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BV.2022.27

Bundesstrafgericht · 2023-03-10 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

A. Am 29. März 2022 wurde A. um 20:35 Uhr als Fahrer eines Personenwagens bei einer Inland-Kontrolle auf der Autobahnauffahrt A2, Hochbergerstrasse in Basel durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») angehalten und kontrolliert (act. 2.1). Anlässlich der Kontrolle stellten die Zollbeamten fest, dass A. versteckt im Kofferraum bzw. im Reserverad drei mit Plastikfolie umwickelte Bündel Euro-Banknoten mit- führte (act. 2.1 S. 2; 2.2, 2.3 und 2.7). Bei der körperlichen Durchsuchung von A. wurde ein weiteres Bündel Euro-Banknoten «auf Person» festgestellt (gemäss Stellungnahme des Vizedirektors des BAZG vom 28. Juli 2022 in der Hosentasche von A.; act. 2 S. 1 und act. 2.3 S. 3). A. gab an, die festge- stellten Barmittel stammten aus Serbien und seien für einen Autokauf be- stimmt (act. 2.1 S. 2).

B. In der Nacht vom 29. auf den 30. März 2022 untersuchte das BAZG die vor- gefundenen Barmittel sowie das Fahrzeug, das Gepäck und den Körper von A. mittels sog. ITEMISER® (ITMS) auf Betäubungsmittelspuren. Diese Un- tersuchung ergab, dass die Barmittel, die Reisetasche und in gewissen Be- reichen auch das Fahrzeug, mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert waren (act. 2.3). Aufgrund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) vorläufig sicher, was es A. mitteilte (act. 2.1). Im Feststel- lungsprotokoll vom 30. März 2022 wurde der sichergestellte Betrag auf ins- gesamt EUR 34'530.– beziffert (act. 2.1 S. 2). Die Kantonspolizei Basel-Stadt verzichtete auf eine Fallübernahme (vgl. act. 2.8).

C. Am 31. März 2022 analysierte das BAZG für jedes der vier sichergestellten Geldbündel stichprobeweise je fünf Euro-Banknoten (in Stückelungen von 20-, 50- oder 100-Euro-Scheinen) mittels ITMS. Diese zweiten Messungen ergaben eine Kontaminierung der getesteten Geldnoten mit Kokain-, teil- weise auch mit Heroin- und THC-Spuren (act. 2.7).

D. Am 27. April 2022 reichte A., vertreten durch Advokatin Angela Agostino, beim BAZG einen fremdsprachig verfassten und auf Deutsch übersetzten Darlehensvertrag samt Beglaubigung und Apostille ein (vgl. act. 1, Rz. 10). Der Übersetzung zufolge habe A. von einem B. am 1. März 2022 ein zinslo- ses, innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlendes Darlehen von EUR 35'000.– erhalten (act. 7.1).

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E. Am 27. April 2022 fragte das BAZG die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, ob sie den Fall übernehmen wolle, was Letztere mit E-Mail vom 6. Mai 2022 ablehnte (act. 2.8).

F. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend «IRM») hat am 24. Juni 2022 an sechs Asservaten eine forensisch-chemische Zweitana- lyse durchgeführt und dabei die Kontamination des sichergestellten Bargelds mit Kokain bestätigt. Der Bericht des IRM enthält hingegen keinen Hinweis auf festgestellte Heroinspuren. Messungen hinsichtlich allfälliger THC-Spu- ren fanden keine statt (act. 2.9).

G. Mit E-Mail vom 18. Juli 2022 informierte der untersuchende Beamte des BAZG die Vertreterin von A., bei den vorläufig sichergestellten Barmitteln sei ein Fehlbetrag von EUR 50.– festgestellt worden. Der massgebende Barmit- telbetrag belaufe sich total auf EUR 34'480.– (act. 1.3).

H. Ebenfalls am 18. Juli 2022 eröffnete der untersuchende Beamte des BAZG ein selbstständiges Einziehungsverfahren und hielt im entsprechenden Be- schluss fest, dass A. in diesem Verfahren die Parteirolle des von der Einzie- hung Betroffenen (Auskunftsperson) einnehme (act. 2.4).

I. Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Beamte ein «Proto- koll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 18. Juli 2022 bei, mit welchem er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 29. März 2022 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 34'480.– so- wohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine Einziehung im Sinne von Art. 69 StGB beschlagnahmte (act. 2.5). Eröffnungsbeschluss und Protokoll wurden der Vertreterin von A. im selben Briefumschlag am 20. Juli 2022 zu- gestellt (vgl. act. 2.6).

J. A. liess am 25. Juli 2022 beim BAZG zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2022 Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt deren Aufhebung und die Her- ausgabe der beschlagnahmten EUR 34'530.– (eventualiter EUR 34'480.–) (Ziffer 1), die Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme (Ziffer 2), die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BAZG (Ziffer 3) sowie die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Ziffer 4) (act. 1 S. 2).

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Am 28. Juli 2022 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

Im Rahmen des Schriftenwechsels halten sowohl A. als auch das BAZG in ihren Eingaben vom 15. August und 9. September 2022 an den in der Be- schwerde resp. in der Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 4; act. 7). Die Duplik des BAZG wurde A. am 12. September 2022 zur Kennt- nisnahme übermittelt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das BAZG hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (vgl. Art. 100 Abs. 1 ZG). Da- bei kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstel- len, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder ein- zuziehen sind (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b ZG). Es kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB und – im Hinblick auf die voraussichtliche Einziehung – deren Be- schlagnahme gemäss Art. 46 ff. VStrR anordnen (s. zum Ganzen TPF BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.3–3.4, zur Publikation vorgesehen). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach Art. 66 VStrR (Art. 104 Abs. 4 ZG). Es handelt sich mithin um ein Verfahren des Verwal- tungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 in fine).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 in fine; TPF 2021 217 E. 1.2; TPF 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

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E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die sich auf Art. 46 f. VStrR stützende Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli

2022. Damit ist die angerufene Beschwerdekammer für deren Beurteilung zuständig (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer zur An- fechtung von deren Beschlagnahme legitimiert. Damit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

E. 2.3 Mangels entsprechender Begründung bleibt unklar, wer Adressat des Be- schwerdebegehrens Ziff. 2 sein soll (Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme). Sollte damit nicht die Einsichtnahme in die Akten des vor- liegenden Verfahrens, sondern in die vom Beschwerdegegner geführten Verfahrensakten gemeint sein, so wäre festzuhalten, dass der Streitgegen- stand durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden kann (siehe u.a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.43 vom 19. August 2020 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010 E. 6). Die Frage der Akteneinsicht bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung, so dass mangels Anfechtungsobjekts nicht auf den entsprechenden Beschwerdeantrag einzutreten wäre. Ein entsprechendes Ersuchen um Ak- teneinsicht wäre direkt an den Beschwerdegegner zu richten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung enthalte keine resp. eine fehlerhafte Begründung für die Beschlagnahme und ein

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Sachverhalt fehle vollends. So sei er nicht in der Lage zu erkennen, von wel- chen Überlegungen sich der Beschwerdegegner leiten lasse. Auch könnten Barmittel nicht Gegenstand einer Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 StGB bilden, wie auf der Beschlagnahmeverfügung angekreuzt sei (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, kein Schweizerdeutsch und auch Hochdeutsch nur gebrochen zu verstehen, sodass er die anlässlich der Zollkontrolle erteilten Informationen nicht verstanden habe (act. 4 S. 3).

