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BV.2021.56

Bundesstrafgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Sachverhalt

A. Am 2. November 2020 wurde A. als Beifahrer eines Personenwagens mit dem Kennzeichen «(…)» (MNE) beim Grenzübergang Bardonnex (GE) durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfol- gend «BAZG»; vormals Eidgenössische Zollverwaltung [«EZV»]) angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle stellte der Zollbeamte in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Zellophanfolie eingewickeltes Bargeld in Höhe von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) fest (act. 2.1). A. gab gegenüber dem Zollbeamten an, dass das Bargeld von seinem Konto in Schweden stamme und er es für seine Reise nach Spanien benötige. Das Geld sei für Reisen gedacht. Er habe sich pensionieren lassen und reise nun herum (act. 2.2). Die gleichentags vorgenommene Untersuchung der sichergestellten Geldscheine mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer (ITE- MISER®) vom 2. November 2020 ergab, dass diese mit Kokain- und Methamphetaminspuren kontaminiert waren (nachfolgend «ITMS Bericht»). Eine Kontamination mit Kokainspuren wurde ausserdem in den vorderen und hinteren Taschen der Hose sowie am T-Shirt und aussen an der Hose von A. gemessen. Am Nacken, an den Händen und Vorderarmen von A. wurden Heroinspuren gemessen. Betäubungsmittel wurden keine festgestellt. Auf- grund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld von EUR 22'600.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom

18. März 2005 (Zollgesetz, ZG; SR 631.0) vorläufig sicher. Laut Angaben des BAZG soll das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfol- gend «IRM») die Kontamination des Bargeldes mit Betäubungsmitteln an- lässlich der am 12. November 2021 durchgeführte Zweitanalyse bestätigt haben (act. 2, S. 2; der entsprechende Bericht des IRM liegt dem Gericht nicht vor).

B. Die Polizei verzichtete auf die Sicherstellung des Geldes anlässlich der An- haltung von A. am 2. November 2020 (act. 2.1, S. 4) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf lehnte das Gesuch des BAZG vom 1. Februar 2021 um Fallübernahme mit gleichtägiger E-Mail ab (act. 2.4).

C. Am 8. Januar 2021 wandte sich A. an das BAZG und ersuchte um Heraus- gabe des vorläufig sichergestellten Bargeldes (das Schreiben liegt nicht in den Akten). Darauf bezugnehmend teilte das BAZG A. mit Schreiben vom

2. Februar 2021 mit, dass die vorläufige Sicherstellung der EUR 22'600.-- bestehen bleibe. Es würden noch Abklärungen laufen und sobald diese ab-

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geschlossen seien, werde über die Freigabe der Barmittel oder die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens entschieden (act. 1.3).

D. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 24. Februar 2021) teilte das BAZG dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die kantonal zuständige Strafverfol- gungsbehörde auf eine Fallübernahme verzichte, weshalb das BAZG für die Fallabwicklung zuständig sei. Die von A. mitgeführten Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 104 ZG vorläufig sichergestellt worden und ge- gen die vorläufige Sicherstellung bestehe kein ordentliches Rechtsmittel. Das BAZG könne gestützt auf Art. 104 ZG i.V.m. Art. 69 ff. StGB Gegen- stände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, die zu einer Verletzung von nichtzollrechtlichen Erlassen führen (wozu auch das Bundesgesetz vom

3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121] zähle), wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Das BAZG könne auch eine selbständige Einziehung anordnen. Die bei A. sichergestellten Barmittel seien unbekannter Herkunft und umfassend mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Barmittel aus deliktischer Tätigkeit stam- men oder für solche genutzt werden (sollten) resp. es bestehe ein Tatver- dacht dafür. Das BAZG gewährte A. das Recht, sich innert 30 Tagen zu ei- nem allfälligen Einziehungsbescheid zu äussern und wies ihn daraufhin, dass ein allfälliger Einziehungsbescheid bei der Behörde mittels Einsprache angefochten werden könne. Ferner teilte das BAZG im Schreiben mit, dass es beabsichtige, die Vermögenswerte sicherzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Einziehungsbescheides definitiv einzuziehen. Schliesslich stellte das BAZG A. als Auskunftsperson i.S.v. Art. 40 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) diverse Fragen (act. 1.2).

E. A. nahm zu den Sachverhaltsfeststellungen des BAZG mit Eingabe vom

19. März 2021 Stellung und führte aus, dass die ihm gestellten Fragen da- rauf abzielen würden, ihm eine oder mehrere strafbare Handlungen anzulas- ten, für welche die Strafkompetenz des BAZG nicht gegeben sei. Die Straf- verfolgungskompetenz des BAZG beschränke sich gemäss Art. 128 ZG auf Widerhandlungen nach dem ZG und dem VStrR (act. 1.4).

F. Mit Beschluss (recte: Verfügung) vom 7. Dezember 2021 eröffnete der un- tersuchende Fachspezialist des BAZG gegen A. ein selbständiges Einzie- hungsverfahren und beschlagnahmte die Barmittel. Zur Begründung wurde

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ausgeführt, dass das BAZG von deliktischer Herkunft des Bargeldes aus- gehe, weshalb es ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel gestützt auf das VStrR beschlagnahme. A. käme in diesem Verfah- ren die Parteirolle des von der Einziehung Betroffenen (Auskunftsperson) zu (act. 1.5). Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Fachspezi- alist die gleichtägige Verfügung bei, mit welcher er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 2. November 2020 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmte. Als Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde Beschwerde nach Art. 26 VStrR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgeführt (act. 1.1).

G. A. liess am 13. Dezember 2021 zuhanden der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beim Direktor des BAZG Beschwerde erheben und die Auf- hebung der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 sowie Her- ausgabe der beschlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).

H. Am 17. Dezember 2021 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde von A. samt seiner gleichtägigen Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.

I. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten sowohl A. als auch der Vizedirek- tor des BAZG in ihren Eingaben vom 17. und 31. Januar 2022 an den in der Beschwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 6, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach VStrR verfolgt und beurteilt. Die verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 ZG).

