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BV.2022.30

Bundesstrafgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Augenschein (Art. 44 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 2. Dezember 2020 holte die B. AG bei und im Auftrag der A. AG an der Z.-Strasse in Y. u.a. Ionisations-Rauchmelder mit einem Gesamtgewicht von 19 kg ab (act. 5.1.12, Beilage 4). Beim Eintreffen der Rauchmelder im Lager der B. AG bemerkte ein Mitarbeiter, dass daran Warnzeichen für Radioakti- vität bzw. für ionisierende Strahlung angebracht waren. Dies brachte die B. AG der Schweizerischen Unfallversicherung (nachfolgend «Suva») mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 zur Kenntnis und legte diverse Fotos von den Rauchmeldern bei (act. 5.1.1).

B. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 zeigte C., Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Suva, dem Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») einen möglichen Verstoss gegen Art. 119 der Strah- lenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501) durch die A. AG als mögliche Verursacherin an (act. 5.1.1).

C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 setzte das BAG die A. AG bzw. den im Transportauftrag genannten Mitarbeiter, D., über die von der Suva einge- reichte Anzeige in Kenntnis mit dem Hinweis, dass wer seiner Pflicht, radio- aktive Abfälle abzuliefern, nicht nachkommt, nach Art. 44 Abs. 1 lit. e des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) mit Busse bestraft werde. Zur Prüfung einer möglichen Übertretung forderte das BAG D. auf, zum Vorwurf der nicht fachgerechten Abgabe ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle bis zum 22. Januar 2021 Stellung zu nehmen. Ferner wies das BAG darauf hin, dass beim Ausbleiben einer Rückmeldung ein Ver- fahren nach Art. 46 Abs. 2 StSG eröffnet werde (act. 5.1.2).

D. Der für die Region Bern zuständige Strahlenschutzbeauftragte der E. AG bestätigte dem BAG mit E-Mail vom 21. Dezember 2020, bei der Entsor- gungsfirma B. AG Ionisations-Rauchmelder aus nicht mehr nachvollziehba- rer Quelle abgeholt und fachgerecht entsorgt zu haben (act. 5.1.4).

E. Innert erstreckter Frist nahm die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, mit Eingabe vom 3. Februar 2021 zum Schreiben des BAG vom

17. Dezember 2020 Stellung und stellte die Eröffnung eines Verwaltungs- strafverfahrens in Frage. Ferner gab sie an, nicht zu wissen, in welcher Rolle sie eine Stellungnahme abgeben solle. Des Weiteren beantragte die A. AG

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die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung eines allfälligen Verwaltungsstraf- verfahrens (act. 5.1.7).

F. Unter Verweis auf das Schreiben vom 17. Dezember 2020 gab das BAG im Antwortschreiben vom 9. Februar 2021 u.a. an, dass die A. AG bzw. deren handelnde und verantwortliche Personen im Verdacht stünden, eine Wider- handlung begangen zu haben bzw. dafür verantwortlich zu sein (Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0]) und sie demnach als Auskunftspersonen bzw. potenziell Beschuldigte angeschrie- ben worden seien. In diesem Schreiben wurde als Referenz/Aktenzeichen die Nr. 622.2-69/1 angegeben (act. 5.1.8). Mit gleichtägigem Schreiben in- formierte das BAG die B. AG über die von ihr möglicherweise begangene Verletzung der Ablieferungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. e StSG sowie den allenfalls bewilligungslosen bzw. unrechtmässigen Transport nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG und lud sie ein, zum gesamten Sachverhalt bzw. zu den möglichen Vorwürfen bis zum 11. März 2021 Stellung zu nehmen (act. 5.1.9).

G. Nachdem sich weder die B. AG noch die A. AG innert der angesetzten Frist vernehmen liessen, erstellte das BAG im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 622.2-69/1 ein Schlussprotokoll. Darin kam das BAG zum Schluss, dass die verantwortlichen Personen der A. AG und der B. AG gegen Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG verstossen haben, indem sie die fraglichen Rauchmelder ohne die erforderliche Bewilligung für einen Dritten entsorgt resp. transportiert hät- ten. Den Vorwurf einer Verletzung der Ablieferungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. e StSG gegenüber der A. AG und der B. AG hielt das BAG nicht mehr aufrecht. Im Schlussprotokoll wurde der A. AG und der B. AG Gelegenheit gewährt, dazu innert 10 Tagen Stellung zu nehmen (act. 5.1.10). Während die B. AG mit Schreiben vom 20. Mai 2021 zum Schlussprotokoll Stellung nahm und eine Verletzung der Strahlenschutzgesetzgebung bestritt (act. 5.1.11), liess sich die A. AG nicht vernehmen.

H. Mit Strafbescheid vom 23. August 2021 verurteilte das BAG die A. AG und die B. AG wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 44 Abs.1 lit. a StSG zu einer Busse von Fr. 800.-- resp. Fr. 400.-- (act. 1.1).

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I. Gegen den Strafbescheid erhob die A. AG am 27. August 2021 Einsprache. Sie beantragte die Einstellung des Verfahrens und direkte Überweisung der Angelegenheit an das zuständige Gericht (act. 1.2).

J. Mit verfahrensleitender Verfügung im Verfahren Nr. 016.2-1/1 (vormals Nr. 622.2-69/1) vom 4. Oktober 2021 trat das BAG auf die Einsprache der A. AG ein und wies zugleich den Antrag auf direkte Überweisung an das Ge- richt durch das Überspringen des Einspracheverfahrens ab. Ferner forderte das BAG die A. AG u.a. auf, bis zum 1. November 2021 allfällige Beweise zu bezeichnen, welche ihrer Ansicht nach noch abzunehmen seien (act. 5.1.13). Hierzu nahm die A. AG mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Stellung und ersuchte um Wiedererwägung des Abweisungsentscheides, für den Fall, dass die Angelegenheit nicht umgehend eingestellt werden sollte (act. 5.1.14).

K. Am 7. März 2022 wurden D. sowie zwei Mitarbeiter der B. AG beim BAG einvernommen (act. 5.1.17). Die ebenfalls auf den 7. März 2022 geplante Einvernahme von F. (Untersuchungsleiter, der das Verwaltungsstrafverfah- ren bis zum Strafbescheid vom 23. August 2021 geleitet hatte), wurde krank- heitshalber verschoben. Mit E-Mail vom 29. März 2022 teilte das BAG der A. AG und der B. AG mit, dass es die Einvernahme von F. nachholen werde und zudem C. von der Suva einzuvernehmen beabsichtige. Zudem teilte das BAG ihnen mit, dass im Anschluss an diese Eivernahmen in den Geschäfts- räumlichkeiten der A. AG an der Z.-Strasse in Y. allenfalls noch ein Augen- schein i.S.v. Art. 44 VStrR durchgeführt werde (act. 1.4).

L. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte das BAG der A. AG u.a. mit, dass im Anschluss an die am 19. August 2022 vorgesehenen Einvernahmen von F. und C. ein kurzer Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR in den Räumlichkeiten der Firma an der Z.-Strasse in Y. geplant sei. Es gehe darum, das Lager zu inspizieren, welches im Telefonat eines Mitarbeiters der A. AG mit F. vom BAG vom 21. Dezember 2020 erwähnt worden sei. Ferner sei geplant, die Standorte der Rauchmelder im Gebäude oder in den Gebäuden der A. AG zu inspizieren. Das BAG bat um Mitteilung, ob die A. AG den Augenschein zu dulden gewillt sei. Andernfalls müsse die Einholung eines Hausdurchsu- chungsbefehls geprüft werden (act. 1.5).

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M. Mit zwei separaten Schreiben an die Direktorin und den zuständigen Unter- suchungsbeamten des BAG vom 13. Juli 2022 sprach sich die A. AG gegen den geplanten Augenschein bzw. den Erlass eines Hausdurchsuchungsbe- fehls aus (act. 5.1.23 und 5.1.24).

N. Der zuständige Untersuchungsbeamte nahm zu den in den Schreiben vom

13. Juli 2022 vorgebrachten Einwänden am 19. Juli 2022 wie folgt Stellung: «Es ist nicht eine 'fishing expedition' beabsichtigt, sondern die Klärung der (zumindest theoretisch bestehenden) Möglichkeit, dass die am 2. Dezember 2020 durch die B. AG wegtransportierten Rauchmelder zuvor allenfalls im Betriebsgebäude Ihrer Mandantin an der Z.-Strasse in Y. installiert gewesen sein könnten. Falls Sie bzw. Ihre Mandantin bis 11. August 2022 mir diese Fragen beantworten bzw. zumindest einen Plan der Liegenschaft (soweit sie von Ihrer Mandantin genutzt wird) mit Angabe der Standorte der bestehen- den Rauchmelder sowie der Lagerräumlichkeiten zukommen lassen, könnte auf den Augenschein verzichtet werden. Andernfalls würde ich davon aus- gehen, dass sich Ihre Mandantin dem Augenschein widersetzt, und ich würde mir diesfalls – wie bereits im Schreiben vom 30. Juni 2022 erwähnt – einen Antrag an die Direktorin des BAG auf Unterzeichnung eines Haus- durchsuchungsbefehls vorbehalten» (act. 5.1.25).

O. Mit zwei separaten Schreiben vom 11. August 2022 gelangte die A. AG er- neut an die Direktorin und an den Untersuchungsbeamten des BAG. Sie stellte darin nebst anderem die Rechtmässigkeit eines allfälligen Hausdurch- suchungsbefehls zur Durchsetzung eines Augenscheins in Frage und bean- tragte, vom Augenschein bzw. von einer Hausdurchsuchung sei abzusehen (act. 5.1.27 und 5.1.28).

P. Am 18. August 2022 stellte die Direktorin des BAG einen Besichtigungsbe- fehl aus, womit sie – gestützt auf Art. 44 i.V.m Art. 48 und 49 VStrR – die Besichtigung (Augenschein) in den Räumlichkeiten der A. AG an der Z.-Strasse in Y. verfügte und G. (Leiter des Bereiches […]) sowie H. (Assis- tent im Stab der Abteilung […]) mit dem Vollzug des Befehls beauftragte mit dem Hinweis, dass diese befugt seien zum Zwecke der Besichtigung bzw. des Augenscheines die örtlich zuständige Polizei beizuziehen (act. 1 B). Der Untersuchungsbeamte des BAG teilte der A. AG und der B. AG per E-Mail vom 18. August 2022 u.a. mit, dass am für den 19. August 2022 geplanten Augenschein im Betriebsgebäude der A. AG festgehalten werde und zu des- sen Durchsetzung ein schriftlicher Befehl der Direktorin eingeholt worden

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sei. Ziel des Augenscheins sei, die räumlichen Dimensionen dieses Ge- bäude und insbesondere die Standorte von in diesem Gebäude installierten Rauchmeldern zu ermitteln bzw. festzuhalten (act. 1.6).

Q. Mit E-Mail vom 19. August 2022 bestritt die A. AG die Zulässigkeit des ge- planten Augenscheins und ersuchte um Zustellung von Unterlagen, welche die in Art. 20 Abs. 1 VStrR geforderte besondere Ausbildung der am Augen- schein teilnehmenden Beamten dokumentiere (act. 5.1.33). Gleichentags teilte der Untersuchungsbeamte der A. AG per E-Mail mit, dass er den Au- genschein durchführen werde und dabei vom für die Protokollierung zustän- digen Mitarbeiter des Sekretariats der Abteilung Recht begleitet werde. Die geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Ausbildung werde er zum Au- genschein mitbringen (act. 5.1.33).

