"Art der mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängenden Amtshandlung. Anspruch auf Wiedererwägung. Unterrichtung über den Gegenstand der Anschuldigung; rechtliches Gehör. Beschlagnahme; Verhältnismässigkeit."
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TPF 2005 180 180 dem Grundsatz nach zum Ausdruck gebracht wurde, verletzt ein Entscheid oder eine Verfügung des Bundesanwalts, welche keine oder bloss eine un- genügende Begründung aufweist, das rechtliche Gehör des Betroffenen (Schreiben des Bundesstrafgerichts an die Schweizerische Bundesanwalt- schaft vom 2. Juni 2005). Dies hat mutatis mutandis auch für entsprechende Entscheide und Verfügungen des Untersuchungsrichters Geltung. Da die Beschwerdekammer praxisgemäss nur Beschwerden betreffend Zwangs- massnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom
27. April 2005 E. 2), ist eine Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund der dargelegten Kom- petenzabgrenzung zwischen Untersuchungsrichter und Bundesanwalt nicht in Betracht fallen kann, denn es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung (hier: im Sinne der Prüfungs- und Begründungspflicht) im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Entscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. TPF 2005 180
48. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Eidg. Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2005 (BV.2005.16) Art der mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängenden Amtshandlung. An- spruch auf Wiedererwägung. Unterrichtung über den Gegenstand der Anschuldi- gung; rechtliches Gehör. Beschlagnahme; Verhältnismässigkeit. Art. 29, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 26 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. b VStrR Wahrung der Beschwerdefrist (E. 1.3.1). Der Wiedererwägungsentscheid, der sich auf eine frühere Beschlagnahmeverfügung in der gleichen Sache bezieht, ist eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR (E. 1.3.2). Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung besteht nur bei wesentli- cher Änderung der Umstände oder bei echten Noven (E. 2.2).
TPF 2005 180 181 Umfang der Unterrichtung über den Gegenstand der Beschuldigung (E. 4.2). Konkreter Tatvorhalt; Heilung eventueller Mängel im Beschwerdeverfahren (E. 4.3). Verhältnismässigkeit des Umfanges der Beschlagnahme von Vermögenswerten (E. 7). Type d’opérations se rapportant à une mesure de contrainte. Droit au réexamen. Information sur l’objet de l’inculpation; droit d’être entendu. Séquestre; propor- tionnalité. Art. 29, 32 al. 2 Cst., art. 6 ch. 3 let. a CEDH, art. 26 al. 1, 46 al. 1 let. b DPA Respect du délai de recours (consid. 1.3.1). Lorsque la décision de réexamen concerne une ordonnance de séquestre prononcée antérieurement dans la même affaire, elle doit être considérée comme une opération qui se rapporte à une mesure de contrainte au sens de l’art. 26 al. 1 DPA (consid. 1.3.2). Un droit au réexamen d’une ordonnance présuppose une modification essen- tielle des circonstances ou de véritables faits nouveaux (consid. 2.2). Etendue de l’information sur l’objet de l’inculpation (consid. 4.2). Etat de fait concret; guérison de vices éventuels dans la procédure de recours (consid. 4.3). Proportionnalité s’agissant de l’ampleur du séquestre de valeurs patrimoniales (consid. 7). Tipo di operazione connessa con un provvedimento coercitivo. Diritto alla riconsi- derazione. Informazione sull’oggetto dell’accusa; diritto d’essere sentito. Seque- stro; proporzionalità. Art. 29 e 32 cpv. 2 Cost., art. 6 n. 3 lett. a CEDU, art. 26 cpv. 1, 46 cpv. 1 lett. b DPA Rispetto del termine di reclamo (consid. 1.3.1). La decisione di riconsiderazio- ne, nella misura in cui si riferisce ad una precedente ordinanza di sequestro emessa nel medesimo ambito, deve essere considerata come un’operazione connessa con un provvedimento coercitivo ai sensi dell’art. 26 cpv. 1 DPA (con- sid. 1.3.2). Un diritto alla riconsiderazione di una decisione sussiste solo in caso di cam- biamento essenziale delle circostanze o all’insorgere di veri fatti nuovi (con- sid. 2.2). Portata dell’informazione sull’oggetto dell’accusa (consid. 4.2.). Informazione sull’oggetto concreto dell’accusa; sanatoria della nullità di eventuali diritti nella procedura di reclamo (consid. 4.3).
