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BB.2005.6

Bundesstrafgericht · 2005-06-22 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme / Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch (Art. 65 BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt gegen A.______ und weitere Personen ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventuell Veruntreuung sowie Geldwäscherei (BK act. 1.1). A.______ wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über die Erfolgsaussichten auf Investments, die mit dem Handelssystem von B.______ gemanagt wurden, getäuscht und sich dadurch bereichert zu ha- ben. Weiter besteht der Verdacht, dass zumindest ein Teil der akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten – darunter A.______ – direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet wurden (BK act. 1.1, S. 2).

Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens drei Grundstücke in Z.______/AG (STWE, ______, GB-Nr. ______, ______ und ______) und wies das betreffende Grundbuchamt an, diese Grundbuchsperren im Grundbuch anzumerken (BK act. 1.1, S. 1 f.).

B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 27. Januar 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2005 vollumfänglich aufzu- heben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Gleichzeitig stellt er den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welchen der Präsident der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 14. Februar 2005 abwies (BK act. 4).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer innert erstreckter Frist (BK act. 5 und

6) eingereichten Vernehmlassung vom 1. März 2005 Antrag auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde (BK act. 8).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom

29. März und 5. April 2005 an ihren Anträgen fest, wobei die Bundesan- waltschaft auf eine eigentliche Duplik verzichtete (BK act. 13 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2005 (BK act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vor- erwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht ein- gereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän- de und Vermögenswerte. Bei Grundstücken kann nach Art. 65 Abs. 2 BStP unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt.

Voraussetzung für die Beschlagnahme – und damit auch die Grundbuch- sperre – ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tat- verdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom

22. April 2003 E. 5 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschlagnahmeverfü- gung sei keine substantiierte Begründung und Objektivierung der massiven Vorhalte zu entnehmen. Aufgrund nur pauschaler Behauptungen sei es dem durch die Verfügung direkt Betroffenen nicht möglich, sich gezielt mit dem gegen ihn erhobenen Verdacht auseinander zu setzen und diesen zu entkräften (BK act. 1, S. 3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels trägt der Beschwerdeführer – in Erwiderung zu Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (BK act. 8, S. 2 ff.) – zum Tatverdacht des Betrugs vor, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf seine Tätigkeiten bei der C.______ AG selber ausführe, er habe die Anga- ben von B.______ nicht weiter in Frage gestellt, „da er sie als nachvollzieh- bar zu verstehen glaubte“. Eine arglistige Täuschung der Kunden sei nicht auszumachen, zumal er selber einen beträchtlichen Teil seines Vermögens ebenfalls bei der E.______ Gruppe angelegt habe. In Bezug auf die D.______ AG werfe ihm die Beschwerdegegnerin vor, erhaltene Gelder „verspielt“ zu haben. Es fehle damit ebenfalls bereits klar an der arglistigen Täuschung, wobei auch eine Vermögensverfügung nicht ersichtlich sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er eine Veruntreuung began- gen haben solle. Es stelle sich hier bereits die ernsthafte Frage nach der Bereicherungsabsicht. Es werde von der Beschwerdegegnerin auch in kei- ner Weise ausgeführt, inwiefern er ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet haben solle. In Bezug auf die Geldwäscherei schliesslich würden sich, so der Be- schwerdeführer, umfassende Ausführungen erübrigen, da diese doch als Tatobjekt Vermögenswerte voraussetze, die aus einem Verbrechen her- rührten. Es sei schon gar nicht ersichtlich und in keiner Weise ausgeführt, inwiefern er irgendwelche Handlungen mit deliktisch erworbenen Vermö- genswerten vorgenommen habe (BK act. 13, S. 3 f.).

E. 3.2 Vorweg ist zur Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mit Blick auf den Tatverdacht nicht hinreichend begründet, zu bemer- ken, dass eine Beschlagnahmeverfügung gemäss ständiger Rechtspre- chung keine ausführliche Begründung zu enthalten braucht (vgl. nur BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 297, 299 E. 3e). Überdies würde ein derarti- ger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im Schriften- wechsel vor der Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; vgl. zum Gan- zen auch Entscheid der Beschwerdekammer BB.2004.79 vom 22. Ap- ril 2005 E. 3.2 und 4.2). Dies hat er denn auch im vorliegenden Fall getan (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter E. 3.1).

