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BV.2005.19

Bundesstrafgericht · 2005-10-24 · Deutsch CH

Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter- suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Sal- do von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt (act. 2.2). Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem er- neuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid er- hoben B. und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Be- schwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher diese zusammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen das Parallelverfahren BV.2005.16).

Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eid- genössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Hono- rarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu begleichen (act. 1.3). Die Eidgenössische Steuerver- waltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige, momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen. Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Be- schwerde angesehen (act. 1.2).

B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lau- tenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles un- ter Kostenfolge (act. 2).

C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 3).

Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichts- kostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermö- gens- und Einkommensaufstellung (act. 4), welches er in der Folge am

21. April 2005 übermittelte (act. 5).

Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von B. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten ab und setzte ihm Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6).

D. Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 8. und

25. Juli 2005 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).

Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten und im Pa- rallelverfahren beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-

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schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2005 (act. 1.2), mit welcher diese mitteilte, dass sie das Ersuchen des Beschwerdeführers um Beglei- chung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten Vermögenswerte als Bestandteil der erhobenen Beschwerde [BV.2005.16] betrachte. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der Be- schlagnahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Sie ist überdies fristgerecht eingereicht worden.

Fraglich erscheint indes, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Amtshandlung noch beschwert und demzufolge an dessen Änderung noch interessiert ist (vgl. hierzu BGE 103 IV 115, 117 f. E. 1a; HAURI, Verwal- tungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 1 zu Art. 28 VStrR), nachdem die Beschwerdekammer mit heutigem Entscheid die Beschwerde im Verfahren BV.2005.16 teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahme, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt, aufgehoben hat. Wie aus der Replik hervorgeht, scheint der Beschwerdeführer für diesen Fall die Gegenstands- losigkeit des vorliegenden Verfahrens erst ab Rechtskraft der vorerwähnten Entscheidung bejahen zu wollen (act. 10, S. 4). Wie es sich damit letztlich verhält, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da die Beschwerde – selbst wenn nach wie vor ein Interesse an ihrer Beurteilung angenommen werden müsste – abzuweisen ist.

Ebenso kann in diesem Sinne offen bleiben, wie es sich mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin verhält (act. 2, S. 3), die Rechnung vom 28. Fe- bruar 2005 sei an die I. AG gerichtet und der Beschwerdeführer demnach durch das Schreiben vom 29. März 2005 gar nicht berührt; bemerkt sei im- merhin, dass dieser Umstand seitens des Beschwerdeführers durchaus plausibel mit einem Kanzleifehler bzw. formellen Versehen erklärt wurde (act. 10, S. 6 ff.).

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E. 2 Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 (act. 1.3), mit welchem er die Begleichung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangt, handelt es sich inhaltlich um ein Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die Behandlung derartiger Gesuche kann auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BV.2005.16, E. 2.2, verwiesen werden. Hinsichtlich des vor- liegenden Falles ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin zufolge praxisgemäss eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände erfolgt, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Le- benshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten (act. 2, S. 3). Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) geltend gemacht und ist da- her nachfolgend zu prüfen.

E. 3 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver- dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe mit der ange- fochtenen Verfügung gegen die Begründungspflicht verstossen (act. 1, S. 5).

E. 4.2 Die Pflicht, eine Verfügung zu begründen, ergibt sich für die Behörden des Bundes aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

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Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug auf Beschlagnahme- verfügungen im Besonderen und damit auch auf damit zusammenhängen- de Amtshandlungen ist zu beachten, dass derartige Verfügungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begrün- dung zu enthalten brauchen (vgl. nur BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 297, 299 E. 3e). Überdies wird ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekam- mer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerde- gegnerin äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom

22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2 sowie BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Amtshand- lung auf das bereits hängige Beschwerdeverfahren BV.2005.16 verwiesen und bemerkt, dass sie die eingereichte Honorarnote als Bestandteil der er- hobenen Beschwerde betrachte. Diese kurze Begründung ermöglichte es dem Beschwerdeführer durchaus, die Überlegungen nachvollziehen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Handlung, nämlich das Nichteintreten auf das Gesuch um teilweise Freigabe blockierter Vermögenswerte, stützte und das dagegen vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen im Rahmen der Beschwerdeant- wort vom 8. April 2005 (act. 2) detailliert dargelegt. Selbst wenn man damit eine ursprüngliche Mangelhaftigkeit der angefochtenen Amtshandlung in Bezug auf die Begründung bejahen wollte, wäre diese im Verfahren vor Beschwerdekammer, die bei Beschwerden betreffend Zwangsmassnah- men über freie Kognition verfügt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1), geheilt worden.