R. Gestützt auf den Besichtigungsbefehl der Direktorin des BAG vom 18. Au- gust 2022 fand am Nachmittag des 19. August 2022 der angekündigte Au- genschein im Betriebsgebäude der A. AG an der Z.-Strasse in Y. statt. Der beim BAG zuständige Untersuchungsbeamte wurde vom Protokollführer und zwei Beamten der Berner Kantonspolizei begleitet, wobei einer als Amtsper- son eingesetzt war (act. 1.C).

S. Am 22. August 2022 liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Be- sichtigungsbefehls vom 18. August 2022 und die Feststellung dessen Nich- tigkeit, eventualiter dessen Rechtswidrigkeit. Des Weiteren sei die Rechts- widrigkeit der «Besichtigung» vom 19. August 2022 festzustellen. In pro- zessualer Hinsicht beantragt sie den Beizug vollständiger Verfahrensakten (act. 1).

T. Unter Beilage der Verfahrensakten liess sich die Direktorin des BAG zur Be- schwerde mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom

19. und 30. September 2022 hielten die A. AG und die Direktorin des BAG an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 7, 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Verstösse gegen Art. 44 und 45 Abs. 1 StSG werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StSG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 StSV ist unter Vorbehalt von Abs. 2 das BAG Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichten Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach der StSV. Das Verfahren bei Verdacht von Verstös- sen nach den Art. 44 und 45 Abs. 1 StSG richtet sich nach den Bestimmun- gen des VStrR (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StSG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.

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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde gegen den Direktor der beteiligten Verwaltung gerichtet, so ist sie direkt bei der Be- schwerdekammer einzureichen (Art. 26 Abs. 1 lit. a VStrR). In den übrigen Fällen ist sie beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung einzu- reichen (Art. 26 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit einer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie den Befehl in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 193 StPO als «Besichtigungsbefehl» bezeichnet habe, da dieser gegenüber dem Begriff «Befehl zur Durchführung eines Augen- scheins» kürzer sei. Zur Frage des Eintretens auf die vorliegende Be- schwerde wendet die Beschwerdegegnerin ein, es handle sich lediglich beim Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 um eine Zwangsmassnahme. Der Augenschein vom 19. August 2022 sei hingegen keine Zwangsmassnahme, sondern stelle eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung dar. Der Augenschein sei vom zuständigen Verfahrensleiter, assistiert durch den Protokollführer, durchgeführt worden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Augenschein vom 19. August 2022 richte, hätte die Beschwerdeführerin diese gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. b oder Art. 27 Abs. 1 VStrR zunächst bei der Beschwerdegegnerin einreichen müssen. Da in bei- den Fällen als weitere Instanz die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richt vorgesehen sei, namentlich weil die Beschwerde entweder an sie wei- tergeleitet werden müsse (Art. 26 Abs. 3 VStrR) oder weitergezogen werden könne (Art. 27 Abs. 3 VStrR), würden die Ausführungen in der Beschwerde- antwort zum Augenschein vom 19. August 2022 auch als eine Äusserung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR gelten. Des Weiteren sei fraglich, ob die Be- schwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Besichtigungs- befehls und des Augenscheins habe (act. 5, S. 2 und 9 f.).

E. 3.2.2 Mangels einer Umschreibung im Verwaltungsstrafrecht ist bei der Qualifika- tion der Zwangsmassnahme auf die StPO und auf die diesbezügliche Recht- sprechung und Lehre zurückzugreifen (s. oben E. 1.2; Urteil des

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Bundesgerichts 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.5-6 vom 20. April 2017 E. 5.1; BV.2012.27 vom 19. November 2012 E. 3.2). Die Hausdurchsuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar, da sie in Räumen und umfriedeten Orten, d.h. in von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Orten durchge- führt wird und die betroffene Person diese zu dulden hat (PIPOZ/SCHENK, Basler Kommentar, 2020, Art. 48 VStrR N. 6). Die StPO regelt die Haus- durchsuchung in ihrem fünften Titel, d.h. bei den Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen, währenddem sie den Augenschein in ihrem vierten Titel, bei den Bestimmungen über die Beweismittel regelt. Schon daraus ergibt sich, dass ein Augenschein grundsätzlich keine Zwangsmassnahme ist. Indessen stellen auch Verfahrenshandlungen zur Beweissicherung eine Zwangsmassnahme dar, wenn dabei in Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen wird (vgl. Art. 196 lit. a StPO). Tangiert z.B. ein Augenschein das Hausrecht oder die Privatsphäre eines Betroffenen, liegt ein Eingriff in dessen Grundrechte vor. Folgerichtig bestimmt Art. 193 Abs. 3 StPO, dass die Vorschriften der Hausdurchsuchung gelten, wenn bei einem Augen- schein Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen.

E. 3.2.3 Der angefochtene Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 ordnet die Durchführung eines Augenscheins i.S.v. Art. 44 VStrR in nicht allgemein zu- gänglichen Räumen an. Namentlich ordnete die Beschwerdegegnerin die Besichtigung (Augenschein) sämtlicher Betriebsräumlichkeiten der Be- schwerdeführerin sowie das Festhalten der Ergebnisse mittels Fotografien und Beschreibungen an. Zur Durchsetzung des Befehls wurde u.a. der mit dem Vollzug der Besichtigung beauftragte Beamte sowie ein Assistent im Stab der Abteilung Recht beauftragt. Diese wurden als befugt erklärt, die ört- lich zuständige Polizei beizuziehen (act. 1.B). Der Besichtigungsbefehl vom

18. August 2022 tangierte die Grundrechte der Beschwerdeführerin und konnte, analog zum Hausdurchsuchungsbefehl, mittels Beizugs der Polizei zwangsweise vollzogen werden. Der auf diese Weise durchzuführende Au- genschein ist eine Zwangsmassnahme.

E. 3.2.4 Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 wurde von der Beschwerde- gegnerin erlassen, während der am darauffolgenden Tag mit Eingriff in die Grundrechte erfolgte Augenschein unter der Verantwortung des zuständigen Untersuchungsbeamten durchgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin führte diese Aufgabenteilung nicht dazu, dass die Be- schwerde gegen den Augenschein vom 19. August 2022 bei der Direktorin der Beschwerdegegnerin hätte eingereicht werden müssen. Der Augen- schein vom 19. August 2022 basiert auf dem von der Direktorin erlassenen

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Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 und stellt den Vollzug der Anord- nung der Beschwerdegegnerin dar. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde direkt bei der Be- schwerdekammer erhoben hat.

E. 3.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43). Bezüglich Beschwerden gegen bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen fehlt es naturgemäss an ei- nem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (BGE 118 IV 67 E. 1c; 103 IV 115 E. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 34 E. 2.2). Sowohl das Bundesstrafgericht als auch das Bundesgericht sind grundsätzlich zurückhaltend und verzichten nur ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Hinsichtlich Durchsu- chungen wird regelmässig betont, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsu- chung bzw. des Hausdurchsuchungsbefehls könne im Rahmen eines Ent- siegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen angeordnete Beschlag- nahme gerügt werden (BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 3.1; Entscheid des Bun- desgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3.3; BV.2018.8 vom 4. September 2018 E. 2.3). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzin- teresses ist zulässig, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wie- derholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffent- liches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d m.w.H.).

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Teils der Liegenschaft an der Z.-Strasse in Y. (act. 5.1.24, S. 2), zu welchem die Beschwerdegegnerin den zwangsweisen Zugang angeordnet hat. Von der Besichtigung der Räumlich- keiten war die Beschwerdeführerin in ihrem Hausrecht, d.h. ihrer Pri- vatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) betroffen (s.a. E. 3.2.4 hier- vor). Die Besichtigung der von der Beschwerdeführerin gemieteten Räum- lichkeiten ist allerdings bereits erfolgt. Im Sinne der oben erwähnten Recht- sprechung wäre auf die Beschwerde gegen den bereits erfolgten Augen- schein mangels eines aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerde-

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führerin nicht einzutreten. Vorliegend kann jedoch aus folgenden Gründen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet wer- den: der angefochtene Befehl richtete sich auf die Besichtigung der Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und nicht auf deren Durchsu- chung; es erfolgte keine Beschlagnahme und auch keine Siegelung, welche angefochten werden könnte; die Möglichkeit die Rechtmässigkeit des Au- genscheins im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme oder in einem Entsiegelungsverfahren zu prüfen, besteht vorliegend nicht; die von der Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung gerügte Verfahrenshandlung könnte weitere Male erfolgen, wobei bei gleichzeitigem Eröffnen und Voll- strecken eines solchen Befehls eine rechtzeitige richterliche Überprüfung nicht möglich ist; die Beschwerdeführerin wirft im Zusammenhang mit dem Augenschein diverse Fragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht.

E. 3.3.3 Da auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahms- weise verzichtet wird, ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 3.4 Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 wurde bereits vollzogen und kann nicht mehr aufgehoben werden. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. Die folgenden Erwägungen beziehen sich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Befehls und dessen Vollzugs.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.) ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 den Begrün- dungsanforderung nicht genüge (act. 1, S. 4 f.; act. 7, S. 2).

E. 4.2 In analoger Anwendung der StPO gelten auch beim Augenschein nach Art. 44 VStrR die Vorschriften der Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR), wenn nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen (s. oben E. 3.2.2). Gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR hat der Befehl schriftlich und vom Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung zu ergehen (Art. 48 Abs. 3 VStrR).

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Inwiefern der schriftliche Befehl einer Begründungspflicht untersteht, geht aus dem VStrR nicht hervor. Für die Bundesbehörden ergibt sich die Begrün- dungspflicht von Entscheiden und Verfügungen indessen aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Aus dem Grundsatz des rechtli- chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Laut Bundesgericht muss der Durchsuchungsbefehl so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorge- worfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (so genannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erfor- derliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebe- nen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile des Bun- desgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom

26. Februar 2013 E. 5.2; je m.w.H.; PIPOZ/SCHENK, a.a.O., Art. 48 VStrR N. 97 f.). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf andere Dokumente Genüge getan werden, welche der betroffenen Person bereits früher oder als Beilage zur Verfügung abgegeben wurden. Ein blosser Hinweis auf die Akten genügt allerdings nicht (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c-2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/ 04 vom 12. Oktober 2004 E. 4; s.a. PIPOZ/SCHENK, a.a.O., Art. 48 VStrR N. 100).

E. 4.3 Mit Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 verfügte die Beschwerdegeg- nerin am 19. August 2022 (ggf. an einem späteren Datum) in den Räumlich- keiten der Beschwerdeführerin an der Z.-Strasse in Y. eine Besichtigung (Augenschein) von sämtlichen Räumlichkeiten, zu denen die Organe und Mitarbeitende des Unternehmens Zugang haben resp. haben könnten, sowie der unmittelbar zum Betriebsgebäude gehörende umfriedeten Liegenschaf- ten durchzuführen und diese mittels Fotografien und Beschreibungen akten- kundig zu machen (act. 1.B). Der Besichtigungsbefehl enthält den Hinweis auf eine mögliche Übertretung von Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG. Ferner wird darin der räumliche Umfang der Besichtigung definiert. Den Zweck des Au- genscheins hatte der Untersuchungsbeamte der Beschwerdeführerin vor

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Einholung des Besichtigungsbefehls bei der Direktorin mit Schreiben vom

30. Juni und 19. Juli 2022 mitgeteilt (act. 1.5 und 5.1.25). Eine Umschreibung des Sachverhaltes und insbesondere des Tatverdachts ist im Besichtigungs- befehl jedoch nicht enthalten. Der angefochtene Besichtigungsbefehl erging zwar in einem sehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium, namentlich nach Erlass des Schlussprotokolls und Strafbescheids, weshalb der Be- schwerdeführerin der ihr gegenüber gemachte Vorwurf zum Zeitpunkt des Erlasses des Besichtigungsbefehls grundsätzlich bekannt war. Nichts- destotrotz hätte die Beschwerdegegnerin im Besichtigungsbefehl den Sach- verhalt und hinreichenden Tatverdacht zumindest summarisch ausführen müssen. Der alleinige Verweis auf das Einspracheverfahren 016.2-1/1 (zuvor 622.2-69/1), dem zuvor das Schlussprotokoll vom 17. Mai 2021 sowie der Strafbescheid vom 23. August 2021 vorausgingen, genügt den Begrün- dunganforderungen nicht. Deshalb ist eine Gehörsverletzung zu bejahen.