TPF 2005 180 182 Proporzionalità della portata del sequestro di valori patrimoniali (consid. 7). Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und Mitbeschuldigte wurden mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 unter anderem ein Konto von B. mit einem Saldo von Fr. 36'355.55 und ein Konto von dessen Ehefrau A. mit einem Saldo von Fr. 865'101.-- beschlagnahmt. Nachdem mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme abgewiesen worden waren, hielt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch die Beschlagnahme auf- recht. A. und B. beantragen mit gemeinsamer Beschwerde, der Wiederer- wägungsentscheid vom 14. März 2005 sei aufzuheben und die beiden Kon- ten seien vollumfänglich freizugeben. Die ESTV beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdekammer hob die Beschlagnahme auf, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- überstieg. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, so- weit sie auf sie eintrat. Aus den Erwägungen: 1.3.1 (…) Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 betrifft, als verspätet und das entsprechende Beschwerderecht als verwirkt. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den „Wiedererwägungsentscheid“ vom 14. März 2005 und damit gegen eine mit der Beschlagnahme vom
10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR) richtet, ist die Frist demgegenüber gewahrt. Diesbezüglich ist, da auch die weitere Voraussetzung der Beschwer erfüllt ist, auf die Beschwer- de einzutreten. (…) 2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht,
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4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufhe- ben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbetei- ligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden – ähn- lich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa- chen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefal- len sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr ver- hältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr not- wendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom
20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einzie- hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei wel- cher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2 VStrR jederzeit möglichen Haftent- lassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Ant-
TPF 2005 180 184 wort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozess- leitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittel- frist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3). (…) 4.2 (…) Grundsätzlich zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine beschuldigte Person nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK Anspruch hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Un- gewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom
27. April 2005 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersuchung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane). Indirekt ist mit diesen Ausführungen – wie die Beschwerdeführer grundsätzlich ebenfalls zu Recht bemerken – auch ge- sagt, dass sich „die Dichte der zu vermittelnden Informationen (…) nach dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grund- sätzlich auch die Unterrichtung durch die Untersuchungsbehörde entspre- chend zu verdichten (vgl. hierzu ausführlich der Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat indessen umkehrt deutlich gemacht, dass auch im weiteren Verlauf der Untersuchung eine kurze Orientierung über die vor- geworfene Tat hinreichend ist. Eine umfassende Unterrichtung des Be- schuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steu-
TPF 2005 180 185 erhinterziehung stützt, muss, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die Anforderungen an den Um- fang der Unterrichtung daher nicht überspannt werden (vgl. BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c; VPB 66.100 E. 3b = Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts vom 25. Januar 2002). 4.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführer bestreiten, den hinreichenden Tatverdacht in der ange- fochtenen Verfügung vom 14. März 2005 ausreichend dargetan hat. Allfäl- lige, diesbezügliche Mängel wären ohnehin dadurch geheilt worden, dass sich die Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekam- mer zur diesbezüglichen Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2 sowie BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2). Letztere hat denn auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2005 den hinreichenden Tatver- dacht detailliert substantiiert und unter Beilage verschiedener Beweismittel genau bezeichnet, welche Vermögensäufnung Gegenstand der fiskalischen Untersuchung bildet. Damit sind die vorstehend umrissenen Voraussetzun- gen an die Unterrichtung über den Tatverdacht auch beim jetzigen Stand des Verfahrens ohne weiteres erfüllt. Der Vorwurf der ungenügenden Sub- stantiierung des Tatverdachts erweist sich demgemäss als unbegründet. (…) 7. 7.1 Schliesslich halten die Beschwerdeführer dafür, dass die Ablehnung der Kontofreigabe unverhältnismässig sei, weil die Haftung von B. im Verfah- ren gegen F. auf maximal Fr. 160'000.-- beschränkt sei und sich die Steuer- folgen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten vermeintlichen Ge- winnausschüttung von rund Fr. 100'000.-- auf weniger als Fr. 200'000.-- beschränken werden. Die Beschwerdegegnerin verschweige schliesslich, dass sie fünf weitere Konti mit einem Gesamtsaldo von Fr 100'000.-- (per Ende 2002) beschlagnahmt habe, welche sie B. zuordne. Die Beschwerde- gegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführer würden selber ausfüh- ren, dass aus der Gehilfenschaft zu Steuerhinterziehungen der H. AG und von F. ein Betrag von maximal Fr. 160'000.-- geschuldet sein könnte. Was die eigenen Steuerwiderhandlungen von B. und der I. AG angehe, sei die Vorstellung von einer maximalen Nachforderung von Fr. 200'000.-- nicht