E. 3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Re- gelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entneh- men. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Ver- fügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich so- wohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48 E. 3.4; TPF 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine sum- marische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbe- reich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinrei- chenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine an- dere, dem Betroffenen eröffnete Verfügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).

E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor

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einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

E. 3.3.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2022 bezieht sich auf EUR 34‘480.– Bargeld. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner ge- stützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 69 StGB (recte Art. 70 StGB, s. unten E. 4.3) beschlag- nahmt. Eine Begründung führt die Verfügung nicht auf (act. 2.5). Indessen beinhaltet sie einen Verweis auf den gleichentags erlassenen Beschluss be- treffend Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens (act. 2.4), welcher dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschlagnahmeverfü- gung zugestellt wurde (vgl. act. 2.6). Dieser Beschluss ist rudimentär begrün- det. Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Beschwerdegegners an- lässlich der Zollkontrolle vom 29. März 2022 das vom Beschwerdeführer mit- geführte Bargeld in der Höhe von EUR 34‘480.– festgestellt hätten. Die Bar- mittel seien mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert gewesen und gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZG sichergestellt worden. Die vorliegenden Anhalts- punkte und die Vorabklärungen würden den Schluss zulassen, dass die Bar- mittel deliktischer Herkunft seien, weshalb der Beschwerdegegner ein selbstständiges Einziehungsverfahren eröffne und im Zuge dessen die Bar- mittel gestützt auf Art. 46 VStrR beschlagnahme.

E. 3.3.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsbeschluss aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bar- geld einen Bezug haben könnte bzw. aus welchem Delikt das beschlag- nahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere fehlt darin jegliche Angabe der einschlägigen und konkreten Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände, weshalb die Beschlagnahmeverfügung bereits aus diesem Grund den Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör ist folglich, unabhängig davon, ob er die Informa- tionen der Zollbeamten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse verstanden hat oder nicht, verletzt.

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E. 3.4.1 Zu prüfen ist, ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdever- fahren geheilt wurde (vgl. oben E. 3.2.2).

E. 3.4.2 Der Beschwerdegegner legt im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar, wel- cher Tatbestand in Bezug auf den festgestellten Bargeldbetrag erfüllt sein könnte. In seinem Weiterleitungsschreiben an die Beschwerdekammer vom

28. Juli 2022 erläutert der Beschwerdegegner, er gehe davon aus, dass die sichergestellten Barmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, wofür die folgenden Indizien bestünden: Der ITMS Bericht vom 31. März 2022 (act. 2.7) zeige, dass eine umfassend hohe Kontamination mit Kokain-, He- roin- und THC-Spuren der Barmittel vorliege. Beim Geldbündel 1 seien Mes- sungen von Kokain mit Werten zwischen 1.08 und 4.23, beim Geldbündel 2 Werte von Kokain zwischen 1.49 und 4.41, beim Geldbündel 3 Werte von Kokain zwischen 1.00 und 4.53 und beim Geldbündel 4 Werte von Kokain zwischen 3.25 und 4.79 gemessen worden. Bereits bei Werten von über 1 müsse gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer über- durchschnittlichen Kontamination ausgegangen werden. Die Bargeldanalyse habe ergeben, dass die Geldbündel 2 und 4 zu 100 % mit Kokain kontami- niert und die Geldbündel 1 und 3 zu je 60 % mit Kokain kontaminiert gewesen seien. Anzumerken sei ebenfalls die hohe Kontamination von Heroin- und THC-Spuren: beim Geldbündel 1 seien Werte von Heroin zwischen 1.20 und 1.67 und von THC zwischen 1.93 und 15.85, im Geldbündel 2 Werte von THC von 2.09, im Geldbündel 3 Werte von Heroin zwischen 1.16 und 1.22 und von THC zwischen 1.36 und 2.31 und im Geldbündel 4 Werte von Heroin von 1.12 und von THC von 1.18 gemessen worden (act. 2 S. 5 f. m.V.a. act. 2.7). Im forensisch-chemischen Gutachten des IRM vom 24. Juni 2022 sei die Kontaminierung mit Kokain zudem nochmals bestätigt worden (act. 2 S. 6 m.V.a. act. 2.9). Hinzu komme, dass die Barmittel trotz mehrfacher Be- fragung durch Mitarbeitende des BAZG nicht angemeldet worden seien. Zu- dem seien die Barmittel versteckt im Kofferraum und im Reserverad des ver- wendeten Fahrzeuges transportiert worden. Dabei sei anzumerken, dass die Bargeldbündel im Fahrzeug mit Plastikfolie umwickelt gewesen seien – was ein weiteres Indiz für eine deliktische Herkunft der Barmittel darstelle. Auch die Stückelung der Geldbeträge spreche für deren deliktische Herkunft (10-, 20-, 50- und 100-Euronoten). Der grösste Teil der Noten bestehe in tiefen Beträgen, 20- und 50-Euronoten, was sehr stark für Drogenhandel spreche.

In der Duplik führt der Beschwerdegegner weiter aus, in casu sei von einem Fall des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121)

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auszugehen. Zudem stünden die Qualifikationen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG zur Diskussion, da bei einem solch hohen Barbetrag davon auszugehen sei, dass mehr als die gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung qualifizierte Menge von 18 g Kokain veräussert worden sei. Schliesslich sei in casu ein Gewinn von über Fr. 10'000.– erzielt worden, was gemäss der Rechtsprechung bereits als erheblich gelte (act. 7 S. 3).

E. 3.4.3 Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ausreichend begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Geldes seines Erachtens gegeben sind. Nach- dem der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, umfassend Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt.

Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es liege kein Beschlagnahmegrund vor. Es sei widersprüchlich, die Barmittel, wie in der Beschlagnahmeverfü- gung angegeben, zum einen als Beweismittel, zum anderen aber auch hin- sichtlich einer selbstständigen Einziehung zu beschlagnahmen. Wie die Bar- mittel, die eingezogen werden sollen, als Beweismittel für diese Einziehung dienen können, sei nicht ersichtlich. Im selbstständigen Einziehungsverfah- ren bilde die Sache selbst den Verfahrensgegenstand und könne folglich nicht als dessen eigener Beweis dienen (act. 1 S. 4 f.; act. 4 S. 5). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, in der Be- schlagnahmeverfügung sei Art. 69 StGB und nicht Art. 70 StGB angekreuzt worden, wobei Bargelder nicht der Einziehung gemäss Art 69 StGB unterlie- gen würden (act. 1 S. 5 f.).

