunstgegenstände blieben weiterhin als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt (Verfahrensakten, act. 60, Ziff. 7.1). B. verpflichtete sich im Rahmen dieser Vereinbarung, die Kunstgegenstände bis zur Erledigung der Gegenstand der vorliegenden Ver- einbarung bildenden Verfahren in der Schweiz zu belassen und den Standort der EZV unaufgefordert mitzuteilen (Verfahrensakten, act. 60, Ziff. 7.1). In act. 66 und 67 der Verfahrensakten sind die auch nach dem 5. Februar 2016 weiterhin als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmten dreizehn Kunstgegenstände aufgelistet.
D. Nachdem B. seiner Zahlungsverpflichtung gemäss erwähnter Vereinbarung mit der EZV nicht fristgerecht nachgekommen war, gewährte ihm die EZV hierzu am 13. Januar 2017 eine letzte Nachfrist, unter Androhung der ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Inkasso- und Sicherungsmassnahmen. Gleichzeitig bat sie B., der EZV mitzuteilen, wo sich die gegen Verfügungs- verbot als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstgegenstände befinden (Ver- fahrensakten, act. 75). Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte B. der EZV mit, er habe keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunst- gegenständen (Verfahrensakten, act. 75). In der Folge stellte die EZV fest, dass sich eines der seit 5. Februar 2016 als Zollpfand gegen Verfügungsver- bot beschlagnahmten Kunstwerke in Grossbritannien befindet (vgl. Verfah- rensakten, act. 67 und act. 77, S. 5). Am 27. Februar 2017 teilte die EZV B. mit, sie werde die Verwertung der dreizehn beschlagnahmten Kunstgegen- stände anordnen. Diese seien am 7. März 2017 um 8 Uhr in C. für den Ab- transport durch die EZV bereitzustellen (Verfahrensakten, act. 80). Als am
7. März 2017 diese dreizehn Kunstgegenstände nicht bereitgestellt waren, eröffnete die EZV gegen B. und allenfalls beteiligte Drittpersonen umgehend eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollpfandunterschla- gung gemäss Art. 122 ZG (Verfahrensakten, act. 82).
E. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung erliess die EZV am 7. März 2017 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung bei der A. AG und wei- teren zum Hotel gehörenden Bereichen. Als Ziel der Durchsuchung wurde dabei genannt: «Feststellung und Sicherstellung der betroffenen Kunstob- jekte im Hotel A., welche bereits als Zollpfand in der Strafuntersuchung ge- gen Verfügungsverbot beschlagnahmt wurden oder Gegenstand des Verfah- rens sind» (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am sel-
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ben Tag. Hierbei wurden gemäss Durchsuchungsauftrag zahlreiche Zoll- pfänder (insbesondere Kunstgegenstände) fest- und sichergestellt (vgl. act. 1.3; Verfahrensakten, act. 89 und 90).
F. Dagegen gelangte die A. AG am 10. März 2017 mit Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR an den Oberzolldirektor (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Es sei festzustellen, dass die Durchsuchung des Hotels A. vom 7. März 2017 unter Verlet- zung von Bundesrecht erfolgte sowie unangemessen war.
2. Es seien die anlässlich besagter Durchsuchung erfolgten und deshalb unzulässigen Be- schlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder aufzuheben und die Kunstwerke unter Er- stattung der dabei anfallenden Kosten an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung.
Mit Schreiben vom 16. März 2017 überwies der Oberzolldirektor die Be- schwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt dabei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 2).
Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren je- weiligen Beschwerdeanträgen fest (act. 4, 6 und 8). Die letzte Eingabe der A. AG wurde der EZV am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Be- schwerdegegnerin (Art. 128 ZG).
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 7. März 2017 (act. 1.2) und die darauf gestützte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vom selben Tag (vgl. act. 1.3).
E. 2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016, E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016, E. 2.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, wes- halb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahms- weise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangs- massnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinrei- chendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Namentlich stösst die Kritik der Beschwerdefüh- rerin ins Leere, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafprozessuale Hausdurchsuchung angeordnet, nur um eine verwaltungs- rechtliche Zwangsmassnahme vorzunehmen (act. 4, Rz. 9 ff.). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Räumlichkeiten u. a. dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte darin befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschlagnahme zur Sicherung gesetzlicher Pfandrechte ist in allgemeiner Weise auch in Art. 46 Abs. 2 VStrR vorgesehen, womit klar wird, dass im Rahmen einer laufenden Zollstrafuntersuchung eine Hausdurchsuchung nach Art. 48 f. VStrR auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG an- geordnet werden kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.