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Sodann ist mit Blick auf die verschiedenen Ausführungen der Parteien zum dringenden Tatverdacht klarzustellen, dass es für eine Grundbuchsperre nicht etwa eines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden Tatver- dachts bedarf (vgl. bereits E. 2). In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gemäss einem kürzlich ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spre- chen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringen- den vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden (vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwerdekammer BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.).

Diese Voraussetzungen sind im derzeitigen Verfahrensstadium erfüllt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte unlängst Gelegenheit, sich zum hinreichenden Tatverdacht gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______ und damit auch zu dessen Handelssystem sowie den allgemei- nen, mutmasslich relevanten Tatumständen zu äussern. In den betreffen- den Entscheiden wurden dabei unter anderem die Beziehungen zwischen der E.______ Gruppe, von deren Gesamtinvestitionsvolumen in der Höhe von ca. Fr. 890'000'000.-- nur noch ein Bruchteil vorhanden ist, und der F.______ AG respektive G.______ AG dargelegt sowie deren bzw. B.______s mutmasslich zentrale Rolle in Bezug auf die verschwundenen Gelder aufgezeigt (vgl. im Einzelnen die Entscheide der Beschwerdekam- mer BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2). Hinsichtlich des Beschwerdeführers kann zunächst festgehalten werden, dass Kunden über ihn bzw. seine Gesellschaften unbestrittenermassen im System B.______ investierten. Der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Handlungen bei der C.______ AG einerseits und der D.______ AG andererseits ist jedoch – wie die nachfolgenden Ausführun- gen zeigen – unterschiedlich zu beurteilen.

Die C.______ AG soll Aussagen des Beschwerdeführers zufolge Kunden über eine Investitionsvereinbarung und einen Treuhandvertrag eine fest- verzinsliche Anlage angeboten haben, welche durch die „E.______“ verwal- tet wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2004 [BK act. 8.2, S. 3]). Mit der E.______ Gruppe habe die C.______ AG im No- vember 2001 einen Vertrag geschlossen, gemäss welchem sie bei der E.______ Gelder habe anlegen können und als Gegenleistung dafür pro Jahr 24% Gesamtzins erhalten habe. 12% davon seien, so der Beschwer- deführer weiter, auf den Kunden entfallen, der Rest auf die C.______ AG.

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Die Anlageformel habe sie nicht bestimmen können. Abgemacht gewesen sei, dass maximal 30% der Investitionen einem Anlagerisiko ausgesetzt sein könnten und dass die restlichen 70% mündelsicher angelegt würden. Diese Aufteilung sei nicht im Vertrag festgehalten gewesen. Aus den Ge- sprächen sei jedoch klar hervorgegangen, dass das Verhältnis so sein solle und die C.______ AG keine Einsicht in die getätigten Anlagen erhalte. Dies sei der Preis dafür gewesen, dass man auf der „Black Box“ insgesamt 24% Zins erhalten habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. No- vember 2004 [BK act. 8.1, S. 11]). Ausschlaggebend bezüglich des hinrei- chenden Tatverdachts auf Betrug erscheint beim derzeitigen Stand des Verfahrens, dass den Kunden offensichtlich nicht bekannt war, dass die Rendite wegen dem auf die C.______ AG entfallenden Anteil von 12% mindestens 24% zu betragen hatte (vgl. BK act. 8.2, S. 7). Zieht man in Be- tracht, dass diese Rendite hauptsächlich mit dem für risikogeneigte Anla- gen vorgesehenen Kapital von 30% erzielt werden musste, stellt sich die Frage der Irreführung der Kunden in einem für ihren Anlageentscheid zent- ralen Punkt, nämlich der Ernsthaftigkeit des Anlagekonzepts und somit der Sicherheit der Anlage. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hinter- grund einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Betrug bejaht hat, ist nicht zu beanstanden (selbst wenn man eine bewusste Irreführung vernei- nen wollte, wofür allenfalls die Investition erheblicher Eigenmittel spricht, bliebe nach wie vor der hinreichende Tatverdacht auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB).