E. 4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a); Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61).

E. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht widersprüchlich, die Barmittel sowohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine

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Einziehung zu beschlagnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass eine Beweismittelbeschlagnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn ein Gegenstand auch unter dem Titel der Einziehungsbeschlagnahme von Bedeutung und aus diesem Grund beschlagnahmefähig ist (BGE 124 IV 313 E. 3; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 27). Dies gilt auch für die selbstständige Einziehung im Verwaltungsstrafrecht. Vermögens- werte, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen und somit einziehungsfähig sind, können auch be- weistauglich sein. Die Beschlagnahme vom 18. Juli 2022 erfolgte mit einem formularähnlichen Ausdruck, auf welchem der zuständige Beamte die Ein- ziehung im Sinne von Art. 69 StGB oder im Sinne von Art. 70 StGB ankreu- zen kann. Richtigerweise hätte der Beschwerdegegner vorliegend Art. 70 StGB und nicht Art. 69 StGB ankreuzen müssen. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die in der Eröffnungsverfügung enthal- tene rudimentäre Begründung nennt den Verdacht, dass die Bargelder de- liktischer Herkunft sind und nicht, dass sie (als producta sceleris) durch ein Delikt hervorgebracht (produziert/hergestellt) wurden und auch nicht, dass sie Gegenstände darstellen würden, die die Sicherheit, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Schreibfehler war dadurch erkennbar und begründet keinen groben Mangel, welcher die Aufhebung der Beschlag- nahme bewirkt.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf den eingereichten Darlehens- vertrag zusammengefasst geltend, das beschlagnahmte Geld stamme aus legaler Herkunft. Der Beschwerdegegner habe nicht dargelegt, dass die Ver- mögenswerte aus einer tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftat resultieren würden. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festge- halten habe, dass das BetmG keine Handhabe für solche Fälle biete, sei es nicht möglich, aus dem BetmG eine entsprechende Straftat abzuleiten. Je- denfalls reiche einzig die Kontamination mit Betäubungsmitteln nicht aus, um die deliktische Herkunft zu beweisen. Der Drogenschnelltest an den Händen und der Stirn des Beschwerdeführers sei negativ gewesen. Bezüglich der Kontamination des Bargeldes habe das IRM einzig Kokain nachgewiesen, obwohl gezielt auch auf Heroin, MDMA etc. getestet worden sei. Folglich seien die ITMS-Messungen des Beschwerdegegners falsch. Der Beschwer- degegner verweise sodann in irreführender Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dessen Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht dort festgehalten habe, dass bereits

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ein Wert ab 1 für eine überdurchschnittliche Kontamination spreche. Viel- mehr gehe aus dem genannten Entscheid hervor, dass die Vorinstanz ange- nommen habe «der durchschnittliche Wert einer solcher Kontamination liege im Übrigen im Bereich des Wertes 1, somit ganz deutlich unter den konkret gemessenen Werten». Der Hinweis des Beschwerdegegners, wonach Geld- bündel 2 und 4 zu 100 % und Geldbündel 1 und 3 je zu 60 % mit Kokain kontaminiert waren, sei zu relativieren. Es seien lediglich 20 von 735 Noten getestet worden. Bei der Hälfte der getesteten Bündel seien nur 3 von 5 No- ten positiv gewesen. Solche Stichproben seien reiner Zufall und stellten kei- nen hinreichenden Beweis dar. Die vom Beschwerdegegner gemachten Aussagen zur Kontamination seien tendenziös und würden ein falsches Bild vermitteln. Es lasse sich auch nicht eruieren, ob sich die gewählten Noten berührt haben und somit eine gegenseitige Kontamination gegeben sein könnte, weshalb dies auch nicht als Beweis für eine Straftat dienen könne. Jedenfalls wäre mit den Stichproben lediglich die Kontamination der Bank- noten mit Kokain erstellt worden, nicht jedoch die deliktische Herkunft des Geldes (act. 4 S. 6 ff.).

Bezüglich des Versteckens des Bargelds im Auto führt der Beschwerdefüh- rer aus, es sei notorisch, dass man einen grösseren Geldbetrag nicht offen «herumliegen» lasse, sondern zum Schutz vor Dieben gut verstecke. Auch das Einwickeln in eine Plastikfolie sei nichts Besonderes. Er sei ein nicht vorbestrafter 71-jähriger Rentner. Auch verfüge das Auto nicht über ein spe- ziell eingebautes Geheimversteck, welches allenfalls auf eine deliktische Nutzung schliessen lassen könne. Bezüglich der Stückelung lasse sich fest- halten, dass die Behörden stets bei jeder Art von Stückelung anführen wür- den, diese sei «typisch». Entweder sei sie es für den Kleinhandel oder, bei grösserer Stückelung, für den Zwischen- oder Grosshandel (act. 4 S. 8 f.).

E. 5.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher

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belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmass- nahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum drin- genden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom

E. 5.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungs- mitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur straf- rechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmit- tel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialge- setzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmittel- delikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

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E. 5.3.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Konta- mination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschie- dene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesge- richts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Feb- ruar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).

Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein straf- rechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person ein- hergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswer- ten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der delikti- schen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatum- stände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Um- schreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).

E. 5.4 Die vom Beschwerdegegner vorgelegten Beweismittel und Indizien (wie die Höhe des Betrags, die Kontamination mit Kokain, die versteckte Aufbewah- rung oder die fehlende Deklaration) sind geeignet, einen hinreichenden Tat- verdacht zu begründen, dass die beschlagnahmten Barmittel aus dem Be- täubungsmittelhandel stammen. Was der Beschwerdegegner hiergegen im Einzelnen vorträgt, vermag den hinreichenden Tatverdacht nicht umzustos- sen. Das Abstellen auf Stichproben ist im Rahmen der Prüfung des hinrei- chenden Tatverdachts und aufgrund der grossen Anzahl sichergestellter

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Banknoten nicht zu beanstanden. Auch das Alter des Beschwerdegegners oder der negativ ausgefallene Drogenschnelltest an seinem Körper ist für die Verdachtsprüfung in Bezug auf die Herkunft der Vermögenswerte grundsätz- lich nicht ausschlaggebend, genauso wenig wie der Umstand, dass das ITMS-Gerät auch Spuren von Heroin und THC angezeigt hat, während auf den sechs durch das IRM analysierten Asservaten lediglich Kokain festge- stellt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Geldes sind nicht rechtsgenügend erstellt und vermögen nicht auszuschliessen, dass der Betrag durch Betäubungsmitteldelikte geäufnet wurde (s. E. 6). Dass der Beschwerdegegner fälschlicherweise behauptet, das Bundesge- richt habe festgestellt, dass bei Werten von über 1 von einer überdurch- schnittlichen Kontamination ausgegangen werden müsse, trifft zu. Die den Tatverdacht begründenden Beweismittel und Indizien liegen indessen vorlie- gend gleichwohl vor. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf eine Fallübernahme zu verzichten, steht der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ebenfalls nicht entgegen. Dieser Bescheid erfolgte im Hinblick auf die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Aufklärung der Strafbarkeit einer bestimmten Person. Eine selbstständige Einziehung der streitgegenständli- chen Barbeträge bleibt trotz des ablehnenden Bescheids möglich, da hierfür einzig ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht aber die Schuld der Täterschaft dargelegt werden müssen. Die erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse hat im Rahmen des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu erfolgen.

Da ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der deliktischen Herkunft der be- sagten Gelder vorliegt, erweist sich die diesbezüglich vorgebrachte Be- schwerde als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mit dem am 27. April 2022 einge- reichten Darlehensvertrag habe er die legale Herkunft des Geldes hinrei- chend belegt. Der Darlehensgeber sei Inhaber einer Firma in Bosnien-Her- zegowina und die Apostille beweise die Echtheit der Beglaubigung. Selbst wenn der Darlehensgeber das Geld deliktisch erworben haben sollte, so dürfte das Geld nicht beim Beschwerdeführer eingezogen werden. Man müsse ihm sonst unterstellen, dass er dieses Geld nicht gutgläubig erworben habe (act. 1 S. 5 f.; act. 4 S. 6 und 9).

