Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 VStrR); Akteneinsichtsgesuch; aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
Sachverhalt
A. In der am 12. Januar 2017 eröffneten Zollstrafuntersuchung 71-2017.550 ge- gen B. («Beschwerdeführer 2») wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) bestellte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfol- gend «EZV»; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, nachfolgend «BAZG») am 14. Januar 2017 Advokat A. («Beschwerdeführer 1») als amt- lichen Verteidiger für die Dauer der Zollstrafuntersuchung (act. 1.1 S. 1 und act. 1.2).
B.
B.1 Am 10. Mai 2017 erliess die EZV in der Zollstrafuntersuchung gegen B. das Schlussprotokoll und liess ihm dieses zur Stellungnahme zukommen. Zu- sammengefasst warf sie ihm vor, als Geschäftsführer der C. GmbH und mit D. in den Jahren 2016 und 2017 Frischfleisch von Deutschland in die Schweiz gebracht zu haben, ohne es einer Zollstelle zugeführt oder or- dentlich veranlagt zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlungen ge- gen das ZG, das MWSTG und das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) schuldig gemacht (act. 1.3 und act. 1.14).
B.2 Ebenfalls am 10. Mai 2017 erliess die EZV – gestützt auf das Schlussproto- koll vom 10. Mai 2017 – eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin er- wog sie, dass aufgrund der B. vorgeworfenen Widerhandlungen Einfuhrzölle, Mehrwertsteuern und Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 444'050.40 nicht bezahlt worden seien. Sie verpflichtete B. – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in Verbindung mit Art. 70 ZG und Art. 51 MWSTG und in solidari- scher Haftung mit D. und der C. GmbH – zur Leistung dieses Betrages (act. 1.15).
C.
C.1 Am 13. Juni 2017 liess B. seine Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom
10. Mai 2017 einreichen. Im Wesentlichen bestritt er den darin aufgeführten Sachverhalt und stellte Beweisanträge (act. 1.6). Gleichentags reichte Advo- kat A. der EZV als Zwischenrechnung die Honorarnote für seine Bemühun- gen als amtlicher Verteidiger im Verwaltungsstrafverfahren in der Zeit vom
16. Januar bis 13. Juni 2017 ein (act. 1.5).
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C.2 Ebenfalls am 13. Juni 2017 liess B. gegen die Verfügung über die Leistungs- pflicht vom 10. Mai 2017 durch Advokat A. Beschwerde erheben. Gemäss Beschwerdeentscheid führte er darin unter anderem aus, die Zollkreisdirek- tion Basel habe den rechtlich relevanten Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll- ständig erstellt. Sein Arbeitnehmer, D., habe auf eigene Faust gehandelt, wobei er (B.) ahnungslos gewesen sei (act. 1.3 S. 4).
D. Am 18. August 2017 verfügte die EZV in der Verwaltungsstrafsache 71.2017.550 eine Akontozahlung zu Gunsten des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 10'800.00 inkl. MwSt. mit dem Hinweis, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weshalb die Honorarforderung noch nicht be- urteilt werden könne (act. 1.9).
E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hiess die EZV die Beschwerde vom 13. Juni 2017 gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 10. Mai 2017 gut. Unter anderem führte die Beschwerdeinstanz aus, es lägen Indizien vor, wel- che auf die B. vorgeworfenen Handlungen hinweisen würden, indessen sei das am 12. Januar 2017 beschlagnahmte Fleisch nicht in den freien Waren- verkehr gelangt und in Bezug auf die weiteren Vorwürfe könne kein verläss- licher Schluss gezogen werden, welche Menge Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden sei. Ausgangsgemäss wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben. B. wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.00 zugesprochen, mit der Begründung, dass die Auf- wendungen seines Rechtsvertreters in jenem Verfahren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden seien. Das bedeute, dass das Aktenstu- dium, die Teilnahme an Einvernahmen sowie die entsprechenden Wegzei- ten, Korrespondenzen mit der Zollkreisdirektion Basel sowie die gestellten Gesuche um Akteneinsicht bereits im Zusammenhang mit dem Strafverfah- ren angefallen und mit Honorarnote vom 13. Juni 2017 geltend gemacht wor- den seien. Diese geltend gemachten Positionen seien mit der vorläufigen Kostengutsprache im Strafverfahren vom 18. August 2017 grösstenteils ab- gegolten worden. Sodann seien die Beschwerde und die Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 13. Juni 2017, mit Ausnahme des anschliessen- den Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und der Einreichung entsprechender Belege als Beweismittel, identisch. Da sich die Beschwerde auf die Nachforderung von Abgaben beschränkt habe, hätten sich für den Rechtsvertreter in tatsächlicher Hinsicht keine bedeutenden neuen Heraus- forderungen ergeben, zumal die sich in diesem Zusammenhang stellenden Beweisfragen auch im Strafverfahren relevant gewesen seien. Mit
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Ausnahme zweier Abwesenheitsmeldungen seien dem Rechtsvertreter nach Einreichung der Beschwerde keine weiteren Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden (act. 1.3).