Ziel der D.______ AG war demgegenüber gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers eine langfristige Wertsteigerung durch gute Bewirtschaf- tung des Eigenkapitals, welches durch die G.______ AG gemanagt wurde. Das Kapital sei für den Aktionär zwei Jahre gebunden gewesen, wobei sich der Mindestbetrag pro Aktionär auf Fr. 500'000.-- belaufen haben soll (BK act. 8.2, S. 3). In Bezug auf die D.______ AG steht aufgrund der vorliegen- den Akten anders als bei der C.______ AG eine Irrtumserweckung nicht im Vordergrund. Indessen besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (bzw. bei Verneinung einer Bereiche- rungsabsicht auf ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB), da offensichtlich entgegen dem eingangs geschilderten und den Ak- tionären vermittelten Konzept rund Fr. 30'000'000.-- „Eigenkapital“ der D.______ AG in ein noch spekulativeres Anlageprojekt im Zusammenhang mit dem (gescheiterten) Börsengang der H.______ investiert worden sind. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Ent- scheid nach eigenen Angaben „persönlich zu verantworten“ hatte und ein Einvernehmen mit den Aktionären nicht bestand (vgl. BK act. 8.2, S. 3 f.). Ob ein (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf die mutmassliche Pflichtwidrigkeit

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der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehen- den Kausalzusammenhang angenommen werden muss, wird demgegen- über das weitere Ermittlungsverfahren zeigen müssen. Immerhin erklärte der Beschwerdeführer, es handle „sich bei dieser Geschichte um ein Kapi- tel[,] bei welchem [er sich] nicht mehr sehr wohl fühle“ (BK act. 8.2, S. 3).

Insgesamt ist damit ein hinreichender Tatverdacht im vorstehend um- schriebenen Sinne zu bejahen. Dabei ist daran zu erinnern (vgl. E. 2), dass an die Verdachtsgründe gerade in der Anfangsphase einer derart komple- xen Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und erst die aufwendigen, umfangreichen und entsprechend längere Zeit benötigenden Ermittlungen weitere Klarheit bringen werden. Auch die Anforderungen an die Verdichtung des Tatverdachts dürfen in der Anfangsphase nicht über- spannt werden; die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers sind in diesem Sinne unbegründet (BK act. 1, S. 7). Das ändert freilich nichts daran, dass sich der Tatverdacht im Laufe der weiteren Ermittlungen (ge- rade auch in subjektiver Hinsicht) wird konkretisieren und verdichten müs- sen (vgl. hierzu den Entscheid der Beschwerdekammer BE.2004.10 vom

22. April 2005 E. 3.1).

E. 4.1 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, die beschlagnahmten Grund- stücke seien keine Beweismittel im Sinne von Art. 65 Abs. 2 BStP, die Lie- genschaft unterliege nicht der möglichen Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB und die Voraussetzungen nach Art. 59 Ziff. 2 StGB seien ebenfalls nicht gegeben (BK act. 1, S. 5 ff.).

E. 4.2 Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer (BK act. 1, S. 5 f.) festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Grundbuchsperre erfassten Liegenschaften als Beweismittel von Bedeutung sein könnten (dem pflich- tete denn auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeant- wort bei; BK act. 8, S. 5). Allerdings unterliegen sie im Falle einer Verurtei- lung voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 59 StGB. Entscheidend ist hierbei, dass in Bezug auf die bei der C.______ AG investierten Gelder ein hinreichender Tatverdacht auf betrügerische Handlungen besteht und da- mit das Arbeits- und/oder Gewinneinkommen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der C.______ AG mutmasslich durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer selbst in sei- ner „Aufstellung Finanzierung Wohneigentum Z.______“ Investitionen von (mindestens) Fr. 252'619.-- aus seinem Salär bei der C.______ AG auflistet (BK act. 1.10), ist auch der nötige Konnex zwischen Anlasstat und be-

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schlagnahmten Vermögenswerten (vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 so- wie SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59 StGB) gegenwärtig zu bejahen. Damit aber unterliegen die fraglichen Lie- genschaften voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre nach Art. 65 BStP. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre selbst dann möglich wäre, wenn der Beschwerde- führer nicht wie hier als mutmasslicher Täter in Frage käme, sondern nicht beschuldigter Dritter wäre (diesfalls freilich nur, soweit er nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt wäre, worüber in der Regel der Sachrichter zu entscheiden hat; vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwerdekammer BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).

