Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
A. Am 4. Januar 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») gegen C., Geschäftsführer der A. GmbH mit Sitz in Z./UR und gegen unbekannte Personen, welche im Namen der A. GmbH gehandelt haben, das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 71-2020.12456 wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Der Eröffnungsbe- schluss stütze sich auf folgenden Sachverhalt (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.1): «Am 20.08.2021 wurde ein verbotener Inlandtransport mit einem polnisch immatrikulierten Autotransporter geahndet. In diesem Zusammen- hang wurde ein Sammelplatz von Gebrauchtwagen in Z./SH, welcher der Firma A. GmbH in Y./UR, Inhaber C., zugeordnet werden konnte. Am 28.01.2021 wurde bei der Zollstelle in Z./SH ein polnisch immatrikulierter Au- totransporter auf der Ausreise nach Deutschland kontrolliert, welcher im Auf- trag der A. GmbH Unfallfahrzeuge exportierte. Diese Fahrzeuge wurden zu- vor auf dem Sammelplatz in Z./SH auf den Autotransporter geladen. Es be- steht der Verdacht, dass wiederholt verbotene Inlandtransporte im Auftrag von C. und der A. GmbH durchgeführt wurden. Es besteht zudem der Ver- dacht, dass in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge zur Reparatur nach Polen transportiert wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ohne entspre- chende Zollanmeldung wieder in die Schweiz überführt wurden».
B. Mit zwei separaten Durchsuchungsbefehlen vom 5. Januar 2022 ordnete das BAZG eine Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten der A. GmbH und C. an, die sich an derselben Adresse in Y./UR befinden (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.2 und 2.3). Am 12. Januar 2022 durch- suchte das BAZG im Beisein der Kantonspolizei Uri und B., Mitarbeiterin der A. GmbH, die Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten […] in Y./UR. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung stellte das BAZG im Dachgeschoss der von der Durchsuchung betroffenen Liegenschaft diverse Dokumente, einen Ordner mit der Aufschrift «Verträge», 100 Banknoten à je 100 Euro (total EUR 10'000.--) – die sich in einer Schublade einer Kommode befunden hat- ten – sowie im Erdgeschoss einen weiteren Ordner und diverse Dokumente sicher, welche es gleichentags als Beweismittel beschlagnahmte (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.4).
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C. Dagegen liessen die A. GmbH und B. mit zwei separaten Scheiben vom
14. Januar 2022 beim Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde erheben. Sie beantragen die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldes von EUR 10'000.-- (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 1).
D. Am 20. Januar 2022 leitete die stellvertretende Chefin des BAZG die Be- schwerden vom 14. Januar 2022 zusammen mit ihren Stellungnahmen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. In den Stellungnah- men beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerden und führt insbesondere aus, dass die streitgegenständlichen Barmittel auch mit Hin- blick auf eine Einziehung von Ersatzforderungen beschlagnahmt werden könnten (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2). Die Beschwerdekammer er- öffnete die Beschwerdeverfahren unter den Verfahrenszeichen BV.2022.3 (Beschwerde A. GmbH) und BV.2022.4 (Beschwerde B.).
E. Nachdem die Beschwerdeführerinnen vom Gericht zur Leistung eines Kos- tenvorschusses aufgefordert wurden (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 3), ersuchte B. mit Schreiben vom 6. Februar 2022 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (BP.2022.10, act. 1). In der Folge eröffnete die Be- schwerdekammer das Nebenverfahren BP.2022.10. Die A. GmbH leistete den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- (BV.2022.3, act. 6).
F. Die Replikschrift der A. GmbH vom 18. Februar 2022 wurde dem BAZG am
22. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (BV.2022.3, act. 7 und 8). B. liess sich mit Eingabe vom 3. März 2022 vernehmen (BV.2022.4, act. 5). Das Schreiben der stellvertretenden Chefin des BAZG vom 18. März 2022, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, auf eine Beschwerdeduplik zu ver- zichten, wurde B. am 21. März 2022 zur Kenntnis gebracht (BV.2022.4, act. 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).
E. 1.2 Die Beschwerden vom 14. Januar 2022 der Beschwerdeführerinnen basie- ren auf demselben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf, wes- halb es sich rechtfertigt, die Verfahren BV.2022.3 und BV.2022.4 zu vereini- gen und mit einem einzigen Beschluss zu erledigen.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollge- setz und das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer und bei Verstössen gegen das Zollgesetz obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Art. 128 Abs. 2 ZG).
E. 2.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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E. 3.1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangs- massnahmen der Untersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entspre- chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit einer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 3.1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 12. Januar 2022 (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.4). Die am 14. Januar 2022 eingereich- ten Beschwerden erweisen sich als fristgerecht. Die Beschwerden und die Stellungnahmen der stellvertretenden Chefin des BAZG wurden der Be- schwerdekammer unter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.
E. 3.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Werden Räumlichkeiten durchsucht, so ist der Mieter oder Eigentümer der von der Durchsuchung betroffenen Räume beschwerdelegitimiert (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.24 vom
19. Dezember 2018 E. 1.3). Werden Räumlichkeiten einer juristischen Per- son durchsucht, ist grundsätzlich nur sie beschwerdelegitimiert und hat die Beschwerde in ihrem Namen zu erheben (vgl. z.B. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.21 vom 3. Juli 2017). Der Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer juristischen Person sind nur beschwerdelegitimiert, wenn sie selbst von der Zwangsmassnahme betroffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 1.3.3). Bei der Beschlagnahme eines Vermögenswertes ist dessen beschuldigter Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) durch die Zwangsmassnahme beschwert. Glei-
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ches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigen- tumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2019.13-17 vom 13. August 2019 E. 4.1).