F. Am 6. Juli 2022 setzte das BAZG in der Verwaltungsstrafsache 71.2017.550 die Entschädigung für Advokat A. auf insgesamt (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 6'443.28 fest und ordnete die Rückerstattung der darüberhinausgehen- den Akontozahlung bzw. von Fr. 4'356.72 an (act. 1.1).
G. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2022 gelangt Advokat A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im eigenen Namen (Be- schwerdeführer 1) und im Namen von B. (Beschwerdeführer 2) Folgendes (act. 1 S. 4):
1. Es sei [die] Verfügung betreffend die Entschädigung für die Amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Entschädigung des Be- schwerdeführers 1 für die […] Amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 für die Periode 16. Januar 2017 bis 17. Oktober 2017 im Strafverfahren 71-2017.550 mit CHF 12'384.90 zzgl. 8% MwSt. (CHF 990.80), somit total CHF 13'375.70 festzulegen.
2. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Entschädigung für die Amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers 2 vom 6. Juli 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers 1 für die Amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern Akteneinsicht in die Zollstrafuntersuchung 71.2[0]17.550 zu gewähren (insbesondere betreffend Aus- gang des Strafverfahrens) und es sei[…] den Beschwerdeführern nach Zustellung der Akten eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen innert welcher die Beschwerdeführer die Beschwerde rektifizieren oder ggf. zurückziehen können.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Alles unter o/e Kostenfolge.
H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde das BAZG an- gewiesen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 abzusehen (act. 2).
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I. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 beantragt das BAZG (act. 3 S. 2):
1. Die Beschwerde vom 19. Juli 2022 sei teilweise gutzuheissen.
2. Die Entschädigung für die Verteidigung von B. durch Advokat A. sei auf […] Fr. 7'902.50, zuzüglich Auslagen zu Fr. 63.50 und der darauf lastenden Mehrwertsteuer (8%) von Fr. 637.28, insgesamt bestimmt auf Fr. 8'539.78 festzulegen.
3. Advokat A. sei zu verpflichten, dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit innert 30 Tagen seit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts im Verfahren BV.2022.25– 26 Fr. 2'260.22 zurückzuerstatten.
4. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Unter Kostenfolge.
J. Advokat A. und das BAZG hielten in der Beschwerdereplik vom 9. August 2022 bzw. -duplik vom 18. August 2022 an ihren Anträgen vom 19. Juli 2022 bzw. 2. August 2022 fest (act. 5 und 7). Die Beschwerdeduplik des BAZG wurde Advokat A. mit Schreiben vom 19. August 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die beteiligte Verwaltung die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann Letztere bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VStrR; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.1). Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.2). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht,
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einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt wer- den (vgl. Art. 27 Abs. 3 VStrR per analogiam), nicht aber eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unan- gemessenheit (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.17 vom 18. No- vember 2005 E. 2; vgl. zum Ganzen TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, Art. 33 VStrR N. 126 f.).
E. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung setzte der Beschwerdegegner die Ent- schädigung des Beschwerdeführers 1 fest. Der Beschwerdeführer 1 ist zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Auf die im Übri- gen form- und fristgerechte (siehe dazu Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.1 vom 15. März 2006 E. 1.2; BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.2) Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist grundsätzlich (vgl. E. 1.3) einzutreten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 2 als amtlich verteidigte Person durch die gemäss Beschwerde zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in seinen eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihm an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2; 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.2). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzu- treten.
E. 1.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch den angefochte- nen Entscheid verbindlich begrenzt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.27 vom 10. März 2023 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010 E. 6). Die Frage der Akteneinsicht bildet nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung, so dass mangels Anfechtungsobjekts nicht auf den entsprechenden Beschwerdeantrag einzutreten ist. Ein ent- sprechendes Ersuchen um Akteneinsicht wäre direkt an den Beschwerde- gegner zu richten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht in einem ersten Punkt geltend, dass die vom Beschwerdegegner nicht entschädigten Leistungen zwischen dem 15. Mai und dem 13. Juni 2017 für die Erarbeitung der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 gemäss Leistungsdetails zu entschädigen seien.
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E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung erwog der Beschwerdegegner diesbezüg- lich, der Beschwerdeführer 1 sei mit Verfügung vom 14. Januar 2017 explizit darauf hingewiesen worden, dass er gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR für die Dauer der Zollstrafuntersuchung inkl. Dauer der Untersuchungshaft einge- setzt worden sei und die Untersuchung im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 mit Erlass des Schlussprotokolls vom 10. Mai 2017 abgeschlossen gewesen sei. Die in der Honorarnote nach Erlass des Schlussprotokolls vom 15. Mai 2017 bis 13. Juni 2017 aufgeführten Auf- wände (24.35 Std.) und Auslagen (Fr. 191.40) seien somit nicht zu entschä- digen. Dem Beschwerdeführer würden ausnahmsweise und ohne präjudizi- elle Wirkung 2 Std. zugestanden für die Lektüre des Schlussprotokolls und eine kurze Besprechung mit dem Beschwerdeführer 2. In der Beschwerde- antwort hält der Beschwerdegegner daran fest, dass Aufwendungen nach Erlass des Schlussprotokolls am 10. Mai 2017 nicht zu entschädigen seien, anerkennt indessen gleichwohl eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2'096.50 im Sinne eines Entgegenkommens (act. 3).