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E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Be- hörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersu- chungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfü- gung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2021. Damit ist die ange- rufene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigentümer des beschlagnahmten Bargeldes ist der Beschwerdeführer be- schwerdebefugt. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene

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Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Vize- direktors des BAZG wurden der Beschwerdekammer unter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.

E. 3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR sinngemäss Anwendung.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Beschlagnahme sei un- zulässig, weil bisher kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, kein Strafbe- scheid oder sonstige Schlussverfügung erlassen worden sei. Am 7. Dezem- ber 2021 sei ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR er- öffnet worden, das unmissverständlich vom Strafverfahren abgegrenzt sei. Es sei strikt subsidiär und komme nur ausserhalb eines laufenden Verwal- tungsverfahrens (recte: Verwaltungsstrafverfahrens) in Betracht. Eine Be- schlagnahme nach Art. 46 VStrR könne jedoch nicht erfolgen, da diese nur in einem Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei. Eine Beschlagnahme- verfügung setze den Vorwurf von Widerhandlungen gegen das VStrR oder das ZG voraus, der hier nicht vorliege. Im Gegensatz zu Art. 377 Abs. 1 StPO sehe Art. 104 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 VStrR die Beschlag- nahme nicht vor. Zudem beschränke sich die Verwaltungsstrafkompetenz des Beschwerdegegners auf die Tatbestände des Zollgesetzes. Ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Beschwerdegegner mangels gesetz- licher Grundlage nicht befugt, Beschlagnahme oder sonstige verwaltungs- strafrechtlichen Zwangsmassnahmen zu verfügen. Nur weil die zuständige Staatsanwaltschaft die Fallübernahme abgelehnt habe, könne der Be- schwerdegegner kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Betäubungsmittel- delikten führen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Be- schlagnahmeverfügung sei ungenügend begründet, weshalb er diese in ma- terieller Hinsicht nicht rügen könne (act. 1, S. 5 ff.; act. 6, S. 2 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass sich das selbständige Ein- ziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richte und Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR beschlagnahmt werden könnten. Die während der vorläufigen Sicherstellung vorgenommenen ersten Abklärungen würden als Grundlage für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung oder für die Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte dienen, wenn von einer Einziehung abgesehen werde. Das Gesetz äussere sich nicht dazu, wie lange diese Phase dauern dürfe. Da die vorläufige Sicherstellung lediglich provisorischen Charakter aufweise und sich die betroffene Person dagegen nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen könne, sei der Erlass einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 46 VStrR sachgerecht. Zu- dem könne die Phase zwischen vorläufiger Sicherstellung und definitiver

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Einziehung oder Rückgabe an die betroffene Person eine gewisse Zeit be- anspruchen, was dem provisorischen Charakter der Sicherstellung wider- spreche. Das Bundesgericht verweise im Urteil 1C_332/2018 vom 22. Au- gust 2018 für die selbständige Einziehung auf das Verfahren des Verwal- tungsstrafrechts. Das VStrR trenne zwar zwischen materiell-rechtlichen und formell-rechtlichen Vorschriften, jedoch seien die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts nicht in einem eigenen Prozess- gesetz, sondern im dritten Titel des VStrR kodifiziert. Damit sei eine Be- schlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR auch im selbständigen Einzie- hungsverfahren die einzig korrekte prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung, wenn das Bargeld voraussichtlich der Einziehung unterliege (act. 2, S. 2 f.; act. 8, S. 2 f.).

E. 3.3.1 Der Beschwerdegegner beruft sich auf Art. 104 ZG. Der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltende Art. 104 ZG mit der Marginalie «Vorläufige Sicher- stellung, Rückgabe und Einziehung» lautet wie folgt:

1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

a. als Beweismittel gebraucht werden; oder

b. einzuziehen sind.

2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.

E. 3.3.2 Das Verfahren der selbständigen Einziehung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZG richtet sich gemäss dem Gesetzeswortlaut nach Art. 66 VStrR. Laut Art. 66 Abs. 1 VStrR (Marginalie «selbständige Einziehung») wird ein selbständiger Einziehungsbescheid insbesondere dann erlassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht führt, aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögens- werte einzuziehen sind. Ein Einziehungsbescheid ergeht auch, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert (Art. 66 Abs. 2 VStrR). Hat die Untersuchung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung erfüllt sind, so ordnet die Verwaltungsbe-

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hörde – nach Erlass eines Schlussprotokolls und der Möglichkeit zur Stel- lungnahme (Art. 61 VStrR analog) – diese in einem schriftlichen Einzie- hungsbescheid an und stellt sie der betroffenen Person zu (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 VStrR; FRANK/CAPRARA, Die selbständige Einziehung im Ver- waltungsstrafverfahren [Art. 66 VStrR], in: forumpoenale 2/2018, S. 124). Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ergeht in analoger Anwendung von Art. 62 VStrR ein Einstellungsbescheid (FRANK/CAPRARA, a.a.O., S. 124). Das selbständige Einziehungsverfahren ist streng subsidiär und kommt nur ausserhalb eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens in Be- tracht (FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 8). Dabei handelt es sich um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2.1; 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5817/2017 vom

E. 3.3.3 Gegen den Einziehungsbescheid kann der Betroffene gemäss Art. 67 VStrR innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Ist Einsprache er- hoben worden, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid zu über- prüfen (Art. 69 VStrR) und aufgrund der Ergebnisse der neuen Prüfung trifft die Verwaltung danach eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln und dadurch das Einspracheverfahren übersprin- gen (Art. 71 VStrR). Gemäss Art. 72 VStrR kann der Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Einziehungsverfügung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4).