E. 4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdegegne- rin zum Vorwurf an die Beschwerdeführerin und zum hinreichenden Tatver- dacht. Namentlich gab sie an, dass die B. AG schriftlich bestätigt habe, dass die fraglichen Ionisations-Rauchmelder ausschliesslich aus dem Transport für die Beschwerdeführerin stammten. Daraus ergebe sich der starke Ver- dacht, dass die insgesamt 172 Rauchmelder zuvor nicht in den später be- sichtigten Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin installiert, sondern bei ihr gelagert gewesen seien. Auch habe der Vermerk auf dem Transportauftrag («[Radioaktiv] abholen/separat wiegen») ergeben, dass die Rauchmelder ra- dioaktives Material enthalten hätten. Gleiches gehe aus aktenkundigen Fo- tos der Rauchmelder hervor, worauf ersichtlich sei, dass diese mit dem Zei- chen für Radioaktivität gekennzeichnet gewesen seien (act. 5, S. 12 f.). Zu diesen Ausführungen konnte sich die Beschwerdeführerin mit Replikschrift vernehmen lassen (act. 7). Unter diesen Umständen ist die oben festge- stellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu be- trachten und es ist von einer Rückweisung an der Beschwerdegegnerin ab- zusehen. Der geheilten Gehörsverletzung ist bei der Festlegung der Ge- richtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine gesetz- liche Grundlage für die angeordnete Besichtigung im Verwaltungsstrafrecht fehle. Überdies seien Zwangsmassnahmen im Einspracheverfahren, die nicht auf Begehren der beschuldigten Person beruhen, generell unzulässig. Das dem Strafbescheid vorangehende Schlussprotokoll dürfe erst nach voll- ständiger Erstellung des Sachverhalts und Aufnahme aller zweckdienlicher

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Beweise eröffnet werden und das Einspracheverfahren dürfe der Verwaltung nicht dazu dienen, den Strafbescheid «aufzupeppen» oder «nachzubes- sern». Vielmehr hätte die Sache antragsgemäss umgehend an das Gericht überwiesen werden müssen. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführe- rin das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und der Verhältnismäs- sigkeit der Massnahme. Es sei nicht ersichtlich, was mit dem Augenschein hätte aufgeklärt werden sollen. Der untersuchende Beamte habe ohne er- sichtliches Erkennungsziel primär die Decken in den Geschäftsräumlichkei- ten betrachtet und fotografiert sowie Skizzen angefertigt. Damit sei Art. 44 VStrR verletzt, da nach dieser Norm der Augenschein «zur Aufklärung des Sachverhalts» beizutragen habe. Zudem betrage die mit Strafbescheid aus- gefällte Busse Fr. 800.--. Vor dem Hintergrund des an eine Lappalie gren- zenden Tatvorwurfs sei eine Zwangsmassnahme in der gewählten Art a pri- ori unverhältnismässig (act. 1, S. 5 ff.; act. 7, S. 3 f.).

E. 5.2 Der im Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 angeordnete Augenschein in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin stellt eine Zwangs- massnahme dar (supra E. 3.2.3). Gemäss Art. 197 Abs.1 StPO bedürfen Zwangsmassnahmen der gesetzlichen Grundlage, eines hinreichenden Tat- verdachts und müssen verhältnismässig sein (s.a. Art. 45 VStrR und Art. 36 BV; zur Anwendbarkeit von Art. 196 f. StPO im Verwaltungsstrafverfahren vgl. E. 3.2.2).

E. 5.3.1 Das Gesetz sieht vor, dass der untersuchende Beamte der beteiligten Ver- waltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der untersuchende Beamte einen Augenschein anordnen; die beschuldigte Person und ihre Verteidigung haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen (Art. 44 Abs. 1 VStrR). Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 VStrR). Beim Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR han- delt es sich um eine Beweisaufnahme, bei welcher sich der Beamte zusam- men mit der beschuldigten Person (und allenfalls ihrer Verteidigung) vor Ort begeben, um dort von der Existenz, Lage und Beschaffenheit von Gegen- ständen, Örtlichkeiten, Zuständigen oder Vorgängen mittels Sinneswahrneh- mung Kenntnis zu nehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.3 m.H.; MRÁZ, Basler Kommentar, 2020, Art. 44 VStrR N. 2). Die möglichen Gegenstände des Augenscheins können auf- grund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit urteilsrelevante Aufschlüsse vermitteln, die weder den Behörden aufgrund ihrer Beschaffenheit unmittelbar zur Ver- fügung stehen noch im Wege der Beweisbeschlagnahme zu den Akten

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genommen werden können (MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 3). Die Ergeb- nisse eines Augenscheins sind durch die beweiserhebende Behörde zu si- chern und das Augenscheinsobjekt ist durch Fotos festzuhalten oder durch Protokoll- oder Aktennotizen aktenkundig zu machen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.3 m.H.; MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 11).

E. 5.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin basiert der hier angeordnete Augenschein auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, namentlich auf Art. 44 VStrR. Aus dem Wortlaut von Art. 44 VStrR lässt sich eine Ein- schränkung des Augenscheins nur auf öffentlich zugängliche Örtlichkeiten oder Einrichtungen nicht entnehmen. Dementsprechend stellt Art. 44 VStrR eine gesetzliche Grundlage auch für Besichtigungs- bzw. Augenscheinsbe- fehlen von nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten dar. Wie bereits ausgeführt sind sodann, in analoger Anwendung der StPO-Bestimmungen insb. von Art. 193 Abs. 3 StPO, die Vorschriften für die Hausdurchsuchung zu beachten, wenn anlässlich des Augenscheins nicht allgemein zugängli- che Räume betreten werden müssen. Demnach darf der Vertreter der Ver- waltungsbehörde im Rahmen eines Augenscheins die nicht allgemein zu- gänglichen Räumlichkeiten nur mit Einwilligung des Inhabers des Haus- rechts oder aufgrund eines Durchsuchungsbefehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltungseinheit betreten. Da der Augenschein anders als die Hausdurchsuchung in erster Linie der Aufklärung des Sachverhalts und nicht der Sicherstellung von Beweismitteln oder beschuldigten Personen dient, ist ein entsprechender Besichtigungs- bzw. Augenscheinbefehl nicht nur aus den in Art. 48 Abs. 1 VStrR erwähnten Gründen zulässig. Entspre- chend kann ein Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR in nicht allgemein zugäng- lichen Räumen nicht nur dann angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte in den fraglichen Räumlichkeiten verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 13; zur analogen Situation im ordentlichen Strafprozessrecht vgl. BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 193 StPO N. 7).

E. 5.3.3 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Zwangsmassnahmen im Einspracheverfahren, die nicht auf Begehren der beschuldigten Person beruhen, generell unzulässig seien (act. 1, S. 6 f.). Ist eine Einsprache erhoben worden, hat die Verwaltung den angefochtenen Entscheid mit Wirkung für alle durch ihn betroffenen Personen zu überprü- fen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Eine Untersuchung umfasst auch

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Zwangsmassnahmen, diese werden im Einspracheverfahren nicht ausge- schlossen. Eine solche Einschränkung lässt sich auch der Botschaft zum VStrR nicht entnehmen. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass wenn die be- schuldigte Person gegen den Strafbescheid Einsprache erhebt, die Verwal- tung im Einspracheverfahren den Fall im Lichte der neuen Vorbringen zu prüfen hat, umstrittene Fragen nötigenfalls durch neue Untersuchungsmass- nahmen oder eine mündliche Verhandlung abzuklären hat und hierauf neu zu entscheiden habe, sei es, dass sie eine Strafverfügung erlasse oder aber das Verfahren einstelle. Dies erlaube der Verwaltung, je nach Umständen die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigen- falls im Einspracheverfahren zu vertiefen. Bei einfachen Tatbeständen oder wenn die Untersuchung von Anfang an gründlich und umfassend geführt worden sei, sei es denkbar, dass eine Neuuntersuchung im Einsprachever- fahren nichts Neues zutage fördern werde. Ist die beschuldigte Person ent- schlossen, die Angelegenheit dem Richter zu unterbreiten, könne das Ein- spracheverfahren zwecks Vermeidung unnötiger Verlängerung bei beidseiti- gem Einverständnis der beschuldigten Person und der Verwaltung über- sprungen und die Sache nach Erlass des Strafbescheids direkt dem ordentli- chen Richter überwiesen werden (vgl. Botschaft vom 11. Juni 1971 zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 993, 1002 f.; s.a. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 19 f.). Die Ausführungen in der Botschaft verdeutlichen zum einen, dass Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren nicht ausgeschlossen sind und zum anderen, dass das Überspringen des Einspracheverfahrens vom Einverständnis der beschuldigten Person und der Verwaltung abhängt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. August 2021 gegen- über der Beschwerdegegnerin den Vorwurf erhob, die Beweiswürdigung vor- genommen, ohne vorgängig ausreichend Beweise abgenommen zu haben (act. 1.2), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin daraufhin u.a. den hier angefochtenen Augenschein verfügte resp. durchführen liess.

E. 5.3.4 Da der angeordnete Augenschein auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, ist die Rüge der Beschwerdeführerin in diesem Punkt unbegründet.

E. 5.4.1 Bestreitet die beschuldigte (oder eine andere von Zwangsmassnahmen be- troffene) Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.;

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141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom

E. 5.4.2 Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenstän- den, die radioaktive Stoffe enthalten, ist bewilligungspflichtig (Art. 28 lit. a StSG). Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertrei- ben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens (Art. 2 Abs. 2 StSG). Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss diese Abfälle an die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern (Art. 27 Abs. 2 StSG). Diese Stelle ist die Sammelstelle des Bundes (Art. 119 Abs. 1 StSV). Ionisations-Rauchmel- der können auch durch private Entsorger zur späteren Entsorgung, Weiter- verwertung oder für eine Abklinglagerung entgegengenommen werden. Diese privaten Firmen müssen dafür eine Umgangsbewilligung des BAG vor- weisen können (BAG, Wegleitung «Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle in Betrieben», Version V1 vom 25. November 2020, S. 4; online ab- rufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt- und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radioaktive-materialien-ab- faelle/entsorgung-von-radioaktiven-abfaellen.html, besucht am 14. Dezem- ber 2022). Einzig die Entsorgung der im eigenen Betrieb entstandenen radi- oaktiven Abfälle kann bewilligungsfrei sein, wobei auch in diesem Fall die Vorschriften zur Ablieferungspflicht eingehalten werden müssen (Art. 27 Abs. 2 StSG; Art. 119 Abs. 1 StSV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StSG wird mit Busse bestraft, wer u.a. vorsätzlich oder fahrlässig bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt (lit. a) oder seine Pflicht, radioaktive Abfälle abzuliefern oder Gefahrenquellen zu beseitigen, nicht nachkommt (lit. e).