E. 2.3.1 Dass die Leistungen zwischen dem 15. Mai und dem 13. Juni 2017 für die Erarbeitung der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 gemäss Leistungsdetails zu entschädigen sind, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt als amtliche Verteidigung bestellt war. Der Beschwerdegegner be- stellte den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 14. Januar 2017 «für die Dauer der Zollstrafuntersuchung» als amtlichen Verteidiger. Nach Ansicht des Beschwerdegegners sei die Zollstrafuntersuchung mit Erlass des Schlussprotokolls abgeschlossen und damit der Beschwerdeführer 1 nicht mehr als amtliche Verteidigung bestellt gewesen.
E. 2.3.2 Die Tragweite des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2017 ist unter Heranziehung der Begründung auszulegen (vgl. BGE 147 III 345 E. 6.4.1; 144 I 11 E. 4.2; 143 III 420 E. 2.2; 142 III 210 E. 2.2; 141 III 229 E. 3.2.6).
E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde für die Dauer der Untersuchung als amtlicher Verteidiger bestellt. Die Ansicht des Beschwerdegegners, dass diese mit Er- lass des Schlussprotokolls abgeschlossen gewesen sei, ist angesichts des Wortlauts und der Systematik des Gesetzes nicht überzeugend. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VStrR nimmt der untersuchende Beamte ein Schlussprotokoll auf, wenn er die Untersuchung als vollständig erachtet und nach seiner An- sicht eine Widerhandlung vorliegt («Si le fonctionnaire enquêteur considère que l’enquête est complète et s’il estime qu’une infraction a été commise, il dresse un procès-verbal final»; «Il funzionario inquirente, se reputa completa l’inchiesta e ritiene che un’infrazione sia stata commessa, stende un
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processo verbale finale»). Als vollständig erachten ist nicht gleichbedeutend mit abgeschlossen sein. Ausserdem ist noch unter dem zweiten Unterab- schnitt Untersuchung (Art. 37–61 VStrR) geregelt, dass der untersuchende Beamte das Schlussprotokoll dem Beschuldigten eröffnet und ihm Gelegen- heit gibt, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR), was der Beschwerdeführer 2 vorliegend auch getan hat (vgl. oben E. C.1). Im Gesetz gibt es ausserdem Anhaltpunkte, dass die Untersuchung darüber hinaus an- dauern kann: Gemäss Art. 69 Abs. 1 VStrR kann die Verwaltung, wenn Ein- sprache gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid erhoben ist, die Unter- suchung ergänzen. Für Letzteres sprechen auch die Ausführungen in der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1971 I 993, 1002 f.): Die Verwaltung erlasse auf- grund der Untersuchungsergebnisse zunächst einen Strafbescheid. Der Be- schuldigte, der damit nicht einverstanden sei, könne Einsprache erheben. Die Verwaltung habe hierauf den Fall im Lichte der neuen Vorbringen zu überprüfen, umstrittene Fragen nötigenfalls durch neue Untersuchungs- massnahmen oder eine mündliche Verhandlung abzuklären und hierauf neu zu entscheiden, sei es, dass sie eine Strafverfügung erlasse oder aber das Verfahren einstelle. Dieses administrative Einspracheverfahren biete na- mentlich den Vorteil, dass es der Verwaltung je nach Umständen erlaube, die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigen- falls im Einspracheverfahren zu vertiefen.
E. 2.3.4 Die Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich auch mit seinen Hinweisen auf das Schrifttum (act. 1.1, S. 3; act. 3, S. 3; act. 7, S. 2) nicht überzeugend begründen: EICKER/FRANK/ACHERMANN schreiben: «Die Untersuchung wird grundsätzlich mit dem Erlass eines Schlussprotokolls, das dem Beschuldig- ten eröffnet wird (Art. 61 VStrR) oder – sofern keine Widerhandlung vorliegt
– mit einer Einstellungsverfügung (Art. 62 Abs. 1 VStrR) beendet» (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, 2012, S. 142, Hervorhebungen hinzugefügt/unterdrückt). Wei- ter: «Ist die Bundesverwaltung der Ansicht, alle erforderlichen Untersu- chungsmassnahmen ergriffen und alle Beweise erhoben zu haben, die für den Erlass eines Straferkenntnisses notwendig sind und sind damit aus Be- hördensicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsstraftatbestandes er- füllt, so schliesst die Verwaltungsbehörde die Untersuchung durch Abfassen des Schlussprotokolls (vgl. Art. 61 VStrR) vorläufig ab» (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 169, Hervorhebungen hinzugefügt/un- terdrückt). SCHENK/RENTSCH halten – scheinbar kritisch zur Ansicht, dass die Aufnahme des Schlussprotokolls lediglich einen vorläufigen Abschluss der Untersuchung bewirke – auch fest, dass die zuständige Verwaltung den
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Entscheid zu treffen habe, wenn die Untersuchung – nach allfälliger Ergän- zung der Untersuchung, Aufnahme eines neuen Schlussprotokolls und Ge- legenheit zur Stellungnahme – definitiv abgeschlossen sei (Basler Kommen- tar, 2020, Art. 37 VStrR N. 10 u.a. mit Hinweis auf EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 169, 243, sowie HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, Art. 61 N. 1a [«Mit dem Schlussprotokoll wird die Untersuchung fürs erste abge- schlossen»; Hervorhebung hinzugefügt]).