E. 3.4.1 Vorliegend ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf keine Be- schlagnahme i.S.v. Art. 104 Abs. 2 ZG an. Damit wären die vorläufig sicher- gestellten Barmittel nach Art. 104 Abs. 3 ZG dem Beschwerdeführer zurück- zugeben gewesen. Indes eröffnete der Beschwerdegegner ein selbständiges

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Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG und beschlagnahmte die vor- läufig sichergestellte Barmittel gestützt auf Art. 46 f. VStrR (act. 1.1). Nach- folgend ist zunächst der zwischen den Parteien umstrittene Punkt zu klären, ob der Beschwerdegegner auch im selbständigen Einziehungsverfahren Be- schlagnahmeverfügungen gestützt auf Art. 46 f. VStrR erlassen darf.

E. 3.4.2 Die Anordnung einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Ein- ziehungsverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZG setzt als Zwangsmassnahme und damit als Eingriff in Grundrechte der betroffenen Person eine gesetzli- che Grundlage voraus (Art. 36 Abs. 1 BV). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafprozessrecht (vgl. Art. 377 StPO) ist eine explizite Bestimmung für die Beschlagnahme im selbständigen Einziehungsverfahren weder in den Art. 66 ff. VStrR noch im Zollgesetz enthalten. Indes enthält Art. 46 f. VStrR Bestimmungen zur Beschlagnahme, auf welche sich der Beschwerdegegner in der hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 beruft. Die Art. 46 f. VStrR befinden sich systematisch im dritten Titel des VStrR, der die Artikel 19 bis 103 VStrR umfasst, und den Titel «Verwaltungs- strafverfahren» trägt. Der dritte Titel des VStrR enthält formell-rechtlichen Vorschriften, die in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor den Untersu- chungsbehörden, den Beschwerdeinstanzen und den jeweiligen Sachgerich- ten zur Anwendung gelangen. Art. 128 Abs. 1 ZG erklärt, dass Widerhand- lungen gegen das Zollgesetz unter anderem nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden. Gestützt auf diesen Verweis ist der Beschwerdegegner be- fugt, bei Widerhandlungen gegen das Zollgesetz Beschlagnahmeverfügung i.S.v. Art. 46 f. VStrR zu erlassen. Der Verweis in Art. 104 Abs. 4 ZG präzi- siert lediglich, dass sich das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richtet. Die Anwendung von Art. 46 f. VStrR und die Möglichkeit einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens werden dadurch indes nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2022.8 vom 26. April 2022 E. 4, dem ein ähnlicher Sach- verhalt zugrunde lag und in welchem die Beschlagnahmevoraussetzungen nach Art. 46 VStrR geprüft wurden).

E. 3.4.3 Für die Anwendbarkeit von Art. 46 f. VStrR im selbständigen Einziehungs- verfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR spricht eine weitere Überlegung. Ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 ZG berechtigt, die Vermögenswerte und Gegenstände vorläufig si- cherzustellen und diese einzuziehen, ist nicht zu erkennen, weshalb der Be- schwerdegegner diese nicht auch im Sinne einer provisorischen Massnahme beschlagnahmen könnte. Die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände im selbständigen Einziehungsverfahren

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gewährt ausserdem der betroffenen Person die Möglichkeit, dagegen Be- schwerde zu erheben, was bei einer Eröffnung des selbständigen Einzie- hungsverfahrens ohne (akzessorische) Beschlagnahme nicht gegeben wäre, da gegen die vorläufige Sicherstellung nach Art. 104 Abs. 1 ZG, die im Übrigen von Gesetzes wegen nicht auf eine konkrete Zeitdauer begrenzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.5), kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (HEIMGARTNER, Stämpflis Handkom- mentar, Zollgesetz, 2009, Art. 104 N. 23). Ein Rechtsmittel, namentlich die Einsprache nach Art. 67 VStrR, besteht erst gegen den Einziehungsbe- scheid. Bis zum Einziehungsbescheid hätte die von der vorläufigen Sicher- stellung betroffene Person keine Möglichkeit, sich gegen diese zu wehren. Sofern die Einsprache nach Art. 67 VStrR nicht direkt vom Strafgericht be- handelt wird (vgl. Art. 71 VStrR), stellt sie ein rein verwaltungsinternes Rechtsmittel dar. Zu beachten ist ausserdem, dass bis zur Beurteilung durch das Sachgericht als erste gerichtliche Instanz einige Zeit vergehen kann. Mit Erlass einer Beschlagnahmeverfügung im selbständigen Einziehungsverfah- ren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR wird der betroffenen Person somit ermöglicht, sich in der Phase zwischen der vorläufigen Sicherstellung und Erlass des selbständigen Einziehungsbescheids von einer gerichtlichen Instanz (im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und Bundesgericht [vgl. Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG und Art. 79 BGG]) zu wehren und die angeordnete Zwangsmass- nahme gerichtlich überprüfen zu lassen (so wohl auch Urteil des Bundesge- richts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6 und FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 6). Eine Beschlagnahmeverfügung ist jedoch nicht in jedem selb- ständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR zwingend erforderlich. Eine Beschlagnahmeverfügung ist insbeson- dere dann geboten, wenn der Einziehungsbescheid nicht innert angemesse- ner Zeit nach der vorläufigen Sicherstellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 ZG ergeht. Der betroffenen Person steht hingegen das Recht zu, den Erlass einer an- fechtbaren Beschlagnahmeverfügung zu verlangen und gegebenenfalls Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtverzögerung zu erheben. Erlässt die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall eine Beschlagnahmever- fügung, hat diese den Begründungsanforderungen zu genügen (Näheres hierzu in E. 4.4 hiernach).

E. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnah- meverfügung vom 7. Dezember 2021 auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte. Nachdem das hier gegenständliche Bargeld am 2. November 2020 sicher- gestellt wurde und nach rund einem Jahr ein Einziehungsbescheid noch nicht ergangen war, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners, das vorläufig

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sichergestellte Bargeld mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zu beschlag- nahmen, nicht zu beanstanden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Be- schlagnahmeverfügung vor dem Bundesrecht standhält.

4.

E. 4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermö- genswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Ver- fahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.

E. 4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1).

E. 4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund

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der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom

E. 4.2.2 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtli- chen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1).

