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BE.2017.1

Bundesstrafgericht · 2017-04-26 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 6. Januar 2016 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Steuer- hinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 und 2 MWSTG, evtl. Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnet (act. 8.4).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung fanden am 14. Dezember 2016 mehrere Hausdurchsuchungen statt, unter anderem in der Liegenschaft „Ferienhaus B.“ in Z. sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH in Y.. Anlässlich dieser zwei Hausdurchsuchungen wurden unter anderem eine Sichtmappe mit Unterlagen (act. 1.4, Pos. D52), drei Kartonkisten mit Belegen (act. 1.4, Pos. D103-D105), ein Laptop (act. 1.7, Pos. G1) sowie ein iPad (act. 1.7, Pos. G2) sichergestellt.

C. Die in Z. sichergestellten Dateien und Akten, unter anderem Pos. D52 und D103-D105, wurden von Amtes wegen versiegelt, da die Durchsuchung in Abwesenheit des berechtigten Inhabers stattfand (act. 1.6, S. 2).

D. Die in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Dateien, Akten und EDV-Geräte, unter anderem Pos. G1 und G2, wurden von Amtes wegen versiegelt, da B. sich weigerte, die Protokolle zu unterzeichnen (act. 1.3, S. 2).

E. Mit Gesuch vom 3. Januar 2017 gelangt die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Entsiegelung der am 14. De- zember 2016 in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH sowie in der Lie- genschaft „Ferienhaus B.“ sichergestellten Dateien und Akten (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 31. Januar 2017 beantragen die Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs. Für den Fall, dass ein für die Entsiegelung und Durchsuchung hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet wird, ersu- chen sie darum, dass die Dokument der Pos. D52 sowie Pos. D103-105 aus den Untersuchungsakten entfernt und dem Beschuldigten zugestellt werden. Des Weiteren seien die Gegenstände G1 und G2 im Falle einer Entsiegelung

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aus den Untersuchungsakten zu entfernen und den jeweiligen Eigentüme- rinnen, C. (betr. G1) bzw. D. (betr. G2) auszuhändigen (act. 6).

G. Die ESTV hält in ihrer Gesuchsreplik vom 13. Februar 2017 an ihrem Gesuch fest, mit der Ergänzung, dass eventuell die Unterlagen der Pos. D52 auszu- sondern seien (act. 8). Die Gesuchsgegner halten in ihrer Gesuchsduplik an ihren in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N 2696). Bei der In- landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend re- gelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom

E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

2. Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsieglungsrichter den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der

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Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutz- interessen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Ge- genstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafpro- zessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.6 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis des Bundesstrafgerichts entscheidet dieses bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zu- lässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegen- stehen (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gespro- chen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be- schlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; zuletzt Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2016.5 vom 23. März 2017, E. 3).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 3.1 sowie den

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Zwischenentscheid des Bundesstrafgerichts BE.2015.7 vom 8. März 2016, E. 2.2).

3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG).

3.3 Der Gesuchsgegner 2 ist einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsinhaber und Geschäftsführer der Einzelunternehmung B. Akkordunternehmen. Auf- grund einer MWST-Kontrolle der Gesellschaft für den Zeitraum 2010 bis 2014 sei festgestellt worden, dass in der Buchhaltung nicht erfasste Zahlun- gen auf ein nicht deklariertes Bankkonto sowie nicht gerechtfertigte Vorsteu- erabzüge vorliegen würden, die Abrechnung des Umsatzes nicht mit der Buchhaltung übereinstimme und diese unvollständig sei. Belege würden feh- len und Daten seien gelöscht worden; es würden Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass seit 2005 die Umsätze nicht korrekt gebucht und abgerechnet wor- den seien. Die im Zeitraum 2010 bis 2014 nicht korrekt abgerechnete Mehr- wertsteuer wurde provisorisch auf Fr. 714‘300.-- geschätzt (act. 1).