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E. 5.4.3 Aus den der Beschwerdegegnerin zugestellten Fotos geht hervor, dass die bei der Beschwerdeführerin abgeholten Rauchmelder mit dem Zeichen für Radioaktivität gekennzeichnet waren (act. 5.1.1). Ebenso wurde auf dem Transportauftrag «plus alte Brandmelder (Radioaktiv)abholen / separat wie- gen» vermerkt (act. 5.1.12, Beilage 4). Der Strahlenschutzbeauftragte der E. AG bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2020, bei der B. AG Ionisations-Rauchmelder aus nicht mehr nachvollzieh- barer Quelle abgeholt und fachgerecht entsorgt zu haben (act. 5.1.4). Die B. AG bestätigte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2022, dass die fraglichen Ionisations-Rauchmelder ausschliesslich aus dem Transport für die Beschwerdeführerin stammten (act. 5.1.36). Diese Angaben deuten da- rauf hin, dass die fraglichen Rauchmelder radioaktives Material beinhalteten und aus dem Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin in Y. stammten. Ge- stützt auf die Angaben der B. AG und der E. AG, des entsprechenden Ver- merks auf dem Transportschein, dem auf den Rauchmeldern angebrachten Warnsymbol und des Umstands, dass die Entsorgung von Ionisations- Rauchmelder bewilligungspflichtig sein kann, besteht weiter der hinrei- chende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Ionisations-Rauchmel- der auf ihrem Gelände gelagert und damit bewilligungspflichtige Handlungen ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen haben könnte. Dies umso mehr, als die besagten 172 Rauchmelder von unterschiedlichen Herstellern waren (act. 5.1.1) und es sich dabei um eine beträchtliche Anzahl handelte. Dass sich unter diesen Umständen die Frage stellte, wo die Rauchmelder installiert waren bzw. ob sie in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerde- führerin in Y. installiert gewesen sein konnten, ist nachvollziehbar. Somit ist ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG zu be- jahen.

E. 5.4.4 Mit dem Einwand, wonach die streitgegenständlichen Rauchmelder kein ra- dioaktives Material darstellen würden und der Umgang mit diesen nicht in den Anwendungsbereich der Strahlenschutzgesetzgebung falle und keiner Bewilligungspflicht unterstehe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Punkte nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab- schliessend zu klären sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die 172 Rauchmelder in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in- stalliert oder gelagert gewesen waren. Am Vorliegen des hinreichenden Tat- verdachts vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwer- degegnerin das hängige Verwaltungsstrafverfahren gegen «Unbekannt» führt. Gemäss Art. 7 VStrR kann dort, wo eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht fällt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafba- ren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, von der Verfolgung dieser

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Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

E. 5.5.1 Da die Entsorgung von im eigenen Betrieb entstandenen radioaktiven Abfäl- len u.U. bewilligungsfrei sein kann (supra E. 5.4.2), können sich bei Verdacht einer Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den fraglichen Rauchmeldern Abklärungen zur allfälligen Installation oder zur möglichen Lagerung auf- drängen. Die entsprechende Besichtigung der Räumlichkeiten, deren Be- schaffenheit, Vorrichtungen und Grösse usw. und das Festhalten der ange- troffenen Situation mittels Fotos und Skizzen ist somit nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Fehlen von Grundriss- plänen diese Beweismassnahme als ungeeignet erscheinen lässt (act. 1, S. 11), kann nicht gefolgt werden. Die Pläne alleine hätten die sich stellenden Fragen nicht klären können und die Bedeutung des Augenscheins war man- gels Planimetrie umso bedeutender. Sollten sich darüber hinaus auch Grundrisspläne beschaffen lassen, können diese ein weiteres Beweismittel darstellen.

E. 5.5.2 Die Ziele der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der Beschwerdefüh- rerin sind vorliegend als höher zu gewichten. Die Strahlenschutzgesetzge- bung bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). An der Durchsetzung der darin vorgese- henen Strafnormen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die im Einzelfall in Frage kommende Übertretung mit einer Busse be- straft wird. Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafrecht sind einzig im Falle einer Ordnungswidrigkeit unzulässig (Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 VStrR). Schliesslich war der Augenschein der Beschwerdeführerin zumutbar, den mit der Besichtigung einhergehenden Eingriff in ihre geschützten Grund- rechte zu dulden. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, dass der rund 45 Minuten dauernde Augenschein ihre Geschäftstätigkeit be- einträchtigt oder ihr sonstige Nachteile zugefügt hätte.

Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der Augenschein vom 19. August 2022 sei aufgrund des Beizugs der (bewaffneten) Polizisten als unverhält- nismässig zu werten. Dem ist nicht so: Bei Zwangsmassnahmen ist der Beizug von Polizeibeamten üblich und nicht zu beanstanden (vgl. auch RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 19; s.a. Art. 20 Abs. 2 VStrR).

E. 5.5.3 Der angeordnete und durchgeführte Augenschein vom 18. resp. 19. August 2022 erweist sich somit als verhältnismässig.

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E. 5.6.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Fruit-of-the-poiso- nous-tree-Regel und bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin am 21. De- zember 2020 ein Telefonat mit einem ihrer Mitarbeiter geführt habe, anläss- lich welchem ihr Lager erwähnt worden sei. Das Telefonat habe der Unter- suchungsbeamte in Form eines Post-it Zettels festgehalten. Eine solche formlose Befragung per Telefon gehe nach Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens nicht an. Zudem hätte ohne diese unzulässige Verfahrenshand- lung kein Anlass bestanden, einen Augenschein in ihrem Lager durchzufüh- ren. Folglich seien der Besichtigungsbefehl und die Besichtigung für nichtig oder zumindest für rechtswidrig zu erklären (act. 1, S. 10).

E. 5.6.2 Hierzu sei zum einen angemerkt, dass die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen nach Art. 140 f. StPO im Beschwerdeverfah- ren heikel ist, weil dies letztlich durch den Sachrichter abschliessend ent- schieden werden muss und der Beschwerdeentscheid diesem Urteil nicht vorgreifen soll. Zum anderen regelt das VStrR im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise nicht kon- kret. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordne- tem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Be- weiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren ge- prüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 vom 29. Septem- ber 20212 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.; BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 41; s.a. Urteil des Bun- desgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2-2.7).

E. 5.6.3 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor dem beanstandeten Telefonge- spräch vom 21. Dezember 2020 davon Kenntnis, dass die Rauchmelder am Standort der Beschwerdeführerin abgeholt worden waren und sie über ein Lager verfügte. Dies ergeht aus der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2020. Darin bezieht sich die Be- schwerdegegnerin auf die Meldung vom 2. Dezember an die Suva, wonach aus einem Lager der Beschwerdeführerin an der Z.-Strasse in Y. Rauchmel- der mit radioaktiven Quellen abgegeben worden seien (act. 5.1.2). Die Infor- mation der Beschwerdegegnerin durch die Suva erfolgte am 3. Dezember 2020 (act. 5.1.1). Die Frage der Fernwirkung des Telefonats auf die spätere

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Anordnung und Durchführung des Augenscheins stellt sich damit von vorn- herein nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 5.7.1 Der angefochtene Besichtigungsbefehl wurde von der Beschwerdegegnerin angeordnet und vom durch diese beauftragten Untersuchungsbeamten durchgeführt. Dass Letzterer nicht über die nach Art. 20 Abs. 1 VStrR vo- rausgesetzte Ausbildung verfügt, macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend. Vielmehr rügt sie, dass der untersuchende Beamte einen der beiden beigezogenen Polizisten als Amtsperson zur Überwachung der Massnahme bezeichnet habe und bringt vor, dass die Bezeichnung der Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR durch die zuständige kantonale Behörde hätte erfolgen sollen. Ausserdem stehe der als «Amtsperson» bezeichnete Polizist in einem unaufhebbaren Loyalitätskonflikt, wenn er gegen seinen Korpskollegen vor- gehen müsse (act. 1, S. 12).

E. 5.7.2 Für die Durchsuchung nach Art. 48 VStrR ist die von der zuständigen kanto- nalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder, falls der untersuchende Be- amte von sich aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons-, Bezirks- oder Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VStrR). Die Amtsperson hat über die Rechtmässigkeit der Durchfüh- rung der Hausdurchsuchung zu wachen, d.h. darüber, dass die Durchsu- chung sich im Rahmen des Durchsuchungsbefehls hält, sich nicht von ihrem Zweck entfernt, die durchsuchenden Beamten ihre gesetzlichen Pflichten einhalten, die Massnahmen verhältnismässig bleiben und die Rechte der be- troffenen Person respektiert werden. Damit dient der Beizug einer neutralen Amtsperson gemäss Art. 49 Abs. 2 VStrR dem Schutz der betroffenen Per- son vor unrechtmässigen Eingriffen (RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 19). Die Auswahl der Amtsperson obliegt den betroffenen kantonalen Be- hörden (Art. 49 Abs. 2 VStrR). In einigen Kantonen ist gesetzlich geregelt, wer die Funktion der Amtsperson ausüben kann; oft sind es Mitglieder lokaler Behörden oder der Kantonspolizei. Im letzteren Fall muss die Aufgabentei- lung zwischen den als Amtsperson amtenden Polizeibeamten und den die Durchsuchung unterstützenden Polizeibeamten klar definiert und durchge- setzt werden (RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 20).

E. 5.7.3 Laut der Berner Direktion für Inneres und Justiz wird im Kanton Bern praxis- gemäss ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Kantonspolizei als Amtsperson beigezogen. Eine gesetzliche Grundlage besteht im Kanton Bern nicht (act. 5.1.36 und 5.1.37). Anlässlich des Augenscheins vom

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19. August 2022 waren zwei Beamte der Berner Kantonspolizei anwesend, wobei I. die Untersuchungsleitung unterstützte und J. als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR handelte (act. 1.C). Hinweise, dass sich die im vorlie- genden Fall beigezogenen Polizeibeamten in einem Loyalitätskonflikt befun- den haben sollen, gehen weder aus dem Protokoll des Augenscheins noch den übrigen Verfahrensakten hervor, wobei die Amtsperson auch nicht die Aufgabe hat, seinen Polizeikollegen zu überprüfen, sondern in erster Linie die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den zuständigen Untersu- chungsbeamten. Ebenfalls lässt sich gestützt auf die vorliegenden Verfah- rensakten nicht beurteilen, wer J. zur Amtsperson bestimmt hatte. Damit lässt sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach J. vom für den Augenschein verantwortlichen Untersuchungsbeamten als Amtsperson be- zeichnet wurde (act. 1, S. 11), an dieser Stelle nicht abschliessend überprü- fen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin durch Ernennung von J. zur Amtsperson Nachteile erwachsen sind. Der Augen- schein fand im Beisein eines Verwaltungsratsmitglieds der Beschwerdefüh- rerin und ihres Rechtsvertreters statt. Dass die Amtsperson ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (act. 1.C).