Überdies sind auch die Voraussetzungen für eine Grundbuchsperre zur Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfüllt. Danach erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzfor- derung in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforde- rung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzun- gen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Täter bzw. dem Dritten nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt wären. Weiter ist vorausge- setzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein ein- ziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht (mehr) vorhan- den oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbre- chen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59 StGB). Das Arbeits- und/oder Gewinneinkommen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der C.______ AG ist wie erwähnt mutmasslich durch eine strafbare Handlung erlangt worden, womit die Voraussetzungen der Ein- ziehung an sich erfüllt gewesen wären. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen (vgl. die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers über seine finanziellen Verhältnisse [BK act. 8.1, S. 13; 8.2, S. 8; 8.4, S. 3]), dass die betreffenden Vermögenswerte – soweit nicht in die Liegen- schaft oder andere Objekte investiert – verbraucht und damit nicht mehr vorhanden sind. Die Grundbuchsperre ist damit auch nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 65 BStP zulässig.

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E. 5.1 Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, die Beschlagnahme sei nicht verhältnismässig (BK act. 1, S. 7). Unter diesem Gesichtspunkt sei zu be- rücksichtigen, dass sich der Umfang der Ersatzforderung in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen, abstrakten Vorteil des Angeschuldigten im Urteilszeitpunkt bestimme. Hierzu äussere sich die Beschwerdegegnerin in keiner Weise. Eine Überprüfung der Ver- hältnismässigkeit sei deshalb nicht möglich (BK act. 13, S. 6).

E. 5.2 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist zunächst zu bemerken, dass die Grundbuchsperre, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (BK act. 8, S. 6), die Nutzung der Liegenschaften nicht einschränkt und es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich ist, diese bestmöglich zu vermie- ten. Denkbar sind mit der Zustimmung der Beschwerdegegnerin auch die (weitere) hypothekarische Belastung oder gar die Veräusserung. Mit Blick auf die mutmasslich sehr grosse Deliktssumme erweist sich die Grund- buchsperre – selbst wenn ein detaillierter Betrag nicht genannt wurde – auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.

E. 6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erfüllt sind. Die angefoch- tene Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Be- schwerde dementsprechend abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichts- gebühr von Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______, vertreten durch Advokat Jörg Honegger,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme / Grundbuch- sperre und Anmerkung im Grundbuch (Art. 65 BStP)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé n a l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BB.2005.6

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt gegen A.______ und weitere Personen ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventuell Veruntreuung sowie Geldwäscherei (BK act. 1.1). A.______ wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über die Erfolgsaussichten auf Investments, die mit dem Handelssystem von B.______ gemanagt wurden, getäuscht und sich dadurch bereichert zu ha- ben. Weiter besteht der Verdacht, dass zumindest ein Teil der akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten – darunter A.______ – direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet wurden (BK act. 1.1, S. 2).

Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens drei Grundstücke in Z.______/AG (STWE, ______, GB-Nr. ______, ______ und ______) und wies das betreffende Grundbuchamt an, diese Grundbuchsperren im Grundbuch anzumerken (BK act. 1.1, S. 1 f.).

B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 27. Januar 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2005 vollumfänglich aufzu- heben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Gleichzeitig stellt er den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welchen der Präsident der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 14. Februar 2005 abwies (BK act. 4).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer innert erstreckter Frist (BK act. 5 und

6) eingereichten Vernehmlassung vom 1. März 2005 Antrag auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde (BK act. 8).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom

29. März und 5. April 2005 an ihren Anträgen fest, wobei die Bundesan- waltschaft auf eine eigentliche Duplik verzichtete (BK act. 13 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2005 (BK act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vor- erwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht ein- gereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän- de und Vermögenswerte. Bei Grundstücken kann nach Art. 65 Abs. 2 BStP unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt.