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E. 3.1 Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der anlässlich erwähnter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlag- nahmen von Kunstwerken als Zollpfänder und deren Rückgabe an die Be- schwerdeführerin (act. 1, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, auf diesen Antrag könne nicht eingetreten werden (act. 2, Ziff. II.1).
E. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin erfolgten Beschlagnahmen primär gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG zur Geltendmachung des Zollpfand- rechts erfolgten (Verfahrensakten, act. 89 und 90). Diese zollrechtliche Be- schlagnahme ist von der strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46
f. VStrR zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung CADOSCH, Stämpflis Hand- kommentar, Bern 2009, Art. 83 ZG N. 4). Während Letztere gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VStrR mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts angefochten werden kann, dient die zollrechtliche Beschlag- nahme primär der Sicherstellung der Zollforderung (Art. 212 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014, E. 6.1) und unter- liegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 651). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Oberzolldirektion (vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG). Die den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen bei- gegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Ausführungen und ist – das Zollpfand betreffend – korrekt. Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahme von Kunstgegenständen als Zollpfand richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
E. 3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 2 ZV dient das Zollpfand aber auch als Mittel zur Be- weissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Kennzeichnung auf den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen zu verstehen gegeben, dass die beschlagnahmten Gegenstände «ausserdem ein Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV» bilden (Verfahrensakten, act. 89 und 90). In der Sache erging somit nebst der zollrechtlichen Beschlagnahme auch eine Beweismit- telbeschlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung kann den Beschlagnahmeprotokollen jedoch nicht entnommen werden (vgl. Verfahrensakten, act. 89 und 90). Ausser dem er- wähnten Hinweis kann der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung auch nicht entnommen werden, welchen Bezug die einzelnen beschlagnahmten Kunstwerke zu welchem Strafverfahren aufweisen und inwiefern sie damit
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als Beweismittel in Frage kommen könnten. So können beispielsweise ledig- lich die dreizehn bereits vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahm- ten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbin- dung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber we- sentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Be- weismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begrün- dung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nach- geliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016, E. 3.2 m.w.H.). Dies- bezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist an- zuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deut- lich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismit- tel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Beschwerdeanträgen zum über- wiegenden Teil. Daher ist ihr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung zu entrichten. Diese ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl bzw. gegen die Haus- durchsuchung vom 7. März 2017 wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde gegen die erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen wird nicht eingetreten.
- Die gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen gerichtete Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, wel- che der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Hans Baumgartner und Thomas Sprenger,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.21
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Sachverhalt:
A. Am 30. Oktober 2012 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfol- gend «EZV») gegen B. eine Zollstrafuntersuchung (Verfahrensakten, act. 3.I/5). Aufgrund der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ver- fügte die EZV am 29. Oktober 2014 gegenüber B. eine Abgabennachforde- rung inkl. Verzugszins von Fr. 10‘710‘642.–. Hierbei wurde mitgeteilt, dass das Nachbezugs- und Strafverfahren bezüglich «Falschdeklarationen» und «Import von Gemälden im Verlagerungsverfahren» separat weiter laufe. Ebenso laufe das Strafverfahren bezüglich «Nichtanmeldungen» weiterhin (Verfahrensakten, act. 7).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 verpflichtete die EZV B. wegen weiteren Nichtanmeldungen und wegen falschen Wertdeklarationen zur Bezahlung von Fr. 725‘068.85 an Einfuhrabgaben inkl. Verzugszins (Verfahrensakten, act. 23).
Diese beiden Verfügungen erwuchsen seither in Rechtskraft (vgl. act. 2, Ziff. I.4 und I.5).
B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 forderte die EZV gegenüber B. nicht erhobene Mehrwertsteuerabgaben plus Verzugszins in der Höhe von insge- samt Fr. 14‘374‘714.– (Verfahrensakten, act. 27). Das gegen diese Verfü- gung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist derzeit noch hängig (vgl. act. 2, Ziff.I.6).