6.2 Der Beschwerdegegner erwidert diesbezüglich, gegen den Beschwerdefüh- rer werde kein deliktischer Vorwurf erhoben. Es gehe einzig und allein da- rum, ob die Barmittel aus dem Handel mit Betäubungsmittel stammen und

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damit deliktischer Herkunft sind (act. 7 S. 3). In Bezug auf den eingereichten Darlehensvertrag trägt der Beschwerdegegner vor, Beglaubigungen mittels Apostillen würden lediglich die Echtheit der Unterschrift der Person bestäti- gen, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments. Im Vertrag fehlten zudem gewisse Angaben wie der Zweck des Darlehens, Rückzahlungsmög- lichkeiten und ein Beleg, dass der Beschwerdeführer die EUR 35'000.– er- halten habe. Ob der Beschwerdeführer effektiv Geld erhalten habe und ob es sich bei den beschlagnahmten Barmitteln tatsächlich um die im Darle- hensvertrag erwähnten handle, sei nicht erstellt. Dass ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer EUR 35'000.– in bar aushändige, ohne einen Beleg dafür zu verlangen, sei höchst unwahrscheinlich. Ausserdem habe der Be- schwerdeführer gemäss Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 angege- ben, dass die Barmittel aus Serbien stammen sollen. Dies widerspreche dem Darlehensvertrag, welcher in Bosnien-Herzegowina beglaubigt wurde. Da- her sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Barmittel aus einem Darlehen stammen, unplausibel (act. 7 S. 4 f.).

6.3

6.3.1 Die Beschlagnahme ist solange und insofern gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich un- zulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom

20. April 2017 E. 5.1).

6.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögens- werte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_67/2019 vom 16. Dezem- ber 2020 E. 5.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1).

6.4 Die Einwände des Beschwerdegegners überzeugen und lassen an der Plau- sibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die streitgegen- ständlichen Barbeträge aus einem Darlehen stammen würden, Zweifel auf- kommen. So liegt z.B. keine Quittung vor und es bestehen widersprüchliche

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Angaben zum Ort der Darlehensgewährung bzw. -übergabe. Richtig ist auch, dass die Apostille keine Gewähr bietet für die inhaltliche Wahrhaftigkeit des betreffenden Dokuments. Vor diesem Hintergrund scheint die eventuelle Einziehung der Barmittel nicht offensichtlich unzulässig.

Somit ist die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet.

7.

7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, anlässlich der Kontrolle vom 29. März 2022 seien EUR 34'530.– sichergestellt worden, und nicht wie gemäss Be- schlagnahmeverfügung und Eröffnungsbeschluss vom 18. Juli 2022 lediglich EUR 34'480.–. Der Betrag von EUR 34'530.– sei sowohl vom Beschwerde- führer als auch vom Zoll Basel Süd auf dem Formular unterschriftlich bestä- tigt worden. Wenn innerhalb der Behörde EUR 50.– verloren gingen, sei die- ser Fehler nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Es sei ihm folglich der gesamte sichergestellte Betrag in der Höhe von EUR 34'530.– zurückzuer- statten (act. 1 S. 4; act. 4 S. 5 f.).

7.2 Der Beschwerdegegner erwidert, die Zählung der Barmittel im Kontrollzeit- punkt sei von Hand durchgeführt worden. Erst als am 4. Mai 2022 durch den Fachbereich selbstständige Einziehungen mittels Geldzählmaschine nach- gezählt worden sei, sei erkannt worden, dass das Geldbündel 1 lediglich 140 Noten à EUR 50 enthalte und nicht wie ursprünglich festgehalten 141 Noten. Bei einer solch hohen Anzahl von Noten seien Fehler bei einer Handzählung nicht auszuschliessen (act. 2 S. 5).

7.3 Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist die Berichtigung von versehentli- chen Berechnungsfehlern zulässig, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung er- folgt und soweit sie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang steht. Erforderlich ist, dass sich das Versehen nachträglich ohne Weiteres feststellen und berichtigen lässt und der Rechnungsfehler aus der Verfügung selber hervorgeht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1221).

7.4 Im Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 wird der sichergestellte Barbe- trag auf EUR 34'530.– beziffert (act. 2.1 S. 2). Die für die Behörde handelnde Person hat am 30. März 2022 bestätigt, die sichergestellten Barmittel im Be- trag von Euro 34'530.– vollzählig übernommen zu haben (act. 2.1 S. 3). An- lässlich der – über dreieinhalb Monate später erfolgten – Beschlagnahme vom 18. Juli 2022, lagen lediglich EUR 34'480.– vor. Ob die ursprüngliche Handzählung falsch war oder der fragliche 50-Euro-Schein nachträglich

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abhandenkam, lässt sich nicht mehr eruieren. Da nicht feststeht, ob ein Rechnungsfehler vorliegt oder nicht, ist eine nachträgliche Berichtigung durch den Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers nicht recht- mässig. Weil die streitgegenständliche Beschlagnahmeverfügung lediglich Barmittel im Betrag von EUR 34’480.– betrifft und weitere bei der Kontrolle vom 29. März 2022 den Akten zufolge sichergestellte EUR 50.– nicht be- schlagnahmt wurden, ist der nicht beschlagnahmte Betrag von EUR 50.– dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, im Umfang von EUR 50.– begründet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise, bezogen auf die Heraus- gabe von EUR 50.– gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer Bar- mittel in der Höhe von EUR 50.– herauszugeben. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Er begründet seinen Antrag damit, er verfüge als 71-jähriger Rentner, der Ergänzungsleistungen erhalte, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Kosten für das Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 6). Innerhalb der zur Einrei- chung einer Replik anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekam- mer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Belegen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation (act. 4.1).

E. 9.2.1 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus- sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; 133 III 614 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angrei- fen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessu- ale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation

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des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Ver- pflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesge- richts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom

24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1).

E. 9.3.1 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten nicht als aus- sichtslos. Mitunter hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die angefoch- tene Beschlagnahmeverfügung mangelhaft begründet und auch in Bezug auf die angegebene rechtliche Grundlage und den zu beschlagnahmenden Betrag fehlerhaft ausgefertigt wurde. Das Beschwerdeverfahren war notwen- dig, um die Gehörsverletzung zu heilen, die Formulierungsfehler zu bereini- gen und den Betrag des beschlagnahmten Bargeldbetrags zu klären.

E. 9.3.2 Nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist die prozessuale Bedürftigkeit als ausgewiesen zu erachten. Auch ist die Rechts- verbeiständung anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls sachlich notwendig. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in der Person von Advokatin Angela Agostino gutzu- heissen.

E. 9.3.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, so dass ihre Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Entschädi- gung ist Advokatin Angela Agostino direkt auszurichten.