E. 3.2.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die verfügte Beschlagnahme des Bargeldes beschwerdebefugt sind.
E. 3.2.3 Beide Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass das beschlagnahmte Bar- geld, Eigentum der Beschwerdeführerin 2 sei. Sie stellen somit in Abrede, dass die beschlagnahmten EUR 10'000.-- Vermögenswerte der Beschwer- deführerin 1 oder ihres Geschäftsführers darstellen (BV.2022.3, act. 1 und act. 7; BV.2022.4, act. 1 und act. 5). Die Beschwerdeführerin 2 erklärt, sie sei am Durchsuchungstag gegen 10:00 Uhr bei der Beschwerdeführerin 1 eingetroffen, wo sie vor dem Haus viele Zoll- und Polizeibeamten angetroffen habe. Seit anfangs der Covid-Pandemie, wohne und arbeite sie meistens am Sitz der Beschwerdeführerin 1. Dort würden sich ihre Kleidung, Dokumente und Wertgegenstände befinden. Die Liegenschaft weise keine abgesonder- ten Privat- und Firmenzonen auf. Im Dachgeschoss befänden sich neben dem Büro, bestehend aus einem Schreibtisch, einem Computer und ein paar Schubladen, auch drei Betten, wo Hausbewohner und Gäste oft schlafen würden, darunter auch sie. Bei den EUR 10'000.-- habe es sich um ihre Er- sparnisse gehandelt, welche sie im Dezember von Polen in die Schweiz ge- bracht habe. Das Geld sei für die Renovierung des von ihr und ihren Freund gekauften Hauses, welches sich etwa 500 Meter vom Firmensitz entfernet befinde, gedacht gewesen. Soweit ihr bekannt sei, befinde sich in der Lie- genschaft nie Bargeld der Firma. Diese benutze eine Bankkarte (BV.2022.4, act. 1 und act. 5).
E. 3.2.4 Absenderin der durch C. verfassten Beschwerde ist die Beschwerdeführe- rin 1. C. hat die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom
12. Januar 2022 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 für sie erho- ben. C. erklärt, am Tag der Durchsuchung habe er sich mit seiner Familie in Polen befunden. Die Beschwerdeführerin 2 sei eine Mitarbeiterin der Be- schwerdeführerin und wohne seit Pandemiebeginn bei ihm und seiner Fami- lie in der Liegenschaft am Sitz der Firma. Die Beschwerdeführerin 2 wohne im Erdgeschoss, wo sie auch Gäste empfange, die Post erledige und die Angelegenheiten der Firma führe. Die beschlagnahmten EUR 10'000.-- wür- den nicht der Beschwerdeführerin 1 gehören. Sie kaufe keine Kraftfahrzeuge gegen Bargeld und ihre Mitarbeiter würden für allfällige Zahlungen Geld- und Kreditkarten verwenden. Das sichergestellte Geld habe sich an einem Ort befunden, wo sich das Büro aber auch der Wohnbereich befinde. Aufgrund der Pandemie seien die Häuser zu Arbeitsstellen geworden und die Be- schwerdeführerin 2 sei vorläufig in das Dachgeschoss gezogen. Dort würden
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sich auch deren Privatsachen befinden. Der Beschwerdeführerin 1 sei be- kannt, dass die Beschwerdeführerin 2 für eine Hausrenovierung gespart habe (BV.2022.3, act. 1 und act. 7).
E. 3.2.5 Aus dem Untersuchungsbericht des BAZG vom 14. Januar 2022 geht hervor, dass die Funktionäre des Beschwerdegegners am 12. Januar 2022 ca. um 10:00 Uhr am Sitz der Beschwerdeführerin 1 eingetroffen sind, wobei das Gebäude bei ihrer Ankunft verlassen gewesen sei; niemand habe ihnen ge- öffnet. Ca. um 10:10 Uhr sei die Beschwerdeführerin 2 auf einem nahegele- genen Parkplatz angetroffen worden. Die Unterhaltung mit ihr sei auf Eng- lisch erfolgt. Sie habe angegeben, derzeit im fraglichen Haus zu wohnen und für die Beschwerdeführerin 1 zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Funktionäre durch die Räumlichkeiten begleitet und zum Verbleib der Familie C. erklärt, diese würde sich in den Ferien in Polen befinden. Das durchsuchte Gebäude, ein Chalet, bestehe aus zwei Wohnhälften und sei über zwei Eingänge zugänglich. In der einen Hälfte soll der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 mit seiner Familie wohnen; die andere Hälfte diene als Ferienwohnung und werde an Dritte vermietet. Aus den dem Un- tersuchungsbericht beigelegten Fotos ist der Eingang der Ferienwohnung im Erdgeschoss erkennbar und die Aussenansicht zeigt, dass das Chalet weiter über einen 1. Stock und ein Dachgeschoss verfügt. Die Beschwerdeführe- rin 2 habe erklärt, sie sei für den Unterhalt des Gebäudes und die Entgegen- nahme der Post zuständig. Sie scanne die eingehenden Briefe und sende sie elektronisch an die Buchhalterin in Polen. In einem Zimmer im Erdge- schoss hätten sich Kleider und Unterlagen befunden, welche der Beschwer- deführerin 2 haben zugeordnet werden können. Im Dachgeschoss habe sich ein Arbeitsplatz mit einem Computer befunden. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dort die eingehende Post zu scannen. Bezüglich des im Dachgeschoss sichergestellten Geldes habe die Beschwerdeführerin 2 zu- nächst gesagt, dieses gehöre ihrem Freund (boyfriend), später habe sie an- gegeben, es würde ihr gehören. Es sei der Beschwerdeführerin 2 erlaubt worden, die Ferienwohnung für die erwarteten Gäste vorzubereiten. Um 12:30 Uhr habe die Beschwerdeführerin 2 die Gäste in Empfang genommen (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.5 und 2.6). Zum Dachgeschoss der Lie- genschaft ist in der Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2022 festgehalten, es hätten sich dort drei Betten mit bezogenen Matratzen, jedoch ohne Decken befunden. Der Arbeitsplatz mit Computer, Drucker und Scanner sei offensichtlich als Büro verwendet worden, auf der gegenüberlie- genden Seite sei eine Kommode mit drei Schublanden gestanden, neben den EUR 10'000.-- hätten sich in der Kommode Elektronikgeräte oder -bestandteile (Kabel, Router) und ein Teil eines Spiels (Schläger) be- funden (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.7).