C. Am 8. Mai 2015 beschlagnahmte die EZV gestützt auf Art. 82 und 83 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bei der A. AG eine Reihe von B. zuzurechnenden Kunstgegenständen als Zollpfand, wobei die be- schlagnahmten Gegenstände der Inhaberin gegen Verfügungsverbot belas- sen wurden. Die EZV hielt weiter fest, die beschlagnahmten Gegenstände seien zudem Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01; Verfahrensakten, act. 13). Weitere Kunstgegenstände wurden am 29. Oktober 2015 bei der A. AG und in C. als Zollpfand beschlagnahmt und von der EZV in Gewahrsam genommen (Ver- fahrensakten, act. 51 und 52, jeweils ohne Hinweis auf deren Verwendung als Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV). Gegen die Verfügungen vom 29. Oktober 2015 liessen B. und die A. AG Beschwerde erheben (Ver- fahrensakten, act. 54). Aufgrund einer Vereinbarung zwischen B. und der
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EZV wurden die am 8. Mai und am 29. Oktober 2015 erfolgten Zollpfandbe- schlagnahmen weitestgehend aufgehoben. Lediglich dreizehn bisher von der EZV in Gewahrsam genommene Kunstgegenstände blieben weiterhin als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt (Verfahrensakten, act. 60, Ziff. 7.1). B. verpflichtete sich im Rahmen dieser Vereinbarung, die Kunstgegenstände bis zur Erledigung der Gegenstand der vorliegenden Ver- einbarung bildenden Verfahren in der Schweiz zu belassen und den Standort der EZV unaufgefordert mitzuteilen (Verfahrensakten, act. 60, Ziff. 7.1). In act. 66 und 67 der Verfahrensakten sind die auch nach dem 5. Februar 2016 weiterhin als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmten dreizehn Kunstgegenstände aufgelistet.
D. Nachdem B. seiner Zahlungsverpflichtung gemäss erwähnter Vereinbarung mit der EZV nicht fristgerecht nachgekommen war, gewährte ihm die EZV hierzu am 13. Januar 2017 eine letzte Nachfrist, unter Androhung der ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Inkasso- und Sicherungsmassnahmen. Gleichzeitig bat sie B., der EZV mitzuteilen, wo sich die gegen Verfügungs- verbot als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstgegenstände befinden (Ver- fahrensakten, act. 75). Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte B. der EZV mit, er habe keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunst- gegenständen (Verfahrensakten, act. 75). In der Folge stellte die EZV fest, dass sich eines der seit 5. Februar 2016 als Zollpfand gegen Verfügungsver- bot beschlagnahmten Kunstwerke in Grossbritannien befindet (vgl. Verfah- rensakten, act. 67 und act. 77, S. 5). Am 27. Februar 2017 teilte die EZV B. mit, sie werde die Verwertung der dreizehn beschlagnahmten Kunstgegen- stände anordnen. Diese seien am 7. März 2017 um 8 Uhr in C. für den Ab- transport durch die EZV bereitzustellen (Verfahrensakten, act. 80). Als am
7. März 2017 diese dreizehn Kunstgegenstände nicht bereitgestellt waren, eröffnete die EZV gegen B. und allenfalls beteiligte Drittpersonen umgehend eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollpfandunterschla- gung gemäss Art. 122 ZG (Verfahrensakten, act. 82).
E. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung erliess die EZV am 7. März 2017 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung bei der A. AG und wei- teren zum Hotel gehörenden Bereichen. Als Ziel der Durchsuchung wurde dabei genannt: «Feststellung und Sicherstellung der betroffenen Kunstob- jekte im Hotel A., welche bereits als Zollpfand in der Strafuntersuchung ge- gen Verfügungsverbot beschlagnahmt wurden oder Gegenstand des Verfah- rens sind» (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am sel-
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ben Tag. Hierbei wurden gemäss Durchsuchungsauftrag zahlreiche Zoll- pfänder (insbesondere Kunstgegenstände) fest- und sichergestellt (vgl. act. 1.3; Verfahrensakten, act. 89 und 90).