E. 10 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Bar- mittel in der Höhe von EUR 50.– herauszugeben sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Advokatin Angela Agostino wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'671.30 Honorar, zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 128.70) aus der Bundesstrafge- richtskasse entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokatin Angela Agostino,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.27 Nebenverfahren: BP.2022.57

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Sachverhalt:

A. Am 29. März 2022 wurde A. um 20:35 Uhr als Fahrer eines Personenwagens bei einer Inland-Kontrolle auf der Autobahnauffahrt A2, Hochbergerstrasse in Basel durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») angehalten und kontrolliert (act. 2.1). Anlässlich der Kontrolle stellten die Zollbeamten fest, dass A. versteckt im Kofferraum bzw. im Reserverad drei mit Plastikfolie umwickelte Bündel Euro-Banknoten mit- führte (act. 2.1 S. 2; 2.2, 2.3 und 2.7). Bei der körperlichen Durchsuchung von A. wurde ein weiteres Bündel Euro-Banknoten «auf Person» festgestellt (gemäss Stellungnahme des Vizedirektors des BAZG vom 28. Juli 2022 in der Hosentasche von A.; act. 2 S. 1 und act. 2.3 S. 3). A. gab an, die festge- stellten Barmittel stammten aus Serbien und seien für einen Autokauf be- stimmt (act. 2.1 S. 2).

B. In der Nacht vom 29. auf den 30. März 2022 untersuchte das BAZG die vor- gefundenen Barmittel sowie das Fahrzeug, das Gepäck und den Körper von A. mittels sog. ITEMISER® (ITMS) auf Betäubungsmittelspuren. Diese Un- tersuchung ergab, dass die Barmittel, die Reisetasche und in gewissen Be- reichen auch das Fahrzeug, mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert waren (act. 2.3). Aufgrund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) vorläufig sicher, was es A. mitteilte (act. 2.1). Im Feststel- lungsprotokoll vom 30. März 2022 wurde der sichergestellte Betrag auf ins- gesamt EUR 34'530.– beziffert (act. 2.1 S. 2). Die Kantonspolizei Basel-Stadt verzichtete auf eine Fallübernahme (vgl. act. 2.8).

C. Am 31. März 2022 analysierte das BAZG für jedes der vier sichergestellten Geldbündel stichprobeweise je fünf Euro-Banknoten (in Stückelungen von 20-, 50- oder 100-Euro-Scheinen) mittels ITMS. Diese zweiten Messungen ergaben eine Kontaminierung der getesteten Geldnoten mit Kokain-, teil- weise auch mit Heroin- und THC-Spuren (act. 2.7).

D. Am 27. April 2022 reichte A., vertreten durch Advokatin Angela Agostino, beim BAZG einen fremdsprachig verfassten und auf Deutsch übersetzten Darlehensvertrag samt Beglaubigung und Apostille ein (vgl. act. 1, Rz. 10). Der Übersetzung zufolge habe A. von einem B. am 1. März 2022 ein zinslo- ses, innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlendes Darlehen von EUR 35'000.– erhalten (act. 7.1).

- 3 -

E. Am 27. April 2022 fragte das BAZG die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, ob sie den Fall übernehmen wolle, was Letztere mit E-Mail vom 6. Mai 2022 ablehnte (act. 2.8).

F. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend «IRM») hat am 24. Juni 2022 an sechs Asservaten eine forensisch-chemische Zweitana- lyse durchgeführt und dabei die Kontamination des sichergestellten Bargelds mit Kokain bestätigt. Der Bericht des IRM enthält hingegen keinen Hinweis auf festgestellte Heroinspuren. Messungen hinsichtlich allfälliger THC-Spu- ren fanden keine statt (act. 2.9).

G. Mit E-Mail vom 18. Juli 2022 informierte der untersuchende Beamte des BAZG die Vertreterin von A., bei den vorläufig sichergestellten Barmitteln sei ein Fehlbetrag von EUR 50.– festgestellt worden. Der massgebende Barmit- telbetrag belaufe sich total auf EUR 34'480.– (act. 1.3).

H. Ebenfalls am 18. Juli 2022 eröffnete der untersuchende Beamte des BAZG ein selbstständiges Einziehungsverfahren und hielt im entsprechenden Be- schluss fest, dass A. in diesem Verfahren die Parteirolle des von der Einzie- hung Betroffenen (Auskunftsperson) einnehme (act. 2.4).

I. Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Beamte ein «Proto- koll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 18. Juli 2022 bei, mit welchem er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 29. März 2022 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 34'480.– so- wohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine Einziehung im Sinne von Art. 69 StGB beschlagnahmte (act. 2.5). Eröffnungsbeschluss und Protokoll wurden der Vertreterin von A. im selben Briefumschlag am 20. Juli 2022 zu- gestellt (vgl. act. 2.6).

J. A. liess am 25. Juli 2022 beim BAZG zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2022 Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt deren Aufhebung und die Her- ausgabe der beschlagnahmten EUR 34'530.– (eventualiter EUR 34'480.–) (Ziffer 1), die Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme (Ziffer 2), die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BAZG (Ziffer 3) sowie die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Ziffer 4) (act. 1 S. 2).

- 4 -

Am 28. Juli 2022 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

Im Rahmen des Schriftenwechsels halten sowohl A. als auch das BAZG in ihren Eingaben vom 15. August und 9. September 2022 an den in der Be- schwerde resp. in der Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 4; act. 7). Die Duplik des BAZG wurde A. am 12. September 2022 zur Kennt- nisnahme übermittelt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das BAZG hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (vgl. Art. 100 Abs. 1 ZG). Da- bei kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstel- len, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder ein- zuziehen sind (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b ZG). Es kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB und – im Hinblick auf die voraussichtliche Einziehung – deren Be- schlagnahme gemäss Art. 46 ff. VStrR anordnen (s. zum Ganzen TPF BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.3–3.4, zur Publikation vorgesehen). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach Art. 66 VStrR (Art. 104 Abs. 4 ZG). Es handelt sich mithin um ein Verfahren des Verwal- tungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 in fine).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 in fine; TPF 2021 217 E. 1.2; TPF 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

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2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die sich auf Art. 46 f. VStrR stützende Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli

2022. Damit ist die angerufene Beschwerdekammer für deren Beurteilung zuständig (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer zur An- fechtung von deren Beschlagnahme legitimiert. Damit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.3 Mangels entsprechender Begründung bleibt unklar, wer Adressat des Be- schwerdebegehrens Ziff. 2 sein soll (Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme). Sollte damit nicht die Einsichtnahme in die Akten des vor- liegenden Verfahrens, sondern in die vom Beschwerdegegner geführten Verfahrensakten gemeint sein, so wäre festzuhalten, dass der Streitgegen- stand durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden kann (siehe u.a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.43 vom 19. August 2020 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010 E. 6). Die Frage der Akteneinsicht bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung, so dass mangels Anfechtungsobjekts nicht auf den entsprechenden Beschwerdeantrag einzutreten wäre. Ein entsprechendes Ersuchen um Ak- teneinsicht wäre direkt an den Beschwerdegegner zu richten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung enthalte keine resp. eine fehlerhafte Begründung für die Beschlagnahme und ein

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Sachverhalt fehle vollends. So sei er nicht in der Lage zu erkennen, von wel- chen Überlegungen sich der Beschwerdegegner leiten lasse. Auch könnten Barmittel nicht Gegenstand einer Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 StGB bilden, wie auf der Beschlagnahmeverfügung angekreuzt sei (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, kein Schweizerdeutsch und auch Hochdeutsch nur gebrochen zu verstehen, sodass er die anlässlich der Zollkontrolle erteilten Informationen nicht verstanden habe (act. 4 S. 3).