Voraussetzung für die Beschlagnahme – und damit auch die Grundbuch- sperre – ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tat- verdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom

22. April 2003 E. 5 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschlagnahmeverfü- gung sei keine substantiierte Begründung und Objektivierung der massiven Vorhalte zu entnehmen. Aufgrund nur pauschaler Behauptungen sei es dem durch die Verfügung direkt Betroffenen nicht möglich, sich gezielt mit dem gegen ihn erhobenen Verdacht auseinander zu setzen und diesen zu entkräften (BK act. 1, S. 3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels trägt der Beschwerdeführer – in Erwiderung zu Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (BK act. 8, S. 2 ff.) – zum Tatverdacht des Betrugs vor, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf seine Tätigkeiten bei der C.______ AG selber ausführe, er habe die Anga- ben von B.______ nicht weiter in Frage gestellt, „da er sie als nachvollzieh- bar zu verstehen glaubte“. Eine arglistige Täuschung der Kunden sei nicht auszumachen, zumal er selber einen beträchtlichen Teil seines Vermögens ebenfalls bei der E.______ Gruppe angelegt habe. In Bezug auf die D.______ AG werfe ihm die Beschwerdegegnerin vor, erhaltene Gelder „verspielt“ zu haben. Es fehle damit ebenfalls bereits klar an der arglistigen Täuschung, wobei auch eine Vermögensverfügung nicht ersichtlich sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er eine Veruntreuung began- gen haben solle. Es stelle sich hier bereits die ernsthafte Frage nach der Bereicherungsabsicht. Es werde von der Beschwerdegegnerin auch in kei- ner Weise ausgeführt, inwiefern er ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet haben solle. In Bezug auf die Geldwäscherei schliesslich würden sich, so der Be- schwerdeführer, umfassende Ausführungen erübrigen, da diese doch als Tatobjekt Vermögenswerte voraussetze, die aus einem Verbrechen her- rührten. Es sei schon gar nicht ersichtlich und in keiner Weise ausgeführt, inwiefern er irgendwelche Handlungen mit deliktisch erworbenen Vermö- genswerten vorgenommen habe (BK act. 13, S. 3 f.).

3.2 Vorweg ist zur Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mit Blick auf den Tatverdacht nicht hinreichend begründet, zu bemer- ken, dass eine Beschlagnahmeverfügung gemäss ständiger Rechtspre- chung keine ausführliche Begründung zu enthalten braucht (vgl. nur BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 297, 299 E. 3e). Überdies würde ein derarti- ger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im Schriften- wechsel vor der Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; vgl. zum Gan- zen auch Entscheid der Beschwerdekammer BB.2004.79 vom 22. Ap- ril 2005 E. 3.2 und 4.2). Dies hat er denn auch im vorliegenden Fall getan (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter E. 3.1).

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Sodann ist mit Blick auf die verschiedenen Ausführungen der Parteien zum dringenden Tatverdacht klarzustellen, dass es für eine Grundbuchsperre nicht etwa eines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden Tatver- dachts bedarf (vgl. bereits E. 2). In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gemäss einem kürzlich ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spre- chen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringen- den vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden (vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwerdekammer BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.).

Diese Voraussetzungen sind im derzeitigen Verfahrensstadium erfüllt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte unlängst Gelegenheit, sich zum hinreichenden Tatverdacht gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______ und damit auch zu dessen Handelssystem sowie den allgemei- nen, mutmasslich relevanten Tatumständen zu äussern. In den betreffen- den Entscheiden wurden dabei unter anderem die Beziehungen zwischen der E.______ Gruppe, von deren Gesamtinvestitionsvolumen in der Höhe von ca. Fr. 890'000'000.-- nur noch ein Bruchteil vorhanden ist, und der F.______ AG respektive G.______ AG dargelegt sowie deren bzw. B.______s mutmasslich zentrale Rolle in Bezug auf die verschwundenen Gelder aufgezeigt (vgl. im Einzelnen die Entscheide der Beschwerdekam- mer BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2). Hinsichtlich des Beschwerdeführers kann zunächst festgehalten werden, dass Kunden über ihn bzw. seine Gesellschaften unbestrittenermassen im System B.______ investierten. Der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Handlungen bei der C.______ AG einerseits und der D.______ AG andererseits ist jedoch – wie die nachfolgenden Ausführun- gen zeigen – unterschiedlich zu beurteilen.

Die C.______ AG soll Aussagen des Beschwerdeführers zufolge Kunden über eine Investitionsvereinbarung und einen Treuhandvertrag eine fest- verzinsliche Anlage angeboten haben, welche durch die „E.______“ verwal- tet wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2004 [BK act. 8.2, S. 3]). Mit der E.______ Gruppe habe die C.______ AG im No- vember 2001 einen Vertrag geschlossen, gemäss welchem sie bei der E.______ Gelder habe anlegen können und als Gegenleistung dafür pro Jahr 24% Gesamtzins erhalten habe. 12% davon seien, so der Beschwer- deführer weiter, auf den Kunden entfallen, der Rest auf die C.______ AG.