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E. 3.2.6 Für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 sprechen die An- gaben beider Beschwerdeführerinnen. Diesen zufolge wäre lediglich die Be- schwerdeführerin 2 als Eigentümerin des Bargeldes beschwerdebefugt und auf die von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde wäre nicht ein- zutreten. Die Untersuchungsergebnisse im aktuellen Verfahrensstand wei- sen jedoch darauf hin, dass das beschlagnahmte Bargeld der Beschwerde- führerin 1 gehören könnte. So liegen beispielsweise Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht am Sitz der Beschwerdeführerin 1 wohnte bzw. schlief. Die Angaben der Beschwerdeführer zum Wohnort bzw. regel- mässigen Schlafort der Beschwerdeführerin 2 finden in den Ermittlungser- gebnissen keine Stütze. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihren Wohnsitz […] in Z./SH, dementsprechend liegen den Steuerbehörden des Kantons Schaff- hausen ihre Steuerdaten vor. Auch aus diesen geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin 2 bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt ist (act. 2.8). Die Beschwerdeführerin 2 hielt sich beim Eintreffen der mit der Durchsuchung betrauten Funktionäre, am Vormittag des 12. Januar 2022, nicht am Sitz der Beschwerdeführerin 1 auf. Sie hat einen ordentlichen Wohnsitz in Z./SH und ihren Angaben nach auch ein eigenes Haus in der Nähe des durchsuchten Chalets. Weshalb die Beschwerdeführerin 2 unter diesen Umständen im Wohnbereich von C. bzw. am Gesellschaftssitz der Beschwerdeführerin 1 übernachten und dort die ihr angeblich gehörenden EUR 10'000.-- aufbe- wahren sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die in der Pandemiezeit verbreitete Heimarbeit hatte zur Folge, dass die Angestellten, wenn möglich, bei sich zu Hause arbeiteten und nicht, dass sie am Arbeitsort wohnten bzw. beim Ar- beitgeber schliefen. Die im Dachgeschoss vorgefundene Situation spricht nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 dort geschlafen hatte. Die Betten verfügten nicht über Decken, persönliches Schlafzeug lag nicht vor. Es macht zudem keinen Sinn, dass die Beschwerdeführerin 2 im Dachgeschoss gewohnt, ihre Kleider aber in einem Zimmer im separat zugänglichen Erdge- schoss abgelegt haben soll. Der Dachstockbereich mit dem Schreibtisch diente unbestrittenermassen als Büro, wo Administrativarbeiten für die Be- schwerdeführerin 1 erledigt wurden. Die Kommode enthielt Elektro- und Spielbestandteile, die nicht der Beschwerdeführerin 2 zuordenbar sind. Ab- gesehen von den Angaben der Beschwerdeführerinnen liegen somit keiner- lei Hinweise vor, die das Eigentum des Bargeldes der Beschwerdeführerin 2 zuordnen.
E. 3.2.7 Das oben Dargelegte legt den Schluss nahe, dass die Eigentümerin des im Dachgeschoss sichergestellten Bargeldes die Beschwerdeführerin 1 sein könnte. Da das Bargeld einer der Beschwerdeführerinnen gehört und eine von beiden Beschwerdeführerinnen beschwerdebefugt ist, kann auf die ab-
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schliessende Klärung der Eigentumsverhältnisse verzichtet werden. Im vor- liegenden Fall rechtfertigt es sich, ausnahmsweise beide Beschwerden ma- teriell zu prüfen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR).
E. 4.1.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder
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Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom
E. 4.1.3 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesge- richts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
E. 4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begrün- dungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundes- behörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom
24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt genügt eine summari- sche Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom
E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet, dass der vom Beschwerdegegner er- wähnte polnisch immatrikulierte Autotransporter für sie tätig gewesen sei. Der Beschwerdegegner stütze seinen Verdacht oder seine Vermutung auf unbekannte Täter und in Polen immatrikulierte Kraftfahrzeuge. Bei den Be- hauptungen des Beschwerdegegners, wonach der Sammelplatz für Ge- brauchtwagen der Beschwerdeführerin 1 habe zugeordnet werden können und die Kraftfahrzeuge keine entsprechende Zollanmeldung besitzen wür- den, handle es sich lediglich um Vermutungen. Die Beschwerdeführerin 1 habe bisher keine Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Dokumente oder Rechnungen vorzulegen (BV.2022.3, act. 1 und 7).
Mit diesen Ausführungen wird sinngemäss das Vorliegen eines hinreichen- den Tatverdachts in Abrede gestellt und die Missachtung des rechtlichen Gehörs gerügt.
