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TPF 2006 263

Bundesstrafgericht · 2006-01-01 · Italiano CH

Heilung des Gehörsmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Wiedererwägung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2006 263 263 procedimento aperto nei confronti della Banca X. (e di altri) e che questa sarebbe invece unicamente volta ad accertare il suo foro interiore per avere risposto in maniera inesatta su un fatto privo di rilevanza e connessione con il filone principale dell’inchiesta; al contrario, la determinazione delle sin- gole responsabilità dei dirigenti della Banca X., – e, rispettivamente, della banca stessa – non può fare a meno delle testimonianze dei diretti interessati su quanto essi sapevano e conoscevano (o avrebbero dovuto sapere o cono- scere con un minimo di diligenza) nell’ambito dei loro rapporti interperso- nali all’interno dell’istituto come pure nelle loro relazioni con l’esterno. In simili evenienze la censura ricorsuale deve quindi essere respinta e la deci- sione impugnata confermata. 4.2 In merito all’asserita violazione del principio di libera scelta dell’avvocato, va inoltre osservato che nulla impedisce ad uno dei due im- putati di designare un altro patrocinatore di fiducia. Quanto all’eventuale nomina di difensori d’ufficio da parte del MPC – qualora gli attuali difenso- ri non si adeguino alla decisione dell’autorità inquirente oppure gli imputati non siano in grado di designare altri patrocinatori di fiducia –, essa ha per scopo di limitare i disagi legati alla restrizione imposta e garantire la conti- nuità della difesa degli imputati nel procedimento in corso (v. TPF BK_B 109+110/04 consid. 4; sentenza del Tribunale federale 1A.223/2002 del 18 marzo 2003, consid. 5). TPF 2006 263

71. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom

24. Juli 2006 (BB.2006.22) Heilung des Gehörsmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Wiedererwä- gung. Art. 29 BV Bei Beschwerden bezüglich Zwangsmassnahmen hat die Beschwerdekammer freie Kognition; es ist deshalb möglich, einen Gehörsmangel des vorinstanzli- chen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu heilen (E. 2.1). Vorliegend gilt ein allfällig bestehender Gehörsmangel als geheilt (E. 2.2).

TPF 2006 263 264 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht bei wesentlicher Änderung der Umstände oder bei echten Noven (E. 3.1). Eine solche Änderung der Umstände oder Noven sind vorliegend nicht dargetan (E. 3.2). Guérison d’une violation du droit d’être entendu dans le cadre de la procédure de plainte. Réexamen. Art. 29 Cst. La Cour examine avec une pleine cognition les plaintes qui portent sur les me- sures de contrainte; il est dès lors possible, dans le cadre de la procédure de plainte, de guérir une violation du droit d’être entendu commise en première instance (consid. 2.1). En l’espèce, une éventuelle violation du droit d’être en- tendu est réputée guérie (consid. 2.2). Un droit au réexamen présuppose une modification essentielle des circonstan- ces ou de véritables faits nouveaux (consid. 3.1). Aucune de ces conditions n’est en l’espèce remplie (consid. 3.2). Sanatoria della nullità del diritto d’essere sentito nel quadro della procedura di reclamo. Riconsiderazione. Art. 29 Cost. Per quanto riguarda i reclami concernenti provvedimenti coercitivi, la Corte dei reclami penali dispone di libero potere cognitivo; pertanto un vizio del diritto di essere sentito di cui alla procedura di prima istanza può essere sanato nell’ambito della procedura di reclamo (consid. 2.1). Nel presente caso, l’eventuale esistenza di un vizio del diritto di essere sentito è considerato sanato (consid. 2.2). Il diritto alla riconsiderazione sussiste in caso di cambiamento essenziale delle circostanze o all’insorgere di veri fatti nuovi (consid. 3.1). Nel presente caso non sono dimostrati né un simile cambiamento delle circostanze né fatti nuovi (con- sid. 3.2). Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Verfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Mitglied- schaft an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurden die bei einer Bank liegenden Vermögens- werte der D. gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 bis 3 StGB beschlagnahmt. Mit Eingabe vom 10. März 2006 machte A. - gegen welchen in dieser Sache