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Die Anlageformel habe sie nicht bestimmen können. Abgemacht gewesen sei, dass maximal 30% der Investitionen einem Anlagerisiko ausgesetzt sein könnten und dass die restlichen 70% mündelsicher angelegt würden. Diese Aufteilung sei nicht im Vertrag festgehalten gewesen. Aus den Ge- sprächen sei jedoch klar hervorgegangen, dass das Verhältnis so sein solle und die C.______ AG keine Einsicht in die getätigten Anlagen erhalte. Dies sei der Preis dafür gewesen, dass man auf der „Black Box“ insgesamt 24% Zins erhalten habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. No- vember 2004 [BK act. 8.1, S. 11]). Ausschlaggebend bezüglich des hinrei- chenden Tatverdachts auf Betrug erscheint beim derzeitigen Stand des Verfahrens, dass den Kunden offensichtlich nicht bekannt war, dass die Rendite wegen dem auf die C.______ AG entfallenden Anteil von 12% mindestens 24% zu betragen hatte (vgl. BK act. 8.2, S. 7). Zieht man in Be- tracht, dass diese Rendite hauptsächlich mit dem für risikogeneigte Anla- gen vorgesehenen Kapital von 30% erzielt werden musste, stellt sich die Frage der Irreführung der Kunden in einem für ihren Anlageentscheid zent- ralen Punkt, nämlich der Ernsthaftigkeit des Anlagekonzepts und somit der Sicherheit der Anlage. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hinter- grund einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Betrug bejaht hat, ist nicht zu beanstanden (selbst wenn man eine bewusste Irreführung vernei- nen wollte, wofür allenfalls die Investition erheblicher Eigenmittel spricht, bliebe nach wie vor der hinreichende Tatverdacht auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB).

Ziel der D.______ AG war demgegenüber gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers eine langfristige Wertsteigerung durch gute Bewirtschaf- tung des Eigenkapitals, welches durch die G.______ AG gemanagt wurde. Das Kapital sei für den Aktionär zwei Jahre gebunden gewesen, wobei sich der Mindestbetrag pro Aktionär auf Fr. 500'000.-- belaufen haben soll (BK act. 8.2, S. 3). In Bezug auf die D.______ AG steht aufgrund der vorliegen- den Akten anders als bei der C.______ AG eine Irrtumserweckung nicht im Vordergrund. Indessen besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (bzw. bei Verneinung einer Bereiche- rungsabsicht auf ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB), da offensichtlich entgegen dem eingangs geschilderten und den Ak- tionären vermittelten Konzept rund Fr. 30'000'000.-- „Eigenkapital“ der D.______ AG in ein noch spekulativeres Anlageprojekt im Zusammenhang mit dem (gescheiterten) Börsengang der H.______ investiert worden sind. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Ent- scheid nach eigenen Angaben „persönlich zu verantworten“ hatte und ein Einvernehmen mit den Aktionären nicht bestand (vgl. BK act. 8.2, S. 3 f.). Ob ein (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf die mutmassliche Pflichtwidrigkeit

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der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehen- den Kausalzusammenhang angenommen werden muss, wird demgegen- über das weitere Ermittlungsverfahren zeigen müssen. Immerhin erklärte der Beschwerdeführer, es handle „sich bei dieser Geschichte um ein Kapi- tel[,] bei welchem [er sich] nicht mehr sehr wohl fühle“ (BK act. 8.2, S. 3).

Insgesamt ist damit ein hinreichender Tatverdacht im vorstehend um- schriebenen Sinne zu bejahen. Dabei ist daran zu erinnern (vgl. E. 2), dass an die Verdachtsgründe gerade in der Anfangsphase einer derart komple- xen Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und erst die aufwendigen, umfangreichen und entsprechend längere Zeit benötigenden Ermittlungen weitere Klarheit bringen werden. Auch die Anforderungen an die Verdichtung des Tatverdachts dürfen in der Anfangsphase nicht über- spannt werden; die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers sind in diesem Sinne unbegründet (BK act. 1, S. 7). Das ändert freilich nichts daran, dass sich der Tatverdacht im Laufe der weiteren Ermittlungen (ge- rade auch in subjektiver Hinsicht) wird konkretisieren und verdichten müs- sen (vgl. hierzu den Entscheid der Beschwerdekammer BE.2004.10 vom

22. April 2005 E. 3.1).

4.