3.4 Die Edition der Kontoauszüge soll gemäss Gesuchstellerin den Verdacht be- stätigen (act. 1, S. 2). So sei aufgrund der Bankauszüge festgestellt worden, dass regelmässig und in erheblichem Umfang Kundenzahlungen auf vier in der Firmenbuchhaltung nicht bilanzierte Konten geflossen seien (act. 8, S. 2f, mit Verweis auf act. 8.5).

3.5 Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermögen schädigt (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Steuerhinterziehung liegt u.a. vor bei vor- sätzlicher oder fahrlässiger Verkürzung der Steuerforderung zulasten des Staates, indem in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Be- zugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug be- rechtigende Ausgaben deklariert werden (Art. 96 Abs. 1 MWSTG). Wer vor- sätzlich oder fahrlässig namentlich Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspa- piere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, begeht eine Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG).

3.6 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün-

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dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbe- stände. Aus den Ausführung und Belegen, insbesondere aus dem Kontroll- bericht (act. 8.1) sowie dem Zusatzbericht der Abteilung externe Prüfung (act. 8.5) geht hervor, dass steuerbare Umsätze der steuerpflichtigen Unter- nehmung des Beschuldigten nicht korrekt deklariert und versteuert worden sind. Die Gesuchsgegner bestreiten auch nicht, dass die MWST-Abrechnun- gen nicht mit der Buchhaltung übereinstimmen (act. 11, S. 3).

3.7 Ein solches Vorgehen wäre ohne Weiteres als Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG zu qualifizieren. Die unvollständige Abrech- nung und deren Nichterfassung in der Buchhaltung lässt sich allenfalls – ins- besondere bei Vorliegen von Arglist bei der Tatbegehung – auch unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR subsumieren. Das Nichterfassen von der Betriebsgesellschaft zuzurechnenden Umsätzen in deren Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung rich- tet sich dabei gegen diejenigen natürlichen Personen, welche die Tat ver- mutlich verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR), mithin gegen den Gesuchsgeg- ner als Geschäftsführer der Einzelfirma B. Akkordunternehmen. Die Vorbrin- gen der Gesuchsgegner (act. 6, 11) vermögen diesen Verdacht nicht zu ent- kräften.

E. 4 August 2016, E. 4.1).

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom

20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun- desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]).

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E. 4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH so- wie in der Liegenschaft „Ferienhaus B.“ verschiedene Dateien, Akten und EDV-Geräte sicherstellen (act. 1.4, 1.7). Dass diese Gegenstände mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfah- renserheblich sein könnten, liegt auf der Hand: Es ist einerseits anhand der über 100 sichergestellten Positionen augenscheinlich, dass der Gesuchs- gegner 2 seine Geschäftskorrespondenz in den Räumlichkeiten der A. GmbH aufbewahrte (act. 1.4, D1-D106), andererseits befanden sich auch in den Räumlichkeiten des „Ferienhauses B.“ offensichtlich Geschäftsdoku- mente (in concreto „Dokument Mailverkehr mit unterschriebener Offerte“, act. 1.7, Pos. G5).

E. 4.3 Die Gesuchsgegner beantragen für den Fall, dass das hiesige Gericht einen für die Entsiegelung und Durchsuchung hinreichenden Tatverdacht als ge- geben erachten sollte, die Aussonderung folgender Positionen mangels De- liktskonnex: eine Sichtmappe mit Unterlagen (act. 1.4, Pos. D52), drei Kar- tonkisten mit Belegen (act. 1.4, Pos. D103-D105), ein Laptop (act. 1.7, Pos. G1) sowie ein iPad (act. 1.7, Pos. G2) (act. 6, S. 2f und act. 11, S. 4f).