Die Bedeutung des Schlussprotokolls relativieren BURRI/EHMANN, nach wel- chen es sich beim Schlussprotokoll um eine unverbindliche Mitteilung an die beschuldigte Person handle, wie die Behörde nach ihrem jeweiligen Erkennt- nisstand die Untersuchung (vorläufig) abzuschliessen bzw. auf welcher Grundlage sie ihren Entscheid in der untersuchten Strafsache zu treffen ge- denke (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 61 VStrR N. 2). CA- PUS/BERETTA halten fest, dass in der Praxis das Untersuchungsverfahren («procédure d’enquête») mit der Ausfertigung («rédaction») des Schlusspro- tokolls ende. Indessen habe die beschuldigte Person das Recht, weitere Un- tersuchungshandlungen zu beantragen, so dass das Untersuchungsverfah- ren wieder aufgenommen werden kann («la procédure d’instruction peut re- prendre»), wenn die Behörde entsprechende Anträge gutheisst (CAPUS/BE- RETTA, Droit pénal administratif, 2021, N. 797).
E. 2.3.5 Schliesslich ist vor allem aber die Begründung der Bestellung der amtlichen Verteidigung durch den Beschwerdegegner in Erinnerung zu rufen. Der Be- schwerdegegner stützte sich auf Art. 33 Abs. 1 VStrR, der die amtliche not- wendige Verteidigung regelt. Sie bedeutet, dass die beschuldigte Person in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiede- nen Stadien im Verwaltungsstrafverfahren zwingend vertreten sein muss (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, Art. 33 VStrR N. 5). Der Be- schwerdegegner ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 ange- sichts der tatsächlichen und der rechtlichen Umstände nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen und ernannte ihm deswegen eine amtliche Vertei- digung. Es versteht sich von selbst, dass die Aufnahme eines Schlussproto- kolls die mangelnde Fähigkeit der beschuldigten Person ihre Interessen im Verfahren zu wahren, nicht wettmacht. Ob Handlungen vor oder nach der Aufnahme des Schlussprotokolls erfolgen, ändert an der Notwendigkeit der Verteidigung nichts. TOBLER/RONC halten jedenfalls zutreffend fest, dass Art. 33 VStrR für die Dauer ab Eröffnung der Untersuchung bis zum Zeit- punkt der Rechtshängigkeit des Strafverfahrens beim zuständigen Gericht greife, wobei ein Widerruf der amtlichen Verteidigung bei Wegfall der in Art. 33 VStrR genannten Voraussetzungen während des gesamten Untersu- chungsverfahrens möglich sei (TOBLER/RONC, a.a.O., Art. 33 VStrR N. 16;
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vgl. zu Art. 33 Abs. 2 VStrR noch weitergehend MEIER, Amtliche Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren nach Überweisung an das Strafgericht, AJP 2023, S. 617 ff., 619, nach welchem es nicht nachvollziehbar wäre, weswe- gen die amtliche Verteidigung sich nicht auf das gerichtliche [Prüfungs-]Ver- fahren erstrecken solle).
E. 2.3.6 Nach dem Gesagten sind Leistungen des Beschwerdeführers 1 als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 nach Erlass des Schlussprotokolls vom 10. Mai 2017 grundsätzlich zu entschädigen. Die angefochtene Verfü- gung ist daher aufzuheben und – da sich der Beschwerdegegner in der an- gefochtenen Verfügung nicht zu den einzelnen Positionen geäussert hat und auch nur sehr ausgewählte Aktenkopien eingereicht hat – zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
E. 3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 einzugehen.
E. 4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist gutzuheissen, so- weit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers ist aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
E. 5 Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden mit dem vorliegenden Ent- scheid hinfällig. Die entsprechenden Nebenverfahren (BP.2022.54–55) sind als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 6.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon sind dem Beschwerdeführer 2, auf dessen Be- schwerde nicht eingetreten wird, Fr. 200.– aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Im Übrigen ist die Gerichtgebühr auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG analog).
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E. 6.2 Dem Beschwerdeführer 2 ist für das vorliegende Verfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Dem (weitgehend) obsiegenden Beschwerdeführer 1 ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom
2. März 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer 1 hat lediglich Honorarnoten für seine Bemühungen für die Vertretung des Beschwerdeführers 2 eingereicht (act. 1.17, 1.18), nicht jedoch für seine Bemühungen in eigener Sache. Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung ist ermessens- weise auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und allfällige MwSt.) festzu- setzen.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
- Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden als gegenstandslos abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'000.–. Sie wird im Umfang von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Im übrigen Umfang wird sie auf die Staats- kasse genommen.
- Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer 1 für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'500.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A., Advokat,
2. B., vertreten durch Advokat A.
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 VStrR) und Akteneinsichtsgesuch; aufschie- bende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2022.25–26 Nebenverfahren: BP.2022.54–55
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Sachverhalt:
A. In der am 12. Januar 2017 eröffneten Zollstrafuntersuchung 71-2017.550 ge- gen B. («Beschwerdeführer 2») wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) bestellte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfol- gend «EZV»; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, nachfolgend «BAZG») am 14. Januar 2017 Advokat A. («Beschwerdeführer 1») als amt- lichen Verteidiger für die Dauer der Zollstrafuntersuchung (act. 1.1 S. 1 und act. 1.2).
B.
B.1 Am 10. Mai 2017 erliess die EZV in der Zollstrafuntersuchung gegen B. das Schlussprotokoll und liess ihm dieses zur Stellungnahme zukommen. Zu- sammengefasst warf sie ihm vor, als Geschäftsführer der C. GmbH und mit D. in den Jahren 2016 und 2017 Frischfleisch von Deutschland in die Schweiz gebracht zu haben, ohne es einer Zollstelle zugeführt oder or- dentlich veranlagt zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlungen ge- gen das ZG, das MWSTG und das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) schuldig gemacht (act. 1.3 und act. 1.14).
B.2 Ebenfalls am 10. Mai 2017 erliess die EZV – gestützt auf das Schlussproto- koll vom 10. Mai 2017 – eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin er- wog sie, dass aufgrund der B. vorgeworfenen Widerhandlungen Einfuhrzölle, Mehrwertsteuern und Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 444'050.40 nicht bezahlt worden seien. Sie verpflichtete B. – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in Verbindung mit Art. 70 ZG und Art. 51 MWSTG und in solidari- scher Haftung mit D. und der C. GmbH – zur Leistung dieses Betrages (act. 1.15).
C.
C.1 Am 13. Juni 2017 liess B. seine Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom
10. Mai 2017 einreichen. Im Wesentlichen bestritt er den darin aufgeführten Sachverhalt und stellte Beweisanträge (act. 1.6). Gleichentags reichte Advo- kat A. der EZV als Zwischenrechnung die Honorarnote für seine Bemühun- gen als amtlicher Verteidiger im Verwaltungsstrafverfahren in der Zeit vom
16. Januar bis 13. Juni 2017 ein (act. 1.5).
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C.2 Ebenfalls am 13. Juni 2017 liess B. gegen die Verfügung über die Leistungs- pflicht vom 10. Mai 2017 durch Advokat A. Beschwerde erheben. Gemäss Beschwerdeentscheid führte er darin unter anderem aus, die Zollkreisdirek- tion Basel habe den rechtlich relevanten Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll- ständig erstellt. Sein Arbeitnehmer, D., habe auf eigene Faust gehandelt, wobei er (B.) ahnungslos gewesen sei (act. 1.3 S. 4).
D. Am 18. August 2017 verfügte die EZV in der Verwaltungsstrafsache 71.2017.550 eine Akontozahlung zu Gunsten des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 10'800.00 inkl. MwSt. mit dem Hinweis, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weshalb die Honorarforderung noch nicht be- urteilt werden könne (act. 1.9).
E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hiess die EZV die Beschwerde vom 13. Juni 2017 gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 10. Mai 2017 gut. Unter anderem führte die Beschwerdeinstanz aus, es lägen Indizien vor, wel- che auf die B. vorgeworfenen Handlungen hinweisen würden, indessen sei das am 12. Januar 2017 beschlagnahmte Fleisch nicht in den freien Waren- verkehr gelangt und in Bezug auf die weiteren Vorwürfe könne kein verläss- licher Schluss gezogen werden, welche Menge Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden sei. Ausgangsgemäss wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben. B. wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.00 zugesprochen, mit der Begründung, dass die Auf- wendungen seines Rechtsvertreters in jenem Verfahren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden seien. Das bedeute, dass das Aktenstu- dium, die Teilnahme an Einvernahmen sowie die entsprechenden Wegzei- ten, Korrespondenzen mit der Zollkreisdirektion Basel sowie die gestellten Gesuche um Akteneinsicht bereits im Zusammenhang mit dem Strafverfah- ren angefallen und mit Honorarnote vom 13. Juni 2017 geltend gemacht wor- den seien. Diese geltend gemachten Positionen seien mit der vorläufigen Kostengutsprache im Strafverfahren vom 18. August 2017 grösstenteils ab- gegolten worden. Sodann seien die Beschwerde und die Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 13. Juni 2017, mit Ausnahme des anschliessen- den Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und der Einreichung entsprechender Belege als Beweismittel, identisch. Da sich die Beschwerde auf die Nachforderung von Abgaben beschränkt habe, hätten sich für den Rechtsvertreter in tatsächlicher Hinsicht keine bedeutenden neuen Heraus- forderungen ergeben, zumal die sich in diesem Zusammenhang stellenden Beweisfragen auch im Strafverfahren relevant gewesen seien. Mit
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Ausnahme zweier Abwesenheitsmeldungen seien dem Rechtsvertreter nach Einreichung der Beschwerde keine weiteren Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden (act. 1.3).