E. 4.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungs- mitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur straf- rechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmit- tel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialge- setzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmittel- delikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz

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der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögens- werte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_67/2019 vom 16. Dezem- ber 2020 E. 5.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1).

E. 4.3.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Konta- mination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschie- dene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesge- richts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Feb- ruar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).

Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögens- werten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zuläs- sig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem

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Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der delikti- schen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatum- stände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Um- schreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).

E. 4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begrün- dungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundes- behörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom

24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt genügt eine summari- sche Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

E. 4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in

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denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

E. 4.5.1 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 bil- det keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Be- schlagnahme integriert. Darin wird das Bargeld von EUR 22'600.-- aufge- führt, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Be- weismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist darin nicht ent- halten (act. 1.1). Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdefüh- rer zusammen mit dem gleichentags erlassenen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbständigen Einziehungsverfahrens zugestellt (act. 1.5). Die Eröffnungsverfügung ist lediglich rudimentär begründet. Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Beschwerdegegners anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 das vom Beschwerdeführer mitgeführte Bargeld von EUR 22'600.-- sichergestellt hätten und dass der Beschwerde- führer zu deren Herkunft keine Angaben getätigt habe. Die weiteren Anhalts- punkte und Vorabklärungen würden den Schluss zulassen, dass die Barmit- tel deliktischer Herkunft seien, weshalb der Beschwerdegegner ein selbstän- diges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel beschlagnahme (act. 1.5).

E. 4.5.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsbeschluss aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bar- geld einen Bezug haben könne bzw. aus welchem Delikt das beschlag- nahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere fehlt darin jegliche Angabe der einschlägigen und konkreten Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände, weshalb die Beschlagnahmeverfügung bereits aus diesem Grund den Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zollkontrolle und des (undatierten) Schreibens des Beschwerdegegners von der festgestellten Kontamination der Geldscheine mit Betäubungsmitteln wusste, nichts zu ändern.

E. 4.5.3 Sollte der Beschwerdegegner aufgrund der festgestellten Kontamination da- von ausgehen, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogendelikten (bspw. Drogenhandel) stammen könnte, müsste er für den Nachweis der de- liktischen Herkunft des Geldes weitere Indizien vorlegen. Jedoch legte der Beschwerdegegner weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren dar, weshalb beispielsweise die Art des

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Transportes oder die Stückelung des Bargeldes von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) auf deliktische Herkunft deuten könnten. Dies umso mehr, als eine Stücklung des Geldbetrages in vorwiegend kleine Bank- noten, wie dies bei (Strassen-)Drogenhandel üblicherweise der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 und 2.4.5; 6B_1322/2020 vom

16. Dezember 2021 E. 5.4.3), im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Ebenso legt der Beschwerdegegner nicht dar, weshalb er anhand der anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 festgestellte Kontamination der zufällig getesteten Geldscheine auf die Kontamination sämtlicher Banknoten schliesst und die Zufallskontamination ausschliesst. Der Beschwerdegegner reichte dem Gericht lediglich den vom Grenzposten Genf am 2. November 2020 erstellten ITMS Bericht zu den Akten. Den von ihm erwähnten Bericht der vom IRM durchgeführten Zweitanalyse vom 12. November 2021, der die Kontamination des Bargeldes bestätigt haben soll, legte der Beschwerde- gegner nicht ins Recht.

Des Weiteren hat sich der Beschwerdegegner zum Vorbringen des Be- schwerdeführers zur legalen Herkunft des Geldes, namentlich, dass das Bar- geld von seinem Konto in Schweden stamme und er für die Reisen nach seiner Pensionierung benötige (act. 2.2), nicht geäussert. Dies obschon ak- tenkundig ist, dass der 67-jährige, pensionierte Beschwerdeführer in Schwe- den wohnhaft ist und die bei ihm sichergestellten Geldnoten laut Angaben im Bericht der Zollbeamten vom 6. November 2020 aus Schweden stammen (act. 2.1, S. 1 und 3). Damit liegt eine mögliche plausible Erklärung für einen legalen Erwerb des Bargeldes vor, zu welcher sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess.

E. 4.6 Abgesehen von der Kontamination des Bargeldes mit Betäubungsmitteln macht der Beschwerdegegner keine weiteren Indizien für deliktische Her- kunft des Geldes geltend. Damit legte der Beschwerdegegner nicht ausrei- chend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Gel- des gegeben sein sollen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerde- führer die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht nicht begründen. Aus demselben Grund kann das Gericht die Voraussetzungen der Beschlag- nahme nicht abschliessend prüfen. Die unzureichende Begründung der Be- schlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nachdem sich der Beschwerde- gegner auch im vorliegenden Verfahren zu den offenen Punkten nicht ge- äussert hat, fällt eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ohne- hin ausser Betracht. Folglich ist die Beschlagnahmeverfügung vom 7. De- zember 2021 aufzuheben.

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E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu be- gründeten Beschlagnahmeverfügung bzw. Einziehungsbescheids oder Frei- gabe des Bargeldes zurückzuweisen.

5.

5.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwerde- führers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend geltenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 4) zurückzuerstatten.

5.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Be- schwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Ge- richt das Honorar nach Ermessen festsetzt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

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E. 8 März 2018 E. 2.2.2 und A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.4 f. und E. 9.2). Die der Einziehung nach Art. 104 Abs. 4 ZG zugrundeliegende Anlasstat muss nicht zwingend im Verwaltungsstrafrecht verankert sein und kann dem StGB oder dem gesamten Nebenstrafrecht entstammen (FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 5.). Auch nach der Totalrevision des Zollgesetzes soll das BAZG für die selbständige Einziehung von Gegenständen und Ver- mögenswerten zuständig bleiben, wenn es in der Sache selbst über keine Strafkompetenzen verfügt (vgl. den erläuternden Bericht zum BAZG-VG und ZoG vom 11. September 2020, S. 93, abrufbar unter https://www.fedlex.ad- min.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1/doc_4/de/ pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6020-50-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf).