E. 4.4.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 12. Januar 2022 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlag- nahme integriert. Darin werden die Objekte aufgelistet, die der Beschwerde- gegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel beschlagnahmt hat. Eine Begründung oder allenfalls ein Hinweis auf vorgängige Verfügun- gen, die den Betroffenen eröffnet wurden, sind der Beschlagnahmeverfü- gung bzw. dem Beschlagnahmeprotokoll nicht zu entnehmen. Die Verfügung der Beschlagnahme erfolgte somit ohne Umschreibung eines Sachverhaltes
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und ohne Angabe der damit verbundenen bzw. einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen und Straftatbestände (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.4).
E. 4.4.2 Der fragliche Sachverhalt ist hingegen aus den Durchsuchungsbefehlen vom
5. Januar 2022 zu entnehmen (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdeführerinnen waren im Besitz der Durchsuchungsbe- fehle und legten diese auch ihren Beschwerden bei. Bei der Verfassung der Beschwerden war ihnen der vorgeworfene Sachverhalt bekannt, sie hatten die Möglichkeit, sich darauf zu beziehen, und es ist ihnen insoweit aus der mangelnden Begründung der Beschlagnahmeverfügung selbst kein Nachteil erwachsen.
E. 4.4.3 Indes lässt sich selbst gestützt auf die Ausführungen in den Durchsuchungs- befehlen vom 5. Januar 2022 nicht feststellen, in Bezug auf welche Straftat- bestände der Beschwerdegegner das Verfahren führt. Der Beschwerdegeg- ner begnügt sich – wie im Übrigen auch im Eröffnungsbeschluss vom 4. Ja- nuar 2022 – lediglich mit dem Hinweis, dass der Verdacht bestehe, C. (und evtl. weiter derzeit unbekannte Personen) hätten eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz begangen (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.1-2.3). Damit können die Beschwerdeführerinnen nicht beurteilen, welche konkrete Straftatbestände den Beschuldigten vorgewor- fen werden, ob der angegebene Sachverhalt einen subsumierbaren und hin- reichenden Tatverdacht begründet und, ob die Verhältnismassigkeit gewahrt ist. Den betroffenen Parteien muss eröffnet werden, gegen welche gesetzli- chen Gebote oder Verbote die vorgeworfenen Sachverhalte verstossen sol- len. Der pauschale Verweis auf das (gesamte) Zoll- und/oder Mehrwertsteu- ergesetz kommt dieser Anforderung nicht nach. Ohne rechtliche Eingren- zung lässt sich nicht beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Dies stellt im Lichte der obgenannten Rechtspre- chung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Folglich kann auch das Gericht nicht beurteilen, in Bezug auf welche Tatbestände ein hinreichender Verdacht gegeben sein soll. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese erstmals im Beschwerdeverfahren (allenfalls hypothetisch) zu bestim- men und den Beschwerdeführerinnen zu eröffnen. Der Beschwerdegegner hat auch in den Eingaben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die (mut- masslich) verletzten Bestimmungen nicht konkret bezeichnet. Somit fällt auch eine allfällige Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. In Ermangelung konkreter Strafbestimmungen ist weder die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts noch die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit der Beschlagnahme möglich (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Damit liegt eine Gehörsverletzung vor.
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E. 4.5 Da vorliegend lediglich die Beschlagnahme des Bargeldes (und nicht auch der übrigen Gegenstände) angefochten ist, führt die Gehörsverletzung nur zur Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf die beschlag- nahmten EUR 10'000.--. Das Schicksal der übrigen im Beschlagnahmepro- tokoll bzw. in der Beschlagnahmeverfügung aufgeführten Objekte bleibt vom vorliegenden Beschluss unberührt.
5.
5.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen und die Beschlag- nahmeverfügung vom 12. Januar 2022 ist in Bezug auf das Bargeld in der Höhe von EUR 10'000.-- aufzuheben.
5.2 Die Aufhebung der Beschlagnahme hat zur Folge, dass das anlässlich der Durchsuchung am Sitz der Beschwerdeführerin 1 in deren Räumlichkeiten und Zugriffsbereich sichergestellte Bargeld, der Beschwerdeführerin 1 zu- rückzugeben ist. Somit ist der Beschwerdegegner anzuweisen, die be- schlagnahmten EUR 10'000.-- der Beschwerdeführerin 1 herauszugeben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Der von den Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von CHF 2'000.-- ist ihr vollumfänglich zurückzuerstatten.
6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren BP.2022.10) wird damit gegenstandslos.
6.3 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht anwaltlich vertreten und haben des- halb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom
6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Auch haben die Be- schwerdeführerinnen keinen beträchtlichen Aufwand betrieben, der den üb- licherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallenden Aufwand merklich übersteigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2). Dementsprechend ist den Beschwerdefüh- rerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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E. 9 Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatver- dacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
E. 10 Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tat- bestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für ei- nen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Be-
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schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., a.a.O., Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf ver- wiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.). Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, son- dern auch als vermutlich einzuziehender Vermögenswert in Betracht kommt, ist dafür eine neue Verfügung zu erlassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 62 i.f.).