F. Am 6. Juli 2022 setzte das BAZG in der Verwaltungsstrafsache 71.2017.550 die Entschädigung für Advokat A. auf insgesamt (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 6'443.28 fest und ordnete die Rückerstattung der darüberhinausgehen- den Akontozahlung bzw. von Fr. 4'356.72 an (act. 1.1).
G. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2022 gelangt Advokat A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im eigenen Namen (Be- schwerdeführer 1) und im Namen von B. (Beschwerdeführer 2) Folgendes (act. 1 S. 4):
1. Es sei [die] Verfügung betreffend die Entschädigung für die Amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Entschädigung des Be- schwerdeführers 1 für die […] Amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 für die Periode 16. Januar 2017 bis 17. Oktober 2017 im Strafverfahren 71-2017.550 mit CHF 12'384.90 zzgl. 8% MwSt. (CHF 990.80), somit total CHF 13'375.70 festzulegen.
2. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Entschädigung für die Amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers 2 vom 6. Juli 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers 1 für die Amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern Akteneinsicht in die Zollstrafuntersuchung 71.2[0]17.550 zu gewähren (insbesondere betreffend Aus- gang des Strafverfahrens) und es sei[…] den Beschwerdeführern nach Zustellung der Akten eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen innert welcher die Beschwerdeführer die Beschwerde rektifizieren oder ggf. zurückziehen können.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Alles unter o/e Kostenfolge.
H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde das BAZG an- gewiesen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 abzusehen (act. 2).
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I. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 beantragt das BAZG (act. 3 S. 2):
1. Die Beschwerde vom 19. Juli 2022 sei teilweise gutzuheissen.
2. Die Entschädigung für die Verteidigung von B. durch Advokat A. sei auf […] Fr. 7'902.50, zuzüglich Auslagen zu Fr. 63.50 und der darauf lastenden Mehrwertsteuer (8%) von Fr. 637.28, insgesamt bestimmt auf Fr. 8'539.78 festzulegen.
3. Advokat A. sei zu verpflichten, dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit innert 30 Tagen seit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts im Verfahren BV.2022.25– 26 Fr. 2'260.22 zurückzuerstatten.
4. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Unter Kostenfolge.
J. Advokat A. und das BAZG hielten in der Beschwerdereplik vom 9. August 2022 bzw. -duplik vom 18. August 2022 an ihren Anträgen vom 19. Juli 2022 bzw. 2. August 2022 fest (act. 5 und 7). Die Beschwerdeduplik des BAZG wurde Advokat A. mit Schreiben vom 19. August 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die beteiligte Verwaltung die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann Letztere bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VStrR; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.1). Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.2). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht,
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einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt wer- den (vgl. Art. 27 Abs. 3 VStrR per analogiam), nicht aber eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unan- gemessenheit (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.17 vom 18. No- vember 2005 E. 2; vgl. zum Ganzen TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, Art. 33 VStrR N. 126 f.).
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung setzte der Beschwerdegegner die Ent- schädigung des Beschwerdeführers 1 fest. Der Beschwerdeführer 1 ist zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Auf die im Übri- gen form- und fristgerechte (siehe dazu Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.1 vom 15. März 2006 E. 1.2; BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.2) Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist grundsätzlich (vgl. E. 1.3) einzutreten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 2 als amtlich verteidigte Person durch die gemäss Beschwerde zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in seinen eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihm an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2; 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.2). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzu- treten.
1.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch den angefochte- nen Entscheid verbindlich begrenzt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.27 vom 10. März 2023 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010 E. 6). Die Frage der Akteneinsicht bildet nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung, so dass mangels Anfechtungsobjekts nicht auf den entsprechenden Beschwerdeantrag einzutreten ist. Ein ent- sprechendes Ersuchen um Akteneinsicht wäre direkt an den Beschwerde- gegner zu richten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht in einem ersten Punkt geltend, dass die vom Beschwerdegegner nicht entschädigten Leistungen zwischen dem 15. Mai und dem 13. Juni 2017 für die Erarbeitung der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 gemäss Leistungsdetails zu entschädigen seien.
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2.2 In der angefochtenen Verfügung erwog der Beschwerdegegner diesbezüg- lich, der Beschwerdeführer 1 sei mit Verfügung vom 14. Januar 2017 explizit darauf hingewiesen worden, dass er gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR für die Dauer der Zollstrafuntersuchung inkl. Dauer der Untersuchungshaft einge- setzt worden sei und die Untersuchung im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 mit Erlass des Schlussprotokolls vom 10. Mai 2017 abgeschlossen gewesen sei. Die in der Honorarnote nach Erlass des Schlussprotokolls vom 15. Mai 2017 bis 13. Juni 2017 aufgeführten Auf- wände (24.35 Std.) und Auslagen (Fr. 191.40) seien somit nicht zu entschä- digen. Dem Beschwerdeführer würden ausnahmsweise und ohne präjudizi- elle Wirkung 2 Std. zugestanden für die Lektüre des Schlussprotokolls und eine kurze Besprechung mit dem Beschwerdeführer 2. In der Beschwerde- antwort hält der Beschwerdegegner daran fest, dass Aufwendungen nach Erlass des Schlussprotokolls am 10. Mai 2017 nicht zu entschädigen seien, anerkennt indessen gleichwohl eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2'096.50 im Sinne eines Entgegenkommens (act. 3).