E. 4.3.1 In ihrer Gesuchsreplik lässt sich die Gesuchstellerin zum Antrag der Ausson- derung der Position D52 nicht vernehmen bzw. hält fest, dass sie dazu keine Bemerkungen hat (act. 8, S. 3). Sie bringt weiter an, dass eventuell die Un- terlagen gemäss Ziffer D52 des Sicherstellungsprotokolls auszusondern seien. Es darf danach angenommen werden, dass gegen die Aussonderung dieser Unterlagen nicht opponiert wird. Die Sichtmappe mit Unterlagen, Position D52, ist aufgrund fehlendem Unter- suchungsinteresse dem Gesuchsgegner 2 herauszugeben.

E. 4.3.2 Anders verhält es sich mit den Positionen D103-D105, bei denen die Ge- suchstellerin am Entsiegelungsgesuch festhält. Einerseits kann vorderhand auf die in E. 4.2 vorgebrachten Punkt verwiesen werden, dass der Gesuch- gegner 2 offensichtlich seine Geschäftskorrespondenz und somit verfah- rensrelevante Gegenstände in den Räumlichkeiten der A. GmbH aufbe- wahrte, wobei vermutet wird, dass sich diese auf über 100 sichergestellte Positionen verteilen. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die drei Kartonschachteln für das Verfahren relevantes Material enthalten können. Andererseits hätten die Gesuchsgegner die Obliegenheit gehabt zu benen- nen, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusam- menhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Da es sich um drei Karton- kisten mit diversen Unterlagen („Belegen“) handelt, wäre es angezeigt ge-

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wesen, den nach Meinung der Gesuchsteller auszusortierenden Inhalt zu- mindest grob zu umschreiben. Sie bringen jedoch lediglich vor, dass sich in den Kartons Unterlagen befinden, die Familienangehörige des Beschuldig- ten betreffen und sich auf rein private Angelegenheiten beziehen ohne jeden Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten (act. 4, S. 2). In ihrer Gesuchsduplik ändern die Gesuchsteller sodann diese Darstellung indem sie korrigieren, dass sich in diesen Kartonschachteln auch Unterlagen befin- den würden, an denen keinerlei Untersuchungsinteresse besteht (act. 11, S. 4), was e contrario bedeutet, dass sich darin Unterlagen befinden, an de- nen durchaus Untersuchungsinteresse besteht. Die Gesuchsgegner räumen weiter ein, sich nicht mit Sicherheit daran erinnern zu können, welche Unter- lagen sich in den Position D103-D105 befinden (act. 11, S. 5). Damit hätten sie umso mehr zumindest ansatzweise auflisten müssen, welche Unterlagen zur Aussonderung beantragt werden. Ein Deliktskonnex ist deshalb grundsätzlich zu bejahen und der Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung dieser Positionen gutzuheissen.

E. 4.3.3 Der Gesuchsgegner 2 führt seine Geschäftskorrespondenz und die entspre- chenden Unterlagen zumindest zum Teil über die sichergestellten EDV-Ge- räte (PCs und Handy, act. 6, S. 3). Auch wenn die beiden in Frage stehenden EDV-Geräte (Pos. G1 und G2) im Eigentum der Tochter bzw. Lebenspartne- rin des Gesuchsgegners 2 stehen sollten, wird nicht nachvollziehbar darge- legt, inwiefern der Gesuchsgegner 2 diese Geräte nicht benutzt haben sollte und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass sich auf diesen Geräten geschäftsrelevante Inhalte befinden. Vorliegend wurden die in Frage stehen- denden, nota bene portablen, Geräte in der Liegenschaft „Ferienhaus B.“ stationiert. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum all- gemeinen Gebrauch der sich jeweils dort aufhaltenden Personen, mithin auch dem Gesuchsgegner 2, zur Verfügung stehen und dass sich auf diesen Geräten grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.

Zusammenfassend ist damit auch für die Positionen G1 und G2 von einem Deliktskonnex für die zwei Datenträger auszugehen. Das Entsiegelungsge- such ist auch diesbezüglich gutzuheissen.