TPF 2005 180 186 richtig. Konkret errechnet die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in der Duplik einen Betrag von total Fr. 950'000.--, der sich aus Teilsummen von Fr. 237'500.-- (25% Steuern I. AG auf Fr. 950'000.--), Fr. 237'500.-- (25% Steuern von B. auf der verdeckten Ausschüttung der I. AG von Fr. 950'000.--) sowie Fr. 475'000.-- (100% Busse für beide Steuerpflichti- ge). Da sich die Steuer- und Bussenforderungen (Gehilfenschaft und eigene Widerhandlungen) auf über eine Million Franken belaufen könnten, sei die Beschlagnahme der aufgeführten Konti nicht unverhältnismässig. 7.2 Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 hält in Bezug auf den Umfang der voraussichtlich einzuziehenden und damit gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR zu beschlagnahmenden Vermögenswerte fest, dass als Vermögenswerte, welche allenfalls der Einziehung unterlie- gen, alle wirtschaftlichen Vorteile gelten, die sich rechnerisch ermitteln lassen. Weiter weist sie unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 365, 367 E. 1d (vgl. auch VPB 66.100 E. 4d) darauf hin, dass bei der Steuerhinterziehung der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern besteht (vgl. nun auch aktuell das Urteil des Bundes- gerichts 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Zu Recht nicht er- wähnt werden demgegenüber die Bussen. In der Tat regelt der auf die be- sonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwal- tung gemäss Art. 190 ff. DBG anwendbare Art. 46 VStrR lediglich die Beschlagnahme von Beweismitteln und von Deliktsgegenständen, nicht dagegen die Vermögensbeschlagnahme, wie sie einige Kantone zur Sicher- stellung künftiger Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie einer allfäl- ligen Busse vorsehen (SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 1289, S. 9; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 345 N. 22; SCHMID, a.a.O., N. 752). Es fehlt damit im Bereich des Verwaltungs- strafrechts des Bundes an einer nach Art. 44 SchKG grundsätzlich mögli- chen, gesetzlichen Bestimmung, welche die Beschlagnahme von Vermö- genswerten im Eigentum des Beschuldigten oder einer mit ihm solidarisch haftenden Person zur Sicherstellung einer Busse ermöglichen würde (deren Vollstreckung hat auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung zu erfolgen; Art. 43 SchKG). 7.3 Vorliegend beziffert die Beschwerdegegnerin den dem Staat durch die Steuerhinterziehung verursachten Ausfall für B. sowie die I. AG mit je Fr. 237'500.-- und geht damit von hinterzogenen Steuern von insgesamt Fr. 475'000.-- aus. In diesem Umfang ist die Beschlagnahme mit Blick auf die solidarische Haftung von A. als Ehegattin für die Gesamtsteuer (Art. 13
TPF 2005 187 187 Abs. 1 DBG) und der Haftung von B. für die durch die I. AG hinterzogenen Steuern (Art. 177 Abs. 1 DBG) zu Recht erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit der Beschlagnahme bei Solidarschuldnern BGE 120 IV 365, 369 f. E. 4 sowie BGE 101 Ia 325, 327 E. 2) und überdies auch verhältnismässig. Für eine darüber hinaus gehende Beschlagnahme von Vermögenswerten fehlt es demgegenüber an einer gesetzlichen Grundlage bzw. einem Beschlagnah- megrund. Das hat die Aufhebung der Beschlagnahme im entsprechenden Umfang zur Folge, weshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit nicht weiter geprüft zu werden braucht. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschlag- nahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführer – zumindest beim derzeitigen Stand der Untersuchung – aufzuheben ist, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. TPF 2005 187
49. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen E. AG gegen Bundesanwaltschaft vom 16. November 2005 (BB.2005.100) Beschwerdelegitimation bei Hausdurchsuchung; Beschwer bzw. direkter Nachteil. Art. 65, 67 ff., 214 Abs. 2 BStP Gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (E. 2). Eine domizilgebende juristische Person ist durch eine gegen die domizilierte juristische Person gerichtete Hausdurchsuchung nicht beschwert, solange keine Unterlagen oder Vermögenswerte der domizilgebenden Person durchsucht bzw. sichergestellt werden (E. 2.2–2.3). Qualité pour se plaindre en cas de perquisition; préjudice, resp. dommage direct. Art. 65, 67 ss., 214 al. 2 PPF Il n’existe aucune voie de droit ordinaire contre une ordonnance de perquisi- tion et l’exécution de cette mesure (consid. 2). Une perquisition dirigée contre une personne morale domiciliée au siège d’une autre personne morale n’affecte pas celle-ci, tant et aussi longtemps que la perquisition ne vise pas ses documents ou valeurs (consid. 2.2–2.3).