4.1 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, die beschlagnahmten Grund- stücke seien keine Beweismittel im Sinne von Art. 65 Abs. 2 BStP, die Lie- genschaft unterliege nicht der möglichen Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB und die Voraussetzungen nach Art. 59 Ziff. 2 StGB seien ebenfalls nicht gegeben (BK act. 1, S. 5 ff.).

4.2 Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer (BK act. 1, S. 5 f.) festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Grundbuchsperre erfassten Liegenschaften als Beweismittel von Bedeutung sein könnten (dem pflich- tete denn auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeant- wort bei; BK act. 8, S. 5). Allerdings unterliegen sie im Falle einer Verurtei- lung voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 59 StGB. Entscheidend ist hierbei, dass in Bezug auf die bei der C.______ AG investierten Gelder ein hinreichender Tatverdacht auf betrügerische Handlungen besteht und da- mit das Arbeits- und/oder Gewinneinkommen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der C.______ AG mutmasslich durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer selbst in sei- ner „Aufstellung Finanzierung Wohneigentum Z.______“ Investitionen von (mindestens) Fr. 252'619.-- aus seinem Salär bei der C.______ AG auflistet (BK act. 1.10), ist auch der nötige Konnex zwischen Anlasstat und be-

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schlagnahmten Vermögenswerten (vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 so- wie SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59 StGB) gegenwärtig zu bejahen. Damit aber unterliegen die fraglichen Lie- genschaften voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre nach Art. 65 BStP. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre selbst dann möglich wäre, wenn der Beschwerde- führer nicht wie hier als mutmasslicher Täter in Frage käme, sondern nicht beschuldigter Dritter wäre (diesfalls freilich nur, soweit er nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt wäre, worüber in der Regel der Sachrichter zu entscheiden hat; vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwerdekammer BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).

Überdies sind auch die Voraussetzungen für eine Grundbuchsperre zur Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfüllt. Danach erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzfor- derung in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforde- rung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzun- gen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Täter bzw. dem Dritten nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt wären. Weiter ist vorausge- setzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein ein- ziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht (mehr) vorhan- den oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbre- chen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59 StGB). Das Arbeits- und/oder Gewinneinkommen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der C.______ AG ist wie erwähnt mutmasslich durch eine strafbare Handlung erlangt worden, womit die Voraussetzungen der Ein- ziehung an sich erfüllt gewesen wären. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen (vgl. die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers über seine finanziellen Verhältnisse [BK act. 8.1, S. 13; 8.2, S. 8; 8.4, S. 3]), dass die betreffenden Vermögenswerte – soweit nicht in die Liegen- schaft oder andere Objekte investiert – verbraucht und damit nicht mehr vorhanden sind. Die Grundbuchsperre ist damit auch nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 65 BStP zulässig.

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5.

5.1 Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, die Beschlagnahme sei nicht verhältnismässig (BK act. 1, S. 7). Unter diesem Gesichtspunkt sei zu be- rücksichtigen, dass sich der Umfang der Ersatzforderung in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen, abstrakten Vorteil des Angeschuldigten im Urteilszeitpunkt bestimme. Hierzu äussere sich die Beschwerdegegnerin in keiner Weise. Eine Überprüfung der Ver- hältnismässigkeit sei deshalb nicht möglich (BK act. 13, S. 6).

5.2 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist zunächst zu bemerken, dass die Grundbuchsperre, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (BK act. 8, S. 6), die Nutzung der Liegenschaften nicht einschränkt und es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich ist, diese bestmöglich zu vermie- ten. Denkbar sind mit der Zustimmung der Beschwerdegegnerin auch die (weitere) hypothekarische Belastung oder gar die Veräusserung. Mit Blick auf die mutmasslich sehr grosse Deliktssumme erweist sich die Grund- buchsperre – selbst wenn ein detaillierter Betrag nicht genannt wurde – auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erfüllt sind. Die angefoch- tene Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Be- schwerde dementsprechend abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichts- gebühr von Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Jörg Honegger (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.