E. 5.1 Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Ho- norarzahlung zulasten der gesperrten Vermögenswerte sei ausgewiesen. Er habe gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 3 EMRK ein Recht auf effiziente Verteidigung. Könne er infolge Bedürftigkeit die Verteidiger-

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honorare nicht selber aufbringen, seien ihm diese unstrittig vom Staat vor- zuschiessen. Im vorliegenden Fall sei er nicht bedürftig; die Beschwerde- gegnerin habe indes seine Illiquidität generiert, indem sie den grössten Teil seiner Vermögenswerte konfisziert habe. Faktisch würde ihn bei dieser Sachlage die Weigerung der Vorinstanz, die Anwaltshonorare zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu bezahlen, zur Offizialverteidigung zwingen, mit der mehr als misslichen Konsequenz, dass im entsprechenden Antrag bei fehlender offensichtlicher Bedürftigkeit eine Art von Schuldeingeständ- nis liege. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Weigerung der Freigabe die Un- schuldsvermutung (act. 1, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei schikanös und verstosse gegen das Willkürverbot (act. 1, S. 6).

E. 5.2.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, erfolgt gemäss ihrer Praxis eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag be- legten Vermögensgegenstände, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Lebenshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten (act. 2, S. 3). Nebst eines entsprechenden Gesuches, welches vorliegend im Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) zu sehen ist, hat der Gesuchstel- ler hierfür freilich seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen und soweit mög- lich zu belegen. Dies ist weder mit vorerwähntem Schreiben noch im Rah- men des vorliegenden Verfahrens in substantiierter Art und Weise gesche- hen, was für sich allein bereits die Abweisung der Beschwerde rechtferti- gen würde. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid der Beschwerdekammer betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge vom 7. Juni 2005 (act. 6 sowie act. 9 [BV.2005.16]) verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass die darin ausführlich dargestellte, überaus grosszügige Vermögenssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers ihr es offensichtlich ermöglicht, nicht nur die Prozess- und Parteikosten des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zu erbringen, sondern auch die in Frage stehende Honorarnote vom 28. Februar 2005 über Fr. 5'901.85 zu begleichen. Dass sie hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 10, S. 5) rechtlich verpflichtet ist, ergibt sich eben- falls aus dem vorerwähnten Entscheid sowie der darin wiedergegebenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

E. 5.2.2 Ebenfalls unbegründet ist sodann die Rüge der Verletzung des Rechts auf effiziente Verteidigung bzw. des Verstosses gegen die Unschuldsvermu- tung. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jeder Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertei-

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digen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgelt- lich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch nach Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Be- schuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen priva- ten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts- beistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur Minimalgarantien. Die Regelung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung erfolgt denn auch in erster Linie durch die Vorschriften des Strafprozessrechtes des Bundes oder der Kantone (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; PIQUEREZ, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, N. 1283). Für das Verwaltungsstrafverfah- ren sieht Art. 33 Abs. 2 VStrR vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen kann.

Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 6.2, mit Hinweis auf BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 sowie DENYS, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger bisweilen mit Situationen kon- frontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich solventer Mandant nicht zu ih- rer Entschädigung in der Lage ist, weil sämtliche seiner Vermögenswerte beschlagnahmt wurden; nach Auffassung der Beschwerdekammer ist in diesen Fällen ohne weiteres die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu prüfen. In diesem Sinne bedeutet der Beizug eines amtlichen Verteidigers wegen Bedürftigkeit auch bei derartigen Konstellationen lediglich, dass der Beschuldigte – in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenssituation

– nicht in der Lage ist, den Verteidiger zu bezahlen. Inwiefern ein solches Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers auf ein Schuldeingeständ- nis hinweisen würde, ist nicht einzusehen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und

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dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 500.--, aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BV.2005.19

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter- suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Sal- do von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt (act. 2.2). Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem er- neuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid er- hoben B. und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Be- schwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher diese zusammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen das Parallelverfahren BV.2005.16).

Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eid- genössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Hono- rarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu begleichen (act. 1.3). Die Eidgenössische Steuerver- waltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige, momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen. Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Be- schwerde angesehen (act. 1.2).

B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lau- tenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

- 3 -

Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles un- ter Kostenfolge (act. 2).

C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 3).

Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichts- kostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermö- gens- und Einkommensaufstellung (act. 4), welches er in der Folge am

21. April 2005 übermittelte (act. 5).

Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von B. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten ab und setzte ihm Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6).

D. Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 8. und

25. Juli 2005 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).

Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten und im Pa- rallelverfahren beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-

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schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2005 (act. 1.2), mit welcher diese mitteilte, dass sie das Ersuchen des Beschwerdeführers um Beglei- chung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten Vermögenswerte als Bestandteil der erhobenen Beschwerde [BV.2005.16] betrachte. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der Be- schlagnahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Sie ist überdies fristgerecht eingereicht worden.

Fraglich erscheint indes, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Amtshandlung noch beschwert und demzufolge an dessen Änderung noch interessiert ist (vgl. hierzu BGE 103 IV 115, 117 f. E. 1a; HAURI, Verwal- tungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 1 zu Art. 28 VStrR), nachdem die Beschwerdekammer mit heutigem Entscheid die Beschwerde im Verfahren BV.2005.16 teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahme, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt, aufgehoben hat. Wie aus der Replik hervorgeht, scheint der Beschwerdeführer für diesen Fall die Gegenstands- losigkeit des vorliegenden Verfahrens erst ab Rechtskraft der vorerwähnten Entscheidung bejahen zu wollen (act. 10, S. 4). Wie es sich damit letztlich verhält, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da die Beschwerde – selbst wenn nach wie vor ein Interesse an ihrer Beurteilung angenommen werden müsste – abzuweisen ist.

Ebenso kann in diesem Sinne offen bleiben, wie es sich mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin verhält (act. 2, S. 3), die Rechnung vom 28. Fe- bruar 2005 sei an die I. AG gerichtet und der Beschwerdeführer demnach durch das Schreiben vom 29. März 2005 gar nicht berührt; bemerkt sei im- merhin, dass dieser Umstand seitens des Beschwerdeführers durchaus plausibel mit einem Kanzleifehler bzw. formellen Versehen erklärt wurde (act. 10, S. 6 ff.).

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2. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 (act. 1.3), mit welchem er die Begleichung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangt, handelt es sich inhaltlich um ein Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die Behandlung derartiger Gesuche kann auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BV.2005.16, E. 2.2, verwiesen werden. Hinsichtlich des vor- liegenden Falles ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin zufolge praxisgemäss eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände erfolgt, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Le- benshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten (act. 2, S. 3). Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) geltend gemacht und ist da- her nachfolgend zu prüfen.

3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver- dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe mit der ange- fochtenen Verfügung gegen die Begründungspflicht verstossen (act. 1, S. 5).

4.2 Die Pflicht, eine Verfügung zu begründen, ergibt sich für die Behörden des Bundes aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

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Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug auf Beschlagnahme- verfügungen im Besonderen und damit auch auf damit zusammenhängen- de Amtshandlungen ist zu beachten, dass derartige Verfügungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begrün- dung zu enthalten brauchen (vgl. nur BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 297, 299 E. 3e). Überdies wird ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekam- mer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerde- gegnerin äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom

22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2 sowie BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Amtshand- lung auf das bereits hängige Beschwerdeverfahren BV.2005.16 verwiesen und bemerkt, dass sie die eingereichte Honorarnote als Bestandteil der er- hobenen Beschwerde betrachte. Diese kurze Begründung ermöglichte es dem Beschwerdeführer durchaus, die Überlegungen nachvollziehen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Handlung, nämlich das Nichteintreten auf das Gesuch um teilweise Freigabe blockierter Vermögenswerte, stützte und das dagegen vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen im Rahmen der Beschwerdeant- wort vom 8. April 2005 (act. 2) detailliert dargelegt. Selbst wenn man damit eine ursprüngliche Mangelhaftigkeit der angefochtenen Amtshandlung in Bezug auf die Begründung bejahen wollte, wäre diese im Verfahren vor Beschwerdekammer, die bei Beschwerden betreffend Zwangsmassnah- men über freie Kognition verfügt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1), geheilt worden.