E. 5.8 Aus dem Gesagten folgt, dass der Besichtigungsbefehl und der Augenschein vom 18. und 19. August 2022 bundesrechtskonform erfolgten.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Beim vorliegen- den Umfang des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und in Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.3) ist der Be- schwerdeführerin eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- aufzuer- legen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- gedeckt. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Differenz in der Höhe von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde- führerin die Differenz von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Augenschein (Art. 44 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.30

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Sachverhalt:

A. Am 2. Dezember 2020 holte die B. AG bei und im Auftrag der A. AG an der Z.-Strasse in Y. u.a. Ionisations-Rauchmelder mit einem Gesamtgewicht von 19 kg ab (act. 5.1.12, Beilage 4). Beim Eintreffen der Rauchmelder im Lager der B. AG bemerkte ein Mitarbeiter, dass daran Warnzeichen für Radioakti- vität bzw. für ionisierende Strahlung angebracht waren. Dies brachte die B. AG der Schweizerischen Unfallversicherung (nachfolgend «Suva») mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 zur Kenntnis und legte diverse Fotos von den Rauchmeldern bei (act. 5.1.1).

B. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 zeigte C., Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Suva, dem Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») einen möglichen Verstoss gegen Art. 119 der Strah- lenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501) durch die A. AG als mögliche Verursacherin an (act. 5.1.1).

C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 setzte das BAG die A. AG bzw. den im Transportauftrag genannten Mitarbeiter, D., über die von der Suva einge- reichte Anzeige in Kenntnis mit dem Hinweis, dass wer seiner Pflicht, radio- aktive Abfälle abzuliefern, nicht nachkommt, nach Art. 44 Abs. 1 lit. e des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) mit Busse bestraft werde. Zur Prüfung einer möglichen Übertretung forderte das BAG D. auf, zum Vorwurf der nicht fachgerechten Abgabe ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle bis zum 22. Januar 2021 Stellung zu nehmen. Ferner wies das BAG darauf hin, dass beim Ausbleiben einer Rückmeldung ein Ver- fahren nach Art. 46 Abs. 2 StSG eröffnet werde (act. 5.1.2).

D. Der für die Region Bern zuständige Strahlenschutzbeauftragte der E. AG bestätigte dem BAG mit E-Mail vom 21. Dezember 2020, bei der Entsor- gungsfirma B. AG Ionisations-Rauchmelder aus nicht mehr nachvollziehba- rer Quelle abgeholt und fachgerecht entsorgt zu haben (act. 5.1.4).

E. Innert erstreckter Frist nahm die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, mit Eingabe vom 3. Februar 2021 zum Schreiben des BAG vom

17. Dezember 2020 Stellung und stellte die Eröffnung eines Verwaltungs- strafverfahrens in Frage. Ferner gab sie an, nicht zu wissen, in welcher Rolle sie eine Stellungnahme abgeben solle. Des Weiteren beantragte die A. AG

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die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung eines allfälligen Verwaltungsstraf- verfahrens (act. 5.1.7).

F. Unter Verweis auf das Schreiben vom 17. Dezember 2020 gab das BAG im Antwortschreiben vom 9. Februar 2021 u.a. an, dass die A. AG bzw. deren handelnde und verantwortliche Personen im Verdacht stünden, eine Wider- handlung begangen zu haben bzw. dafür verantwortlich zu sein (Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0]) und sie demnach als Auskunftspersonen bzw. potenziell Beschuldigte angeschrie- ben worden seien. In diesem Schreiben wurde als Referenz/Aktenzeichen die Nr. 622.2-69/1 angegeben (act. 5.1.8). Mit gleichtägigem Schreiben in- formierte das BAG die B. AG über die von ihr möglicherweise begangene Verletzung der Ablieferungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. e StSG sowie den allenfalls bewilligungslosen bzw. unrechtmässigen Transport nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG und lud sie ein, zum gesamten Sachverhalt bzw. zu den möglichen Vorwürfen bis zum 11. März 2021 Stellung zu nehmen (act. 5.1.9).

G. Nachdem sich weder die B. AG noch die A. AG innert der angesetzten Frist vernehmen liessen, erstellte das BAG im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 622.2-69/1 ein Schlussprotokoll. Darin kam das BAG zum Schluss, dass die verantwortlichen Personen der A. AG und der B. AG gegen Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG verstossen haben, indem sie die fraglichen Rauchmelder ohne die erforderliche Bewilligung für einen Dritten entsorgt resp. transportiert hät- ten. Den Vorwurf einer Verletzung der Ablieferungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. e StSG gegenüber der A. AG und der B. AG hielt das BAG nicht mehr aufrecht. Im Schlussprotokoll wurde der A. AG und der B. AG Gelegenheit gewährt, dazu innert 10 Tagen Stellung zu nehmen (act. 5.1.10). Während die B. AG mit Schreiben vom 20. Mai 2021 zum Schlussprotokoll Stellung nahm und eine Verletzung der Strahlenschutzgesetzgebung bestritt (act. 5.1.11), liess sich die A. AG nicht vernehmen.

H. Mit Strafbescheid vom 23. August 2021 verurteilte das BAG die A. AG und die B. AG wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 44 Abs.1 lit. a StSG zu einer Busse von Fr. 800.-- resp. Fr. 400.-- (act. 1.1).

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I. Gegen den Strafbescheid erhob die A. AG am 27. August 2021 Einsprache. Sie beantragte die Einstellung des Verfahrens und direkte Überweisung der Angelegenheit an das zuständige Gericht (act. 1.2).

J. Mit verfahrensleitender Verfügung im Verfahren Nr. 016.2-1/1 (vormals Nr. 622.2-69/1) vom 4. Oktober 2021 trat das BAG auf die Einsprache der A. AG ein und wies zugleich den Antrag auf direkte Überweisung an das Ge- richt durch das Überspringen des Einspracheverfahrens ab. Ferner forderte das BAG die A. AG u.a. auf, bis zum 1. November 2021 allfällige Beweise zu bezeichnen, welche ihrer Ansicht nach noch abzunehmen seien (act. 5.1.13). Hierzu nahm die A. AG mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Stellung und ersuchte um Wiedererwägung des Abweisungsentscheides, für den Fall, dass die Angelegenheit nicht umgehend eingestellt werden sollte (act. 5.1.14).

K. Am 7. März 2022 wurden D. sowie zwei Mitarbeiter der B. AG beim BAG einvernommen (act. 5.1.17). Die ebenfalls auf den 7. März 2022 geplante Einvernahme von F. (Untersuchungsleiter, der das Verwaltungsstrafverfah- ren bis zum Strafbescheid vom 23. August 2021 geleitet hatte), wurde krank- heitshalber verschoben. Mit E-Mail vom 29. März 2022 teilte das BAG der A. AG und der B. AG mit, dass es die Einvernahme von F. nachholen werde und zudem C. von der Suva einzuvernehmen beabsichtige. Zudem teilte das BAG ihnen mit, dass im Anschluss an diese Eivernahmen in den Geschäfts- räumlichkeiten der A. AG an der Z.-Strasse in Y. allenfalls noch ein Augen- schein i.S.v. Art. 44 VStrR durchgeführt werde (act. 1.4).

L. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte das BAG der A. AG u.a. mit, dass im Anschluss an die am 19. August 2022 vorgesehenen Einvernahmen von F. und C. ein kurzer Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR in den Räumlichkeiten der Firma an der Z.-Strasse in Y. geplant sei. Es gehe darum, das Lager zu inspizieren, welches im Telefonat eines Mitarbeiters der A. AG mit F. vom BAG vom 21. Dezember 2020 erwähnt worden sei. Ferner sei geplant, die Standorte der Rauchmelder im Gebäude oder in den Gebäuden der A. AG zu inspizieren. Das BAG bat um Mitteilung, ob die A. AG den Augenschein zu dulden gewillt sei. Andernfalls müsse die Einholung eines Hausdurchsu- chungsbefehls geprüft werden (act. 1.5).

- 5 -

M. Mit zwei separaten Schreiben an die Direktorin und den zuständigen Unter- suchungsbeamten des BAG vom 13. Juli 2022 sprach sich die A. AG gegen den geplanten Augenschein bzw. den Erlass eines Hausdurchsuchungsbe- fehls aus (act. 5.1.23 und 5.1.24).

N. Der zuständige Untersuchungsbeamte nahm zu den in den Schreiben vom

13. Juli 2022 vorgebrachten Einwänden am 19. Juli 2022 wie folgt Stellung: «Es ist nicht eine 'fishing expedition' beabsichtigt, sondern die Klärung der (zumindest theoretisch bestehenden) Möglichkeit, dass die am 2. Dezember 2020 durch die B. AG wegtransportierten Rauchmelder zuvor allenfalls im Betriebsgebäude Ihrer Mandantin an der Z.-Strasse in Y. installiert gewesen sein könnten. Falls Sie bzw. Ihre Mandantin bis 11. August 2022 mir diese Fragen beantworten bzw. zumindest einen Plan der Liegenschaft (soweit sie von Ihrer Mandantin genutzt wird) mit Angabe der Standorte der bestehen- den Rauchmelder sowie der Lagerräumlichkeiten zukommen lassen, könnte auf den Augenschein verzichtet werden. Andernfalls würde ich davon aus- gehen, dass sich Ihre Mandantin dem Augenschein widersetzt, und ich würde mir diesfalls – wie bereits im Schreiben vom 30. Juni 2022 erwähnt – einen Antrag an die Direktorin des BAG auf Unterzeichnung eines Haus- durchsuchungsbefehls vorbehalten» (act. 5.1.25).

O. Mit zwei separaten Schreiben vom 11. August 2022 gelangte die A. AG er- neut an die Direktorin und an den Untersuchungsbeamten des BAG. Sie stellte darin nebst anderem die Rechtmässigkeit eines allfälligen Hausdurch- suchungsbefehls zur Durchsetzung eines Augenscheins in Frage und bean- tragte, vom Augenschein bzw. von einer Hausdurchsuchung sei abzusehen (act. 5.1.27 und 5.1.28).

P. Am 18. August 2022 stellte die Direktorin des BAG einen Besichtigungsbe- fehl aus, womit sie – gestützt auf Art. 44 i.V.m Art. 48 und 49 VStrR – die Besichtigung (Augenschein) in den Räumlichkeiten der A. AG an der Z.-Strasse in Y. verfügte und G. (Leiter des Bereiches […]) sowie H. (Assis- tent im Stab der Abteilung […]) mit dem Vollzug des Befehls beauftragte mit dem Hinweis, dass diese befugt seien zum Zwecke der Besichtigung bzw. des Augenscheines die örtlich zuständige Polizei beizuziehen (act. 1 B). Der Untersuchungsbeamte des BAG teilte der A. AG und der B. AG per E-Mail vom 18. August 2022 u.a. mit, dass am für den 19. August 2022 geplanten Augenschein im Betriebsgebäude der A. AG festgehalten werde und zu des- sen Durchsetzung ein schriftlicher Befehl der Direktorin eingeholt worden

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sei. Ziel des Augenscheins sei, die räumlichen Dimensionen dieses Ge- bäude und insbesondere die Standorte von in diesem Gebäude installierten Rauchmeldern zu ermitteln bzw. festzuhalten (act. 1.6).

Q. Mit E-Mail vom 19. August 2022 bestritt die A. AG die Zulässigkeit des ge- planten Augenscheins und ersuchte um Zustellung von Unterlagen, welche die in Art. 20 Abs. 1 VStrR geforderte besondere Ausbildung der am Augen- schein teilnehmenden Beamten dokumentiere (act. 5.1.33). Gleichentags teilte der Untersuchungsbeamte der A. AG per E-Mail mit, dass er den Au- genschein durchführen werde und dabei vom für die Protokollierung zustän- digen Mitarbeiter des Sekretariats der Abteilung Recht begleitet werde. Die geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Ausbildung werde er zum Au- genschein mitbringen (act. 5.1.33).