E. 5.1 Datenträger sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.3; TPF 2009 176 E. 4.1). Damit wird nicht zuletzt dem im Strafprozessrecht zu beachtenden verfassungsmässi-

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gen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Rechnung ge- tragen. Angesichts einer Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis zu wahren sowie Geheimnisse, welche Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden (Art. 50 Abs. 2 VStrR; Urteil des Bundesge- richts 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3.1). Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO können einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. für das Verfahren nicht relevante private Aktfotos in einem Wirtschaftsfall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand etc.; vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 248 N. 23). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheim- nisse können geltend gemacht werden, stehen jedoch einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Straf- verfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (KELLER, a.a.O., N. 24 m.w.H.). Be- troffene, welche die Siegelung beantragen, haben die prozessuale Obliegen- heit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung zu unter- stützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137 IV 189 E. 4.2).

E. 5.2 Die Gesuchsgegner machen geltend, dass sich in drei Kartonkisten (Pos. D103-105) Unterlagen befinden würden, die Familienangehörige des Be- schuldigten betreffen und sich auf rein private Angelegenheiten beziehen, ohne jeden Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten. Weiter sollen auf dem Laptop (Pos. G1) und auf dem iPad (Pos. G2) mutmasslich Daten abgespeichert sein, die unter dem Schutz der Privatsphäre der Toch- ter bzw. der Lebenspartnerin des Beschuldigten stehen würden (act. 4, S. 2). Die Gesuchsgegner machen somit private Geheimhaltungsinteressen gegen die Entsiegelung geltend.

E. 5.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der Datenträger absolut entgegenstünden, sind von den Ge- suchsgegnern keine angerufen worden und auch nicht ersichtlich (act. 6, 11).

E. 5.4 Wie bereits dargelegt, muss angenommen werden, dass sich auf den in Frage stehenden Geräten und/oder in den Kartonkisten untersuchungsrele- vante Daten befinden (vgl. oben E. 4.3.2 und 4.3.3). Mit der pauschalen Be- hauptung der Gesuchsgegner, dass unter den Positionen D103-D105, G1

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und G2 mutmasslich Inhalte mit privatem Geheimhaltungsinteresse vorlä- gen, kommen sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfah- ren nicht nach, da auch nicht ansatzweise ausgeführt wird, welche Unterla- gen oder Daten besonders schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten sol- len. Zu beachten ist ausserdem, dass zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Vermögenslage für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können, weshalb der Kreis der möglicherweise relevanten Dokumente weit zu ziehen ist (z.B. Emails, Kontakte, Bankbelege, eingescannte Belege, etc.). Insge- samt überwiegt angesichts der Tatvorwürfe das Interesse an der Strafverfol- gung die geltend gemachten Privatgeheimnisse. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Kartonschachteln sowie der EDV-Geräte durch die Gesuchstellerin steht somit nichts entgegen.

E. 5.5 Falls auf den Datenträgern Privatgeheimnisse zum Vorschein kommen soll- ten, ist diesen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_659/2012 vom 16. Juli 2013, E. 3.1). Die Gesuchstellerin wird nach erfolgter Durchsu- chung mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung entscheiden, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (TPF 2011 80 E. 2). In dieser Verfügung wird auch zu entscheiden sein, ob sich unter den beschlagnahmten Informationen solche befinden, welche ei- nes besonderen Schutzes bedürfen, und beispielsweise ausschlössen, Drit- ten Zugang dazu zu gewähren (TPF 2009 176 E. 4.2).

Weitere Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnismässig sein könnte, sind keine erkennbar.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – mit der einzigen Aus- nahme bezüglich der in E. 4.3.1 erwähnten Position D52 „Sichtmappe Un- terlagen Betreibung gegen D.“ (act. 1.4, S. 3) – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Daten- träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als im über- wiegenden Masse unterliegende Partei die Gerichtskosten unter solidari- scher Haftbarkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die unter der Position D52 vorgefundene Sichtmappe wird nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an den Gesuchsgegner 2 herausgege- ben.
  3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, HAUPTABTEILUNG MEHRWERTSTEUER, Gesuchstellerin

gegen

1. A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Roman J. Sieber, Gesuchsgegnerin 1

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roman J. Sieber, Gesuchsgegner 2