2.3
2.3.1 Dass die Leistungen zwischen dem 15. Mai und dem 13. Juni 2017 für die Erarbeitung der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 gemäss Leistungsdetails zu entschädigen sind, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt als amtliche Verteidigung bestellt war. Der Beschwerdegegner be- stellte den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 14. Januar 2017 «für die Dauer der Zollstrafuntersuchung» als amtlichen Verteidiger. Nach Ansicht des Beschwerdegegners sei die Zollstrafuntersuchung mit Erlass des Schlussprotokolls abgeschlossen und damit der Beschwerdeführer 1 nicht mehr als amtliche Verteidigung bestellt gewesen.
2.3.2 Die Tragweite des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2017 ist unter Heranziehung der Begründung auszulegen (vgl. BGE 147 III 345 E. 6.4.1; 144 I 11 E. 4.2; 143 III 420 E. 2.2; 142 III 210 E. 2.2; 141 III 229 E. 3.2.6).
2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde für die Dauer der Untersuchung als amtlicher Verteidiger bestellt. Die Ansicht des Beschwerdegegners, dass diese mit Er- lass des Schlussprotokolls abgeschlossen gewesen sei, ist angesichts des Wortlauts und der Systematik des Gesetzes nicht überzeugend. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VStrR nimmt der untersuchende Beamte ein Schlussprotokoll auf, wenn er die Untersuchung als vollständig erachtet und nach seiner An- sicht eine Widerhandlung vorliegt («Si le fonctionnaire enquêteur considère que l’enquête est complète et s’il estime qu’une infraction a été commise, il dresse un procès-verbal final»; «Il funzionario inquirente, se reputa completa l’inchiesta e ritiene che un’infrazione sia stata commessa, stende un
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processo verbale finale»). Als vollständig erachten ist nicht gleichbedeutend mit abgeschlossen sein. Ausserdem ist noch unter dem zweiten Unterab- schnitt Untersuchung (Art. 37–61 VStrR) geregelt, dass der untersuchende Beamte das Schlussprotokoll dem Beschuldigten eröffnet und ihm Gelegen- heit gibt, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR), was der Beschwerdeführer 2 vorliegend auch getan hat (vgl. oben E. C.1). Im Gesetz gibt es ausserdem Anhaltpunkte, dass die Untersuchung darüber hinaus an- dauern kann: Gemäss Art. 69 Abs. 1 VStrR kann die Verwaltung, wenn Ein- sprache gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid erhoben ist, die Unter- suchung ergänzen. Für Letzteres sprechen auch die Ausführungen in der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1971 I 993, 1002 f.): Die Verwaltung erlasse auf- grund der Untersuchungsergebnisse zunächst einen Strafbescheid. Der Be- schuldigte, der damit nicht einverstanden sei, könne Einsprache erheben. Die Verwaltung habe hierauf den Fall im Lichte der neuen Vorbringen zu überprüfen, umstrittene Fragen nötigenfalls durch neue Untersuchungs- massnahmen oder eine mündliche Verhandlung abzuklären und hierauf neu zu entscheiden, sei es, dass sie eine Strafverfügung erlasse oder aber das Verfahren einstelle. Dieses administrative Einspracheverfahren biete na- mentlich den Vorteil, dass es der Verwaltung je nach Umständen erlaube, die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigen- falls im Einspracheverfahren zu vertiefen.
2.3.4 Die Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich auch mit seinen Hinweisen auf das Schrifttum (act. 1.1, S. 3; act. 3, S. 3; act. 7, S. 2) nicht überzeugend begründen: EICKER/FRANK/ACHERMANN schreiben: «Die Untersuchung wird grundsätzlich mit dem Erlass eines Schlussprotokolls, das dem Beschuldig- ten eröffnet wird (Art. 61 VStrR) oder – sofern keine Widerhandlung vorliegt
– mit einer Einstellungsverfügung (Art. 62 Abs. 1 VStrR) beendet» (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, 2012, S. 142, Hervorhebungen hinzugefügt/unterdrückt). Wei- ter: «Ist die Bundesverwaltung der Ansicht, alle erforderlichen Untersu- chungsmassnahmen ergriffen und alle Beweise erhoben zu haben, die für den Erlass eines Straferkenntnisses notwendig sind und sind damit aus Be- hördensicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsstraftatbestandes er- füllt, so schliesst die Verwaltungsbehörde die Untersuchung durch Abfassen des Schlussprotokolls (vgl. Art. 61 VStrR) vorläufig ab» (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 169, Hervorhebungen hinzugefügt/un- terdrückt). SCHENK/RENTSCH halten – scheinbar kritisch zur Ansicht, dass die Aufnahme des Schlussprotokolls lediglich einen vorläufigen Abschluss der Untersuchung bewirke – auch fest, dass die zuständige Verwaltung den
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Entscheid zu treffen habe, wenn die Untersuchung – nach allfälliger Ergän- zung der Untersuchung, Aufnahme eines neuen Schlussprotokolls und Ge- legenheit zur Stellungnahme – definitiv abgeschlossen sei (Basler Kommen- tar, 2020, Art. 37 VStrR N. 10 u.a. mit Hinweis auf EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 169, 243, sowie HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, Art. 61 N. 1a [«Mit dem Schlussprotokoll wird die Untersuchung fürs erste abge- schlossen»; Hervorhebung hinzugefügt]).