5.

5.1 Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Ho- norarzahlung zulasten der gesperrten Vermögenswerte sei ausgewiesen. Er habe gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 3 EMRK ein Recht auf effiziente Verteidigung. Könne er infolge Bedürftigkeit die Verteidiger-

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honorare nicht selber aufbringen, seien ihm diese unstrittig vom Staat vor- zuschiessen. Im vorliegenden Fall sei er nicht bedürftig; die Beschwerde- gegnerin habe indes seine Illiquidität generiert, indem sie den grössten Teil seiner Vermögenswerte konfisziert habe. Faktisch würde ihn bei dieser Sachlage die Weigerung der Vorinstanz, die Anwaltshonorare zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu bezahlen, zur Offizialverteidigung zwingen, mit der mehr als misslichen Konsequenz, dass im entsprechenden Antrag bei fehlender offensichtlicher Bedürftigkeit eine Art von Schuldeingeständ- nis liege. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Weigerung der Freigabe die Un- schuldsvermutung (act. 1, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei schikanös und verstosse gegen das Willkürverbot (act. 1, S. 6).

5.2

5.2.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, erfolgt gemäss ihrer Praxis eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag be- legten Vermögensgegenstände, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Lebenshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten (act. 2, S. 3). Nebst eines entsprechenden Gesuches, welches vorliegend im Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) zu sehen ist, hat der Gesuchstel- ler hierfür freilich seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen und soweit mög- lich zu belegen. Dies ist weder mit vorerwähntem Schreiben noch im Rah- men des vorliegenden Verfahrens in substantiierter Art und Weise gesche- hen, was für sich allein bereits die Abweisung der Beschwerde rechtferti- gen würde. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid der Beschwerdekammer betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge vom 7. Juni 2005 (act. 6 sowie act. 9 [BV.2005.16]) verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass die darin ausführlich dargestellte, überaus grosszügige Vermögenssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers ihr es offensichtlich ermöglicht, nicht nur die Prozess- und Parteikosten des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zu erbringen, sondern auch die in Frage stehende Honorarnote vom 28. Februar 2005 über Fr. 5'901.85 zu begleichen. Dass sie hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 10, S. 5) rechtlich verpflichtet ist, ergibt sich eben- falls aus dem vorerwähnten Entscheid sowie der darin wiedergegebenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

5.2.2 Ebenfalls unbegründet ist sodann die Rüge der Verletzung des Rechts auf effiziente Verteidigung bzw. des Verstosses gegen die Unschuldsvermu- tung. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jeder Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertei-

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digen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgelt- lich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch nach Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Be- schuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen priva- ten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts- beistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur Minimalgarantien. Die Regelung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung erfolgt denn auch in erster Linie durch die Vorschriften des Strafprozessrechtes des Bundes oder der Kantone (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; PIQUEREZ, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, N. 1283). Für das Verwaltungsstrafverfah- ren sieht Art. 33 Abs. 2 VStrR vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen kann.

Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 6.2, mit Hinweis auf BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 sowie DENYS, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger bisweilen mit Situationen kon- frontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich solventer Mandant nicht zu ih- rer Entschädigung in der Lage ist, weil sämtliche seiner Vermögenswerte beschlagnahmt wurden; nach Auffassung der Beschwerdekammer ist in diesen Fällen ohne weiteres die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu prüfen. In diesem Sinne bedeutet der Beizug eines amtlichen Verteidigers wegen Bedürftigkeit auch bei derartigen Konstellationen lediglich, dass der Beschuldigte – in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenssituation

– nicht in der Lage ist, den Verteidiger zu bezahlen. Inwiefern ein solches Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers auf ein Schuldeingeständ- nis hinweisen würde, ist nicht einzusehen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und

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dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 500.--, aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

Bellinzona, 24. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.