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2017.1

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 6. Januar 2016 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Steuer- hinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 und 2 MWSTG, evtl. Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnet (act. 8.4).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung fanden am 14. Dezember 2016 mehrere Hausdurchsuchungen statt, unter anderem in der Liegenschaft „Ferienhaus B.“ in Z. sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH in Y.. Anlässlich dieser zwei Hausdurchsuchungen wurden unter anderem eine Sichtmappe mit Unterlagen (act. 1.4, Pos. D52), drei Kartonkisten mit Belegen (act. 1.4, Pos. D103-D105), ein Laptop (act. 1.7, Pos. G1) sowie ein iPad (act. 1.7, Pos. G2) sichergestellt.

C. Die in Z. sichergestellten Dateien und Akten, unter anderem Pos. D52 und D103-D105, wurden von Amtes wegen versiegelt, da die Durchsuchung in Abwesenheit des berechtigten Inhabers stattfand (act. 1.6, S. 2).

D. Die in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Dateien, Akten und EDV-Geräte, unter anderem Pos. G1 und G2, wurden von Amtes wegen versiegelt, da B. sich weigerte, die Protokolle zu unterzeichnen (act. 1.3, S. 2).

E. Mit Gesuch vom 3. Januar 2017 gelangt die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Entsiegelung der am 14. De- zember 2016 in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH sowie in der Lie- genschaft „Ferienhaus B.“ sichergestellten Dateien und Akten (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 31. Januar 2017 beantragen die Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs. Für den Fall, dass ein für die Entsiegelung und Durchsuchung hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet wird, ersu- chen sie darum, dass die Dokument der Pos. D52 sowie Pos. D103-105 aus den Untersuchungsakten entfernt und dem Beschuldigten zugestellt werden. Des Weiteren seien die Gegenstände G1 und G2 im Falle einer Entsiegelung

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aus den Untersuchungsakten zu entfernen und den jeweiligen Eigentüme- rinnen, C. (betr. G1) bzw. D. (betr. G2) auszuhändigen (act. 6).

G. Die ESTV hält in ihrer Gesuchsreplik vom 13. Februar 2017 an ihrem Gesuch fest, mit der Ergänzung, dass eventuell die Unterlagen der Pos. D52 auszu- sondern seien (act. 8). Die Gesuchsgegner halten in ihrer Gesuchsduplik an ihren in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N 2696). Bei der In- landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend re- gelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom

4. August 2016, E. 4.1).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

2. Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsieglungsrichter den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der

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Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutz- interessen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Ge- genstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafpro- zessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.6 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis des Bundesstrafgerichts entscheidet dieses bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zu- lässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegen- stehen (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gespro- chen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be- schlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; zuletzt Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2016.5 vom 23. März 2017, E. 3).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 3.1 sowie den

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Zwischenentscheid des Bundesstrafgerichts BE.2015.7 vom 8. März 2016, E. 2.2).

3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG).

3.3 Der Gesuchsgegner 2 ist einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsinhaber und Geschäftsführer der Einzelunternehmung B. Akkordunternehmen. Auf- grund einer MWST-Kontrolle der Gesellschaft für den Zeitraum 2010 bis 2014 sei festgestellt worden, dass in der Buchhaltung nicht erfasste Zahlun- gen auf ein nicht deklariertes Bankkonto sowie nicht gerechtfertigte Vorsteu- erabzüge vorliegen würden, die Abrechnung des Umsatzes nicht mit der Buchhaltung übereinstimme und diese unvollständig sei. Belege würden feh- len und Daten seien gelöscht worden; es würden Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass seit 2005 die Umsätze nicht korrekt gebucht und abgerechnet wor- den seien. Die im Zeitraum 2010 bis 2014 nicht korrekt abgerechnete Mehr- wertsteuer wurde provisorisch auf Fr. 714‘300.-- geschätzt (act. 1).