Die Bedeutung des Schlussprotokolls relativieren BURRI/EHMANN, nach wel- chen es sich beim Schlussprotokoll um eine unverbindliche Mitteilung an die beschuldigte Person handle, wie die Behörde nach ihrem jeweiligen Erkennt- nisstand die Untersuchung (vorläufig) abzuschliessen bzw. auf welcher Grundlage sie ihren Entscheid in der untersuchten Strafsache zu treffen ge- denke (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 61 VStrR N. 2). CA- PUS/BERETTA halten fest, dass in der Praxis das Untersuchungsverfahren («procédure d’enquête») mit der Ausfertigung («rédaction») des Schlusspro- tokolls ende. Indessen habe die beschuldigte Person das Recht, weitere Un- tersuchungshandlungen zu beantragen, so dass das Untersuchungsverfah- ren wieder aufgenommen werden kann («la procédure d’instruction peut re- prendre»), wenn die Behörde entsprechende Anträge gutheisst (CAPUS/BE- RETTA, Droit pénal administratif, 2021, N. 797).
2.3.5 Schliesslich ist vor allem aber die Begründung der Bestellung der amtlichen Verteidigung durch den Beschwerdegegner in Erinnerung zu rufen. Der Be- schwerdegegner stützte sich auf Art. 33 Abs. 1 VStrR, der die amtliche not- wendige Verteidigung regelt. Sie bedeutet, dass die beschuldigte Person in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiede- nen Stadien im Verwaltungsstrafverfahren zwingend vertreten sein muss (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, Art. 33 VStrR N. 5). Der Be- schwerdegegner ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 ange- sichts der tatsächlichen und der rechtlichen Umstände nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen und ernannte ihm deswegen eine amtliche Vertei- digung. Es versteht sich von selbst, dass die Aufnahme eines Schlussproto- kolls die mangelnde Fähigkeit der beschuldigten Person ihre Interessen im Verfahren zu wahren, nicht wettmacht. Ob Handlungen vor oder nach der Aufnahme des Schlussprotokolls erfolgen, ändert an der Notwendigkeit der Verteidigung nichts. TOBLER/RONC halten jedenfalls zutreffend fest, dass Art. 33 VStrR für die Dauer ab Eröffnung der Untersuchung bis zum Zeit- punkt der Rechtshängigkeit des Strafverfahrens beim zuständigen Gericht greife, wobei ein Widerruf der amtlichen Verteidigung bei Wegfall der in Art. 33 VStrR genannten Voraussetzungen während des gesamten Untersu- chungsverfahrens möglich sei (TOBLER/RONC, a.a.O., Art. 33 VStrR N. 16;
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vgl. zu Art. 33 Abs. 2 VStrR noch weitergehend MEIER, Amtliche Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren nach Überweisung an das Strafgericht, AJP 2023, S. 617 ff., 619, nach welchem es nicht nachvollziehbar wäre, weswe- gen die amtliche Verteidigung sich nicht auf das gerichtliche [Prüfungs-]Ver- fahren erstrecken solle).
2.3.6 Nach dem Gesagten sind Leistungen des Beschwerdeführers 1 als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 nach Erlass des Schlussprotokolls vom 10. Mai 2017 grundsätzlich zu entschädigen. Die angefochtene Verfü- gung ist daher aufzuheben und – da sich der Beschwerdegegner in der an- gefochtenen Verfügung nicht zu den einzelnen Positionen geäussert hat und auch nur sehr ausgewählte Aktenkopien eingereicht hat – zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 einzugehen.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist gutzuheissen, so- weit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers ist aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden mit dem vorliegenden Ent- scheid hinfällig. Die entsprechenden Nebenverfahren (BP.2022.54–55) sind als gegenstandslos abzuschreiben.
6.
6.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon sind dem Beschwerdeführer 2, auf dessen Be- schwerde nicht eingetreten wird, Fr. 200.– aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Im Übrigen ist die Gerichtgebühr auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG analog).
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6.2 Dem Beschwerdeführer 2 ist für das vorliegende Verfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Dem (weitgehend) obsiegenden Beschwerdeführer 1 ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom
2. März 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer 1 hat lediglich Honorarnoten für seine Bemühungen für die Vertretung des Beschwerdeführers 2 eingereicht (act. 1.17, 1.18), nicht jedoch für seine Bemühungen in eigener Sache. Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung ist ermessens- weise auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und allfällige MwSt.) festzu- setzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
3. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden als gegenstandslos abge- schrieben.
4. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'000.–. Sie wird im Umfang von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Im übrigen Umfang wird sie auf die Staats- kasse genommen.
5. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer 1 für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'500.– zu entschädigen.
Bellinzona, 19. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat A. (im Doppel, für sich und für B.) - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.