F. Dagegen gelangte die A. AG am 10. März 2017 mit Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR an den Oberzolldirektor (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Es sei festzustellen, dass die Durchsuchung des Hotels A. vom 7. März 2017 unter Verlet- zung von Bundesrecht erfolgte sowie unangemessen war.
2. Es seien die anlässlich besagter Durchsuchung erfolgten und deshalb unzulässigen Be- schlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder aufzuheben und die Kunstwerke unter Er- stattung der dabei anfallenden Kosten an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung.
Mit Schreiben vom 16. März 2017 überwies der Oberzolldirektor die Be- schwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt dabei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 2).
Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren je- weiligen Beschwerdeanträgen fest (act. 4, 6 und 8). Die letzte Eingabe der A. AG wurde der EZV am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Be- schwerdegegnerin (Art. 128 ZG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.
2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 7. März 2017 (act. 1.2) und die darauf gestützte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vom selben Tag (vgl. act. 1.3).
2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016, E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016, E. 2.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, wes- halb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahms- weise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangs- massnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinrei- chendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Namentlich stösst die Kritik der Beschwerdefüh- rerin ins Leere, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafprozessuale Hausdurchsuchung angeordnet, nur um eine verwaltungs- rechtliche Zwangsmassnahme vorzunehmen (act. 4, Rz. 9 ff.). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Räumlichkeiten u. a. dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte darin befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschlagnahme zur Sicherung gesetzlicher Pfandrechte ist in allgemeiner Weise auch in Art. 46 Abs. 2 VStrR vorgesehen, womit klar wird, dass im Rahmen einer laufenden Zollstrafuntersuchung eine Hausdurchsuchung nach Art. 48 f. VStrR auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG an- geordnet werden kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.
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3.
3.1 Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der anlässlich erwähnter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlag- nahmen von Kunstwerken als Zollpfänder und deren Rückgabe an die Be- schwerdeführerin (act. 1, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, auf diesen Antrag könne nicht eingetreten werden (act. 2, Ziff. II.1).
3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin erfolgten Beschlagnahmen primär gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG zur Geltendmachung des Zollpfand- rechts erfolgten (Verfahrensakten, act. 89 und 90). Diese zollrechtliche Be- schlagnahme ist von der strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46
f. VStrR zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung CADOSCH, Stämpflis Hand- kommentar, Bern 2009, Art. 83 ZG N. 4). Während Letztere gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VStrR mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts angefochten werden kann, dient die zollrechtliche Beschlag- nahme primär der Sicherstellung der Zollforderung (Art. 212 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014, E. 6.1) und unter- liegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 651). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Oberzolldirektion (vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG). Die den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen bei- gegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Ausführungen und ist – das Zollpfand betreffend – korrekt. Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahme von Kunstgegenständen als Zollpfand richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 2 ZV dient das Zollpfand aber auch als Mittel zur Be- weissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Kennzeichnung auf den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen zu verstehen gegeben, dass die beschlagnahmten Gegenstände «ausserdem ein Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV» bilden (Verfahrensakten, act. 89 und 90). In der Sache erging somit nebst der zollrechtlichen Beschlagnahme auch eine Beweismit- telbeschlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung kann den Beschlagnahmeprotokollen jedoch nicht entnommen werden (vgl. Verfahrensakten, act. 89 und 90). Ausser dem er- wähnten Hinweis kann der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung auch nicht entnommen werden, welchen Bezug die einzelnen beschlagnahmten Kunstwerke zu welchem Strafverfahren aufweisen und inwiefern sie damit
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als Beweismittel in Frage kommen könnten. So können beispielsweise ledig- lich die dreizehn bereits vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahm- ten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbin- dung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber we- sentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Be- weismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begrün- dung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nach- geliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016, E. 3.2 m.w.H.). Dies- bezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist an- zuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deut- lich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismit- tel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Beschwerdeanträgen zum über- wiegenden Teil. Daher ist ihr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung zu entrichten. Diese ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl bzw. gegen die Haus- durchsuchung vom 7. März 2017 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde gegen die erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen wird nicht eingetreten.
3. Die gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen gerichtete Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, wel- che der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
Bellinzona, 3. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Hans Baumgartner und Thomas Sprenger - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).