TPF 2006 263 265 keine Strafuntersuchung geführt wird - geltend, er habe der D. gestützt auf einen Mandatsvertrag Fr. 550'000.-- zur Verwaltung übergeben, welche in seinem ausschliesslichen Eigentum verblieben seien und nie zum Vermögen der beauftragten Gesellschaft gehört hätten, und verlangte Freigabe dieses Betrages. Das Untersuchungsrichteramt wies diesen Antrag mit Verfügung vom 30. März 2006 ab. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. des Untersuchungsrichters ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug auf Beschlagnahmeverfügungen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Verfügungen gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begründung zu enthalten brauchen (vgl. BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; BGE 120 IV 297, 299 E. 3e). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über- prüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1 und 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a). Die Beschwerdekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2). Ein allfälliger,

TPF 2006 263 266 nicht besonders schwer wiegender Mangel kann in solchen Beschwerdever- fahren dadurch geheilt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Schrif- tenwechsel vor der Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz äussern kann (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2, BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 4.3, BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3, BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2, BB.2004.79 vom

22. April 2005 E. 3.2 und 4.2). 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches eine Zwangsmassnah- me zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grundsätzlich möglich. Das Untersu- chungsrichteramt setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Ar- gumenten des Beschwerdeführers gemäss Antrag vom 10. März 2006 aus- einander und legte kurz dar, aus welchen Gründen es eine Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme für gerechtfertigt hält. Insoweit kann im Lichte des vorstehend Gesagten nicht von einer ungenügenden Begründung gespro- chen werden. Fragen kann man sich allenfalls, ob die formellen Anforde- rungen an die Begründungspflicht bei einem Dritten, welchem – wie das Untersuchungsrichteramt zutreffend bemerkt – grundsätzlich keine Akten- einsicht zu gewähren ist (Art. 116 BStP), in dem Sinne höher sind, als ein Hinweis auf die Akten im Sinne einer weiterführenden Begründung unzu- lässig ist. Die Frage kann indes offen gelassen werden, nachdem das Unter- suchungsrichteramt die Aktenstücke, auf welche es in der angefochtenen Verfügung Bezug nahm, mit der Beschwerdeantwort vollumfänglich aufleg- te. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass ihm die der angefoch- tenen Verfügung zugrunde liegenden Aktenstücke letztlich zur Verfügung gestellt worden seien. Er konnte demnach darin Einsicht nehmen und sich gestützt darauf mit den Argumenten des Untersuchungsrichteramtes in der Beschwerdereplik auseinandersetzen. Ein allfällig bestehender Gehörsman- gel, der vorliegend als nicht schwer wiegend zu bezeichnen wäre, ist somit im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer geheilt wor- den. (…) 3.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004

– welche vom Untersuchungsrichteramt am 5. Januar 2006 bestätigt wur- de – handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,

TPF 2006 263 267 Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufhe- ben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbetei- ligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wie- dererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebli- che Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Ände- rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Er- kenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. TPF BB.2004.36 vom 20. Janu- ar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wie- dererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz des gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP jederzeit möglichen Haftentlassungsgesu- ches eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Be- schwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Ver- fügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die

TPF 2006 263 268 ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. TPF BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3, bestätigt in BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2). 3.2 (…) Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor. Eine konstante Praxis der Bundesanwaltschaft bzw. des Untersu- chungsrichteramtes, verfahrensleitende Verfügungen auf Antrag hin in Wiedererwägung zu ziehen, wird weder behauptet noch ist eine solche be- kannt. Demnach ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wieder- erwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, es lägen keine Beweise vor, welche für eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation seinerseits oder sonst wie für strafbare Handlungen seinerseits sprechen würden. Die lediglich aufgrund der besseren Rendite der D. zur Verwaltung übergebenen Guthaben hätten zuvor auf zwei Konti bei Schweizer Banken gelegen. Es handle sich dabei um Mittel, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen legaler Erwerbstätigkeiten erlangt worden seien. Sie stellten daher keine Vermögenswerte dar, welche einer Einziehung nach Art. 59 StGB unterliegen könnten; insbesondere unterlägen sie nicht der Verfügungs- macht einer kriminellen Organisation. Diese Argumentation bezieht sich einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Beschlagnah- meverfügung, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer macht in keiner Art und Weise eine wesentliche Änderung der Umstände seit Erlass der Beschlag- nahmeverfügung bzw. deren Kenntnisnahme geltend; seine Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.