Dispositiv
- Die Verfahren BV.2022.3 und BV.2022.4 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Beschlagnahmeverfügung vom
- Januar 2022 wird in Bezug auf das Bargeld in Höhe von EUR 10'000.-- aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die beschlagnahmten EUR 10'000.-- der Beschwerdeführerin 1 zurückzugeben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin 1 den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- zurückzuerstatten.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
- Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. GMBH,
2. B.,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2022.3, BV.2022.4 Nebenverfahren: BP.2022.10
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Sachverhalt:
A. Am 4. Januar 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») gegen C., Geschäftsführer der A. GmbH mit Sitz in Z./UR und gegen unbekannte Personen, welche im Namen der A. GmbH gehandelt haben, das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 71-2020.12456 wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Der Eröffnungsbe- schluss stütze sich auf folgenden Sachverhalt (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.1): «Am 20.08.2021 wurde ein verbotener Inlandtransport mit einem polnisch immatrikulierten Autotransporter geahndet. In diesem Zusammen- hang wurde ein Sammelplatz von Gebrauchtwagen in Z./SH, welcher der Firma A. GmbH in Y./UR, Inhaber C., zugeordnet werden konnte. Am 28.01.2021 wurde bei der Zollstelle in Z./SH ein polnisch immatrikulierter Au- totransporter auf der Ausreise nach Deutschland kontrolliert, welcher im Auf- trag der A. GmbH Unfallfahrzeuge exportierte. Diese Fahrzeuge wurden zu- vor auf dem Sammelplatz in Z./SH auf den Autotransporter geladen. Es be- steht der Verdacht, dass wiederholt verbotene Inlandtransporte im Auftrag von C. und der A. GmbH durchgeführt wurden. Es besteht zudem der Ver- dacht, dass in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge zur Reparatur nach Polen transportiert wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ohne entspre- chende Zollanmeldung wieder in die Schweiz überführt wurden».
B. Mit zwei separaten Durchsuchungsbefehlen vom 5. Januar 2022 ordnete das BAZG eine Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten der A. GmbH und C. an, die sich an derselben Adresse in Y./UR befinden (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.2 und 2.3). Am 12. Januar 2022 durch- suchte das BAZG im Beisein der Kantonspolizei Uri und B., Mitarbeiterin der A. GmbH, die Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten […] in Y./UR. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung stellte das BAZG im Dachgeschoss der von der Durchsuchung betroffenen Liegenschaft diverse Dokumente, einen Ordner mit der Aufschrift «Verträge», 100 Banknoten à je 100 Euro (total EUR 10'000.--) – die sich in einer Schublade einer Kommode befunden hat- ten – sowie im Erdgeschoss einen weiteren Ordner und diverse Dokumente sicher, welche es gleichentags als Beweismittel beschlagnahmte (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.4).
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C. Dagegen liessen die A. GmbH und B. mit zwei separaten Scheiben vom
14. Januar 2022 beim Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde erheben. Sie beantragen die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldes von EUR 10'000.-- (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 1).
D. Am 20. Januar 2022 leitete die stellvertretende Chefin des BAZG die Be- schwerden vom 14. Januar 2022 zusammen mit ihren Stellungnahmen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. In den Stellungnah- men beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerden und führt insbesondere aus, dass die streitgegenständlichen Barmittel auch mit Hin- blick auf eine Einziehung von Ersatzforderungen beschlagnahmt werden könnten (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2). Die Beschwerdekammer er- öffnete die Beschwerdeverfahren unter den Verfahrenszeichen BV.2022.3 (Beschwerde A. GmbH) und BV.2022.4 (Beschwerde B.).
E. Nachdem die Beschwerdeführerinnen vom Gericht zur Leistung eines Kos- tenvorschusses aufgefordert wurden (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 3), ersuchte B. mit Schreiben vom 6. Februar 2022 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (BP.2022.10, act. 1). In der Folge eröffnete die Be- schwerdekammer das Nebenverfahren BP.2022.10. Die A. GmbH leistete den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- (BV.2022.3, act. 6).
F. Die Replikschrift der A. GmbH vom 18. Februar 2022 wurde dem BAZG am
22. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (BV.2022.3, act. 7 und 8). B. liess sich mit Eingabe vom 3. März 2022 vernehmen (BV.2022.4, act. 5). Das Schreiben der stellvertretenden Chefin des BAZG vom 18. März 2022, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, auf eine Beschwerdeduplik zu ver- zichten, wurde B. am 21. März 2022 zur Kenntnis gebracht (BV.2022.4, act. 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).
1.2 Die Beschwerden vom 14. Januar 2022 der Beschwerdeführerinnen basie- ren auf demselben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf, wes- halb es sich rechtfertigt, die Verfahren BV.2022.3 und BV.2022.4 zu vereini- gen und mit einem einzigen Beschluss zu erledigen.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollge- setz und das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer und bei Verstössen gegen das Zollgesetz obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Art. 128 Abs. 2 ZG).
2.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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3.