3.4 Die Edition der Kontoauszüge soll gemäss Gesuchstellerin den Verdacht be- stätigen (act. 1, S. 2). So sei aufgrund der Bankauszüge festgestellt worden, dass regelmässig und in erheblichem Umfang Kundenzahlungen auf vier in der Firmenbuchhaltung nicht bilanzierte Konten geflossen seien (act. 8, S. 2f, mit Verweis auf act. 8.5).

3.5 Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermögen schädigt (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Steuerhinterziehung liegt u.a. vor bei vor- sätzlicher oder fahrlässiger Verkürzung der Steuerforderung zulasten des Staates, indem in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Be- zugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug be- rechtigende Ausgaben deklariert werden (Art. 96 Abs. 1 MWSTG). Wer vor- sätzlich oder fahrlässig namentlich Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspa- piere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, begeht eine Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG).

3.6 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün-

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dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbe- stände. Aus den Ausführung und Belegen, insbesondere aus dem Kontroll- bericht (act. 8.1) sowie dem Zusatzbericht der Abteilung externe Prüfung (act. 8.5) geht hervor, dass steuerbare Umsätze der steuerpflichtigen Unter- nehmung des Beschuldigten nicht korrekt deklariert und versteuert worden sind. Die Gesuchsgegner bestreiten auch nicht, dass die MWST-Abrechnun- gen nicht mit der Buchhaltung übereinstimmen (act. 11, S. 3).

3.7 Ein solches Vorgehen wäre ohne Weiteres als Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG zu qualifizieren. Die unvollständige Abrech- nung und deren Nichterfassung in der Buchhaltung lässt sich allenfalls – ins- besondere bei Vorliegen von Arglist bei der Tatbegehung – auch unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR subsumieren. Das Nichterfassen von der Betriebsgesellschaft zuzurechnenden Umsätzen in deren Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung rich- tet sich dabei gegen diejenigen natürlichen Personen, welche die Tat ver- mutlich verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR), mithin gegen den Gesuchsgeg- ner als Geschäftsführer der Einzelfirma B. Akkordunternehmen. Die Vorbrin- gen der Gesuchsgegner (act. 6, 11) vermögen diesen Verdacht nicht zu ent- kräften.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom

20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun- desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]).

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4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Geschäftsräumlichkeiten der A. GmbH so- wie in der Liegenschaft „Ferienhaus B.“ verschiedene Dateien, Akten und EDV-Geräte sicherstellen (act. 1.4, 1.7). Dass diese Gegenstände mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfah- renserheblich sein könnten, liegt auf der Hand: Es ist einerseits anhand der über 100 sichergestellten Positionen augenscheinlich, dass der Gesuchs- gegner 2 seine Geschäftskorrespondenz in den Räumlichkeiten der A. GmbH aufbewahrte (act. 1.4, D1-D106), andererseits befanden sich auch in den Räumlichkeiten des „Ferienhauses B.“ offensichtlich Geschäftsdoku- mente (in concreto „Dokument Mailverkehr mit unterschriebener Offerte“, act. 1.7, Pos. G5).

4.3 Die Gesuchsgegner beantragen für den Fall, dass das hiesige Gericht einen für die Entsiegelung und Durchsuchung hinreichenden Tatverdacht als ge- geben erachten sollte, die Aussonderung folgender Positionen mangels De- liktskonnex: eine Sichtmappe mit Unterlagen (act. 1.4, Pos. D52), drei Kar- tonkisten mit Belegen (act. 1.4, Pos. D103-D105), ein Laptop (act. 1.7, Pos. G1) sowie ein iPad (act. 1.7, Pos. G2) (act. 6, S. 2f und act. 11, S. 4f).