E. 9 Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatver- dacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

E. 10 Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tat- bestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., a.a.O., Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf ver- wiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zu- rückgewiesen wird. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Andrey,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.56

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Sachverhalt:

A. Am 2. November 2020 wurde A. als Beifahrer eines Personenwagens mit dem Kennzeichen «(…)» (MNE) beim Grenzübergang Bardonnex (GE) durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfol- gend «BAZG»; vormals Eidgenössische Zollverwaltung [«EZV»]) angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle stellte der Zollbeamte in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Zellophanfolie eingewickeltes Bargeld in Höhe von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) fest (act. 2.1). A. gab gegenüber dem Zollbeamten an, dass das Bargeld von seinem Konto in Schweden stamme und er es für seine Reise nach Spanien benötige. Das Geld sei für Reisen gedacht. Er habe sich pensionieren lassen und reise nun herum (act. 2.2). Die gleichentags vorgenommene Untersuchung der sichergestellten Geldscheine mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer (ITE- MISER®) vom 2. November 2020 ergab, dass diese mit Kokain- und Methamphetaminspuren kontaminiert waren (nachfolgend «ITMS Bericht»). Eine Kontamination mit Kokainspuren wurde ausserdem in den vorderen und hinteren Taschen der Hose sowie am T-Shirt und aussen an der Hose von A. gemessen. Am Nacken, an den Händen und Vorderarmen von A. wurden Heroinspuren gemessen. Betäubungsmittel wurden keine festgestellt. Auf- grund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld von EUR 22'600.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom

18. März 2005 (Zollgesetz, ZG; SR 631.0) vorläufig sicher. Laut Angaben des BAZG soll das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfol- gend «IRM») die Kontamination des Bargeldes mit Betäubungsmitteln an- lässlich der am 12. November 2021 durchgeführte Zweitanalyse bestätigt haben (act. 2, S. 2; der entsprechende Bericht des IRM liegt dem Gericht nicht vor).

B. Die Polizei verzichtete auf die Sicherstellung des Geldes anlässlich der An- haltung von A. am 2. November 2020 (act. 2.1, S. 4) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf lehnte das Gesuch des BAZG vom 1. Februar 2021 um Fallübernahme mit gleichtägiger E-Mail ab (act. 2.4).

C. Am 8. Januar 2021 wandte sich A. an das BAZG und ersuchte um Heraus- gabe des vorläufig sichergestellten Bargeldes (das Schreiben liegt nicht in den Akten). Darauf bezugnehmend teilte das BAZG A. mit Schreiben vom

2. Februar 2021 mit, dass die vorläufige Sicherstellung der EUR 22'600.-- bestehen bleibe. Es würden noch Abklärungen laufen und sobald diese ab-

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geschlossen seien, werde über die Freigabe der Barmittel oder die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens entschieden (act. 1.3).

D. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 24. Februar 2021) teilte das BAZG dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die kantonal zuständige Strafverfol- gungsbehörde auf eine Fallübernahme verzichte, weshalb das BAZG für die Fallabwicklung zuständig sei. Die von A. mitgeführten Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 104 ZG vorläufig sichergestellt worden und ge- gen die vorläufige Sicherstellung bestehe kein ordentliches Rechtsmittel. Das BAZG könne gestützt auf Art. 104 ZG i.V.m. Art. 69 ff. StGB Gegen- stände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, die zu einer Verletzung von nichtzollrechtlichen Erlassen führen (wozu auch das Bundesgesetz vom

3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121] zähle), wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Das BAZG könne auch eine selbständige Einziehung anordnen. Die bei A. sichergestellten Barmittel seien unbekannter Herkunft und umfassend mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Barmittel aus deliktischer Tätigkeit stam- men oder für solche genutzt werden (sollten) resp. es bestehe ein Tatver- dacht dafür. Das BAZG gewährte A. das Recht, sich innert 30 Tagen zu ei- nem allfälligen Einziehungsbescheid zu äussern und wies ihn daraufhin, dass ein allfälliger Einziehungsbescheid bei der Behörde mittels Einsprache angefochten werden könne. Ferner teilte das BAZG im Schreiben mit, dass es beabsichtige, die Vermögenswerte sicherzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Einziehungsbescheides definitiv einzuziehen. Schliesslich stellte das BAZG A. als Auskunftsperson i.S.v. Art. 40 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) diverse Fragen (act. 1.2).

E. A. nahm zu den Sachverhaltsfeststellungen des BAZG mit Eingabe vom

19. März 2021 Stellung und führte aus, dass die ihm gestellten Fragen da- rauf abzielen würden, ihm eine oder mehrere strafbare Handlungen anzulas- ten, für welche die Strafkompetenz des BAZG nicht gegeben sei. Die Straf- verfolgungskompetenz des BAZG beschränke sich gemäss Art. 128 ZG auf Widerhandlungen nach dem ZG und dem VStrR (act. 1.4).

F. Mit Beschluss (recte: Verfügung) vom 7. Dezember 2021 eröffnete der un- tersuchende Fachspezialist des BAZG gegen A. ein selbständiges Einzie- hungsverfahren und beschlagnahmte die Barmittel. Zur Begründung wurde

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ausgeführt, dass das BAZG von deliktischer Herkunft des Bargeldes aus- gehe, weshalb es ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel gestützt auf das VStrR beschlagnahme. A. käme in diesem Verfah- ren die Parteirolle des von der Einziehung Betroffenen (Auskunftsperson) zu (act. 1.5). Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Fachspezi- alist die gleichtägige Verfügung bei, mit welcher er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 2. November 2020 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmte. Als Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde Beschwerde nach Art. 26 VStrR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgeführt (act. 1.1).

G. A. liess am 13. Dezember 2021 zuhanden der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beim Direktor des BAZG Beschwerde erheben und die Auf- hebung der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 sowie Her- ausgabe der beschlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).

H. Am 17. Dezember 2021 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde von A. samt seiner gleichtägigen Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.

I. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten sowohl A. als auch der Vizedirek- tor des BAZG in ihren Eingaben vom 17. und 31. Januar 2022 an den in der Beschwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 6, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach VStrR verfolgt und beurteilt. Die verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 ZG).