3.1
3.1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangs- massnahmen der Untersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entspre- chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit einer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). 3.1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 12. Januar 2022 (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.4). Die am 14. Januar 2022 eingereich- ten Beschwerden erweisen sich als fristgerecht. Die Beschwerden und die Stellungnahmen der stellvertretenden Chefin des BAZG wurden der Be- schwerdekammer unter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht. 3.2
3.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Werden Räumlichkeiten durchsucht, so ist der Mieter oder Eigentümer der von der Durchsuchung betroffenen Räume beschwerdelegitimiert (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.24 vom
19. Dezember 2018 E. 1.3). Werden Räumlichkeiten einer juristischen Per- son durchsucht, ist grundsätzlich nur sie beschwerdelegitimiert und hat die Beschwerde in ihrem Namen zu erheben (vgl. z.B. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.21 vom 3. Juli 2017). Der Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer juristischen Person sind nur beschwerdelegitimiert, wenn sie selbst von der Zwangsmassnahme betroffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 1.3.3). Bei der Beschlagnahme eines Vermögenswertes ist dessen beschuldigter Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) durch die Zwangsmassnahme beschwert. Glei-
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ches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigen- tumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2019.13-17 vom 13. August 2019 E. 4.1). 3.2.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die verfügte Beschlagnahme des Bargeldes beschwerdebefugt sind. 3.2.3 Beide Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass das beschlagnahmte Bar- geld, Eigentum der Beschwerdeführerin 2 sei. Sie stellen somit in Abrede, dass die beschlagnahmten EUR 10'000.-- Vermögenswerte der Beschwer- deführerin 1 oder ihres Geschäftsführers darstellen (BV.2022.3, act. 1 und act. 7; BV.2022.4, act. 1 und act. 5). Die Beschwerdeführerin 2 erklärt, sie sei am Durchsuchungstag gegen 10:00 Uhr bei der Beschwerdeführerin 1 eingetroffen, wo sie vor dem Haus viele Zoll- und Polizeibeamten angetroffen habe. Seit anfangs der Covid-Pandemie, wohne und arbeite sie meistens am Sitz der Beschwerdeführerin 1. Dort würden sich ihre Kleidung, Dokumente und Wertgegenstände befinden. Die Liegenschaft weise keine abgesonder- ten Privat- und Firmenzonen auf. Im Dachgeschoss befänden sich neben dem Büro, bestehend aus einem Schreibtisch, einem Computer und ein paar Schubladen, auch drei Betten, wo Hausbewohner und Gäste oft schlafen würden, darunter auch sie. Bei den EUR 10'000.-- habe es sich um ihre Er- sparnisse gehandelt, welche sie im Dezember von Polen in die Schweiz ge- bracht habe. Das Geld sei für die Renovierung des von ihr und ihren Freund gekauften Hauses, welches sich etwa 500 Meter vom Firmensitz entfernet befinde, gedacht gewesen. Soweit ihr bekannt sei, befinde sich in der Lie- genschaft nie Bargeld der Firma. Diese benutze eine Bankkarte (BV.2022.4, act. 1 und act. 5). 3.2.4 Absenderin der durch C. verfassten Beschwerde ist die Beschwerdeführe- rin 1. C. hat die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom
12. Januar 2022 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 für sie erho- ben. C. erklärt, am Tag der Durchsuchung habe er sich mit seiner Familie in Polen befunden. Die Beschwerdeführerin 2 sei eine Mitarbeiterin der Be- schwerdeführerin und wohne seit Pandemiebeginn bei ihm und seiner Fami- lie in der Liegenschaft am Sitz der Firma. Die Beschwerdeführerin 2 wohne im Erdgeschoss, wo sie auch Gäste empfange, die Post erledige und die Angelegenheiten der Firma führe. Die beschlagnahmten EUR 10'000.-- wür- den nicht der Beschwerdeführerin 1 gehören. Sie kaufe keine Kraftfahrzeuge gegen Bargeld und ihre Mitarbeiter würden für allfällige Zahlungen Geld- und Kreditkarten verwenden. Das sichergestellte Geld habe sich an einem Ort befunden, wo sich das Büro aber auch der Wohnbereich befinde. Aufgrund der Pandemie seien die Häuser zu Arbeitsstellen geworden und die Be- schwerdeführerin 2 sei vorläufig in das Dachgeschoss gezogen. Dort würden
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sich auch deren Privatsachen befinden. Der Beschwerdeführerin 1 sei be- kannt, dass die Beschwerdeführerin 2 für eine Hausrenovierung gespart habe (BV.2022.3, act. 1 und act. 7). 3.2.5 Aus dem Untersuchungsbericht des BAZG vom 14. Januar 2022 geht hervor, dass die Funktionäre des Beschwerdegegners am 12. Januar 2022 ca. um 10:00 Uhr am Sitz der Beschwerdeführerin 1 eingetroffen sind, wobei das Gebäude bei ihrer Ankunft verlassen gewesen sei; niemand habe ihnen ge- öffnet. Ca. um 10:10 Uhr sei die Beschwerdeführerin 2 auf einem nahegele- genen Parkplatz angetroffen worden. Die Unterhaltung mit ihr sei auf Eng- lisch erfolgt. Sie habe angegeben, derzeit im fraglichen Haus zu wohnen und für die Beschwerdeführerin 1 zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Funktionäre durch die Räumlichkeiten begleitet und zum Verbleib der Familie C. erklärt, diese würde sich in den Ferien in Polen befinden. Das durchsuchte Gebäude, ein Chalet, bestehe aus zwei Wohnhälften und sei über zwei Eingänge zugänglich. In der einen Hälfte soll der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 mit seiner Familie wohnen; die andere Hälfte diene als Ferienwohnung und werde an Dritte vermietet. Aus den dem Un- tersuchungsbericht beigelegten Fotos ist der Eingang der Ferienwohnung im Erdgeschoss erkennbar und die Aussenansicht zeigt, dass das Chalet weiter über einen 1. Stock und ein Dachgeschoss verfügt. Die Beschwerdeführe- rin 2 habe erklärt, sie sei für den Unterhalt des Gebäudes und die Entgegen- nahme der Post zuständig. Sie scanne die eingehenden Briefe und sende sie elektronisch an die Buchhalterin in Polen. In einem Zimmer im Erdge- schoss hätten sich Kleider und Unterlagen befunden, welche der Beschwer- deführerin 2 haben zugeordnet werden können. Im Dachgeschoss habe sich ein Arbeitsplatz mit einem Computer befunden. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dort die eingehende Post zu scannen. Bezüglich des im Dachgeschoss sichergestellten Geldes habe die Beschwerdeführerin 2 zu- nächst gesagt, dieses gehöre ihrem Freund (boyfriend), später habe sie an- gegeben, es würde ihr gehören. Es sei der Beschwerdeführerin 2 erlaubt worden, die Ferienwohnung für die erwarteten Gäste vorzubereiten. Um 12:30 Uhr habe die Beschwerdeführerin 2 die Gäste in Empfang genommen (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.5 und 2.6). Zum Dachgeschoss der Lie- genschaft ist in der Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2022 festgehalten, es hätten sich dort drei Betten mit bezogenen Matratzen, jedoch ohne Decken befunden. Der Arbeitsplatz mit Computer, Drucker und Scanner sei offensichtlich als Büro verwendet worden, auf der gegenüberlie- genden Seite sei eine Kommode mit drei Schublanden gestanden, neben den EUR 10'000.-- hätten sich in der Kommode Elektronikgeräte oder -bestandteile (Kabel, Router) und ein Teil eines Spiels (Schläger) be- funden (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.7).