4.3.1 In ihrer Gesuchsreplik lässt sich die Gesuchstellerin zum Antrag der Ausson- derung der Position D52 nicht vernehmen bzw. hält fest, dass sie dazu keine Bemerkungen hat (act. 8, S. 3). Sie bringt weiter an, dass eventuell die Un- terlagen gemäss Ziffer D52 des Sicherstellungsprotokolls auszusondern seien. Es darf danach angenommen werden, dass gegen die Aussonderung dieser Unterlagen nicht opponiert wird. Die Sichtmappe mit Unterlagen, Position D52, ist aufgrund fehlendem Unter- suchungsinteresse dem Gesuchsgegner 2 herauszugeben. 4.3.2 Anders verhält es sich mit den Positionen D103-D105, bei denen die Ge- suchstellerin am Entsiegelungsgesuch festhält. Einerseits kann vorderhand auf die in E. 4.2 vorgebrachten Punkt verwiesen werden, dass der Gesuch- gegner 2 offensichtlich seine Geschäftskorrespondenz und somit verfah- rensrelevante Gegenstände in den Räumlichkeiten der A. GmbH aufbe- wahrte, wobei vermutet wird, dass sich diese auf über 100 sichergestellte Positionen verteilen. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die drei Kartonschachteln für das Verfahren relevantes Material enthalten können. Andererseits hätten die Gesuchsgegner die Obliegenheit gehabt zu benen- nen, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusam- menhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Da es sich um drei Karton- kisten mit diversen Unterlagen („Belegen“) handelt, wäre es angezeigt ge-

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wesen, den nach Meinung der Gesuchsteller auszusortierenden Inhalt zu- mindest grob zu umschreiben. Sie bringen jedoch lediglich vor, dass sich in den Kartons Unterlagen befinden, die Familienangehörige des Beschuldig- ten betreffen und sich auf rein private Angelegenheiten beziehen ohne jeden Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten (act. 4, S. 2). In ihrer Gesuchsduplik ändern die Gesuchsteller sodann diese Darstellung indem sie korrigieren, dass sich in diesen Kartonschachteln auch Unterlagen befin- den würden, an denen keinerlei Untersuchungsinteresse besteht (act. 11, S. 4), was e contrario bedeutet, dass sich darin Unterlagen befinden, an de- nen durchaus Untersuchungsinteresse besteht. Die Gesuchsgegner räumen weiter ein, sich nicht mit Sicherheit daran erinnern zu können, welche Unter- lagen sich in den Position D103-D105 befinden (act. 11, S. 5). Damit hätten sie umso mehr zumindest ansatzweise auflisten müssen, welche Unterlagen zur Aussonderung beantragt werden. Ein Deliktskonnex ist deshalb grundsätzlich zu bejahen und der Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung dieser Positionen gutzuheissen. 4.3.3 Der Gesuchsgegner 2 führt seine Geschäftskorrespondenz und die entspre- chenden Unterlagen zumindest zum Teil über die sichergestellten EDV-Ge- räte (PCs und Handy, act. 6, S. 3). Auch wenn die beiden in Frage stehenden EDV-Geräte (Pos. G1 und G2) im Eigentum der Tochter bzw. Lebenspartne- rin des Gesuchsgegners 2 stehen sollten, wird nicht nachvollziehbar darge- legt, inwiefern der Gesuchsgegner 2 diese Geräte nicht benutzt haben sollte und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass sich auf diesen Geräten geschäftsrelevante Inhalte befinden. Vorliegend wurden die in Frage stehen- denden, nota bene portablen, Geräte in der Liegenschaft „Ferienhaus B.“ stationiert. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum all- gemeinen Gebrauch der sich jeweils dort aufhaltenden Personen, mithin auch dem Gesuchsgegner 2, zur Verfügung stehen und dass sich auf diesen Geräten grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.

Zusammenfassend ist damit auch für die Positionen G1 und G2 von einem Deliktskonnex für die zwei Datenträger auszugehen. Das Entsiegelungsge- such ist auch diesbezüglich gutzuheissen.

5.