3.2

3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Re- gelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entneh- men. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Ver- fügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich so- wohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48 E. 3.4; TPF 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine sum- marische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbe- reich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinrei- chenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine an- dere, dem Betroffenen eröffnete Verfügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor

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einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

3.3

3.3.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2022 bezieht sich auf EUR 34‘480.– Bargeld. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner ge- stützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 69 StGB (recte Art. 70 StGB, s. unten E. 4.3) beschlag- nahmt. Eine Begründung führt die Verfügung nicht auf (act. 2.5). Indessen beinhaltet sie einen Verweis auf den gleichentags erlassenen Beschluss be- treffend Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens (act. 2.4), welcher dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschlagnahmeverfü- gung zugestellt wurde (vgl. act. 2.6). Dieser Beschluss ist rudimentär begrün- det. Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Beschwerdegegners an- lässlich der Zollkontrolle vom 29. März 2022 das vom Beschwerdeführer mit- geführte Bargeld in der Höhe von EUR 34‘480.– festgestellt hätten. Die Bar- mittel seien mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert gewesen und gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZG sichergestellt worden. Die vorliegenden Anhalts- punkte und die Vorabklärungen würden den Schluss zulassen, dass die Bar- mittel deliktischer Herkunft seien, weshalb der Beschwerdegegner ein selbstständiges Einziehungsverfahren eröffne und im Zuge dessen die Bar- mittel gestützt auf Art. 46 VStrR beschlagnahme.

3.3.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsbeschluss aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bar- geld einen Bezug haben könnte bzw. aus welchem Delikt das beschlag- nahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere fehlt darin jegliche Angabe der einschlägigen und konkreten Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände, weshalb die Beschlagnahmeverfügung bereits aus diesem Grund den Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör ist folglich, unabhängig davon, ob er die Informa- tionen der Zollbeamten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse verstanden hat oder nicht, verletzt.

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3.4

3.4.1 Zu prüfen ist, ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdever- fahren geheilt wurde (vgl. oben E. 3.2.2).

3.4.2 Der Beschwerdegegner legt im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar, wel- cher Tatbestand in Bezug auf den festgestellten Bargeldbetrag erfüllt sein könnte. In seinem Weiterleitungsschreiben an die Beschwerdekammer vom

28. Juli 2022 erläutert der Beschwerdegegner, er gehe davon aus, dass die sichergestellten Barmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, wofür die folgenden Indizien bestünden: Der ITMS Bericht vom 31. März 2022 (act. 2.7) zeige, dass eine umfassend hohe Kontamination mit Kokain-, He- roin- und THC-Spuren der Barmittel vorliege. Beim Geldbündel 1 seien Mes- sungen von Kokain mit Werten zwischen 1.08 und 4.23, beim Geldbündel 2 Werte von Kokain zwischen 1.49 und 4.41, beim Geldbündel 3 Werte von Kokain zwischen 1.00 und 4.53 und beim Geldbündel 4 Werte von Kokain zwischen 3.25 und 4.79 gemessen worden. Bereits bei Werten von über 1 müsse gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer über- durchschnittlichen Kontamination ausgegangen werden. Die Bargeldanalyse habe ergeben, dass die Geldbündel 2 und 4 zu 100 % mit Kokain kontami- niert und die Geldbündel 1 und 3 zu je 60 % mit Kokain kontaminiert gewesen seien. Anzumerken sei ebenfalls die hohe Kontamination von Heroin- und THC-Spuren: beim Geldbündel 1 seien Werte von Heroin zwischen 1.20 und 1.67 und von THC zwischen 1.93 und 15.85, im Geldbündel 2 Werte von THC von 2.09, im Geldbündel 3 Werte von Heroin zwischen 1.16 und 1.22 und von THC zwischen 1.36 und 2.31 und im Geldbündel 4 Werte von Heroin von 1.12 und von THC von 1.18 gemessen worden (act. 2 S. 5 f. m.V.a. act. 2.7). Im forensisch-chemischen Gutachten des IRM vom 24. Juni 2022 sei die Kontaminierung mit Kokain zudem nochmals bestätigt worden (act. 2 S. 6 m.V.a. act. 2.9). Hinzu komme, dass die Barmittel trotz mehrfacher Be- fragung durch Mitarbeitende des BAZG nicht angemeldet worden seien. Zu- dem seien die Barmittel versteckt im Kofferraum und im Reserverad des ver- wendeten Fahrzeuges transportiert worden. Dabei sei anzumerken, dass die Bargeldbündel im Fahrzeug mit Plastikfolie umwickelt gewesen seien – was ein weiteres Indiz für eine deliktische Herkunft der Barmittel darstelle. Auch die Stückelung der Geldbeträge spreche für deren deliktische Herkunft (10-, 20-, 50- und 100-Euronoten). Der grösste Teil der Noten bestehe in tiefen Beträgen, 20- und 50-Euronoten, was sehr stark für Drogenhandel spreche.

In der Duplik führt der Beschwerdegegner weiter aus, in casu sei von einem Fall des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121)

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auszugehen. Zudem stünden die Qualifikationen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG zur Diskussion, da bei einem solch hohen Barbetrag davon auszugehen sei, dass mehr als die gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung qualifizierte Menge von 18 g Kokain veräussert worden sei. Schliesslich sei in casu ein Gewinn von über Fr. 10'000.– erzielt worden, was gemäss der Rechtsprechung bereits als erheblich gelte (act. 7 S. 3).

3.4.3 Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ausreichend begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Geldes seines Erachtens gegeben sind. Nach- dem der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, umfassend Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt.

Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es liege kein Beschlagnahmegrund vor. Es sei widersprüchlich, die Barmittel, wie in der Beschlagnahmeverfü- gung angegeben, zum einen als Beweismittel, zum anderen aber auch hin- sichtlich einer selbstständigen Einziehung zu beschlagnahmen. Wie die Bar- mittel, die eingezogen werden sollen, als Beweismittel für diese Einziehung dienen können, sei nicht ersichtlich. Im selbstständigen Einziehungsverfah- ren bilde die Sache selbst den Verfahrensgegenstand und könne folglich nicht als dessen eigener Beweis dienen (act. 1 S. 4 f.; act. 4 S. 5). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, in der Be- schlagnahmeverfügung sei Art. 69 StGB und nicht Art. 70 StGB angekreuzt worden, wobei Bargelder nicht der Einziehung gemäss Art 69 StGB unterlie- gen würden (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a); Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61).