R. Gestützt auf den Besichtigungsbefehl der Direktorin des BAG vom 18. Au- gust 2022 fand am Nachmittag des 19. August 2022 der angekündigte Au- genschein im Betriebsgebäude der A. AG an der Z.-Strasse in Y. statt. Der beim BAG zuständige Untersuchungsbeamte wurde vom Protokollführer und zwei Beamten der Berner Kantonspolizei begleitet, wobei einer als Amtsper- son eingesetzt war (act. 1.C).

S. Am 22. August 2022 liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Be- sichtigungsbefehls vom 18. August 2022 und die Feststellung dessen Nich- tigkeit, eventualiter dessen Rechtswidrigkeit. Des Weiteren sei die Rechts- widrigkeit der «Besichtigung» vom 19. August 2022 festzustellen. In pro- zessualer Hinsicht beantragt sie den Beizug vollständiger Verfahrensakten (act. 1).

T. Unter Beilage der Verfahrensakten liess sich die Direktorin des BAG zur Be- schwerde mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom

19. und 30. September 2022 hielten die A. AG und die Direktorin des BAG an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 7, 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verstösse gegen Art. 44 und 45 Abs. 1 StSG werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StSG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 StSV ist unter Vorbehalt von Abs. 2 das BAG Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichten Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach der StSV. Das Verfahren bei Verdacht von Verstös- sen nach den Art. 44 und 45 Abs. 1 StSG richtet sich nach den Bestimmun- gen des VStrR (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StSG).

1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.

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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde gegen den Direktor der beteiligten Verwaltung gerichtet, so ist sie direkt bei der Be- schwerdekammer einzureichen (Art. 26 Abs. 1 lit. a VStrR). In den übrigen Fällen ist sie beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung einzu- reichen (Art. 26 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit einer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie den Befehl in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 193 StPO als «Besichtigungsbefehl» bezeichnet habe, da dieser gegenüber dem Begriff «Befehl zur Durchführung eines Augen- scheins» kürzer sei. Zur Frage des Eintretens auf die vorliegende Be- schwerde wendet die Beschwerdegegnerin ein, es handle sich lediglich beim Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 um eine Zwangsmassnahme. Der Augenschein vom 19. August 2022 sei hingegen keine Zwangsmassnahme, sondern stelle eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung dar. Der Augenschein sei vom zuständigen Verfahrensleiter, assistiert durch den Protokollführer, durchgeführt worden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Augenschein vom 19. August 2022 richte, hätte die Beschwerdeführerin diese gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. b oder Art. 27 Abs. 1 VStrR zunächst bei der Beschwerdegegnerin einreichen müssen. Da in bei- den Fällen als weitere Instanz die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richt vorgesehen sei, namentlich weil die Beschwerde entweder an sie wei- tergeleitet werden müsse (Art. 26 Abs. 3 VStrR) oder weitergezogen werden könne (Art. 27 Abs. 3 VStrR), würden die Ausführungen in der Beschwerde- antwort zum Augenschein vom 19. August 2022 auch als eine Äusserung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR gelten. Des Weiteren sei fraglich, ob die Be- schwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Besichtigungs- befehls und des Augenscheins habe (act. 5, S. 2 und 9 f.).

3.2.2 Mangels einer Umschreibung im Verwaltungsstrafrecht ist bei der Qualifika- tion der Zwangsmassnahme auf die StPO und auf die diesbezügliche Recht- sprechung und Lehre zurückzugreifen (s. oben E. 1.2; Urteil des

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Bundesgerichts 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.5-6 vom 20. April 2017 E. 5.1; BV.2012.27 vom 19. November 2012 E. 3.2). Die Hausdurchsuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar, da sie in Räumen und umfriedeten Orten, d.h. in von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Orten durchge- führt wird und die betroffene Person diese zu dulden hat (PIPOZ/SCHENK, Basler Kommentar, 2020, Art. 48 VStrR N. 6). Die StPO regelt die Haus- durchsuchung in ihrem fünften Titel, d.h. bei den Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen, währenddem sie den Augenschein in ihrem vierten Titel, bei den Bestimmungen über die Beweismittel regelt. Schon daraus ergibt sich, dass ein Augenschein grundsätzlich keine Zwangsmassnahme ist. Indessen stellen auch Verfahrenshandlungen zur Beweissicherung eine Zwangsmassnahme dar, wenn dabei in Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen wird (vgl. Art. 196 lit. a StPO). Tangiert z.B. ein Augenschein das Hausrecht oder die Privatsphäre eines Betroffenen, liegt ein Eingriff in dessen Grundrechte vor. Folgerichtig bestimmt Art. 193 Abs. 3 StPO, dass die Vorschriften der Hausdurchsuchung gelten, wenn bei einem Augen- schein Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen.

3.2.3 Der angefochtene Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 ordnet die Durchführung eines Augenscheins i.S.v. Art. 44 VStrR in nicht allgemein zu- gänglichen Räumen an. Namentlich ordnete die Beschwerdegegnerin die Besichtigung (Augenschein) sämtlicher Betriebsräumlichkeiten der Be- schwerdeführerin sowie das Festhalten der Ergebnisse mittels Fotografien und Beschreibungen an. Zur Durchsetzung des Befehls wurde u.a. der mit dem Vollzug der Besichtigung beauftragte Beamte sowie ein Assistent im Stab der Abteilung Recht beauftragt. Diese wurden als befugt erklärt, die ört- lich zuständige Polizei beizuziehen (act. 1.B). Der Besichtigungsbefehl vom

18. August 2022 tangierte die Grundrechte der Beschwerdeführerin und konnte, analog zum Hausdurchsuchungsbefehl, mittels Beizugs der Polizei zwangsweise vollzogen werden. Der auf diese Weise durchzuführende Au- genschein ist eine Zwangsmassnahme.

3.2.4 Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 wurde von der Beschwerde- gegnerin erlassen, während der am darauffolgenden Tag mit Eingriff in die Grundrechte erfolgte Augenschein unter der Verantwortung des zuständigen Untersuchungsbeamten durchgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin führte diese Aufgabenteilung nicht dazu, dass die Be- schwerde gegen den Augenschein vom 19. August 2022 bei der Direktorin der Beschwerdegegnerin hätte eingereicht werden müssen. Der Augen- schein vom 19. August 2022 basiert auf dem von der Direktorin erlassenen

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Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 und stellt den Vollzug der Anord- nung der Beschwerdegegnerin dar. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde direkt bei der Be- schwerdekammer erhoben hat.

3.3

3.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43). Bezüglich Beschwerden gegen bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen fehlt es naturgemäss an ei- nem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (BGE 118 IV 67 E. 1c; 103 IV 115 E. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 34 E. 2.2). Sowohl das Bundesstrafgericht als auch das Bundesgericht sind grundsätzlich zurückhaltend und verzichten nur ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Hinsichtlich Durchsu- chungen wird regelmässig betont, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsu- chung bzw. des Hausdurchsuchungsbefehls könne im Rahmen eines Ent- siegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen angeordnete Beschlag- nahme gerügt werden (BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 3.1; Entscheid des Bun- desgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3.3; BV.2018.8 vom 4. September 2018 E. 2.3). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzin- teresses ist zulässig, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wie- derholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffent- liches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d m.w.H.).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Teils der Liegenschaft an der Z.-Strasse in Y. (act. 5.1.24, S. 2), zu welchem die Beschwerdegegnerin den zwangsweisen Zugang angeordnet hat. Von der Besichtigung der Räumlich- keiten war die Beschwerdeführerin in ihrem Hausrecht, d.h. ihrer Pri- vatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) betroffen (s.a. E. 3.2.4 hier- vor). Die Besichtigung der von der Beschwerdeführerin gemieteten Räum- lichkeiten ist allerdings bereits erfolgt. Im Sinne der oben erwähnten Recht- sprechung wäre auf die Beschwerde gegen den bereits erfolgten Augen- schein mangels eines aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerde-

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führerin nicht einzutreten. Vorliegend kann jedoch aus folgenden Gründen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet wer- den: der angefochtene Befehl richtete sich auf die Besichtigung der Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und nicht auf deren Durchsu- chung; es erfolgte keine Beschlagnahme und auch keine Siegelung, welche angefochten werden könnte; die Möglichkeit die Rechtmässigkeit des Au- genscheins im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme oder in einem Entsiegelungsverfahren zu prüfen, besteht vorliegend nicht; die von der Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung gerügte Verfahrenshandlung könnte weitere Male erfolgen, wobei bei gleichzeitigem Eröffnen und Voll- strecken eines solchen Befehls eine rechtzeitige richterliche Überprüfung nicht möglich ist; die Beschwerdeführerin wirft im Zusammenhang mit dem Augenschein diverse Fragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht.

3.3.3 Da auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahms- weise verzichtet wird, ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

3.4 Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 wurde bereits vollzogen und kann nicht mehr aufgehoben werden. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. Die folgenden Erwägungen beziehen sich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Befehls und dessen Vollzugs.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.) ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 den Begrün- dungsanforderung nicht genüge (act. 1, S. 4 f.; act. 7, S. 2).

4.2 In analoger Anwendung der StPO gelten auch beim Augenschein nach Art. 44 VStrR die Vorschriften der Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR), wenn nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen (s. oben E. 3.2.2). Gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR hat der Befehl schriftlich und vom Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung zu ergehen (Art. 48 Abs. 3 VStrR).

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Inwiefern der schriftliche Befehl einer Begründungspflicht untersteht, geht aus dem VStrR nicht hervor. Für die Bundesbehörden ergibt sich die Begrün- dungspflicht von Entscheiden und Verfügungen indessen aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Aus dem Grundsatz des rechtli- chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Laut Bundesgericht muss der Durchsuchungsbefehl so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorge- worfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (so genannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erfor- derliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebe- nen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile des Bun- desgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom

26. Februar 2013 E. 5.2; je m.w.H.; PIPOZ/SCHENK, a.a.O., Art. 48 VStrR N. 97 f.). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf andere Dokumente Genüge getan werden, welche der betroffenen Person bereits früher oder als Beilage zur Verfügung abgegeben wurden. Ein blosser Hinweis auf die Akten genügt allerdings nicht (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c-2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/ 04 vom 12. Oktober 2004 E. 4; s.a. PIPOZ/SCHENK, a.a.O., Art. 48 VStrR N. 100).

4.3 Mit Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 verfügte die Beschwerdegeg- nerin am 19. August 2022 (ggf. an einem späteren Datum) in den Räumlich- keiten der Beschwerdeführerin an der Z.-Strasse in Y. eine Besichtigung (Augenschein) von sämtlichen Räumlichkeiten, zu denen die Organe und Mitarbeitende des Unternehmens Zugang haben resp. haben könnten, sowie der unmittelbar zum Betriebsgebäude gehörende umfriedeten Liegenschaf- ten durchzuführen und diese mittels Fotografien und Beschreibungen akten- kundig zu machen (act. 1.B). Der Besichtigungsbefehl enthält den Hinweis auf eine mögliche Übertretung von Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG. Ferner wird darin der räumliche Umfang der Besichtigung definiert. Den Zweck des Au- genscheins hatte der Untersuchungsbeamte der Beschwerdeführerin vor

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Einholung des Besichtigungsbefehls bei der Direktorin mit Schreiben vom

30. Juni und 19. Juli 2022 mitgeteilt (act. 1.5 und 5.1.25). Eine Umschreibung des Sachverhaltes und insbesondere des Tatverdachts ist im Besichtigungs- befehl jedoch nicht enthalten. Der angefochtene Besichtigungsbefehl erging zwar in einem sehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium, namentlich nach Erlass des Schlussprotokolls und Strafbescheids, weshalb der Be- schwerdeführerin der ihr gegenüber gemachte Vorwurf zum Zeitpunkt des Erlasses des Besichtigungsbefehls grundsätzlich bekannt war. Nichts- destotrotz hätte die Beschwerdegegnerin im Besichtigungsbefehl den Sach- verhalt und hinreichenden Tatverdacht zumindest summarisch ausführen müssen. Der alleinige Verweis auf das Einspracheverfahren 016.2-1/1 (zuvor 622.2-69/1), dem zuvor das Schlussprotokoll vom 17. Mai 2021 sowie der Strafbescheid vom 23. August 2021 vorausgingen, genügt den Begrün- dunganforderungen nicht. Deshalb ist eine Gehörsverletzung zu bejahen.