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1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Be- hörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersu- chungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfü- gung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2021. Damit ist die ange- rufene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigentümer des beschlagnahmten Bargeldes ist der Beschwerdeführer be- schwerdebefugt. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene

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Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Vize- direktors des BAZG wurden der Beschwerdekammer unter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Beschlagnahme sei un- zulässig, weil bisher kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, kein Strafbe- scheid oder sonstige Schlussverfügung erlassen worden sei. Am 7. Dezem- ber 2021 sei ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR er- öffnet worden, das unmissverständlich vom Strafverfahren abgegrenzt sei. Es sei strikt subsidiär und komme nur ausserhalb eines laufenden Verwal- tungsverfahrens (recte: Verwaltungsstrafverfahrens) in Betracht. Eine Be- schlagnahme nach Art. 46 VStrR könne jedoch nicht erfolgen, da diese nur in einem Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei. Eine Beschlagnahme- verfügung setze den Vorwurf von Widerhandlungen gegen das VStrR oder das ZG voraus, der hier nicht vorliege. Im Gegensatz zu Art. 377 Abs. 1 StPO sehe Art. 104 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 VStrR die Beschlag- nahme nicht vor. Zudem beschränke sich die Verwaltungsstrafkompetenz des Beschwerdegegners auf die Tatbestände des Zollgesetzes. Ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Beschwerdegegner mangels gesetz- licher Grundlage nicht befugt, Beschlagnahme oder sonstige verwaltungs- strafrechtlichen Zwangsmassnahmen zu verfügen. Nur weil die zuständige Staatsanwaltschaft die Fallübernahme abgelehnt habe, könne der Be- schwerdegegner kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Betäubungsmittel- delikten führen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Be- schlagnahmeverfügung sei ungenügend begründet, weshalb er diese in ma- terieller Hinsicht nicht rügen könne (act. 1, S. 5 ff.; act. 6, S. 2 ff.).

3.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass sich das selbständige Ein- ziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richte und Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR beschlagnahmt werden könnten. Die während der vorläufigen Sicherstellung vorgenommenen ersten Abklärungen würden als Grundlage für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung oder für die Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte dienen, wenn von einer Einziehung abgesehen werde. Das Gesetz äussere sich nicht dazu, wie lange diese Phase dauern dürfe. Da die vorläufige Sicherstellung lediglich provisorischen Charakter aufweise und sich die betroffene Person dagegen nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen könne, sei der Erlass einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 46 VStrR sachgerecht. Zu- dem könne die Phase zwischen vorläufiger Sicherstellung und definitiver

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Einziehung oder Rückgabe an die betroffene Person eine gewisse Zeit be- anspruchen, was dem provisorischen Charakter der Sicherstellung wider- spreche. Das Bundesgericht verweise im Urteil 1C_332/2018 vom 22. Au- gust 2018 für die selbständige Einziehung auf das Verfahren des Verwal- tungsstrafrechts. Das VStrR trenne zwar zwischen materiell-rechtlichen und formell-rechtlichen Vorschriften, jedoch seien die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts nicht in einem eigenen Prozess- gesetz, sondern im dritten Titel des VStrR kodifiziert. Damit sei eine Be- schlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR auch im selbständigen Einzie- hungsverfahren die einzig korrekte prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung, wenn das Bargeld voraussichtlich der Einziehung unterliege (act. 2, S. 2 f.; act. 8, S. 2 f.).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdegegner beruft sich auf Art. 104 ZG. Der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltende Art. 104 ZG mit der Marginalie «Vorläufige Sicher- stellung, Rückgabe und Einziehung» lautet wie folgt:

1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

a. als Beweismittel gebraucht werden; oder

b. einzuziehen sind.

2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.

3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR sinngemäss Anwendung.

4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermö- genswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Ver- fahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.

3.3.2 Das Verfahren der selbständigen Einziehung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZG richtet sich gemäss dem Gesetzeswortlaut nach Art. 66 VStrR. Laut Art. 66 Abs. 1 VStrR (Marginalie «selbständige Einziehung») wird ein selbständiger Einziehungsbescheid insbesondere dann erlassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht führt, aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögens- werte einzuziehen sind. Ein Einziehungsbescheid ergeht auch, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert (Art. 66 Abs. 2 VStrR). Hat die Untersuchung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung erfüllt sind, so ordnet die Verwaltungsbe-

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hörde – nach Erlass eines Schlussprotokolls und der Möglichkeit zur Stel- lungnahme (Art. 61 VStrR analog) – diese in einem schriftlichen Einzie- hungsbescheid an und stellt sie der betroffenen Person zu (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 VStrR; FRANK/CAPRARA, Die selbständige Einziehung im Ver- waltungsstrafverfahren [Art. 66 VStrR], in: forumpoenale 2/2018, S. 124). Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ergeht in analoger Anwendung von Art. 62 VStrR ein Einstellungsbescheid (FRANK/CAPRARA, a.a.O., S. 124). Das selbständige Einziehungsverfahren ist streng subsidiär und kommt nur ausserhalb eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens in Be- tracht (FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 8). Dabei handelt es sich um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2.1; 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5817/2017 vom

8. März 2018 E. 2.2.2 und A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.4 f. und E. 9.2). Die der Einziehung nach Art. 104 Abs. 4 ZG zugrundeliegende Anlasstat muss nicht zwingend im Verwaltungsstrafrecht verankert sein und kann dem StGB oder dem gesamten Nebenstrafrecht entstammen (FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 5.). Auch nach der Totalrevision des Zollgesetzes soll das BAZG für die selbständige Einziehung von Gegenständen und Ver- mögenswerten zuständig bleiben, wenn es in der Sache selbst über keine Strafkompetenzen verfügt (vgl. den erläuternden Bericht zum BAZG-VG und ZoG vom 11. September 2020, S. 93, abrufbar unter https://www.fedlex.ad- min.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1/doc_4/de/ pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6020-50-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf).