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht widersprüchlich, die Barmittel sowohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine

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Einziehung zu beschlagnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass eine Beweismittelbeschlagnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn ein Gegenstand auch unter dem Titel der Einziehungsbeschlagnahme von Bedeutung und aus diesem Grund beschlagnahmefähig ist (BGE 124 IV 313 E. 3; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 27). Dies gilt auch für die selbstständige Einziehung im Verwaltungsstrafrecht. Vermögens- werte, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen und somit einziehungsfähig sind, können auch be- weistauglich sein. Die Beschlagnahme vom 18. Juli 2022 erfolgte mit einem formularähnlichen Ausdruck, auf welchem der zuständige Beamte die Ein- ziehung im Sinne von Art. 69 StGB oder im Sinne von Art. 70 StGB ankreu- zen kann. Richtigerweise hätte der Beschwerdegegner vorliegend Art. 70 StGB und nicht Art. 69 StGB ankreuzen müssen. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die in der Eröffnungsverfügung enthal- tene rudimentäre Begründung nennt den Verdacht, dass die Bargelder de- liktischer Herkunft sind und nicht, dass sie (als producta sceleris) durch ein Delikt hervorgebracht (produziert/hergestellt) wurden und auch nicht, dass sie Gegenstände darstellen würden, die die Sicherheit, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Schreibfehler war dadurch erkennbar und begründet keinen groben Mangel, welcher die Aufhebung der Beschlag- nahme bewirkt.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf den eingereichten Darlehens- vertrag zusammengefasst geltend, das beschlagnahmte Geld stamme aus legaler Herkunft. Der Beschwerdegegner habe nicht dargelegt, dass die Ver- mögenswerte aus einer tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftat resultieren würden. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festge- halten habe, dass das BetmG keine Handhabe für solche Fälle biete, sei es nicht möglich, aus dem BetmG eine entsprechende Straftat abzuleiten. Je- denfalls reiche einzig die Kontamination mit Betäubungsmitteln nicht aus, um die deliktische Herkunft zu beweisen. Der Drogenschnelltest an den Händen und der Stirn des Beschwerdeführers sei negativ gewesen. Bezüglich der Kontamination des Bargeldes habe das IRM einzig Kokain nachgewiesen, obwohl gezielt auch auf Heroin, MDMA etc. getestet worden sei. Folglich seien die ITMS-Messungen des Beschwerdegegners falsch. Der Beschwer- degegner verweise sodann in irreführender Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dessen Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht dort festgehalten habe, dass bereits

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ein Wert ab 1 für eine überdurchschnittliche Kontamination spreche. Viel- mehr gehe aus dem genannten Entscheid hervor, dass die Vorinstanz ange- nommen habe «der durchschnittliche Wert einer solcher Kontamination liege im Übrigen im Bereich des Wertes 1, somit ganz deutlich unter den konkret gemessenen Werten». Der Hinweis des Beschwerdegegners, wonach Geld- bündel 2 und 4 zu 100 % und Geldbündel 1 und 3 je zu 60 % mit Kokain kontaminiert waren, sei zu relativieren. Es seien lediglich 20 von 735 Noten getestet worden. Bei der Hälfte der getesteten Bündel seien nur 3 von 5 No- ten positiv gewesen. Solche Stichproben seien reiner Zufall und stellten kei- nen hinreichenden Beweis dar. Die vom Beschwerdegegner gemachten Aussagen zur Kontamination seien tendenziös und würden ein falsches Bild vermitteln. Es lasse sich auch nicht eruieren, ob sich die gewählten Noten berührt haben und somit eine gegenseitige Kontamination gegeben sein könnte, weshalb dies auch nicht als Beweis für eine Straftat dienen könne. Jedenfalls wäre mit den Stichproben lediglich die Kontamination der Bank- noten mit Kokain erstellt worden, nicht jedoch die deliktische Herkunft des Geldes (act. 4 S. 6 ff.).

Bezüglich des Versteckens des Bargelds im Auto führt der Beschwerdefüh- rer aus, es sei notorisch, dass man einen grösseren Geldbetrag nicht offen «herumliegen» lasse, sondern zum Schutz vor Dieben gut verstecke. Auch das Einwickeln in eine Plastikfolie sei nichts Besonderes. Er sei ein nicht vorbestrafter 71-jähriger Rentner. Auch verfüge das Auto nicht über ein spe- ziell eingebautes Geheimversteck, welches allenfalls auf eine deliktische Nutzung schliessen lassen könne. Bezüglich der Stückelung lasse sich fest- halten, dass die Behörden stets bei jeder Art von Stückelung anführen wür- den, diese sei «typisch». Entweder sei sie es für den Kleinhandel oder, bei grösserer Stückelung, für den Zwischen- oder Grosshandel (act. 4 S. 8 f.).

5.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher

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belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmass- nahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum drin- genden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom

9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

5.3

5.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungs- mitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur straf- rechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmit- tel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialge- setzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmittel- delikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

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5.3.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Konta- mination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschie- dene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesge- richts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Feb- ruar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).

Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein straf- rechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person ein- hergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswer- ten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der delikti- schen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatum- stände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Um- schreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).

5.4 Die vom Beschwerdegegner vorgelegten Beweismittel und Indizien (wie die Höhe des Betrags, die Kontamination mit Kokain, die versteckte Aufbewah- rung oder die fehlende Deklaration) sind geeignet, einen hinreichenden Tat- verdacht zu begründen, dass die beschlagnahmten Barmittel aus dem Be- täubungsmittelhandel stammen. Was der Beschwerdegegner hiergegen im Einzelnen vorträgt, vermag den hinreichenden Tatverdacht nicht umzustos- sen. Das Abstellen auf Stichproben ist im Rahmen der Prüfung des hinrei- chenden Tatverdachts und aufgrund der grossen Anzahl sichergestellter

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Banknoten nicht zu beanstanden. Auch das Alter des Beschwerdegegners oder der negativ ausgefallene Drogenschnelltest an seinem Körper ist für die Verdachtsprüfung in Bezug auf die Herkunft der Vermögenswerte grundsätz- lich nicht ausschlaggebend, genauso wenig wie der Umstand, dass das ITMS-Gerät auch Spuren von Heroin und THC angezeigt hat, während auf den sechs durch das IRM analysierten Asservaten lediglich Kokain festge- stellt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Geldes sind nicht rechtsgenügend erstellt und vermögen nicht auszuschliessen, dass der Betrag durch Betäubungsmitteldelikte geäufnet wurde (s. E. 6). Dass der Beschwerdegegner fälschlicherweise behauptet, das Bundesge- richt habe festgestellt, dass bei Werten von über 1 von einer überdurch- schnittlichen Kontamination ausgegangen werden müsse, trifft zu. Die den Tatverdacht begründenden Beweismittel und Indizien liegen indessen vorlie- gend gleichwohl vor. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf eine Fallübernahme zu verzichten, steht der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ebenfalls nicht entgegen. Dieser Bescheid erfolgte im Hinblick auf die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Aufklärung der Strafbarkeit einer bestimmten Person. Eine selbstständige Einziehung der streitgegenständli- chen Barbeträge bleibt trotz des ablehnenden Bescheids möglich, da hierfür einzig ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht aber die Schuld der Täterschaft dargelegt werden müssen. Die erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse hat im Rahmen des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu erfolgen.

Da ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der deliktischen Herkunft der be- sagten Gelder vorliegt, erweist sich die diesbezüglich vorgebrachte Be- schwerde als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mit dem am 27. April 2022 einge- reichten Darlehensvertrag habe er die legale Herkunft des Geldes hinrei- chend belegt. Der Darlehensgeber sei Inhaber einer Firma in Bosnien-Her- zegowina und die Apostille beweise die Echtheit der Beglaubigung. Selbst wenn der Darlehensgeber das Geld deliktisch erworben haben sollte, so dürfte das Geld nicht beim Beschwerdeführer eingezogen werden. Man müsse ihm sonst unterstellen, dass er dieses Geld nicht gutgläubig erworben habe (act. 1 S. 5 f.; act. 4 S. 6 und 9).