4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdegegne- rin zum Vorwurf an die Beschwerdeführerin und zum hinreichenden Tatver- dacht. Namentlich gab sie an, dass die B. AG schriftlich bestätigt habe, dass die fraglichen Ionisations-Rauchmelder ausschliesslich aus dem Transport für die Beschwerdeführerin stammten. Daraus ergebe sich der starke Ver- dacht, dass die insgesamt 172 Rauchmelder zuvor nicht in den später be- sichtigten Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin installiert, sondern bei ihr gelagert gewesen seien. Auch habe der Vermerk auf dem Transportauftrag («[Radioaktiv] abholen/separat wiegen») ergeben, dass die Rauchmelder ra- dioaktives Material enthalten hätten. Gleiches gehe aus aktenkundigen Fo- tos der Rauchmelder hervor, worauf ersichtlich sei, dass diese mit dem Zei- chen für Radioaktivität gekennzeichnet gewesen seien (act. 5, S. 12 f.). Zu diesen Ausführungen konnte sich die Beschwerdeführerin mit Replikschrift vernehmen lassen (act. 7). Unter diesen Umständen ist die oben festge- stellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu be- trachten und es ist von einer Rückweisung an der Beschwerdegegnerin ab- zusehen. Der geheilten Gehörsverletzung ist bei der Festlegung der Ge- richtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

5.

5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine gesetz- liche Grundlage für die angeordnete Besichtigung im Verwaltungsstrafrecht fehle. Überdies seien Zwangsmassnahmen im Einspracheverfahren, die nicht auf Begehren der beschuldigten Person beruhen, generell unzulässig. Das dem Strafbescheid vorangehende Schlussprotokoll dürfe erst nach voll- ständiger Erstellung des Sachverhalts und Aufnahme aller zweckdienlicher

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Beweise eröffnet werden und das Einspracheverfahren dürfe der Verwaltung nicht dazu dienen, den Strafbescheid «aufzupeppen» oder «nachzubes- sern». Vielmehr hätte die Sache antragsgemäss umgehend an das Gericht überwiesen werden müssen. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführe- rin das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und der Verhältnismäs- sigkeit der Massnahme. Es sei nicht ersichtlich, was mit dem Augenschein hätte aufgeklärt werden sollen. Der untersuchende Beamte habe ohne er- sichtliches Erkennungsziel primär die Decken in den Geschäftsräumlichkei- ten betrachtet und fotografiert sowie Skizzen angefertigt. Damit sei Art. 44 VStrR verletzt, da nach dieser Norm der Augenschein «zur Aufklärung des Sachverhalts» beizutragen habe. Zudem betrage die mit Strafbescheid aus- gefällte Busse Fr. 800.--. Vor dem Hintergrund des an eine Lappalie gren- zenden Tatvorwurfs sei eine Zwangsmassnahme in der gewählten Art a pri- ori unverhältnismässig (act. 1, S. 5 ff.; act. 7, S. 3 f.).

5.2 Der im Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 angeordnete Augenschein in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin stellt eine Zwangs- massnahme dar (supra E. 3.2.3). Gemäss Art. 197 Abs.1 StPO bedürfen Zwangsmassnahmen der gesetzlichen Grundlage, eines hinreichenden Tat- verdachts und müssen verhältnismässig sein (s.a. Art. 45 VStrR und Art. 36 BV; zur Anwendbarkeit von Art. 196 f. StPO im Verwaltungsstrafverfahren vgl. E. 3.2.2).

5.3

5.3.1 Das Gesetz sieht vor, dass der untersuchende Beamte der beteiligten Ver- waltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der untersuchende Beamte einen Augenschein anordnen; die beschuldigte Person und ihre Verteidigung haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen (Art. 44 Abs. 1 VStrR). Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 VStrR). Beim Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR han- delt es sich um eine Beweisaufnahme, bei welcher sich der Beamte zusam- men mit der beschuldigten Person (und allenfalls ihrer Verteidigung) vor Ort begeben, um dort von der Existenz, Lage und Beschaffenheit von Gegen- ständen, Örtlichkeiten, Zuständigen oder Vorgängen mittels Sinneswahrneh- mung Kenntnis zu nehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.3 m.H.; MRÁZ, Basler Kommentar, 2020, Art. 44 VStrR N. 2). Die möglichen Gegenstände des Augenscheins können auf- grund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit urteilsrelevante Aufschlüsse vermitteln, die weder den Behörden aufgrund ihrer Beschaffenheit unmittelbar zur Ver- fügung stehen noch im Wege der Beweisbeschlagnahme zu den Akten

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genommen werden können (MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 3). Die Ergeb- nisse eines Augenscheins sind durch die beweiserhebende Behörde zu si- chern und das Augenscheinsobjekt ist durch Fotos festzuhalten oder durch Protokoll- oder Aktennotizen aktenkundig zu machen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.3 m.H.; MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 11).

5.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin basiert der hier angeordnete Augenschein auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, namentlich auf Art. 44 VStrR. Aus dem Wortlaut von Art. 44 VStrR lässt sich eine Ein- schränkung des Augenscheins nur auf öffentlich zugängliche Örtlichkeiten oder Einrichtungen nicht entnehmen. Dementsprechend stellt Art. 44 VStrR eine gesetzliche Grundlage auch für Besichtigungs- bzw. Augenscheinsbe- fehlen von nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten dar. Wie bereits ausgeführt sind sodann, in analoger Anwendung der StPO-Bestimmungen insb. von Art. 193 Abs. 3 StPO, die Vorschriften für die Hausdurchsuchung zu beachten, wenn anlässlich des Augenscheins nicht allgemein zugängli- che Räume betreten werden müssen. Demnach darf der Vertreter der Ver- waltungsbehörde im Rahmen eines Augenscheins die nicht allgemein zu- gänglichen Räumlichkeiten nur mit Einwilligung des Inhabers des Haus- rechts oder aufgrund eines Durchsuchungsbefehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltungseinheit betreten. Da der Augenschein anders als die Hausdurchsuchung in erster Linie der Aufklärung des Sachverhalts und nicht der Sicherstellung von Beweismitteln oder beschuldigten Personen dient, ist ein entsprechender Besichtigungs- bzw. Augenscheinbefehl nicht nur aus den in Art. 48 Abs. 1 VStrR erwähnten Gründen zulässig. Entspre- chend kann ein Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR in nicht allgemein zugäng- lichen Räumen nicht nur dann angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte in den fraglichen Räumlichkeiten verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 13; zur analogen Situation im ordentlichen Strafprozessrecht vgl. BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 193 StPO N. 7).

5.3.3 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Zwangsmassnahmen im Einspracheverfahren, die nicht auf Begehren der beschuldigten Person beruhen, generell unzulässig seien (act. 1, S. 6 f.). Ist eine Einsprache erhoben worden, hat die Verwaltung den angefochtenen Entscheid mit Wirkung für alle durch ihn betroffenen Personen zu überprü- fen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Eine Untersuchung umfasst auch

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Zwangsmassnahmen, diese werden im Einspracheverfahren nicht ausge- schlossen. Eine solche Einschränkung lässt sich auch der Botschaft zum VStrR nicht entnehmen. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass wenn die be- schuldigte Person gegen den Strafbescheid Einsprache erhebt, die Verwal- tung im Einspracheverfahren den Fall im Lichte der neuen Vorbringen zu prüfen hat, umstrittene Fragen nötigenfalls durch neue Untersuchungsmass- nahmen oder eine mündliche Verhandlung abzuklären hat und hierauf neu zu entscheiden habe, sei es, dass sie eine Strafverfügung erlasse oder aber das Verfahren einstelle. Dies erlaube der Verwaltung, je nach Umständen die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigen- falls im Einspracheverfahren zu vertiefen. Bei einfachen Tatbeständen oder wenn die Untersuchung von Anfang an gründlich und umfassend geführt worden sei, sei es denkbar, dass eine Neuuntersuchung im Einsprachever- fahren nichts Neues zutage fördern werde. Ist die beschuldigte Person ent- schlossen, die Angelegenheit dem Richter zu unterbreiten, könne das Ein- spracheverfahren zwecks Vermeidung unnötiger Verlängerung bei beidseiti- gem Einverständnis der beschuldigten Person und der Verwaltung über- sprungen und die Sache nach Erlass des Strafbescheids direkt dem ordentli- chen Richter überwiesen werden (vgl. Botschaft vom 11. Juni 1971 zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 993, 1002 f.; s.a. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 19 f.). Die Ausführungen in der Botschaft verdeutlichen zum einen, dass Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren nicht ausgeschlossen sind und zum anderen, dass das Überspringen des Einspracheverfahrens vom Einverständnis der beschuldigten Person und der Verwaltung abhängt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. August 2021 gegen- über der Beschwerdegegnerin den Vorwurf erhob, die Beweiswürdigung vor- genommen, ohne vorgängig ausreichend Beweise abgenommen zu haben (act. 1.2), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin daraufhin u.a. den hier angefochtenen Augenschein verfügte resp. durchführen liess.

5.3.4 Da der angeordnete Augenschein auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, ist die Rüge der Beschwerdeführerin in diesem Punkt unbegründet.

5.4

5.4.1 Bestreitet die beschuldigte (oder eine andere von Zwangsmassnahmen be- troffene) Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.;

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141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom

6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hin- reichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschrit- ten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

5.4.2 Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenstän- den, die radioaktive Stoffe enthalten, ist bewilligungspflichtig (Art. 28 lit. a StSG). Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertrei- ben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens (Art. 2 Abs. 2 StSG). Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss diese Abfälle an die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern (Art. 27 Abs. 2 StSG). Diese Stelle ist die Sammelstelle des Bundes (Art. 119 Abs. 1 StSV). Ionisations-Rauchmel- der können auch durch private Entsorger zur späteren Entsorgung, Weiter- verwertung oder für eine Abklinglagerung entgegengenommen werden. Diese privaten Firmen müssen dafür eine Umgangsbewilligung des BAG vor- weisen können (BAG, Wegleitung «Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle in Betrieben», Version V1 vom 25. November 2020, S. 4; online ab- rufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt- und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radioaktive-materialien-ab- faelle/entsorgung-von-radioaktiven-abfaellen.html, besucht am 14. Dezem- ber 2022). Einzig die Entsorgung der im eigenen Betrieb entstandenen radi- oaktiven Abfälle kann bewilligungsfrei sein, wobei auch in diesem Fall die Vorschriften zur Ablieferungspflicht eingehalten werden müssen (Art. 27 Abs. 2 StSG; Art. 119 Abs. 1 StSV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StSG wird mit Busse bestraft, wer u.a. vorsätzlich oder fahrlässig bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt (lit. a) oder seine Pflicht, radioaktive Abfälle abzuliefern oder Gefahrenquellen zu beseitigen, nicht nachkommt (lit. e).