3.3.3 Gegen den Einziehungsbescheid kann der Betroffene gemäss Art. 67 VStrR innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Ist Einsprache er- hoben worden, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid zu über- prüfen (Art. 69 VStrR) und aufgrund der Ergebnisse der neuen Prüfung trifft die Verwaltung danach eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln und dadurch das Einspracheverfahren übersprin- gen (Art. 71 VStrR). Gemäss Art. 72 VStrR kann der Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Einziehungsverfügung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4).

3.4

3.4.1 Vorliegend ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf keine Be- schlagnahme i.S.v. Art. 104 Abs. 2 ZG an. Damit wären die vorläufig sicher- gestellten Barmittel nach Art. 104 Abs. 3 ZG dem Beschwerdeführer zurück- zugeben gewesen. Indes eröffnete der Beschwerdegegner ein selbständiges

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Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG und beschlagnahmte die vor- läufig sichergestellte Barmittel gestützt auf Art. 46 f. VStrR (act. 1.1). Nach- folgend ist zunächst der zwischen den Parteien umstrittene Punkt zu klären, ob der Beschwerdegegner auch im selbständigen Einziehungsverfahren Be- schlagnahmeverfügungen gestützt auf Art. 46 f. VStrR erlassen darf.

3.4.2 Die Anordnung einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Ein- ziehungsverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZG setzt als Zwangsmassnahme und damit als Eingriff in Grundrechte der betroffenen Person eine gesetzli- che Grundlage voraus (Art. 36 Abs. 1 BV). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafprozessrecht (vgl. Art. 377 StPO) ist eine explizite Bestimmung für die Beschlagnahme im selbständigen Einziehungsverfahren weder in den Art. 66 ff. VStrR noch im Zollgesetz enthalten. Indes enthält Art. 46 f. VStrR Bestimmungen zur Beschlagnahme, auf welche sich der Beschwerdegegner in der hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 beruft. Die Art. 46 f. VStrR befinden sich systematisch im dritten Titel des VStrR, der die Artikel 19 bis 103 VStrR umfasst, und den Titel «Verwaltungs- strafverfahren» trägt. Der dritte Titel des VStrR enthält formell-rechtlichen Vorschriften, die in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor den Untersu- chungsbehörden, den Beschwerdeinstanzen und den jeweiligen Sachgerich- ten zur Anwendung gelangen. Art. 128 Abs. 1 ZG erklärt, dass Widerhand- lungen gegen das Zollgesetz unter anderem nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden. Gestützt auf diesen Verweis ist der Beschwerdegegner be- fugt, bei Widerhandlungen gegen das Zollgesetz Beschlagnahmeverfügung i.S.v. Art. 46 f. VStrR zu erlassen. Der Verweis in Art. 104 Abs. 4 ZG präzi- siert lediglich, dass sich das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richtet. Die Anwendung von Art. 46 f. VStrR und die Möglichkeit einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens werden dadurch indes nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2022.8 vom 26. April 2022 E. 4, dem ein ähnlicher Sach- verhalt zugrunde lag und in welchem die Beschlagnahmevoraussetzungen nach Art. 46 VStrR geprüft wurden).

3.4.3 Für die Anwendbarkeit von Art. 46 f. VStrR im selbständigen Einziehungs- verfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR spricht eine weitere Überlegung. Ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 ZG berechtigt, die Vermögenswerte und Gegenstände vorläufig si- cherzustellen und diese einzuziehen, ist nicht zu erkennen, weshalb der Be- schwerdegegner diese nicht auch im Sinne einer provisorischen Massnahme beschlagnahmen könnte. Die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände im selbständigen Einziehungsverfahren

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gewährt ausserdem der betroffenen Person die Möglichkeit, dagegen Be- schwerde zu erheben, was bei einer Eröffnung des selbständigen Einzie- hungsverfahrens ohne (akzessorische) Beschlagnahme nicht gegeben wäre, da gegen die vorläufige Sicherstellung nach Art. 104 Abs. 1 ZG, die im Übrigen von Gesetzes wegen nicht auf eine konkrete Zeitdauer begrenzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.5), kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (HEIMGARTNER, Stämpflis Handkom- mentar, Zollgesetz, 2009, Art. 104 N. 23). Ein Rechtsmittel, namentlich die Einsprache nach Art. 67 VStrR, besteht erst gegen den Einziehungsbe- scheid. Bis zum Einziehungsbescheid hätte die von der vorläufigen Sicher- stellung betroffene Person keine Möglichkeit, sich gegen diese zu wehren. Sofern die Einsprache nach Art. 67 VStrR nicht direkt vom Strafgericht be- handelt wird (vgl. Art. 71 VStrR), stellt sie ein rein verwaltungsinternes Rechtsmittel dar. Zu beachten ist ausserdem, dass bis zur Beurteilung durch das Sachgericht als erste gerichtliche Instanz einige Zeit vergehen kann. Mit Erlass einer Beschlagnahmeverfügung im selbständigen Einziehungsverfah- ren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR wird der betroffenen Person somit ermöglicht, sich in der Phase zwischen der vorläufigen Sicherstellung und Erlass des selbständigen Einziehungsbescheids von einer gerichtlichen Instanz (im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und Bundesgericht [vgl. Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG und Art. 79 BGG]) zu wehren und die angeordnete Zwangsmass- nahme gerichtlich überprüfen zu lassen (so wohl auch Urteil des Bundesge- richts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6 und FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 6). Eine Beschlagnahmeverfügung ist jedoch nicht in jedem selb- ständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR zwingend erforderlich. Eine Beschlagnahmeverfügung ist insbeson- dere dann geboten, wenn der Einziehungsbescheid nicht innert angemesse- ner Zeit nach der vorläufigen Sicherstellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 ZG ergeht. Der betroffenen Person steht hingegen das Recht zu, den Erlass einer an- fechtbaren Beschlagnahmeverfügung zu verlangen und gegebenenfalls Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtverzögerung zu erheben. Erlässt die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall eine Beschlagnahmever- fügung, hat diese den Begründungsanforderungen zu genügen (Näheres hierzu in E. 4.4 hiernach).