5.1 Datenträger sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.3; TPF 2009 176 E. 4.1). Damit wird nicht zuletzt dem im Strafprozessrecht zu beachtenden verfassungsmässi-

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gen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Rechnung ge- tragen. Angesichts einer Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis zu wahren sowie Geheimnisse, welche Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden (Art. 50 Abs. 2 VStrR; Urteil des Bundesge- richts 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3.1). Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO können einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. für das Verfahren nicht relevante private Aktfotos in einem Wirtschaftsfall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand etc.; vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 248 N. 23). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheim- nisse können geltend gemacht werden, stehen jedoch einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Straf- verfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (KELLER, a.a.O., N. 24 m.w.H.). Be- troffene, welche die Siegelung beantragen, haben die prozessuale Obliegen- heit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung zu unter- stützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137 IV 189 E. 4.2).

5.2 Die Gesuchsgegner machen geltend, dass sich in drei Kartonkisten (Pos. D103-105) Unterlagen befinden würden, die Familienangehörige des Be- schuldigten betreffen und sich auf rein private Angelegenheiten beziehen, ohne jeden Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten. Weiter sollen auf dem Laptop (Pos. G1) und auf dem iPad (Pos. G2) mutmasslich Daten abgespeichert sein, die unter dem Schutz der Privatsphäre der Toch- ter bzw. der Lebenspartnerin des Beschuldigten stehen würden (act. 4, S. 2). Die Gesuchsgegner machen somit private Geheimhaltungsinteressen gegen die Entsiegelung geltend. 5.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der Datenträger absolut entgegenstünden, sind von den Ge- suchsgegnern keine angerufen worden und auch nicht ersichtlich (act. 6, 11). 5.4 Wie bereits dargelegt, muss angenommen werden, dass sich auf den in Frage stehenden Geräten und/oder in den Kartonkisten untersuchungsrele- vante Daten befinden (vgl. oben E. 4.3.2 und 4.3.3). Mit der pauschalen Be- hauptung der Gesuchsgegner, dass unter den Positionen D103-D105, G1

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und G2 mutmasslich Inhalte mit privatem Geheimhaltungsinteresse vorlä- gen, kommen sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfah- ren nicht nach, da auch nicht ansatzweise ausgeführt wird, welche Unterla- gen oder Daten besonders schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten sol- len. Zu beachten ist ausserdem, dass zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Vermögenslage für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können, weshalb der Kreis der möglicherweise relevanten Dokumente weit zu ziehen ist (z.B. Emails, Kontakte, Bankbelege, eingescannte Belege, etc.). Insge- samt überwiegt angesichts der Tatvorwürfe das Interesse an der Strafverfol- gung die geltend gemachten Privatgeheimnisse. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Kartonschachteln sowie der EDV-Geräte durch die Gesuchstellerin steht somit nichts entgegen.

5.5 Falls auf den Datenträgern Privatgeheimnisse zum Vorschein kommen soll- ten, ist diesen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_659/2012 vom 16. Juli 2013, E. 3.1). Die Gesuchstellerin wird nach erfolgter Durchsu- chung mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung entscheiden, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (TPF 2011 80 E. 2). In dieser Verfügung wird auch zu entscheiden sein, ob sich unter den beschlagnahmten Informationen solche befinden, welche ei- nes besonderen Schutzes bedürfen, und beispielsweise ausschlössen, Drit- ten Zugang dazu zu gewähren (TPF 2009 176 E. 4.2).

Weitere Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnismässig sein könnte, sind keine erkennbar.

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – mit der einzigen Aus- nahme bezüglich der in E. 4.3.1 erwähnten Position D52 „Sichtmappe Un- terlagen Betreibung gegen D.“ (act. 1.4, S. 3) – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Daten- träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als im über- wiegenden Masse unterliegende Partei die Gerichtskosten unter solidari- scher Haftbarkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Die unter der Position D52 vorgefundene Sichtmappe wird nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an den Gesuchsgegner 2 herausgege- ben.

3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.

Bellinzona, 27. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer - Rechtsanwalt Roman J. Sieber,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).