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5.4.3 Aus den der Beschwerdegegnerin zugestellten Fotos geht hervor, dass die bei der Beschwerdeführerin abgeholten Rauchmelder mit dem Zeichen für Radioaktivität gekennzeichnet waren (act. 5.1.1). Ebenso wurde auf dem Transportauftrag «plus alte Brandmelder (Radioaktiv)abholen / separat wie- gen» vermerkt (act. 5.1.12, Beilage 4). Der Strahlenschutzbeauftragte der E. AG bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2020, bei der B. AG Ionisations-Rauchmelder aus nicht mehr nachvollzieh- barer Quelle abgeholt und fachgerecht entsorgt zu haben (act. 5.1.4). Die B. AG bestätigte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2022, dass die fraglichen Ionisations-Rauchmelder ausschliesslich aus dem Transport für die Beschwerdeführerin stammten (act. 5.1.36). Diese Angaben deuten da- rauf hin, dass die fraglichen Rauchmelder radioaktives Material beinhalteten und aus dem Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin in Y. stammten. Ge- stützt auf die Angaben der B. AG und der E. AG, des entsprechenden Ver- merks auf dem Transportschein, dem auf den Rauchmeldern angebrachten Warnsymbol und des Umstands, dass die Entsorgung von Ionisations- Rauchmelder bewilligungspflichtig sein kann, besteht weiter der hinrei- chende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Ionisations-Rauchmel- der auf ihrem Gelände gelagert und damit bewilligungspflichtige Handlungen ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen haben könnte. Dies umso mehr, als die besagten 172 Rauchmelder von unterschiedlichen Herstellern waren (act. 5.1.1) und es sich dabei um eine beträchtliche Anzahl handelte. Dass sich unter diesen Umständen die Frage stellte, wo die Rauchmelder installiert waren bzw. ob sie in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerde- führerin in Y. installiert gewesen sein konnten, ist nachvollziehbar. Somit ist ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG zu be- jahen.

5.4.4 Mit dem Einwand, wonach die streitgegenständlichen Rauchmelder kein ra- dioaktives Material darstellen würden und der Umgang mit diesen nicht in den Anwendungsbereich der Strahlenschutzgesetzgebung falle und keiner Bewilligungspflicht unterstehe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Punkte nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab- schliessend zu klären sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die 172 Rauchmelder in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in- stalliert oder gelagert gewesen waren. Am Vorliegen des hinreichenden Tat- verdachts vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwer- degegnerin das hängige Verwaltungsstrafverfahren gegen «Unbekannt» führt. Gemäss Art. 7 VStrR kann dort, wo eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht fällt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafba- ren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, von der Verfolgung dieser

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Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

5.5

5.5.1 Da die Entsorgung von im eigenen Betrieb entstandenen radioaktiven Abfäl- len u.U. bewilligungsfrei sein kann (supra E. 5.4.2), können sich bei Verdacht einer Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den fraglichen Rauchmeldern Abklärungen zur allfälligen Installation oder zur möglichen Lagerung auf- drängen. Die entsprechende Besichtigung der Räumlichkeiten, deren Be- schaffenheit, Vorrichtungen und Grösse usw. und das Festhalten der ange- troffenen Situation mittels Fotos und Skizzen ist somit nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Fehlen von Grundriss- plänen diese Beweismassnahme als ungeeignet erscheinen lässt (act. 1, S. 11), kann nicht gefolgt werden. Die Pläne alleine hätten die sich stellenden Fragen nicht klären können und die Bedeutung des Augenscheins war man- gels Planimetrie umso bedeutender. Sollten sich darüber hinaus auch Grundrisspläne beschaffen lassen, können diese ein weiteres Beweismittel darstellen.

5.5.2 Die Ziele der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der Beschwerdefüh- rerin sind vorliegend als höher zu gewichten. Die Strahlenschutzgesetzge- bung bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). An der Durchsetzung der darin vorgese- henen Strafnormen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die im Einzelfall in Frage kommende Übertretung mit einer Busse be- straft wird. Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafrecht sind einzig im Falle einer Ordnungswidrigkeit unzulässig (Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 VStrR). Schliesslich war der Augenschein der Beschwerdeführerin zumutbar, den mit der Besichtigung einhergehenden Eingriff in ihre geschützten Grund- rechte zu dulden. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, dass der rund 45 Minuten dauernde Augenschein ihre Geschäftstätigkeit be- einträchtigt oder ihr sonstige Nachteile zugefügt hätte.

Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der Augenschein vom 19. August 2022 sei aufgrund des Beizugs der (bewaffneten) Polizisten als unverhält- nismässig zu werten. Dem ist nicht so: Bei Zwangsmassnahmen ist der Beizug von Polizeibeamten üblich und nicht zu beanstanden (vgl. auch RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 19; s.a. Art. 20 Abs. 2 VStrR).

5.5.3 Der angeordnete und durchgeführte Augenschein vom 18. resp. 19. August 2022 erweist sich somit als verhältnismässig.

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5.6

5.6.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Fruit-of-the-poiso- nous-tree-Regel und bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin am 21. De- zember 2020 ein Telefonat mit einem ihrer Mitarbeiter geführt habe, anläss- lich welchem ihr Lager erwähnt worden sei. Das Telefonat habe der Unter- suchungsbeamte in Form eines Post-it Zettels festgehalten. Eine solche formlose Befragung per Telefon gehe nach Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens nicht an. Zudem hätte ohne diese unzulässige Verfahrenshand- lung kein Anlass bestanden, einen Augenschein in ihrem Lager durchzufüh- ren. Folglich seien der Besichtigungsbefehl und die Besichtigung für nichtig oder zumindest für rechtswidrig zu erklären (act. 1, S. 10).

5.6.2 Hierzu sei zum einen angemerkt, dass die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen nach Art. 140 f. StPO im Beschwerdeverfah- ren heikel ist, weil dies letztlich durch den Sachrichter abschliessend ent- schieden werden muss und der Beschwerdeentscheid diesem Urteil nicht vorgreifen soll. Zum anderen regelt das VStrR im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise nicht kon- kret. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordne- tem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Be- weiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren ge- prüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 vom 29. Septem- ber 20212 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.; BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 41; s.a. Urteil des Bun- desgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2-2.7).

5.6.3 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor dem beanstandeten Telefonge- spräch vom 21. Dezember 2020 davon Kenntnis, dass die Rauchmelder am Standort der Beschwerdeführerin abgeholt worden waren und sie über ein Lager verfügte. Dies ergeht aus der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2020. Darin bezieht sich die Be- schwerdegegnerin auf die Meldung vom 2. Dezember an die Suva, wonach aus einem Lager der Beschwerdeführerin an der Z.-Strasse in Y. Rauchmel- der mit radioaktiven Quellen abgegeben worden seien (act. 5.1.2). Die Infor- mation der Beschwerdegegnerin durch die Suva erfolgte am 3. Dezember 2020 (act. 5.1.1). Die Frage der Fernwirkung des Telefonats auf die spätere

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Anordnung und Durchführung des Augenscheins stellt sich damit von vorn- herein nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

5.7

5.7.1 Der angefochtene Besichtigungsbefehl wurde von der Beschwerdegegnerin angeordnet und vom durch diese beauftragten Untersuchungsbeamten durchgeführt. Dass Letzterer nicht über die nach Art. 20 Abs. 1 VStrR vo- rausgesetzte Ausbildung verfügt, macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend. Vielmehr rügt sie, dass der untersuchende Beamte einen der beiden beigezogenen Polizisten als Amtsperson zur Überwachung der Massnahme bezeichnet habe und bringt vor, dass die Bezeichnung der Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR durch die zuständige kantonale Behörde hätte erfolgen sollen. Ausserdem stehe der als «Amtsperson» bezeichnete Polizist in einem unaufhebbaren Loyalitätskonflikt, wenn er gegen seinen Korpskollegen vor- gehen müsse (act. 1, S. 12).

5.7.2 Für die Durchsuchung nach Art. 48 VStrR ist die von der zuständigen kanto- nalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder, falls der untersuchende Be- amte von sich aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons-, Bezirks- oder Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VStrR). Die Amtsperson hat über die Rechtmässigkeit der Durchfüh- rung der Hausdurchsuchung zu wachen, d.h. darüber, dass die Durchsu- chung sich im Rahmen des Durchsuchungsbefehls hält, sich nicht von ihrem Zweck entfernt, die durchsuchenden Beamten ihre gesetzlichen Pflichten einhalten, die Massnahmen verhältnismässig bleiben und die Rechte der be- troffenen Person respektiert werden. Damit dient der Beizug einer neutralen Amtsperson gemäss Art. 49 Abs. 2 VStrR dem Schutz der betroffenen Per- son vor unrechtmässigen Eingriffen (RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 19). Die Auswahl der Amtsperson obliegt den betroffenen kantonalen Be- hörden (Art. 49 Abs. 2 VStrR). In einigen Kantonen ist gesetzlich geregelt, wer die Funktion der Amtsperson ausüben kann; oft sind es Mitglieder lokaler Behörden oder der Kantonspolizei. Im letzteren Fall muss die Aufgabentei- lung zwischen den als Amtsperson amtenden Polizeibeamten und den die Durchsuchung unterstützenden Polizeibeamten klar definiert und durchge- setzt werden (RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 20).

5.7.3 Laut der Berner Direktion für Inneres und Justiz wird im Kanton Bern praxis- gemäss ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Kantonspolizei als Amtsperson beigezogen. Eine gesetzliche Grundlage besteht im Kanton Bern nicht (act. 5.1.36 und 5.1.37). Anlässlich des Augenscheins vom

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19. August 2022 waren zwei Beamte der Berner Kantonspolizei anwesend, wobei I. die Untersuchungsleitung unterstützte und J. als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR handelte (act. 1.C). Hinweise, dass sich die im vorlie- genden Fall beigezogenen Polizeibeamten in einem Loyalitätskonflikt befun- den haben sollen, gehen weder aus dem Protokoll des Augenscheins noch den übrigen Verfahrensakten hervor, wobei die Amtsperson auch nicht die Aufgabe hat, seinen Polizeikollegen zu überprüfen, sondern in erster Linie die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den zuständigen Untersu- chungsbeamten. Ebenfalls lässt sich gestützt auf die vorliegenden Verfah- rensakten nicht beurteilen, wer J. zur Amtsperson bestimmt hatte. Damit lässt sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach J. vom für den Augenschein verantwortlichen Untersuchungsbeamten als Amtsperson be- zeichnet wurde (act. 1, S. 11), an dieser Stelle nicht abschliessend überprü- fen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin durch Ernennung von J. zur Amtsperson Nachteile erwachsen sind. Der Augen- schein fand im Beisein eines Verwaltungsratsmitglieds der Beschwerdefüh- rerin und ihres Rechtsvertreters statt. Dass die Amtsperson ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (act. 1.C).

5.8 Aus dem Gesagten folgt, dass der Besichtigungsbefehl und der Augenschein vom 18. und 19. August 2022 bundesrechtskonform erfolgten.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Beim vorliegen- den Umfang des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und in Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.3) ist der Be- schwerdeführerin eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- aufzuer- legen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- gedeckt. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Differenz in der Höhe von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde- führerin die Differenz von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lukas Blättler - Bundesamt für Gesundheit

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).