6.2 Der Beschwerdegegner erwidert diesbezüglich, gegen den Beschwerdefüh- rer werde kein deliktischer Vorwurf erhoben. Es gehe einzig und allein da- rum, ob die Barmittel aus dem Handel mit Betäubungsmittel stammen und

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damit deliktischer Herkunft sind (act. 7 S. 3). In Bezug auf den eingereichten Darlehensvertrag trägt der Beschwerdegegner vor, Beglaubigungen mittels Apostillen würden lediglich die Echtheit der Unterschrift der Person bestäti- gen, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments. Im Vertrag fehlten zudem gewisse Angaben wie der Zweck des Darlehens, Rückzahlungsmög- lichkeiten und ein Beleg, dass der Beschwerdeführer die EUR 35'000.– er- halten habe. Ob der Beschwerdeführer effektiv Geld erhalten habe und ob es sich bei den beschlagnahmten Barmitteln tatsächlich um die im Darle- hensvertrag erwähnten handle, sei nicht erstellt. Dass ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer EUR 35'000.– in bar aushändige, ohne einen Beleg dafür zu verlangen, sei höchst unwahrscheinlich. Ausserdem habe der Be- schwerdeführer gemäss Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 angege- ben, dass die Barmittel aus Serbien stammen sollen. Dies widerspreche dem Darlehensvertrag, welcher in Bosnien-Herzegowina beglaubigt wurde. Da- her sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Barmittel aus einem Darlehen stammen, unplausibel (act. 7 S. 4 f.).

6.3

6.3.1 Die Beschlagnahme ist solange und insofern gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich un- zulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom

20. April 2017 E. 5.1).

6.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögens- werte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_67/2019 vom 16. Dezem- ber 2020 E. 5.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1).

6.4 Die Einwände des Beschwerdegegners überzeugen und lassen an der Plau- sibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die streitgegen- ständlichen Barbeträge aus einem Darlehen stammen würden, Zweifel auf- kommen. So liegt z.B. keine Quittung vor und es bestehen widersprüchliche

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Angaben zum Ort der Darlehensgewährung bzw. -übergabe. Richtig ist auch, dass die Apostille keine Gewähr bietet für die inhaltliche Wahrhaftigkeit des betreffenden Dokuments. Vor diesem Hintergrund scheint die eventuelle Einziehung der Barmittel nicht offensichtlich unzulässig.

Somit ist die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet.

7.

7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, anlässlich der Kontrolle vom 29. März 2022 seien EUR 34'530.– sichergestellt worden, und nicht wie gemäss Be- schlagnahmeverfügung und Eröffnungsbeschluss vom 18. Juli 2022 lediglich EUR 34'480.–. Der Betrag von EUR 34'530.– sei sowohl vom Beschwerde- führer als auch vom Zoll Basel Süd auf dem Formular unterschriftlich bestä- tigt worden. Wenn innerhalb der Behörde EUR 50.– verloren gingen, sei die- ser Fehler nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Es sei ihm folglich der gesamte sichergestellte Betrag in der Höhe von EUR 34'530.– zurückzuer- statten (act. 1 S. 4; act. 4 S. 5 f.).

7.2 Der Beschwerdegegner erwidert, die Zählung der Barmittel im Kontrollzeit- punkt sei von Hand durchgeführt worden. Erst als am 4. Mai 2022 durch den Fachbereich selbstständige Einziehungen mittels Geldzählmaschine nach- gezählt worden sei, sei erkannt worden, dass das Geldbündel 1 lediglich 140 Noten à EUR 50 enthalte und nicht wie ursprünglich festgehalten 141 Noten. Bei einer solch hohen Anzahl von Noten seien Fehler bei einer Handzählung nicht auszuschliessen (act. 2 S. 5).

7.3 Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist die Berichtigung von versehentli- chen Berechnungsfehlern zulässig, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung er- folgt und soweit sie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang steht. Erforderlich ist, dass sich das Versehen nachträglich ohne Weiteres feststellen und berichtigen lässt und der Rechnungsfehler aus der Verfügung selber hervorgeht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1221).

7.4 Im Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 wird der sichergestellte Barbe- trag auf EUR 34'530.– beziffert (act. 2.1 S. 2). Die für die Behörde handelnde Person hat am 30. März 2022 bestätigt, die sichergestellten Barmittel im Be- trag von Euro 34'530.– vollzählig übernommen zu haben (act. 2.1 S. 3). An- lässlich der – über dreieinhalb Monate später erfolgten – Beschlagnahme vom 18. Juli 2022, lagen lediglich EUR 34'480.– vor. Ob die ursprüngliche Handzählung falsch war oder der fragliche 50-Euro-Schein nachträglich

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abhandenkam, lässt sich nicht mehr eruieren. Da nicht feststeht, ob ein Rechnungsfehler vorliegt oder nicht, ist eine nachträgliche Berichtigung durch den Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers nicht recht- mässig. Weil die streitgegenständliche Beschlagnahmeverfügung lediglich Barmittel im Betrag von EUR 34’480.– betrifft und weitere bei der Kontrolle vom 29. März 2022 den Akten zufolge sichergestellte EUR 50.– nicht be- schlagnahmt wurden, ist der nicht beschlagnahmte Betrag von EUR 50.– dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, im Umfang von EUR 50.– begründet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise, bezogen auf die Heraus- gabe von EUR 50.– gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer Bar- mittel in der Höhe von EUR 50.– herauszugeben. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Er begründet seinen Antrag damit, er verfüge als 71-jähriger Rentner, der Ergänzungsleistungen erhalte, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Kosten für das Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 6). Innerhalb der zur Einrei- chung einer Replik anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekam- mer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Belegen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation (act. 4.1).

9.2

9.2.1 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus- sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; 133 III 614 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angrei- fen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessu- ale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation

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des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Ver- pflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesge- richts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom

24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1).

9.3

9.3.1 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten nicht als aus- sichtslos. Mitunter hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die angefoch- tene Beschlagnahmeverfügung mangelhaft begründet und auch in Bezug auf die angegebene rechtliche Grundlage und den zu beschlagnahmenden Betrag fehlerhaft ausgefertigt wurde. Das Beschwerdeverfahren war notwen- dig, um die Gehörsverletzung zu heilen, die Formulierungsfehler zu bereini- gen und den Betrag des beschlagnahmten Bargeldbetrags zu klären.

9.3.2 Nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist die prozessuale Bedürftigkeit als ausgewiesen zu erachten. Auch ist die Rechts- verbeiständung anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls sachlich notwendig. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in der Person von Advokatin Angela Agostino gutzu- heissen.

9.3.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, so dass ihre Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Entschädi- gung ist Advokatin Angela Agostino direkt auszurichten.

10. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Bar- mittel in der Höhe von EUR 50.– herauszugeben sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Advokatin Angela Agostino wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'671.30 Honorar, zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 128.70) aus der Bundesstrafge- richtskasse entschädigt.

Bellinzona, 10. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokatin Angela Agostino - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).