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3.2.6 Für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 sprechen die An- gaben beider Beschwerdeführerinnen. Diesen zufolge wäre lediglich die Be- schwerdeführerin 2 als Eigentümerin des Bargeldes beschwerdebefugt und auf die von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde wäre nicht ein- zutreten. Die Untersuchungsergebnisse im aktuellen Verfahrensstand wei- sen jedoch darauf hin, dass das beschlagnahmte Bargeld der Beschwerde- führerin 1 gehören könnte. So liegen beispielsweise Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht am Sitz der Beschwerdeführerin 1 wohnte bzw. schlief. Die Angaben der Beschwerdeführer zum Wohnort bzw. regel- mässigen Schlafort der Beschwerdeführerin 2 finden in den Ermittlungser- gebnissen keine Stütze. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihren Wohnsitz […] in Z./SH, dementsprechend liegen den Steuerbehörden des Kantons Schaff- hausen ihre Steuerdaten vor. Auch aus diesen geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin 2 bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt ist (act. 2.8). Die Beschwerdeführerin 2 hielt sich beim Eintreffen der mit der Durchsuchung betrauten Funktionäre, am Vormittag des 12. Januar 2022, nicht am Sitz der Beschwerdeführerin 1 auf. Sie hat einen ordentlichen Wohnsitz in Z./SH und ihren Angaben nach auch ein eigenes Haus in der Nähe des durchsuchten Chalets. Weshalb die Beschwerdeführerin 2 unter diesen Umständen im Wohnbereich von C. bzw. am Gesellschaftssitz der Beschwerdeführerin 1 übernachten und dort die ihr angeblich gehörenden EUR 10'000.-- aufbe- wahren sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die in der Pandemiezeit verbreitete Heimarbeit hatte zur Folge, dass die Angestellten, wenn möglich, bei sich zu Hause arbeiteten und nicht, dass sie am Arbeitsort wohnten bzw. beim Ar- beitgeber schliefen. Die im Dachgeschoss vorgefundene Situation spricht nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 dort geschlafen hatte. Die Betten verfügten nicht über Decken, persönliches Schlafzeug lag nicht vor. Es macht zudem keinen Sinn, dass die Beschwerdeführerin 2 im Dachgeschoss gewohnt, ihre Kleider aber in einem Zimmer im separat zugänglichen Erdge- schoss abgelegt haben soll. Der Dachstockbereich mit dem Schreibtisch diente unbestrittenermassen als Büro, wo Administrativarbeiten für die Be- schwerdeführerin 1 erledigt wurden. Die Kommode enthielt Elektro- und Spielbestandteile, die nicht der Beschwerdeführerin 2 zuordenbar sind. Ab- gesehen von den Angaben der Beschwerdeführerinnen liegen somit keiner- lei Hinweise vor, die das Eigentum des Bargeldes der Beschwerdeführerin 2 zuordnen. 3.2.7 Das oben Dargelegte legt den Schluss nahe, dass die Eigentümerin des im Dachgeschoss sichergestellten Bargeldes die Beschwerdeführerin 1 sein könnte. Da das Bargeld einer der Beschwerdeführerinnen gehört und eine von beiden Beschwerdeführerinnen beschwerdebefugt ist, kann auf die ab-
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schliessende Klärung der Eigentumsverhältnisse verzichtet werden. Im vor- liegenden Fall rechtfertigt es sich, ausnahmsweise beide Beschwerden ma- teriell zu prüfen. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). 4.1.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder
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Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom
9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatver- dacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). 4.1.3 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesge- richts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). 4.2
4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begrün- dungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundes- behörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom
24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt genügt eine summari- sche Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom
10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tat- bestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für ei- nen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Be-
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schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., a.a.O., Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf ver- wiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.). Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, son- dern auch als vermutlich einzuziehender Vermögenswert in Betracht kommt, ist dafür eine neue Verfügung zu erlassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 62 i.f.). 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet, dass der vom Beschwerdegegner er- wähnte polnisch immatrikulierte Autotransporter für sie tätig gewesen sei. Der Beschwerdegegner stütze seinen Verdacht oder seine Vermutung auf unbekannte Täter und in Polen immatrikulierte Kraftfahrzeuge. Bei den Be- hauptungen des Beschwerdegegners, wonach der Sammelplatz für Ge- brauchtwagen der Beschwerdeführerin 1 habe zugeordnet werden können und die Kraftfahrzeuge keine entsprechende Zollanmeldung besitzen wür- den, handle es sich lediglich um Vermutungen. Die Beschwerdeführerin 1 habe bisher keine Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Dokumente oder Rechnungen vorzulegen (BV.2022.3, act. 1 und 7).