3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnah- meverfügung vom 7. Dezember 2021 auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte. Nachdem das hier gegenständliche Bargeld am 2. November 2020 sicher- gestellt wurde und nach rund einem Jahr ein Einziehungsbescheid noch nicht ergangen war, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners, das vorläufig

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sichergestellte Bargeld mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zu beschlag- nahmen, nicht zu beanstanden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Be- schlagnahmeverfügung vor dem Bundesrecht standhält.

4.

4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1).

4.2

4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund

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der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom

9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatver- dacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

4.2.2 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtli- chen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1).

4.3

4.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungs- mitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur straf- rechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmit- tel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialge- setzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmittel- delikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz

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der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

4.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögens- werte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_67/2019 vom 16. Dezem- ber 2020 E. 5.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1).

4.3.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Konta- mination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschie- dene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesge- richts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Feb- ruar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).

Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögens- werten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zuläs- sig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem

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Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der delikti- schen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatum- stände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Um- schreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).

4.4

4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begrün- dungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundes- behörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom

24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt genügt eine summari- sche Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tat- bestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., a.a.O., Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf ver- wiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).

4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in

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denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

4.5

4.5.1 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 bil- det keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Be- schlagnahme integriert. Darin wird das Bargeld von EUR 22'600.-- aufge- führt, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Be- weismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist darin nicht ent- halten (act. 1.1). Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdefüh- rer zusammen mit dem gleichentags erlassenen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbständigen Einziehungsverfahrens zugestellt (act. 1.5). Die Eröffnungsverfügung ist lediglich rudimentär begründet. Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Beschwerdegegners anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 das vom Beschwerdeführer mitgeführte Bargeld von EUR 22'600.-- sichergestellt hätten und dass der Beschwerde- führer zu deren Herkunft keine Angaben getätigt habe. Die weiteren Anhalts- punkte und Vorabklärungen würden den Schluss zulassen, dass die Barmit- tel deliktischer Herkunft seien, weshalb der Beschwerdegegner ein selbstän- diges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel beschlagnahme (act. 1.5).

4.5.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsbeschluss aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bar- geld einen Bezug haben könne bzw. aus welchem Delikt das beschlag- nahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere fehlt darin jegliche Angabe der einschlägigen und konkreten Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände, weshalb die Beschlagnahmeverfügung bereits aus diesem Grund den Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zollkontrolle und des (undatierten) Schreibens des Beschwerdegegners von der festgestellten Kontamination der Geldscheine mit Betäubungsmitteln wusste, nichts zu ändern.

4.5.3 Sollte der Beschwerdegegner aufgrund der festgestellten Kontamination da- von ausgehen, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogendelikten (bspw. Drogenhandel) stammen könnte, müsste er für den Nachweis der de- liktischen Herkunft des Geldes weitere Indizien vorlegen. Jedoch legte der Beschwerdegegner weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren dar, weshalb beispielsweise die Art des

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Transportes oder die Stückelung des Bargeldes von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) auf deliktische Herkunft deuten könnten. Dies umso mehr, als eine Stücklung des Geldbetrages in vorwiegend kleine Bank- noten, wie dies bei (Strassen-)Drogenhandel üblicherweise der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 und 2.4.5; 6B_1322/2020 vom

16. Dezember 2021 E. 5.4.3), im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Ebenso legt der Beschwerdegegner nicht dar, weshalb er anhand der anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 festgestellte Kontamination der zufällig getesteten Geldscheine auf die Kontamination sämtlicher Banknoten schliesst und die Zufallskontamination ausschliesst. Der Beschwerdegegner reichte dem Gericht lediglich den vom Grenzposten Genf am 2. November 2020 erstellten ITMS Bericht zu den Akten. Den von ihm erwähnten Bericht der vom IRM durchgeführten Zweitanalyse vom 12. November 2021, der die Kontamination des Bargeldes bestätigt haben soll, legte der Beschwerde- gegner nicht ins Recht.

Des Weiteren hat sich der Beschwerdegegner zum Vorbringen des Be- schwerdeführers zur legalen Herkunft des Geldes, namentlich, dass das Bar- geld von seinem Konto in Schweden stamme und er für die Reisen nach seiner Pensionierung benötige (act. 2.2), nicht geäussert. Dies obschon ak- tenkundig ist, dass der 67-jährige, pensionierte Beschwerdeführer in Schwe- den wohnhaft ist und die bei ihm sichergestellten Geldnoten laut Angaben im Bericht der Zollbeamten vom 6. November 2020 aus Schweden stammen (act. 2.1, S. 1 und 3). Damit liegt eine mögliche plausible Erklärung für einen legalen Erwerb des Bargeldes vor, zu welcher sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess.

4.6 Abgesehen von der Kontamination des Bargeldes mit Betäubungsmitteln macht der Beschwerdegegner keine weiteren Indizien für deliktische Her- kunft des Geldes geltend. Damit legte der Beschwerdegegner nicht ausrei- chend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Gel- des gegeben sein sollen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerde- führer die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht nicht begründen. Aus demselben Grund kann das Gericht die Voraussetzungen der Beschlag- nahme nicht abschliessend prüfen. Die unzureichende Begründung der Be- schlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nachdem sich der Beschwerde- gegner auch im vorliegenden Verfahren zu den offenen Punkten nicht ge- äussert hat, fällt eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ohne- hin ausser Betracht. Folglich ist die Beschlagnahmeverfügung vom 7. De- zember 2021 aufzuheben.

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4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu be- gründeten Beschlagnahmeverfügung bzw. Einziehungsbescheids oder Frei- gabe des Bargeldes zurückzuweisen.

5.

5.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwerde- führers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend geltenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 4) zurückzuerstatten.

5.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Be- schwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Ge- richt das Honorar nach Ermessen festsetzt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zu- rückgewiesen wird. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

Bellinzona, 2. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lorenz Andrey - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).