Mit diesen Ausführungen wird sinngemäss das Vorliegen eines hinreichen- den Tatverdachts in Abrede gestellt und die Missachtung des rechtlichen Gehörs gerügt.
4.4
4.4.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 12. Januar 2022 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlag- nahme integriert. Darin werden die Objekte aufgelistet, die der Beschwerde- gegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel beschlagnahmt hat. Eine Begründung oder allenfalls ein Hinweis auf vorgängige Verfügun- gen, die den Betroffenen eröffnet wurden, sind der Beschlagnahmeverfü- gung bzw. dem Beschlagnahmeprotokoll nicht zu entnehmen. Die Verfügung der Beschlagnahme erfolgte somit ohne Umschreibung eines Sachverhaltes
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und ohne Angabe der damit verbundenen bzw. einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen und Straftatbestände (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.4). 4.4.2 Der fragliche Sachverhalt ist hingegen aus den Durchsuchungsbefehlen vom
5. Januar 2022 zu entnehmen (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdeführerinnen waren im Besitz der Durchsuchungsbe- fehle und legten diese auch ihren Beschwerden bei. Bei der Verfassung der Beschwerden war ihnen der vorgeworfene Sachverhalt bekannt, sie hatten die Möglichkeit, sich darauf zu beziehen, und es ist ihnen insoweit aus der mangelnden Begründung der Beschlagnahmeverfügung selbst kein Nachteil erwachsen. 4.4.3 Indes lässt sich selbst gestützt auf die Ausführungen in den Durchsuchungs- befehlen vom 5. Januar 2022 nicht feststellen, in Bezug auf welche Straftat- bestände der Beschwerdegegner das Verfahren führt. Der Beschwerdegeg- ner begnügt sich – wie im Übrigen auch im Eröffnungsbeschluss vom 4. Ja- nuar 2022 – lediglich mit dem Hinweis, dass der Verdacht bestehe, C. (und evtl. weiter derzeit unbekannte Personen) hätten eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz begangen (BV.2022.3 und BV.2022.4, je act. 2.1-2.3). Damit können die Beschwerdeführerinnen nicht beurteilen, welche konkrete Straftatbestände den Beschuldigten vorgewor- fen werden, ob der angegebene Sachverhalt einen subsumierbaren und hin- reichenden Tatverdacht begründet und, ob die Verhältnismassigkeit gewahrt ist. Den betroffenen Parteien muss eröffnet werden, gegen welche gesetzli- chen Gebote oder Verbote die vorgeworfenen Sachverhalte verstossen sol- len. Der pauschale Verweis auf das (gesamte) Zoll- und/oder Mehrwertsteu- ergesetz kommt dieser Anforderung nicht nach. Ohne rechtliche Eingren- zung lässt sich nicht beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Dies stellt im Lichte der obgenannten Rechtspre- chung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Folglich kann auch das Gericht nicht beurteilen, in Bezug auf welche Tatbestände ein hinreichender Verdacht gegeben sein soll. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese erstmals im Beschwerdeverfahren (allenfalls hypothetisch) zu bestim- men und den Beschwerdeführerinnen zu eröffnen. Der Beschwerdegegner hat auch in den Eingaben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die (mut- masslich) verletzten Bestimmungen nicht konkret bezeichnet. Somit fällt auch eine allfällige Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. In Ermangelung konkreter Strafbestimmungen ist weder die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts noch die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit der Beschlagnahme möglich (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Damit liegt eine Gehörsverletzung vor.
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4.5 Da vorliegend lediglich die Beschlagnahme des Bargeldes (und nicht auch der übrigen Gegenstände) angefochten ist, führt die Gehörsverletzung nur zur Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf die beschlag- nahmten EUR 10'000.--. Das Schicksal der übrigen im Beschlagnahmepro- tokoll bzw. in der Beschlagnahmeverfügung aufgeführten Objekte bleibt vom vorliegenden Beschluss unberührt.
5.
5.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen und die Beschlag- nahmeverfügung vom 12. Januar 2022 ist in Bezug auf das Bargeld in der Höhe von EUR 10'000.-- aufzuheben.
5.2 Die Aufhebung der Beschlagnahme hat zur Folge, dass das anlässlich der Durchsuchung am Sitz der Beschwerdeführerin 1 in deren Räumlichkeiten und Zugriffsbereich sichergestellte Bargeld, der Beschwerdeführerin 1 zu- rückzugeben ist. Somit ist der Beschwerdegegner anzuweisen, die be- schlagnahmten EUR 10'000.-- der Beschwerdeführerin 1 herauszugeben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Der von den Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von CHF 2'000.-- ist ihr vollumfänglich zurückzuerstatten.
6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren BP.2022.10) wird damit gegenstandslos.
6.3 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht anwaltlich vertreten und haben des- halb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom
6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Auch haben die Be- schwerdeführerinnen keinen beträchtlichen Aufwand betrieben, der den üb- licherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallenden Aufwand merklich übersteigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2). Dementsprechend ist den Beschwerdefüh- rerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BV.2022.3 und BV.2022.4 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Beschlagnahmeverfügung vom
12. Januar 2022 wird in Bezug auf das Bargeld in Höhe von EUR 10'000.-- aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die beschlagnahmten EUR 10'000.-- der Beschwerdeführerin 1 zurückzugeben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin 1 den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- zurückzuerstatten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
5. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 12. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. GmbH - B. - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).